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Entscheid

VB.2013.00356

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00356

22. Januar 2014Deutsch14 min

(URT.2014.15978)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1990, Staatsangehörige vom Land C, reiste am

27. August 2004 in die Schweiz ein und erhielt am 1. September 2004

eine Aufenthaltsbewilligung als Schülerin des Gymnasiums D in E durch den

Kanton F. Die Aufenthaltsbewilligungen wurden jährlich verlängert. Im September

2008 schloss A ihre Ausbildung mit der eidgenössischen Maturität ab und

immatrikulierte sich an der Universität in G für das Herbstsemester 2008, woraufhin

ihr der Kanton G eine befristete Aufenthaltsbewilligung als Studentin,

letztmals gültig bis 16. Oktober 2010 erteilte.

Am 12. November 2010 ersuchte A im Kanton H um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Studiums an der Hochschule I in H,

bei welcher sie sich für das Herbstsemester 2010 eingeschrieben hatte. Am 8. Dezember

2010 wurde ihr eine bis 16. Oktober 2011 befristete Aufenthaltsbewilligung

als Studentin an der Hochschule I in H erteilt.

Ab dem 15. Juli 2011 war A ohne Arbeitserlaubnis in

einem Vollzeitpensum in der K AG in H tätig. Das Gesuch der K AG um Erteilung

einer Arbeitsbewilligung für sie lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

mit Verfügung vom 3. April 2012 ab.

Bereits am 31. August 2011 war A ohne Abschluss aus

der Hochschule I in H ausgetreten und hatte am 3. Oktober 2011 um

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersucht.

Am 23. Juli 2012 reichte die L SA mit Sitz im Kanton

S beim Office cantonal de l'inspection et des relations du travail des Kantons S

ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit

für A ein, welches am 28. September 2012 abgelehnt wurde.

Am 7. August 2012 erhielt das Migrationsamt des

Kantons H einen Antrag von A vom 31. Juli 2012 um Erteilung eines Visums

für einen langfristigen Aufenthalt. Diesem Gesuch lag u. a. eine Bestätigung der Universität M in N

vom 26. Juli 2012 über die Einschreibung zum Fernstudium "Bachelor

" bei.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das

Migrationsamt des Kantons H mit Verfügung vom 13. November 2012 das Gesuch

von A vom 3. Oktober 2011 bzw. vom 31. Juli 2012 um Verlängerung bzw.

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, da der Aufenthaltszweck zum Studium

mit dem Austritt aus der Hochschule I in H erfüllt sei und ein weiterer

Studienwechsel einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung widerspreche.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A und beantragte, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen bzw. es sei ihr diese zu verlängern. Mit Entscheid vom 28. März

2013.

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte

A eine Frist bis 30. Juni 2013 zum Verlassen der Schweiz.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2013 liess A beim

Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern bzw. zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Gegenpartei.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des Entscheids

(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art.

27.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen

und Ausländer (AuG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder

Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus-

oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte

Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel

vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen

Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d).

Hinsichtlich Art. 27 Abs. 1 lit.

d AuG besagt Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), dass die persönlichen

Voraussetzungen namentlich erfüllt sind, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren

oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder

Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung

und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Gemäss

Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für

längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer

zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen.

2.2

Der

Beschwerdegegner begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, dass sich die

Beschwerdeführerin mittlerweile seit rund sieben Jahren zur Aus- und Weiterbildung

in der Schweiz aufhalte und nun ein weiteres Studium aufgenommen habe, bei

welchem es sich zudem um ein Fernstudium handle, dessen Unterricht online

abgehalten werde und keinerlei Präsenztage vorsehe, weshalb für einen Wohnsitz

im Kanton H keine Notwendigkeit bestünde.

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie werde im Juli 2013 den Bachelor an der Universität M in N

abgeschlossen haben und beabsichtige anschliessend an der Hochschule O in H den

Master zu absolvieren. Die Anmeldung hierzu habe sie bereits ausgefüllt; sie

müsse nur noch abgeschickt werden. Dieser Studiengang könne nicht im Fernstudium

absolviert werden und werde zwei Jahre dauern. Für die Berechnung der

8-Jahresfrist gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE dürfe die Zeit bis zum Erlangen der

Matura sodann nicht berücksichtigt werden.

