VB.2013.00372
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00372
30. Januar 2014Deutsch26 min
(URT.2014.16000)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00372
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1970, führte ab dem Jahr 2007 unter dem Namen C GmbH einen Kleider- und
Geschenkladen in der Stadt Zürich. Per Ende März 2012 musste sie ihr Geschäft
aus finanziellen Gründen aufgeben. Am 2. März 2012 stellte sie beim
Sozialamt der Stadt Zürich das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Am
29. März 2012 wies das Sozialzentrum E den Antrag auf wirtschaftliche
Hilfe mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab. Mit Beschluss vom 31. Mai
2012 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde (SEK) eine
dagegen gerichtete Einsprache ab. Den am 21. Juni 2012 dagegen erhobenen
Rekurs wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 7. März 2013 ab.
Während dieser Verfahren hatte A immer wieder von der Sozialbehörde
einverlangte Unterlagen beigebracht, so am 13. April, 7. Juni und 13. August
2012, ohne jedoch unterstützt zu werden.
B. Gegen
den Rekursentscheid vom 7. März 2013 erhob A am 27. März 2013
Beschwerde am Verwaltungsgericht. Das Gericht kam im Urteil vom 10. Juli
2013 zum Schluss, dass sie ihre Mittellosigkeit bereits im April 2012 ausreichend
belegt habe und ihr ab März 2012 wirtschaftliche Hilfe zugestanden hätte. Die
Sache wurde an die Sozialbehörde Zürich zurückgewiesen zur Festlegung der
wirtschaftlichen Hilfe ab März 2012 an A.
C. Mit
Schreiben vom 14. August 2012 wandte sich die Sozialbehörde an A und
bestätigte ihr, dass ihr Dossier nunmehr komplett bzw. ihre Mittellosigkeit
erstellt sei. Sie wurde zu einem Abklärungsgespräch zum weiteren Vorgehen auf
den 27. August 2012 eingeladen. Anlässlich des Gesprächs vom 27. August
2012 besprach der fallführende Mitarbeiter der Sozialbehörde mit ihr den
Einsatz in der Basisbeschäftigung als Voraussetzung für die Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe. Am 3. September 2012 erschien A nicht in der Basisbeschäftigung,
für welche sie der zuständige Mitarbeiter der Sozialbehörde angemeldet hatte.
Mit Brief-Verfügung vom 6. September 2012 verneinte das Sozialzentrum E
einen Anspruch von A auf Sozialhilfe. Die von ihr am 18. September 2012 dagegen
erhobene Einsprache wies die SEK mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen legte A am
30.
Januar 2013 Rekurs beim Bezirksrat Zürich ein und verlangte im
Wesentlichen, dass ihr sofort die ihr ab März 2012 zustehende wirtschaftliche
Hilfe aus- und nachbezahlt werde, inbegriffen die Beträge für Wohnungsmiete, um
die bevorstehende Ausweisung aus ihrer Wohnung abzuwenden. Weiter sei
festzustellen, dass sie sich keinem Beschäftigungsprogramm verweigert habe und
dass das Sozialzentrum E ihr gegenüber unlauter und mit illegalen Betrügereien
gehandelt habe. Es folgten weitere Feststellungsbegehren sowie Begehren, das Verhalten
der sie Betreuenden des Sozialhilfezentrums E unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten
zu untersuchen. Die Sozialbehörde beantragte die Abweisung des Rekurses. Mit Beschluss
vom 18. April 2013 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit er
darauf eintrat; Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
Dagegen erhob A am
16.
Mai 2013 mit ausführlicher Rechtsschrift Beschwerde am Verwaltungsgericht
und verlangte im Wesentlichen, der Entscheid des Bezirksrats Zürich vom
18.
April 2013 sei aufzuheben und die Gemeinde Zürich sei anzuweisen, ihr
innert zehn Tagen ab rechtsgültigem Urteil alle geschuldeten
Sozialhilfeleistungen ab März 2012 auszuzahlen, inbegriffen die Prämien für
Privathaftpflicht- und Hausratversicherung. Ferner seien innert zehn Tagen ab
Urteil ihre Krankenkassenschulden zu begleichen und habe ihr die Gemeinde Zürich
einen äquivalenten Ersatz für ihre Wohnung bereitzustellen. Sie bestritt, die
Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm verweigert zu haben. Schliesslich
stellte sie mehrere Anträge, die das Verhalten der Sozialbehörde in
aufsichtsrechtlicher Hinsicht betreffen oder ihren Standpunkt im Verfahren
wiederholen.
