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Entscheid

VB.2013.00349

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00349

2. Oktober 2013Deutsch18 min

(URT.2013.15629)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ein

Staatsangehöriger von Tunesien, geboren 1979, reiste am 26. Dezember 2005

illegal und unter falschen Personalien in die Schweiz ein und wurde deswegen am

28. Dezember 2005 wegen eines Vergehens im Sinn des bis zum 31. Dezember

2007 geltenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

vom 26. März 1931 (ANAG) bestraft sowie nachfolgend des Landes verwiesen

und mit einer Einreisesperre belegt. Ein gleichentags gestelltes Asylgesuch

wurde am 15. Februar 2006 in letzter Instanz durch die Schweizerische Asylrekurskommission

abgewiesen. Hierauf hielt sich A in der Folge illegal in der Schweiz auf

respektive reiste illegal erneut hierorts ein. Zwischen dem 22. Februar

2006 und dem 12. August 2007 wurde er noch sieben weitere Male wegen Widerhandlungen

gegen das ANAG bestraft.

B. Am 17. Juli

2007 heiratete der Beschwerdeführer in Zürich die 1961 geborene Schweizer

Bürgerin C und erhielt gestützt auf diese Heirat eine Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehegattin. Nachdem die

eheliche Gemeinschaft am 1. August 2008 aufgegeben wurde, verweigerte ihm

das Migrationsamt mit Verfügung vom 9. Juli 2009 den weiteren Aufenthalt

und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 10. Oktober

2009 an.

C. Während

der Hängigkeit des hiergegen erhobenen Rekurses liess sich A scheiden und

heiratete am 26. November 2010 die 1992 geborene Schweizer Bürgerin D,

worauf ihm am 24. Februar 2011 erneut eine Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner (zweiten) Schweizer Ehegattin erteilt und

das hängige Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde.

D. Nachdem

D anlässlich einer Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli

2011 angab, seit ungefähr Mitte April 2011 nicht mehr mit A zusammenzuwohnen

und sich scheiden lassen zu wollen, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung

vom 4. Januar 2012 die Verlängerung der am 25. November 2011 abgelaufenen

Aufenthaltsbewilligung und setzte eine Ausreisefrist bis zum 31. März

2012.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion am 8. April 2013 ab

und setzte dem Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum

10.

Juli 2013 an.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Mai 2013 liess A beim Verwaltungsgericht beantragen, dass ihm die

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b,

eventuell gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) zu verlängern sei. Eventualiter sei das

Verfahren zur weiteren Tatsachenerhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder

(subeventualiter) die

Ausreisefrist um mindestens sechs Monate, bzw. bis mindestens drei Monate nach

Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu erstrecken. Weiter verlangte er die

Zusprechung einer Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege, wobei ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen sei.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen

und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende

Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das

Verwaltungsgericht lediglich auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).

1.2

Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene

Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.

Prozessthema kann grundsätzlich nur sein, was auch Gegenstand der

vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung

hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden

hat noch hätte entscheiden sollen, ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl.

VGr, 12. September 2012,

VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86, § 52 N. 3). Eine gemäss § 20 a Abs. 1 in Verbindung mit § 52

Abs. 1 VRG im Rekurs- und Beschwerdeverfahren unzulässige Streitgegenstandsänderung liegt dabei nicht

nur dann vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren gestellt wird,

sondern auch dann, wenn der Rechtsgrund ausgewechselt, d. h. die

nämliche Rechtsfolge aus einem wesentlich verschiedenen Sachverhalt, verbunden

mit einem anderen Rechtssatz, anbegehrt wird (VGr, 22. August 2008,

VB.2012.00364, E. 2.4). Deshalb ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten, soweit der

Beschwerdeführer mit der Beschwerde erstmals die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG (allgemeiner Härtefall) beantragt. Vielmehr hätte zur Wahrung des

Instanzenzugs der Beschwerdegegner darüber zu befinden, ob die Kriterien nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG vorliegend erfüllt sind. Da der

Beschwerdeführer vor dem Beschwerdegegner kein entsprechendes Härtefallgesuch gestellt

hat und weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz hierzu Ausführungen

machten – und mangels Gesuch auch nicht machen mussten – ist auf den

Eventualantrag nicht einzutreten. Da ein Härtefallgesuch gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG an keine Frist gebunden ist, kann

von einer Überweisung des Gesuchs gemäss § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (vgl. VGr, 31. Oktober 2012, VB.2012.00447, E. 1.2).

