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Entscheid

VB.2013.00389

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00389

10. Juli 2013Deutsch19 min

(URT.2013.15379)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00389

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. Juli 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea

Rotach, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

med. pract. A,

vertreten durch RA

B

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsärztlicher Dienst,

Beschwerdegegner,

betreffend Entzug

der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am

11. April 2009 beantragte med. pract. A beim Kantonsärztlichen Dienst

Zürich (KAD) die Erteilung der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als

Arzt im Kanton Zürich. Nachdem der KAD die Bewilligung aufgrund eines im Kanton

C hängigen Disziplinarverfahrens mit Verfügungen vom 18. Januar 2010 und

6. Januar 2011 jeweils lediglich für zwölf Monate ausgestellt hatte,

erteilte er A nach Abschluss des Disziplinarverfahrens am 3. August 2011

gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den

Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz; BGBM) und die Berufsausübungsbewilligung des

Kantons C vom 11. Mai 2006 die definitive, bis 31. August 2021

befristete Bewilligung.

B. Mit

Verfügung vom 8. Mai 2012 entzog der KAD A diese Bewilligung. Einem

allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob A am 16. Mai 2012 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons

Zürich und beantragte, die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch – ohne

Anhörung der Vorinstanz – wiederherzustellen; eventualiter sei die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Weisung zu verbinden, die

Berufsausübungsbewilligung bis zum Abschluss des materiellen Rekursverfahrens

nur im bisherigen Umfang, das heisst als Leiter des Diensts D und als

Veranstaltungsbetreuer, auszuüben. Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 wies die

Gesundheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

im Sinn eines superprovisorischen Entscheids ab. Gleichentags wurde der KAD

aufgefordert, zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Stellung zu nehmen.

B. Mit

Eingabe vom 11. Juni 2012 erhob A Rekurs in materieller Hinsicht gegen die

Verfügung vom 8. Mai 2012 und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung.

Eventualiter sei eine Busse oder ein Verweis auszusprechen. Sodann sei die

aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

C. Am

11.

Juli 2012 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Dieser Entscheid erwuchs in

Rechtskraft.

D. Mit

Verfügung vom 23. April 2013 wies die Gesundheitsdirektion auch den Rekurs

in materieller Hinsicht gegen die Verfügung des KAD vom 8. Mai 2012 ab.

Die Verfahrenskosten auferlegte sie A. Eine Parteientschädigung wurde ihm nicht

zugesprochen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde

gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

A. Daraufhin

gelangte A am 24. Mai 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2013.

Eventualiter sei eine Busse oder ein Verweis auszusprechen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen sowohl im vorinstanzlichen als auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulasten des KAD. Der Beschwerde sei zudem

die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 28. Mai 2013 wurde dem KAD eine Frist von

20.

Tagen angesetzt, um eine Beschwerdeantwort einzureichen und

insbesondere zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu

nehmen. Der Gesundheitsdirektion wurde dieselbe Frist zur freigestellten

Vernehmlassung und Stellungnahme betreffend Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung angesetzt. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 beantragte

der KAD die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung. Am 11. Juni 2013 stellte die Gesundheitsdirektion

denselben Antrag. A verzichtete am 20. Juni 2013 auf eine Stellungnahme zu

diesen beiden Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Zu

prüfen ist vorab die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Zur Wahrung

der Frist müssen schriftliche Eingaben spätestens im letztzulässigen Zeitpunkt

bei der zuständigen Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Schweizer Post

übergeben sein (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als Beweis für die

Übergabe zuhanden der Post dient grundsätzlich der Poststempel (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 11 N. 8, mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung vom

23.

April 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am

24.

April 2013 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am

25.

April 2013 zu laufen und endete am 24. Mai 2013 (§ 53 in

Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 VRG). Die Beschwerdeschrift trägt

ebendieses Datum und ging dem Verwaltungsgericht am 28. Mai 2013 im Rahmen

einer Paketlieferung zu. Die Beschwerdeschrift selbst verfügt über keinen

Poststempel, und die elektronische Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post

(„Track & Trace“) lieferte kein Ergebnis zum Datum der Aufgabe des Pakets.