2.3

Aufenthalte

zwecks Aus- oder Weiterbildung werden in der Regel für längstens acht Jahre

bewilligt und Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sie einer zielgerichteten

Aus- oder Weiterbildung dienen (Art. 23 Abs. 3 VZAE). Zielgerichtet und

speditiv muss aber auch die Aus- oder Weiterbildung während der ersten acht

Jahre sein. Der Abbruch von Studien und Studienwechsel gerade auch im

Zusammenhang mit ungenügenden Resultaten können durchaus zur Verweigerung der

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung führen (BVGr, 7. Juni 2012,

C-3023/2011, E. 7.2.2). Aufenthalte für Aus- und Weiterbildung, die

offensichtlich zu lang dauern, sind von den Behörden nicht zu tolerieren (BGr,

16.

August 2006,2A.317/2006, E. 3).

Die Beschwerdeführerin brach ihr

Studium an der Universität G nach vier Semestern ohne Abschluss ab. Ihr Studium

an der Hochschule I in H brach sie nach zwei Semestern offenbar aufgrund

mangelnder Resultate ab und trat am 31. August 2011 aus der Hochschule

aus. Ab dem 15. Juli 2011 war sie ohne Arbeitserlaubnis in einem Vollzeitpensum

in der K AG in H tätig, wo sie bis zum 30. Juni 2012 blieb. Im Juli 2012

schrieb sie sich bei der Universität M in N ein. Ob sie dort im Juli 2013 mit

dem Bachelor abgeschlossen hat, wie in der Beschwerde vom 7. Mai 2013 ausgeführt

wird, geht nicht aus den Akten hervor.

Die Beschwerdeführerin hat seit

2008.

somit bereits zweimal die Studienrichtung geändert. Zudem ist sie während

eines Jahres einem Vollzeiterwerb nachgegangen, was mit dem Zweck der

Aufenthaltserlaubnis nicht vereinbar war. Seit Erlangen der eidgenössischen

Maturität sind fünf Jahre vergangen. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen,

dass die Zeit für das Erlangen der Maturität wohl nicht an die 8-Jahresfrist

nach Art. 23 Abs. 3 VZAE angerechnet werden kann (offengelassen:

BVGr, 15. Juli 2010,

C-5478/2009, E. 7.3; bejahend: Steve Favez, Les étudiants dans la loi sur

les étrangers, RDAF 2009 I S. 209 ff., 228). Vorliegend fehlt es indessen an der Zielgerichtetheit: Es wäre

der Beschwerdeführerin bei einem zielgerichteten und speditiven Vorantreiben

eines Studiums ohne Weiteres möglich gewesen innert fünf Jahren einen Bachelor

und allenfalls sogar einen Master zu erlangen. Angesichts dieser Sachlage

durfte der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung

bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung ablehnen.

3.

3.1

Im Rahmen

seiner Verfügung vom 13. November 2012 entschied der Beschwerdegegner, der

Beschwerdeführerin stehe keine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 4

AuG zu, da Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung nicht an die Frist des

bisherigen Aufenthalts angerechnet würden.

Die Beschwerdeführerin wendet

dagegen ein, sie sei im Jahr 2004 in die Schweiz gekommen, weil ihr Vater hier

gearbeitet habe. Ihr hätte daher damals im Rahmen des Familiennachzugs eine

ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen, ein Fehler, der nun

zu korrigieren sei.

3.2

Gemäss

Art. 34 Abs. 4 AuG kann eine Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher

Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer

Landessprache verfügt, nach ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung

während der letzten fünf Jahre erteilt werden. Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung

werden an diese Frist nur angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren

Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung

für einen dauerhaften Aufenthalt war (Art. 34 Abs. 5 AuG).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei hier

ausserordentlich gut integriert, könne sich in drei Landessprachen unterhalten,

habe sowohl in der West- als auch in der Ostschweiz gelebt und kenne Leute in

der ganzen Schweiz. Zudem kenne sie sich mit Geschichte und Geografie der

Schweiz besser aus als mancher Schweizer und sei bestens mit der Schweizer

Küche vertraut. Zum Beweis offeriert sie eine Zeugenbefragung von R, wohnhaft

in der Westschweiz. Dieser meldete sich bereits im Rekursverfahren in einem Schreiben

zur Integration der Beschwerdeführerin zu Wort. Im Fall einer mündlichen Befragung

ist zu erwarten, dass er nur seine bereits schriftlich gemachten Ausführungen

wiederholen würde, weshalb sich die Zeugenbefragung erübrigt (vgl. VGr,

2.

November 2011, VB.2011.00289, E. 2.3). Kommt hinzu, dass die gute

Integration der Beschwerdeführerin bereits hinreichend belegt wurde. Allerdings

ist der Beschwerdeführerin die von ihr beantragte Niederlassungsbewilligung aus

einem anderen Grund nicht zu erteilen: Wie die Vorinstanz zu Recht festhält,

ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht die am 1. September

2004.

durch den Kanton F erteilte Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung.

