VB.2013.00349
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00349
2. Oktober 2013Deutsch18 min
(URT.2013.15629)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00349
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ein
Staatsangehöriger von Tunesien, geboren 1979, reiste am 26. Dezember 2005
illegal und unter falschen Personalien in die Schweiz ein und wurde deswegen am
28. Dezember 2005 wegen eines Vergehens im Sinn des bis zum 31. Dezember
2007 geltenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 26. März 1931 (ANAG) bestraft sowie nachfolgend des Landes verwiesen
und mit einer Einreisesperre belegt. Ein gleichentags gestelltes Asylgesuch
wurde am 15. Februar 2006 in letzter Instanz durch die Schweizerische Asylrekurskommission
abgewiesen. Hierauf hielt sich A in der Folge illegal in der Schweiz auf
respektive reiste illegal erneut hierorts ein. Zwischen dem 22. Februar
2006 und dem 12. August 2007 wurde er noch sieben weitere Male wegen Widerhandlungen
gegen das ANAG bestraft.
B. Am 17. Juli
2007 heiratete der Beschwerdeführer in Zürich die 1961 geborene Schweizer
Bürgerin C und erhielt gestützt auf diese Heirat eine Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehegattin. Nachdem die
eheliche Gemeinschaft am 1. August 2008 aufgegeben wurde, verweigerte ihm
das Migrationsamt mit Verfügung vom 9. Juli 2009 den weiteren Aufenthalt
und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 10. Oktober
2009 an.
C. Während
der Hängigkeit des hiergegen erhobenen Rekurses liess sich A scheiden und
heiratete am 26. November 2010 die 1992 geborene Schweizer Bürgerin D,
worauf ihm am 24. Februar 2011 erneut eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner (zweiten) Schweizer Ehegattin erteilt und
das hängige Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
D. Nachdem
D anlässlich einer Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli
2011 angab, seit ungefähr Mitte April 2011 nicht mehr mit A zusammenzuwohnen
und sich scheiden lassen zu wollen, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung
vom 4. Januar 2012 die Verlängerung der am 25. November 2011 abgelaufenen
Aufenthaltsbewilligung und setzte eine Ausreisefrist bis zum 31. März
2012.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion am 8. April 2013 ab
und setzte dem Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum
10.
Juli 2013 an.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2013 liess A beim Verwaltungsgericht beantragen, dass ihm die
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b,
eventuell gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) zu verlängern sei. Eventualiter sei das
Verfahren zur weiteren Tatsachenerhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder
(subeventualiter) die
Ausreisefrist um mindestens sechs Monate, bzw. bis mindestens drei Monate nach
Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu erstrecken. Weiter verlangte er die
Zusprechung einer Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, wobei ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen sei.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen
und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende
Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das
Verwaltungsgericht lediglich auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).
1.2
Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene
Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.
Prozessthema kann grundsätzlich nur sein, was auch Gegenstand der
vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden
hat noch hätte entscheiden sollen, ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl.
VGr, 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86, § 52 N. 3). Eine gemäss § 20 a Abs. 1 in Verbindung mit § 52
Abs. 1 VRG im Rekurs- und Beschwerdeverfahren unzulässige Streitgegenstandsänderung liegt dabei nicht
nur dann vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren gestellt wird,
sondern auch dann, wenn der Rechtsgrund ausgewechselt, d. h. die
nämliche Rechtsfolge aus einem wesentlich verschiedenen Sachverhalt, verbunden
mit einem anderen Rechtssatz, anbegehrt wird (VGr, 22. August 2008,
VB.2012.00364, E. 2.4). Deshalb ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten, soweit der
Beschwerdeführer mit der Beschwerde erstmals die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG (allgemeiner Härtefall) beantragt. Vielmehr hätte zur Wahrung des
Instanzenzugs der Beschwerdegegner darüber zu befinden, ob die Kriterien nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG vorliegend erfüllt sind. Da der
Beschwerdeführer vor dem Beschwerdegegner kein entsprechendes Härtefallgesuch gestellt
hat und weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz hierzu Ausführungen
machten – und mangels Gesuch auch nicht machen mussten – ist auf den
Eventualantrag nicht einzutreten. Da ein Härtefallgesuch gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG an keine Frist gebunden ist, kann
von einer Überweisung des Gesuchs gemäss § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (vgl. VGr, 31. Oktober 2012, VB.2012.00447, E. 1.2).