Die Post nimmt an, dass jene am Morgen des 27. Mai 2013 erfolgte, der

genaue Zeitpunkt lasse sich jedoch nicht mehr eruieren. Da das Paket mit B-Post

aufgegeben wurde und es sich bereits am Montagmorgen, 27. Mai 2013, im

Paketzentrum Frauenfeld befand, und da B-Post am Samstag nicht ausgeliefert

wird, kann diese Annahme allerdings nicht zutreffen. Vielmehr ist von einer

Aufgabe des Pakets am 24. Mai 2013 und damit von der Rechtzeitigkeit der

Beschwerde auszugehen. Weitere Abklärungen können unterbleiben.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Mit

Inkrafttreten der Revision des VRG vom 22. März 2010 ist das

innerkantonale Anfechtungsverfahren betreffend die Bewilligung zur Ausübung der

Berufe der Gesund-heitspflege geändert worden. Das Verwaltungsgericht tritt

damit – anders als dies früher der Fall war – erst als zweite

Rechtsmittelinstanz in Funktion und ist daher im Beschwerdeverfahren neu auf

die Rechts- und Sachverhaltskontrolle gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG beschränkt. Eine

Ermessensüberprüfung findet damit nicht mehr statt.

1.4

Da mit

dem vorliegenden Urteil ein Entscheid in der Sache ergeht, erweist sich das

Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde als gegenstandslos.

2.

Der Beschwerdegegner begründete den Entzug der Bewilligung

zusammengefasst mit der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers,

die sich insbesondere aus verschiedenen laufenden und rechtskräftigen Disziplinar-

und Strafverfahren und den vom Beschwerdeführer im Rahmen der

Bewilligungserteilung in Zürich gemachten unwahren Angaben ergebe. Die

Vorinstanz stützte diesen Entscheid. Für den Beschwerdeführer bestehen demgegenüber

keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihm an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit

mangeln könnte.

3.

3.1

Die

Berufsausübung selbständiger Ärztinnen und Ärzte wird im Bundesgesetz vom

23.

Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) geregelt. Die

selbständige Berufsausübung untersteht einer kantonalen Bewilligungspflicht

(Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird nach Art. 36 Abs. 1 MedBG

erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes

eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a) und vertrauenswürdig ist sowie

physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet

(lit. b). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht

mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund

derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). Mit diesen

Bestimmungen wird den Kantonen vorgegeben, neben fachlichen auch die

persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung zu prüfen. Da sich

diese Voraussetzungen in ihrem zentralen Gehalt mit der bisherigen Zürcher

Regelung von Art. 8 Abs. 1 des alten Gesundheitsgesetzes vom

4.

November 1962 (aGesG) decken, können sie auch nach der bisherigen

kantonalen Praxis und Rechtsprechung ausgelegt werden (Martin Brunnschweiler,

Bewilligungspflicht und Bewilligungserteilung, in: René Schaffhauser/Ueli

Kieser/Tomas Poledna, Hrsg., Das neue Medizinalberufegesetz (MedBG), St. Gallen

2008.

[fortan: Medizinalberufegesetz], S. 57 ff., S. 71 f.; VGr,

8.

Mai 2013, VB.2013.00087, E. 2 [zur Publikation vorgesehen]).

3.2

Vertrauenswürdig

im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen

guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. Botschaft des

Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005

173.

ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss

Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten

(BGr, 14. Juli 2009, 2C_68/2009, E. 2.3). An die Vertrauenswürdigkeit,

die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe

Anforderungen zu stellen (BGr, 10. Januar 2007, 2P.231/2006, E. 9.2;

14.

Juli 2009, 2C_68/2009, E. 2.3). Die Vertrauenswürdigkeit besteht

nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern auch zwischen Arzt

und Behörde (BGr, 24. Juni 2008, 2C_191/2008, E. 5.2). Dieses

Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner

bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei

der selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden

wird. Daneben muss die Behörde die Gewissheit haben, dass sich der

praktizierende Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide,

insbesondere auch an diejenigen der Aufsichtsbehörde, hält (VGr, 8. Mai

2013, VB.2013.00087, E. 2 [zur Publikation vorgesehen]; 30. September

2004, VB.2004.00097 E. 2.2).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erachtete die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener

Umstände als beeinträchtigt.

