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Entscheid

VB.2013.00362

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00362

20. November 2013Deutsch21 min

(URT.2013.15797)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, eine 1958 geborene Ausländerin, reiste am 29. Dezember 2005 in die

Schweiz ein und heiratete am 9. Juni 2006 einen 1955 geborenen Schweizer.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr in der Folge eine letztmals

bis 8. Juni 2011 verlängerte Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton Zürich.

Mit Verfügung vom 18. Juli 2012

wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlän­gerung der Aufenthaltsbewilligung vom 17. Mai 2012 ab und

setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. Oktober 2012.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 24. August 2012

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. April

2013.

in der Hauptsache ab und

setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis

15.

Juli 2013.

III.

A liess dagegen am 16. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

folgende Anträge stellen:

" 1. Der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben;

2.

A sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern;

3.

Der

[recte: die] Kosten des Rekursverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen

und die Beschwerdeführerin sei für dieses angemessen zu entschädigen;

5.

Sie

sei auch für das gerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Staatskasse."

Mit Eingabe vom 23. Mai 2013

reichte A weitere Unterlagen ein. Am 27./29 Juli

2013.

liess sich die Sicherheitsdirektion mit dem Schluss auf Abweisung der

Beschwerde vernehmen. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist

unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf

dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 2 f. sowie 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Nach § 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Mit der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2013 bzw. mit Eingabe vom

23.

Mai 2013 eingereichte Referenzschreiben vom 11. und 13. Mai

2013, schriftliche Erklärungen der Gesellschaft

X vom 8. und 13. Mai 2013

sowie ein Arbeitszeugnis vom 14. Mai 2013 gilt es

folglich – soweit erheblich – zu berücksichtigen.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt in

verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst die unrichtige oder ungenaue

Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe die Qualität der ehelichen

Beziehungen nicht rechtsgenügend abgeklärt. Sie habe überdies die ihr offerier­ten Beweise bezüglich des Bestehens einer "echten

Liebesbeziehung" nicht abgenommen. Sodann habe die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid eine Motivsubstitution vorgenom­men, indem sie die auf Stufe Rekurs umstrittene Frage einer

missbräuchlich einge­gangenen bzw. aufrechterhaltenen

Ehe klar und deutlich verworfen, neu aber angenommen habe, die Eheleute hätten

sich von Beginn ihrer ehelichen Beziehung an für ein "living apart

together" entschieden, weshalb kein Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthalts­bewilligung entstanden sei. Indem die

Vorinstanz es unterlassen habe, sie zur Annahme eines

"living apart together" Stellung nehmen zu lassen, habe sie den Anspruch auf Gewährung des

rechtlichen Gehörs verletzt, weshalb die Sache zur ergänzenden Fest­stellung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

sei.

3.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]) ist formeller Natur. Ist er verletzt, wird der

Entscheid grundsätzlich unabhängig davon aufgehoben, ob dieser materiell

richtig ist oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b;

VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 2 am Anfang). Die Rüge der

Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389

E. 1, 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248,

E. 3.1).

3.3

Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Behörden

und Gerichte grundsätzlich, den entscheidrelevanten Sachverhalt umfassend zu

ermitteln (§ 7 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 16). Welche Beweismittel rechtserheblich sind und

zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht, hat die Behörde nach

pflicht­gemässem Ermessen zu entscheiden; es gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung.

Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches

Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen

Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn

diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Das Gericht kann auf

die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund der bereits vorliegenden

Unterlagen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, seine

Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert

(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153

E. 3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar 2013,2C_900/2012, E. 2.2 – 7. Dezember 2012,2C_1171/2012, E. 3

1.

September 2011,2C_81/2011, E. 3.6).

Wie die Beschwerdeführerin selbst

ausführt, bezogen sich die von ihr anerbotenen Beweismittel auf den – im

Rekursverfahren umstrittenen – tatsächlichen Bestand einer ehelichen Beziehung.

Die Vorinstanz erachtet indes – wie die Beschwerdeführe­rin ebenfalls zutreffend ausführt – den Sachverhalt insofern als

nicht weiter beweisbedürftig, als sie klar festhält,

es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe und somit

für das Fehlen einer tatsächlichen ehelichen Beziehung. Die (antizipierte) Beweiswürdigung

durch die Vorinstanz ist somit nachvollziehbar und nicht willkürlich (BGE 134 I

140.