2.
2.1
Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin
hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn
diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG). Getrennte Wohnorte
schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen
entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe
geltend gemacht werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder
erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
Unbestrittenermassen ist die Ehefrau des
Beschwerdeführers spätestens im Juli 2011 – gemäss den Angaben der Ehefrau
anlässlich ihrer polizeilichen Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2011 sogar bereits Mitte April 2011 – aus der ehelichen
Wohnung ausgezogen. Auch wenn der Beschwerdeführer den Auszug mit einer
vorübergehenden Beziehungskrise und den beengten
Wohnverhältnissen begründet, ist schon aufgrund der lange andauernden
Trennungssituation nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft zu rechnen. Bei einem Getrenntwohnen von über drei Monaten kann
von einer vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE
in der Regel nicht mehr die Rede sein (BGr, 5. September
2011,2C_207/2011, E. 4.2). Hinzu kommt, dass die
Ehegattin des Beschwerdeführers gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben
ihrer Mutter eine neue Beziehung eingegangen ist, wiederholt die Wiederaufnahme
der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen und ihren Scheidungswillen klar
bekundet hat. Einzig in einem von ihr mitunterzeichneten Schreiben vom 18. Januar
2012.
stellt die Ehefrau des Beschwerdeführers die Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft in Aussicht und bestätigt regelmässige Kontakte, wobei sie die
entsprechende Erklärung jedoch nur aus Gefälligkeit und auf Druck des
Beschwerdeführers mitunterzeichnet haben will. Es ist deshalb davon auszugehen
und zumindest im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht mehr ausdrücklich
bestritten, dass kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte
besteht und die eheliche Gemeinschaft damit spätestens im Juli 2011,
wahrscheinlich sogar schon Mitte April 2011, aufgehoben
worden ist.
2.2
Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch des Ehegatten weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration gegeben ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).
Dabei gilt die Dreijahresfrist absolut, wobei bei mehreren Ehen allein auf die
Dauer der letzten Ehe abzustellen ist (BGer, 16. Februar
2011,2C_781/2010, E. 2.1.3; BVGr, 20. Dezember 2012, C-4399/2011, E. 4).
Da die letzte Ehegemeinschaft
selbst nach Darstellung des Beschwerdeführers keine drei Jahre gedauert hat,
fällt ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG unbestrittenermassen ausser Betracht. Der Vollständigkeit halber sei
erwähnt, dass auch die Ehegemeinschaft mit der ersten Ehefrau keine drei Jahre
gedauert hat.
2.3
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine
drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall).
2.3.1
Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich vor, wenn die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei
Opfern ehelicher Gewalt (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31
VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung
der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die
Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen,
wobei aber immer eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
ehelichen Gemeinschaft bestehen muss, das heisst, der Härtefall muss sich auf
die Ehe (präziser: Ehegemeinschaft) und den damit verbundenen (abgeleiteten)
Aufenthalt beziehen und kann nicht wieder aufleben, wenn der Anspruch nach Art. 50
AuG zwischenzeitlich – z. B.
infolge Getrenntlebens ohne wichtigen Grund – untergegangen ist (BGE 137 II 345
E. 3.2.3).
2.3.2
Der Beschwerdeführer hat sich zu Beginn seines Aufenthalts grösstenteils
illegal oder nur aufgrund seines laufenden Asylverfahrens hier aufgehalten und
sich wegen seines fortgesetzten widerrechtlichen Verbleibs in der Schweiz
insgesamt acht Mal wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4
ANAG strafrechtlich verantworten müssen, wobei rechtskräftig folgende
Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden:
-
30.