Aufgrund ihres
entsprechenden Antrags wurde A mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2013 die
unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
in der Person ihres heutigen Vertreters bestellt. Mit Eingabe vom 9. September
2013.
legte der Vertreter von A eine ergänzende Beschwerdeschrift ein und
beantragte, der angefochtene Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 18. April
2013.
sei aufzuheben, und ihr sei der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen über
den 1. September 2013 (recte: 2012) hinaus zuzusprechen. Zudem sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Bezirksrat verzichtete auf
Vernehmlassung zur Beschwerde; die Beschwerdegegnerin verlangte deren Abweisung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin verlangt die Zusprechung
wirtschaftlicher Hilfe über September 2012 hinaus, nachdem das Verwaltungsgericht
ihren Anspruch ab März 2012 bejaht hatte (vorn I.B). Nach Angaben ihres Vertreters
erhielt die Beschwerdeführerin inzwischen die wirtschaftliche Hilfe ab März
2012.
nachbezahlt und wird sie laufend unterstützt. Wie hoch die monatlich ausbezahlten
Sozialhilfeleistungen sind, die zur Streitwertberechnung jeweils auf ein Jahr
hochgerechnet werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 38 N. 5), geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Ob der Streitwert
Fr. 20'000.- übersteigt und damit die Kammer zuständig wäre, kann aber
dahingestellt bleiben, da sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen und
die Kammer ohnehin zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 VRG).
1.2
Streitgegenstand
bildet im Wesentlichen die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin korrekt in das Basisbeschäftigungsprogramm vorlud, ob sie
die Leistung von wirtschaftlicher Hilfe von deren Besuch abhängig machen und
die Unterstützungsleistungen wegen der behaupteten Verweigerung der
Beschwerdeführerin ablehnen durfte.
1.3
Die
Beschwerdeführerin äusserte sich in einer umfangreichen Beschwerdeschrift. Ihr
Rechtsvertreter legte am 9. September 2013 eine weitere,
"ergänzende" Beschwerdeschrift ein, deren Anträge jedoch nicht über
diejenigen der Beschwerdeführerin hinausgehen. Unter diesen Umständen sind die
Anträge in beiden Rechtsschriften zu berücksichtigen, ebenso die Begründungen,
soweit sie sich auf den vorliegenden Streitgegenstand beziehen.
1.4
Die
Beschwerdeführerin verlangt, das Verhalten der Sozialbehörde des Sozialzentrums
E sowie dasjenige des Bezirksrats Zürich als deren Aufsichtsbehörde sei in
aufsichtsrechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Nicht das Verwaltungsgericht ist
Aufsichtsbehörde über den Bezirksrat Zürich, sondern die Direktion der Justiz
und des Innern (§ 8 Abs. 1, § 9 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 [SHG]; Art. 80 Abs. 3, 94 und 111 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; §§ 141 Abs. 1 und 2
sowie 148 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926). Entsprechend ist auf die
Anträge 2./V., VIII., XII und Antrag 5 der Beschwerdeschrift nicht einzutreten.
1.5
Soweit die
Beschwerdeführerin beantragt, es seien die notwendigen Akten einzuholen, wurde
dies bereits gemacht; ihr Vertreter erhielt Einblick in diese. Das von ihr
gestellte Feststellungsbegehren, wonach ihre Mittellosigkeit ab März 2012
bestanden und ihr wirtschaftliche Hilfe ab März 2012 zugestanden habe, wurde
mit dem Entscheid des Gerichts vom 10. Juli 2013, worin dieser Anspruch
bestätigt wurde, gegenstandslos. Dies betrifft die Anträge 2/VI. und VII.
Schliesslich hielt das Verwaltungsgericht im bereits erwähnten Entscheid fest,
dass die der Beschwerdeführerin am 27. August 2012 erteilte Aufforderung,
ein neues Gesuch um wirtschaftliche Hilfe zu stellen, weil das bisherige
ungültig geworden sei, ungerechtfertigt gewesen war. Damit sind die Anträge 3
und 6 ebenso gegenstandslos geworden.
1.6
Im
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 wurde zwar die Pflicht
der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin ab März 2012 zu unterstützen,
festgehalten, nicht aber festgelegt, wie sich der Unterstützungsbetrag im Detail
zusammensetzen muss. Soweit die Beschwerdeführerin konkrete Beträge für Miete,
Essensgeld, Versicherungen und weitere Positionen beantragt, sind diese Anträge
vom Streitgegenstand nicht gedeckt, weshalb darauf nicht eingetreten werden
kann (Anträge 7–11). Dasselbe gilt für das Begehren, es sei ihr gleichwertiger
Ersatz für ihre bisherige Wohnung zu beschaffen (Antrag 12).
