VB.2013.00368
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00368
6. November 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15720)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00368
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltsprüfungskommission
des Obergerichts des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
der 2. schriftlichen Prüfung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nach einem erfolglosen ersten Versuch legte A am 4.
Februar 2013 ein zweites Mal die schriftliche Anwaltsprüfung ab. Mit Beschluss
vom 16. April 2013 teilte ihm die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich
mit, dass er auch diese Prüfung nicht bestanden habe. Er könne innert einer
Frist von sechs bis zwölf Monaten, gerechnet vom 16. April 2013 an, die
schriftliche Prüfung ein drittes Mal ablegen.
Erwägungen
II.
A liess am 17. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2013 sei
aufzuheben;
2.
Die vom Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 angefertigte zweite
schriftliche Prüfungsarbeit sei mit 'genügend' bzw. als bestanden zu bewerten;
3.
Demzufolge sei der Beschwerdeführer zur mündlichen Prüfung zuzulassen;
4.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss §
16.
Abs. 1 und 2 VRG zu gewähren;
alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu
Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Anwaltsprüfungskommission beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 20./24. Juni 2013, soweit auf die Beschwerde eingetreten
werde, sei sie abzuweisen. A reichte am 5. Juli 2013 eine Vernehmlassung
ein, wozu die Anwaltsprüfungskommission am 15./17. Juli 2013 Stellung
nahm.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG und
§§ 2 ff. sowie 38 des (kantonalen) Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003
(AnwG, LS 215.1) ist gegen Anordnungen der Anwaltsprüfungskommission die
Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig. Für deren
Behandlung ist die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch eine
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 VRG). Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer erfüllt,
auch wenn ihm die Möglichkeit offensteht, die Prüfung innert einer Frist von
sechs bis zwölf Monaten zu wiederholen (vgl. dazu VGr, 2. August 2007,
VB.2007.00060, E. 1.3).
1.3
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt
sich nach Massgabe von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit.
a und b VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen
sowie eine unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht
werden. Damit ist insbesondere die Rüge der Unangemessenheit – von hier nicht
relevanten Ausnahmen abgesehen – ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 2
VRG).
2.2
Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b des
(eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) ist
ein bestandenes Examen über die theoretischen und praktischen juristischen
Kenntnisse Voraussetzung für die Erteilung des Anwaltspatents. Im Übrigen
können die Kantone im Rahmen dieses Gesetzes die Anforderungen für den Erwerb
des Anwaltspatents festlegen (Art. 3 Abs. 1 BGFA). Entsprechend
bestimmt § 2 AnwG, dass Bewerbern, welche die Anwaltsprüfung bestanden
haben, das Anwaltspatent erteilt wird. Gemäss § 4 Abs. 1 Satz 1 AnwG nimmt
die Beschwerdegegnerin diese Prüfung ab.
2.3
Die Erteilung des Anwaltspatents entspricht der
Erteilung einer Polizeierlaubnis (BGE 130 II 87; BGr, 29. Januar
2004,2A.110/2003, E. 3; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2531; Tomas
Poledna, Anwaltsmonopol und Zulassung zum Anwaltsberuf – Streiflichter in vier Thesen, in: Schweizerisches Anwaltsrecht,
Festschrift Schweizerischer Anwaltsverband 1998, Bern 1998,
S. 89 ff.). Für die Polizeierlaubnis ist charakteristisch, dass die
darum ersuchende Person einen Rechtsanspruch auf Erteilung besitzt, wenn sie
die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Somit liegt die
Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird, in der Regel nicht im
Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2534).
Entsprechend gewähren auch § 2 AnwG sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b
BGFA einen Rechtsanspruch auf Erteilen des Anwaltspatents, sofern (unter
anderem) die Prüfung bestanden wurde bzw. der Bewerber oder die Bewerberin die
zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
2.4
Letztere
Voraussetzung wurde durch den Gesetzgeber allerdings nicht näher konkretisiert.
Es fehlen genaue Angaben, ab welchem Kenntnisstand es möglich sein soll, den
Anwaltsberuf auszuüben. Die Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006 (AnwaltsprüfV, LS
215.
