VB.2013.00371
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00371
22. August 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15481)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00371
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B war
nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, in der bis Ende 2012 gültigen
Fassung) verbeiständet. Von Oktober 2003 bis zu ihrem Tod im August 2011 wurde
sie von der Sozialbehörde der Stadt Zürich vorschussweise mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt.
B. Mit
Entscheid vom 19. November 2011 verpflichtete die Sozialbehörde die
Alleinerbin von B, A, zur Rückzahlung von Fr. 131'599.35 aus dem
Nachlassvermögen. Eine von A dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall-
und Einsprachekommisssion der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit
Entscheid vom 8. März 2012 ab.
Erwägungen
II.
A gelangte daraufhin am 19. April 2012 mit Rekurs an
den Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids der SEK. Mit
Beschluss vom 18. April 2013 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er
darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
A. Dagegen
erhob A am 19. Mai 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses. Zudem sei
festzustellen, "welche finanziellen Schäden die Beistände C, D und E
verursacht haben (Veruntreuung)".
B. Am
31.
Mai 2013 beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde. Am
4.
Juni 2013 verzichtete der Bezirksrat auf Vernehmlassung, ohne einen
formellen Antrag zu stellen. Zu diesen Eingaben nahm A am 21. Juni 2013
Stellung. Die Sozialbehörde liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Angesichts des Streitwerts von rund Fr. 130'000.- ist
die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e
contrario).
1.2
Zwar
richtet sich die Rückerstattungsforderung gegen den Nachlass von B (vgl. unten
E. 2.1). Nachdem die Beschwerdeführerin das Erbe offenbar nicht
ausgeschlagen hat (hierzu Art. 566 ff. ZGB), ist sie als Alleinerbin
jedoch davon direkt betroffen und entsprechend zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Auf das
Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. Aus
act. 11 ergibt sich, dass sie damit die Arbeit der genannten Personen in
aufsichtsrechtlicher Hinsicht beanstanden wollte. Dem Verwaltungsgericht kommen
allerdings keine Aufsichtsfunktionen gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 52 N. 3 sowie § 41 N. 16). Das Verwaltungsgericht ist
auch nicht zur Beurteilung allfälliger Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche
zuständig (vgl. § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom
14.
September 1969 [HaftungsG)].
1.4
Sollte die
Beschwerdeführerin mit ihrem Feststellungsbegehren allerdings die Höhe der
Rückerstattungsforderung bestreiten wollen, indem die mit der Führung der
Beistandschaft nacheinander betrauten Personen, insbesondere Beistand C, ab
September 1999 Mittel der Erblasserin veruntreut und damit einen finanziellen
Schaden angerichtet haben sollen, weshalb mehr wirtschaftliche Hilfe als
notwendig hätte ausgerichtet werden müssen, wäre ihr nicht zu folgen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwischen
der Beschwerdeführerin und der Erblasserin ab 1991 ein für sechs Jahre dauernder
Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin leistete danach
einen "Betreuungsjob rund um die Uhr" und erhielt dafür indexiert
Fr. 90'000.- Lohn pro Monat (Fr. 108'000.- pro Jahr) plus Kost und
Logis in der Eigentumswohnung der Erblasserin an der F-Strasse 01 in
Zürich. In der Folge veränderten sich die finanziellen Verhältnisse der
Erblasserin wie folgt: Während sie im Jahr 1992 noch über ein Vermögen von
Fr. 1.1 Mio. und ein jährliches Reineinkommen von Fr. 90'000.- pro
Jahr verfügt hatte, reduzierte sich das Vermögen bis 1997 auf den Betrag von
Fr. 334'000.-, was etwa dem damaligen Wert der Eigentumswohnung an der F-Strasse
entsprach. Das Reineinkommen sank seinerseits auf ca. Fr. 48'000.-
jährlich. Im selben Zeitraum wuchs das Vermögen der Beschwerdeführerin von
anfänglich Fr. 7'000.- (1991) auf Fr. 562'000.- an. Ihr Reineinkommen
betrug in den Jahren 1993/1994 ca. Fr. 200'000.- und ab 1995 Fr. 142'000.-,
lag also bereits über dem vertraglich Vereinbarten. Zudem erhielt die
Beschwerdeführerin von der Erblasserin auf 1. Januar 1993 eine Schenkung
von Fr. 2000'000.-. Schlussendlich verblieb der Erblasserin an Vermögen im
Wesentlichen allein ihre Eigentumswohnung, wie sich den Steuererklärungen ab
dem Jahr 2002 entnehmen lässt. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich einer Anhörung
der Erblasserin vom 17. Juli 1997 gegenüber der Vormundschaftsbehörde an,
sie habe sich durch ihre Arbeit für die Erblasserin ein kleines Vermögen
anschaffen können und gestand zu, dass das Vermögen der Erblasserin geschrumpft
sei, allerdings nicht allein deswegen.
