VB.2013.00377
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00377
17. Juli 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15409)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00377
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juli 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
Stadt B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1953, wurde von Juni 2006 bis und mit Februar
2007 und vom 20. Januar 2011 bis Ende März 2012 von der Sozialbehörde B
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Ab dem 7. Februar arbeitete er im
Telefon-Marketing als Call-Agent. Diese Anstellung kündigte er auf Ende August
2012. In der Folge stellte er am 27. August 2012 bei der Sozialbehörde B
erneut ein Gesuch um Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe. Mit Entscheid
vom 23. Oktober 2012 sprach ihm die Behörde wirtschaftliche Hilfe ab
1. Oktober 2012 zu, reduzierte aber den Grundbetrag für den Lebensunterhalt
sogleich um 15 % für die Dauer von zwölf Monaten, weil A seine
Arbeitslosigkeit selber verschuldet habe.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat C
mit Beschluss vom 22. April 2013 gut. Er wies die Sozialbehörde B an, A ab
Unterstützungsbeginn den ungekürzten Grundbedarf für den Lebensunterhalt
auszurichten.
III.
Dagegen erhob die Stadt B am 17. Mai 2013 Beschwerde
am Verwaltungsgericht und verlangte, es sei der Beschluss der Vorinstanz
aufzuheben und der Rekurs von A abzuweisen. Dieser äusserte sich zur Beschwerde
nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Im
Streit steht eine Reduktion des Grundbedarfs von (damals) monatlich Fr. 977.-
für den Lebensunterhalt um 15 % (Fr. 146.55) während zwölf Monaten (vgl.
ferner § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV] in Verbindung mit Kap. B.2.2 der Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 4. überarbeitete Ausgabe mit Nachträgen).
Der Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter
zum Entscheid berufen ist (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Der
Beschwerdegegner holte die Verfügung vom 23. Mai 2013, worin ihm Frist zur
Beschwerdeantwort angesetzt wurde, nicht ab. § 71 VRG verweist auf die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)
betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen
(1. Teil, 9. Titel). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die
Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bei einer
eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung
als erfolgt am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die
Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 2
lit. a ZPO). Vorliegend musste der Beschwerdegegner mit einer Zustellung
rechnen, da er nicht davon ausgehen konnte, die Beschwerdeführerin würde es
beim von ihm erwirkten Rekursentscheid belassen, der ihren Standpunkt nicht
schützte. Die Verfügung mit der Aufforderung zur Erstattung der Beschwerdeantwort
wurde dem Beschwerdegegner am 27. Mai 2013 zur Abholung gemeldet, ohne dass
er reagiert hätte. Die Zustellung gilt daher als am 3. Juni 2013 erfolgt.
Die angesetzte Frist von 30 Tagen endete damit am 3. Juli 2013 ungenutzt.
1.3
Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen
(lit. c). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Zusammenhang vom
angefochtenen Entscheid als Trägerin hoheitlicher Befugnisse betroffen. Sie
äussert sich allerdings nicht zu ihrer Legitimation. Die Gemeinde kann indes auch
dann als legitimiert bzw. als "bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben
in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt" gelten, wenn der
angefochtene Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für
die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat. Eine Gemeinde darf sich
auch gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, deraufgrund seiner präjudiziellen
Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere finanzielle Auswirkungen
auf das Gemeinwesen hat (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478,
E. 2.2; als Beispiel mit präjudizieller Wirkung vgl. BGr, 19. August
2010,8C_1025/2009, E. 3.3, 3.4).
Vorliegend ist zu prüfen, ob Sozialhilfeleistungen bereits ab
Unterstützungsbeginn gekürzt werden dürfen, wenn der Sozialhilfebezüger seine
Arbeitsstelle selbst gekündigt hat. Es ist durchaus denkbar, dass die
Beantwortung dieser Frage präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich
gelagerte Fälle hat bzw. dass das vorliegende Urteil besondere finanzielle
Auswirkungen in Form höherer Sozialhilfeausgaben zur Folge haben könnte. Vor
dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist die Legitimation der
Beschwerdeführerin somit zu bejahen.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 SHV). Die materielle
Grundsicherung umfasst im Wesentlichen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
die Wohnkosten sowie die Kosten für die medizinische Grundversorgung (sog.
