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Entscheid

VB.2013.00361

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00361

14. Juni 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15296)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde mit Entscheid der Staatsanwaltschaft B vom

27. Juli 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe

von 70 Tagessätzen zu Fr. 50.- verurteilt. Nachdem A die Geldstrafe

nicht bezahlt hatte, beauftragte die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts

das Amt für Justizvollzug mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Am 22. Januar

2013 verfügte das Amt für Justizvollzug den Strafantritt zur 70-tägigen

Ersatzfreiheitsstrafe wegen nicht beglichener Geldstrafe in der Höhe von Fr. 3'456.-

und ordnete an, A habe sich am 4. April 2013, um 9:30 Uhr im Vollzugszentrum

G zu melden.

Erwägungen

II.

Am 13. Februar 2013 rekurrierte A dagegen bei der

Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der Vorladung

in den Strafvollzug, da er nicht hafterstehungsfähig sei. Die Direktion der

Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 15. April 2013 ab

und auferlegte die Rekurskosten in Höhe von Fr. 694.- A.

III.

Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 (Poststempel vom

14.

Mai 2013) erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 15. April

2013.

Diese beantragte am 21. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das

Amt für Justizvollzug stellte mit Eingabe vom 28. Mai 2013 ebenfalls den

Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und

Massnahmenvollzug fällt grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

An die

Stelle der Geldstrafe tritt eine Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte – wie

vorliegend – die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich

ist (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]; vgl.

auch BGE 124 IV 205 E. 8c). Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte teilte

dem Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 28. März 2012 mit, dass sie

die Anordnung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitstrafe beim Vollzugszentrum G

einreiche. Der Beschwerdeführer sandte darauf ein Schreiben vom 4. April

2012.

von Dr. med. C, Facharzt für Psychiatrie, wonach er wegen einer schweren

Angsterkrankung und Depression nicht hafterstehungsfähig sei. Nachdem der Arzt

am 30. November 2012 bestätigt hatte, dass diese medizinischen Feststellungen

und Aussagen unverändert Gültigkeit hätten, lud das Amt für Justizvollzug den

Beschwerdeführer zu einem Termin am 8. Januar 2013, um 10 Uhr, zur

Begutachtung betreffend Hafterstehungsfähigkeit bei Dr. med. D vom Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) vor. Der Beschwerdeführer

nahm diesen Termin, nach telefonischer Abmeldung, nicht wahr. Er reichte ein

Arztzeugnis seines Hausarztes Dr. med. E vom 9. Januar 2013 nach, wonach

er wegen entgleister Polytoxikomanie, massivem Alkoholüberkonsum mit

regelmässigem morgendlichen Er­brechen den Termin nicht habe wahrnehmen können.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 teilte das Amt für Justizvollzug dem

Beschwerdeführer mit, dass der Vollzug regulär weiter geführt werde, da er beim

PPD nicht zum Termin erschienen sei und das Arztzeugnis nicht als Begründung

der Hafterstehungsunfähigkeit fungiere. Er wurde dementsprechend zur

Verbüssung der 70-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe vorgeladen.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er nicht hafterstehungsfähig sei.

Gemäss Schreiben seines behandelnden Arztes Dr. med. C leide er an

Angstsymptomen, begleitet von Alkoholmissbrauch. Zudem gibt der

Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens des Hausarztes seiner Eltern

an, dass er die Freiheitsstrafe auch nicht antreten könne, da seine Eltern in

den nächsten ein bis zwei Monaten auf seine Hilfe angewiesen seien, ohne dies

näher auszuführen.

2.3

Die

Vorinstanz führt hingegen aus, dass die vom Beschwerdeführer zu der seiner Meinung

nach fehlenden Hafterstehungsfähigkeit gemachten Angaben zu wenig differenziert

seien; auch würden keine aussagekräftigen ärztlichen Berichte vorliegen. Einen

ihm angebotenen Termin beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst

(PPD) des Amts für Justizvollzug zur Abklärung der

Hafterstehungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Daher sei

die Hafterstehungsfähigkeit anlässlich einer notwendigen ärztlichen

Eintrittsuntersuchung bei Strafantritt konkret zu prüfen.

