Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00371

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00371

22. August 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15481)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B war

nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, in der bis Ende 2012 gültigen

Fassung) verbeiständet. Von Oktober 2003 bis zu ihrem Tod im August 2011 wurde

sie von der Sozialbehörde der Stadt Zürich vorschussweise mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt.

B. Mit

Entscheid vom 19. November 2011 verpflichtete die Sozialbehörde die

Alleinerbin von B, A, zur Rückzahlung von Fr. 131'599.35 aus dem

Nachlassvermögen. Eine von A dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall-

und Einsprachekommisssion der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit

Entscheid vom 8. März 2012 ab.

Erwägungen

II.

A gelangte daraufhin am 19. April 2012 mit Rekurs an

den Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids der SEK. Mit

Beschluss vom 18. April 2013 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er

darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

A. Dagegen

erhob A am 19. Mai 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses. Zudem sei

festzustellen, "welche finanziellen Schäden die Beistände C, D und E

verursacht haben (Veruntreuung)".

B. Am

31.

Mai 2013 beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde. Am

4.

Juni 2013 verzichtete der Bezirksrat auf Vernehmlassung, ohne einen

formellen Antrag zu stellen. Zu diesen Eingaben nahm A am 21. Juni 2013

Stellung. Die Sozialbehörde liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Angesichts des Streitwerts von rund Fr. 130'000.- ist

die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e

contrario).

1.2

Zwar

richtet sich die Rückerstattungsforderung gegen den Nachlass von B (vgl. unten

E. 2.1). Nachdem die Beschwerdeführerin das Erbe offenbar nicht

ausgeschlagen hat (hierzu Art. 566 ff. ZGB), ist sie als Alleinerbin

jedoch davon direkt betroffen und entsprechend zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Auf das

Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. Aus

act. 11 ergibt sich, dass sie damit die Arbeit der genannten Personen in

aufsichtsrechtlicher Hinsicht beanstanden wollte. Dem Verwaltungsgericht kommen

allerdings keine Aufsichtsfunktionen gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 52 N. 3 sowie § 41 N. 16). Das Verwaltungsgericht ist

auch nicht zur Beurteilung allfälliger Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche

zuständig (vgl. § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 [HaftungsG)].

1.4

Sollte die

Beschwerdeführerin mit ihrem Feststellungsbegehren allerdings die Höhe der

Rückerstattungsforderung bestreiten wollen, indem die mit der Führung der

Beistandschaft nacheinander betrauten Personen, insbesondere Beistand C, ab

September 1999 Mittel der Erblasserin veruntreut und damit einen finanziellen

Schaden angerichtet haben sollen, weshalb mehr wirtschaftliche Hilfe als

notwendig hätte ausgerichtet werden müssen, wäre ihr nicht zu folgen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwischen

der Beschwerdeführerin und der Erblasserin ab 1991 ein für sechs Jahre dauernder

Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin leistete danach

einen "Betreuungsjob rund um die Uhr" und erhielt dafür indexiert

Fr. 90'000.- Lohn pro Monat (Fr. 108'000.- pro Jahr) plus Kost und

Logis in der Eigentumswohnung der Erblasserin an der F-Strasse 01 in

Zürich. In der Folge veränderten sich die finanziellen Verhältnisse der

Erblasserin wie folgt: Während sie im Jahr 1992 noch über ein Vermögen von

Fr. 1.1 Mio. und ein jährliches Reineinkommen von Fr. 90'000.- pro

Jahr verfügt hatte, reduzierte sich das Vermögen bis 1997 auf den Betrag von

Fr. 334'000.-, was etwa dem damaligen Wert der Eigentumswohnung an der F-Strasse

entsprach. Das Reineinkommen sank seinerseits auf ca. Fr. 48'000.-

jährlich. Im selben Zeitraum wuchs das Vermögen der Beschwerdeführerin von

anfänglich Fr. 7'000.- (1991) auf Fr. 562'000.- an. Ihr Reineinkommen

betrug in den Jahren 1993/1994 ca. Fr. 200'000.- und ab 1995 Fr. 142'000.-,

lag also bereits über dem vertraglich Vereinbarten. Zudem erhielt die

Beschwerdeführerin von der Erblasserin auf 1. Januar 1993 eine Schenkung

von Fr. 2000'000.-. Schlussendlich verblieb der Erblasserin an Vermögen im

Wesentlichen allein ihre Eigentumswohnung, wie sich den Steuererklärungen ab

dem Jahr 2002 entnehmen lässt. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich einer Anhörung

der Erblasserin vom 17. Juli 1997 gegenüber der Vormundschaftsbehörde an,

sie habe sich durch ihre Arbeit für die Erblasserin ein kleines Vermögen

anschaffen können und gestand zu, dass das Vermögen der Erblasserin geschrumpft

sei, allerdings nicht allein deswegen.

