VB.2013.00384
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00384
4. Dezember 2013Deutsch9 min
(URT.2013.15817)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00384
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich,
Spitaldirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Akteneinsicht
(Haftungsverfahren),
hat
sich ergeben:
I.
A. A war
seit 1997 am Universitätsspital Zürich angestellt und dort zuletzt als Oberarzt
tätig. Am 6. Mai 2009 kündigte er das Anstellungsverhältnis per Ende November
2009. Zuvor hatte ihn das Universitätsspital am 13. Januar 2009 im Amt
eingestellt; am 30. Juni 2009 stellte es ihn frei. Dagegen erhobene
Rechtsmittel hiessen der Spitalrat des Universitätsspitals und das
Verwaltungsgericht teilweise gut (VGr, 22. September 2010, PB.2010.00006
und PB.2010.00013, beides nicht unter www.vgrzh.ch).
B. Am
19. Dezember 2011 ersuchte A um Einsicht in sämtliche seine Person und
seine Nationalfondsprojekte betreffenden Akten des Universitätsspitals. Am
14. Februar 2012 konnte er beim Spitalrat Einsicht in sein Personaldossier
nehmen. In der Folge machte er geltend, keine vollständige Einsicht in die
Akten erhalten zu haben, und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Unter anderem hatte er in ein Dossier mit der Bezeichnung
"Haftungsverfahren" keine Einsicht erhalten.
Mit Verfügung bzw. Beschluss vom
17. April 2013 verweigerte der Spitalrat die Einsichtnahme in das Dossier
"Haftungsverfahren".
II.
A liess am 24. Mai 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung/der Beschluss vom 17. April 2013 aufzuheben und ihm vollumfängliche
Einsicht in das Dossier "Haftungsverfahren" zu gewähren. Zudem
ersuchte er um Vereinigung mit einer am gleichen Tag eingereichten Beschwerde
betreffend ein Dossier "Meinungsbildung". Der Spitalrat beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 9./12. August 2013, unter Entschädigungsfolge
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; das
mitbeteiligte Universitätsspital verzichtete stillschweigend auf eine Mitbeantwortung
der Beschwerde. Mit weiteren Eingaben von A vom
10. September 2013 und 7. November 2013 sowie des Spitalrats vom
7./8. Oktober 2013 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Mit Präsidialverfügung vom
8. November 2013 forderte das Verwaltungsgericht den Spitalrat auf, dass
Dossier "Haftungsverfahren" beim Verwaltungsgericht einzureichen, und
verweigerte A gleichzeitig die Einsicht bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
gegenteiligen Entscheids. Im Auftrag des Spitalrats reichte die Spitaldirektion
die Akten am 15. November 2013 ein und nahm gleichzeitig Stellung zur
Sache.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen des Spitalrats des
Universitätsspitals Zürich etwa betreffend den Informationszugang nach
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 39a Abs. 3 des Gesetzes über
die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG,
LS 170.4), § 30 Satz 1 des Gesetzes über das Universitätsspital
Zürich vom 19. September 2005 (LS 813.15) sowie §§ 42–44
e contrario VRG zuständig.
1.2 Der Spitalrat
macht geltend, die Beschwerde sei nicht rechtzeitig erhoben worden, weshalb
darauf nicht einzutreten sei. Gemäss einer vom Beschwerdeführer eingereichten
Sendungsverfolgung wurde der angefochtene Entscheid der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
am 25. April 2013 zugestellt. Die am 24. Mai 2013 erhobene Beschwerde
erweist sich damit als rechtzeitig (§ 53 Satz 2 in Verbindung mit
§ 22 Abs. 1 Satz 1 sowie § 11 VRG). Anzumerken bleibt, dass
entgegen der Ansicht des Spitalrats dieser und nicht der Beschwerdeführer für
die Behauptung, die Sendung sei vor dem 25. April 2013 entgegengenommen worden,
beweispflichtig wäre.
1.3 In nicht
rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren
richtet sich das Recht auf Zugang zu Informationen nach dem massgeblichen
Verfahrensrecht (§ 20 Abs. 3 IDG).
Beim Spitalrat ist derzeit ein Verfahren
betreffend eine Forderung des Beschwerdeführers über Fr. 1'950'000.- aus
Staatshaftung hängig. Die streitgegenständlichen Aktenstücke betreffen dieses
Verfahren, weshalb sich die Einsicht nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes richtet. In diesem Sinn ist das ursprüngliche
Rubrum insofern zu korrigieren, als es sich beim (mitbeteiligten)
Universitätsspital um den Beschwerdegegner (und beim
Spitalrat um die Vorinstanz) handelt.
Verweigert eine Rechtspflegebehörde in
einem hängigen Verfahren vollständige Akteneinsicht, handelt es sich dabei um
einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG (vgl. BGr,
5. Dezember 2007,2C_599/2007, E. 1.2 und 2.2). Dessen Anfechtbarkeit
richtet sich nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die
Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide nur zulässig, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letztere Voraussetzung ist
vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Ob die verweigerte Einsicht in
Aktenstücke der Spitaldirektion zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil
führen könnte (ablehnend BGr, 5. Dezember 2007,2C_599/2007, E. 2.2),
kann vorliegend offenbleiben, weil die Beschwerde bei einer Anhandnahme – wie sich sogleich zeigt – ohnehin abzuweisen ist.
