VB.2013.00350
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00350
25. Juli 2013Deutsch8 min
(URT.2013.15424)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00350
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 25. Juli 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, zzt. JVA D,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich
im Verwahrungsvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) D. Mit Schreiben vom
3. und 25. November 2012, die sein Mitinsasse C verfasste hatte, ersuchte
A die Anstaltsleitung um Erlaubnis, dass C ihn beim schriftlichen Verkehr mit
seiner Rechtsvertreterin unterstützen dürfe. Die JVA D lehnte das Gesuch mit interner
Mitteilung vom 28. November 2012 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 21. Dezember
2012.
bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung
der internen Mitteilung vom 28. November 2012. Ihm sei zu erlauben, vom
Insassen C die gewünschten und benötigten Schreibhilfen, insbesondere bei der
Korrespondenz mit seiner Rechtsvertretung, in Anspruch zu nehmen, bzw. sei C zu
erlauben, ihm diesbezüglich zu helfen. Die Direktion der Justiz und des Innern
trat mit Verfügung vom 15. März 2013 nicht auf den Rekurs ein.
III.
Am 7. Mai 2013 erhob A, nunmehr
vertreten durch Rechtsanwältin B, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung der
Unterstützung beim Briefeschreiben durch eine von ihm frei gewählte Person,
eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Fristwiederherstellung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von
Rechtsanwältin B; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse.
Die Direktion der Justiz und des Innern
beantragte am 16. Mai 2013 Nichteintreten bzw. Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 beantragte das Amt für Justizvollzug
– mit Verweis auf die Untervernehmlassung der JVA D vom 27. Juni 2013 –
ebenfalls, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie als
gegenstandslos geworden abzuschreiben, subeventualiter abzuweisen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach
§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
1.2
Nach
§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde
innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der
Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen
Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11
Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden
sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht
eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
15.
März 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2013 zugestellt.
Die Beschwerdefrist begann demnach am 22. März 2013 zu laufen und endete –
unter Einrechnung der Ostergerichtsferien – am Montag, 6. Mai 2013. Die
Rechtsvertreterin übergab die Beschwerdeschrift der Post jedoch erst am
7.
Mai 2013, und damit verspätet.
1.3
1.3.1
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht ein
Fristwiederherstellungsgesuch. Seine Rechtsvertreterin führt aus, dass ihr die
angefochtene Verfügung vom 15. März 2013 durch den Beschwerdeführer am
26.
März 2013 zugestellt wurde. Ausgehend von diesem Eingangsdatum habe
sie den Fristablauf berechnet. Erst am 7. Mai 2013 sei ihr bewusst
geworden, dass grundsätzlich das Eingangsdatum des Beschwerdeführers vom 21. März
2013.
für die Fristberechnung massgeblich gewesen wäre.
1.3.2
Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt
werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er
innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist
verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Die säumige Partei
hat sich das Verhalten ihres beauftragten Vertreters anrechnen zu lassen (BGE
114.
Ib 67 E. 2e).
Von einer leichten (die Fristwiederherstellung zulassenden)
Nachlässigkeit ist auszugehen, wenn lediglich das nicht beachtet wurde, was ein
sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen ebenfalls nicht beachten
würde. Hat der Säumige dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung
unter den gegebenen Umständen auch dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten
ist, so handelt er grob nachlässig im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Grobe
Nachlässigkeit ist somit – anknüpfend an den Fahrlässigkeitsbegriff des Zivilrechts
– anzunehmen, wenn die säumige Person unter Verletzung elementarer Vorsichtsgebote
das ausser Acht gelassen hat, was jeder Mensch in der gleichen Lage
vernünftigerweise hätte berücksichtigen müssen. Das Mass der anzuwendenden
Sorgfalt bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen des Einzelfalls;
ausschlaggebend sind unter anderem die Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung
sowie die Schwere des bei fehlerhafter Handlung zu befürchtenden
Rechtsnachteils. Dabei ist dem Rechtskundigen grundsätzlich eine grössere
Sorgfaltspflicht zuzumuten als dem Laien (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 12 N. 14).
1.4
Ein
Wiederherstellungsgrund kann sich auch aus einem Eröffnungsfehler ergeben, da
dem Betroffenen daraus kein Rechtsnachteil erwachen darf. Die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers macht geltend, dass die Vorinstanz ihre Verfügung zu
Unrecht dem Beschwerdeführer, und nicht ihr selbst, zugestellt habe. Da sie
mittels Akteneinsichtsgesuch beim Beschwerdegegner vom 6. März 2013 und
der beigelegten Vollmacht vom 26. Dezember 2012 bereits als gehörige
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in Erscheinung getreten sei, hätte ihr
die angefochtene Verfügung direkt zugestellt werden müssen.
Die Anwältin hat den Beschwerdeführer allerdings im
vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vertreten. Letzterer hat den von C
geschriebenen Rekurs selbständig eingereicht. Er hat auch keine unentgeltliche
Rechtsvertretung verlangt. Die Vorinstanz konnte demnach davon ausgehen, dass
der Beschwerdeführer in diesem Rekursverfahren nicht vertreten war. Die
Anwältin hat der Direktion der Justiz und des Innern auch nicht mitgeteilt,
dass der Beschwerdeführer sie inzwischen mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt
habe. Dass sie am 6. März 2013 dem Amt für Justizvollzug ohne
Spezifizierung der Angelegenheit zusammen mit einem Gesuch um Akteneinsicht
eine Vollmacht des Beschwerdeführers eingereicht hat, genügt nicht, um im zu
diesem Zeitpunkt bereits laufenden Rekursverfahren als Rechtsvertreterin
aufzutreten. Die Direktion der Justiz und des Innern hat die Verfügung
dementsprechend zu Recht nicht der Anwältin zugestellt (vgl. VGr,
21.
Dezember 1989, VB.1989.00203 E. 4.b, nicht publiziert). Somit
liegt keine mangelhafte Eröffnung vor. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer
am 21. März 2013 zugestellt, womit auch dieses Datum für den Lauf der
Beschwerdefrist ausschlaggebend ist. Aufgrund der einschneidenden Folgen, die
eine verpasste Beschwerdefrist zeitigt, war die Rechtsvertreterin verpflichtet,
den Fristenlauf mit grosser Sorgfalt zu berechnen. Dieser Pflicht ist sie
indessen nicht genügend nachgekommen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist
daher abzuweisen.
Insgesamt ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Gemäss dem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Dieser ersucht jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.2
Nach
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist,
ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde
oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung
und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn
nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
Die vorliegende Beschwerde ist wegen
Nichteinhalten der Beschwerdefrist offensichtlich aussichtslos. Daher ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Das
Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 400.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Gegen
diese Verfügung kann in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an:…