VB.2013.00385
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00385
9. Dezember 2013Deutsch22 min
(URT.2013.15838)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00385
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1979 geborene türkische Staatsbürger A reiste am 26. Juli
2003 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl, welches am 15. März
2004 durch das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration)
abgelehnt wurde. Noch während der Hängigkeit der hiergegen erhobenen Beschwerde
heiratete A am 6. August 2004 in C die 1984 geborene Schweizerin D, worauf
ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilt und
das Asylverfahren infolge Beschwerderückzugs am 5. Januar 2006
rechtskräftig abgeschlossen wurde. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung
von A mehrfach verlängert, obwohl sich dessen Ehefrau bereits am 12. September
2005 vom gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in C abgemeldet hatte und allein nach E
zog.
Nachdem die Ehe am 27. August 2009 durch die
Einzelrichterin des Bezirksgerichts F rechtskräftig geschieden wurde, stimmte
das Bundesamt für Migration am 26. August 2010 im Zustimmungsverfahren der
weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu, worauf der weitere
Aufenthalt durch das Migrationsamt gleichentags bewilligt und ohne weitere Abklärungen
am 28. Juni 2011 bis zum 5. August 2012 verlängert wurde.
Am 7. Juli 2011 heiratete A in der
Türkei die 1982 geborene Türkin G, geborene H, mit welcher er noch während
seiner ersten Ehe die 2009 geborene Tochter I gezeugt hatte. Nachdem A am 5. August
2011 ein Nachzugsgesuch für seine zweite Ehefrau und die gemeinsame Tochter
gestellt hatte, wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 27. Februar 2012 sein entsprechendes Gesuch ab, widerrief dessen Aufenthaltsbewilligung
und setzte ihm bis zum 24. Mai 2012 Frist zum Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 23. April 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2013
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Migrationsamt anzuweisen,
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und dessen Ehefrau G und der
gemeinsamen Tochter I die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
(AuG) zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen
an das Migrationsamt zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Am 25. November 2013 reichte die Rechtsvertreterin
von A unaufgefordert ein Schreiben ein, in welchem sie an den gestellten
Anträgen festhielt und auf einen aktuellen Entscheid des Verwaltungsgericht
verwies.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 in Kraft getreten. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf
Gesuche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, das Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)
samt dazugehörigen Ausführungsverordnungen anwendbar, während
sich das Verfahren gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG nach neuem Recht
richtet.
2.
Der Beschwerdeführer
macht geltend, dass sein Aufenthaltsanspruch stets gegeben und ein Widerruf
bereits aus Vertrauensschutzgründen unzulässig gewesen sei, nachdem ihm
mehrfach in Kenntnis aller wesentlicher Umstände die Aufenthaltsbewilligung
verlängert worden sei.
2.1
Obwohl sich die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am
12.
September 2005 vom gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in C abgemeldet hatte
und allein nach E zog, wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
wiederholt gestützt auf den damals gültigen Art. 7 Abs. 1 ANAG
verlängert, letztmals am 23. Januar 2007 mit Gültigkeit bis zum 5. August
2007.
Das Migrationsamt stützte sich hierbei auf die Aussagen der Eheleute,
wonach es sich nur um eine vorübergehende Trennung aus beruflichen und
persönlichen Gründen handle und eine baldige Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenwohnens in Aussicht gestellt wurde.
Obwohl der Beschwerdeführer
zum Scheidungszeitpunkt bereits über fünf Jahre verheiratet war, hat er
altrechtlich nie Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
gehabt: Auch wenn ein entsprechender Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1
ANAG grundsätzlich nach fünf Ehejahren bestand und sich Art. 7 Abs. 2
ANAG nur auf Fälle eigentlicher Scheinehen bezog, wäre es rechtsmissbräuchlich
gewesen, sich auch nach definitiver Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch
auf die lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen (BGE 130 II 113
E. 4.2 = Pr 93 [2004] Nr. 171). Da die Ehegemeinschaft selbst nach Darstellung
des Beschwerdeführers spätestens ab Ende 2008 (vgl. zum angeblichen
Trennungszeitpunkt auch E. 2.6.4 nachstehend) nicht einmal mehr im Sinn eines
"living apart together" weiter gelebt und bereits unmittelbar nach
Erreichung der Fünfjahresgrenze geschieden wurde, wäre eine Berufung auf die
spätestens ein Jahr vor der Scheidung inhaltslos gewordene Ehe
rechtsmissbräuchlich gewesen.
