VB.2013.00356
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00356
22. Januar 2014Deutsch14 min
(URT.2014.15978)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00356
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichterin
Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1990, Staatsangehörige vom Land C, reiste am
27. August 2004 in die Schweiz ein und erhielt am 1. September 2004
eine Aufenthaltsbewilligung als Schülerin des Gymnasiums D in E durch den
Kanton F. Die Aufenthaltsbewilligungen wurden jährlich verlängert. Im September
2008 schloss A ihre Ausbildung mit der eidgenössischen Maturität ab und
immatrikulierte sich an der Universität in G für das Herbstsemester 2008, woraufhin
ihr der Kanton G eine befristete Aufenthaltsbewilligung als Studentin,
letztmals gültig bis 16. Oktober 2010 erteilte.
Am 12. November 2010 ersuchte A im Kanton H um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Studiums an der Hochschule I in H,
bei welcher sie sich für das Herbstsemester 2010 eingeschrieben hatte. Am 8. Dezember
2010 wurde ihr eine bis 16. Oktober 2011 befristete Aufenthaltsbewilligung
als Studentin an der Hochschule I in H erteilt.
Ab dem 15. Juli 2011 war A ohne Arbeitserlaubnis in
einem Vollzeitpensum in der K AG in H tätig. Das Gesuch der K AG um Erteilung
einer Arbeitsbewilligung für sie lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
mit Verfügung vom 3. April 2012 ab.
Bereits am 31. August 2011 war A ohne Abschluss aus
der Hochschule I in H ausgetreten und hatte am 3. Oktober 2011 um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersucht.
Am 23. Juli 2012 reichte die L SA mit Sitz im Kanton
S beim Office cantonal de l'inspection et des relations du travail des Kantons S
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit
für A ein, welches am 28. September 2012 abgelehnt wurde.
Am 7. August 2012 erhielt das Migrationsamt des
Kantons H einen Antrag von A vom 31. Juli 2012 um Erteilung eines Visums
für einen langfristigen Aufenthalt. Diesem Gesuch lag u. a. eine Bestätigung der Universität M in N
vom 26. Juli 2012 über die Einschreibung zum Fernstudium "Bachelor
" bei.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das
Migrationsamt des Kantons H mit Verfügung vom 13. November 2012 das Gesuch
von A vom 3. Oktober 2011 bzw. vom 31. Juli 2012 um Verlängerung bzw.
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, da der Aufenthaltszweck zum Studium
mit dem Austritt aus der Hochschule I in H erfüllt sei und ein weiterer
Studienwechsel einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung widerspreche.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen bzw. es sei ihr diese zu verlängern. Mit Entscheid vom 28. März
2013.
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte
A eine Frist bis 30. Juni 2013 zum Verlassen der Schweiz.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2013 liess A beim
Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern bzw. zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Gegenpartei.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des Entscheids
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art.
27.
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder
Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus-
oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte
Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel
vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen
Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d).
Hinsichtlich Art. 27 Abs. 1 lit.
d AuG besagt Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), dass die persönlichen
Voraussetzungen namentlich erfüllt sind, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren
oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder
Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung
und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Gemäss
Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für
längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer
zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen.
2.2
Der
Beschwerdegegner begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, dass sich die
Beschwerdeführerin mittlerweile seit rund sieben Jahren zur Aus- und Weiterbildung
in der Schweiz aufhalte und nun ein weiteres Studium aufgenommen habe, bei
welchem es sich zudem um ein Fernstudium handle, dessen Unterricht online
abgehalten werde und keinerlei Präsenztage vorsehe, weshalb für einen Wohnsitz
im Kanton H keine Notwendigkeit bestünde.
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie werde im Juli 2013 den Bachelor an der Universität M in N
abgeschlossen haben und beabsichtige anschliessend an der Hochschule O in H den
Master zu absolvieren. Die Anmeldung hierzu habe sie bereits ausgefüllt; sie
müsse nur noch abgeschickt werden. Dieser Studiengang könne nicht im Fernstudium
absolviert werden und werde zwei Jahre dauern. Für die Berechnung der
8-Jahresfrist gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE dürfe die Zeit bis zum Erlangen der
Matura sodann nicht berücksichtigt werden.
