VB.2013.00362
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00362
20. November 2013Deutsch21 min
(URT.2013.15797)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00362
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1958 geborene Ausländerin, reiste am 29. Dezember 2005 in die
Schweiz ein und heiratete am 9. Juni 2006 einen 1955 geborenen Schweizer.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr in der Folge eine letztmals
bis 8. Juni 2011 verlängerte Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2012
wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 17. Mai 2012 ab und
setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. Oktober 2012.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 24. August 2012
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. April
2013.
in der Hauptsache ab und
setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis
15.
Juli 2013.
III.
A liess dagegen am 16. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
folgende Anträge stellen:
" 1. Der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben;
2.
A sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern;
3.
Der
[recte: die] Kosten des Rekursverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen
und die Beschwerdeführerin sei für dieses angemessen zu entschädigen;
5.
Sie
sei auch für das gerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Staatskasse."
Mit Eingabe vom 23. Mai 2013
reichte A weitere Unterlagen ein. Am 27./29 Juli
2013.
liess sich die Sicherheitsdirektion mit dem Schluss auf Abweisung der
Beschwerde vernehmen. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist
unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf
dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 2 f. sowie 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Nach § 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Mit der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2013 bzw. mit Eingabe vom
23.
Mai 2013 eingereichte Referenzschreiben vom 11. und 13. Mai
2013, schriftliche Erklärungen der Gesellschaft
X vom 8. und 13. Mai 2013
sowie ein Arbeitszeugnis vom 14. Mai 2013 gilt es
folglich – soweit erheblich – zu berücksichtigen.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt in
verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst die unrichtige oder ungenaue
Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe die Qualität der ehelichen
Beziehungen nicht rechtsgenügend abgeklärt. Sie habe überdies die ihr offerierten Beweise bezüglich des Bestehens einer "echten
Liebesbeziehung" nicht abgenommen. Sodann habe die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid eine Motivsubstitution vorgenommen, indem sie die auf Stufe Rekurs umstrittene Frage einer
missbräuchlich eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen
Ehe klar und deutlich verworfen, neu aber angenommen habe, die Eheleute hätten
sich von Beginn ihrer ehelichen Beziehung an für ein "living apart
together" entschieden, weshalb kein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung entstanden sei. Indem die
Vorinstanz es unterlassen habe, sie zur Annahme eines
"living apart together" Stellung nehmen zu lassen, habe sie den Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs verletzt, weshalb die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
sei.
3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) ist formeller Natur. Ist er verletzt, wird der
Entscheid grundsätzlich unabhängig davon aufgehoben, ob dieser materiell
richtig ist oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b;
VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 2 am Anfang). Die Rüge der
Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389
E. 1, 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248,
E. 3.1).
3.3
Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Behörden
und Gerichte grundsätzlich, den entscheidrelevanten Sachverhalt umfassend zu
ermitteln (§ 7 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 16). Welche Beweismittel rechtserheblich sind und
zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht, hat die Behörde nach
pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; es gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung.
Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen
Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn
diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Das Gericht kann auf
die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund der bereits vorliegenden
Unterlagen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, seine
Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153
E. 3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar 2013,2C_900/2012, E. 2.2 – 7. Dezember 2012,2C_1171/2012, E. 3 –
1.
September 2011,2C_81/2011, E. 3.6).
Wie die Beschwerdeführerin selbst
ausführt, bezogen sich die von ihr anerbotenen Beweismittel auf den – im
Rekursverfahren umstrittenen – tatsächlichen Bestand einer ehelichen Beziehung.
Die Vorinstanz erachtet indes – wie die Beschwerdeführerin ebenfalls zutreffend ausführt – den Sachverhalt insofern als
nicht weiter beweisbedürftig, als sie klar festhält,
es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe und somit
für das Fehlen einer tatsächlichen ehelichen Beziehung. Die (antizipierte) Beweiswürdigung
durch die Vorinstanz ist somit nachvollziehbar und nicht willkürlich (BGE 134 I
140.
E. 5.3; 131 I 153 E. 3; BGr, 22. Februar 2013,
2C_157/2013, E. 3.3).