Grundsicherung; vgl. Kap. B.1 und 2 der SKOS-Richtlinien). In der Regel
sind Haushaltungen unterstützungsbedürftig, wenn das monatliche Nettoeinkommen
nicht ausreicht, um die Kosten für die Grundsicherung zu decken (Kap. A.6–2
der SKOS-Richtlinien).
2.2
Nach
§ 24 Abs. 1 SHG sind die Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen, wenn
der Hilfesuchende unter anderem gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der
Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse
gibt oder eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (lit. a
Ziff. 1, 2 und 4). Ausserdem muss er schriftlich auf die Möglichkeit der
Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b
SHG). Als Sanktion kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal 12 Monaten
um höchstens 15 % gekürzt werden (Kap. A.8–4 der SKOS-Richtlinien).
3.
Der Beschwerdegegner arbeitete ab 7. Februar 2012 bis
31.
August 2012 auf Abruf als Call Agent bei der Firma D GmbH in E,
die alle Dienste des modernen Telemarketings anbietet. Er erwirtschaftete ein
durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 2'967.-, das seine
Existenz sicherte. Anlässlich des Förderungsgesprächs vom 4. Juli 2012 zwischen
der Arbeitgeberin und dem Beschwerdegegner wurde festgehalten, dass bei Nichterreichen
des Zieles eine weitere Zusammenarbeit nicht gewährleistet werden könne. Die Zielüberprüfung
wurde auf den 11. Juli 2012 festgelegt. Am 16. Juli 2012 kündigte der
Beschwerdegegner seine Stelle auf Ende August 2012 wegen gesundheitlicher
Probleme. Die Beschwerdeführerin kürzte im Entscheid vom 23. Oktober 2012
von Beginn weg die Fürsorgeleistungen um 15 % mit der Begründung, der
Beschwerdegegner habe seine Arbeitslosigkeit aufgrund persönlicher ungenügender
Arbeitsleistung selber verschuldet. Im Rekursverfahren machte sie geltend, sein
Verhalten sei einzig darauf ausgerichtet gewesen, auf stossende Weise in den
Genuss von Sozialhilfeleistungen zu gelangen. Die Rekursinstanz hatte in ihrem
Beschluss vom 22. April 2013 festgehalten, dass rechtlich keine Kürzung im
Sinn von § 24 SHG vorliege, sondern die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner
ab Unterstützungsbeginn wirtschaftliche Hilfe im Umfang von 15 % verweigert
habe. Dies, obwohl für die Unterstützung nicht die Ursache der Armut, sondern
einzig die Tatsache, dass eine Notlage vorliege, massgebend sei. In der
Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, der Beschwerdegegner
habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin vermisste ein
Arztzeugnis, das die Kündigung des Beschwerdegegners als berechtigt ausgewiesen
hätte.
4.
4.1
Es ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner ab April 2012, infolge des Antritts
seiner Arbeitsstelle, die ihm ein existenzsicherndes Einkommen bot, von der
Sozialhilfe abgelöst wurde. Jedenfalls bestehen keine Abrechnungen der
Beschwerdeführerin für April bis September 2012. Demgemäss bestand in dieser
Zeit kein Unterstützungsverhältnis, das die Beschwerdeführerin berechtigt
hätte, dem Beschwerdegegner irgendwelche Weisungen zu erteilen und bei deren
Nichtbefolgung den Grundbedarf sanktionsweise zu kürzen (vorn E. 2.2). Zu
Recht hielt die Vorinstanz somit fest, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner
im Umfang von 15 % Leistungen nicht gekürzt, sondern vorenthalten habe.
4.2
Richtig
ist ebenfalls, dass es auf die Ursache der Bedürftigkeit bezüglich der Entstehung
des Unterstützungsanspruchs nicht ankommt. Es muss lediglich objektiv eine
Notlage bestehen, die von der betroffenen Person innert nützlicher Frist aus
eigener Kraft nicht abgewendet werden kann (BGE 121 I 367 E. 3b; Claudia
Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel
2011, S. 162; Karin Anderer, Die familienrechtliche Unterstützungspflicht,
in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 256).
4.3
Gemäss dem
Förderungsgespräch vom 4. Juli 2012 vermochte der Beschwerdegegner den
Anforderungen an die Arbeit als Call Agent nur knapp zu genügen. Die Nacharbeit
auf den Nettokontakten lag danach mit einem Schnitt von 25 Sekunden (statt
der Soll-Vorgabe von 10 Sekunden) weit über dem vorgegebenen Höchstwert.
