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Entscheid

VB.2013.00360

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00360

5. September 2013Deutsch22 min

(URT.2013.15540)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Sachverhalt ausgegangen.

4.3.1

Augenscheinlich stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid in massgeblicher

Weise auf den von der kommunalen Fachstelle – dem Amt für Städtebau der Stadt

Zürich, Unterwasserarchäologie und Labor für Dendrochronologie – erstellten

Bericht vom 2. Mai 2011 und die dazu verfasste Stellungnahme der

kantonalen Fachstelle – dem Amt für Raumentwicklung, Kantonsarchäologie – vom

12. Mai 2011 ab. Bericht wie Stellungnahme beziehen sich auf die Stelle,

an welcher die Ausbaggerung geplant ist. Diese Örtlichkeit wurde von der kommunalen

Fachstelle ab 26. April 2011 während zweieinhalb Arbeitstagen untersucht.

Dabei erfolgten Kernbohrungen im Vermessungsperimeter, der im Bereich der

geplanten Ausbaggerungsstelle eingerichtet wurde. Überdies wurde die Uferplatte

abgetaucht, und es wurden Fotos der Seegrundsituation erstellt. Damit wurde der

für den Entscheid relevante Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt.

4.3.2

Betreffend die Beurteilung der Schutzwürdigkeit zog der Regierungsrat ebenfalls

den Bericht der kommunalen Fachstelle als Entscheidungsgrundlage bei. Auf die

vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Schlussfolgerungen des besagten Berichts

kann nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG verwiesen werden. Wie erwähnt, wurden entgegen der Darstellung

des Beschwerdeführers im Vermessungsperimeter sehr wohl archäologische Funde

beobachtet (vgl. oben E. 4.1.1). Die Unterschutzstellung erfolgte somit

nicht gestützt auf Vermutungen, wie es der Beschwerdeführer dartut. Unter

diesen Umständen kam der Regierungsrat zutreffend zum Schluss, dass ein

Schutzobjekt gemäss § 203 Abs. 1 lit. d PBG vorliege.

4.3.3

An der Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Stelle als Teil der

Pfahlbaufundstätte E ändert es sodann nichts, dass trotz Ankündigung der

Ausarbeitung eines Schutzkonzepts für das Jahr 2011 ein solches nicht

ausformuliert wurde. Die vom Beschwerdeführer als "Berichte"

bezeichneten Dokumente stellen vielmehr gegnerische Stellungnahmen zu dessen

Vorbringen im Rahmen des Rekursverfahrens dar. Es trifft folglich nicht zu,

dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang nach und nach eine Vielzahl von

Dokumenten produziert hätte, um eine nachträgliche Schutzwürdigkeit der

streitbetroffenen Örtlichkeit hervorzurufen. Stattdessen legte sie dar, weshalb

es zu keinem eigentlichen Schutzkonzept, sondern nur zu punktuellen

Schutzmassnahmen – insbesondere nahe dem Kursschiffsteg – kam, die sie in der

Folge erläuterte.

4.3.4

Des Weiteren bleibt es für die Schutzwürdigkeit des von der Ausbaggerung

betroffenen Gebiets unerheblich, dass gemäss Bericht vom 2. Mai 2011

direkt vor dem Bootshaus im Bereich eines Bojensteins Schäden beobachtet und

die dort vorhandenen Kulturschichten bereits beeinträchtigt wurden. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers schliessen mögliche Schäden an diesen

Schichten nicht aus, dass an jenem Ort zu gegebener Zeit und bei vorhandenen

finanziellen Mitteln archäologische Grabungen – insbesondere im Rahmen der

Freilegung eines grösseren Gebiets – gleichwohl stattfinden könnten. Der Beschwerdeführer

scheint im Übrigen zu verkennen, dass das öffentliche Interesse nicht nur darin

besteht, archäologische Grabungen oder Bergungen von Fundstücken vorzunehmen,

diese auszustellen oder darüber Forschung zu betreiben, sondern gerade auch darin,

archäologische Zonen zu schützen und vor Zerstörung zu bewahren.