Nicht zuletzt diese Umstände führten dazu, dass über die
Erblasserin im Februar 1998 eine Beistandschaft errichtet wurde. Nach dem
Ausgeführten bestand bereits in jenem Zeitpunkt das Vermögen der Erblasserin im
Wesentlichen nur noch in der Liegenschaft an der F-Strasse. Die
Beschwerdeführerin wohnte darin, ohne eine Miete zu entrichten, derweil die im
Rahmen des bestehenden Stockwerkeigentums anfallenden Beiträge über die Amtsvormundschaft
für die Erblasserin zu leisten waren. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar,
in welcher Weise die mit der Beistandschaft über die Erblasserin befassten Personen
noch irgendwelche Mittel derselben hätten veruntreuen können, abgesehen davon,
dass die Beschwerdeführerin sich dazu nicht ansatzweise substanziiert äussert.
Ein allfälliges Beweisverfahren, dem die beantragte Feststellung des
finanziellen Schadens durch die mit der Beistandschaft befassten Personen im
Endeffekt gleichkäme, darf indessen nicht dazu dienen, erst den Sachverhalt zu
erstellen.
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher auf das
Feststellungsbegehren nicht einzutreten.
2.
2.1
Wenn ein
Hilfeempfänger stirbt, entsteht gemäss § 28 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ein Anspruch auf Rückerstattung
der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber seinem Nachlass. Nach Abs. 2
derselben Bestimmung sind bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs
die Verhältnisse der Erben angemessen zu berücksichtigen. Letzteres bedeutet,
dass auch diese – entsprechend § 27 Abs. 1 lit. b SHG – infolge
der Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt sein müssen, damit
eine Rückerstattungsforderung gegen sie bzw. den Nachlass vorgebracht werden
kann (VGr, 12. Januar 2012, VB.2011.00386, E. 2.2).
2.2
Finanziell
günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen
vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss dem Ergänzungsleistungsrecht
überschritten ist (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.2;
Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.03,
Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen aufgrund günstiger
Verhältnisse, 26. April 2013, Ziff. 2, zu finden unter
www.sozialhilfe. zh.ch). Zurzeit beträgt der Vermögensfreibetrag Fr. 25'000.-
bzw. Fr. 37'500.- (§ 19 Abs. 1 lit. b des
Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 [ZLG] bzw. Art. 11
Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG]); vgl. dazu auch VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00393, E. 4.1).
Der Umstand, dass im hier zu beurteilenden Fall eine Drittperson und nicht die
Ehegattin, Partnerin oder ein Kind des verstorbenen Erblassers Erbin ist (vgl.
§ 19 Abs. 1 lit. b ZLG), spielt mit Bezug auf den Freibetrag
insofern keine Rolle, als sich dieser vorliegend aus § 27 Abs. 1 SHG
herleitet (wenn auch in analoger Anwendung von § 19 Abs. 1
lit. b ZLG, was die Höhe desselben betrifft). Zudem sehen auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe im
Fall der Rückerstattung früher bezogener Leistungen durch einen Hilfeempfänger
einen Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.- vor (Kap. E. 3.1; zum
Ganzen VGr, 12. Januar 2012, VB.2011.00386, E. 2.3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, der Nachlass von B habe gemäss der Steuererklärung für das
Jahr 2011 insgesamt Fr. 485'774.- betragen. Diesem stünden die in den
Jahren 2003 bis 2011 an sie ausgerichteten Sozialhilfeleistungen in der Höhe
von Fr. 131'599.35 gegenüber. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe im
Jahr 2011 ein Vermögen von Fr. 112'000.- versteuert. Durch das Erbe sei
sie in günstige Verhältnisse gelangt, und bereits aus ihrem Vermögen und den
Wertschriften bzw. Guthaben der Erblasserin lasse sich die
Rückerstattungsforderung ohne Weiteres begleichen. Dass ihr eine Rückzahlung
nicht möglich wäre, sei von ihr denn auch zu Recht nicht behauptet worden.
3.2
Die
Beschwerdeführerin machte geltend, die von B hinterlassenen Wertschriften und
Guthaben hätten nicht Fr. 28'007.- betragen, der Stand des I-Kontos
belaufe sich auf lediglich Fr. 811.- (plus Fr. 2.30 Habenzinsen). Zudem
habe sie für die Erblasserin wiederholt erhebliche finanzielle Verpflichtungen
erfüllt. Eine Rückzahlung sei ihr unter diesen Umständen nicht möglich.