1.7
Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes
wegen abklärt, was nicht besonders beantragt werden muss (§ 70 in Verbindung
mit § 7 Abs. 1 und 2 VRG; § 60 Abs. 1 VRG; vgl. Anträge 2/I.–III.).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]).
2.2
Personen,
die Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen, sind an die Erfüllung verschiedener
Pflichten gebunden. Neben die Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflicht
tritt dabei unter anderem auch die Pflicht der bezugsberechtigten Person zur
Minderung ihrer Bedürftigkeit (vgl. auch § 3 Abs. 2, § 3b Abs. 1
SHG). Diese lässt sich vor allem aus dem Grundsatz der Subsidiarität und
letztlich aus der Eigenverantwortung ableiten. Sozialhilfe ist ausdrücklich
auch subsidiär gegenüber der Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft.
Wer zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen zu rechnen. Diese
Person verletzt nach aktueller Auffassung das Subsidiaritätsprinzip und kann
sich deshalb mit der Einstellung von Sozialhilfe konfrontiert sehen. Fehlender
Arbeitswille führt demnach nicht zur blossen Bestrafung (zum Beispiel
Kürzungen), sondern rüttelt unmittelbar an den Anspruchsvoraussetzungen zum
Bezug von Sozialhilfe und damit am Bestehen des Leistungsanspruchs selbst
(Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,
Basel 2011, S. 85 f.).
Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat deshalb, wer solche
Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere
durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das
Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. Verlangt das
fürsorgepflichtige Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger, soweit zumutbar eine
Erwerbstätigkeit auszuüben, handelt es sich dabei nicht um eine hoheitliche
Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat
erbrachte Leistung (BGE 133 V 353 E. 4.2; BGE 130 I 71 E. 4.3; BGr,
11.
April 2008,8C_156/2007, E. 6.3; 28. Februar 2012,8C_787/2011,
E. 3.2.1; BGE 139 I 218, E. 3.5).
2.3
Gemäss
§ 3b Abs. 1 und 2 SHG können die Gemeinden von Hilfeempfängern Gegenleistungen
zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der Hilfeempfänger
in die Gesellschaft dienen. In der Regel setzen sie die Gegenleistungen zusammen
mit den Sozialhilfeleistungen in besonderen Vereinbarungen fest. Daneben darf
die wirtschaftliche Hilfe nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Zu diesen Weisungen gehören insbesondere Bestimmungen über die
Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit
oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen
(§ 23 SHV).
2.4
Die
Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende unter
anderem gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde
verstösst, eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die
Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert
(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4 und 6 SHG). Vom
grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und
unter Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung abgewichen werden.
Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn (a)
der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines
Ersatzeinkommens verweigert, (b) ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden
sind und (c) ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine
zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des
Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a Abs. 1 SHG).
3.
3.1
Mit der
Weisung an den Zürcher Gemeinderat vom 9. Dezember 2009 schlug der
Stadtrat von Zürich neue Angebote in der Arbeitsintegration vor, so die
Basisbeschäftigung und Teillohnangebote. Neu sollte die Basisbeschäftigung,
bereits seit 2005 im Aufbau begriffen, als stadteigenes Angebot, geführt von
den Sozialen Einrichtungen und Betrieben des Sozialdepartementes, eingeführt
werden. Die vierwöchige Basisbeschäftigung dient der Klärung, ob die
Teilnehmenden zu einer regelmässigen Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von
mindestens 50 % in der Lage sind. Während des Einsatzes wird gemeinsam mit
den Teilnehmenden ausgelotet, welche Massnahmen für einen Einstieg in die
Arbeitsintegration realistisch und am besten geeignet sind. Daran anschliessend
findet der Arbeitsintegrationsprozess statt mit – je nach Ergebnis der
Basisbeschäftigung – Qualifikationsprogrammen, Bewerbungscoaching oder
Personalvermittlung für Teilnehmende, deren Chancen für einen raschen
Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt intakt sind. Teillohn-Jobs und Gemeinnützige
Arbeit richten sich dagegen an Teilnehmende mit kurzfristig geringen Chancen
für eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt.
3.2
Seit
Anfang 2007 können die Intake- und Quartierteams aller fünf Sozialzentren arbeitsfähige
Klientinnen und Klienten für eine vierwöchige Abklärung bei der Basisbeschäftigung
anmelden, wenn eine Arbeitsintegrationsmassnahme angezeigt ist. Die Basisbeschäftigung
kombiniert Potential- und Perspektiven-Erhebung mit einem konkreten Arbeitseinsatz
an fünf Tagen von 08.00 bis 15.00 Uhr. Ziel ist es, durch eine
handwerkliche Tätigkeit und in Gesprächen herauszufinden, was die Möglichkeiten
der hilfebedürftigen Person sind. An Tätigkeiten stehen unter anderem
Recycling, Outdoor-Tätigkeiten, Hausdienst, Küche, Metallwerkstatt, Holzwerkstatt
und Bürobereich zur Verfügung. Abgeschlossen wird die Basisbeschäftigung mit
einer qualifizierten Empfehlung zuhanden der fallführenden Sozialarbeitenden.
