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Entscheid

VB.2013.00350

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00350

25. Juli 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15424)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich

im Verwahrungsvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) D. Mit Schreiben vom

3. und 25. November 2012, die sein Mitinsasse C verfasste hatte, ersuchte

A die Anstaltsleitung um Erlaubnis, dass C ihn beim schriftlichen Verkehr mit

seiner Rechtsvertreterin unterstützen dürfe. Die JVA D lehnte das Gesuch mit interner

Mitteilung vom 28. November 2012 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 21. Dezember

2012.

bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung

der internen Mitteilung vom 28. November 2012. Ihm sei zu erlauben, vom

Insassen C die gewünschten und benötigten Schreibhilfen, insbesondere bei der

Korrespondenz mit seiner Rechtsvertretung, in Anspruch zu nehmen, bzw. sei C zu

erlauben, ihm diesbezüglich zu helfen. Die Direktion der Justiz und des Innern

trat mit Verfügung vom 15. März 2013 nicht auf den Rekurs ein.

III.

Am 7. Mai 2013 erhob A, nunmehr

vertreten durch Rechtsanwältin B, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung der

Unterstützung beim Briefeschreiben durch eine von ihm frei gewählte Person,

eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um

Fristwiederherstellung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von

Rechtsanwältin B; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse.

Die Direktion der Justiz und des Innern

beantragte am 16. Mai 2013 Nichteintreten bzw. Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 beantragte das Amt für Justizvollzug

– mit Verweis auf die Untervernehmlassung der JVA D vom 27. Juni 2013 –

ebenfalls, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie als

gegenstandslos geworden abzuschreiben, subeventualiter abzuweisen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach

§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

1.2

Nach

§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde

innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der

Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen

Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11

Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der

Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden

sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht

eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom

15.

März 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2013 zugestellt.

Die Beschwerdefrist begann demnach am 22. März 2013 zu laufen und endete –

unter Einrechnung der Ostergerichtsferien – am Montag, 6. Mai 2013. Die

Rechtsvertreterin übergab die Beschwerdeschrift der Post jedoch erst am

7.

Mai 2013, und damit verspätet.

1.3

1.3.1

Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht ein

Fristwiederherstellungsgesuch. Seine Rechtsvertreterin führt aus, dass ihr die

angefochtene Verfügung vom 15. März 2013 durch den Beschwerdeführer am

26.

März 2013 zugestellt wurde. Ausgehend von diesem Eingangsdatum habe

sie den Fristablauf berechnet. Erst am 7. Mai 2013 sei ihr bewusst

geworden, dass grundsätzlich das Eingangsdatum des Beschwerdeführers vom 21. März

2013.

für die Fristberechnung massgeblich gewesen wäre.

1.3.2

Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt

werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er

innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist

verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Die säumige Partei

hat sich das Verhalten ihres beauftragten Vertreters anrechnen zu lassen (BGE

114.

Ib 67 E. 2e).

Von einer leichten (die Fristwiederherstellung zulassenden)

Nachlässigkeit ist auszugehen, wenn lediglich das nicht beachtet wurde, was ein

sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen ebenfalls nicht beachten

würde. Hat der Säumige dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung

unter den gegebenen Umständen auch dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten

ist, so handelt er grob nachlässig im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Grobe

Nachlässigkeit ist somit – anknüpfend an den Fahrlässigkeitsbegriff des Zivilrechts

– anzunehmen, wenn die säumige Person unter Verletzung elementarer Vorsichtsgebote

das ausser Acht gelassen hat, was jeder Mensch in der gleichen Lage

vernünftigerweise hätte berücksichtigen müssen. Das Mass der anzuwendenden

Sorgfalt bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen des Einzelfalls;

ausschlaggebend sind unter anderem die Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung

sowie die Schwere des bei fehlerhafter Handlung zu befürchtenden

Rechtsnachteils. Dabei ist dem Rechtskundigen grundsätzlich eine grössere

Sorgfaltspflicht zuzumuten als dem Laien (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 12 N. 14).

1.4

Ein

Wiederherstellungsgrund kann sich auch aus einem Eröffnungsfehler ergeben, da

dem Betroffenen daraus kein Rechtsnachteil erwachen darf. Die Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers macht geltend, dass die Vorinstanz ihre Verfügung zu

Unrecht dem Beschwerdeführer, und nicht ihr selbst, zugestellt habe. Da sie

mittels Akteneinsichtsgesuch beim Beschwerdegegner vom 6. März 2013 und

der beigelegten Vollmacht vom 26. Dezember 2012 bereits als gehörige

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in Erscheinung getreten sei, hätte ihr

die angefochtene Verfügung direkt zugestellt werden müssen.

Die Anwältin hat den Beschwerdeführer allerdings im

vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vertreten. Letzterer hat den von C

geschriebenen Rekurs selbständig eingereicht. Er hat auch keine unentgeltliche

Rechtsvertretung verlangt. Die Vorinstanz konnte demnach davon ausgehen, dass

der Beschwerdeführer in diesem Rekursverfahren nicht vertreten war. Die

Anwältin hat der Direktion der Justiz und des Innern auch nicht mitgeteilt,

dass der Beschwerdeführer sie inzwischen mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt

habe. Dass sie am 6. März 2013 dem Amt für Justizvollzug ohne

Spezifizierung der Angelegenheit zusammen mit einem Gesuch um Akteneinsicht

eine Vollmacht des Beschwerdeführers eingereicht hat, genügt nicht, um im zu

diesem Zeitpunkt bereits laufenden Rekursverfahren als Rechtsvertreterin

aufzutreten. Die Direktion der Justiz und des Innern hat die Verfügung

dementsprechend zu Recht nicht der Anwältin zugestellt (vgl. VGr,

21.

Dezember 1989, VB.1989.00203 E. 4.b, nicht publiziert). Somit

liegt keine mangelhafte Eröffnung vor. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer

am 21. März 2013 zugestellt, womit auch dieses Datum für den Lauf der

Beschwerdefrist ausschlaggebend ist. Aufgrund der einschneidenden Folgen, die

eine verpasste Beschwerdefrist zeitigt, war die Rechtsvertreterin verpflichtet,

den Fristenlauf mit grosser Sorgfalt zu berechnen. Dieser Pflicht ist sie

indessen nicht genügend nachgekommen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist

daher abzuweisen.

Insgesamt ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Gemäss dem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Dieser ersucht jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.2

Nach

§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,

dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist,

ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde

oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung

und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn

nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Die vorliegende Beschwerde ist wegen

Nichteinhalten der Beschwerdefrist offensichtlich aussichtslos. Daher ist das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Das

Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 400.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Gegen

diese Verfügung kann in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an:…