4.1.1

Sie erwog zunächst, der Kanton C hätte dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung

gar nicht erteilt, wenn er zu diesem Zeitpunkt von der zuvor erfolgten

Abweisung eines entsprechenden Gesuchs des Beschwerdeführers im Kanton E wegen

fehlender Vertrauenswürdigkeit sowie den diese begründenden zahlreichen

Vorstrafen im Land F und dem dortigen Entzug der kassenärztlichen Zulassung

gewusst hätte. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kanton C von der

Nichterteilung der Berufsausübungsbewilligung im Kanton E erst im Mai 2007 und

damit nach der Erteilung der Bewilligung Kenntnis erlangte. Mit der Begründung,

dass im Kanton C keine Vorkommnisse zu verzeichnen gewesen seien, die

Verurteilungen einige Jahre zurückliegen würden und nicht im Zusammenhang mit

der medizinischen Kompetenz und Tätigkeit des Beschwerdeführers gestanden hätten,

wurde zu einem späteren Zeitpunkt jedoch von disziplinarischen oder aufsichtsrechtlichen

Massnahmen abgesehen. Ob der Kanton C bei Kenntnis der Vorfälle im Land F die

Berufsausübungsbewilligung tatsächlich verweigert hätte, ist rein spekulativ

und vorliegend auch nicht relevant. Dem Beschwerdegegner jedenfalls waren

dieselben bei Erteilung der Bewilligung für den Kanton Zürich

unbestrittenermassen nicht bekannt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn er

bzw. die Vorinstanz die Vorstrafen und den Entzug der kassenärztlichen

Zulassung des Beschwerdeführers im Land F in die Beurteilung der

Vertrauenswürdigkeit einfliessen liess. Daran ändert auch die

Unbedenklichkeitserklärung des Kantons C vom 12. Februar 2009 nichts. Nach

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts verbietet die Ausstellung einer

solchen durch den Bewilligungskanton den Behörden anderer Kantone nicht, die

Vertrauenswürdigkeit eines Gesuchstellers erneut zu überprüfen (VGr,

26.

August 2010, VB.2010.00287, E. 2.6; 5. November 2009, VB.2009.00260,

E. 5.4). Diese Befugnis muss einer Behörde auch in einem Fall wie dem

vorliegenden zukommen, wo es nicht um die Erteilung einer Bewilligung, sondern

um den Entzug einer solchen geht, insbesondere dann, wenn die Behörde erst nach

der Bewilligungserteilung von für diese allenfalls relevanten Umständen

erfährt, die sich bereits vorher zugetragen haben.

Hinsichtlich der Details der Vorstrafen und des Entzugs

der kassenärztlichen Zulassung im Land F kann in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass diese

Ereignisse mehrheitlich mehr als zehn Jahre zurückliegen und keinen direkten

Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten, sondern einen administrativen

Hintergrund aufweisen. Insofern kann ihnen für die Frage der heute zu

beurteilenden Vertrauenswürdigkeit tatsächlich keine allzu grosse Bedeutung zukommen.

Zu berücksichtigen ist immerhin, dass die sorgfältige und gewissenhafte

Berufsausübung nach Art. 40 lit. a Satz 1 MedBG auch das

Verhalten der Medizinalperson gegenüber den Behörden, der Öffentlichkeit und

gegenüber Kostenträgern sowie das Verhalten im Privatleben umfasst

(vgl. Walter Fellmann, Berufsausübung und Fortbildung, Medizinalberufegesetz,

S. 358 ff.). Auch weisen die Vorkommnisse im Land F insofern einen

Zusammenhang zur Berufsausübung in der Schweiz auf, als auch hier Vorwürfe wegen

Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen und von zu Unrecht erfolgten

Abrechnungen von ärztlichen Leistungen im Raum stehen (vgl. unten

E. 4.1.3).

4.1.2

Die Vorinstanz stützte sich sodann auf den rechtskräftigen Beschwerdebeschluss

des Regierungsrats des Kantons C vom 19. Januar 2011, womit dem Beschwerdeführer

ein Verweis und eine Busse von Fr. 2'500.- erteilt wurde, da er einem

Patienten ohne die erforderliche Bewilligung Ritalin abgegeben hatte. Zudem

führte sie den noch nicht rechtskräftigen Entscheid des Departements für

Gesundheit und Soziales des Kantons C vom 4. Mai 2012 an, womit dem

Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung wegen fehlender

Vertrauenswürdigkeit entzogen und er wegen Verstosses gegen das

Selbstdispensationsverbot mit Fr. 5'000.- gebüsst wurde. Schliesslich

stützte sich die Vorinstanz auch auf ein Urteil des Bezirksgerichts G vom

16.

Juli 2012, das den Beschwerdeführer wegen mehrfachen widerrechtlichen

Umgangs mit Betäubungsmitteln zu einer bedingten Geldstrafe von

120.

