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Entscheid

VB.2013.00378

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00378

23. Oktober 2013Deutsch19 min

(URT.2013.15691)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1969, Staatsangehöriger von H heiratete am

3. Juni 1994 in seinem Heimatland seine 1971 geborene Landsfrau C. Aus

dieser Ehe gingen der 1997 geborene Sohn D und die

2000 geborene Tochter E hervor. Die Ehe zu C wurde am 13. August 2002 in G rechtskräftig geschieden.

Nach dieser Scheidung heiratete A am 19. Dezember 2003 im Land H die 1951 geborene

und im Kanton Zürich niedergelassene Staatsangehörige J

aus dem Land I. A reiste am 12. Juni 2004 in die Schweiz ein und erhielt am 30. August 2004

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche mehrfach

verlängert wurde, bis ihm am 9. Juli 2009 die

Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich erteilt wurde. Am 11. Juni 2010 wurde die zweite Ehe in K rechtskräftig geschieden. Am 3. August 2011 ersuchte A erstmals um den Nachzug seines Sohnes D aus

erster Ehe, welcher mit unangefochten gebliebener Ver­fügung

des Migrationsamtes vom 4. November 2011 wegen

Nichteinhaltung der Nach­zugsfrist abgewiesen wurde.

Am 26. Dezember 2011 heiratete der Beschwerdeführer erneut im Land H seine erste Ehefrau, C

und stellte am 12. Januar 2012 ein Nachzugsgesuch

für diese sowie die gemeinsamen Kinder D und E.

Aufgrund des Verdachts auf Scheinehe in

Bezug auf die vorangegangene Ehe zu J widerrief das Migrationsamt am 7. November 2012 die Niederlassungs­bewilligung

von A, wies die Gesuche um Bewilligung der Einreise und Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau C sowie die Kinder D und E ab und setzte

A Frist bis zum 28. Februar 2013 zum Verlassen

der Schweiz.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 15. April

2013.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Mai 2013 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm

weiterhin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und das Gesuch vom 11. Januar 2012 um Bewilligung der Einreise von C, D und E sei gutzuheissen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung

einer Parteientschädigung für das gesamte bisherige Verfahren.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der

Ausländer im Bewilligungsverfahren mindestens eventualvorsätzlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat

(Art. 62 lit. a in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 90 des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]).

Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem erfüllt, wenn ein Ausländer den

Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einer Niedergelassenen

vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven

geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (Schein- respektive

Ausländerrechtsehe, vgl. BGr, 16. Juli 2010,

2C_205/2010, E. 3.1).

Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht

sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge

handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie

sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b;

BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur

des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht

den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer

Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der

Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich

ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser

Wahrscheinlichkeit auf eine blosse Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem

Beschwerdeführer (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 5 sowie Vorbem. zu

§§ 19–28 N. 69).

Als Indiz für die Annahme einer

Ausländerrechtsehe gelten praxisgemäss namentlich das Vorliegen eines

erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten und die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur

kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den

Ehegatten (BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.1). Auch die Chronologie der Ereignisse – namentlich eine enge

Abfolge von Scheidungen und (Wieder-)Verheiratungen unmittelbar vor und nach

der Erteilung ausländerrechtlichen Bewilligungen und die erneute Heirat der

ersten Ehefrau –können praxisgemäss eine Scheinehe

indizieren (BGr, 27. August 2013,2C_118/2013, E. 2.3). Sodann kann der Umstand, dass die frühere Ehefrau auch

nach der Scheidung und Wiederverheiratung ihres ehemaligen Ehemannes weiterhin

dessen Haus bewohnt respektive dort ihre Meldeadresse hat, auf eine Scheinehe

hindeuten (vgl. hierzu BGr, 27. August 2013,2C_118/2013, E. 2.3).

Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr,

16.

Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.1).

2.2

In

Würdigung dieser Praxis hat die Vorinstanz ausführlich

dargelegt, weshalb bei der zweiten, mit J geschlossenen Ehe des

Beschwerdeführers von einer Scheinehe ausgegangen werden müsse: So hätte der

Beschwerdeführer ohne Heirat weder eine Aufenthalts- noch eine

Niederlassungsbewilligung erhalten. Die zeitliche Nähe von Eingehung und

Auflösung der Ehen sowie die kurze Zeitspanne zwischen Erhalt der

Niederlassungsbewilligung und Wiederverheiratung mit C würden klar auf ein

planmässiges Vorgehen zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung hindeuten.