) regelt die Durchführung und die Bewertung der Anwaltsprüfungen nur
rudimentär (§§ 10 ff. AnwaltsprüfV). Diese Offenheit bezweckt, der Behörde
einen gewissen Handlungsspielraum zu gewähren, weil einerseits
Sachverhaltsmomente zu beachten sind, welche der Gesetzgeber nicht überblicken
kann, andererseits aber auch die spezialisierte Behörde Gegebenheiten zu
berücksichtigen hat, bezüglich welcher sie sich aufgrund ihrer weiten
Vergleichsbasis und ihres grösseren Gesamtüberblicks genauer auskennt als die
Gerichte, welchen ja nur einzelne Fälle zum Entscheid vorgelegt werden (vgl.
BGE 119 Ib 33 E. 3a).
2.5
Bei der Festlegung der Anforderungen für das
Bestehen einer Anwaltsprüfung kommt den kantonalen Behörden ein weiter
Gestaltungsspielraum zu. Die Prüfungsanforderungen haben jedoch den zu
schützenden polizeilichen Rechtsgütern zu dienen. Unter dem Gesichtspunkt des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes müssen sie geeignet sein, den mit der Prüfung
verfolgten Zweck zu erreichen. Die Prüfungsordnung darf nicht unnötige oder übertriebene
Erfordernisse aufstellen, muss anderseits aber den Schutzbedürfnissen des
rechtsuchenden Publikums ausreichend Rechnung tragen (BGE 113 Ia 286 E. 4a,
112.
Ia 322 E. 4a f.). Zum Schutz des Vertrauens der
Öffentlichkeit in die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit ist es
gerechtfertigt, hohe Anforderungen an die Fachkenntnisse eines Anwalts zu
stellen (BGE 122 I 130 E. 3c, 113 Ia 286 E. 4c; vgl. Michael Pfeifer, Der
Rechtsanwalt in der heutigen Gesellschaft, ZSR 115/1996 II 252 ff., 356;
Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 175).
2.6
Es gehört zur Hauptaufgabe der Beschwerdegegnerin
zu unterscheiden, bei welchen Bewerbern die erforderlichen Kenntnisse vorhanden
sind und bei welchen nicht. Entsprechend hat sich das Gericht bei der Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse und des Entscheids der Beschwerdegegnerin
Zurückhaltung aufzuerlegen. Demnach kann und muss das Verwaltungsgericht –
unabhängig von der allgemeinen Kognitionsbeschränkung – in Prüfungssachen darauf verzichten, sein Ermessen an die Stelle
desjenigen der Prüfungsbehörde zu setzen. Zudem entspricht es der allgemeinen
schweizerischen Praxis, dass die Rechtsmittelinstanzen bei der materiellen
Beurteilung von Examen ihre Kognition analog der bundesgerichtlichen Praxis
beschränken (BGr, 2. August 2007,2P.44/2007, E. 2.2). Dies muss auch
in Fällen wie dem vorliegenden gelten, wo die Rechtsmittelinstanz in der
entsprechenden Prüfungsmaterie selbst über Fachkompetenz verfügt
(BGE 136 I 229 E. 6.2). Das Bundesgericht übt Zurückhaltung
nicht nur gegenüber der Notengebung, sondern bei der gesamten materiellen
Beurteilung eines Examens, also auch gegenüber allfälliger Kritik an der
Aufgabenstellung oder dem Vergleich mit der materiellen Bewertung der
Leistungen anderer Kandidaten (BGr, 2. August 2007,2P.44/2007,
E. 2.2).
2.7
Als Ermessensfrage gilt namentlich die Benotung
oder Bewertung einer Aufgabe durch die examinierende Person. Sie kann
festlegen, welche Argumente und Varianten sie werten und wie sie diese bewerten
will. Die Wertungen müssen sachlich nachvollziehbar bleiben und für alle zu
prüfenden Personen in gleicher Weise gelten. Eine erfolgreiche Rüge, ein
Kandidat oder eine Kandidatin hätte bei einer Aufgabe mehr Punkte erhalten
sollen, setzt daher eine qualifizierte Unangemessenheit voraus (vgl. Stephan
Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht,
in: Thomas Gächter/Tobias Jaag, Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St.