3.

3.1

Nach

§ 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

(JVV) legt das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher

und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann auf Gesuch der verurteilten

Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche

Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile

vermieden werden und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch

erhöhte Risiken für Dritte entstehen (§ 48 Abs. 3 JVV).

3.2

Gemäss der

Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe

auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage. Leidet die verurteilte Person

an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel

nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass

der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl.

VGr, 24. September 2009, VB.2009.00452, E. 5.1). Zurückhaltung

beim Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur dann geboten, wenn dieser mit

Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde,

schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007,1P.682/2006,

E. 3.2). Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu

rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des

Verurteilten gefährden würde, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei

sind neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen

Straftat sowie die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen (BGr, 26. Juli

2010,6B_580/2010, E. 2.5.2). Zudem ist zu beachten, dass sich eine allzu

lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen

an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der

Rechtsgleichheit verträgt (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung,

Zürich 1998, S. 316).

4.

4.1

Der

Psychiater des Beschwerdeführers hält fest, dass Letzterer aufgrund seiner Angsterkrankung

nicht in der Lage sei, sich dauerhaft in Räumen aufzuhalten, die er nicht beliebig

verlassen könne. Solche Situationen provozierten bei ihm zuverlässig

Panikattacken. Dabei geht der behandelnde Psychiater jedoch nicht auf die konkreten

Rahmenbedingungen des Strafvollzugs ein, insbesondere auf die Möglichkeiten des

offenen Vollzugs. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen. Somit durfte die Vorinstanz das Arztzeugnis als

Parteivorbringen zurückhaltend würdigen (vgl. BGr, 9. Oktober

2008,6B_510/2008, E. 3.6; BGE 127 I 73 E. 3f/bb, mit

Hinweisen; VGr, 29. März 2012, VB.2012.00175, E. 4.2). Da mit

dem vorgelegten Arztzeugnis die Hafterstehungsunfähigkeit somit nicht genügend

belegt war, ordnete das Amt für Justizvollzug eine Abklärung durch den PPD an.

4.2

Nach dem

Nichterscheinen des Beschwerdeführers beim angesetzten Termin, ging Dr. med. D

des PPD davon aus, dass jener wohl nie bei ihm zur Untersuchung erscheinen werde

und empfahl daher die Vorladung zum Vollzug. Da der Beschwerdeführer den Termin

beim PPD zur Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit nicht wahrnehmen konnte, blieb

dem Amt für Justizvollzug einzig, auf die Arztzeugnisse von Dr. med. C und Dr. med. E abzustellen.

Auch wenn die Annahme des Arztes des PPD, der Beschwerdeführer

werde nie einen Termin beim PPD wahrnehmen, wohl etwas voreilig war, musste der

Beschwerdeführer nicht zwingend zu einer erneuten Untersuchung vorgeladen

werden. Denn der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers wird gemäss § 96 Abs. 1 JVV auch anlässlich der

eingehenden Eintrittsuntersuchung beim Strafantritt durch qualifizierte medizinische

Fachpersonen abgeklärt. Die Vollzugseinrichtung hat nach § 108 Abs. 1

JVV für die Gesundheit der verurteilten Person zu sorgen und kann

gegebenenfalls ärztliche oder psychische Untersuchungen und Abklärungen

veranlassen, womit die notwendige Betreuung des Beschwerdeführers

sichergestellt werden kann. Damit ist sichergestellt, dass die Hafterstehungsfähigkeit

des Beschwerdeführers genügend abgeklärt wird. Die vorliegenden Arztzeugnisse geben

keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den

Strafantrittstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könnte. Die

geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen folglich dem Antritt der

Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich entgegen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht

festgehalten, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret

anlässlich der ärztlichen Eintrittsuntersuchung bei Strafantritt zu prüfen ist.

Dabei werden die vorliegenden Arztzeugnisse, bei Bedarf auch zusätzliche

Unterlagen (etwa ein Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik zur

Behandlung des Beschwerdeführers vom 11. Januar bis 13. Februar 2013)

einzuholen bzw. zu beurteilen sowie der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

in objektiver Weise abzuklären und zu würdigen sein. Gegebenenfalls müssen die

Modalitäten des in Aussicht genommenen Strafvollzugs angepasst werden.