3.4
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör gebietet, zumindest der beschwerten Partei Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, wenn die Behörde ihren Entscheid auf einen Rechtssatz oder
Rechtsgrund abzustützen gedenkt, der im vorangegangenen Verfahren nicht angerufen wurde
und dessen Stellenwert die Beteiligten im konkreten Fall auch nicht abschätzen
konnten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 19 mit Hinweisen).
Der Beschwerdegegner verweigerte der
Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung
vom 18. Juli 2012 im Wesentlichen gestützt auf die Annahme einer
Scheinehe. Allerdings führte der Beschwerdegegner in der genannten Verfügung
ebenfalls aus, das Ehepaar hätte mit Inkrafttreten Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) die eheliche Gemeinschaft in einer
eigenen, familiengerechten Wohnung aufnehmen müssen, was jedoch nicht erfolgt
sei. Die eheliche Gemeinschaft sei mit der Gesetzesänderung im Jahr 2008
nicht aufgenommen worden.
Die Beschwerdeführerin war sowohl im erstinstanzlichen als
auch im Rekursverfahren anwaltlich vertreten. Es ist daher davon auszugehen,
dass sie bzw. ihr Rechtsvertreter um die Erheblichkeit des – ihr vom
Beschwerdegegner abgesprochenen – ehelichen Zusammenlebens im Sinn des
Ausländergesetzes wusste bzw. wissen musste gerade auch für den Fall, dass die
Vorinstanz zum Schluss käme, der Nachweis einer Scheinehe könne nicht erbracht
werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht daher bereits aus
diesem Grund fehl.
Des Weiteren kann eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und
die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie
durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2,
126.
I 68 E. 2; zur Kontroverse in der Lehre über die Heilung von
Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht –
ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005,
S. 169–196; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des
rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Dies gilt vor
allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen
formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen
Verfahrensverlängerung führen würde (Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren
des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 49; BGr, 4. März 2009,8C_845/2008, E. 4.2.1;
VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083, E. 4.3).
Soweit die Frage des
ehelichen Zusammenlebens im Sinn des Ausländergesetzes mit der hier anstehenden Überprüfung des angefochtenen Entscheids von
Bedeutung ist, stellen sich keine Ermessensfragen. Das Verwaltungsgericht
kann diesen Entscheid mit Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin
gestützt auf das Ausländergesetz einen Anwesenheitsanspruch zukommt, deshalb sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht
frei überprüfen (vgl. § 50
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs würde daher im
vorliegenden Verfahren geheilt. Sodann dient eine beförderliche Erledigung in
erster Linie der Beschwerdeführerin, um Klarheit über ihren
aufenthaltsrechtlichen Status zu erhalten, und es wäre von
einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ohnehin abzusehen.
4.
4.1
Zwischen der Schweiz und dem Heimatland der
Beschwerdeführerin besteht kein Staatsvertrag im Sinn von
Art. 2 Abs. 1 AuG, welcher der
Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.
4.2
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem Ehepartner
zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Die Ansprüche des
Art. 42 AuG stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51
Abs. 1 lit. a AuG).
4.3
Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil
des Bezirksgerichts Y vom 7. Januar 2013
geschieden. Aus Art. 42 Abs. 1 AuG kann die Beschwerdeführerin
folglich schon deshalb keinen Anspruch ableiten.
4.4
Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass
entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners keine
Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorliegen. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Vorliegend ist denn auch
einzig umstritten, ob die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gelebte Wohnform ein eheliches Zusammenwohnen im Sinn des Ausländergesetzes zuliess oder ob von dem
– frei gewählten – Lebensmodell des living apart together auszugehen ist,
welches nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Getrenntleben der
Ehegatten ohne wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG darstellt (vgl.
BGr, 4. Oktober 2013,2C_505/2013, E. 4.2). Dies
ist in der Folge zu prüfen.
5.
5.1
Während im alten Recht das Zusammenleben der Ehegatten nicht
Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an
ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern war, wird dies vom heute geltenden
Ausländergesetz grundsätzlich verlangt (Martina Caroni
in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 42
N. 18 und 20). Das Kriterium der gemeinsamen
Wohnung bezweckt die Bekämpfung von Missbräuchen, da das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft
ohne sachliche Gründe in der Regel ein gewichtiges
Indiz für eine Scheinehe darstellt (vgl. Marc Spescha in:
derselbe/Hanspeter Thür/Andreas Zünd (Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar,
3.