4.3.5

Im Zusammenhang mit der Frage, ob sich die streitbetroffene Stelle für

archäologische Grabungen besonders oder zumindest besser eignet als die

diversen weiteren, unter archäologischem Schutz stehenden Flächen entlang des

Ufers des D-Sees, macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der

Beweisabnahmepflicht geltend. Inwiefern durch eine unterschiedliche rechtliche

Würdigung des für die Vorinstanz als rechtserheblich erscheinenden Sachverhalts

eine entsprechende Gehörsverletzung erfolgte, bleibt in der Beschwerdeschrift indessen

ungenügend beschrieben und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Es bleibt

darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im

Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV von der Behörde nicht verlangt, dass sie

sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung,

Zürich 2007, Art. 29 N. 23; BGE 126 I 97 E. 2.b).

4.4 Der

Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz verleihe der Beschwerdegegnerin

keine Befugnis, für lediglich vage vermutete archäologische Fundstellen im Interesse

des Natur- und Heimatschutzes mit der Konzessionsbewilligungspraxis eine Art

Spezialbauordnung aufzustellen. Die Vorinstanzen hätten an eine

Konzessionserteilung für die von ihm geplante Ausbaggerung höhere Anforderungen

gestellt als von den gesetzlichen Bestimmungen und nutzungsplanerischen

Festlegungen verlangt, womit sie ihr Ermessen überschritten hätten.

4.4.1

Das Erfordernis der Bestimmtheit der Normierung und das Erfordernis der

Gesetzesform werden bei Nutzungsregelungen öffentlicher Sachen weniger streng

gehandhabt. Die Bewilligungspflicht muss zwar in einer generell-abstrakten Norm

umschrieben werden. In der Regel genügt jedoch eine relativ unbestimmte

Gesetzesnorm, weil die Zweckbestimmung der öffentlichen Sache die Nutzungsordnung

bereits weitgehend determiniert. Auch können an das Erfordernis der

Gesetzesform aufgrund der Herrschaft des Gemeinwesens über die öffentlichen

Sachen geringere Anforderungen gestellt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,

N. 421, 2404). Für die Pflicht zur Einholung einer Sondernutzungskonzession

an einer öffentlichen Sache bedarf es nach der bisherigen Rechtsprechung des

Bundesgerichts sogar keiner gesetzlichen Grundlage (BGE 101 Ia 473 E. 3b; Häfelin/Müller/Uhlmann,

N. 2425; zur Kritik vgl. N. 2404).

4.4.2

Die Pflicht zur Einholung einer Konzession bzw. Bewilligung ist mit § 36

Abs. 1 WWG in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten. Sodann gibt § 25

KonzV WWG den Konzessionsgrundsatz von § 43 Abs. 1 WWG wieder, wonach

Konzessionen und Bewilligungen insbesondere nur erteilt werden dürfen, wenn sie

öffentliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigen. Die Bestimmung von § 25

KonzV WWG entspricht den oben beschriebenen Vorgaben für Nutzungsregelungen

öffentlicher Sachen und verstösst nicht gegen das Legalitätsprinzip. Nach Massgabe

von § 43 Abs. 1 WWG und § 25 KonzV WWG ist ausserdem nicht

ersichtlich, inwiefern die Vorinstanzen ihr Ermessen überschritten hätten, als

sie im Zusammenhang mit der ersuchten Erteilung der Konzession für die Baggerung

im Seegebiet untersuchten, ob die am betreffenden Ort angesiedelte archäologische

Fundstätte, deren Schutz – wie festgestellt – im öffentlichen Interesse liegt,

erheblich beeinträchtigt würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

wurden keine höheren Anforderungen an die Konzessionserteilung gestellt. Im

Übrigen ist der in der Stellungnahme vom 18. Juli 2013 erwähnte

Bundesgerichtsentscheid 1C_41/2012 vom 28. März 2013 vorliegend schon

deswegen nicht einschlägig, weil es darin um Bauzonenland (eingezontes Land)

ging.

