VB.2013.00378
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00378
23. Oktober 2013Deutsch19 min
(URT.2013.15691)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00378
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1969, Staatsangehöriger von H heiratete am
3. Juni 1994 in seinem Heimatland seine 1971 geborene Landsfrau C. Aus
dieser Ehe gingen der 1997 geborene Sohn D und die
2000 geborene Tochter E hervor. Die Ehe zu C wurde am 13. August 2002 in G rechtskräftig geschieden.
Nach dieser Scheidung heiratete A am 19. Dezember 2003 im Land H die 1951 geborene
und im Kanton Zürich niedergelassene Staatsangehörige J
aus dem Land I. A reiste am 12. Juni 2004 in die Schweiz ein und erhielt am 30. August 2004
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche mehrfach
verlängert wurde, bis ihm am 9. Juli 2009 die
Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich erteilt wurde. Am 11. Juni 2010 wurde die zweite Ehe in K rechtskräftig geschieden. Am 3. August 2011 ersuchte A erstmals um den Nachzug seines Sohnes D aus
erster Ehe, welcher mit unangefochten gebliebener Verfügung
des Migrationsamtes vom 4. November 2011 wegen
Nichteinhaltung der Nachzugsfrist abgewiesen wurde.
Am 26. Dezember 2011 heiratete der Beschwerdeführer erneut im Land H seine erste Ehefrau, C
und stellte am 12. Januar 2012 ein Nachzugsgesuch
für diese sowie die gemeinsamen Kinder D und E.
Aufgrund des Verdachts auf Scheinehe in
Bezug auf die vorangegangene Ehe zu J widerrief das Migrationsamt am 7. November 2012 die Niederlassungsbewilligung
von A, wies die Gesuche um Bewilligung der Einreise und Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau C sowie die Kinder D und E ab und setzte
A Frist bis zum 28. Februar 2013 zum Verlassen
der Schweiz.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 15. April
2013.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Mai 2013 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm
weiterhin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und das Gesuch vom 11. Januar 2012 um Bewilligung der Einreise von C, D und E sei gutzuheissen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung für das gesamte bisherige Verfahren.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der
Ausländer im Bewilligungsverfahren mindestens eventualvorsätzlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat
(Art. 62 lit. a in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 90 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]).
Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem erfüllt, wenn ein Ausländer den
Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einer Niedergelassenen
vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven
geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (Schein- respektive
Ausländerrechtsehe, vgl. BGr, 16. Juli 2010,
2C_205/2010, E. 3.1).
Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht
sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge
handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie
sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b;
BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur
des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht
den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer
Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der
Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich
ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf eine blosse Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem
Beschwerdeführer (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 5 sowie Vorbem. zu
§§ 19–28 N. 69).
Als Indiz für die Annahme einer
Ausländerrechtsehe gelten praxisgemäss namentlich das Vorliegen eines
erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten und die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur
kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den
Ehegatten (BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.1). Auch die Chronologie der Ereignisse – namentlich eine enge
Abfolge von Scheidungen und (Wieder-)Verheiratungen unmittelbar vor und nach
der Erteilung ausländerrechtlichen Bewilligungen und die erneute Heirat der
ersten Ehefrau –können praxisgemäss eine Scheinehe
indizieren (BGr, 27. August 2013,2C_118/2013, E. 2.3). Sodann kann der Umstand, dass die frühere Ehefrau auch
nach der Scheidung und Wiederverheiratung ihres ehemaligen Ehemannes weiterhin
dessen Haus bewohnt respektive dort ihre Meldeadresse hat, auf eine Scheinehe
hindeuten (vgl. hierzu BGr, 27. August 2013,2C_118/2013, E. 2.3).
Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr,
16.
Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.1).
2.2
In
Würdigung dieser Praxis hat die Vorinstanz ausführlich
dargelegt, weshalb bei der zweiten, mit J geschlossenen Ehe des
Beschwerdeführers von einer Scheinehe ausgegangen werden müsse: So hätte der
Beschwerdeführer ohne Heirat weder eine Aufenthalts- noch eine
Niederlassungsbewilligung erhalten. Die zeitliche Nähe von Eingehung und
Auflösung der Ehen sowie die kurze Zeitspanne zwischen Erhalt der
Niederlassungsbewilligung und Wiederverheiratung mit C würden klar auf ein
planmässiges Vorgehen zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung hindeuten.