Tage Gefängnis
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Dezember 2005
-
60.
Tage Gefängnis
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2006;
-
60.
Tage Gefängnis
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juli 2006;
-
drei Monate Gefängnis gemäss Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2006;
-
30.
Tage
Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2007
-
drei Monate Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. April
2007.
-
drei Monate Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Mai
2007.
-
90.
Tage
Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Mai 2007.
Die ausgesprochenen Strafen summieren sich auf insgesamt
18.
Monate Freiheitsstrafe. Davon wurde der grösste Teil vollzogen, nachdem
der bedingte Strafvollzug lediglich
bei den ersten beiden Strafbefehlen gewährt und der bedingte Vollzug der
am 28. Dezember 2005 und die bedingte Entlassung der am 29. August
2006.
ausgesprochenen Strafe später jeweils widerrufen wurde. Als Folge dieser
wiederholten Straffälligkeit verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 11. März 2008 und stellte ihm für den Fall einer
erneuten Straffälligkeit schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in
Aussicht. Der fortgesetzte illegale Aufenthalt in der Schweiz
ist grundsätzlich als fehlende Respektierung der Rechtsordnung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b VZAE zu werten (vgl. BVGr, 29. April
2013, C-1547/2010, E. 6.3; vgl. aber auch
BGr, 15. April 2011,2C_415/2010, E. 3.4). Da sich
sämtliche Verurteilungen auf seine illegale Einreise und seinen illegalen
Verbleib in der Schweiz vor seiner ersten Ehe beziehen
und über sechs Jahre zurück liegen, ist jedoch eine
gewisse Relativierung angebracht und insgesamt von keinem schweren Verstoss
gegen die hiesige Rechtsordnung auszugehen. Ansonsten hat sich der
Beschwerdeführer in der Schweiz einigermassen erfolgreich integriert: So hat er
die Landessprache erlernt, Kontakte zur hiesigen Bevölkerung geknüpft, geht
seit Juli 2008 einer Erwerbstätigkeit im Gastronomiebereich nach und hat auch
mit dem Besuch von Weiterbildungskursen seinen Willen zur Teilnahme am hiesigen
Wirtschaftsleben und zum Bildungserwerb bekundet, ohne nach seiner
ersten Heirat noch Sozialhilfe oder andere
Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen oder sich verschuldet zu haben
(vgl. Art. 4 Abs. 4
AuG, Art. 77 Abs. 4
VZAE und Art. 4 der Verordnung über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr, 10. Januar 2013,2C_930/2012, E. 3.1). Seine
diesbezüglichen Integrationsleistungen stehen jedoch nur teilweise in einem
relevanten Zusammenhang zu seiner Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen
Aufenthalt.
2.3.3
Auch wenn man sodann die zahlreichen ausländerrechtlichen
Verstösse unberücksichtigt lässt und dem Beschwerdeführer ansonsten eine
erfolgreiche Integration attestiert, begründet dies allein keinen nachehelichen
Härtefall, da eine solche bereits kumulatives Erfordernis zur dreijährigen
Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist (BGr, 26. März
2010,2C_635/2009, E. 5.3.2). Vielmehr ist umgekehrt und in erster Linie
zu prüfen, ob die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint (Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten –
Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto
Achermann et al., [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 82 f.).
Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt eine erhebliche Intensität der
mit dem Dahinfallen des abgeleiteten Anwesenheitsrechts verbundenen
Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus (BGr, 22. Juni 2011,
2C_365/2010, E. 3.5). Hingegen ist es irrelevant, ob ein Leben in der
Schweiz einfacher wäre oder bevorzugt würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr,
16.
Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.2). Hat der relevante Aufenthalt
nur kürzere Zeit gedauert und wurden während dieser Zeit keine engen
Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch nicht begründen,
wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme
bereitet (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und 3.2.3). Trotz Untersuchungsgrundsatz
trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen
Härtefalls eine weitgehende Mitwirkungspflicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr,
1.