4.5 Folglich durften die Vorinstanzen von der Schutzbedürftigkeit im Sinn von § 203

Abs. 1 lit. d PBG der von der Ausbaggerung betroffenen Stelle vor dem

Bootshaus des Beschwerdeführers und entsprechend von einem

zu schützenden öffentlichen Interesse ausgehen. Dass die Vorinstanzen den

diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder ungenügend

festgestellt hätten, ist nicht ersichtlich.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer macht seinerseits ein schutzwürdiges Interesse an der

Erteilung der Konzession für die vorliegend infrage stehende Ausbaggerung

geltend. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die zur ordentlichen Nutzung

seines bewilligten Bootshauses nötigen Bewilligungen und Konzessionen erteilt

würden. Die bestimmungsgemässe Nutzung eines Bootshauses setze nun einmal

voraus, dass dieses mit einem ortsüblichen kleineren Motorboot angefahren

werden könne. In der Vergangenheit seien solche Konzessionen regelmässig an

andere Seeanstösser erteilt worden.

5.2 Die vom

Beschwerdeführer vorgebrachte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Seeanstössern

fällt unsubstanziiert aus und genügt damit von vornherein nicht, um eine Verletzung

des Rechtsgleichheitsgebots im Sinn von Art. 8 BV oder des Willkürverbots

im Sinn von Art. 9 BV anzunehmen.

5.3 Unter

Verweis auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2012

hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass mit Verfügung vom 17. Mai 2011

unter anderem die wasserrechtliche Konzession für den Fortbestand der

teilweisen Abgrabung der Landanlage erteilt wurde. Nicht Bewilligungsgegenstand

war hingegen die nunmehr infrage stehende Ausbaggerung im und vor dem

Bootshaus. Selbst die Baukommission der Mitbeteiligten wies in ihrem Entscheid

vom 19. Juli 2011 betreffend die Bewilligung der Renovation des

Bootshauses darauf hin, dass das AWEL die Anfrage für eine Baggerung im

Seegebiet mit separatem Brief vom 25. Mai 2011 an den Beschwerdeführer

abschlägig beurteilt habe und dass dieser Entscheid nicht Teil der vorliegenden

Bewilligung sei. Im Übrigen betrifft die kommunale Unterschutzstellung das

besagte Gebäude und nicht noch zu erstellende Bauten oder Anlagen, weshalb von

vornherein keine Abwägung zwischen Interessen am Denkmalschutz des Bootshauses

und an der davor ausgemachten archäologischen Stätte zu erfolgen hat. Nicht

ersichtlich bleibt, weshalb das Bootshaus ohne die Realisierung des Ausbaggerungsvorhabens

nicht mehr gemäss bisheriger Bestimmung genutzt werden könnte, zumal eine

solche Nutzung bislang auch ohne Zufahrtsrinne möglich war. Mit Ausnahme des

Bojensteins direkt vor dem Bootshaus wurden keine daraus resultierenden

Schäden. Als mögliche Alternative für die vom Beschwerdeführer beabsichtigte

weitergehende Nutzung des Bootshauses kommt der Vorschlag des Amts für Raumentwicklung,

Kantonsarchäologie, infrage: Diesem privaten Interesse könnte durch die

Platzierung einer Boje ausserhalb der archäologischen Zone genügt werden. Die

Bewilligung einer Bojenverankerung muss indessen in einem neuen Verfahren

geprüft werden.

5.4 Es besteht

deshalb kein privates Interesse des Beschwerdeführers, welches das öffentliche

überwiegen würde.

6.

6.1 Des Weiteren

rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Entscheide als unverhältnismässig.

Insbesondere sei nicht verständlich, weshalb innerhalb dieses grossen Fundstellengebiets

gerade die Stelle unmittelbar vor seinem Bootshaus von besonders grossem

Interesse sein sollte, zumal sich dort bereits ein Bojenstein im Seegrund befinde,

welcher durch seine ständigen Bewegungen auch schon Schäden verursacht habe.