4.
4.1
Gemäss
der Steuererklärung für das Jahr 2011 betrug das steuerbare Vermögen von B
insgesamt Fr. 485'774.-, wobei sich dieses im Detail wie folgt zusammensetzte:
-
Wertschriften und Guthaben von insgesamt Fr. 28'007.-,
bestehend aus:
- H-Privatkonto: Fr. 19'620.-
- I-Sparkonto:
Fr. 1'759.-
- Bank J: Fr. 328.-
- Erneuerungsfonds G:
Fr. 6'300.-;
-
Liegenschaft an der F-Strasse in Zürich: Fr. 454'000.-;
-
Weitere Liegenschaft: Fr. 3'767.-
Demgegenüber wies der vom Bezirksrat Zürich am 10. April
2012.
genehmigte Schlussbericht der Beistandschaft vom 21. Februar 2012,
der überdies festhielt, dass keine Schulden bekannt seien, ein Vermögen von
total Fr. 351'728.75 aus, nämlich:
-
Zinstragendes Kapital: Fr. 2'961.75;
-
Stockwerkeigentum an der F-Strasse: Fr. 345'000.-;
-
Grundstück in K: Fr. 3'767.-;
Den Akten kann keine Erklärung für
die unterschiedlichen Beträge, insbesondere hinsichtlich des Werts der Liegenschaft an der F-Strasse, entnommen werden. Selbst wenn man
jedoch von den geringeren Vermögensverhältnissen gemäss dem Schlussbericht der
Beistandschaft ausgeht und davon die geleistete wirtschaftliche Hilfe in Abzug
bringt, deren Höhe von der Beschwerdeführerin – anders als offenbar noch im
Rekursverfahren – im Übrigen nicht bestritten wurde und belegt ist, wird die
Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin noch bei Weitem vom Nachlass
von B gedeckt. Weitere Abklärungen zur genauen Höhe desselben können damit unterbleiben.
Angesichts des eigenen, im Jahr 2011 von der Beschwerdeführerin versteuerten
Vermögens von Fr. 112'000.- und auch unter Berücksichtigung des zu
belassenden Vermögensfreibetrags (vorn E. 2.2) ist dem Schluss der
Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin durch das Erbe in günstige Verhältnisse
gelangte, jedenfalls ohne Weiteres zu folgen.
Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, das I-Konto weise
nur noch Fr. 811.- (plus Fr. 2.30 Habenzinsen) auf. Der entsprechende
Auszug betrifft allerdings das Jahr 2012. Dabei ist nicht ersichtlich, wie die
Verminderung des Kontostands zustande kam. So oder so beträgt die
diesbezügliche Differenz weniger als Fr. 1'000.- und ist nach dem Gesagten
in Bezug auf die Rückerstattungshöhe unter den gegebenen Umständen von keiner
Relevanz. Sodann reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Quittungen ein, um
von ihr für B getätigte Zahlungen zu belegen. Soweit sie damit geltend machen
wollte, diese stellten Schulden der Erblasserin dar, die bei der
Rückerstattungsforderung zu berücksichtigen seien, ist die Beschwerdeführerin
darauf hinzuweisen, dass dieselben infolge Erbgangs zu ihren persönlichen
Schulden geworden und auf sie selber übergegangen wären (Art. 560
Abs. 2 ZGB). Sollte sie damit vorbringen wollen, diese Beträge wären
dannzumal von der Sozialbehörde zu übernehmen gewesen, kann dies jedenfalls
nicht zu einer Verringerung des zurückzuerstattenden Betrags führen, wären
diese Leistungen doch nun ebenfalls vom Nachlass von B zurückzufordern gewesen.
Im Übrigen geben die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nur
ungenügend Auskunft über die entsprechenden Zahlungen, ist doch der Hintergrund
derselben daraus nicht ersichtlich. Darüber hinaus weisen sie auch häufig nicht
die Beschwerdeführerin, sondern B selbst als einzahlende Person aus.
Die Rückerstattungsverpflichtung erweist sich damit als
rechtmässig.
4.2
Über die
Art und Weise der Leistung des zurückgeforderten Betrags seitens der Beschwerdeführerin
ist vorliegend nicht zu entscheiden. Aus den Akten geht immerhin hervor, dass
die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom 19. November 2011 die Beschwerdeführerin
auf die Möglichkeit einer Grundpfandverschreibung zur Sicherstellung der
Forderung hingewiesen hatte und eine solche alsdann am 7. Februar 2012 zur
Eintragung in das Grundbuch angemeldet wurde.
4.3
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine
solche nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 6'660.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…