3.3
Seit
September 2009 erhalten Klientinnen und Klienten, die neu Sozialhilfe
beantragen und die Voraussetzungen für eine Anmeldung bei der
Basisbeschäftigung erfüllen, während der vierwöchigen Abklärung einen existenzsichernden
Lohn (auf dem Niveau der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Sie werden erst nach erfolgreichem Abschluss
der Basisbeschäftigung in die Sozialhilfe aufgenommen. Unter dem Namen
"Passage" hat sich diese Praxis in Winterthur seit mehreren Jahren bewährt.
Die Besonderheit des Projekts "Passage" liegt in seiner zeitlichen
Anordnung und den mit der Programmbeteiligung verknüpften Bedingungen: Das
Programm hat nicht nur Abklärungscharakter, sondern gleichzeitig den Charakter
eines Tatbeweises für die antragstellende Klientschaft: Erst nach einem Monat
aktiver vollzeitiger Teilnahme, die auch den Nachweis erbringt, dass kein Fall
von Schwarzarbeit vorliegt, wird die zustehende Sozialhilfeunterstützung
zugesprochen. Um das Tor zur Selbsthilfe aufzustossen, müssen die
Antragstellenden demnach nachweisen, dass sie bereit sind, eine Gegenleistung
zu erbringen (vgl. vorn E. 2.1 ff.). Es soll nicht allzu leicht sein,
Sozialhilfeunterstützung zu erhalten (Hannes Lindenmeyer/Katharina Walker,
Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe: Zusammenarbeit bei der Arbeitsvermittlung,
Studie im Auftrag des SECO, SECO Publikation Arbeitsmarktpolitik Nr. 31,
25.
Mai 2010, S. 56 f.). Bei Verweigerung der Basisbeschäftigung
mit Lohn werden weder Lohn noch Überbrückungszahlungen ausbezahlt. In Fällen
von Verweigerung haben die Fallführenden zu entscheiden, ob sie aufgrund neuer
Erkenntnisse die Pflicht zur Basisbeschäftigung mit Lohn zu diesem Zeitpunkt
aufheben oder nicht. Die Entscheide werden im Vier-Augen-Prinzip gefällt und
schriftlich festgehalten.
4.
4.1
Am
27.
August 2012 fand ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem
fallführenden Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin statt, an dem ihre Pflicht zur
Teilnahme an der Basisbeschäftigung besprochen worden sein soll. Was genau
besprochen wurde, ist nicht klar, denn es besteht weder ein Protokoll darüber,
wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, noch ergibt sich aus der Aktennotiz
vom 27. August 2012 ein Hinweis auf ein Gespräch über die
Basisbeschäftigung. Erst aus dem Eintrag vom 30. August 2012 ergibt sich,
dass die Basisbeschäftigung der Beschwerdeführerin ausführlich erklärt und ihr
sämtliche Informationen abgegeben worden seien.
4.2
Die
Beschwerdeführerin reagierte auf das Gespräch vom 27. August 2012 mit
einem gleichentags verfassten Schreiben, worin sie sich nach den gesetzlichen
Grundlagen erkundigte, die sie zwingen würden, an "solchen
Zwangsarbeitsmassnahmen" für einen Monat teilzunehmen. Ausserdem habe sie
nirgends eine gesetzliche Grundlage dafür gefunden, dass die Bezahlung von
Sozialhilfe von der Teilnahme an einem solchen "Zwangsarbeitseinsatz"
abhängig gemacht werden dürfe. Die Anmeldung für die Basisbeschäftigung reichte
sie nicht, wie vereinbart, unterschrieben ein. Der Aktennotiz des fallführenden
Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2012 ist als
"Quintessenz" zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme
an der Basisbeschäftigung verweigere, solange ihr nicht die gesetzlichen
Grundlagen, die mit der Verpflichtung zur Teilnahme einhergingen, sowie die
Ziele und Rahmenbedingungen dargelegt würden. Am 30. August 2012 lud der zuständige
Mitarbeiter die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch auf 6. September 2012
in Zusammenhang mit der Arbeitsintegration ein mit dem Hinweis, dass sie nicht
unterstützt werden könne, solange sie sich entsprechenden Massnahmen
verweigere. Die Beschwerdeführerin reagierte darauf mit Schreiben vom
3.
