VB.2013.00361
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00361
14. Juni 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15296)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00361
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Juni 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde mit Entscheid der Staatsanwaltschaft B vom
27. Juli 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe
von 70 Tagessätzen zu Fr. 50.- verurteilt. Nachdem A die Geldstrafe
nicht bezahlt hatte, beauftragte die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts
das Amt für Justizvollzug mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Am 22. Januar
2013 verfügte das Amt für Justizvollzug den Strafantritt zur 70-tägigen
Ersatzfreiheitsstrafe wegen nicht beglichener Geldstrafe in der Höhe von Fr. 3'456.-
und ordnete an, A habe sich am 4. April 2013, um 9:30 Uhr im Vollzugszentrum
G zu melden.
Erwägungen
II.
Am 13. Februar 2013 rekurrierte A dagegen bei der
Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der Vorladung
in den Strafvollzug, da er nicht hafterstehungsfähig sei. Die Direktion der
Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 15. April 2013 ab
und auferlegte die Rekurskosten in Höhe von Fr. 694.- A.
III.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 (Poststempel vom
14.
Mai 2013) erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 15. April
2013.
Diese beantragte am 21. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das
Amt für Justizvollzug stellte mit Eingabe vom 28. Mai 2013 ebenfalls den
Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug fällt grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
An die
Stelle der Geldstrafe tritt eine Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte – wie
vorliegend – die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich
ist (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]; vgl.
auch BGE 124 IV 205 E. 8c). Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte teilte
dem Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 28. März 2012 mit, dass sie
die Anordnung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitstrafe beim Vollzugszentrum G
einreiche. Der Beschwerdeführer sandte darauf ein Schreiben vom 4. April
2012.
von Dr. med. C, Facharzt für Psychiatrie, wonach er wegen einer schweren
Angsterkrankung und Depression nicht hafterstehungsfähig sei. Nachdem der Arzt
am 30. November 2012 bestätigt hatte, dass diese medizinischen Feststellungen
und Aussagen unverändert Gültigkeit hätten, lud das Amt für Justizvollzug den
Beschwerdeführer zu einem Termin am 8. Januar 2013, um 10 Uhr, zur
Begutachtung betreffend Hafterstehungsfähigkeit bei Dr. med. D vom Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) vor. Der Beschwerdeführer
nahm diesen Termin, nach telefonischer Abmeldung, nicht wahr. Er reichte ein
Arztzeugnis seines Hausarztes Dr. med. E vom 9. Januar 2013 nach, wonach
er wegen entgleister Polytoxikomanie, massivem Alkoholüberkonsum mit
regelmässigem morgendlichen Erbrechen den Termin nicht habe wahrnehmen können.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 teilte das Amt für Justizvollzug dem
Beschwerdeführer mit, dass der Vollzug regulär weiter geführt werde, da er beim
PPD nicht zum Termin erschienen sei und das Arztzeugnis nicht als Begründung
der Hafterstehungsunfähigkeit fungiere. Er wurde dementsprechend zur
Verbüssung der 70-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe vorgeladen.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er nicht hafterstehungsfähig sei.
Gemäss Schreiben seines behandelnden Arztes Dr. med. C leide er an
Angstsymptomen, begleitet von Alkoholmissbrauch. Zudem gibt der
Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens des Hausarztes seiner Eltern
an, dass er die Freiheitsstrafe auch nicht antreten könne, da seine Eltern in
den nächsten ein bis zwei Monaten auf seine Hilfe angewiesen seien, ohne dies
näher auszuführen.
2.3
Die
Vorinstanz führt hingegen aus, dass die vom Beschwerdeführer zu der seiner Meinung
nach fehlenden Hafterstehungsfähigkeit gemachten Angaben zu wenig differenziert
seien; auch würden keine aussagekräftigen ärztlichen Berichte vorliegen. Einen
ihm angebotenen Termin beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst
(PPD) des Amts für Justizvollzug zur Abklärung der
Hafterstehungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Daher sei
die Hafterstehungsfähigkeit anlässlich einer notwendigen ärztlichen
Eintrittsuntersuchung bei Strafantritt konkret zu prüfen.