4.3

Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren neu vor, er könne

wegen der Betreuung seiner Eltern die Strafe nicht antreten. Gemäss § 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 sind neue

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig. Der Beschwerdeführer begründet

jedoch in keiner Weise, weshalb er "in den nächsten Monaten (Jahren)

überhaupt nicht abkömmlich sei, weder am Tag noch in der Nacht". Zudem

führt der Hausarzt der Eltern in seinem Bestätigungsschreiben vom

28.

April 2013 lediglich an, die Eltern seien in den nächsten ein bis zwei

Monaten auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen. Diese Zeitspanne ist bis zum

effektiven Strafantritt ohnehin abgelaufen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2013

ergänzt Dr. med. F, die Eltern seien bis auf Weiteres auf die Hilfe ihres Sohnes

angewiesen, damit sie nicht einen Alters- und Pflegeheimplatz benötigten. Diese

nicht weiter erläuterten neuen Vorbringen vermögen keine Verschiebung des

Strafantritttermins zu begründen.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer beantragt, dass die Direktion der Justiz und des Innern von

den Rekursverfahrenskosten Abstand halte, da er sich immer noch in der gleichen

finanziellen Situation befinde.

5.2

Ein

förmliches Gesuch auf Erlass der Verfahrenskosten ist bei der verfügenden Behörde

zu stellen, das heisst vorliegend bei der Direktion der Justiz und des Innern.

Auf das Erlassgesuch ist im Beschwerdeverfahren folglich mangels Zuständigkeit

nicht einzutreten.

Eingaben an eine unzuständige Instanz sind gemäss § 5 Abs. 2

Satz 1 VRG an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Wie sich

jedoch aus Satz 2 von § 5 Abs. 2 VRG ergibt, dient diese

Überweisungspflicht insbesondere der Fristwahrung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5

N. 32). Ein Erlassgesuch ist an keine Frist gebunden, weshalb eine

Überweisung in diesem Fall nicht zwingend erforderlich ist. Aus prozessökonomischen

Gründen erweist es sich vorliegend jedoch gerechtfertigt, die Eingabe des

Beschwer­deführers der Direktion der Justiz und des Innern zur Behandlung

weiterzuleiten.

6.

6.1

Insgesamt

erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde

ist demnach abzuweisen.

6.2

Da der in

der erstinstanzlichen Verfügung festgesetzte Zeitpunkt für die Strafverbüssung

inzwischen verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung

pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (vgl.

etwa VGr, 7. April 2010, VB.2010.00073, E. 4.4). Als angemessen

erweist sich dabei, den Beschwerdeführer auf Montag, 5. August 2013, in

den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Vorladung des

Beschwerdegegners vom 22. Januar 2013 bleiben bestehen. Dem

Beschwerdeführer steht es nach wie vor offen, den Vollzug der

Ersatzfreiheitsstrafe durch eine Bezahlung der auferlegten Busse abzuwenden

(vgl. Art. 106 Abs. 5 StGB).

6.3

Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er hat

für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung gestellt, sondern lediglich verlangt, dass die Kosten des

Rekursverfahrens nicht bezogen würden (vorn E. 5). Unter diesen Umständen

kann ihm die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden. Indessen

erscheint der Beschwerdeführer gleichwohl als mittellos, endete doch die

eingeleitete Betreibung für die ausgesprochene Busse ergebnislos und bezieht er

lediglich eine IV-Rente. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt,

die aufgrund des Verfahrensausgangs eigentlich dem Beschwerdeführer zu

auferlegenden Kosten zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die

Gerichtskasse zu nehmen und sofort abzuschreiben (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 22).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag,

5.

August 2013, 09.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen. Die weiteren

Einzelheiten der Vorladung vom 22. Januar 2013 bleiben bestehen.

2.

Das

Gesuch um Erlass der Rekursverfahrenskosten ist an die Direktion der Justiz und

des Innern weiterzuleiten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch sofort auf die

Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…