September 2012. Darin hielt sie fest, dass sie sich nicht weigere, an
einem Arbeitsintegrationseinsatz von vier Wochen teilzunehmen, doch müsste
dieser ihrer Berufserfahrung und ihrem Niveau entsprechen. Solches werde ihr
nicht angeboten, weshalb sie auf ein Gespräch verzichte.
4.3
Offenkundig
war die Beschwerdeführerin ohne ihr Wissen von der Sozialbehörde bei der
Basisbeschäftigung bereits für den 3. September 2012 angemeldet worden, da
die Anmeldung über diese erfolgt. Davon ging auch die Vorinstanz aus. Gleichentags
soll sich die Beschwerdeführerin wieder abgemeldet haben, wie aus dem Schreiben
des Leiters der Basisbeschäftigung vom 14. September 2012 hervorgeht,
wovon die Beschwerdeführerin aber ebenfalls nichts wusste. Demgegenüber machte
die Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort geltend, die erwähnte Abmeldung der
Beschwerdeführerin beziehe sich nur auf den Umstand, dass sie trotz
provisorischer Anmeldung nicht zum Arbeitseinsatz angetreten sei.
4.4
Am
6.
September 2012 wandte sich der fallführende Mitarbeiter der
Beschwerdegegnerin brieflich an die Beschwerdeführerin und informierte sie wie
gewünscht über die Rechtsgrundlagen der Basisbeschäftigung. Zudem wies er
darauf hin, dass ein Arbeitsintegrationsprogramm, wie sie es für sich
zugeschnitten fordere, nicht gewährt werden könne. Durch die Verweigerung der
Teilnahme an der Basisbeschäftigung habe sie kein Anrecht auf Bezug
wirtschaftlicher Hilfe, was in der beiliegenden Verfügung vom selben Datum
festgehalten werde. Darin wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, trotz
Arbeitsfähigkeit die Anmeldung zur Basisbeschäftigung verweigert zu haben,
weshalb sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe.
4.5
Soweit die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. August 2012 verlangte, über die
rechtlichen Grundlagen der Basisbeschäftigung informiert zu werden, kann darin
noch keine definitive Verweigerung der Basisbeschäftigung gesehen werden, auch
wenn sie schon damals beanstandete, dass keine auf ihre Bedürfnisse
massgeschneiderte Beschäftigung möglich sei. Selbst der fallführende
Mitarbeiter hielt in der Aktennotiz vom 30. August 2012 fest, dass die
Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Basisbeschäftigung verweigere, solange
ihr die gesetzlichen Grundlagen dafür nicht aufgezeigt worden seien (vorn
E. 4.2). Damit hätte noch immer die Möglichkeit bestanden, dass sich die Beschwerdeführerin
auf die Basisbeschäftigung eingelassen hätte, wenn sie – rechtzeitig – über
deren gesetzliche Grundlagen informiert worden wäre. Zudem musste die Beschwerdeführerin
nicht mit einer Anmeldung bei der Basisbeschäftigung rechnen, bevor das angebotene
Gespräch vom 6. September 2012 stattgefunden hatte, bei dem es gerade um
Fragen der Arbeitsintegration ging, deren Vorstufe die Basisbeschäftigung darstellt.
Schliesslich wusste die Beschwerdeführerin vom Termin vom 3. September
2012.
offensichtlich nichts, wie aus ihren Schreiben vom 10. und 18. September
2012.
hervorgeht und von der Beschwerdegegnerin nicht substanziiert widerlegt
wird. Die Beschwerdegegnerin erhielt überdies das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 3. September 2012, worin sie das angebotene
Gespräch absagte, erst am 4. September 2012. Daraus lässt sich
schon aus zeitlichen Gründen die Verweigerung der Basisbeschäftigung am 3. September
2012.
nicht herleiten. Von einer Verweigerung der Teilnahme an der
Basisbeschäftigung vom 3. September 2012 durch die Beschwerdeführerin kann
daher nicht die Rede sein. Vielmehr erstaunt, dass sie schon vor dem Gespräch
vom 6. September 2012 zur Basisbeschäftigung angemeldet worden war und
nicht in den Genuss einer zweiten Anmeldung kam, nachdem ihr die rechtlichen
Grundlagen dargelegt worden waren. Dies umso eher, als mehrere Anmeldungen pro
Person anscheinend nicht selten sind.
Demnach kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen
werden, sie habe die Teilnahme an der Basisbeschäftigung vom 3. September
2012.
verweigert, wie sie zu Recht festhält. Entsprechend sind die Entscheide
der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2012, der SEK vom 20. Dezember
2012.
sowie des Bezirksrats Zürich vom 18. April 2013 aufzuheben, soweit
sie gestützt darauf einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche
Hilfe verneinen.