2.

2.1

Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin

hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn

diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG). Getrennte Wohnorte

schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen

entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe

geltend gemacht werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder

erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

Unbestrittenermassen ist die Ehefrau des

Beschwerdeführers spätestens im Juli 2011 – gemäss den Angaben der Ehefrau

anlässlich ihrer polizeilichen Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2011 sogar bereits Mitte April 2011 – aus der ehelichen

Wohnung ausgezogen. Auch wenn der Beschwerdeführer den Auszug mit einer

vorübergehenden Beziehungskrise und den beengten

Wohnverhältnissen begründet, ist schon aufgrund der lange andauernden

Trennungssituation nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft zu rechnen. Bei einem Getrenntwohnen von über drei Monaten kann

von einer vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE

in der Regel nicht mehr die Rede sein (BGr, 5. September

2011,2C_207/2011, E. 4.2). Hinzu kommt, dass die

Ehegattin des Beschwerdeführers gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben

ihrer Mutter eine neue Beziehung eingegangen ist, wiederholt die Wiederaufnahme

der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen und ihren Scheidungswillen klar

bekundet hat. Einzig in einem von ihr mitunterzeichneten Schreiben vom 18. Januar

2012.

stellt die Ehefrau des Beschwerdeführers die Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft in Aussicht und bestätigt regelmässige Kontakte, wobei sie die

entsprechende Erklärung jedoch nur aus Gefälligkeit und auf Druck des

Beschwerdeführers mitunterzeichnet haben will. Es ist deshalb davon auszugehen

und zumindest im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht mehr ausdrücklich

bestritten, dass kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte

besteht und die eheliche Gemeinschaft damit spätestens im Juli 2011,

wahrscheinlich sogar schon Mitte April 2011, aufgehoben

worden ist.

2.2

Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch des Ehegatten weiter,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine

erfolgreiche Integration gegeben ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).

Dabei gilt die Dreijahresfrist absolut, wobei bei mehreren Ehen allein auf die

Dauer der letzten Ehe abzustellen ist (BGer, 16. Februar

2011,2C_781/2010, E. 2.1.3; BVGr, 20. Dezember 2012, C-4399/2011, E. 4).

Da die letzte Ehegemeinschaft

selbst nach Darstellung des Beschwerdeführers keine drei Jahre gedauert hat,

fällt ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG unbestrittenermassen ausser Betracht. Der Vollständigkeit halber sei

erwähnt, dass auch die Ehegemeinschaft mit der ersten Ehefrau keine drei Jahre

gedauert hat.

2.3

Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine

drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall).

2.3.1

Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich vor, wenn die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei

Opfern ehelicher Gewalt (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31

VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung

der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die

Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen,

wobei aber immer eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

ehelichen Gemeinschaft bestehen muss, das heisst, der Härtefall muss sich auf

die Ehe (präziser: Ehegemeinschaft) und den damit verbundenen (abgeleiteten)

Aufenthalt beziehen und kann nicht wieder aufleben, wenn der Anspruch nach Art. 50

AuG zwischenzeitlich – z. B.

infolge Getrenntlebens ohne wichtigen Grund – untergegangen ist (BGE 137 II 345

E. 3.2.3).

2.3.2

Der Beschwerdeführer hat sich zu Beginn seines Aufenthalts grösstenteils

illegal oder nur aufgrund seines laufenden Asylverfahrens hier aufgehalten und

sich wegen seines fortgesetzten widerrechtlichen Verbleibs in der Schweiz

insgesamt acht Mal wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4

ANAG strafrechtlich verantworten müssen, wobei rechtskräftig folgende

Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden:

-

30.