A., Zürich 2012, Art. 42 N. 2 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Das Erfordernis des ehelichen Zusammenwohnens schliesst
indes nicht grundsätzlich aus, dass
ein Ehepaar mit weiteren Personen – auch solchen ausserhalb des jeweiligen
Familienverbandes der Ehepartner – zusammenlebt.
5.2
Unter dem Beziehungsmodell des "living apart together" versteht man
eine Partnerschaft, welche unter Beibehaltung (oder Aufnahme) getrennter Haushalte gelebt
wird (vgl. Joseph Duss-von Werdt,
"Entflechtungen", von woher und wohin Ehe und Familie sich zurzeit
entwickeln, FamPra 2006, S. 562 ff., 565).
5.3
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben (auch) nach Eheschluss in der Wohn-gesellschaft X – in unterschiedlichen
Zimmern auf unterschiedlichen Stockwerken – gelebt. Ab Oktober 2008 stand
ihnen zudem eine Mansarde zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung. Seit Mitte Dezember 2011 wohnt der
Ehemann der Beschwerdeführerin andernorts mit einer
neuen Partnerin.
5.4
Die Gesellschaft X bezweckt, den ihr Angehörigen unweltgerechtes,
selbstverwaltetes und preiswertes Wohnen in Grosshaushalten zu ermöglichen. Ein
polizeilicher Ermittlungsbericht vom 8. November 2011 hält
fest, die Gesellschaft X bezeichne
sich als Grosshaushalt, das heisst, sämtliche
Bewohner lebten in einer Art
Wohngemeinschaft/WG zusammen. Gemäss Auskunft eines Leitungsmitglieds der Wohngesellschaft X werden
Strom, Haushaltsprodukte und die Betriebskosten der
Grossküche von den Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinsam finanziert und über
die Mietnebenkosten getragen. Die einzigen Privaträume im Haushalt seien die
persönlichen Zimmer. Die vertragliche Aufteilung in Wohnungen habe
mietrechtliche und pragmatisch-verwaltungstechnische
Gründe. Die Verteilung des Gesamtmietzinses liege in der Kompetenz der
Vollversammlung der Bewohner.
Demgegenüber führt die Gesellschaft X auf ihrer Homepage
aus, die Wohnungen in der hier interessierenden Liegenschaft würden an
Wohngemeinschaften vermietet. Die Wohngemeinschaften würden über die Verteilung
der Räume und der Kosten innerhalb ihrer Wohnung entscheiden und die
finanziellen Verpflichtungen tragen. Auch die Auswahl neuer Mitbewohnerinnen
falle in den Entscheidungsbereich der entsprechenden Wohngemeinschaft. Das
Wohnen werde bezüglich Entscheidungsbereichen und Verantwortlichkeiten gleich
organisiert wie in üblichen Wohngemeinschaften. Der Bewegungs- und Einflussbereich
der Mieter und Mieterinnen gehe aber über die Wände der Gemeinschaftswohnung
hinaus: Grossküche, Gemeinschaftsraum, Hof und ein paar Räume im Kellerbereich
seien gemeinsame Zonen, über deren Nutzung – soweit sie nicht in den Satzungen
festgeschrieben sei – die Bewohnerinnen und Bewohner an einer Versammlung
bestimmten.
5.5
Der Ehemann der Beschwerdeführerin sagte in einer
polizeilichen Befragung vom 11. September 2006 aus, er wohne seit bald
zehn Jahren in der Wohngesellschaft X, wo er mit
seiner Tochter und deren Pate in derselben Wohnung lebe. Zudem übernachte auch dessen Tochter regelmässig im Kinderzimmer. Die Frage, seit wann er mit
der Beschwerdeführerin zusammenwohne, beantwortete er
dahingehend, dass sie eigentlich nur im selben Haus leben würden. Seine Ehefrau
wohne im ersten Stockwerk in einer Wohngemeinschaft mit weiteren Frauen und
deren Töchtern. Er verneinte sodann, mit der Beschwerdeführerin einen
gemeinsamen Haushalt zu führen; seine Ehefrau und er
hätten jeweils in ihrer Wohngemeinschaft einen eigenen Haushalt.