5.
Selbst wenn aber von einer ordnungsgemässen Einladung der
Beschwerdeführerin in die Basisbeschäftigung ausgegangen würde, wäre nicht
anders zu entscheiden.
5.1
Vorerst
stellt sich allerdings die Frage, ob sich die Teilnahme der Beschwerdeführerin
an der Basisbeschäftigung überhaupt aufgedrängt hätte. Die Beschwerdeführerin
gehörte nicht zur wohl typischen Gruppe von Personen, die Sozialhilfe
beantragen, nachdem sie ihre Stelle verloren, während ein bis zwei Jahren
Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezogen haben und im Zeitpunkt, da sie sich
an die Sozialhilfebehörde wenden, in aller Regel seit zwei Jahren oder länger
aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden sind. Die Beschwerdeführerin war bis
Februar 2012 erwerbstätig. Im März 2012 beantragte sie wirtschaftliche Hilfe,
und im April 2012 stand ihre Bedürftigkeit wie dargetan fest (vorn I.B.). Es
hätte sich in dieser Situation aufgedrängt, sie die Basisbeschäftigung
überspringen zu lassen und direkt in ein Qualifikationsprogramm oder
Bewerbungscoaching anzumelden oder sie sogleich der Personalvermittlung zu
übergeben, um sie möglichst rasch in den Arbeitsprozess zu reintegrieren, wie
es ja den Zielen der Sozialhilfe entspricht und wie es die Beschwerdeführerin
auch verlangt hatte. Eine Abklärung in der vierwöchigen Basisbeschäftigung
dahin, ob sie zu einer regelmässigen Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von
mindestens 50 % in der Lage sei, erübrigte sich jedenfalls (vorn E. 3.1).
Stattdessen begegnete ihr die Sozialbehörde mit grossem
Misstrauen, wohl nicht zuletzt, weil sie selbständig erwerbstätig gewesen war.
Zwar sind die Verhältnisse von Selbständigerwerbenden oftmals komplex
abzuklären und die Möglichkeiten, finanzielle Schlupflöcher zu benutzen, mögen
grösser sein als in anderen Fällen. Indessen waren die Verhältnisse der
Beschwerdeführerin relativ einfach zu überschauen, wie sich auch aus den eingelegten
Unterlagen ergab. Entsprechend ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin
etwa für das ihr angebotene Gespräch bei der Sozialbehörde vom 5. Februar
2013.
wieder einen Auszug des Geschäftskontos hätte mitbringen müssen, nachdem
das Geschäftskonto schon Ende März 2012 einen Negativsaldo von Fr. 787.74
aufgewiesen hatte und die Beschwerdeführerin seither keiner Geschäftstätigkeit
für die C GmbH mehr nachgegangen war. Ebenso wenig ist einzusehen, weshalb die
Beschwerdegegnerin am Besuch der Basisbeschäftigung durch die
Beschwerdeführerin festhielt, obwohl sich die Hilfe nach den Besonderheiten und
Bedürfnissen des Einzelfalls richten sollte (§ 2 Abs. 1 SHG).
5.2
Wenn die
Sozialbehörde aber an der Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Basisbeschäftigung
hätte festhalten wollen, ist Folgendes zu bemerken. Wie aus dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 hervorgeht, hätte die
Beschwerdeführerin rückwirkend ab März 2012 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt
werden müssen. Im Zeitpunkt, da die Beschwerdeführerin zur Basisbeschäftigung
aufgeboten worden wäre, hätte sie deshalb bereits wirtschaftliche Hilfe
empfangen. Dabei handelte es sich nicht um blosse Überbrückungsleistungen bis
zur Basisbeschäftigung, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, denn solche
sind nur kurzfristig während maximal drei Monaten zuzusprechen und nur bei
Vorliegen einer reellen Chance für die Wiederherstellung der materiellen Unabhängigkeit
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6–2). Mit dem Besuch der Basisbeschäftigung allein
wird die materielle Unabhängigkeit jedoch nicht erreicht (vorn E. 3.3).
Zudem erhalten Personen, die bereits Sozialhilfe beziehen, während der
Basisbeschäftigung weiterhin Unterstützung. Auf den Beginn der
Basisbeschäftigung hin hätten die Leistungen schon deswegen nicht eingestellt
werden dürfen.