Auch der Altersunterschied von 18 Jahren zwischen
dem Beschwerdeführer und J, deren mangelnde Kenntnisse über wesentliche
Lebensumstände des Beschwerdeführers und der Umstand, dass anlässlich der
Heirat weder Geschenke übergeben noch Hochzeitfotos gemacht worden seien,
deuteten auf eine Scheinehe hin. Weiter sei die jetzige Ehefrau des
Beschwerdeführers auch nach der zeitweiligen Scheidung stets am früheren
Wohnort des Beschwerdeführers und dem gegenwärtigen Wohnort von dessen Eltern
angemeldet gewesen.
Der Beschwerdeführer bringt
hiergegen sinngemäss zusammengefasst vor, dass sowohl er als auch seine
derzeitige Ehefrau über einen tadellosen Leumund verfügen würden, die
Altersdifferenz zu seiner zweiten Ehefrau unbeachtlich sei, und er zunächst
überhaupt nicht die Absicht gehabt habe, das Land H zu verlassen und seiner
zweiten Ehefrau in die Schweiz zu folgen. Auch die Scheidung von dieser habe er
weder gewollt noch initiiert. Diese sei jedoch aufgrund deren geistigen Abbaus
und Depressionen erklärbar, wodurch sich auch allfällige Wissenslücken seiner
zweiten Ehefrau erklären liessen. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner
zweiten Ehefrau, J, würden sich zudem weitgehend entsprechen und die Chronologie
der Ereignisse kein planmässiges Verhalten nahelegen und damit nicht auf eine
Scheinehe hindeuten.
2.3
Der Beschwerdeführer war nach seiner Heirat mit J
mehrere Jahre an deren Adresse in M angemeldet. Dass die Ehegatten während
einer gewissen Zeit zusammenlebten, sich die Mietkosten teilten und allenfalls sogar intime Beziehungen unterhielten, schliesst
eine Ausländerrechtsehe jedoch nicht zwingend aus, da ein derartiges Verhalten
auch nur vorgespielt sein kann, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober
2012,2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b). Für Letzteres
spricht vorliegend vor allem die Chronologie der Ereignisse, das Verhältnis des
Beschwerdeführers zu seiner dazumaligen Ex- und derzeitigen Ehefrau und die
Widersprüche, in welche sich sämtliche Beteiligten verstrickt haben:
2.3.1
Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten kam es im Jahr 2002 zur
Scheidung, weil C nach der Geburt der gemeinsamen Tochter wieder im Geschäft
ihres (bereits verstorbenen) Vaters arbeiten wollte, statt zu Hause nach den
Kindern zu schauen. Inwieweit die Beschwerdeführerin nach der Scheidung
tatsächlich die von ihr gewünschte Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist
unklar, hat der Beschwerdeführer doch anlässlich seiner polizeilichen
Einvernahme vom 23. März 2012 noch bestätigt, dass C nicht mehr arbeiten
würde und diese selbst erklärt, arbeitslos zu sein. Andererseits hat diese aber
auch eine Arbeitsbestätigung ihres Arbeitgebers in G eingereicht, wonach sie
seit dem Jahr 2003 ununterbrochen als Hilfsarbeiterin im Geschäft ihres Bruders
tätig gewesen sein soll. Da sie eigenen Angaben zufolge weder als
Arbeitnehmerin angemeldet noch versichert gewesen ist und somit offenbar
"schwarz" gearbeitet hat, lassen sich entsprechende Widersprüche zwar
teilweise ausräumen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch C nach der Scheidung
ist jedoch zumindest nicht durch unabhängige Quellen nachgewiesen und ihr
Verhalten lässt ihre generelle Glaubwürdigkeit zweifelhaft erscheinen, hat sie
doch offenbar nicht davor zurückgeschreckt, die Behörden des Landes H jahrelang
über ihre Erwerbstätigkeit zu täuschen. Von einem einwandfreien Leumund von C –
wie vom Beschwerdeführer behauptet – kann diesfalls keine Rede sein.