Mai 2013,2C_347/2013, E. 4.2.1).
2.3.4
Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 26 Jahren
in die Schweiz ein und hat – soweit ersichtlich – seine lebensprägende Jugend
in seinem Heimatland Tunesien verbracht, wo auch heute noch seine beiden
Geschwister und seine Mutter wohnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer ansonsten
den Kontakt zu seinem früheren sozialen Umfeld in Tunesien abgebrochen haben
sollte und seine Verwandten ihn nicht bei sich aufnehmen oder unterstützen
könnten, ist ihm als junger Erwachsener zuzumuten, sich in seinem Heimatland
ein neues soziales Umfeld aufzubauen und sich dort einzugliedern.
2.3.5
Die soziale und berufliche Reintegration des Beschwerdeführers in seinem
Heimatland erscheint somit nach wie vor nicht gefährdet und eine Wegweisung aus
der Schweiz stellt aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen
Bindungen keineswegs eine besondere Härte im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AuG dar, zumal seine zunehmende Heimatentfremdung
und seine Verwurzelung in der Schweiz nur teilweise auf seinen ehebedingten
Aufenthalt zurückzuführen sind.
2.3.6
In allgemeiner Hinsicht hat sich die Sicherheitslage in Tunesien
weitestgehend stabilisiert, wenngleich es infolge der fortdauernden
Regierungskrise wieder verstärkt zu Streiks und Demonstrationen kommt. Auch
wenn die Gebirgsregion E westlich von F bis zur algerischen Grenze
militärisches Sperrgebiet ist und erhöht gefährdet erscheint, ist die Situation
im Landesinneren weitgehend ruhig (vgl. BVGr, 20. Dezember 2012, C-4399/2011,
E. 7.3 und die aktuellen [Stand 2. Oktober 2013] Reise- und
Sicherheitshinweise zu Tunesien des Eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten [www.eda.ch] und des deutschen Auswärtigen Amtes [www.auswaertiges-amt.de]).
Damit erscheint die Heimatstadt des Beschwerdeführers, F, selbst nicht erhöht
gefährdet und eine Ausreise dorthin zumutbar, zumal es dem Beschwerdeführer
frei steht, sich in anderen Teilen Tunesiens niederzulassen.
2.3.7
Gemäss seinem Schreiben vom 4. Mai 2013 verfügt der Beschwerdeführer
in Tunesien über eine schwer diabeteskranke Mutter, eine krebskranke Schwester
und einen an den Rollstuhl gefesselten Bruder, welche er von der Schweiz aus
mit monatlichen Zahlungen unterstützen müsse. Die wegfallende Möglichkeit der
finanziellen Unterstützung hilfsbedürftiger Verwandter im Heimatland stellt
jedoch keine persönliche Härte im Sinn der Härtefallregelungen von Art. 31
VZAE in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar: Notleidend
würde diesfalls die nicht mehr ausreichend alimentierte ausländische Verwandtschaft,
nicht aber der betroffene Ausländer persönlich. Entsprechend kann auch offen gelassen
werden, ob der Beschwerdeführer die allenfalls erforderliche Unterstützung
seiner angeblich hilfsbedürftigen und finanziell abhängigen Verwandten nach dem
Verlust seines schweizerischen Arbeitserwerbs in Tunesien tatsächlich nicht
mehr erbringen könnte, zumal er diesen vor Ort nicht nur finanzielle, sondern
auch persönliche Hilfestellungen bieten könnte.
2.3.8
Praxisgemäss kommt der Zeit, in welcher sich eine Person illegal respektive
lediglich aufgrund eines laufenden Asylverfahrens im Land aufhält, keine
integrationsfördernde Wirkung zu (BGr, 14. Juni 2011,2C_803/2010, E. 2.3.4).
Dasselbe gilt sodann auch für einen sogenannt prekären Aufenthalt, welcher
wegen der Suspensivwirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird (BGE
137.