Tagessätzen und einer Busse von Fr. 5'000.- verurteilt hatte. Der

Beschwerdeführer machte hierzu im Wesentlichen geltend, dass allein der Disziplinarentscheid

des Regierungsrats des Kantons C vom 19. Januar 2011 in Rechtskraft

erwachsen sei, und diesem lediglich ein fahrlässig versäumtes Einholen einer

Routinebewilligung zugrundeliege. Der Entscheid sei dem Beschwerdegegner bei

der jüngsten Bewilligungserteilung überdies bekannt gewesen, sodass er

vorliegend keine Rolle mehr spielen könne. Strafrechtlich sei er – der Beschwerdeführer

– in der Schweiz bis heute nie rechtskräftig verurteilt worden. Die übrigen Entscheide

seien noch nicht rechtskräftig und deshalb nicht zu berücksichtigen.

Der Umstand, dass die erwähnten Entscheide mehrheitlich noch

nicht in Rechtskraft erwachsen sind, steht dem Einbezug derselben in die

Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdegegners nicht grundsätzlich

entgegen. Selbstverständlich gilt es dies jedoch zu berücksichtigen, und es

kann ihnen nicht das gleiche Gewicht wie rechtskräftigen Entscheiden zukommen.

Zu beachten ist freilich, dass die Vertrauenswürdigkeit auch nicht bereits

aufgrund des Fehlens eines Strafregistereintrags erstellt ist. Vielmehr handelt

es sich dabei um eine erste Hürde, damit eine Person überhaupt als

vertrauenswürdig gelten kann (vgl. VGr, 5. November

2009, VB.2009.00260 E. 5.3). Nicht von der Hand zu weisen ist

vorliegend, dass gegen den Beschwerdeführer derzeit gleich mehrere Straf- und

Disziplinarverfahren hängig sind, die unzweifelhaft einen Zusammenhang mit

dessen selbständiger Berufsausübung als Arzt aufweisen. Bereits dadurch

erscheint seine Vertrauenswürdigkeit als beeinträchtigt. Sodann durften die

Vorinstanzen durchaus auch den rechtskräftigen Disziplinarentscheid des

Regierungsrats des Kantons C vom 19. Januar 2011

bei der Beurteilung des Entzugs der Bewilligung (erneut) berücksichtigen, auch

wenn dieser schon vor deren Erteilung bekannt war, steht er doch in einer Reihe

von im Kanton Zürich bei Bewilligungserteilung noch unbekannten weiteren

Verfahren. Im Übrigen ist der darin ausgewiesene Verstoss gegen das

Selbstdispensationsverbot weder zu bagatellisieren noch mit Rechtsunkenntnis zu

rechtfertigen, nachdem Medizinalpersonen gemäss

Art. 6 Abs. 1 lit. g MedBG auch die gesetzlichen Grundlagen kennen

müssen.

4.1.3

Die Vorinstanz erwog weiter, die ärztliche Ausgleichkasse medisuisse habe am

20.

März 2012 eine Strafanzeige wegen Zweckentfremdung von

Arbeitnehmerbeiträgen eingereicht. Auch der Krankenkassenverband santésuisse

habe den Vorwurf von zu Unrecht erfolgten Abrechnungen von ärztlichen

Leistungen gegen den Beschwerdeführer erhoben und ein Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren

eingeleitet. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Kanton C

Steuerschulden, es bestünden zahlreiche Betreibungen und es sei über ihn als

Inhaber einer Familienpraxis der Konkurs eröffnet worden. Der Beschwerdeführer

machte in diesem Zusammenhang geltend, es liege kein strafrechtlich relevantes

Verhalten vor. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der santésuisse sei im

Wesentlichen auf die besondere Struktur seiner Praxis zurückzuführen. Die

Strafanzeige und die Forderung der medisuisse sowie die Forderungen der

Steuerbehörden des Kantons C seien die Folge eines Liquiditätsengpasses. Zu

einem Nachteil für Patienten oder Angestellte sei es nicht gekommen.

Der Beschwerdeführer wurde bereits im Land F wegen der

Verletzung finanzieller und administrativer Pflichten verurteilt (vorn

E. 4.1.1). Aufgrund der nunmehr auch in der Schweiz in diesem – wenn auch

nicht identischen, aber doch vergleichbaren – Zusammenhang eingeleiteten

Verfahren kommen Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführers auf, ob er die

Organisations- und Managementaufgaben im Rahmen seiner Berufstätigkeit

wahrnehmen kann (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. g, h und i MedBG).