2.3.2
Es ist weiter unbestritten und aktenkundig belegt, dass C auch nach der
Scheidung vom 13. August 2002 stets an dessen früheren Wohnort, respektive
dem gegenwärtigen Wohnort von dessen Eltern, angemeldet gewesen ist. Weiter
hatte sie gemäss eigenen Angaben auch die Erlaubnis, das Haus jederzeit zu
betreten und ihren dort lebenden Sohn zu besuchen. Strittig ist lediglich, ob
die entsprechende Meldeadresse mit ihrer tatsächlichen Wohnadresse
übereinstimmte oder lediglich aus Kostengründen beibehalten worden ist.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist C bereits einen Monat vor der Scheidung mit der gemeinsamen
Tochter E zu ihrem Vater gezogen, während der gemeinsame Sohn D bei ihm
verblieb. Da der Vater von C gemäss deren eigenen Angaben
bereits im Jahr 1994 verstorben ist, kann dies zumindest im wörtlichen Sinn
nicht der Wahrheit entsprechen und hätte zudem die beiden Kinder voneinander
getrennt. Weiter bringen der Beschwerdeführer und C
vor, aus Kostengründen keine Ummeldung vorgenommen zu haben, zumal diese
aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse in G, wo man sich gegenseitig kenne,
nicht erforderlich gewesen sei. Es erscheint jedoch im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen nicht nachvollziehbar, inwiefern eine einfache
Adressummeldung mit derart hohen Kosten verbunden gewesen sein soll, dass die
Beteiligten über Jahre von einer solchen abgesehen haben. Hingegen erscheint es
aufgrund der unveränderten Meldeadresse und des guten Einvernehmens zwischen
den Beteiligten naheliegend, dass C auch nach der Scheidung
vom Beschwerdeführer weiterhin zusammen mit den gemeinsamen Kindern D und E im
Haus von dessen Familie gelebt hat.
Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Personen an
ihrer Meldeadresse auch tatsächlich wohnhaft sind und die Behauptungen der
Beteiligten diese Vermutung nicht zu entkräften vermögen, ist im Sinn der vorinstanzlichen
Erwägungen davon auszugehen, dass C auch während der
zweiten Ehe des Beschwerdeführers im elterlichen Haushalt des Beschwerdeführers
gelebt und die faktische Obhut über beide Kinder behalten hat. Gemäss den übereinstimmenden Angaben des
Beschwerdeführers und C standen sowohl sie selbst als
auch die gemeinsamen Kinder während der gesamten zweiten Ehe des Beschwerdeführers in
regelmässigem, telefonischem
Kontakt zueinander. Der Beschwerdeführer hat
zudem seine in Obhut und Sorge von C stehende Tochter
ohne jegliche Rechtspflicht finanziell unterstützt. Dies legt ein
fortbestehendes, enges Verhältnis der dazumals noch geschiedenen Eheleute nahe und
lässt eine gleichzeitig gelebte Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und J im Gesamtkontext unwahrscheinlich erscheinen (vgl. hierzu
auch BGr, 27. August 2013,
2C_118/2013, E. 2.3).
2.3.3
Nach Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen
Befragung vom 23. März 2012 hat dieser seine zweite Ehefrau J ca.
"ein Jahr vor der Heirat", im "Dezember 2002" in seinem
Heimatort G kennengelernt. J gibt an, dem Beschwerdeführer erstmals "im
Sommer 2003" in dessen Heimatort G begegnet zu sein.
Beide angegebenen Zeitpunkte liegen damit zwar nach der
bereits im August 2002 erfolgten ersten Scheidung des Beschwerdeführers. Während es aber nach Darstellung der
zweiten Ehefrau bereits knapp ein halbes Jahr nach dem
Kennenlernen zur Hochzeit kam, gibt der Beschwerdeführer eine doppelt so lange
Zeitspanne an. Aufgrund der stark divergierenden Angaben (Dezember 2002
oder Sommer 2003) kann der genaue Zeitpunkt des Kennenlernens nicht als
gesichert gelten und es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
seine zweite Ehefrau bereits vor seiner ersten Scheidung kennen gelernt hat.