Damit ist dessen Aufenthaltsanspruch gestützt auf die
Bestimmungen des ANAG erloschen und hat ein Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nie bestanden.
2.2
Noch vor dem Entscheid
über ein am 20. Juli 2007 gestelltes Verlängerungsgesuch reichte der
Beschwerdeführer am 8. Oktober 2009 ein neues und gemäss Art. 126
Abs. 1 AuG bereits nach neuem Ausländerrecht zu beurteilendes Verlängerungsgesuch ein. Da zwischenzeitlich die Scheidung von
seiner Schweizer Ehefrau erfolgt war, basierte dieses auf einer neuen Faktengrundlage
und trat an die Stelle des noch nicht entschiedenen
Gesuchs vom 20. Juli 2007.
2.2.1
Da die Ehe zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung bereits geschieden war,
fiel eine Bewilligungserteilung nach Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 49 AuG und Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] von vornherein ausser
Betracht.
2.2.2
Auch nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der
Bewilligungsanspruch des Ehegatten jedoch weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration gegeben
ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der absolut
geltenden Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,
2C_430/2011, E. 4.1.1; BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).
Im Gegensatz zur altrechtlichen Regelung des ANAG setzt eine für die Berechnung
der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft hierbei grundsätzlich nicht nur
eine formell fortbestehende Ehe, sondern auch ein Zusammenwohnen der Ehegatten
voraus (vgl. Art. 42 Abs. 1 AuG). Getrennte Wohnorte schliessen eine
bewilligungsrelevante Ehegemeinschaft aus, wenn hierfür keine wichtige Gründe
geltend gemacht werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder
erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49
AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE). Unabhängig vom Willen der Ehegatten
und den geltend gemachten Gründen erlischt der entsprechende
Bewilligungsanspruch jedoch bei einem längerfristigen oder gar dauerhaften
Getrenntleben im Sinn eines eigentlichen "living apart together"
(BGr, 25. Mai 2011,2C_792/2010, E. 3.1 und 4.1; vgl. auch BGE 130 II
113.
E. 4.1). Neurechtlich gilt damit jedes nicht mehr bloss vorübergehende
Getrenntleben – unabhängig von den geltend gemachten Gründen und dem Willen der
Beteiligten – nicht mehr als eheliche Gemeinschaft und ist damit auch nicht
mehr an die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG anzurechnen.
Mangels
vorübergehender Natur der Trennung ist die eheliche Gemeinschaft neurechtlich
bereits im September 2005 mit dem Auszug der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers
aufgehoben worden, selbst wenn der Beschwerdeführer auch danach wiederholt die
Wiederaufnahme des Zusammenlebens in Aussicht gestellt und wichtige berufliche
und persönliche Gründe für die Trennung geltend gemacht sowie beteuert hat, bis
Herbst oder gar Ende 2008 eine gelebte Ehegemeinschaft zu seiner damaligen Ehefrau geführt zu haben. Damit ist die nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG vorausgesetzte Dreijahresfrist nie
erreicht worden, weshalb ein entsprechender Aufenthaltsanspruch unabhängig vom
Nachweis einer erfolgreichen Integration grundsätzlich entfällt.
2.2.3
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat,
kann sich sodann ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige
persönliche Gründe liegen namentlich vor, wenn der betroffene Ausländer Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder wenn seine soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland aufgrund seines hiesigen ehebedingten Aufenthalts stark gefährdet
erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31 VZAE).