E. 5.3; 131 I 153 E. 3; BGr, 22. Februar 2013,

2C_157/2013, E. 3.3).

3.4

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör gebietet, zumindest der beschwerten Partei Gele­genheit zur

Stellungnahme zu geben, wenn die Behörde ihren Entscheid auf einen Rechts­satz oder

Rechtsgrund abzustützen gedenkt, der im vorangegangenen Verfahren nicht an­gerufen wurde

und dessen Stellenwert die Beteiligten im konkreten Fall auch nicht abschätzen

konnten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 19 mit Hinweisen).

Der Beschwerdegegner verweigerte der

Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung

vom 18. Juli 2012 im Wesentlichen gestützt auf die Annahme einer

Scheinehe. Allerdings führte der Beschwerdegegner in der genannten Verfügung

ebenfalls aus, das Ehepaar hätte mit Inkrafttreten Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) die eheliche Gemeinschaft in einer

eigenen, familiengerechten Wohnung aufnehmen müssen, was jedoch nicht erfolgt

sei. Die eheliche Gemeinschaft sei mit der Gesetzesänderung im Jahr 2008

nicht aufgenommen worden.

Die Beschwerdeführerin war sowohl im erstinstanzlichen als

auch im Rekursverfahren anwaltlich vertreten. Es ist daher davon auszugehen,

dass sie bzw. ihr Rechtsvertreter um die Erheblichkeit des – ihr vom

Beschwerdegegner abgesprochenen – ehelichen Zusammenlebens im Sinn des

Ausländergesetzes wusste bzw. wissen musste gerade auch für den Fall, dass die

Vorinstanz zum Schluss käme, der Nachweis einer Scheinehe könne nicht erbracht

werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht daher bereits aus

diesem Grund fehl.

Des Weiteren kann eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und

die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittel­verfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie

durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2,

126.

I 68 E. 2; zur Kontroverse in der Lehre über die Heilung von

Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Ver­fahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht –

ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005,

S. 169–196; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des

rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Dies gilt vor

allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine

Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen

formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen

Verfahrensverlängerung führen würde (Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver­fahren

des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 49; BGr, 4. März 2009,8C_845/2008, E. 4.2.1;

VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083, E. 4.3).

Soweit die Frage des

ehelichen Zusammenlebens im Sinn des Ausländergesetzes mit der hier anstehenden Überprüfung des angefochtenen Entscheids von

Bedeutung ist, stellen sich keine Ermessensfragen. Das Verwaltungsgericht

kann diesen Entscheid mit Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin

gestützt auf das Ausländergesetz einen Anwesenheitsanspruch zukommt, deshalb sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht

frei überprüfen (vgl. § 50

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs würde daher im

vorliegenden Verfahren geheilt. Sodann dient eine beförderliche Erledigung in

erster Linie der Beschwerdeführerin, um Klarheit über ihren

aufenthaltsrechtlichen Status zu erhalten, und es wäre von

einer Rück­weisung der Streitsache an die Vorinstanz ohnehin abzusehen.

4.

4.1

Zwischen der Schweiz und dem Heimatland der

Beschwerdeführerin besteht kein Staatsvertrag im Sinn von

Art. 2 Abs. 1 AuG, welcher der

Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.

4.2

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem Ehepartner

zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Die Ansprüche des

Art. 42 AuG stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51

Abs. 1 lit. a AuG).

4.3

Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil

des Bezirksgerichts Y vom 7. Januar 2013

geschieden. Aus Art. 42 Abs. 1 AuG kann die Beschwerdeführerin

folglich schon deshalb keinen Anspruch ableiten.

4.4

Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass

entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners keine

Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorliegen. Auf die diesbezüglichen

Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Vorliegend ist denn auch

einzig umstritten, ob die von der Beschwerde­führerin und ihrem Ehemann gelebte Wohnform ein eheliches Zusammen­wohnen im Sinn des Ausländergesetzes zuliess oder ob von dem

– frei gewählten – Lebensmodell des living apart together auszugehen ist,

welches nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Getrenntleben der

Ehegatten ohne wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG darstellt (vgl.

BGr, 4. Oktober 2013,2C_505/2013, E. 4.2). Dies

ist in der Folge zu prüfen.

5.