Nicht zuletzt diese Umstände führten dazu, dass über die

Erblasserin im Februar 1998 eine Beistandschaft errichtet wurde. Nach dem

Ausgeführten bestand bereits in jenem Zeitpunkt das Vermögen der Erblasserin im

Wesentlichen nur noch in der Liegenschaft an der F-Strasse. Die

Beschwerdeführerin wohnte darin, ohne eine Miete zu entrichten, derweil die im

Rahmen des bestehenden Stockwerkeigentums anfallenden Beiträge über die Amtsvormundschaft

für die Erblasserin zu leisten waren. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar,

in welcher Weise die mit der Beistandschaft über die Erblasserin befassten Personen

noch irgendwelche Mittel derselben hätten veruntreuen können, abgesehen davon,

dass die Beschwerdeführerin sich dazu nicht ansatzweise substanziiert äussert.

Ein allfälliges Beweisverfahren, dem die beantragte Feststellung des

finanziellen Schadens durch die mit der Beistandschaft befassten Personen im

Endeffekt gleichkäme, darf indessen nicht dazu dienen, erst den Sachverhalt zu

erstellen.

Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher auf das

Feststellungsbegehren nicht einzutreten.

2.

2.1

Wenn ein

Hilfeempfänger stirbt, entsteht gemäss § 28 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ein Anspruch auf Rückerstattung

der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber seinem Nachlass. Nach Abs. 2

derselben Bestimmung sind bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs

die Verhältnisse der Erben angemessen zu berücksichtigen. Letzteres bedeutet,

dass auch diese – entsprechend § 27 Abs. 1 lit. b SHG – infolge

der Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt sein müssen, damit

eine Rückerstattungsforderung gegen sie bzw. den Nachlass vorgebracht werden

kann (VGr, 12. Januar 2012, VB.2011.00386, E. 2.2).

2.2

Finanziell

günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen

vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss dem Ergänzungsleistungsrecht

überschritten ist (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.2;

Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.03,

Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen aufgrund günstiger

Verhältnisse, 26. April 2013, Ziff. 2, zu finden unter

www.sozialhilfe. zh.ch). Zurzeit beträgt der Vermögensfreibetrag Fr. 25'000.-

bzw. Fr. 37'500.- (§ 19 Abs. 1 lit. b des

Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 [ZLG] bzw. Art. 11

Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG]); vgl. dazu auch VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00393, E. 4.1).

Der Umstand, dass im hier zu beurteilenden Fall eine Drittperson und nicht die

Ehegattin, Partnerin oder ein Kind des verstorbenen Erblassers Erbin ist (vgl.

§ 19 Abs. 1 lit. b ZLG), spielt mit Bezug auf den Freibetrag

insofern keine Rolle, als sich dieser vorliegend aus § 27 Abs. 1 SHG

herleitet (wenn auch in analoger Anwendung von § 19 Abs. 1

lit. b ZLG, was die Höhe desselben betrifft). Zudem sehen auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe im

Fall der Rückerstattung früher bezogener Leistungen durch einen Hilfeempfänger

einen Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.- vor (Kap. E. 3.1; zum

Ganzen VGr, 12. Januar 2012, VB.2011.00386, E. 2.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, der Nachlass von B habe gemäss der Steuererklärung für das

Jahr 2011 insgesamt Fr. 485'774.- betragen. Diesem stünden die in den

Jahren 2003 bis 2011 an sie ausgerichteten Sozialhilfeleistungen in der Höhe

von Fr. 131'599.35 gegenüber. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe im

Jahr 2011 ein Vermögen von Fr. 112'000.- versteuert. Durch das Erbe sei

sie in günstige Verhältnisse gelangt, und bereits aus ihrem Vermögen und den

Wertschriften bzw. Guthaben der Erblasserin lasse sich die

Rückerstattungsforderung ohne Weiteres begleichen. Dass ihr eine Rückzahlung

nicht möglich wäre, sei von ihr denn auch zu Recht nicht behauptet worden.

3.2

Die

Beschwerdeführerin machte geltend, die von B hinterlassenen Wertschriften und

Guthaben hätten nicht Fr. 28'007.- betragen, der Stand des I-Kontos

belaufe sich auf lediglich Fr. 811.- (plus Fr. 2.30 Habenzinsen). Zudem

habe sie für die Erblasserin wiederholt erhebliche finanzielle Verpflichtungen

erfüllt. Eine Rückzahlung sei ihr unter diesen Umständen nicht möglich.