Tage Gefängnis

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Dezember 2005

-

60.

Tage Gefängnis

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2006;

-

60.

Tage Gefängnis

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juli 2006;

-

drei Monate Gefängnis gemäss Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2006;

-

30.

Tage

Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2007

-

drei Monate Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. April

2007.

-

drei Monate Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Mai

2007.

-

90.

Tage

Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Mai 2007.

Die ausgesprochenen Strafen summieren sich auf insgesamt

18.

Monate Freiheitsstrafe. Davon wurde der grösste Teil vollzogen, nachdem

der bedingte Strafvollzug lediglich

bei den ersten beiden Strafbefehlen gewährt und der bedingte Vollzug der

am 28. Dezember 2005 und die bedingte Entlassung der am 29. August

2006.

ausgesprochenen Strafe später jeweils widerrufen wurde. Als Folge dieser

wiederholten Straffälligkeit verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 11. März 2008 und stellte ihm für den Fall einer

erneuten Straffälligkeit schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in

Aussicht. Der fortgesetzte illegale Aufenthalt in der Schweiz

ist grundsätzlich als fehlende Respektierung der Rechtsordnung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b VZAE zu werten (vgl. BVGr, 29. April

2013, C-1547/2010, E. 6.3; vgl. aber auch

BGr, 15. April 2011,2C_415/2010, E. 3.4). Da sich

sämtliche Verurteilungen auf seine illegale Einreise und seinen illegalen

Verbleib in der Schweiz vor seiner ersten Ehe beziehen

und über sechs Jahre zurück liegen, ist jedoch eine

gewisse Relativierung angebracht und insgesamt von keinem schweren Verstoss

gegen die hiesige Rechtsordnung auszugehen. Ansonsten hat sich der

Beschwerdeführer in der Schweiz einigermassen erfolgreich integriert: So hat er

die Landessprache erlernt, Kontakte zur hiesigen Bevölkerung geknüpft, geht

seit Juli 2008 einer Erwerbstätigkeit im Gastronomiebereich nach und hat auch

mit dem Besuch von Weiterbildungskursen seinen Willen zur Teilnahme am hiesigen

Wirtschaftsleben und zum Bildungserwerb bekundet, ohne nach seiner

ersten Heirat noch Sozialhilfe oder andere

Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen oder sich verschuldet zu haben

(vgl. Art. 4 Abs. 4

AuG, Art. 77 Abs. 4

VZAE und Art. 4 der Verordnung über die

Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr, 10. Januar 2013,2C_930/2012, E. 3.1). Seine

diesbezüglichen Integrationsleistungen stehen jedoch nur teilweise in einem

relevanten Zusammenhang zu seiner Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen

Aufenthalt.

2.3.3

Auch wenn man sodann die zahlreichen ausländerrechtlichen

Verstösse unberücksichtigt lässt und dem Beschwerdeführer ansonsten eine

erfolgreiche Integration attestiert, begründet dies allein keinen nachehelichen

Härtefall, da eine solche bereits kumulatives Erfordernis zur dreijährigen

Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist (BGr, 26. März

2010,2C_635/2009, E. 5.3.2). Vielmehr ist umgekehrt und in erster Linie

zu prüfen, ob die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint (Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten –

Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto

Achermann et al., [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 82 f.).

Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt eine erhebliche Intensität der

mit dem Dahinfallen des abgeleiteten Anwesenheitsrechts verbundenen

Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus (BGr, 22. Juni 2011,

2C_365/2010, E. 3.5). Hingegen ist es irrelevant, ob ein Leben in der

Schweiz einfacher wäre oder bevorzugt würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr,

16.

Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.2). Hat der relevante Aufenthalt

nur kürzere Zeit gedauert und wurden während dieser Zeit keine engen

Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch nicht begründen,

wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme

bereitet (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und 3.2.3). Trotz Untersuchungsgrundsatz

trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen

Härtefalls eine weitgehende Mitwirkungspflicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr,

1.

Mai 2013,2C_347/2013, E. 4.2.1).