5.1

Während im alten Recht das Zusammenleben der Ehegatten nicht

Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an

ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern war, wird dies vom heute geltenden

Ausländergesetz grundsätzlich verlangt (Martina Caroni

in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 42

N. 18 und 20). Das Kriterium der gemeinsamen

Wohnung bezweckt die Bekämpfung von Missbräuchen, da das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft

ohne sachliche Gründe in der Regel ein gewich­tiges

Indiz für eine Scheinehe darstellt (vgl. Marc Spescha in:

derselbe/Hanspeter Thür/Andreas Zünd (Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar,

3.

A., Zürich 2012, Art. 42 N. 2 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Das Erfordernis des ehelichen Zusammenwohnens schliesst

indes nicht grundsätzlich aus, dass

ein Ehepaar mit weiteren Personen – auch solchen ausserhalb des jeweiligen

Familienverbandes der Ehepartner – zusammenlebt.

5.2

Unter dem Beziehungsmodell des "living apart together" versteht man

eine Partner­schaft, welche unter Beibehaltung (oder Aufnahme) getrennter Haushalte gelebt

wird (vgl. Joseph Duss-von Werdt,

"Entflechtungen", von woher und wohin Ehe und Familie sich zurzeit

entwickeln, FamPra 2006, S. 562 ff., 565).

5.3

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben (auch) nach Eheschluss in der Wohn-gesellschaft X – in unterschiedlichen

Zimmern auf unterschiedlichen Stockwerken – gelebt. Ab Oktober 2008 stand

ihnen zudem eine Mansarde zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung. Seit Mitte Dezember 2011 wohnt der

Ehemann der Beschwerdeführerin andernorts mit einer

neuen Partnerin.

5.4

Die Gesellschaft X bezweckt, den ihr Angehörigen unweltgerechtes,

selbstverwaltetes und preiswertes Wohnen in Grosshaushalten zu ermöglichen. Ein

polizeilicher Ermittlungsbericht vom 8. November 2011 hält

fest, die Gesellschaft X bezeichne

sich als Grosshaushalt, das heisst, sämtliche

Bewohner lebten in einer Art

Wohngemeinschaft/WG zusammen. Gemäss Auskunft eines Leitungsmitglieds der Wohngesellschaft X werden

Strom, Haushaltsprodukte und die Betriebs­kosten der

Grossküche von den Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinsam finanziert und über

die Mietnebenkosten getragen. Die einzigen Privaträume im Haushalt seien die

persönlichen Zimmer. Die vertragliche Aufteilung in Wohnungen habe

mietrechtliche und pragmatisch-verwaltungstechnische

Gründe. Die Verteilung des Gesamtmietzinses liege in der Kompetenz der

Vollversammlung der Bewohner.

Demgegenüber führt die Gesellschaft X auf ihrer Homepage

aus, die Wohnungen in der hier interessierenden Liegenschaft würden an

Wohngemeinschaften vermietet. Die Wohngemeinschaften würden über die Verteilung

der Räume und der Kosten innerhalb ihrer Wohnung entscheiden und die

finanziellen Verpflichtungen tragen. Auch die Auswahl neuer Mitbewohnerinnen

falle in den Entscheidungsbereich der entsprechenden Wohngemeinschaft. Das

Wohnen werde bezüglich Entscheidungsbereichen und Verantwortlichkeiten gleich

organisiert wie in üblichen Wohngemeinschaften. Der Bewegungs- und Einflussbereich

der Mieter und Mieterinnen gehe aber über die Wände der Gemeinschaftswohnung

hinaus: Grossküche, Gemeinschaftsraum, Hof und ein paar Räume im Kellerbereich

seien gemeinsame Zonen, über deren Nutzung – soweit sie nicht in den Satzungen

festgeschrieben sei – die Bewohnerinnen und Bewohner an einer Versammlung

bestimmten.

5.5

Der Ehemann der Beschwerdeführerin sagte in einer

polizeilichen Befragung vom 11. September 2006 aus, er wohne seit bald

zehn Jahren in der Wohngesellschaft X, wo er mit

seiner Tochter und deren Pate in derselben Wohnung lebe. Zudem übernachte auch dessen Tochter regelmässig im Kinderzimmer. Die Frage, seit wann er mit

der Beschwerdeführerin zusammenwohne, beantwortete er

dahingehend, dass sie eigentlich nur im selben Haus leben würden. Seine Ehefrau

wohne im ersten Stockwerk in einer Wohngemeinschaft mit weiteren Frauen und

deren Töchtern. Er verneinte sodann, mit der Beschwerdeführerin einen

gemeinsamen Haushalt zu führen; seine Ehefrau und er

hätten jeweils in ihrer Wohngemeinschaft einen eigenen Haushalt.