1.4 Der
Beschwerdegegner äusserte sich mit Einreichung der streitgegenständlichen Akten
am 15. November 2013 erstmals zur Sache; auf die ihm zuvor eingeräumte Möglichkeit,
sich zu äussern, hatte er stillschweigend verzichtet. Die Eingabe vom
15. November 2013 erweist sich damit als offensichtlich verspätet, weshalb
sie aus dem Recht zu weisen ist.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht um
Vereinigung mit der am gleichen Tag erhobenen Beschwerde betreffend die
Einsichtnahme in ein Dossier "Meinungsbildung" (VB.2013.00383). Nach
§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht
zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig eingereichte Beschwerden
vereinigen. Das Verfahren VB.2013.00383 betrifft einen anderen
Streitgegenstand, weshalb eine Verfahrensvereinigung nur beschränkt zu einer
Vereinfachung des Verfahrens führen könnte. Es erscheint deshalb sinnvoller,
die Verfahren weiterhin getrennt zu führen.
3.
3.1 Nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die von einer Anordnung
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben, berechtigt, Einsicht in die Akten zu nehmen. Diese Einsicht erstreckt
sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, das heisst auf jene Akten,
die Grundlage einer Anordnung bilden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 8 N. 66). Sogenannte verwaltungsinterne Akten, denen
für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr
ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für
den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (zum Beispiel Entwürfe, Anträge,
Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.), unterliegen nicht dem
Akteneinsichtsrecht. Mit dem Ausschluss des Rechts auf Einsicht in diese Akten
soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung
der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen
begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet
wird (BGE 132 II 485 E. 3.4, 125 II 473 E. 4a; VGr, 13. Juli
2011, VB.2010.00651, E. 9.1 Abs. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 67; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich
etc. 2013, Rz. 495). Diese Einschränkung betrifft indes nur diejenigen
Akten, die nicht der Stützung einer behördlichen Anordnung dienten (André
Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.94). Entscheidend ist deshalb
nicht die Bezeichnung als internes Aktenstück durch die Behörde, sondern allein
der Zweck, welchem dieses Aktenstück dient.
3.2 Bei den im
streitgegenständlichen Dossier abgelegten Aktenstücken handelt es sich um
Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Universitätsspitals (Spitaldirektion),
Entwürfe von Rechtsschriften, Kopien eingereichter Rechtsschriften beider
Parteien, Notizen zur Vorbereitung von Referentenaudienzen sowie interne
E-Mail-Korrespondenz.
Es handelt sich vorliegend um
verwaltungsinterne Akten, die nicht der Erstellung der Ausgangsverfügung
dienten, sondern erst danach – im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren, in
welchem die Spitaldirektion das Universitätsspital als Rekursgegnerin vertritt – entstanden sind.
Nach dem unter 3.1 Ausgeführten muss die Spitaldirektion diese Aktenstücke dem
Beschwerdeführer im Rahmen des Akteneinsichtsrechts nicht offenlegen. Dies muss
vorliegend umso mehr gelten, als aus diesen Aktenstücken hervorgeht, wie die
Spitaldirektion als Vertreterin einer Verfahrenspartei
das vom Beschwerdeführer angestrengte Rechtsmittelverfahren zu führen gedenkt, und als das streitgegenständliche Dossier
namentlich die Korrespondenz der Spitaldirektion mit ihrem Rechtsvertreter
enthält. Das Akteneinsichtsrecht kann jedenfalls nicht dazu dienen, Einsicht in
die Prozesstaktik der (öffentlichrechtlichen) Gegenpartei zu erhalten. In
diesem Sinn hat die Vorinstanz die Akteneinsicht zu Recht verweigert.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Weil der
Streitwert des Hauptverfahrens mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 3
e contrario sowie § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Streitwert der Hauptsache beträgt
Fr. 1'950'000.-, was zu einer Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.- bis
Fr. 50'000.- führt (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [SR 175.252]). Unter
Berücksichtigung der beschränkten Schwierigkeit der sich stellenden
Rechtsfragen rechtfertigt sich trotz der aufwendigen Prozessführung beider
Parteien
eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.-.
5.2 Der
unterliegende Beschwerdeführer kann keine Parteientschädigung erhalten
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Spitalrat ersucht ebenfalls um eine
Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende
Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe
ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende
Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte
(lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung
offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Die Entschädigungsberechtigung
gemäss § 17 VRG knüpft damit an die Parteistellung an (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 15). Eine solche Stellung kommt der Rekursinstanz im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu (vgl. § 58
VRG), weshalb ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung grundsätzlich
verwehrt bleibt. Dies muss unabhängig davon gelten, dass das Verwaltungsgericht
erst mit Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Akten erkennen konnte,
dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Zwischenentscheid in einem
laufenden Verfahren handelte, und den Spitalrat deshalb zunächst fälschlicherweise
als Beschwerdegegner rubrizierte, denn dem Spitalrat hätte dieser Umstand schon
zuvor bewusst sein müssen.
6.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt
es sich um einen Zwischenentscheid (vorne 1.2). Gegen Zwischenentscheide steht
die Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur offen,
wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. a) oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 8'330.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
Sachverhalt
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
Erwägungen
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…