Eventualiter könne das Ausbaggerungsvorhaben unter Auflagen bewilligt werden.

6.2

Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches

Handeln verhältnismässig sein. Somit müssen die Verwaltungsmassnahmen zur

Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

notwendig sein. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen

Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl.

BGE 130 II 425 E. 5.2.; 126 I 112 E. 5b; Häfelin/Müller/Uhlmann,

N. 581).

6.3 Wie

bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Konzessionserteilung aufgrund des

ausgewiesenen öffentlichen Interesses am Schutz der urgeschichtlichen

Pfahlbautensiedelungen des D-Sees unbeachtlich, dass mit dem Ausbaggerungsvorhaben

nur eine kleine Stelle dieses Fundstättengebiets beeinträchtigt würde. Gleiches

gilt, wenn ein Bojenstein am streitbetroffenen Ort bereits Schäden verursachte (vgl.

E. 4.2, E. 4.3.4).

6.4 Dem

Beschwerdeführer kann die ersuchte Konzession auch nicht unter der Auflage

erteilt werden, dass ein archäologischer Spezialist die Aushubarbeiten leite

oder dass zuvor in Absprache mit der Kantonsarchäologie die zum Schutz der

archäologischen Substanz erforderlichen Massnahmen getroffen würden. An der

beabsichtigten Ausbaggerungsstelle befinden sich nachweislich bewegliche sowie

im Seeboden verankerte Gegenstände prähistorischen Datums. Von der Ausbaggerung

wären somit nicht nur Keramikstücke betroffen, wie es der Beschwerdeführer darzustellen

versucht. Angesichts der dort vorgefundenen Kulturschichten wäre im Fall des

Materialaushubs aus dem Seegrund im Umfang von 55 cm bis ca. 90 cm

Tiefe jedenfalls damit zu rechnen, dass im Boden verankerte Pfahlbauten

beschädigt oder schlimmstenfalls zerstört würden. Dies würde dem öffentlichen

Interesse am Schutz dieser archäologischen Stätte widersprechen. Welche

Schutzmassnahmen solches verhindern könnten, legt der Beschwerdeführer nicht

dar. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.

6.5 Im

Zusammenhang mit der Erteilung der Konzession bzw. Bewilligung zur Ausbaggerung

an der streitbetroffenen Örtlichkeit bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor,

das Amt für Städtebau der Stadt Zürich habe den ersuchten Aushub nicht von vornherein

ausgeschlossen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass das Areal im

Hinblick auf Baumassnahmen oder jeglichen anderen Eingriff in den Boden mit äusserster

Vorsicht behandelt werden solle. Bei diesem Hinweis handelt es sich um eine generell

formulierte Empfehlung der kommunalen Fachstelle, die sich dabei nicht explizit

auf die streitbetroffene Ausbaggerung bezog, sondern allgemein auf den Schutz

der untersuchten Stelle aufmerksam machte. Der Beschwerdeführer erwähnt sodann

nicht, dass die besagte Fachstelle von der geplanten Ausbaggerung der Bootshauszufahrt

abgeraten hatte. Indem die entscheidbefugte Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers

abwies, liess sie die Empfehlungen des Berichts vom 2. Mai 2011 jedenfalls

unter pflichtgemässer Ermessensausübung in ihren Entscheid einfliessen. Hätte

sie anders entschieden, so wäre ohne Weiteres mit der Beschädigung oder

Zerstörung der festgestellten Kulturschichten an der besagten Örtlichkeit zu

rechnen gewesen, wovor die kommunale Fachstelle gerade warnte. Es sei im

Übrigen auch auf die Stellungnahme der Kantonsarchäologie verwiesen, welche die

Bewilligung bzw. Konzession jedenfalls zur Verweigerung empfahl.

6.6 Dass die

Vorinstanz nicht in ausführlicher Weise die Vorschläge des Beschwerdeführers

prüfte, die Ausbaggerung unter Auflagen zu gewähren, stellt nicht bereits eine

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dar. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen

Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b;

Biaggini, Art. 29 N. 25).