Die Beschwerdeführerin bestätigte sodann im Rahmen einer
polizeilichen Befragung gleichen Datums, seit ihrer Einreise in die Schweiz an
derselben Wohnadresse wie ihr Ehemann, jedoch in getrennten Wohngemeinschaften
zu wohnen. Auf Vorhalt, dass es scheine, sie führe mit ihrem Ehemann keinen
gemeinsamen Haushalt, erklärte sie indes, dies stimme nicht ganz. Sie würden
wohl in getrennten Räumen und Stockwerken wohnen, kämen jedoch wöchentlich
zusammen und schliefen hin und wieder zusammen. Dies sei eine alternative
Lebensform. Auf entsprechende Rückfrage bestätigte sie, mit ihrem Ehemann einen
gemeinsamen Haushalt zu führen und ein eheähnliches Zusammenleben zu pflegen.
Aufgrund früherer negativer Eheerfahrungen würden sie kein totales 24-stündiges
Zusammenleben haben wollen. Sie wüssten nämlich, dass einen das aufbrauchen
könne.
Im Oktober 2011 wurden die Ehegatten erneut (getrennt
voneinander) polizeilich befragt. Auf die Frage, weshalb sie nicht mit ihrem
Gatten zusammenwohne, antwortete die Beschwerdeführerin, in der gewählten
Wohnform habe jeder seinen Freiraum und trotzdem würden sie im selben Haus
leben und gemeinsame Räume haben. Sie seien beide schon einmal verheiratet
gewesen und der Meinung, dass der Alltag der Beziehung schade. Der (damalige)
Ehegatte der Beschwerdeführerin beantwortete die Frage, wann und wo er mit
seiner Ehegattin zusammengezogen sei, damit, dass diese, als sie in die Schweiz
gekommen sei, in der Wohngemeinschaft Wohnsitz genommen habe. Auf die Frage, ob
er und seine Ehegattin im gleichen Haushalt wohnten, gab er zu Protokoll, sie
lebten zusammen in der Wohngemeinschaft, hätten aber immer noch ihre eigenen
Zimmer in den WG wie schon bei der ersten polizeilichen Befragung. Zusätzlich
verfügten sie inzwischen noch über eine gemeinsame Mansarde im Dachgeschoss.
Wenn sich einmal die Gelegenheit biete, in der Gesellschaft X eine eigene
Wohnung zu beziehen, würden sie sich dies "überlegen".
5.6
Gestützt
auf die obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die von den Ehegatten
gewählte Wohnform kein eheliches Zusammenleben im Sinn von Art. 42
Abs. 1 AuG darstellt. Die Ehegatten strebten zudem – und dies offenbar
gewollt – auch kein ehegerechtes Zusammenleben an, indem sie sich etwa
nachweislich um eine gemeinsame Wohnung oder zumindest innerhalb der Wohngesellschaft
X um den Bezug von Zimmern in derselben Wohneinheit bemüht hätten. Es liegt
mithin gerade kein Fall vor, in welchem sich die Ehegatten etwa aufgrund eines
prekären Wohnungsmarktes veranlasst sehen, vorübergehend getrennt
voneinander zu wohnen (vgl. dazu etwa BGr, 23. Dez. 2010,2C_544/2010, E. 2.3).
Auch werden keine anderen, im Sinn von Art. 49 AuG namhaften wichtigen Gründe
für ein Getrenntwohnen ins Feld geführt. Das fehlende Zusammenwohnen beruht vielmehr
einzig auf einem freiwilligen Entscheid der Ehegatten für dieses Ehemodell, was
vom Bundesgericht in ständiger Praxis als wichtiger Grund nicht anerkannt wird
(vgl. etwa BG, 24. März 2013,2C_831/2012, E. 6.1.1 mit Hinweisen).
Ein Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG konnte demnach infolge
fehlenden Zusammenwohnens und mangels wichtiger Gründe im Sinn von Art. 49
AuG nicht entstehen, weshalb auch ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a oder ein solcher aus Art. 42 Abs. 3 AuG vorliegend ausser Betracht fällt. Selbiges gilt aus den im vorinstanzlichen Entscheid
genannten Gründen mit Bezug auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, mit
welchen Erwägungen sich die Beschwerde denn auch nicht näher auseinandersetzt.