4.

4.1

Gemäss

der Steuererklärung für das Jahr 2011 betrug das steuerbare Vermögen von B

insgesamt Fr. 485'774.-, wobei sich dieses im Detail wie folgt zusammensetzte:

-

Wertschriften und Guthaben von insgesamt Fr. 28'007.-,

bestehend aus:

- H-Privatkonto: Fr. 19'620.-

- I-Sparkonto:

Fr. 1'759.-

- Bank J: Fr. 328.-

- Erneuerungsfonds G:

Fr. 6'300.-;

-

Liegenschaft an der F-Strasse in Zürich: Fr. 454'000.-;

-

Weitere Liegenschaft: Fr. 3'767.-

Demgegenüber wies der vom Bezirksrat Zürich am 10. April

2012.

genehmigte Schlussbericht der Beistandschaft vom 21. Februar 2012,

der überdies festhielt, dass keine Schulden bekannt seien, ein Vermögen von

total Fr. 351'728.75 aus, nämlich:

-

Zinstragendes Kapital: Fr. 2'961.75;

-

Stockwerkeigentum an der F-Strasse: Fr. 345'000.-;

-

Grundstück in K: Fr. 3'767.-;

Den Akten kann keine Erklärung für

die unterschiedlichen Beträge, insbesondere hinsichtlich des Werts der Liegenschaft an der F-Strasse, entnommen werden. Selbst wenn man

jedoch von den geringeren Vermögensverhältnissen gemäss dem Schlussbericht der

Beistandschaft ausgeht und davon die geleistete wirtschaftliche Hilfe in Abzug

bringt, deren Höhe von der Beschwerdeführerin – anders als offenbar noch im

Rekursverfahren – im Übrigen nicht bestritten wurde und belegt ist, wird die

Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin noch bei Weitem vom Nachlass

von B gedeckt. Weitere Abklärungen zur genauen Höhe desselben können damit unterbleiben.

Angesichts des eigenen, im Jahr 2011 von der Beschwerdeführerin versteuerten

Vermögens von Fr. 112'000.- und auch unter Berücksichtigung des zu

belassenden Vermögensfreibetrags (vorn E. 2.2) ist dem Schluss der

Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin durch das Erbe in günstige Verhältnisse

gelangte, jedenfalls ohne Weiteres zu folgen.

Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, das I-Konto weise

nur noch Fr. 811.- (plus Fr. 2.30 Habenzinsen) auf. Der entsprechende

Auszug betrifft allerdings das Jahr 2012. Dabei ist nicht ersichtlich, wie die

Verminderung des Kontostands zustande kam. So oder so beträgt die

diesbezügliche Differenz weniger als Fr. 1'000.- und ist nach dem Gesagten

in Bezug auf die Rückerstattungshöhe unter den gegebenen Umständen von keiner

Relevanz. Sodann reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Quittungen ein, um

von ihr für B getätigte Zahlungen zu belegen. Soweit sie damit geltend machen

wollte, diese stellten Schulden der Erblasserin dar, die bei der

Rückerstattungsforderung zu berücksichtigen seien, ist die Beschwerdeführerin

darauf hinzuweisen, dass dieselben infolge Erbgangs zu ihren persönlichen

Schulden geworden und auf sie selber übergegangen wären (Art. 560

Abs. 2 ZGB). Sollte sie damit vorbringen wollen, diese Beträge wären

dannzumal von der Sozialbehörde zu übernehmen gewesen, kann dies jedenfalls

nicht zu einer Verringerung des zurückzuerstattenden Betrags führen, wären

diese Leistungen doch nun ebenfalls vom Nachlass von B zurückzufordern gewesen.

Im Übrigen geben die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nur

ungenügend Auskunft über die entsprechenden Zahlungen, ist doch der Hintergrund

derselben daraus nicht ersichtlich. Darüber hinaus weisen sie auch häufig nicht

die Beschwerdeführerin, sondern B selbst als einzahlende Person aus.

Die Rückerstattungsverpflichtung erweist sich damit als

rechtmässig.

4.2

Über die

Art und Weise der Leistung des zurückgeforderten Betrags seitens der Beschwerdeführerin

ist vorliegend nicht zu entscheiden. Aus den Akten geht immerhin hervor, dass

die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom 19. November 2011 die Beschwerdeführerin

auf die Möglichkeit einer Grundpfandverschreibung zur Sicherstellung der

Forderung hingewiesen hatte und eine solche alsdann am 7. Februar 2012 zur

Eintragung in das Grundbuch angemeldet wurde.

4.3

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des

Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine

solche nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 6'660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…