Der Beschwerdeführer reiste mit 23
Jahren erstmals in die Schweiz ein und hält sich seit gut zehn Jahren in der
Schweiz auf, wovon er nur rund ein Jahr in ehelicher Gemeinschaft mit einer
Schweizerin zusammenwohnte. Seine berufliche Integration und seine
Sprachkenntnisse entsprechen üblichen Integrationserwartungen. Hingegen ist er
in der Türkei aufgewachsen und hat dort auch gearbeitet. Zudem verbringt er in
seiner türkischen Heimat regelmässig Ferien und besucht seine dort lebenden
Eltern sowie seine Ehefrau und seine Tochter. Es kann daher davon ausgegangen
werden, dass dem Beschwerdeführer die soziale und berufliche
Wiedereingliederung in seiner Heimat gelingen wird. Da auch sonst und im Sinn
der vorinstanzlichen Erwägungen keine wichtigen Gründe zur Bejahung eines
nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AuG ersichtlich sind, kann bzw. konnte der
Beschwerdeführer weder zum gegenwärtig noch zum Beurteilungszeitpunkt seines am
8.
Oktober 2009 gestellten Verlängerungsgesuchs nacheheliche
Aufenthaltsansprüche unmittelbar aus den Bestimmungen des AuG ableiten.
2.3
Da die derzeitige Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsame
Tochter in der Türkei leben, er von seiner früheren, ersten Ehefrau geschieden
ist und auch sonst über keine engen Verwandten mit einem gefestigten, hiesigen
Aufenthaltsrecht verfügt, kann er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem von Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Familienleben
ableiten (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). Auch wenn
der Beschwerdeführer sich in die hiesige Gesellschaft erfolgreich integriert
haben mag, ist eine besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Bindung zur hiesigen Bevölkerung aus den Akten nicht
ersichtlich. Entsprechend verfügt er weder heute noch verfügte er zum
Beurteilungszeitpunkt seines am 8. Oktober 2009 gestellten
Verlängerungsgesuchs über einen Aufenthaltsanspruch aus dem
Recht auf Privatleben im Sinn genannter Bestimmungen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1,
BGE 120 Ib 16 E. 3.b).
2.4
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen
Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG über
die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG;
vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A.,
Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG
hat die Behörde hierbei den öffentlichen Interessen, den persönlichen
Verhältnissen und dem Integrationsgrad des betroffenen Ausländers Rechnung zu
tragen. Die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer erfolgt gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG im Interesse der Gesamtwirtschaft und
unter Berücksichtigung der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen
Entwicklung der Schweiz, wobei praxisgemäss auch dem schweizerischen Interesse
an einer restriktiven Einwanderungspolitik Rechnung zu tragen ist (BVGr, 13. Februar
2008, C-1028/2006, E. 3; vgl. altrechtlich auch BGE 133 II 6 E. 6.3.1). Zudem werden Aufenthaltsbewilligungen
nach einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre
bestanden hat, in der Regel nur dann im freien Ermessen erneuert, wenn
besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Da der diesbezüglich gemäss Art. 90 AuG mitwirkungspflichtige
Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht hat,
welche eine vertiefte Integration oder
Heimatentwurzelung nahelegen und eine solche angesichts seiner Aufenthaltsdauer und den vorliegenden Akten auch nicht zu erwarten ist, hätte auch im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens von einer Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
nach dessen Scheidung abgesehen werden dürfen.
2.5
Da damit der ursprüngliche Aufenthaltszweck
entfallen ist und weder ein Aufenthaltsanspruch fortbestand noch ermessensweise
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gewesen wäre, hätte die
Aufenthaltsbewilligung spätestens anlässlich der Beurteilung des am 8. Oktober 2009 gestellten Verlängerungsgesuchs und unter Anwendung des neuen Rechts nicht mehr verlängert
respektive gemäss Art. 62 lit. d AuG widerrufen werden können (vgl. Silvia
Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 42 ff.).
2.6
2.6.1
Ein nachträglicher Widerruf ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine
Bewilligung trotz Kenntnis eines "fragwürdigen Verhaltens" der
gesuchstellenden Person erteilt wurde (Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 62 N. 21;
Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, Art. 62 AuG N. 5).
Die
diesbezügliche Praxis bezieht sich zwar weitgehend auf den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung, wo die kantonale Behörde gemäss Art. 60 VZAE
(früher Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom
1.