Der Regierungsrat kam dieser Begründungspflicht nach, indem er erwog, ein gewichtiges

öffentliches Interesse am Erhalt der Kulturschichten liege vor, und es sei im

zulässigen Ermessen der Beschwerdegegnerin, im fraglichen Gebiet keine

Baggerung – auch nicht unter Auflagen – zuzulassen.

6.7 Zusammenfassend

erweist sich die Verweigerung der Konzessionserteilung als erforderlich und

geeignet, um das öffentliche Interesse am Schutz der archäologischen Fundstätte

beim Bootshaus des Beschwerdeführers zu wahren.

7.

7.1 Hinsichtlich

der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung der Eigentumsgarantie ist

festzustellen, dass der von ihm angeführte Bundesgerichtsentscheid seinen

Standpunkt nicht stützt. In dem erwähnten Urteil ging es um einen Eigentümer,

der sein rechtmässig errichtetes Bootshaus nicht mehr ordnungsgemäss nutzen

konnte, weil ihm die Bewilligung zur Beibehaltung eines bereits

bestehenden Bootshafens nicht erneuert wurde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts

vom 30. März 1984 in ZBl 87/1986, S. 372 B., E. 4, erwähnt

in BGE 126 I 213 E. 1b/aa). Vorliegend steht indessen die erstmalige

Erteilung einer Konzession für Ausbaggerungsarbeiten vor und in einem

Bootshaus, insbesondere zur Erstellung einer Zufahrtsrinne, infrage, wobei das

besagte Gebäude offenbar bislang auch ohne die nunmehr ersuchte Ausbaggerung

zur Unterbringung von Booten genutzt werden konnte.

7.2

Wie vorgängig aufgezeigt, besteht entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse am Schutz der Pfahlbausiedlungen

als archäologische Fundstätte. Dieses öffentliche Interesse steht der Erteilung

der nachgesuchten Konzession entgegen (vgl. E. 4.5). Überdies erweist sich

die Verweigerung der Konzession als verhältnismässig, um das besagte

öffentliche Interesse zu wahren. Die Konzession kann auch nicht unter Auflagen

und Bedingungen erteilt werden (vgl. E. 6.7 und 6.8).

7.3

Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift gibt es keinen

(bedingten) Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession, auch wenn die

gesetzlichen Mindestanforderungen gegeben sind, zumal vorliegend nicht die

Ausübung von Freiheitsrechten wie die Versammlungs-, Religions-, Presse- oder

Wirtschaftsfreiheit auf öffentlichem Grund zu beurteilen ist (Häfelin/Müller/Uhlmann,

N. 2412, 2426). Mit dem Regierungsrat ist festzuhalten, dass die

Verleihung eines aus der hoheitlichen Herrschaftsgewalt des Staates abgespaltenen

Rechts an einen Privaten grundsätzlich im Ermessen der Konzessionsbehörde steht

(Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 2428, 2603). Da jedenfalls der Schutz der

nachweislich bestehenden archäologischen Fundstätte mit der ersuchten

Konzessionserteilung erheblich beeinträchtigt würde, stösst das Argument des

Beschwerdeführers ins Leere, dass damit keine Dritten in der Ausübung ihrer

Rechte eingeschränkt würden, weshalb sein Gesuch gutzuheissen sei.

8.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein öffentliches

Interesse am Erhalt der am gewünschten Ausbaggerungsort vorgefundenen

Kulturschichten besteht, das mit Erteilung der infrage stehenden Konzession

erheblich beeinträchtigt würde. Aus diesem Grund bzw. nach Massgabe von § 43

Abs. 1 WWG und § 25 KonzV WWG ist nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanzen davon absahen, dem Beschwerdeführer die besagte Konzession – auch

nicht unter Auflagen – zu erteilen. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten

Verletzungen des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat

konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm

angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 3'250.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…