Die Beschwerdeführerin bestätigte sodann im Rahmen einer

polizeilichen Befragung gleichen Datums, seit ihrer Einreise in die Schweiz an

derselben Wohnadresse wie ihr Ehemann, jedoch in getrennten Wohngemeinschaften

zu wohnen. Auf Vorhalt, dass es scheine, sie führe mit ihrem Ehemann keinen

gemeinsamen Haushalt, erklärte sie indes, dies stimme nicht ganz. Sie würden

wohl in getrennten Räumen und Stockwerken wohnen, kämen jedoch wöchentlich

zusammen und schliefen hin und wieder zusammen. Dies sei eine alternative

Lebensform. Auf entsprechende Rückfrage bestätigte sie, mit ihrem Ehemann einen

gemeinsamen Haushalt zu führen und ein eheähnliches Zusammenleben zu pflegen.

Aufgrund früherer negativer Eheerfahrungen würden sie kein totales 24-stündiges

Zusammenleben haben wollen. Sie wüssten nämlich, dass einen das aufbrauchen

könne.

Im Oktober 2011 wurden die Ehegatten erneut (getrennt

voneinander) polizeilich befragt. Auf die Frage, weshalb sie nicht mit ihrem

Gatten zusammenwohne, antwortete die Beschwerdeführerin, in der gewählten

Wohnform habe jeder seinen Freiraum und trotzdem würden sie im selben Haus

leben und gemeinsame Räume haben. Sie seien beide schon einmal verheiratet

gewesen und der Meinung, dass der Alltag der Beziehung schade. Der (damalige)

Ehegatte der Beschwerdeführerin beantwortete die Frage, wann und wo er mit

seiner Ehegattin zusammengezogen sei, damit, dass diese, als sie in die Schweiz

gekommen sei, in der Wohngemeinschaft Wohnsitz genommen habe. Auf die Frage, ob

er und seine Ehegattin im gleichen Haushalt wohnten, gab er zu Protokoll, sie

lebten zusammen in der Wohngemeinschaft, hätten aber immer noch ihre eigenen

Zimmer in den WG wie schon bei der ersten polizeilichen Befragung. Zusätzlich

verfügten sie inzwischen noch über eine gemeinsame Mansarde im Dachgeschoss.

Wenn sich einmal die Gelegenheit biete, in der Gesellschaft X eine eigene

Wohnung zu beziehen, würden sie sich dies "überlegen".

5.6

Gestützt

auf die obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die von den Ehegatten

gewählte Wohnform kein eheliches Zusammenleben im Sinn von Art. 42

Abs. 1 AuG darstellt. Die Ehegatten strebten zudem – und dies offenbar

gewollt – auch kein ehegerechtes Zusammenleben an, indem sie sich etwa

nachweislich um eine gemeinsame Wohnung oder zumindest innerhalb der Wohngesellschaft

X um den Bezug von Zimmern in derselben Wohneinheit bemüht hätten. Es liegt

mithin gerade kein Fall vor, in welchem sich die Ehegatten etwa aufgrund eines

prekären Wohnungsmarktes veranlasst sehen, vorübergehend getrennt

voneinander zu wohnen (vgl. dazu etwa BGr, 23. Dez. 2010,2C_544/2010, E. 2.3).

Auch werden keine anderen, im Sinn von Art. 49 AuG namhaften wichtigen Gründe

für ein Getrenntwohnen ins Feld geführt. Das fehlende Zusammenwohnen beruht vielmehr

einzig auf einem freiwilligen Entscheid der Ehegatten für dieses Ehemodell, was

vom Bundesgericht in ständiger Praxis als wichtiger Grund nicht anerkannt wird

(vgl. etwa BG, 24. März 2013,2C_831/2012, E. 6.1.1 mit Hinweisen).

Ein Anspruch auf Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG konnte demnach infolge

fehlenden Zusammenwohnens und mangels wichtiger Gründe im Sinn von Art. 49

AuG nicht entstehen, weshalb auch ein nachehelicher

Aufenthaltsan­spruch gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a oder ein solcher aus Art. 42 Abs. 3 AuG vorliegend ausser Betracht fällt. Selbiges gilt aus den im vorinstanzlichen Entscheid

genannten Gründen mit Bezug auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, mit

welchen Erwägungen sich die Beschwerde denn auch nicht näher auseinandersetzt.