Bei Nichterreichen dieses Ziels war eine weitere Zusammenarbeit gefährdet.
Beanstandet wurde daneben, dass die Gespräche nicht mit der nötigen
Hartnäckigkeit geführt wurden und teilweise antriebslos wirkten, was sich
negativ auf die Erfolgsquote auswirke. Es fehle an aktiver und motivierter
Gesprächsführung. Auch hier wurde die Weiterarbeit infrage gestellt, sollte das
Ziel einer Verbesserung nicht erreicht werden. Die Zielüberprüfung sollte schon
am 11. Juli 2012 stattfinden. Ob dies der Fall war und was dabei herauskam,
geht aus den Akten nicht hervor. Fest steht, dass der Beschwerdegegner seine
Stelle am 16. Juli 2012 kündigte. Entgegen dem wohlwollend ausformulierten
Zeugnis der Firma D GmbH vom 7. September 2012 ist gemäss dem
Förderungsgespräch davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die verlangten
Anforderungen längerfristig kaum hätte erfüllen können und ihm ohne markante
Verbesserung seiner Leistungen seitens der Arbeitgeberin gekündigt worden wäre.
Von einer leichtfertig erklärten Kündigung kann daher nicht ausgegangen werden.
Eine solche wird von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet.
4.3.1
Der Beschwerdegegner hatte im Rekurs vom 16. November 2012 geltend
gemacht, er habe aus gesundheitlichen Gründen gekündigt, habe er doch den ganzen
Tag [gemeint wohl während der Woche] und jeden Samstag von 10–15 Uhr
gearbeitet. Zudem habe er grossen psychischen Druck gespürt. Die
Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Beschwerdegegner seine
gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht nachgewiesen habe (kein Arztzeugnis,
kein Arztbesuch). Indessen wurde ihm von seiner Beraterin im Rahmen der
erneuten Abklärung seiner Verhältnisse Ende August 2012 nicht aufgegeben, ein
Arztzeugnis einzulegen. Ein solches wäre für die Frage, ob auf seiner Seite
eine Bedürftigkeit im Sinn von § 14 SHG vorliege, indessen auch nicht von
Bedeutung gewesen, sondern höchstens für die Anschlussfrage, ob bei Erteilung
der Weisung an den Beschwerdegegner, sich um eine Arbeit zu bemühen,
Einschränkungen in gesundheitlicher Hinsicht zu berücksichtigen wären. Eine
Missachtung der Mitwirkungspflicht lässt sich dem Beschwerdegegner daher nicht
vorwerfen.
4.3.2
Sofern die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner aufgrund seiner
Kündigung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen will, ist ihr nicht zu
folgen. Rechtsmissbrauch setzt notwendigerweise voraus, dass die bedürftige
Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich in
der Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille
muss klar und unbestreitbar festgestellt werden. Der Missbrauch muss daher
offensichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien sind ungenügend (BGr,
22.
November 2012,8C_500/2012, E. 7.4.3; BGE 134 I 65 E. 5.2;
BGr, 11. Februar 2009,8C_927/2008 = Pra 2009 Nr. 84 E. 5.3, 6). Nach dem
Ausgeführten kann dem Beschwerdegegner ein in dieser Weise zielgerichtetes
Verhalten nicht vorgeworfen werden.
4.3.3
Im Übrigen lassen sich die Verhältnisse im Sozialhilferecht nicht mit
Einstelltagen bei der Arbeitslosenversicherung vergleichen. Nach Art. 30
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) ist der Versicherte in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist (zum Verschulden im Einzelnen vgl. Hans-Ulrich Stauffer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,
2.
A., Zürich 1998, zu Art. 30 AVIG). Dagegen genügt es bei Abklärung
der Bedürftigkeit – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind –, dass
eine hilfesuchende Person ohne Arbeit ist und keine Arbeitslosenentschädigung
erhält, um Anspruch auf Fürsorgeleistungen zu erhalten (vorn E. 2.1),
sofern ihr nicht ein geradezu rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist
(vorn E. 4.3.2). Ein Verschulden an der Bedürftigkeit ist nicht zu prüfen
(vorn E. 4.2).
4.4
Demgemäss
bestand keine rechtliche Grundlage für eine Reduktion des Grundbedarfs des
Beschwerdegegners um 15 % ab Beginn der Unterstützung, wie die Vorinstanz
zu Recht festhielt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin
zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdegegner hat sich am Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…