Dies insbesondere auch, da sich der Beschwerdeführer gemäss eigenem Bekunden an
den genauen Zeitpunkt nicht mehr erinnern kann. Es erscheint auch nicht sehr
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Ferienbekanntschaft
eine gelebte Ehe zu einer geschiedenen, wesentlich älteren Frau mit fünf
Kindern eingegangen ist und dabei wesentliche Fragen – wie z. B. die Frage, in welchem
Land die eheliche Gemeinschaft später gelebt werden sollte – ungeklärt gelassen
hat. Der Beschwerdeführer reiste sodann auch bereits ein halbes Jahr nach der Hochzeit
in die Schweiz ein und erhielt am 30. August 2004
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner zweiten Ehefrau. Berücksichtigt man, dass die Organisation eines
dauerhaften Auslandaufenthalts eine gewisse Vorlaufzeit benötigt, erfolgte die
Einreise in die Schweiz in engem zeitlichem Konnex zum Eheschluss im Land H, was im Gesamtkontext
ebenfalls ein rein ausländerrechtliches Motiv für den Eheschluss nahelegt.
2.3.4
Der Beschwerdeführer gibt weiter an, sich am 11. Juni 2010 von seiner
zweiten Ehefrau getrennt zu haben. Per 1. August 2011 bezog der
Beschwerdeführer eine Wohnung an der L-Strasse 01 in M, nachdem er zuvor
während ungefähr 14 Monaten bei seinem Bruder und dessen Familie in M gewohnt
haben will. Demnach wäre die Wohngemeinschaft zu seiner zweiten Ehefrau erst im
Frühsommer 2010 respektive am 11. Juni 2010 – dem Tag der Scheidung im
Land H – aufgehoben worden.
Die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers hat anlässlich ihrer
polizeilichen Befragung vom 4. Oktober 2012 zur Dauer der Wohngemeinschaft
angegeben, "bis 2–3 Monaten in der gemeinsamen Wohnung" gewohnt zu
haben, wobei sie mit dieser Zeitangabe allenfalls auch einen Auszug 2–3 Monate
vor dem Befragungstermin gemeint haben könnte. Dies wäre allerdings ein Jahr
nach dem aktenkundigen Bezug der Wohnung an der L-Strasse 01 in M durch den
Beschwerdeführer, wobei sie weiter angab, weder dessen Verwandte noch dessen
aktuelle Adresse in der Schweiz zu kennen.
Die Aussagen der zweiten Ehefrau und des Beschwerdeführers
zum Aufhebungszeitpunkt der Wohngemeinschaft widersprechen sich damit: Selbst
wenn die Beteiligten allenfalls Scheidungs-, Trennungs- und Abmeldungszeitpunkt
durcheinandergebracht haben könnten und der durch die zweite Ehefrau angegebene
Auszugstermin aufgrund ihrer etwas kryptischen Aussage nicht eindeutig
bestimmbar ist, erscheint es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer um den Scheidungstag
herum für 14 Monate direkt zu seinem Bruder und dessen Ehefrau gezogen
sein und dessen zweite Ehefrau letztere dennoch nie kennen gelernt haben will. Dies
erstaunt umso mehr, als dass die beiden Brüder offenkundig enge Kontakte
zueinander unterhielten und die ganze Zeit in der selben Gemeinde (M) wohnten.
Die Ehe ist gemäss des Scheidungsurteil vom Land H vom 11. Juni
2010.
zerrüttet und einvernehmlich geschieden worden, nachdem J
eine Versöhnung abgelehnt hatte. Selbst wenn daraus geschlossen werden
könnte, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Scheidung zunächst noch
gesträubt hat, schliesst ein solches Verhalten eine Scheinehe keineswegs aus: Dies
erscheint nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer zur Vertuschung einer
Scheinehe eine Scheidung kurz nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
hätte vermeiden wollen. Zudem wäre eine längere (räumliche) Trennungsphase vor
der Scheidung zu erwarten gewesen, hätte der Beschwerdeführer einer Scheidung
ernsthaften Widerstand entgegensetzen wollen.
2.3.5
Generell lässt sich nicht erklären, weshalb der zweiten Ehefrau des
Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Familienbesuche im Land H weder die Namen
von dessen ersten Ehefrau und dessen Eltern – welche sie mit "Papi"
und "Mami" angesprochen haben will – gekannt noch von der Existenz
des in der selben Gemeinde wohnhaften Bruder und dessen Frau gewusst haben
will. Ebenso ungewöhnlich erscheint, dass von der zweiten Hochzeit weder Fotos
gemacht noch Geschenke ausgetauscht worden sind. Auch der Name der Tochter des
Beschwerdeführers wird von ihr anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom
4.