3.
3.1
Nach
§ 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
(JVV) legt das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher
und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann auf Gesuch der verurteilten
Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche
Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile
vermieden werden und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch
erhöhte Risiken für Dritte entstehen (§ 48 Abs. 3 JVV).
3.2
Gemäss der
Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe
auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage. Leidet die verurteilte Person
an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel
nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass
der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl.
VGr, 24. September 2009, VB.2009.00452, E. 5.1). Zurückhaltung
beim Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur dann geboten, wenn dieser mit
Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde,
schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007,1P.682/2006,
E. 3.2). Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des
Verurteilten gefährden würde, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei
sind neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen
Straftat sowie die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen (BGr, 26. Juli
2010,6B_580/2010, E. 2.5.2). Zudem ist zu beachten, dass sich eine allzu
lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen
an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der
Rechtsgleichheit verträgt (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung,
Zürich 1998, S. 316).
4.
4.1
Der
Psychiater des Beschwerdeführers hält fest, dass Letzterer aufgrund seiner Angsterkrankung
nicht in der Lage sei, sich dauerhaft in Räumen aufzuhalten, die er nicht beliebig
verlassen könne. Solche Situationen provozierten bei ihm zuverlässig
Panikattacken. Dabei geht der behandelnde Psychiater jedoch nicht auf die konkreten
Rahmenbedingungen des Strafvollzugs ein, insbesondere auf die Möglichkeiten des
offenen Vollzugs. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen. Somit durfte die Vorinstanz das Arztzeugnis als
Parteivorbringen zurückhaltend würdigen (vgl. BGr, 9. Oktober
2008,6B_510/2008, E. 3.6; BGE 127 I 73 E. 3f/bb, mit
Hinweisen; VGr, 29. März 2012, VB.2012.00175, E. 4.2). Da mit
dem vorgelegten Arztzeugnis die Hafterstehungsunfähigkeit somit nicht genügend
belegt war, ordnete das Amt für Justizvollzug eine Abklärung durch den PPD an.
4.2
Nach dem
Nichterscheinen des Beschwerdeführers beim angesetzten Termin, ging Dr. med. D
des PPD davon aus, dass jener wohl nie bei ihm zur Untersuchung erscheinen werde
und empfahl daher die Vorladung zum Vollzug. Da der Beschwerdeführer den Termin
beim PPD zur Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit nicht wahrnehmen konnte, blieb
dem Amt für Justizvollzug einzig, auf die Arztzeugnisse von Dr. med. C und Dr. med. E abzustellen.
Auch wenn die Annahme des Arztes des PPD, der Beschwerdeführer
werde nie einen Termin beim PPD wahrnehmen, wohl etwas voreilig war, musste der
Beschwerdeführer nicht zwingend zu einer erneuten Untersuchung vorgeladen
werden. Denn der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers wird gemäss § 96 Abs. 1 JVV auch anlässlich der
eingehenden Eintrittsuntersuchung beim Strafantritt durch qualifizierte medizinische
Fachpersonen abgeklärt. Die Vollzugseinrichtung hat nach § 108 Abs. 1
JVV für die Gesundheit der verurteilten Person zu sorgen und kann
gegebenenfalls ärztliche oder psychische Untersuchungen und Abklärungen
veranlassen, womit die notwendige Betreuung des Beschwerdeführers
sichergestellt werden kann. Damit ist sichergestellt, dass die Hafterstehungsfähigkeit
des Beschwerdeführers genügend abgeklärt wird. Die vorliegenden Arztzeugnisse geben
keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den
Strafantrittstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könnte. Die
geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen folglich dem Antritt der
Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich entgegen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht
festgehalten, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret
anlässlich der ärztlichen Eintrittsuntersuchung bei Strafantritt zu prüfen ist.
Dabei werden die vorliegenden Arztzeugnisse, bei Bedarf auch zusätzliche
Unterlagen (etwa ein Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik zur
Behandlung des Beschwerdeführers vom 11. Januar bis 13. Februar 2013)
einzuholen bzw. zu beurteilen sowie der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
in objektiver Weise abzuklären und zu würdigen sein. Gegebenenfalls müssen die
Modalitäten des in Aussicht genommenen Strafvollzugs angepasst werden.
