VB.2013.00388
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00388
10. Juli 2013Deutsch9 min
(URT.2013.15385)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00388
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine hier niedergelassene ausländische Staatsangehörige
Mazedoniens, ersuchte am 11. April 2012 im Rahmen des Familiennachzugs um
Bewilligung der Einreise ihres geistig behinderten, 1969 geborenen und bisher
in Mazedonien lebenden Bruders D. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das
Gesuch mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 31. Dezember 2012
beantragte A sinngemäss, die Verfügung vom
3.
Dezember 2012 sei aufzuheben und D eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine mittlerweile
mandatierte Rechtsvertreterin gelangte am 8. März 2013 mit den gleichen
Anträgen an die Sicherheitsdirektion und beantragte zusätzlich eine Parteientschädigung.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. April 2013
ab.
III.
A liess am 27. Mai 2013 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung des Entscheids vom
25.
April 2013 sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
D unter Entschädigungsfolge beantragen. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 3./5. Juni 2013 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a Abs. 1,
19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Bruder der Beschwerdeführerin hat
gestützt auf die Bestimmungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.
3.
3.1
Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.
Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 steht einer Person
ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und
intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf
Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen
Personen deren Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 129 II 11 E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003,
Slivenko, 48321/99, § 94, www.echr.coe.int). Soweit sich der
Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt, die nicht der
eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung
ersuchende Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den hier
anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht (BGE 120 Ib 257 E. 1d, 115 Ib 1 E. 2c). Ob ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, entscheidet sich nicht allein aufgrund der
früheren familiären Verhältnisse, sondern auch aufgrund der durch neue Umstände
bedingten und sich künftig abzeichnenden Beziehungen; neue Umstände liegen etwa
vor, wenn sich die familiären Abhängigkeiten wegen des Todes der Eltern oder
bei neu aufkommenden Pflegebedürfnissen ändern (BGE 120 Ib 257 E. 1c). In diesem Sinn kann auch die Beziehung
zwischen Geschwistern durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sein,
namentlich wenn ein erwachsenes Geschwisterteil
anstelle der Eltern für das unselbständige Geschwisterteil die Betreuung und
Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle übernehmen will (BGE 120 Ib 257 E. 1d). Hinweise für solche schützenswerte Beziehungen
sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle
Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme
von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1).
Die Abhängigkeit eines Menschen von
einem anderen, welche für die Vermittlung eines Aufenthaltsanspruchs an einen
Verwandten ausserhalb der Kernfamilie erforderlich ist, steht im Gegensatz zu
seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich
aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder
geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 115
Ib 1). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag keinen
Anspruch nach Art. 8 EMRK zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001,
2A.463/2001, E. 2c; ferner BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b).
3.2
Der 44 Jahre alte D hat einen Intelligenzquotienten von 32 Punkten und leidet damit an einer schweren
geistigen Behinderung. Das Intelligenzalter einer
Person mit einer schweren geistigen Behinderung entspricht
demjenigen eines Drei- bis unter Sechsjährigen; solche Personen sind auf andauernde Unterstützung angewiesen (vgl. hierzu Internationale
statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme,
10.
A., Kapitel V, F. 72,
abrufbar unter www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2012/index.htm).
Die Behinderung von D kann grundsätzlich zu einem Abhängigkeitsverhältnis im
Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK führen. Es stellt sich allerdings die
Frage, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin besteht.
D wurde offenbar seit seiner Geburt durch die Eltern
betreut, die jedoch am im Jahr 2009 bzw. gegen Ende 2011 verstarben. Bis zu
diesem Zeitpunkt bestand das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern in Mazedonien.
Nach Darstellung der Beschwerdeführerin lebt von den Familienangehörigen einzig
ein Cousin von D noch in Mazedonien; seine drei Schwestern leben in der Schweiz
bzw. im EU-Raum. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei die älteste
Schwester von D und habe sich bereits in der Kindheit für ihren jüngeren Bruder
verantwortlich gefühlt und ihre Eltern bei seiner Betreuung tatkräftig unterstützt;
auch nach ihrem Umzug in die Schweiz sei sie in ständigem Kontakt mit ihrem
Bruder geblieben und habe diesen regelmässig besucht; sie habe den Bruder nach
dem Tod des Vaters in die Schweiz mitgenommen und anschliessend seine Betreuung
organisiert. Weil der Bruder während des Verfahrens nicht in der Schweiz habe
bleiben dürfen, halte er sich im Moment abwechselnd in Mazedonien und im
EU-Raum auf, wo ihn die Beschwerdeführerin regelmässig besuche, um ihn zu
betreuen.
Ob aufgrund des Tods der Eltern neu ein
Abhängigkeitsverhältnis von D zu seiner Schwester entstanden ist, hängt
massgeblich von der anschliessenden Betreuungssituation ab, namentlich von der
Frage, ob D im Moment in Mazedonien adäquat betreut wird bzw. ein
Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen Person entstanden ist oder ob er
darauf angewiesen ist, durch die Beschwerdeführerin betreut zu werden.
Beschwerdegegner und Vorinstanz haben diese Frage nicht abgeklärt, weshalb sich
die Angelegenheit nicht als spruchreif erweist. Die Sache ist deshalb zur
weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese (oder
bei einer weiteren Rückweisung der Beschwerdegegner) wird abzuklären haben, ob
die Betreuungssituation von D nach dem Tod von dessen Eltern auf ein
Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin schliessen lässt. Dabei ist auch
zu berücksichtigen, wie das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder
war, als die Eltern noch lebten.
Sollten diese Abklärungen zum Schluss führen, zwischen D
und der Beschwerdeführerin bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, ist weiter Folgendes
zu berücksichtigen: D kann aufgrund seiner geistigen Behinderung nicht eigenverantwortlich
entscheiden, wo er leben will. Er kann damit auch die Konsequenzen eines
Nachzugs in die Schweiz nicht abschätzen. Damit wäre der zukünftige Wohnort von
D allein vom Willen der Beschwerdeführerin abhängig. Dies vermag mit Blick auf
die Interessenlage nicht zu befriedigen. Ein Nachzug ist vielmehr nur zu
bewilligen, wenn er nicht den Interessen von D widerspricht. Es gilt deshalb
abzuklären, welcher Betreuung D bedarf und ob die Beschwerdeführerin bzw. ihr
Ehemann überhaupt in der Lage ist, diese in der Schweiz zu erbringen. In diesem
Zusammenhang gilt es schliesslich zu prüfen, ob in Mazedonien
erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen für D ergriffen wurden. Gegebenenfalls
ist für den Nachzug die Einwilligung der entsprechenden Behörde einzuholen (vgl. Art. 85
Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom
18.
Dezember 1987 [SR 291]).
4.
Die Beschwerdeführerin macht weiter
geltend, D sei eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund
eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen.
Diese Frage lässt sich aufgrund des unvollständig festgestellten Sachverhalts
ebenfalls nicht abschliessend beurteilen, weshalb die Angelegenheit auch
diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der Rekursentscheid vom 25. April 2013 ist aufzuheben und
die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen
die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Bei Rückweisungen geht
die Praxis regelmässig von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der
Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April 2009, PB.2008.00050, E. 7,
sowie 23. November 2011, VB.2011.00371, E. 4). Die Kosten des
Dispositiv
Beschwerdeverfahrens sind demnach der Beschwerdeführerin
und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Die Beschwerdeführerin ist nicht als obsiegend anzusehen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr,
18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2;
Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2;
Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 25. April 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren
Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur
Hälfte auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6. Mitteilung an …