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Entscheid

VB.2013.00377

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00377

17. Juli 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15409)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1953, wurde von Juni 2006 bis und mit Februar

2007 und vom 20. Januar 2011 bis Ende März 2012 von der Sozialbehörde B

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Ab dem 7. Februar arbeitete er im

Telefon-Marketing als Call-Agent. Diese Anstellung kündigte er auf Ende August

2012. In der Folge stellte er am 27. August 2012 bei der Sozialbehörde B

erneut ein Gesuch um Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe. Mit Entscheid

vom 23. Oktober 2012 sprach ihm die Behörde wirtschaftliche Hilfe ab

1. Oktober 2012 zu, reduzierte aber den Grundbetrag für den Lebensunterhalt

sogleich um 15 % für die Dauer von zwölf Monaten, weil A seine

Arbeitslosigkeit selber verschuldet habe.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat C

mit Beschluss vom 22. April 2013 gut. Er wies die Sozialbehörde B an, A ab

Unterstützungsbeginn den ungekürzten Grundbedarf für den Lebensunterhalt

auszurichten.

III.

Dagegen erhob die Stadt B am 17. Mai 2013 Beschwerde

am Verwaltungsgericht und verlangte, es sei der Beschluss der Vorinstanz

aufzuheben und der Rekurs von A abzuweisen. Dieser äusserte sich zur Beschwerde

nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Im

Streit steht eine Reduktion des Grundbedarfs von (damals) monatlich Fr. 977.-

für den Lebensunterhalt um 15 % (Fr. 146.55) während zwölf Monaten (vgl.

ferner § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV] in Verbindung mit Kap. B.2.2 der Richtlinien für die Ausgestaltung

und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 4. überarbeitete Ausgabe mit Nachträgen).

Der Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter

zum Entscheid berufen ist (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Der

Beschwerdegegner holte die Verfügung vom 23. Mai 2013, worin ihm Frist zur

Beschwerdeantwort angesetzt wurde, nicht ab. § 71 VRG verweist auf die Vorschriften

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)

betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen

(1. Teil, 9. Titel). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die

Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene

Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bei einer

eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung

als erfolgt am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die

Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 2

lit. a ZPO). Vorliegend musste der Beschwerdegegner mit einer Zustellung

rechnen, da er nicht davon ausgehen konnte, die Beschwerdeführerin würde es

beim von ihm erwirkten Rekursentscheid belassen, der ihren Standpunkt nicht

schützte. Die Verfügung mit der Aufforderung zur Erstattung der Beschwerdeantwort

wurde dem Beschwerdegegner am 27. Mai 2013 zur Abholung gemeldet, ohne dass

er reagiert hätte. Die Zustellung gilt daher als am 3. Juni 2013 erfolgt.

Die angesetzte Frist von 30 Tagen endete damit am 3. Juli 2013 ungenutzt.

1.3

Nach

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen

(lit. c). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Zusammenhang vom

angefochtenen Entscheid als Trägerin hoheitlicher Befugnisse betroffen. Sie

äussert sich allerdings nicht zu ihrer Legitimation. Die Gemeinde kann indes auch

dann als legitimiert bzw. als "bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben

in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt" gelten, wenn der

angefochtene Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für

die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat. Eine Gemeinde darf sich

auch gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, deraufgrund seiner präjudiziellen

Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere finanzielle Auswirkungen

auf das Gemeinwesen hat (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478,

E. 2.2; als Beispiel mit präjudizieller Wirkung vgl. BGr, 19. August

2010,8C_1025/2009, E. 3.3, 3.4).

Vorliegend ist zu prüfen, ob Sozialhilfeleistungen bereits ab

Unterstützungsbeginn gekürzt werden dürfen, wenn der Sozialhilfebezüger seine

Arbeitsstelle selbst gekündigt hat. Es ist durchaus denkbar, dass die

Beantwortung dieser Frage präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich

gelagerte Fälle hat bzw. dass das vorliegende Urteil besondere finanzielle

Auswirkungen in Form höherer Sozialhilfeausgaben zur Folge haben könnte. Vor

dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist die Legitimation der

Beschwerdeführerin somit zu bejahen.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 SHV). Die materielle

Grundsicherung umfasst im Wesentlichen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt,

die Wohnkosten sowie die Kosten für die medizinische Grundversorgung (sog.