II 1 E. 4.3). Der Beschwerdeführer verfügte damit in der Zeit seines
Aufenthalts als Asylbewerber respektive illegal Anwesender sowie während der
Rechtshängigkeit der von ihm eingereichten Rechtsmittel über keinen relevanten
Aufenthaltstitel in der Schweiz. Auch seinen mehrmonatigen hiesigen Gefängnis-
und Haftaufenthalten ist keine integrationsfördernde Wirkung zuzusprechen.
Damit beschränkt sich die zu berücksichtigende Landesanwesenheit auf die kurze
Dauer der beiden gelebten Ehegemeinschaften und den damit verbundenen
Aufenthalt von insgesamt weniger als zwei Jahren.
2.4
Da der Beschwerdeführer nach seiner Trennung von seiner zweiten
Ehefrau weder nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat noch besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende
Bindungen zur hiesigen Gesellschaft unterhält, ist auch eine Berufung auf das
gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausgeschlossen und wurde im
Beschwerdeverfahren zu Recht auch nicht mehr geltend gemacht (vgl. BGE 130
II 281 E. 3.1 und 3.2.1).
2.5
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die
kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96
AuG über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33
AuG; vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Es finden sich vorliegend keine
Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form
unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei
insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Namentlich durfte dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner nicht über das Übliche hinausgehenden
Integrationsleistung und mangels besonderer Umstände die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung versagt werden.
Schliesslich sind auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG weder
ersichtlich noch sind solche dargetan worden.
3.
Die im Rekursentscheid vom 8. April 2013 angesetzte Ausreisefrist, wonach der Beschwerdeführer
die Schweiz bis zum 10. Juli 2013 hätte verlassen
müssen, ist zwischenzeitlich verfallen. Verfällt eine angesetzte Ausreisefrist
während eines Rechtsmittelverfahrens mittels Zeitablaufs, hat das Migrationsamt
nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens förmlich – unter
Gewährung des rechtlichen Gehörs und mittels einer beschwerdefähigen
Vollstreckungsverfügung – eine neue Frist anzusetzen (vgl. Andrea Binder Oser,
in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar SHK, Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Bern 2010, Art. 66 N. 3 mit Hinweisen). Eine entsprechende
Fristansetzung durch die Rechtsmittelinstanz selbst ist nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs zwar möglich, jedoch nicht zwingend und vorliegend nicht
zweckmässig. Entsprechend ist der entsprechende Eventualantrag auf Erstreckung
der Ausreisefrist von mindestens sechs bzw. mindestens drei Monate nach
Rechtskraft des Beschwerdeentscheids abzuweisen.
4.
4.1
Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig. Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 32). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24).
4.2
Die
Mittellosigkeit des kinderlosen Beschwerdeführers erscheint fraglich, nachdem
dieser in den letzten Monaten ein monatliches Einkommen von über Fr. 4'000.-
erzielen konnte, seit dem 1. Juni 2009 in einer günstigen 1-Zimmerwohnung
wohnt und unter Annahme üblicher Lebenshaltungskosten gemäss den Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom
16.
September 2009 ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von weniger
als Fr. 2'500.– aufweisen dürfte. Mangels detaillierter Kenntnisse der
Lebenshaltungskosten des diesbezüglich eigentlich mitwirkungspflichtigen
Beschwerdeführers und allenfalls vorrangiger – und grundsätzlich auch während
der Ehetrennung fortbestehenden – Unterstützungspflichten der (zweiten)
Ehegattin des Beschwerdeführers nach Art. 159 und 163 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, vgl. OGr, 6. März 2013, VO130027, E. 2.5) kann die Frage der
Mittellosigkeit nicht abschliessend geklärt werden, jedoch auch offen bleiben,
da die vorliegende Beschwerde aufgrund der gefestigten
Praxis zur Erteilung einer Härtefallbewilligung und auch hinsichtlich der
weiteren Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtlos
einzustufen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
und Prozessführung damit ohnehin abzulehnen
ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositiv
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Aufenthalt ein
Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18. Juni 2007,
2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:…