2.3
Aufenthalte
zwecks Aus- oder Weiterbildung werden in der Regel für längstens acht Jahre
bewilligt und Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sie einer zielgerichteten
Aus- oder Weiterbildung dienen (Art. 23 Abs. 3 VZAE). Zielgerichtet und
speditiv muss aber auch die Aus- oder Weiterbildung während der ersten acht
Jahre sein. Der Abbruch von Studien und Studienwechsel gerade auch im
Zusammenhang mit ungenügenden Resultaten können durchaus zur Verweigerung der
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung führen (BVGr, 7. Juni 2012,
C-3023/2011, E. 7.2.2). Aufenthalte für Aus- und Weiterbildung, die
offensichtlich zu lang dauern, sind von den Behörden nicht zu tolerieren (BGr,
16.
August 2006,2A.317/2006, E. 3).
Die Beschwerdeführerin brach ihr
Studium an der Universität G nach vier Semestern ohne Abschluss ab. Ihr Studium
an der Hochschule I in H brach sie nach zwei Semestern offenbar aufgrund
mangelnder Resultate ab und trat am 31. August 2011 aus der Hochschule
aus. Ab dem 15. Juli 2011 war sie ohne Arbeitserlaubnis in einem Vollzeitpensum
in der K AG in H tätig, wo sie bis zum 30. Juni 2012 blieb. Im Juli 2012
schrieb sie sich bei der Universität M in N ein. Ob sie dort im Juli 2013 mit
dem Bachelor abgeschlossen hat, wie in der Beschwerde vom 7. Mai 2013 ausgeführt
wird, geht nicht aus den Akten hervor.
Die Beschwerdeführerin hat seit
2008.
somit bereits zweimal die Studienrichtung geändert. Zudem ist sie während
eines Jahres einem Vollzeiterwerb nachgegangen, was mit dem Zweck der
Aufenthaltserlaubnis nicht vereinbar war. Seit Erlangen der eidgenössischen
Maturität sind fünf Jahre vergangen. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen,
dass die Zeit für das Erlangen der Maturität wohl nicht an die 8-Jahresfrist
nach Art. 23 Abs. 3 VZAE angerechnet werden kann (offengelassen:
BVGr, 15. Juli 2010,
C-5478/2009, E. 7.3; bejahend: Steve Favez, Les étudiants dans la loi sur
les étrangers, RDAF 2009 I S. 209 ff., 228). Vorliegend fehlt es indessen an der Zielgerichtetheit: Es wäre
der Beschwerdeführerin bei einem zielgerichteten und speditiven Vorantreiben
eines Studiums ohne Weiteres möglich gewesen innert fünf Jahren einen Bachelor
und allenfalls sogar einen Master zu erlangen. Angesichts dieser Sachlage
durfte der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung
bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung ablehnen.
3.
3.1
Im Rahmen
seiner Verfügung vom 13. November 2012 entschied der Beschwerdegegner, der
Beschwerdeführerin stehe keine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 4
AuG zu, da Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung nicht an die Frist des
bisherigen Aufenthalts angerechnet würden.
Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen ein, sie sei im Jahr 2004 in die Schweiz gekommen, weil ihr Vater hier
gearbeitet habe. Ihr hätte daher damals im Rahmen des Familiennachzugs eine
ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen, ein Fehler, der nun
zu korrigieren sei.
3.2
Gemäss
Art. 34 Abs. 4 AuG kann eine Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher
Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer
Landessprache verfügt, nach ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung
während der letzten fünf Jahre erteilt werden. Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung
werden an diese Frist nur angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren
Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
für einen dauerhaften Aufenthalt war (Art. 34 Abs. 5 AuG).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei hier
ausserordentlich gut integriert, könne sich in drei Landessprachen unterhalten,
habe sowohl in der West- als auch in der Ostschweiz gelebt und kenne Leute in
der ganzen Schweiz. Zudem kenne sie sich mit Geschichte und Geografie der
Schweiz besser aus als mancher Schweizer und sei bestens mit der Schweizer
Küche vertraut. Zum Beweis offeriert sie eine Zeugenbefragung von R, wohnhaft
in der Westschweiz. Dieser meldete sich bereits im Rekursverfahren in einem Schreiben
zur Integration der Beschwerdeführerin zu Wort. Im Fall einer mündlichen Befragung
ist zu erwarten, dass er nur seine bereits schriftlich gemachten Ausführungen
wiederholen würde, weshalb sich die Zeugenbefragung erübrigt (vgl. VGr,
2.
November 2011, VB.2011.00289, E. 2.3). Kommt hinzu, dass die gute
Integration der Beschwerdeführerin bereits hinreichend belegt wurde. Allerdings
ist der Beschwerdeführerin die von ihr beantragte Niederlassungsbewilligung aus
einem anderen Grund nicht zu erteilen: Wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht die am 1. September
2004.
durch den Kanton F erteilte Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung.