März 1949 [ANAV]) ihrerseits
vor der Bewilligungserteilung verpflichtet ist, das bisherige Verhalten sowie
den Integrationsgrad der ausländischen Person nochmals eingehend zu prüfen
(vgl. Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 63 N. 6; vgl. auch BGr, 6. November 2002,2A.350/2002, E. 3.1; BGr, 23. Mai 2002,2A.46/2002, E. 3.4; BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002,
E. 2.2). Sie ist aber nach zitierter Lehre grundsätzlich auch auf den
Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen anwendbar, wenngleich die
Prüfungspflichten der zuständigen Behörden bei der Erteilung oder Verlängerung
von Aufenthaltsbewilligungen weniger umfassend sind und deshalb geringeren
Anforderungen unterstehen (vgl. VGr, 13. November 2013,
VB.2013.00373, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert und nicht
rechtskräftig]).
2.6.2
Eine Bewilligungserteilung trotz Kenntnis bewilligungskritischer Umstände
schliesst deren späteren Widerruf aber nicht aus, wenn nachträglich weitere
entscheidwesentliche Umstände im Sinn von Art. 62 lit. a AuG hinzukommen,
welche der Bewilligungsbehörde zuvor noch nicht bekannt waren und welche die
ausländische Person oder ihre Vertretung im Bewilligungsverfahren wissentlich
verschwiegen oder falsch angegeben hat, um dadurch den Aufenthalt bewilligt zu
erhalten (vgl. BGr, 27. Mai 2010,2C_837/2009, E. 2, auch zur Anwendbarkeit
der altrechtlichen Praxis; zum früheren Recht vgl. BGr, 25. Februar 2008,
2C_472/2007, E. 2.1). Nach Art. 90 lit. a AuG ist die
ausländische Person insbesondere auch verpflichtet, an der Feststellung des für
die Gesetzesanwendung massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und muss
insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die
Aufenthaltsregelung wesentlichen Tatsachen machen.
Zu
offenbaren sind alle Tatsachen, welche den behördlichen Bewilligungsentscheid
zu beeinflussen vermögen und von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie
für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind, selbst wenn allenfalls noch nicht
feststeht, ob die Bewilligung bei korrekter Offenlegung verweigert würde (BGr,
2.
Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.1 und 3.3.3; BGr, 20. Juni
2002,2A.57/2002, E. 2.2). Vielmehr reicht bereits aus, wenn der
Bewilligungsanspruch durch Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage
gestellt worden wäre (BGr, 20. Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.3).
Hierzu gehören namentlich auch "innere Tatsachen" – wie etwa der
Wille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft – oder die Existenz
ausserehelicher Kinder (BGr, 24. Januar 2012,2C_595/2011, E. 3.3;
BGr, 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.2).
Selbst der Umstand, dass die zuständige Behörde die
verschwiegene Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte
ermitteln können und nicht explizit nach dieser gefragt hat, schliesst
einen späteren Bewilligungswiderruf nicht aus. Immerhin muss
die zuständige Behörde hierbei ihrer Untersuchungspflicht auch ausreichend
nachgekommen sein, was nicht der Fall ist, wenn sie sich bereits aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls von sich aus zu weiteren Abklärungen hätte
veranlasst sehen müssen. Erhöhte Untersuchungspflichten gelten hierbei vor
allem bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (vgl. E. 2.6.1 vorstehend sowie BGr, 2. Dezember 2011,2C_403/2011,
E. 3.3.1 und 3.3.3; ebenso altrechtlich, vgl. BGr, 9. Juli 2007,
2A.33/2007, E. 4.1; BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002, E. 2.2).
2.6.3
Den Bewilligungsbehörden war die im September 2005 erfolgte Trennung
der Ehegatten hinlänglich bekannt, weshalb dieser Umstand allein einen
nachträglichen Widerruf nicht mehr zu rechtfertigen vermag, selbst wenn das
dauerhafte und nicht mehr bloss vorübergehende Getrenntleben neurechtlich
bereits für sich einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. d AuG hätte
bilden müssen und die Berufung auf die zuletzt nur noch formell fortbestehende
Ehe auch altrechtlich spätestens ab Ende 2008 rechtsmissbräuchlich geworden
wäre.