Auch der Altersunterschied von 18 Jahren zwischen

dem Beschwerdeführer und J, deren mangelnde Kenntnisse über wesentliche

Lebensumstände des Beschwerdeführers und der Umstand, dass anlässlich der

Heirat weder Geschenke übergeben noch Hochzeitfotos gemacht worden seien,

deuteten auf eine Scheinehe hin. Weiter sei die jetzige Ehefrau des

Beschwerdeführers auch nach der zeitweiligen Scheidung stets am früheren

Wohnort des Beschwerdeführers und dem gegenwärtigen Wohnort von dessen Eltern

angemeldet gewesen.

Der Beschwerdeführer bringt

hiergegen sinngemäss zusammengefasst vor, dass sowohl er als auch seine

derzeitige Ehefrau über einen tadellosen Leumund verfügen würden, die

Altersdifferenz zu seiner zweiten Ehefrau unbeachtlich sei, und er zunächst

überhaupt nicht die Absicht gehabt habe, das Land H zu verlassen und seiner

zweiten Ehefrau in die Schweiz zu folgen. Auch die Scheidung von dieser habe er

weder gewollt noch initiiert. Diese sei jedoch aufgrund deren geistigen Abbaus

und Depressionen erklärbar, wodurch sich auch allfällige Wissenslücken seiner

zweiten Ehefrau erklären liessen. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner

zweiten Ehefrau, J, würden sich zudem weitgehend entsprechen und die Chronologie

der Ereignisse kein planmässiges Verhalten nahelegen und damit nicht auf eine

Scheinehe hindeuten.

2.3

Der Beschwerdeführer war nach seiner Heirat mit J

mehrere Jahre an deren Adresse in M angemeldet. Dass die Ehegatten während

einer gewissen Zeit zusammenlebten, sich die Mietkosten teilten und allenfalls sogar intime Beziehungen unterhielten, schliesst

eine Ausländerrechtsehe jedoch nicht zwingend aus, da ein derartiges Verhalten

auch nur vorgespielt sein kann, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober

2012,2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b). Für Letzteres

spricht vorliegend vor allem die Chronologie der Ereignisse, das Verhältnis des

Beschwerdeführers zu seiner dazumaligen Ex- und derzeitigen Ehefrau und die

Widersprüche, in welche sich sämtliche Beteiligten verstrickt haben:

2.3.1

Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten kam es im Jahr 2002 zur

Scheidung, weil C nach der Geburt der gemeinsamen Tochter wieder im Geschäft

ihres (bereits verstorbenen) Vaters arbeiten wollte, statt zu Hause nach den

Kindern zu schauen. Inwieweit die Beschwerdeführerin nach der Scheidung

tatsächlich die von ihr gewünschte Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist

unklar, hat der Beschwerdeführer doch anlässlich seiner polizeilichen

Einvernahme vom 23. März 2012 noch bestätigt, dass C nicht mehr arbeiten

würde und diese selbst erklärt, arbeitslos zu sein. Andererseits hat diese aber

auch eine Arbeitsbestätigung ihres Arbeitgebers in G eingereicht, wonach sie

seit dem Jahr 2003 ununterbrochen als Hilfsarbeiterin im Geschäft ihres Bruders

tätig gewesen sein soll. Da sie eigenen Angaben zufolge weder als

Arbeitnehmerin angemeldet noch versichert gewesen ist und somit offenbar

"schwarz" gearbeitet hat, lassen sich entsprechende Widersprüche zwar

teilweise ausräumen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch C nach der Scheidung

ist jedoch zumindest nicht durch unabhängige Quellen nachgewiesen und ihr

Verhalten lässt ihre generelle Glaubwürdigkeit zweifelhaft erscheinen, hat sie

doch offenbar nicht davor zurückgeschreckt, die Behörden des Landes H jahrelang

über ihre Erwerbstätigkeit zu täuschen. Von einem einwandfreien Leumund von C –

wie vom Beschwerdeführer behauptet – kann diesfalls keine Rede sein.