6.

6.1

Da sich die Beschwerdeführerin auf keine Norm stützen kann, die ihr einen

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermittelt, hat der

Beschwerdegegner nach Ermessen über die weitere Bewilligung ihres Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berück­sichtigt

er die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad

der Integration der ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AuG). Die

Zulassung erwerbs­tätiger Ausländerinnen und Ausländer

erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft (Art. 3 Abs. 1 AuG). Dabei

wird der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der

Schweiz Rechnung getragen (Art. 3 Abs. 3 AuG).

6.2

Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine

Rechtskontrolle aus. Bei Ermessensfragen greift das Gericht nur ein, sofern ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter

fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens. Die blosse

Unan­gemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nur

gerügt werden, sofern ein Erlass dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.).

Dies trifft hier nicht zu. Demnach kann nur geprüft werden, ob der Beschwerdegegner

sein Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

6.3

Bezüglich der Interessenabwägung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von

47.

Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich hier seit acht Jahren

auf, weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor mit den

Gegebenheiten in ihrem Herkunftsland vertraut ist. Sie kommt für ihren

Lebensunterhalt selbst auf und kann grundsätzlich als beruflich integriert gelten,

wobei sich ein weiterer Verbleib in der Schweiz aus arbeitsmarktlichen Gründen

nicht aufdrängt. Strafrechtlich ist die Beschwerdeführerin nicht in Erscheinung

getreten. Ein eheliches Zusammenleben wurde von den Ehegatten nie aufgenommen

und die Ehe blieb kinderlos. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem nach eigenen

Angaben in ihrem Herkunftsland und einem benachbarten Staat über Grundbesitz

und genügende Ersparnisse. Sie kann somit ihre volljährige Tochter, welche

ebenfalls in der Schweiz lebt, auch von ihrem Herkunftsland aus finanziell unterstützen,

soweit ein solcher Unterstützungsbedarf bestehen sollte, und den Kontakt zu ihr

mittels modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen aufrechterhalten.

6.4

Gesamthaft erscheint der Schluss des

Beschwerdegegners und der Vorinstanz, die Auf­enthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, jedenfalls nicht als

rechtsverletzend.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.

Da auch die für die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz

festgelegte Frist zum Ver­lassen der Schweiz bereits

abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr,

13.

Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d

Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht

erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat

sich die Beschwerdeführerin

binnen dreier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden

bundes­gerichtlichen Endentscheides aus dem Land zu

entfernen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 17 Abs. 2 VRG).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend

gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird eine Frist bis 28. Februar 2014 bzw. im Sinn der

Erwägungen angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen beim Bundesgericht, , einzureichen.

7.

Mitteilung an …

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer und der

Gerichtsschreiberin:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des

Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess

vom 10. Mai 2010)

Eine Minderheit der Kammer und die Gerichtsschreiberin sind der Auffassung,

die Be­schwerde sei gutzuheissen.

1.

Es ist aus nachfolgend dargelegten Gründen davon auszugehen, dass es sich beim Wohn­haus

der Gesellschaft X um eine – wenn auch grosse –

Haushaltsgemeinschaft handelt: Zunächst verfolgt die Wohngesellschaft X

den satzungsmässigen Zweck, ihren Mitgliedern das Wohnen in Grosshaushalten zu

ermöglichen. Sodann stellte die mit der Abklärung der Wohnverhältnisse betraute

Polizei in einem Ermittlungsbericht vom 8. November 2011 fest, dass

sämtliche Bewohner des Wohnhauses in einer Wohngemeinschaft leben. Zentrum des

Zusammenlebens sind die Grossküche, in der für alle Bewohner und Bewohnerinnen

gekocht wird, sowie der Speisesaal/Aufenthaltsraum im Erdgeschoss, in dem sich

die Hausgemeinschaft unter anderem zum Abendessen trifft. Auch die übrigen

Gemeinschaftsräume stehen der Gesamtheit der Bewohnerinnen und Bewohner und

nicht nur denjenigen einer bestimmten Wohneinheit zur Verfügung. Gemäss den

Satzungen der Wohngesellschaft X befindet die Versammlung aller handlungsfähigen

Bewohnerinnen und Bewohner des Grosshaushaltes über alle Belange, die direkt

die entsprechenden Bewohnerinnen und Bewohner betreffen, insbesondere über die

Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern, die Aufteilung des Wohnraumes, die

Verteilung des Gesamtmietzinses, die Hausordnung sowie die Beendigung von

Mietverhältnissen. Vor diesem Hintergrund sind die im

Wohnhaus schon aus feuerpolizeilichen Gründen abgetrennten Wohnungen nicht als

abgeschlossene Haushalte bzw. Haushaltsgemeinschaften zu betrachten, sondern

bilden diese Teil der Hausgemeinschaft.