4.3
Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren neu vor, er könne
wegen der Betreuung seiner Eltern die Strafe nicht antreten. Gemäss § 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 sind neue
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig. Der Beschwerdeführer begründet
jedoch in keiner Weise, weshalb er "in den nächsten Monaten (Jahren)
überhaupt nicht abkömmlich sei, weder am Tag noch in der Nacht". Zudem
führt der Hausarzt der Eltern in seinem Bestätigungsschreiben vom
28.
April 2013 lediglich an, die Eltern seien in den nächsten ein bis zwei
Monaten auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen. Diese Zeitspanne ist bis zum
effektiven Strafantritt ohnehin abgelaufen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2013
ergänzt Dr. med. F, die Eltern seien bis auf Weiteres auf die Hilfe ihres Sohnes
angewiesen, damit sie nicht einen Alters- und Pflegeheimplatz benötigten. Diese
nicht weiter erläuterten neuen Vorbringen vermögen keine Verschiebung des
Strafantritttermins zu begründen.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer beantragt, dass die Direktion der Justiz und des Innern von
den Rekursverfahrenskosten Abstand halte, da er sich immer noch in der gleichen
finanziellen Situation befinde.
5.2
Ein
förmliches Gesuch auf Erlass der Verfahrenskosten ist bei der verfügenden Behörde
zu stellen, das heisst vorliegend bei der Direktion der Justiz und des Innern.
Auf das Erlassgesuch ist im Beschwerdeverfahren folglich mangels Zuständigkeit
nicht einzutreten.
Eingaben an eine unzuständige Instanz sind gemäss § 5 Abs. 2
Satz 1 VRG an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Wie sich
jedoch aus Satz 2 von § 5 Abs. 2 VRG ergibt, dient diese
Überweisungspflicht insbesondere der Fristwahrung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5
N. 32). Ein Erlassgesuch ist an keine Frist gebunden, weshalb eine
Überweisung in diesem Fall nicht zwingend erforderlich ist. Aus prozessökonomischen
Gründen erweist es sich vorliegend jedoch gerechtfertigt, die Eingabe des
Beschwerdeführers der Direktion der Justiz und des Innern zur Behandlung
weiterzuleiten.
6.
6.1
Insgesamt
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
6.2
Da der in
der erstinstanzlichen Verfügung festgesetzte Zeitpunkt für die Strafverbüssung
inzwischen verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung
pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (vgl.
etwa VGr, 7. April 2010, VB.2010.00073, E. 4.4). Als angemessen
erweist sich dabei, den Beschwerdeführer auf Montag, 5. August 2013, in
den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Vorladung des
Beschwerdegegners vom 22. Januar 2013 bleiben bestehen. Dem
Beschwerdeführer steht es nach wie vor offen, den Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe durch eine Bezahlung der auferlegten Busse abzuwenden
(vgl. Art. 106 Abs. 5 StGB).
6.3
Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er hat
für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gestellt, sondern lediglich verlangt, dass die Kosten des
Rekursverfahrens nicht bezogen würden (vorn E. 5). Unter diesen Umständen
kann ihm die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden. Indessen
erscheint der Beschwerdeführer gleichwohl als mittellos, endete doch die
eingeleitete Betreibung für die ausgesprochene Busse ergebnislos und bezieht er
lediglich eine IV-Rente. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt,
die aufgrund des Verfahrensausgangs eigentlich dem Beschwerdeführer zu
auferlegenden Kosten zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die
Gerichtskasse zu nehmen und sofort abzuschreiben (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 22).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag,
5.
August 2013, 09.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen. Die weiteren
Einzelheiten der Vorladung vom 22. Januar 2013 bleiben bestehen.
2.
Das
Gesuch um Erlass der Rekursverfahrenskosten ist an die Direktion der Justiz und
des Innern weiterzuleiten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch sofort auf die
Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…