Insofern kann die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation nicht gehört

werden. Nur der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass die Beschwerdeführerin

selbst ausführt, dass ihr Vater damals im Kanton Q, sie selbst aber im Internat

im Kanton F gewohnt habe. Ein Familiennachzug gemäss Art. 42 AuG sieht jedoch

zwingend ein Zusammenwohnen vor.

4.

4.1

Erstmals

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bringt die Beschwerdeführerin vor, sie

beabsichtige, sich im Bereich Management selbständig zu machen und neben ihrem

Master-Studium an der Hochschule O zu arbeiten. Der Studiengang an der Hochschule

O sei so ausgelegt, dass eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium nicht nur

möglich sei, sondern explizit auch erwartet werde. Die Arbeit gehöre zum

Pflichtprogramm der Schule, damit das Erlernte unmittelbar in der Praxis

angewendet werden könne. Der Beschwerdeführerin sei daher auch unter diesem

Aspekt die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.2

Bei ihrer

Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Bewilligung eines

Nebenerwerbs für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Aus-

oder Weiterbildung absolvieren, abschliessend in Art. 38 VZAE geregelt ist.

Wird eine Aufenthaltsbewilligung für Aus- oder Weiterbildung nicht erteilt,

kommt Art. 38 VZAE keine selbständige Bedeutung zu.

4.3

Sofern die

Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation eine Bewilligung zur Ausübung einer

selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 19 AuG anvisiert, so kann

sie damit im Rechtsmittelverfahren nicht gehört werden, da es sich dabei um

einen anderen Aufenthaltszweck handelt als derjenige, der Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist.

Streitgegenstand ist die im

Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der

angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der

vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung

hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden

hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten, und für eine

Rückweisung besteht kein Raum (RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons H, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3).

Soweit die Beschwerdeführerin erstmals mit der Beschwerde die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine mögliche, künftige selbständige

Erwerbstätigkeit beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

5.1

Sodann

macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege bei ihr ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall vor. Sie habe sich in der Schweiz bestens integriert,

sie habe gefestigte Strukturen und ein funktionierendes, soziales Netzwerk. Im

Land C habe sie keine Freunde und kein soziales Umfeld mehr.

5.2

Nach Art.

30.

Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,

um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Bei der Figur

des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls handelt es sich um einen

Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition

überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist der Härtefall restriktiv auszulegen und es gelten strenge

Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen. Der massgebliche Härtefall

setzt voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage

befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass in Frage

gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für

den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des

Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen

(BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird daneben in Art. 31

VZAE konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad,

die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand

sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

5.3

Die

Beschwerdeführerin reiste im Alter von knapp 14 Jahren in die Schweiz ein und

verbrachte hier die letzten neun Jahre. Dies ist nicht derart lange, dass ohne

das Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen

Härtefall geschlossen werden könnte. Ihr Integrationsgrad kann als gut

bezeichnet werden. Ihre Mutter lebt nach wie vor in P und unterstützt die

Beschwerdeführerin finanziell. Wo sich ihr Vater derzeit aufhält, weiss sie

gemäss ihren Angaben nicht.

Bezüglich der persönlichen Notlage bringt die Beschwerdeführerin

vor, ihr Vater habe im Land C sehr viele Schulden, weshalb es für sie im Land C

gefährlich wäre und sie unter der ständigen Angst leiden müsste, von Geldeintreibern

zusammengeschlagen oder verschleppt zu werden. Diese Behauptung wird von der

Beschwerdeführerin mit nichts untermauert; vielmehr spricht dagegen, dass ihre

Mutter im Land C lebt und von angeblichen Geldeintreibern nicht behelligt wird.

Was die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im

Herkunftsstaat anbetrifft, so hat sie den überwiegenden Teil ihres Lebens dort

verbracht, ist der Sprache mächtig und verfügt dort über familiäre Beziehungen.

Die von ihr geltend gemachten Probleme bei der Wiedereingliederung, so auch die

Dauer von einem Jahr, bis ihre Schweizer Schulabschlüsse im Land C anerkannt

würden, gehen nicht über das übliche Mass hinaus, das anfänglich bei jeder

Wiedereingliederung besteht und stellen keine persönliche Notlage dar.

Eine Rechtsverletzung oder die unrichtige Ausübung des

Ermessens liegt somit nicht vor. Der im freien Ermessen getroffene Entscheid des

Beschwerdegegners erweist sich daher als rechtsbeständig.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung nicht zu (§

17.

Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu

erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007,

E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…