6.
6.1
Da sich die Beschwerdeführerin auf keine Norm stützen kann, die ihr einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermittelt, hat der
Beschwerdegegner nach Ermessen über die weitere Bewilligung ihres Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt
er die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad
der Integration der ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AuG). Die
Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer
erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft (Art. 3 Abs. 1 AuG). Dabei
wird der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der
Schweiz Rechnung getragen (Art. 3 Abs. 3 AuG).
6.2
Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine
Rechtskontrolle aus. Bei Ermessensfragen greift das Gericht nur ein, sofern ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter
fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens. Die blosse
Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nur
gerügt werden, sofern ein Erlass dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.).
Dies trifft hier nicht zu. Demnach kann nur geprüft werden, ob der Beschwerdegegner
sein Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.
6.3
Bezüglich der Interessenabwägung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von
47.
Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich hier seit acht Jahren
auf, weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor mit den
Gegebenheiten in ihrem Herkunftsland vertraut ist. Sie kommt für ihren
Lebensunterhalt selbst auf und kann grundsätzlich als beruflich integriert gelten,
wobei sich ein weiterer Verbleib in der Schweiz aus arbeitsmarktlichen Gründen
nicht aufdrängt. Strafrechtlich ist die Beschwerdeführerin nicht in Erscheinung
getreten. Ein eheliches Zusammenleben wurde von den Ehegatten nie aufgenommen
und die Ehe blieb kinderlos. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem nach eigenen
Angaben in ihrem Herkunftsland und einem benachbarten Staat über Grundbesitz
und genügende Ersparnisse. Sie kann somit ihre volljährige Tochter, welche
ebenfalls in der Schweiz lebt, auch von ihrem Herkunftsland aus finanziell unterstützen,
soweit ein solcher Unterstützungsbedarf bestehen sollte, und den Kontakt zu ihr
mittels modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen aufrechterhalten.
6.4
Gesamthaft erscheint der Schluss des
Beschwerdegegners und der Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, jedenfalls nicht als
rechtsverletzend.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
Da auch die für die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz
festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz bereits
abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr,
13.
Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d
Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht
erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat
sich die Beschwerdeführerin
binnen dreier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden
bundesgerichtlichen Endentscheides aus dem Land zu
entfernen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird eine Frist bis 28. Februar 2014 bzw. im Sinn der
Erwägungen angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen beim Bundesgericht, , einzureichen.
7.
Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer und der
Gerichtsschreiberin:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010)
Eine Minderheit der Kammer und die Gerichtsschreiberin sind der Auffassung,
die Beschwerde sei gutzuheissen.
1.
Es ist aus nachfolgend dargelegten Gründen davon auszugehen, dass es sich beim Wohnhaus
der Gesellschaft X um eine – wenn auch grosse –
Haushaltsgemeinschaft handelt: Zunächst verfolgt die Wohngesellschaft X
den satzungsmässigen Zweck, ihren Mitgliedern das Wohnen in Grosshaushalten zu
ermöglichen. Sodann stellte die mit der Abklärung der Wohnverhältnisse betraute
Polizei in einem Ermittlungsbericht vom 8. November 2011 fest, dass
sämtliche Bewohner des Wohnhauses in einer Wohngemeinschaft leben. Zentrum des
Zusammenlebens sind die Grossküche, in der für alle Bewohner und Bewohnerinnen
gekocht wird, sowie der Speisesaal/Aufenthaltsraum im Erdgeschoss, in dem sich
die Hausgemeinschaft unter anderem zum Abendessen trifft. Auch die übrigen
Gemeinschaftsräume stehen der Gesamtheit der Bewohnerinnen und Bewohner und
nicht nur denjenigen einer bestimmten Wohneinheit zur Verfügung. Gemäss den
Satzungen der Wohngesellschaft X befindet die Versammlung aller handlungsfähigen
Bewohnerinnen und Bewohner des Grosshaushaltes über alle Belange, die direkt
die entsprechenden Bewohnerinnen und Bewohner betreffen, insbesondere über die
Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern, die Aufteilung des Wohnraumes, die
Verteilung des Gesamtmietzinses, die Hausordnung sowie die Beendigung von
Mietverhältnissen. Vor diesem Hintergrund sind die im
Wohnhaus schon aus feuerpolizeilichen Gründen abgetrennten Wohnungen nicht als
abgeschlossene Haushalte bzw. Haushaltsgemeinschaften zu betrachten, sondern
bilden diese Teil der Hausgemeinschaft.