2.3.2

Es ist weiter unbestritten und aktenkundig belegt, dass C auch nach der

Scheidung vom 13. August 2002 stets an dessen früheren Wohnort, respektive

dem gegenwärtigen Wohnort von dessen Eltern, angemeldet gewesen ist. Weiter

hatte sie gemäss eigenen Angaben auch die Erlaubnis, das Haus jederzeit zu

betreten und ihren dort lebenden Sohn zu besuchen. Strittig ist lediglich, ob

die entsprechende Meldeadresse mit ihrer tatsächlichen Wohnadresse

übereinstimmte oder lediglich aus Kostengründen beibehalten worden ist.

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist C bereits einen Monat vor der Scheidung mit der gemeinsamen

Tochter E zu ihrem Vater gezogen, während der gemeinsame Sohn D bei ihm

verblieb. Da der Vater von C gemäss deren eigenen Angaben

bereits im Jahr 1994 verstorben ist, kann dies zumindest im wörtlichen Sinn

nicht der Wahrheit entsprechen und hätte zudem die beiden Kinder voneinander

getrennt. Weiter bringen der Beschwerdeführer und C

vor, aus Kostengründen keine Ummeldung vorgenommen zu haben, zumal diese

aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse in G, wo man sich gegenseitig kenne,

nicht erforderlich gewesen sei. Es erscheint jedoch im Sinn der

vorinstanzlichen Erwägungen nicht nachvollziehbar, inwiefern eine einfache

Adressummeldung mit derart hohen Kosten verbunden gewesen sein soll, dass die

Beteiligten über Jahre von einer solchen abgesehen haben. Hingegen erscheint es

aufgrund der unveränderten Meldeadresse und des guten Einvernehmens zwischen

den Beteiligten naheliegend, dass C auch nach der Scheidung

vom Beschwerdeführer weiterhin zusammen mit den gemeinsamen Kindern D und E im

Haus von dessen Familie gelebt hat.

Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Personen an

ihrer Meldeadresse auch tatsächlich wohnhaft sind und die Behauptungen der

Beteiligten diese Vermutung nicht zu entkräften vermögen, ist im Sinn der vorinstanzlichen

Erwägungen davon auszugehen, dass C auch während der

zweiten Ehe des Beschwerdeführers im elterlichen Haushalt des Beschwerdeführers

gelebt und die faktische Obhut über beide Kinder behalten hat. Gemäss den übereinstimmenden Angaben des

Beschwerdeführers und C standen sowohl sie selbst als

auch die gemeinsamen Kinder während der gesamten zweiten Ehe des Beschwerdeführers in

regelmässigem, telefonischem

Kontakt zueinander. Der Beschwerdeführer hat

zudem seine in Obhut und Sorge von C stehende Tochter

ohne jegliche Rechtspflicht finanziell unterstützt. Dies legt ein

fortbestehendes, enges Verhältnis der dazumals noch geschiedenen Eheleute nahe und

lässt eine gleichzeitig gelebte Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und J im Gesamtkontext unwahrscheinlich erscheinen (vgl. hierzu

auch BGr, 27. August 2013,

2C_118/2013, E. 2.3).

2.3.3

Nach Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen

Befragung vom 23. März 2012 hat dieser seine zweite Ehefrau J ca.

"ein Jahr vor der Heirat", im "Dezember 2002" in seinem

Heimatort G kennengelernt. J gibt an, dem Beschwerdeführer erstmals "im

Sommer 2003" in dessen Heimatort G begegnet zu sein.

Beide angegebenen Zeitpunkte liegen damit zwar nach der

bereits im August 2002 erfolgten ersten Scheidung des Beschwerdeführers. Während es aber nach Darstellung der

zweiten Ehefrau bereits knapp ein halbes Jahr nach dem

Kennenlernen zur Hochzeit kam, gibt der Beschwerdeführer eine doppelt so lange

Zeitspanne an. Aufgrund der stark divergierenden Angaben (Dezember 2002

oder Sommer 2003) kann der genaue Zeitpunkt des Kennenlernens nicht als

gesichert gelten und es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer

seine zweite Ehefrau bereits vor seiner ersten Scheidung kennen gelernt hat.