Gallen 2007, S. 76 ff.; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 73 und 80).
Das Verwaltungsgericht hat somit erst
einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche
Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 19. März
2008, VB.2007.00510, E. 2.1; BGr, 3. November 2003,2P.252/2003,
E. 5.4, und 3. Juli 2006,2P.93/2006, E. 2.1; BGE 131 I 467
E. 3.1, 121 I 225 E. 4b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche
Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 114 ff.).
Frei überprüft werden aber Rügen im Zusammenhang mit Verfahrensmängeln, welche den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung
betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c). In solchen Fällen hat das
Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch
ausschöpfen (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00030, E. 2.3, mit Hinweisen;
BGr, 2. August 2007,2P.44/2007, E. 2.1 am Ende, und 19. Oktober
2004,2P.137/2004, E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich aus
dem Sachverhalt der Prüfung (der sich im Wesentlichen um ein Ehepaar dreht,
welches ein Mehrfamilienhaus in der Stadt Zürich hat,
an welchem ein grösserer Umbau durchgeführt wird) nicht ergebe, ob eine Bau AG mit dem Ehepaar oder mit dem beteiligten
Architekten einen Vertrag abgeschlossen habe. Er habe den
Prüfungsexperten danach gefragt, worauf dieser geantwortet habe, dass er diese
Frage bewusst nicht beantwortet habe und nicht beantworten werde. Diese Antwort
habe nur bedeuten können,
dass vertragliche Anspruch nicht zu prüfen seien,
sondern nur das von vertraglichen Ansprüchen unabhängige
Bauhandwerkerpfandrecht. Er habe die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geprüft, und der erste Prüfungsexperte habe die Beantwortung
dieser Frage mit genügend bis gut bewertet. Im Gegensatz zum ersten
Prüfungsexperten hätten der zweite und vierte Prüfungsexperte bemängelt, dass
er vertragliche Ansprüche und deren Durchsetzung nicht geprüft habe. Damit sei
die Bewertung des Sachverhalts I, Frage A, ins Ungenügende "gekippt". Die Bewertung seiner
Prüfungsleistung sei damit offensichtlich mangelhaft. Als Folge davon sei der
Sachverhalt I, Teil A,
wie vom ersten Prüfungsexperten ursprünglich beantragt, mit genügend bis gut zu
bewerten. Das habe wiederum die Folge, dass die gesamte Prüfung mit genügend
bzw. mit bestanden zu bewerten sei.
3.2
Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass der
Referent anlässlich seines Besuchs während der Anwaltsprüfung des
Beschwerdeführers auf dessen Frage nach der Vertragspartei
hin gesagt habe, er habe diese Frage bewusst nicht beantwortet und werde diese
auch nicht beantworten. Entsprechend kann auf eine Befragung des
Beschwerdeführers, des Referenten sowie der weiteren bei der Fragerunde anwesenden Prüfungskandidaten verzichtet werden. Zu
Recht weist die Beschwerdegegnerin jedoch darauf hin,
dass ein offener Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung (allenfalls mit
Variantenbildung) zum Kern einer Anwaltsprüfung
gehöre und aus dieser Aussage nicht geschlossen werden könne, dass vertragliche
Ansprüche nicht behandelt werden müssten.
3.3
Unabhängig davon ergibt sich aber aus den
Bewertungen der Prüfung durch die Experten Folgendes:
3.3.1
Der Referent bewertete den Sachverhalt I, Teil A, der Prüfung des
Beschwerdeführers mit genügend bis gut, den Sachverhalt I, Teil B, der
Prüfung mit klar ungenügend, den Sachverhalt II, Teil A, mit genügend
bis gut und den Sachverhalt II, Teil B, mit "höchstens ganz
knapp" genügend. Entsprechend empfahl er die Arbeit zur "eher
knappen" Abnahme.