2.3.4

Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 26 Jahren

in die Schweiz ein und hat – soweit ersichtlich – seine lebensprägende Jugend

in seinem Heimatland Tunesien verbracht, wo auch heute noch seine beiden

Geschwister und seine Mutter wohnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer ansonsten

den Kontakt zu seinem früheren sozialen Umfeld in Tunesien abgebrochen haben

sollte und seine Verwandten ihn nicht bei sich aufnehmen oder unterstützen

könnten, ist ihm als junger Erwachsener zuzumuten, sich in seinem Heimatland

ein neues soziales Umfeld aufzubauen und sich dort einzugliedern.

2.3.5

Die soziale und berufliche Reintegration des Beschwerdeführers in seinem

Heimatland erscheint somit nach wie vor nicht gefährdet und eine Wegweisung aus

der Schweiz stellt aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen

Bindungen keineswegs eine besondere Härte im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 AuG dar, zumal seine zunehmende Heimatentfremdung

und seine Verwurzelung in der Schweiz nur teilweise auf seinen ehebedingten

Aufenthalt zurückzuführen sind.

2.3.6

In allgemeiner Hinsicht hat sich die Sicherheitslage in Tunesien

weitestgehend stabilisiert, wenngleich es infolge der fortdauernden

Regierungskrise wieder verstärkt zu Streiks und Demonstrationen kommt. Auch

wenn die Gebirgsregion E westlich von F bis zur algerischen Grenze

militärisches Sperrgebiet ist und erhöht gefährdet erscheint, ist die Situation

im Landesinneren weitgehend ruhig (vgl. BVGr, 20. Dezember 2012, C-4399/2011,

E. 7.3 und die aktuellen [Stand 2. Oktober 2013] Reise- und

Sicherheitshinweise zu Tunesien des Eidgenössischen Departements für auswärtige

Angelegenheiten [www.eda.ch] und des deutschen Auswärtigen Amtes [www.auswaertiges-amt.de]).

Damit erscheint die Heimatstadt des Beschwerdeführers, F, selbst nicht erhöht

gefährdet und eine Ausreise dorthin zumutbar, zumal es dem Beschwerdeführer

frei steht, sich in anderen Teilen Tunesiens niederzulassen.

2.3.7

Gemäss seinem Schreiben vom 4. Mai 2013 verfügt der Beschwerdeführer

in Tunesien über eine schwer diabeteskranke Mutter, eine krebskranke Schwester

und einen an den Rollstuhl gefesselten Bruder, welche er von der Schweiz aus

mit monatlichen Zahlungen unterstützen müsse. Die wegfallende Möglichkeit der

finanziellen Unterstützung hilfsbedürftiger Verwandter im Heimatland stellt

jedoch keine persönliche Härte im Sinn der Härtefallregelungen von Art. 31

VZAE in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar: Notleidend

würde diesfalls die nicht mehr ausreichend alimentierte ausländische Verwandtschaft,

nicht aber der betroffene Ausländer persönlich. Entsprechend kann auch offen gelassen

werden, ob der Beschwerdeführer die allenfalls erforderliche Unterstützung

seiner angeblich hilfsbedürftigen und finanziell abhängigen Verwandten nach dem

Verlust seines schweizerischen Arbeitserwerbs in Tunesien tatsächlich nicht

mehr erbringen könnte, zumal er diesen vor Ort nicht nur finanzielle, sondern

auch persönliche Hilfestellungen bieten könnte.

2.3.8

Praxisgemäss kommt der Zeit, in welcher sich eine Person illegal respektive

lediglich aufgrund eines laufenden Asylverfahrens im Land aufhält, keine

integrationsfördernde Wirkung zu (BGr, 14. Juni 2011,2C_803/2010, E. 2.3.4).

Dasselbe gilt sodann auch für einen sogenannt prekären Aufenthalt, welcher

wegen der Suspensivwirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird (BGE

137.