Dies insbesondere auch, da sich der Beschwerdeführer gemäss eigenem Bekunden an

den genauen Zeitpunkt nicht mehr erinnern kann. Es erscheint auch nicht sehr

wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Ferienbekanntschaft

eine gelebte Ehe zu einer geschiedenen, wesentlich älteren Frau mit fünf

Kindern eingegangen ist und dabei wesentliche Fragen – wie z. B. die Frage, in welchem

Land die eheliche Gemeinschaft später gelebt werden sollte – ungeklärt gelassen

hat. Der Beschwerdeführer reiste sodann auch bereits ein halbes Jahr nach der Hochzeit

in die Schweiz ein und erhielt am 30. August 2004

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner zweiten Ehefrau. Berücksichtigt man, dass die Organisation eines

dauerhaften Auslandaufenthalts eine gewisse Vorlaufzeit benötigt, erfolgte die

Einreise in die Schweiz in engem zeitlichem Konnex zum Eheschluss im Land H, was im Gesamtkontext

ebenfalls ein rein ausländerrechtliches Motiv für den Eheschluss nahelegt.

2.3.4

Der Beschwerdeführer gibt weiter an, sich am 11. Juni 2010 von seiner

zweiten Ehefrau getrennt zu haben. Per 1. August 2011 bezog der

Beschwerdeführer eine Wohnung an der L-Strasse 01 in M, nachdem er zuvor

während ungefähr 14 Monaten bei seinem Bruder und dessen Familie in M gewohnt

haben will. Demnach wäre die Wohngemeinschaft zu seiner zweiten Ehefrau erst im

Frühsommer 2010 respektive am 11. Juni 2010 – dem Tag der Scheidung im

Land H – aufgehoben worden.

Die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers hat anlässlich ihrer

polizeilichen Befragung vom 4. Oktober 2012 zur Dauer der Wohngemeinschaft

angegeben, "bis 2–3 Monaten in der gemeinsamen Wohnung" gewohnt zu

haben, wobei sie mit dieser Zeitangabe allenfalls auch einen Auszug 2–3 Monate

vor dem Befragungstermin gemeint haben könnte. Dies wäre allerdings ein Jahr

nach dem aktenkundigen Bezug der Wohnung an der L-Strasse 01 in M durch den

Beschwerdeführer, wobei sie weiter angab, weder dessen Verwandte noch dessen

aktuelle Adresse in der Schweiz zu kennen.

Die Aussagen der zweiten Ehefrau und des Beschwerdeführers

zum Aufhebungszeitpunkt der Wohngemeinschaft widersprechen sich damit: Selbst

wenn die Beteiligten allenfalls Scheidungs-, Trennungs- und Abmeldungszeitpunkt

durcheinandergebracht haben könnten und der durch die zweite Ehefrau angegebene

Auszugstermin aufgrund ihrer etwas kryptischen Aussage nicht eindeutig

bestimmbar ist, erscheint es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer um den Scheidungstag

herum für 14 Monate direkt zu seinem Bruder und dessen Ehefrau gezogen

sein und dessen zweite Ehefrau letztere dennoch nie kennen gelernt haben will. Dies

erstaunt umso mehr, als dass die beiden Brüder offenkundig enge Kontakte

zueinander unterhielten und die ganze Zeit in der selben Gemeinde (M) wohnten.

Die Ehe ist gemäss des Scheidungsurteil vom Land H vom 11. Juni

2010.

zerrüttet und einvernehmlich geschieden worden, nachdem J

eine Versöhnung abgelehnt hatte. Selbst wenn daraus geschlossen werden

könnte, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Scheidung zunächst noch

gesträubt hat, schliesst ein solches Verhalten eine Scheinehe keineswegs aus: Dies

erscheint nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer zur Vertuschung einer

Scheinehe eine Scheidung kurz nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung

hätte vermeiden wollen. Zudem wäre eine längere (räumliche) Trennungsphase vor

der Scheidung zu erwarten gewesen, hätte der Beschwerdeführer einer Scheidung

ernsthaften Widerstand entgegensetzen wollen.

2.3.5

Generell lässt sich nicht erklären, weshalb der zweiten Ehefrau des

Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Familienbesuche im Land H weder die Namen

von dessen ersten Ehefrau und dessen Eltern – welche sie mit "Papi"

und "Mami" angesprochen haben will – gekannt noch von der Existenz

des in der selben Gemeinde wohnhaften Bruder und dessen Frau gewusst haben

will. Ebenso ungewöhnlich erscheint, dass von der zweiten Hochzeit weder Fotos

gemacht noch Geschenke ausgetauscht worden sind. Auch der Name der Tochter des

Beschwerdeführers wird von ihr anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom

4.

