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Entscheid

VB.2013.00387

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00387

21. November 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15785)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1.

Abteilung

VB.2013.00387

Beschluss

der 1. Kammer

vom 21. November 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber

Robert Lauko.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Baukommission Küsnacht,

vertreten durch RA

E,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 erteilte die

Baukommission Küsnacht A die nachträgliche Baubewilligung für die Erweiterung

des Gartenrestaurants auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02

in Küsnacht.

Erwägungen

II.

Den von C hiergegen eingelegten Rekurs hiess

das Baurekursgericht mit Entscheid vom 23. April 2013 teilweise gut und

wies die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen und zum

Neuentscheid an die Baukommission zurück.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Mai 2013

beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Entscheid des Baurekursgerichts

aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren zum Entscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Es sei ein Augenschein durchzuführen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Am 11. Juni 2013 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. In ihrer

Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2013 schloss die Baukommission Küsnacht auf

Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2013 beantragte Letzterer, es sei die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom

26.

September bzw. Duplik vom 18. Oktober 2013 hielten A und C an

ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Es fragt sich, ob der

angefochtene Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts vom 23. April

2013, der lediglich einen Zwischenentscheid auf dem Weg zu einer Baubewilligung

darstellt, ein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet.

1.1

Die

Anfechtung von Zwischenentscheiden beim Verwaltungsgericht richtet sich gemäss

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG).

1.1.1

Bei der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG beachtet das

Verwaltungsgericht im Grundsatz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 91–93

BGG (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Entscheid, mit welchem die Sache zur

Vornahme weiterer Abklärungen an eine Vorinstanz zurückgewiesen wird, als

Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Gegen diesen ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde nur

zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) bzw. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten

für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.1.2

Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die

Anfechtung von Zwischenentscheiden allerdings lediglich "sinngemäss"

nach Art. 91–93 BGG. Dies lässt dem Verwaltungsgericht bis zu einem

gewissen Grad Raum für eine eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche

Bestimmung darstellt. Deshalb kann sich im Rahmen der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen,

der vor Bundesgericht nach Art. 91–93 BGG nicht angefochten werden könnte

(vgl. Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der

Zürcher

Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 52

a. E.). Letzteres drängt sich umso mehr auf, als das Verwaltungsgericht als

oberstes kantonales Gericht die Verantwortung dafür trägt, dass innert

angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht werden kann, der

überhaupt erst den Weiterzug an das Bundesgericht ermöglicht.

1.1.3

Vorliegend kommt Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG nicht zur Anwendung: Dass dem Beschwerdeführer aus der Rückweisung der

Sache an die Mitbeteiligte ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen

würde, legt dieser nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Hingegen beruft

sich Beschwerdeführer auf den Entscheid VB.2012.00066 vom 8. August 2012, E. 1, worin das

Verwaltungsgericht auf seine frühere Rechtsprechung verwies, wonach Rückweisungsentscheide dann anfechtbar waren, wenn entweder die Voraussetzungen

von alt§ 48 Abs. 2 oder 3 VRG erfüllt waren oder durch ihre direkte

Anfechtung die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung bestand (vgl.

RB 2002 Nr. 20; 2005 Nr. 82). Seit dem Inkrafttreten von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtung von

Zwischenentscheiden nunmehr sinngemäss nach Art. 91–93 BGG, weshalb

der Beschwerdeführer aus der zitierten Rechtsprechung nichts Entscheidendes für

sich ableiten kann.