Bis
und mit der Verlängerung vom 23. Januar 2007 erfolgten somit sämtliche
Bewilligungsverlängerungen noch in Kenntnis aller bewilligungskritischen
Umstände. Zu letztgenanntem Zeitpunkt hatte die Dauer der Ehe respektive
Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers aber weder die neurechtliche
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG noch die
altrechtliche Fünfjahresfrist von Art. 7 Abs. 1 ANAG (für die
Erteilung des Niederlassungsbewilligung) erreicht.
2.6.4
Der Beschwerdeführer behauptete aber auch nach genannten
Bewilligungsverlängerungen und noch unmittelbar vor seiner Scheidung stets,
dass die Trennung von seiner Ehefrau lediglich vorübergehender Natur sei, er
die eheliche Gemeinschaft fortführen wolle und mit einer baldigen
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenwohnens zu rechnen sei. Auch danach
behauptete er noch, bis kurz vor der Scheidung eine intakte Ehe geführt zu
haben. So soll gemäss einer Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 10. Februar
2010.
die Ehe erst "klar nach Ende 2008" schlecht geworden sein. In
einer nachfolgenden Eingabe vom 11. Juni 2010 machte dieser sodann
geltend, dass die eheliche Beziehung noch bis Herbst 2008 vollumfänglich
aufrechterhalten respektive "bis mindestens Ende 2007" erlebt und
gepflegt worden, das Verhältnis jedoch ab Frühjahr/Sommer 2008 erkaltet sei,
weil sich die Ehepartnerin des Beschwerdeführers einer anderen Person zugewandt
habe. Gänzlich unerwähnt blieb aber, dass es bereits im Juli oder August
2008.
in der Türkei zu sexuellen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und
dessen späteren Ehefrau gekommen war und aufgrund dessen der Beschwerdeführer im
April 2009 Vater eines ausserehelichen Kindes wurde.
Damit liegt bei den
nachfolgenden Verlängerungsentscheiden vom 26. August 2010 und 28. Juni
2011.
ein Verschweigen bewilligungswesentlicher Tatsachen im Sinn von Art. 62
lit. a AuG vor, ohne dass der Nachweis erbracht werden muss, dass die
Bewilligung bei korrekter Offenlegung auch tatsächlich verweigert worden wäre
respektive ohnehin hätte verweigert werden müssen: Ein ausserehelicher
Sexualkontakt schliesst zwar nicht zwingend einen fortbestehenden Ehewillen des
Beschwerdeführers bis zum Herbst 2008 oder gar Ende 2008 aus, und die erst im
Sommer 2008 eingegangene Drittbeziehung steht auch nicht in zwingendem Widerspruch
zu dessen Darstellung, wonach die eheliche Beziehung zu seiner ersten Ehefrau
erst im Frühjahr/Sommer 2008 erkaltet sei: So kann wechselseitige Untreue der
Ehegatten in dieser Zeit gerade Ursache oder Folge der Auflösung der Ehegemeinschaft
sein. Nichtsdestotrotz stellen aussereheliche Beziehungen und hierbei gezeugte
Kinder die Qualität einer parallel oder unmittelbar davor noch bestehenden Ehegemeinschaft
ernsthaft infrage und lassen auch gewisse Rückschlüsse auf den Bestand und die
Qualität der davor geführten ehelichen Beziehung und die Glaubhaftigkeit entsprechender
Beteuerungen zu. Dabei ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer noch
kurz vor der Bewilligungsverlängerung vom 26. August 2010 widersprüchliche
oder zumindest diffuse Angaben zum tatsächlichen Ende der Ehegemeinschaft gemacht
und diese – je nach Eingabe – zwischen Ende 2007 und Ende 2008 verortet hat. Da
er bereits im Sommer 2008 seine Tochter zeugte, erscheint nicht nur eine noch
im Herbst oder gar Ende 2008 gelebte Ehegemeinschaft im Rückblick fragwürdig.
Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass der Ehewillen des Beschwerdeführers
entgegen seinen Beteuerungen bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG erloschen sein könnte. Das Bundesamt für Migration erwog,
unter anderem aufgrund der kurzen Dauer der Ehegemeinschaft seine Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und teilte dies dem
Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 16. April 2010 mit. Damit musste
dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass jeder Umstand, welcher seinen auch nach
der Trennung im Jahr 2005 fortbestehenden Ehewillen und die Glaubwürdigkeit seiner
entsprechenden Beteuerungen infrage stellen könnte, auch seinen Aufenthaltsanspruch
weiter gefährden könnte. Dennoch entschloss er sich, die offenkundig bedeutsame
Tatsache, noch während der behaupteten ehelichen Gemeinschaft ein
aussereheliches Kind gezeugt zu haben, gegenüber den Bewilligungsbehörden zu verschweigen.