Grundsicherung; vgl. Kap. B.1 und 2 der SKOS-Richtlinien). In der Regel

sind Haushaltungen unterstützungsbedürftig, wenn das monatliche Nettoeinkommen

nicht ausreicht, um die Kosten für die Grundsicherung zu decken (Kap. A.6–2

der SKOS-Richtlinien).

2.2

Nach

§ 24 Abs. 1 SHG sind die Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen, wenn

der Hilfesuchende unter anderem gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der

Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse

gibt oder eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (lit. a

Ziff. 1, 2 und 4). Ausserdem muss er schriftlich auf die Möglichkeit der

Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b

SHG). Als Sanktion kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal 12 Monaten

um höchstens 15 % gekürzt werden (Kap. A.8–4 der SKOS-Richtlinien).

3.

Der Beschwerdegegner arbeitete ab 7. Februar 2012 bis

31.

August 2012 auf Abruf als Call Agent bei der Firma D GmbH in E,

die alle Dienste des modernen Telemarketings anbietet. Er erwirtschaftete ein

durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 2'967.-, das seine

Existenz sicherte. Anlässlich des Förderungsgesprächs vom 4. Juli 2012 zwischen

der Arbeitgeberin und dem Beschwerdegegner wurde festgehalten, dass bei Nichterreichen

des Zieles eine weitere Zusammenarbeit nicht gewährleistet werden könne. Die Zielüberprüfung

wurde auf den 11. Juli 2012 festgelegt. Am 16. Juli 2012 kündigte der

Beschwerdegegner seine Stelle auf Ende August 2012 wegen gesundheitlicher

Probleme. Die Beschwerdeführerin kürzte im Entscheid vom 23. Oktober 2012

von Beginn weg die Fürsorgeleistungen um 15 % mit der Begründung, der

Beschwerdegegner habe seine Arbeitslosigkeit aufgrund persönlicher ungenügender

Arbeitsleistung selber verschuldet. Im Rekursverfahren machte sie geltend, sein

Verhalten sei einzig darauf ausgerichtet gewesen, auf stossende Weise in den

Genuss von Sozialhilfeleistungen zu gelangen. Die Rekursinstanz hatte in ihrem

Beschluss vom 22. April 2013 festgehalten, dass rechtlich keine Kürzung im

Sinn von § 24 SHG vorliege, sondern die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner

ab Unterstützungsbeginn wirtschaftliche Hilfe im Umfang von 15 % verweigert

habe. Dies, obwohl für die Unterstützung nicht die Ursache der Armut, sondern

einzig die Tatsache, dass eine Notlage vorliege, massgebend sei. In der

Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, der Beschwerdegegner

habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin vermisste ein

Arztzeugnis, das die Kündigung des Beschwerdegegners als berechtigt ausgewiesen

hätte.

4.

4.1

Es ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner ab April 2012, infolge des Antritts

seiner Arbeitsstelle, die ihm ein existenzsicherndes Einkommen bot, von der

Sozialhilfe abgelöst wurde. Jedenfalls bestehen keine Abrechnungen der

Beschwerdeführerin für April bis September 2012. Demgemäss bestand in dieser

Zeit kein Unterstützungsverhältnis, das die Beschwerdeführerin berechtigt

hätte, dem Beschwerdegegner irgendwelche Weisungen zu erteilen und bei deren

Nichtbefolgung den Grundbedarf sanktionsweise zu kürzen (vorn E. 2.2). Zu

Recht hielt die Vorinstanz somit fest, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner

im Umfang von 15 % Leistungen nicht gekürzt, sondern vorenthalten habe.

4.2

Richtig

ist ebenfalls, dass es auf die Ursache der Bedürftigkeit bezüglich der Entstehung

des Unterstützungsanspruchs nicht ankommt. Es muss lediglich objektiv eine

Notlage bestehen, die von der betroffenen Person innert nützlicher Frist aus

eigener Kraft nicht abgewendet werden kann (BGE 121 I 367 E. 3b; Claudia

Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel

2011, S. 162; Karin Anderer, Die familienrechtliche Unterstützungspflicht,

in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,

S. 256).

4.3

Gemäss dem

Förderungsgespräch vom 4. Juli 2012 vermochte der Beschwerdegegner den

Anforderungen an die Arbeit als Call Agent nur knapp zu genügen. Die Nacharbeit

auf den Nettokontakten lag danach mit einem Schnitt von 25 Sekunden (statt

der Soll-Vorgabe von 10 Sekunden) weit über dem vorgegebenen Höchstwert.