Oktober 2012 fälschlicherweise mit "F" statt "E"
angegeben. Generell wissen der Beschwerdeführer und J nicht so viel
voneinander, wie dies nach einer mehrjährigen, gelebten Ehe zu erwarten gewesen
wäre. Die Indizien deuten auf eine Ehe mit wenig Gemeinsamkeiten, wenig
Kommunikation und minimaler Anteilnahme am Alltag des Partners und seiner
Angehörigen. J bezieht gegenwärtig zwar eine IV-Rente und leidet offenbar an
Asthma. Dass sie darüber hinaus jedoch auch im relevanten Mass geistig abgebaut
haben soll, ergibt sich nicht aus den Akten und wird lediglich vom
diesbezüglich gemäss Art. 90 AuG substanziierungspflichtigen
Beschwerdeführer behauptet. Zudem konnte auch der Beschwerdeführer kaum Angaben
zum Vorleben seiner Ehefrau machen.
2.3.6
Da der Beschwerdeführer seine zweite Ehefrau bereits 1 ¼ Jahre nach seiner
ersten Scheidung geehelicht, dieser bereits nach ½ Jahren in die Schweiz
gefolgt, sich von dieser weniger als ein Jahr nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung
geschieden und kurz darauf seine erste Ehefrau erneut geheiratet hat, deutet
die gesicherte Chronologie der Ereignisse stark auf eine Scheinehe hin (vgl.
auch VGr, 25. März 2009, VB.2008.00514, E. 3.4 [nicht publiziert]).
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beteiligten kann hingegen
hinsichtlich der zweiten Ehe weder der Zeitpunkt des Kennenlernens noch der
Trennungszeitpunkt genau eruiert werden, die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers
erscheinen jedoch unglaubhaft und nicht geeignet, die vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen zum zeitlichen Verlauf der Ereignisse ernsthaft in Frage zu
stellen.
2.3.7
Auch die zeitliche Staffelung der Nachzugsgesuche und der frühe Abschluss
eines Mietvertrages über eine für eine vierköpfige Familie geeignete Wohnung
deutet auf eine Scheinehe hin: So hat der Beschwerdeführer bereits am 7. Juli
2011.
– noch bevor er mit seiner ersten Ehefrau über eine erneute Heirat
diskutiert haben will – einen Mietvertrag über eine 4 ½-Zimmer-Wohnung für vier
Personen abgeschlossen und wollte zunächst nur seinen Sohn D nachziehen.
Bereits kurz nach der Ablehnung des entsprechenden Nachzugsgesuchs hat er seine
erste Ehefrau jedoch erneut geheiratet und ein Nachzugsgesuch für seine ganze
Familie gestellt. Bedenkt man, dass erst die Wiederverheiratung und der versuchte
Nachzug der ganzen Familie den Argwohn des Migrationsamtes geweckt hat,
erscheint die offenbar ursprünglich geplante zeitliche Staffelung des
Familiennachzugs geeignet, den Scheinehecharakter der zweiten Ehe zu
vertuschen, zumal offenbar bereits vor dem ersten Nachzugsgesuch bereits eine
passende Wohnung für die gesamte Familie organisiert worden ist.
2.3.8
Auch der Umstand, dass gemäss dem Scheidungsurteil vom Land H die Ehegatten
die elterliche Sorge über ihre gemeinsamen Kinder aufgeteilt haben, spricht
nicht zwingend gegen eine Scheinehe der zweiten Ehe: Ein eigentlicher Streit um
das Sorgerecht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – geht zumindest aus dem
dazumaligen Scheidungsurteil nicht hervor, haben sich die Ehegatten doch
einvernehmlich über sämtliche Nebenfolgen und Kinderbelange verständigt. Da nach
den gemachten Ausführungen davon auszugehen ist, dass die beiden Kinder D und E
ohnehin die ganze Zeit zusammen mit ihrer Mutter im elterlichen Haushalt des
Beschwerdeführers gelebt haben, erscheint die gerichtlich vorgenommene Obhuts-
und Sorgerechtszuteilung ohnehin nie tatsächlich gelebt und wohl auch nie real
beabsichtigt worden zu sein.