Ob
der Beschwerdeführer tatsächlich schon im Jahr 2008
eine Liebesbeziehung zu seiner späteren Ehefrau unterhalten hat, ist hingegen
nicht wesentlich, da bereits das Unterhalten ausserehelicher Sexualkontakte
geeignet ist, einen angeblich parallel oder auch davor noch bestehenden Ehewillen ernsthaft infrage zu stellen, ohne dass hierzu eine eigentliche Liebesbeziehung nachgewiesen werden müsste.
Entscheidwesentlich ist auch, dass die Existenz von
während der Ehe gezeugten ausserehelichen Kindern nicht nur eine die
Ehegemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen, sondern auch
Nachzugsrechte begründen können, welche ihrerseits wiederum den finanziellen Bedarf
der Familie und deren Sozialhilferisiko beeinflussen können. In diesem Sinn ist
das Verschweigen von Kindern grundsätzlich auch unabhängig von der Frage nach
dem Auflösungszeitpunkt einer ehelichen Gemeinschaft oder einem allfälligen
Verdacht auf eine Scheinehe als wesentliche Tatsache einzustufen (vgl. BGr, 2. Dezember
2011,2C_403/2011, E. 3.3.2). Dies muss umso mehr
gelten, als es vorliegend um den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung und
nicht um den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung geht und deshalb
keine vertiefte Prüfung der Bewilligungsverlängerung durch die Bewilligungsbehörden
erfolgen musste (vgl. E. 2.6.1 und 2.6.2 vorstehend). Die
Bewilligungsbehörden waren dementsprechend im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht
nicht verpflichtet, von sich aus nach ausserehelichen Kindern des Beschwerdeführers
zu forschen, zumal die mögliche Existenz einer ausserehelichen Tochter aufgrund
der dazumaligen Aktenlage nicht zu erwarten war. Dies gilt auch für die nachfolgende
Bewilligungsverlängerung vom 28. Juni 2011, weshalb der Beschwerdeführer
auch hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
2.6.5
Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig erscheinen,
was umso weniger der Fall ist, desto eher ein Bewilligungsanspruch auch bei
richtigen und vollständigen Angaben bestanden hätte (BGr, 20. Juni 2002,
2A.57/2002, E. 2.2).
Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
erschien bei der Bewilligungsverlängerung vom 26. August 2010 kritisch. Da
bereits zuvor ernsthafte Zweifel an einer bis zum Herbst 2008 tatsächlich geführten,
intakten und gelebten ehelichen Gemeinschaft aufgekommen sind, erscheint es
wahrscheinlich, wenngleich nicht zwingend, dass bei Bekanntgabe des ausserehelichen
Kindes die Zustimmung durch das Bundesamt für Migration respektive die
Bewilligungsverlängerung durch das Migrationsamt verweigert worden wäre. Auch
in Würdigung der bisherigen Integration und der Wiedereingliederungschancen des
Beschwerdeführers in seiner türkischen Heimat erscheint der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung damit verhältnismässig.
Da ein
fortbestehender Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers
zum Zeitpunkt der letzten beiden Bewilligungsverlängerungen vom
26.
August 2010 und 28. Juni 2011 sowohl alt-
als auch neurechtlich fraglich war und ihm eine Bewilligung auch nicht
ermessensweise hätte erteilt werden müssen, er aber vor den genannten Verlängerungsentscheiden wissentlich und
willentlich bewilligungswesentliche Tatsachen verschwiegen hat, war ein
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. a AuG
zulässig und sein diesbezügliches Vertrauen in die Gültigkeit der bereits verlängerten Aufenthaltsbewilligungen nicht zu
schützen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist damit abzuweisen.
3.