Oktober 2012 fälschlicherweise mit "F" statt "E"

angegeben. Generell wissen der Beschwerdeführer und J nicht so viel

voneinander, wie dies nach einer mehrjährigen, gelebten Ehe zu erwarten gewesen

wäre. Die Indizien deuten auf eine Ehe mit wenig Gemeinsamkeiten, wenig

Kommunikation und minimaler Anteilnahme am Alltag des Partners und seiner

Angehörigen. J bezieht gegenwärtig zwar eine IV-Rente und leidet offenbar an

Asthma. Dass sie darüber hinaus jedoch auch im relevanten Mass geistig abgebaut

haben soll, ergibt sich nicht aus den Akten und wird lediglich vom

diesbezüglich gemäss Art. 90 AuG substanziierungspflichtigen

Beschwerdeführer behauptet. Zudem konnte auch der Beschwerdeführer kaum Angaben

zum Vorleben seiner Ehefrau machen.

2.3.6

Da der Beschwerdeführer seine zweite Ehefrau bereits 1 ¼ Jahre nach seiner

ersten Scheidung geehelicht, dieser bereits nach ½ Jahren in die Schweiz

gefolgt, sich von dieser weniger als ein Jahr nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung

geschieden und kurz darauf seine erste Ehefrau erneut geheiratet hat, deutet

die gesicherte Chronologie der Ereignisse stark auf eine Scheinehe hin (vgl.

auch VGr, 25. März 2009, VB.2008.00514, E. 3.4 [nicht publiziert]).

Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beteiligten kann hingegen

hinsichtlich der zweiten Ehe weder der Zeitpunkt des Kennenlernens noch der

Trennungszeitpunkt genau eruiert werden, die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers

erscheinen jedoch unglaubhaft und nicht geeignet, die vorinstanzlichen

Schlussfolgerungen zum zeitlichen Verlauf der Ereignisse ernsthaft in Frage zu

stellen.

2.3.7

Auch die zeitliche Staffelung der Nachzugsgesuche und der frühe Abschluss

eines Mietvertrages über eine für eine vierköpfige Familie geeignete Wohnung

deutet auf eine Scheinehe hin: So hat der Beschwerdeführer bereits am 7. Juli

2011.

– noch bevor er mit seiner ersten Ehefrau über eine erneute Heirat

diskutiert haben will – einen Mietvertrag über eine 4 ½-Zimmer-Wohnung für vier

Personen abgeschlossen und wollte zunächst nur seinen Sohn D nachziehen.

Bereits kurz nach der Ablehnung des entsprechenden Nachzugsgesuchs hat er seine

erste Ehefrau jedoch erneut geheiratet und ein Nachzugsgesuch für seine ganze

Familie gestellt. Bedenkt man, dass erst die Wiederverheiratung und der versuchte

Nachzug der ganzen Familie den Argwohn des Migrationsamtes geweckt hat,

erscheint die offenbar ursprünglich geplante zeitliche Staffelung des

Familiennachzugs geeignet, den Scheinehecharakter der zweiten Ehe zu

vertuschen, zumal offenbar bereits vor dem ersten Nachzugsgesuch bereits eine

passende Wohnung für die gesamte Familie organisiert worden ist.

2.3.8

Auch der Umstand, dass gemäss dem Scheidungsurteil vom Land H die Ehegatten

die elterliche Sorge über ihre gemeinsamen Kinder aufgeteilt haben, spricht

nicht zwingend gegen eine Scheinehe der zweiten Ehe: Ein eigentlicher Streit um

das Sorgerecht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – geht zumindest aus dem

dazumaligen Scheidungsurteil nicht hervor, haben sich die Ehegatten doch

einvernehmlich über sämtliche Nebenfolgen und Kinderbelange verständigt. Da nach

den gemachten Ausführungen davon auszugehen ist, dass die beiden Kinder D und E

ohnehin die ganze Zeit zusammen mit ihrer Mutter im elterlichen Haushalt des

Beschwerdeführers gelebt haben, erscheint die gerichtlich vorgenommene Obhuts-

und Sorgerechtszuteilung ohnehin nie tatsächlich gelebt und wohl auch nie real

beabsichtigt worden zu sein.