2.4
Auch wenn die von der Vorinstanz aufgeführten Indizien damit
für sich allein die Annahme einer Ausländerrechtsehe nicht zu
rechtfertigen mögen, ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände der
vorinstanzlich gezogene Schluss, wonach es sich bei der zweiten Ehe des
Beschwerdeführers um eine blosse Scheinehe gehandelt habe, nicht zu beanstanden.
Von einer rogatorischen
Zeugeneinvernahme von C oder weiteren Parteibefragungen
ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen: Da die genannten Personen sich
bereits (schriftlich) ausreichend äussern konnten und ihre Aussagen aufgrund
ihres Naheverhältnisses zum Beschwerdeführer und offenkundiger Eigeninteressen
ohnehin von geringem Beweiswert sind, erschienen ihre Aussagen selbst dann
nicht geeignet, das Beweisergebnis umzustossen, wenn sie die Darstellungen des Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigen würden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10). Dasselbe gilt auch für die
Befragung weiterer Personen wie z. B. den Bruder des
Beschwerdeführers, zumal solche im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr
ausdrücklich verlangt wurden.
Zwar hat das Migrationsamt vor Erteilung
der Niederlassungsbewilligung die Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht
eingehend geprüft. Diesen Mangel vermag jedoch hier den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht auszuschliessen, da der Beschwerdeführer bereits
die Erteilung bzw. Verlängerung der vorausgegangenen Aufenthaltsbewilligung
durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen hatte. Er kann der Behörde deshalb keinen Verstoss gegen Treu und
Glauben vorwerfen, wenn sie erst nach Vorliegen des zweiten
Nachzugsgesuchs und Kenntnis von dessen Wiederverheiratung
mit seiner ersten Ehefrau die Niederlassungsbewilligung widerrief. Erst mit dem
Familiennachzugsgesuch für seine ganze Familie hat der Beschwerdeführer
gegenüber dem Migrationsamt seine Familienverhältnisse und seine Absichten klargemacht.
Die gestützt auf die von ihm bloss zum Schein eingegangene Ehe mit einer Niedergelassenen
erteilte Niederlassungsbewilligung ist deshalb grundsätzlich zu Recht widerrufen
worden.
Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf vor
dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhält.
3.
Umstände, welche eine Wegweisung für den
Beschwerdeführer unzumutbar machen würde, sind nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer reiste erst kurz vor seinem 35. Geburtstag in die Schweiz ein und hält sich seit Juni 2004 und damit seit 9 ¼ Jahren hier auf. Obwohl
nach dieser langen Zeit im Allgemeinen von einer Verwurzelung des Ausländers in
den hiesigen Verhältnissen ausgegangen werden kann, ist sein hiesiger Aufenthalt
zu relativieren, als dieser durch das
wissentliche Verschweigen der rein ausländerrechtlichen
Motive seiner zweiten Ehe überhaupt erst möglich geworden ist. Zudem spricht
der Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch und ist er als Isolierer weder eine
besonders qualifizierte Fachkraft noch in einer Branche mit erhöhtem
Arbeitskraftbedarf tätig. Es hätte dem Beschwerdeführer
oblegen, die notwendigen Beweise für seine Integration beizubringen (Art. 90
AuG sowie § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG). Demgegenüber pflegt der Beschwerdeführer enge Kontakte zu seinem
Heimatland, welches er während seinem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig
besucht hat. Der Schluss der Rekursinstanz, wonach ihm eine Wiedereingliederung
in seinem Heimatland, wo seine Ehefrau und seine Familie lebt, zumutbar ist,
ist deshalb nicht zu beanstanden und für eine im Sinn von Art. 96 AuG
ermessensweise zu erteilende Aufenthaltsbewilligung besteht kein Raum.
Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist damit verhältnismässig.
Das Familiennachzugsgesuch ist entsprechend
ebenfalls abzuweisen.
Hindernisse im
Sinn von Art. 83 AuG, die einer Wegweisung entgegenstehen würden,
sind keine ersichtlich.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten
werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…