3.3.2
Der zweite Prüfungsexperte bewertete den Sachverhalt I, Teil A, der Prüfung
hingegen (nur) als genügend. Er bemängelte zwar – wie schon der Referent
–, dass die Möglichkeit einer Arrestlegung nicht erkannt wurde; er begründete
seine Bewertung aber im Wesentlichen damit, dass der prozessuale Umgang mit dem
"im Vordergrund stehende[n]" Bauhandwerkerpfandrecht an "klaren
Schwächen leide". Namentlich nannte der Experte die fehlende
Differenzierung der Rechtsmittel bei der Anfechtung vorsorglicher und definitiver
Eintragungsentscheide, die unzureichende Begründung der Anwendbarkeit von Art. 22
Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12) sowie
begriffliche bzw. terminologische Unzulänglichkeiten. In Bezug auf den Sachverhalt
I, Teil B, und den Sachverhalt II, Teil A, schloss sich der zweite Experte der
Bewertung des Referenten an. Schliesslich bemängelte er bezüglich des Sachverhalts II,
Teil B, dass die sachverhaltsbezogene Problemlösung falsch bzw. zu oberflächlich
ausgefallen sei, weshalb er zu einer Bewertung mit ungenügend gelangte.
Die Beurteilung der Prüfungsleistung ist nachvollziehbar
und beruht nicht auf sachfremden Kriterien. Dass der zweite Prüfungsexperte zu
einer etwas anderen Bewertung gelangte als der erste Experte, spricht ebenfalls
nicht für einen Bewertungsmangel. Die Bewertung der Arbeiten durch mehrere
Examinatoren bezweckt gerade eine diesbezügliche Objektivierung.
Zwei Teilbereiche der Arbeit wurden somit als ungenügend
bewertet. Dass der zweite Experte in der Gesamtbeurteilung von einem Überwiegen
der ungenügenden Teilbereiche der Arbeit ausging, weshalb er einen Gegenantrag
auf deren Nichtabnahme stellte, ist somit nicht rechtsverletzend – und wäre es
im Übrigen selbst dann nicht, wenn der Sachverhalt I, Teil A, als genügend
bis gut bewertet worden wäre. Denn der Referent ging in der Gesamtbewertung
der Arbeit ursprünglich von zwei genügend bis guten Teilbereichen, einem
ungenügenden und einem höchstens ganz knapp genügenden
Teilbereich aus, weshalb er die Arbeit zur eher knappen Abnahme empfahl.
Die Bewertung der Arbeit "kippte" damit schon durch die schlechtere
Bewertung des Sachverhalts II, Teil B, ins Ungenügende.
3.3.3
Die weiteren Experten schlossen sich dem Gegenantrag des zweiten
Prüfungsexperten an, teilweise mit dem Hinweis auf weitere Mängel der Arbeit.
Inwiefern sie hierzu noch weitere Ausführungen hätten machen sollen, ist nicht
ersichtlich. Aus dem Verweis auf die Argumentation des zweiten Experten wird
klar, weshalb sie zur gleichen Bewertung wie dieser gelangten.
3.3.4
In Bezug auf die weiteren in der Beschwerdeschrift genannten Bewertungsmängel
legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese Punkte zu einer anderen
Bewertung der Prüfung führen würden. Entsprechend kann darauf verzichtet werden,
näher auf diese Vorbringen einzugehen.
4.
Zusammenfassend kann festgestellt werden,
dass die Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Beschwerdegegnerin weder
offensichtlich mit Mängeln behaftet noch nicht nachvollziehbar ist und sodann
nicht auf sachfremden Kriterien beruht. Auch liegt kein offensichtlicher
Mangel des Bewertungsverfahrens vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1
Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig; zudem hat er von vornherein keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1; § 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung
von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und
ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache des
Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt
es, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten
umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu
belegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 28).
5.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich auf die
schriftliche Anwaltsprüfung vorbereiten musste bzw. muss und daher keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Damit ist zwar etwas über das Einkommen des
Beschwerdeführers gesagt, nicht aber über seine Vermögenslage. Jedenfalls mangels
Substantiierung der Vermögensverhältnisse ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich
auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Vorliegend
ist die Bewertung einer schriftlichen Anwaltsprüfung strittig, weshalb die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist und
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG ergriffen werden kann
(BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 12. April 2011,2D_29/2009,
E. 1.1 und 2).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …