Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00370

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00370

19. September 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15566)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Bauausschuss der Stadt Dübendorf erteilte der B AG

mit Beschluss vom 11. September 2012 die baurechtliche Bewilligung für die

zweite Projektänderung am Automobilzentrum auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

(alt 02) an der E-Strasse 03 in Dübendorf.

Erwägungen

II.

Den dagegen von der A AG erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht

mit Entscheid vom 10. April 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Die A AG erhob dagegen mit Eingabe vom 17. Mai 2013

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 10. April 2013 sowie die Baubewilligung seien

aufzuheben. Im Weiteren werde an den Rekursanträgen festgehalten; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B AG.

Die Vorinstanz schloss am 29. Mai 2013 ohne weitere

Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion verzichtete mit

Eingabe vom 18. Juni 2013 auf eine Stellungnahme. Die B AG beantragte am

25.

Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der Bauausschuss

Dübendorf stellte mit Eingabe vom 9. August 2013 den Antrag, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der westlich unmittelbar an das Baugrundstück

angrenzenden Parzelle. Die Vorinstanz hat ihren Rekurs abgewiesen, soweit sie

darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin ist daher ohne Weiteres zur

Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Nach

§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Beides ist Gültigkeitserfordernis der Beschwerde. In der

Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid nach

Auffassung der Beschwerdeführerin Recht verletzt (§ 50 VRG). Die

Beschwerdebegründung erfordert daher eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen

des angefochtenen Entscheids. Der Hinweis auf Eingaben in vorinstanzlichen

Verfahren bzw. deren Wiederholung kann die Beschwerdebegründung nicht ersetzen,

soweit der angefochtene Entscheid – und sei es auch nur in den

Erwägungen – anders lautet als der vorangegangene Entscheid, gegen den

sich jene früheren Eingaben gerichtet haben (VGr, 3. November 2010,

VB.2010.00312, E. 1 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 54 N. 7). Insoweit ist der allgemeine Verweis

der Beschwerdeführerin auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren unbeachtlich.

Die Begründung ist jedoch formell bereits dann genügend,

wenn erkennbar ist, was die Beschwerdeführerin zur Stellung ihrer Anträge

bewogen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6), was vorliegend ohne

Weiteres zutrifft. Liegt zwar eine Begründung vor, lässt diese aber die

wesentlichen Punkte ausser Acht oder ist sie sonst wie mangelhaft, so braucht

keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gemäss § 56 VRG angesetzt

zu werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6 mit Hinweisen.). Dass sich

die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des angefochtenen Rekursentscheids

kaum auseinandersetzt, steht einer Behandlung der Beschwerde demnach nicht entgegen

(VGr, 3. November 2010, VB.2010.00312, E. 1).

1.3

Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des Rekursverfahrens

war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr,

14.

September 2011, VB.2011.00055, E. 4; Kölz/Bosshart/R¿l,

§ 52 N. 3).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz

sei auf ihren Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten, bildet nur diese Frage

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollte das Verwaltungsgericht zum

Schluss gelangen, die Vorinstanz sei auf gewisse Anträge zu Unrecht nicht

eingetreten, wäre die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

2.

In Bezug auf die tatsächliche Ausgangslage kann vorweg auf

E. 4 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Umstritten ist

vorliegend die Bewilligung von Projektänderungsplänen, die bereits ausgeführte

Änderungen am Bau eines Automobilzentrums zum Gegenstand haben. Die

entsprechende Stammbaubewilligung stammt vom 19. Juli 2007. Diverse

frühere Projektänderungsbewilligungen, die unter anderem die Umgebungsgestaltung

betrafen, sind in Rechtskraft erwachsen.

3.

Die Vorinstanz erwog,

Gegenstand des Rekursverfahrens könne nur sein, was Inhalt der

erstinstanzlichen Verfügung gewesen sei bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung

hätte sein müssen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2). Dementsprechend trat

die Vorinstanz auf den Rekurs insoweit nicht ein, als sich dieser gegen den

Ausbau und die Gestaltung der E-Strasse richtete. Die entsprechenden

Bewilligungen vom 20. November 2008 und 15. Dezember 2008 seien

rechtskräftig. Die vorliegend zu beurteilende zweite Projektänderung beinhalte

weder Änderungen hinsichtlich der Ausgestaltung der E-Strasse bzw. der auf dem

Baugrundstück verlaufenden Zufahrt, noch Änderungen am Fuss- und Radweg, der an

das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenze (Entscheid der Vorinstanz,

E. 5.3).

3.1

Die

Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen zutreffenden Erwägungen nicht auseinander.

Sie bringt nichts vor, und es ist auch nichts ersichtlich, was geeignet sein

könnte, diese zu entkräften. Die Beschwerde erweist sich insoweit als

unbegründet (vgl. VGr, 8. August 2012, VB.2011.00800, E. 4 mit Hinweisen).

3.2

Soweit die

Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es werde früheren Bewilligungen,

insbesondere jener vom 15. Dezember 2008 betreffend Änderungen der Fuss-

und Radwege an der E-Strasse, nicht entsprochen, ist darauf hinzuweisen, dass

diese Bewilligungen ihre Bedeutung mit der vorliegend zu beurteilenden nicht

verloren haben. Gemäss Disp.-Ziff. 1.1.1 des angefochtenen Beschlusses vom

11.

September 2012 haben die vorangegangenen Bewilligungen weiterhin

Gültigkeit und die mit ihnen verbundenen Bedingungen gelten weiterhin und sinngemäss

auch für das Revisionsprojekt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

ist daher vorliegend nicht zu beurteilen, ob die in früheren Bewilligungen

statuierten Bedingungen erfüllt worden sind. Die Feststellung, die Umgebungsgestaltung

sei abgesehen von der geänderten Anordnung und Reduktion der Parkplätze entlang

der E-Strasse unverändert geblieben und erfülle die massgebenden Anforderungen,

mag insofern missverständlich sein. Sie vermag aber jedenfalls nichts daran zu

ändern, dass die Auflagen und Bedingungen gemäss den früheren Bewilligungen

weiterhin gelten. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei nur dem Dispositiv der

fraglichen Bewilligungen zu.

3.3

Die

Behauptungen, es liege keine genügende Parkierung vor, und dazu stehe auf dem

Baugrundstück gar nicht genügend Platz zur Verfügung, substanziiert die

Beschwerdeführerin nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, womit sich diese

Behauptung belegen liesse. Mit Bewilligung vom 24. Juni 2008 wurden

156.

Fahrzeugabstellplätze bewilligt. Diese Zahl wird durch die vorliegend

strittige Bewilligung um eine Einheit unterschritten. Damit erscheint die Parkierung

nicht als ungenügend. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass die

zu beurteilende Projektänderung nicht zu einer mangelhaften Erschliessung des

Autocenters führen würde (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.2). Die Beschwerdeführerin

setzt sich auch mit diesen Erwägungen nicht auseinander.

3.4

Soweit

sich die Beschwerdeführerin daran stört, dass die Projektänderungen erst nachträglich

bewilligt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren ausschliesslich

um die Bewilligungsfähigkeit der strittigen Projektänderung gemäss Beschluss

des Bauausschusses Dübendorf vom 11. September 2012 geht (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,

S. 482 mit Hinweisen). Die Frage, ob die kommunalen Behörden ihre

Kontrollpflichten verletzt haben, bildet genauso wenig Verfahrensgegenstand wie

jene, ob das Vorgehen der Bauherrschaft Sanktionen nach sich ziehen müsste. Auf

die erneut vorgebrachte Forderung der Beschwerdeführerin, die Erschliessungsbeiträge

seien umgehend zu bezahlen, ist daher nicht weiter einzugehen. Es kann auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 8)

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG).

Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, die

Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass die Projektänderungen anders beurteilt

worden wären, wenn sie dem Bauausschuss vorgängig unterbreitet worden wären.

Entsprechende Anhaltspunkte sind denn auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich.

4.

Zusammenfassend vermögen

die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sich kaum mit dem Entscheid der Vorinstanz

auseinandersetzt, diesen nicht in Zweifel zu ziehen. Eine Rechtsverletzung

durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher

als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist

sie zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…