5.3
Angesichts
des Charakters der Basisbeschäftigung als Gegenleistung (vorn E. 3.3) kann
im Zurücksenden der Anmeldung dafür eine besondere Vereinbarung nach § 3b
Abs. 2 SHG gesehen werden, ein Vertrag bzw. eine Leistungsvereinbarung
(ABl 2006, 1110). Diese Vereinbarung kam allerdings nicht zustande, weil die
Beschwerdeführerin sie nicht unterzeichnet zurücksandte. Unter diesen Umständen
durfte die wirtschaftliche Hilfe nicht einfach eingestellt werden mit der Begründung,
es fehle an den Anspruchsvoraussetzungen dafür. Das kann auch nicht den
erwähnten Entscheiden des Bundesgerichtes entnommen werden, wonach die
Aufforderung an einen Fürsorgeempfänger, soweit zumutbar eine Erwerbstätigkeit
auszuüben, eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung
darstelle (vorn E. 2.2). Sowohl in BGE 130 I 71 (B, E. 5.2 und 6) als
auch in BGE 139 I 218 (A.a, E. 5.3) wurde festgehalten, dass die
angedrohte bzw. die nach entsprechender Androhung vollzogene Einstellung der Unterstützungsleistungen
nicht zu beanstanden seien, wobei die Sozialbehörden in beiden Fällen zuvor
entsprechende Weisungen erlassen hatten.
5.4
Demnach
hätte im Fall der Verweigerung der Teilnahme der Beschwerdeführerin an der
Basisbeschäftigung – soweit eine solche tatsächlich vorgelegen hätte – eine
entsprechende Verhaltensanweisung an sie gerichtet werden müssen, in der sie
zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung aufgefordert und auf die Nachteile bei
deren Nichtbefolgen hingewiesen worden wäre (vorn E. 2.3). Dies lässt sich
auch der Handlungsanweisung der Direktorin, gültig ab 1. Mai 2010, zu
Integrationsmassnahmen bei arbeitsfähigen Personen, die finanziell unterstützt
werden, entnehmen: Danach ist bei arbeitsfähigen Klienten, welche die Teilnahme
an einer Massnahme ablehnen, eine Auflage oder Weisung im Sinn von § 21
SHG und § 23 SHV unter Kürzungsandrohungen zu erlassen, worin festzuhalten
ist, was konkret von den Klienten und Klientinnen verlangt wird, wie
beispielsweise (neben anderen) die Teilnahme an der Basisbeschäftigung. Dies
ist schriftlich zu verfügen mit Androhung der Kürzung der Leistungen in Umfang
und Dauer. Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen geltendem Recht und wurde in
der Rechtsprechung bestätigt (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG; § 24
SHV; VGr, 11. April 2013, VB.2012.00523, E. 3 und 4; VGr, 18. November
2009, VB.2009.00569, E. 4 [betreffend Basisbeschäftigung]; VGr, 18. Juni
2009, VB.2009.00262, E. 4.1 f. [betreffend Basisbeschäftigung]; BGr,
21.
Januar 2010,8C_650/2009, E. 6.2). Die Verweigerung der
Basisbeschäftigung – sofern eine solche überhaupt vorgelegen hätte – hätte bei
bestehender Unterstützung somit höchstens zu einer Kürzung der
Sozialhilfeleistungen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und
lit. b SHG), nicht aber sogleich zu deren Einstellung bzw. zur
vollumfänglichen Nichtgewährung führen können, wie die Beschwerdeführerin zu
Recht festhält (§ 24a SHG; vorn E. 2.3 f.; dazu VGr, 22. Januar
2013, VB.2012.00654 E. 4.1 f; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.07, Ziff. 3, 31. Januar
2013).
5.5
Eine
solche Weisung wurde der Beschwerdeführerin indessen nicht erteilt. Entsprechend
wurden die Leistungen weder vorerst gekürzt, noch wurde der Beschwerdeführerin
eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. der Basisbeschäftigung angesetzt
(vgl. vorn E. 2.4). Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid
ebenso wie derjenige der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 20. Dezember
2012.
sowie derjenige des Sozialzentrums E vom 6. September 2012
aufzuheben, soweit sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Sozialhilfeleistungen verneinten.
5.6
Dem wäre
höchstens entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin Ende August 2012, als
sie die Beschwerdeführerin in die Basisbeschäftigung einlud, noch nichts über
deren Anspruch auf Sozialhilfe ab März 2012 wusste, wie er im Urteil vom
10.