II 1 E. 4.3). Der Beschwerdeführer verfügte damit in der Zeit seines

Aufenthalts als Asylbewerber respektive illegal Anwesender sowie während der

Rechtshängigkeit der von ihm eingereichten Rechtsmittel über keinen relevanten

Aufenthaltstitel in der Schweiz. Auch seinen mehrmonatigen hiesigen Gefängnis-

und Haftaufenthalten ist keine integrationsfördernde Wirkung zuzusprechen.

Damit beschränkt sich die zu berücksichtigende Landesanwesenheit auf die kurze

Dauer der beiden gelebten Ehegemeinschaften und den damit verbundenen

Aufenthalt von insgesamt weniger als zwei Jahren.

2.4

Da der Beschwerdeführer nach seiner Trennung von seiner zweiten

Ehefrau weder nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der

Schweiz hat noch besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende

Bindungen zur hiesigen Gesellschaft unterhält, ist auch eine Berufung auf das

gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausgeschlossen und wurde im

Beschwerdeverfahren zu Recht auch nicht mehr geltend gemacht (vgl. BGE 130

II 281 E. 3.1 und 3.2.1).

2.5

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die

kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96

AuG über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33

AuG; vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Es finden sich vorliegend keine

Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form

unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei

insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Namentlich durfte dem

Beschwerdeführer aufgrund seiner nicht über das Übliche hinausgehenden

Integrationsleistung und mangels besonderer Umstände die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung versagt werden.

Schliesslich sind auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG weder

ersichtlich noch sind solche dargetan worden.

3.

Die im Rekursentscheid vom 8. April 2013 angesetzte Ausreisefrist, wonach der Beschwerdeführer

die Schweiz bis zum 10. Juli 2013 hätte verlassen

müssen, ist zwischenzeitlich verfallen. Verfällt eine angesetzte Ausreisefrist

während eines Rechtsmittelverfahrens mittels Zeitablaufs, hat das Migrationsamt

nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens förmlich – unter

Gewährung des rechtlichen Gehörs und mittels einer beschwerdefähigen

Vollstreckungsverfügung – eine neue Frist anzusetzen (vgl. Andrea Binder Oser,

in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis

Handkommentar SHK, Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer, Bern 2010, Art. 66 N. 3 mit Hinweisen). Eine entsprechende

Fristansetzung durch die Rechtsmittelinstanz selbst ist nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs zwar möglich, jedoch nicht zwingend und vorliegend nicht

zweckmässig. Entsprechend ist der entsprechende Eventualantrag auf Erstreckung

der Ausreisefrist von mindestens sechs bzw. mindestens drei Monate nach

Rechtskraft des Beschwerdeentscheids abzuweisen.

4.

4.1

Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer grundsätzlich

kostenpflichtig. Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 32). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24).

4.2

Die

Mittellosigkeit des kinderlosen Beschwerdeführers erscheint fraglich, nachdem

dieser in den letzten Monaten ein monatliches Einkommen von über Fr. 4'000.-

erzielen konnte, seit dem 1. Juni 2009 in einer günstigen 1-Zimmerwohnung

wohnt und unter Annahme üblicher Lebenshaltungskosten gemäss den Richtlinien

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom

16.

September 2009 ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von weniger

als Fr. 2'500.– aufweisen dürfte. Mangels detaillierter Kenntnisse der

Lebenshaltungskosten des diesbezüglich eigentlich mitwirkungspflichtigen

Beschwerdeführers und allenfalls vorrangiger – und grundsätzlich auch während

der Ehetrennung fortbestehenden – Unterstützungspflichten der (zweiten)

Ehegattin des Beschwerdeführers nach Art. 159 und 163 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB, vgl. OGr, 6. März 2013, VO130027, E. 2.5) kann die Frage der

Mittellosigkeit nicht abschliessend geklärt werden, jedoch auch offen bleiben,

da die vorliegende Beschwerde aufgrund der gefestigten

Praxis zur Erteilung einer Härtefallbewilligung und auch hinsichtlich der

weiteren Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtlos

einzustufen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

und Prozessführung damit ohnehin abzulehnen

ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositiv

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Aufenthalt ein

Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18. Juni 2007,

2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und erkennt:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:…