1.2

1.2.1

Zu prüfen ist im Nachfolgenden, ob auf die

Beschwerde aufgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einzutreten

ist. Die Bestimmung setzt kumulativ voraus,

dass das Gericht, wenn es die Rechtsauffassung in der Beschwerde teilt, selber

einen Endentscheid fällen und das Verfahren unter Vermeidung eines bedeutenden

Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erledigen

kann (BGr, 12. Oktober 2011, 2C_571–574/2011, E. 2.4.2; BGE 134 III 426, E. 1.3.2; vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558,

E. 1.2.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Die

Vorinstanz hat im angefochtenen Rückweisungsentscheid die vom Beschwerdegegner

und damaligen Rekurrenten vorgetragene Rüge der ungenügenden Einordnung sowie

Verkehrserschliessung des Bauvorhabens (fehlende Abstellplätze) nicht

behandelt. Was erstere Rüge betrifft, könnte das Verwaltungsgericht bei

materieller Gutheissung der Beschwerde jedenfalls nicht abschliessend über die

Sache entscheiden: Hat das Baurekursgericht verschiedene Rügen gegen ein Bauvorhaben

nicht geprüft, so kann das Verwaltungsgericht diese aus verfahrensökonomischen

erstinstanzlich beurteilen, wenn sich nur Rechtsfragen stellen und deren

Beantwortung zu einem klaren Ergebnis führt (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 63 N. 11). Dies trifft hier nicht zu. Die Vorakten enthalten

keinerlei aussagekräftige Abbildungen, anhand derer die Einordnung der

erweiterten Gartenrestaurants zuverlässig beurteilt werden könnte. Bei der Würdigung

der Einordnung stellen sich zudem Ermessensfragen, die das Verwaltungsgericht

nicht mit voller Kognition überprüfen kann (§ 50 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Aus diesem Grund ist

auch von einem verwaltungsgerichtlichen Augenschein abzusehen, wie er vom Beschwerdeführer

beantragt wird.

1.2.2

Müsste aber das Verwaltungsgericht die Sache bei

Begründetheit des beschwerdeführerischen Standpunkts an das Baurekursgericht

zur Behandlung der offengebliebenen Rügen zurückweisen, lässt sich die Anhandnahme

der Beschwerde nicht mit prozessökonomischen Gründen rechtfertigen. Vielmehr

bestünde dann die Gefahr einer Verfahrensverzögerung: Wollte nämlich der

Beschwerdegegner seinerseits an der vom Baurekursgericht angeordneten

Rückweisung an die Baukommission Küsnacht festhalten, so könnte er den verwaltungsgerichtlichen

Rückweisungsentscheid voraussichtlich nicht direkt vor dem Bundesgericht

anfechten, welches in seiner restriktiven Auslegung von Art. 93 Abs. 1

lit. b BGG (vgl. BGer, 15. Oktober 2012, 4A_404/2012, E. 1.1)

auf solche Entscheide nicht eintritt, wenn es selber keinen Endentscheid fällen

kann (vorn E. 1.2.1). Um sich gegen einen für ihn nachteiligen

Verwaltungsgerichtsentscheid zu wehren, bliebe dem Beschwerdegegner letztlich

nichts anderes übrig, als den vom Baurekursgericht im

zweiten Rechtsgang auszufällenden Entscheid nochmals vor dem Verwaltungsgericht

anzufechten, um alsdann gegen das entsprechende Urteil in Verbindung mit dem

vorangehenden Rückweisungsentscheid ans Bundesgericht zu gelangen (vgl.

Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein

solches Vorgehen wäre der Prozessökonomie offensichtlich abträglich.

1.3

Andere Gründe, welche ausnahmsweise dennoch ein Eintreten auf die

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid erforderlich machen würden (vgl. dazu

VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.5),

sind nicht erkennbar.

1.4

Auf

die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 13 Abs. 2). Er hat ausserdem den Beschwerdegegner

für seine Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).

3.

Das vorliegende Urteil schützt einen

Rückweisungsentscheid der Vorinstanz, weshalb es sich im Endeeffekt um einen

Zwischenentscheid handelt. Ein solcher ist vor Bundesgericht nur unter den in

E. 1.1.1 ausgeführten Voraussetzungen anfechtbar.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 2'190.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

des Entscheids.

5.

Gegen

diesem Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…