Mangels eines für einen
Familiennachzug gemäss Art. 44 AuG erforderlichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers ist auch sein Familiennachzugsgesuch entsprechend abzuweisen.
4.
Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich.
5.
Da die Sache spruchreif ist und keiner weiteren
Abklärungen bedarf, ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an das
Migrationsamt abzusehen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich
Aufenthalt ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer
(§ 124
des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)
Eine Minderheit der Kammer hat unter
entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde
beantragt, aus folgenden Gründen:
1.
Im vorliegenden Fall hat das Migrationsamt
mit Zustimmung des BFM die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau am 27. August 2009 am 26. August
2010.
mit Aufenthaltszweck "Erwerbstätigkeit" verlängert. Eine weitere
Verlängerung zum gleichen neuen Zweck erfolgte am 28. Juni 2011 mit Gültigkeit
der Aufenthaltsbewilligung bis am 5. August 2012. Davor hatte er eine
Bewilligung als "Ehegatte einer Schweizer Bürgerin".
Es geht damit
vorliegend nicht mehr um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem
Scheitern der Ehe. Darüber wurde mit den Verfügungen vom 26. August 2010
und 28. Juni 2011 rechtskräftig entschieden. Die Zweckänderung des
Aufenthalts wurde rechtskräftig bewilligt. Der insoweit
rechtskräftig beurteilte Sachverhalt ist nicht nachträglich erneut unter dem
Blickwinkel von Art. 50 AuG oder Art. 7 Abs. 1 oder 2
ANAG zu prüfen. Der vorliegende Fall
ist vielmehr (allein) gestützt auf Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62
lit. a AuG zu beurteilen. Massgeblich ist demnach, ob der Beschwerdeführer bei der
Verlängerung nach der Scheidung im 2010 falsche Angaben gemacht hat oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Namentlich geht es darum, ob er die
Geburt seiner Tochter bzw. die Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau gegenüber
den Migrationsbehörden hätte offenlegen müssen bzw. ob dem Beschwerdeführer
diesbezüglich eine Täuschungsabsicht nachgewiesen werden kann.
2.
Die Zeugung des ausserehelichen Kindes im Sommer 2008, nachdem der
Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren nach der Scheidung im Jahr
2010.
zugab, dass seine Ehe im 2008 in der Krise gewesen sei
und die intakte eheliche Gemeinschaft nur bis ungefähr
Ende 2007 gedauert habe, kann vorliegend nicht als
entscheidwesentliche Tatsache bei der Verlängerung der Bewilligung nach der
Scheidung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eingestuft werden. Rechtserheblich ist dafür alleine der Zustand der Ehe des Beschwerdeführers in den Jahren 2004–2007
(vgl. auch VGr, 22. Februar 2012, VB.2012.00010).
Die
Zweckänderung der Bewilligung wurde dem Beschwerdeführer gewährt, da das
Migrationsamt und das Bundesamt für Migration zur
Überzeugung kamen, dass die eheliche Gemeinschaft drei Jahre gedauert habe, d. h. bis
mindestens am 7. August 2007. Wenn der Beschwerdeführer
im 2008 fremdgegangen ist, lässt sich daraus nicht
ableiten, dass seine Ehe mit der Schweizerin bis im Jahre 2007, zum Zeitpunkt des
Erreichens der Dreijahresfrist, nicht intakt war. Es
ergeben sich aus der Zeugung des Kindes und der neuen Ehe und dem
Nachzugsgesuch keine neuen Erkenntnisse über die vorhergehende Ehe mit der
Schweizerin, welche auf eine Scheinehe schliessen lassen. Dem Beschwerdeführer
kann damit auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Geburt seiner Tochter
absichtlich verschwiegen hat. Denn die Zeugung der
Tochter ist vorliegend insofern irrelevant, weil sie nach Erreichen der Dreijahresfrist
erfolgte und keine Rückschlüsse auf den Zustand seiner Ehe mit der Schweizerin
während den relevanten ersten drei Ehejahren zulässt.
Nach
dem Gesagten lässt sich dem Beschwerdeführer gestützt auf die Akten eine
Täuschungsabsicht nicht nachweisen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und
die Wegweisung waren demnach unzulässig, das Familiennachzugsgesuch ist
zu behandeln.