Juli 2013 festgestellt worden war. Indessen kann die Frage, ob eine
bedürftige Person im Zeitpunkt des Aufgebots in die Basisbeschäftigung bereits
unterstützt wird oder nicht, nicht entscheidendes Kriterium für das weitere
Vorgehen sein. Die Beschwerdegegnerin etabliert den Besuch der
Basisbeschäftigung neben dem Vorliegen der Mittellosigkeit (vorn E. 2.1)
als zusätzliche Hürde zum Erlangen von Sozialhilfe (vorn E. 3.3). Es ist
zwar verständlich, dass die Beschwerdegegnerin daran interessiert ist, im
Voraus eine Gegenleistung der um wirtschaftliche Hilfe ersuchenden Personen
durchsetzen zu können. Wird diese verweigert, so kommt die Leistungsvereinbarung
nicht zustande (vorn E. 2.3). Angesichts der einschneidenden Wirkungen bei
Verweigerung der Basisbeschäftigung müsste auch bei Personen, die noch nicht
unterstützt werden, mittels einer entsprechenden Weisung und unter Androhung
der Nachteile bei Unterlassung der Besuch der Basisbeschäftigung durchgesetzt
werden. Dabei zählt die Abklärung, ob eine Person die Basisbeschäftigung
durchlaufen muss, nach dem System der Beschwerdegegnerin zu den
Voraussetzungen, um Sozialhilfe zu erhalten. Gegenüber bedürftigen
Gesuchstellern ist aber die wirtschaftliche Hilfe ab dem Moment der
Gesuchseinreichung geschuldet, auch dann, wenn sich die Sachverhaltsabklärungen
in die Länge ziehen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.07, Ziff. 3,
31.
Januar 2013; VGr, 22. Januar 2013, VB.2012.00654, E. 4.1).
Entsprechend hätte bei der Beschwerdeführerin mittels einer Weisung vorgegangen
und ihr Sozialhilfe geleistet werden müssen, unter Vorbehalt der angedrohten
Sanktionsmöglichkeiten nach §§ 24 und 24a SHG (vorn E. 2.4).
Andernfalls drohten hilfebedürftige Personen der wirtschaftlichen Hilfe zu
entgehen, obwohl sie möglicherweise gute Gründe hatten, um an der Basisbeschäftigung
nicht teilzunehmen.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit auf sie
eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang sind die Kosten der Beschwerdegegnerin zu auferlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zwar konnte auf
verschiedene, von der Beschwerdeführerin gestellte Anträge nicht eingetreten
werden, doch erwies sich der Aufwand dafür insgesamt gering. Soweit sich
Anträge der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden erwiesen (vorn
E. 1.2 ff.), beruhte dies im Wesentlichen auf dem inzwischen
ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013, was nicht
der Beschwerdeführerin angelastet werden kann. Sind die Kosten des Verfahrens
der Beschwerdegegnerin zu auferlegen, erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
6.2
Der
Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2013 die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und ihr in der Person ihres derzeitigen Vertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Am 27. Januar 2014 ging dessen
Abrechnung beim Gericht ein. Geltend gemacht wird ein Aufwand von 14,55 Stunden,
was angesichts des Umfangs der Akten und der bereits bestehenden
Beschwerdeschrift noch als angemessen erscheint. Allerdings rechnet der
unentgeltliche Rechtsbeistand mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-,
während gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 13. März 2002 ein
Stundenansatz von Fr. 200.- anzusetzen ist. Damit ergibt sich für den
geltend gemachten zeitlichen Aufwand ein Betrag von Fr. 2'910.- (anstelle
von Fr. 3'637.50). Der unentgeltliche Rechtsbeistand berechnet die
Barauslagen sodann mit 3 % des Stundenaufwandes, was nunmehr Fr. 87.30
ergibt (anstelle von Fr. 109.-). Demgemäss ergibt sich ein Betrag von
Fr. 2'997.30 zuzüglich Fr. 239.80 (8 % Mehrwertsteuer), total
demnach Fr. 3'237.10.
6.3
Die
Beschwerdegegnerin hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
in Anrechnung an seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand auszurichten.
Hierbei erscheint eine solche von Fr. 2'500.- als angemessen, da der
Vertreter der Beschwerdeführerin erst für das Beschwerdeverfahren bestellt
wurde und sich daher zunächst mittels Studium der umfangreichen Akten neu in
den Fall einarbeiten musste. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen,
dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde,
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des
Bezirksrats Zürich vom 18. April 2013, Dispositiv-Ziffer 1 des
Beschlusses der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 20. Dezember 2012
sowie der Entscheid des Sozialzentrums E vom 6. September 2012 aufgehoben,
soweit sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe ab September
2012.
verneinen. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab März 2012
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde
nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des Urteils.
6.
Der
Vertreter der Beschwerdeführerin wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren von total Fr. 3'237.10 (Fr. 2'997.30 zuzüglich Fr. 239.80
Mehrwertsteuer) unter Anrechnung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung
einstweilen mit Fr. 737.10 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:…