Insofern kann die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation nicht gehört
werden. Nur der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass die Beschwerdeführerin
selbst ausführt, dass ihr Vater damals im Kanton Q, sie selbst aber im Internat
im Kanton F gewohnt habe. Ein Familiennachzug gemäss Art. 42 AuG sieht jedoch
zwingend ein Zusammenwohnen vor.
4.
4.1
Erstmals
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bringt die Beschwerdeführerin vor, sie
beabsichtige, sich im Bereich Management selbständig zu machen und neben ihrem
Master-Studium an der Hochschule O zu arbeiten. Der Studiengang an der Hochschule
O sei so ausgelegt, dass eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium nicht nur
möglich sei, sondern explizit auch erwartet werde. Die Arbeit gehöre zum
Pflichtprogramm der Schule, damit das Erlernte unmittelbar in der Praxis
angewendet werden könne. Der Beschwerdeführerin sei daher auch unter diesem
Aspekt die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.2
Bei ihrer
Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Bewilligung eines
Nebenerwerbs für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Aus-
oder Weiterbildung absolvieren, abschliessend in Art. 38 VZAE geregelt ist.
Wird eine Aufenthaltsbewilligung für Aus- oder Weiterbildung nicht erteilt,
kommt Art. 38 VZAE keine selbständige Bedeutung zu.
4.3
Sofern die
Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation eine Bewilligung zur Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 19 AuG anvisiert, so kann
sie damit im Rechtsmittelverfahren nicht gehört werden, da es sich dabei um
einen anderen Aufenthaltszweck handelt als derjenige, der Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist.
Streitgegenstand ist die im
Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der
angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der
vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden
hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten, und für eine
Rückweisung besteht kein Raum (RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons H, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3).
Soweit die Beschwerdeführerin erstmals mit der Beschwerde die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine mögliche, künftige selbständige
Erwerbstätigkeit beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
5.1
Sodann
macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege bei ihr ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vor. Sie habe sich in der Schweiz bestens integriert,
sie habe gefestigte Strukturen und ein funktionierendes, soziales Netzwerk. Im
Land C habe sie keine Freunde und kein soziales Umfeld mehr.
5.2
Nach Art.
30.
Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,
um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Bei der Figur
des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls handelt es sich um einen
Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition
überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist der Härtefall restriktiv auszulegen und es gelten strenge
Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen. Der massgebliche Härtefall
setzt voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage
befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass in Frage
gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für
den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des
Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen
(BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird daneben in Art. 31
VZAE konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad,
die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand
sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
5.3
Die
Beschwerdeführerin reiste im Alter von knapp 14 Jahren in die Schweiz ein und
verbrachte hier die letzten neun Jahre. Dies ist nicht derart lange, dass ohne
das Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall geschlossen werden könnte. Ihr Integrationsgrad kann als gut
bezeichnet werden. Ihre Mutter lebt nach wie vor in P und unterstützt die
Beschwerdeführerin finanziell. Wo sich ihr Vater derzeit aufhält, weiss sie
gemäss ihren Angaben nicht.
Bezüglich der persönlichen Notlage bringt die Beschwerdeführerin
vor, ihr Vater habe im Land C sehr viele Schulden, weshalb es für sie im Land C
gefährlich wäre und sie unter der ständigen Angst leiden müsste, von Geldeintreibern
zusammengeschlagen oder verschleppt zu werden. Diese Behauptung wird von der
Beschwerdeführerin mit nichts untermauert; vielmehr spricht dagegen, dass ihre
Mutter im Land C lebt und von angeblichen Geldeintreibern nicht behelligt wird.
Was die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im
Herkunftsstaat anbetrifft, so hat sie den überwiegenden Teil ihres Lebens dort
verbracht, ist der Sprache mächtig und verfügt dort über familiäre Beziehungen.
Die von ihr geltend gemachten Probleme bei der Wiedereingliederung, so auch die
Dauer von einem Jahr, bis ihre Schweizer Schulabschlüsse im Land C anerkannt
würden, gehen nicht über das übliche Mass hinaus, das anfänglich bei jeder
Wiedereingliederung besteht und stellen keine persönliche Notlage dar.
Eine Rechtsverletzung oder die unrichtige Ausübung des
Ermessens liegt somit nicht vor. Der im freien Ermessen getroffene Entscheid des
Beschwerdegegners erweist sich daher als rechtsbeständig.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung nicht zu (§
17.
Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu
erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007,
E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…