Bei Nichterreichen dieses Ziels war eine weitere Zusammenarbeit gefährdet.

Beanstandet wurde daneben, dass die Gespräche nicht mit der nötigen

Hartnäckigkeit geführt wurden und teilweise antriebslos wirkten, was sich

negativ auf die Erfolgsquote auswirke. Es fehle an aktiver und motivierter

Gesprächsführung. Auch hier wurde die Weiterarbeit infrage gestellt, sollte das

Ziel einer Verbesserung nicht erreicht werden. Die Zielüberprüfung sollte schon

am 11. Juli 2012 stattfinden. Ob dies der Fall war und was dabei herauskam,

geht aus den Akten nicht hervor. Fest steht, dass der Beschwerdegegner seine

Stelle am 16. Juli 2012 kündigte. Entgegen dem wohlwollend ausformulierten

Zeugnis der Firma D GmbH vom 7. September 2012 ist gemäss dem

Förderungsgespräch davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die verlangten

Anforderungen längerfristig kaum hätte erfüllen können und ihm ohne markante

Verbesserung seiner Leistungen seitens der Arbeitgeberin gekündigt worden wäre.

Von einer leichtfertig erklärten Kündigung kann daher nicht ausgegangen werden.

Eine solche wird von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet.

4.3.1

Der Beschwerdegegner hatte im Rekurs vom 16. November 2012 geltend

gemacht, er habe aus gesundheitlichen Gründen gekündigt, habe er doch den ganzen

Tag [gemeint wohl während der Woche] und jeden Samstag von 10–15 Uhr

gearbeitet. Zudem habe er grossen psychischen Druck gespürt. Die

Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Beschwerdegegner seine

gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht nachgewiesen habe (kein Arztzeugnis,

kein Arztbesuch). Indessen wurde ihm von seiner Beraterin im Rahmen der

erneuten Abklärung seiner Verhältnisse Ende August 2012 nicht aufgegeben, ein

Arztzeugnis einzulegen. Ein solches wäre für die Frage, ob auf seiner Seite

eine Bedürftigkeit im Sinn von § 14 SHG vorliege, indessen auch nicht von

Bedeutung gewesen, sondern höchstens für die Anschlussfrage, ob bei Erteilung

der Weisung an den Beschwerdegegner, sich um eine Arbeit zu bemühen,

Einschränkungen in gesundheitlicher Hinsicht zu berücksichtigen wären. Eine

Missachtung der Mitwirkungspflicht lässt sich dem Beschwerdegegner daher nicht

vorwerfen.

4.3.2

Sofern die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner aufgrund seiner

Kündigung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen will, ist ihr nicht zu

folgen. Rechtsmissbrauch setzt notwendigerweise voraus, dass die bedürftige

Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich in

der Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille

muss klar und unbestreitbar festgestellt werden. Der Missbrauch muss daher

offensichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien sind ungenügend (BGr,

22.

November 2012,8C_500/2012, E. 7.4.3; BGE 134 I 65 E. 5.2;

BGr, 11. Februar 2009,8C_927/2008 = Pra 2009 Nr. 84 E. 5.3, 6). Nach dem

Ausgeführten kann dem Beschwerdegegner ein in dieser Weise zielgerichtetes

Verhalten nicht vorgeworfen werden.

4.3.3

Im Übrigen lassen sich die Verhältnisse im Sozialhilferecht nicht mit

Einstelltagen bei der Arbeitslosenversicherung vergleichen. Nach Art. 30

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) ist der Versicherte in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist (zum Verschulden im Einzelnen vgl. Hans-Ulrich Stauffer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,

2.

A., Zürich 1998, zu Art. 30 AVIG). Dagegen genügt es bei Abklärung

der Bedürftigkeit – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind –, dass

eine hilfesuchende Person ohne Arbeit ist und keine Arbeitslosenentschädigung

erhält, um Anspruch auf Fürsorgeleistungen zu erhalten (vorn E. 2.1),

sofern ihr nicht ein geradezu rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist

(vorn E. 4.3.2). Ein Verschulden an der Bedürftigkeit ist nicht zu prüfen

(vorn E. 4.2).

4.4

Demgemäss

bestand keine rechtliche Grundlage für eine Reduktion des Grundbedarfs des

Beschwerdegegners um 15 % ab Beginn der Unterstützung, wie die Vorinstanz

zu Recht festhielt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin

zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Der Beschwerdegegner hat sich am Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihm

keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…