Ein freiwilliges Getrenntleben im Sinn des living apart

together ist innerhalb desselben (Gross-)Haushaltes nicht lebbar, zumal sich

diese gerade durch die Führung getrennter Haushalte auszeichnet. Ein

Getrenntleben liegt entsprechend vor, wenn die eheliche Gemeinschaft bloss

punktuell gelebt wird, die Ehegatten aber im Übrigen unabhängig voneinander

ihren eigenen Bedürfnissen nachgehen und das Getrenntleben zur Regel machen

(vgl. Thomas Hugi Yar, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 55).

Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass das

Kriterium des Zusammenlebens ab einer gewissen Grösse der Hausgemeinschaft nur

noch bedingt als Indiz für den tatsächlichen Bestand einer ehelichen

Gemeinschaft tauglich ist. Dies führt indessen nicht dazu, dass eine solche

Wohnform den Ehegatten grundsätzlich verwehrt wäre. Ein eheliches Zusammenleben

ist auch ausserhalb des typischen Kleinhaushaltes möglich und zulässig. Sofern

die Grösse der Wohngemeinschaft und die weiteren Umstände darauf hindeuten,

dass die Ehegatten innerhalb der Hausgemeinschaft keine eheliche Beziehung

führen, obliegt es vielmehr den zur Mitwirkung verpflichteten Ehegatten, diese

Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an

deren Richtigkeit umzustürzen (vgl. BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008,

E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

Dass die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann

innerhalb der Hausgemeinschaft Zimmer auf verschiedenen Etagen bewohnt haben,

vermag nichts daran zu ändern, dass sie in derselben Haushaltsgemeinschaft

gewohnt haben. Aus dem Konzept des Grosshaushaltes folgt sodann, dass es für

die Nähe des ehelichen Zusammenlebens nicht wesentlich war, auf welchen Etagen

sich die jeweiligen privaten Zimmer der Eheleute befanden, zumal sich sowohl

die Gemeinschaftsräume, welche sie mit den übrigen Bewohnern nutzen konnten,

als auch die ausschliesslich ihnen beiden zugewiesene Mansarde auf von ihren Zimmern

unterschiedlichen Stockwerken befanden. Die Situation ist namentlich nicht vergleichbar

mit einer Mehrzahl abgetrennter und in sich geschlossener Wohnungen bzw. Wohngemeinschaften

in einem Mehrfamilienhaus.

Die Ehegatten haben nach dem Gesagten während der

Zeitdauer vom Eheschluss bis zum Auszug des Ehemannes im Dezember 2011

zusammengewohnt. Zu prüfen bleibt, bis zu welchem Zeitpunkt eine eheliche Gemeinschaft

tatsächlich bestand und gelebt wurde.

2.

Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen einer

polizeilichen Befragung vom 16. Februar 2012, er habe im Frühling 2011

seine spätere Lebenspartnerin kennengelernt. Ab Mai oder Juni desselben Jahres

habe sich eine Liebesbeziehung entwickelt. Er sei sehr stark hin- und hergerissen

gewesen und habe im Oktober von der neuen Beziehung vorübergehend Abstand

genommen. Mitte Dezember habe er sich dann aber entschieden, die Aussenbeziehung

fortzuführen, und sei zu seiner neuen Lebenspartnerin gezogen. Die Beschwerdeführerin

hat in einer polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2012 glaubhaft

versichert, sie habe erst Mitte Dezember von der Aussenbeziehung ihres

Ehemannes erfahren.

Es ist nach dem Gesagten von der Aufgabe

des Ehewillens seitens des damaligen Ehemannes und damit von einem definitiven

Scheitern der ehelichen Gemeinschaft per Mitte Dezember 2011 auszugehen.

Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit fünf Jahre und sechs Monate, weshalb

die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AuG grundsätzlich

einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

erworben hat, was den Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wie dies vorliegend einzig beantragt wird,

umfasst.