Ein freiwilliges Getrenntleben im Sinn des living apart
together ist innerhalb desselben (Gross-)Haushaltes nicht lebbar, zumal sich
diese gerade durch die Führung getrennter Haushalte auszeichnet. Ein
Getrenntleben liegt entsprechend vor, wenn die eheliche Gemeinschaft bloss
punktuell gelebt wird, die Ehegatten aber im Übrigen unabhängig voneinander
ihren eigenen Bedürfnissen nachgehen und das Getrenntleben zur Regel machen
(vgl. Thomas Hugi Yar, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 55).
Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass das
Kriterium des Zusammenlebens ab einer gewissen Grösse der Hausgemeinschaft nur
noch bedingt als Indiz für den tatsächlichen Bestand einer ehelichen
Gemeinschaft tauglich ist. Dies führt indessen nicht dazu, dass eine solche
Wohnform den Ehegatten grundsätzlich verwehrt wäre. Ein eheliches Zusammenleben
ist auch ausserhalb des typischen Kleinhaushaltes möglich und zulässig. Sofern
die Grösse der Wohngemeinschaft und die weiteren Umstände darauf hindeuten,
dass die Ehegatten innerhalb der Hausgemeinschaft keine eheliche Beziehung
führen, obliegt es vielmehr den zur Mitwirkung verpflichteten Ehegatten, diese
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an
deren Richtigkeit umzustürzen (vgl. BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008,
E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).
Dass die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann
innerhalb der Hausgemeinschaft Zimmer auf verschiedenen Etagen bewohnt haben,
vermag nichts daran zu ändern, dass sie in derselben Haushaltsgemeinschaft
gewohnt haben. Aus dem Konzept des Grosshaushaltes folgt sodann, dass es für
die Nähe des ehelichen Zusammenlebens nicht wesentlich war, auf welchen Etagen
sich die jeweiligen privaten Zimmer der Eheleute befanden, zumal sich sowohl
die Gemeinschaftsräume, welche sie mit den übrigen Bewohnern nutzen konnten,
als auch die ausschliesslich ihnen beiden zugewiesene Mansarde auf von ihren Zimmern
unterschiedlichen Stockwerken befanden. Die Situation ist namentlich nicht vergleichbar
mit einer Mehrzahl abgetrennter und in sich geschlossener Wohnungen bzw. Wohngemeinschaften
in einem Mehrfamilienhaus.
Die Ehegatten haben nach dem Gesagten während der
Zeitdauer vom Eheschluss bis zum Auszug des Ehemannes im Dezember 2011
zusammengewohnt. Zu prüfen bleibt, bis zu welchem Zeitpunkt eine eheliche Gemeinschaft
tatsächlich bestand und gelebt wurde.
2.
Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen einer
polizeilichen Befragung vom 16. Februar 2012, er habe im Frühling 2011
seine spätere Lebenspartnerin kennengelernt. Ab Mai oder Juni desselben Jahres
habe sich eine Liebesbeziehung entwickelt. Er sei sehr stark hin- und hergerissen
gewesen und habe im Oktober von der neuen Beziehung vorübergehend Abstand
genommen. Mitte Dezember habe er sich dann aber entschieden, die Aussenbeziehung
fortzuführen, und sei zu seiner neuen Lebenspartnerin gezogen. Die Beschwerdeführerin
hat in einer polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2012 glaubhaft
versichert, sie habe erst Mitte Dezember von der Aussenbeziehung ihres
Ehemannes erfahren.
Es ist nach dem Gesagten von der Aufgabe
des Ehewillens seitens des damaligen Ehemannes und damit von einem definitiven
Scheitern der ehelichen Gemeinschaft per Mitte Dezember 2011 auszugehen.
Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit fünf Jahre und sechs Monate, weshalb
die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AuG grundsätzlich
einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
erworben hat, was den Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wie dies vorliegend einzig beantragt wird,
umfasst.