2.4

Auch wenn die von der Vorinstanz aufgeführten Indizien damit

für sich allein die Annahme einer Ausländerrechtsehe nicht zu

rechtfertigen mögen, ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände der

vorinstanzlich gezogene Schluss, wonach es sich bei der zweiten Ehe des

Beschwerdeführers um eine blosse Scheinehe gehandelt habe, nicht zu beanstanden.

Von einer rogatorischen

Zeugeneinvernahme von C oder weiteren Partei­befragungen

ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen: Da die genannten Personen sich

bereits (schriftlich) ausreichend äussern konnten und ihre Aussagen aufgrund

ihres Naheverhältnisses zum Beschwerdeführer und offenkundiger Eigeninteressen

ohnehin von geringem Beweiswert sind, erschienen ihre Aussagen selbst dann

nicht geeignet, das Be­weisergebnis umzustossen, wenn sie die Darstellungen des Beschwerdeführers voll­umfänglich bestätigen würden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10). Dasselbe gilt auch für die

Befragung weiterer Personen wie z. B. den Bruder des

Beschwerdeführers, zumal solche im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr

ausdrücklich verlangt wurden.

Zwar hat das Migrationsamt vor Erteilung

der Niederlassungsbewilligung die Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht

eingehend geprüft. Diesen Mangel vermag jedoch hier den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nicht auszuschliessen, da der Beschwerdeführer bereits

die Erteilung bzw. Verlängerung der vorausgegangenen Aufenthaltsbewilligung

durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen

erschlichen hatte. Er kann der Behörde deshalb keinen Verstoss gegen Treu und

Glauben vorwerfen, wenn sie erst nach Vorliegen des zweiten

Nachzugsgesuchs und Kenntnis von dessen Wiederverheiratung

mit seiner ersten Ehefrau die Niederlassungsbewilligung widerrief. Erst mit dem

Familiennachzugsgesuch für seine ganze Familie hat der Beschwerdeführer

gegenüber dem Migrationsamt seine Familienverhältnisse und seine Absichten klargemacht.

Die gestützt auf die von ihm bloss zum Schein eingegangene Ehe mit einer Niedergelassenen

erteilte Niederlassungsbewilligung ist deshalb grundsätzlich zu Recht widerrufen

worden.

Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf vor

dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhält.

3.

Umstände, welche eine Wegweisung für den

Beschwerdeführer unzumutbar machen würde, sind nicht

ersichtlich. Der Beschwerdeführer reiste erst kurz vor seinem 35. Geburtstag in die Schweiz ein und hält sich seit Juni 2004 und damit seit 9 ¼ Jahren hier auf. Obwohl

nach dieser langen Zeit im Allgemeinen von einer Verwurzelung des Ausländers in

den hiesigen Verhältnissen ausgegangen werden kann, ist sein hiesiger Aufenthalt

zu relativieren, als dieser durch das

wissentliche Verschweigen der rein ausländerrechtlichen

Motive seiner zweiten Ehe überhaupt erst möglich geworden ist. Zudem spricht

der Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch und ist er als Isolierer weder eine

besonders qualifizierte Fachkraft noch in einer Branche mit erhöhtem

Arbeitskraftbedarf tätig. Es hätte dem Beschwerdeführer

oblegen, die notwendigen Beweise für seine Integration beizubringen (Art. 90

AuG sowie § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Demgegenüber pflegt der Beschwerdeführer enge Kontakte zu seinem

Heimatland, welches er während seinem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig

besucht hat. Der Schluss der Rekursinstanz, wonach ihm eine Wiedereingliederung

in seinem Heimatland, wo seine Ehefrau und seine Familie lebt, zumutbar ist,

ist deshalb nicht zu beanstanden und für eine im Sinn von Art. 96 AuG

ermessensweise zu erteilende Aufenthaltsbewilligung besteht kein Raum.

Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung ist damit verhältnismässig.

Das Familiennachzugsgesuch ist entsprechend

ebenfalls abzuweisen.

Hindernisse im

Sinn von Art. 83 AuG, die einer Wegweisung entgegenstehen würden,

sind keine ersichtlich.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten

werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…