Insofern sind sie auch geeignet, das Vertrauen in dessen sorgfältige Berufsausübung

zu erschüttern. Die Frage, ob diesbezüglich tatsächlich ein strafrechtlich

bedeutsames Verhalten vorliegt, ist daher – auch hier – nicht entscheidend. Im

Rahmen der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ist stets auch das Verhalten des

Betreffenden ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit massgebend. Dabei ist

namentlich auch die Persönlichkeit bzw. die charakterliche Eignung des Betreffenden

zu berücksichtigen (BGr, 24. Juni 2011 2C_165/2011 E. 6.3;

2.

März 2011, 2C_860/2010, E. 3.2.3). Somit sind auch die gegen den

Beschwerdeführer laufenden Betreibungen relevant, auch wenn diese nicht

unmittelbar einen Nachteil für Patienten darstellen mögen.

4.1.4

Die Vorinstanz erachtete schliesslich das Vertrauensverhältnis zwischen dem

Beschwerdeführer und den Behörden als nachhaltig zerstört, habe er doch im

Gesuch um Bewilligungserteilung im Kanton Zürich das im Kanton E abgewiesene

Gesuch verschwiegen. Der Beschwerdeführer seinerseits machte geltend, er habe

angesichts der ihm in der Zwischenzeit erteilten Bewilligung im Kanton C angenommen,

diese Abweisung nicht mehr angeben zu müssen.

Angesichts der im

Gesuchsformular klar formulierten Frage ist bezüglich dieses Vorbringens des

Beschwerdeführers der Vorinstanz zu folgen und dieses als reine Schutzbehauptung

einzustufen. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit

weitere Abklärungen der Zürcher Behörden vermeiden wollte. Nicht

wahrheitsgetreue Angaben gegenüber der Behörde wie die vorliegende

beeinträchtigen die Vertrauenswürdigkeit erheblich.

4.2

Aufgrund

der gesamten Umstände, die eine Verwicklung des Beschwerdeführers in eine

Vielzahl verschiedener, berufsrelevanter Verfahren zeigen, angesichts seiner

zurückliegenden Vorstrafen, der an die Vertrauenswürdigkeit zu stellenden hohen

Anforderungen sowie der auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkten

Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E. 1.3) ist der Schluss der

Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen

sei, nicht zu beanstanden. Dass sich die Disziplinar- und Strafverfahren auf

den Kanton C beschränken, kann für den Entzug der Bewilligung in Zürich keine

Rolle spielen, da die Vertrauenswürdigkeit selbstredend ebenso durch Angelegenheiten

ausserhalb des Bewilligungskantons beeinträchtigt werden kann, insbesondere

wenn sie wie hier als berufsrelevant einzustufen sind. Dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer im Kanton Zürich keine Praxis führt und "nur" als

Veranstaltungsbetreuer tätig war, vermag keine entscheidende Bedeutung zuzukommen,

denn die Berufsausübungsbewilligung erlaubt ihm die ärztliche Tätigkeit ohne

Einschränkung. Die Vertrauenswürdigkeit darf sodann nicht nur verneint werden,

wenn Patientinnen und Patienten in der Vergangenheit konkret gefährdet wurden.

Sie ist einer Medizinalperson auch dann abzusprechen, wenn durch ihr Verhalten

Patientinnen und Patienten abstrakt gefährdet werden oder wenn ein

Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde verstösst oder

eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert (VGr, 5. November

2009, VB.2009.00260, E. 5.3). Zu beachten ist überdies, dass auch

Handlungen im privaten Bereich und ohne konkreten Bezug zur Berufstätigkeit

berufsrelevant sein können, nämlich dann, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen

in eine sorgfältige Berufsausübung zu erschüttern (vgl. auch vorn

E. 4.1.1).

Dem Beschwerdeführer ist zwar keine unsachgemässe

fachtechnische Patientenbehandlung im engeren Sinn vorzuwerfen, jedoch ist die sorgfältige

Berufsausübung des Beschwerdeführers durch derart viele, mit den Administrativ-

und Organisationspflichten eines Arztes verbundene Vorfälle und aufgrund der

unwahren Angabe gegenüber dem Beschwerdegegner so stark infrage gestellt, dass

ihm die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr attestiert werden kann.

Am Ende des Rekursentscheids machte die Vorinstanz im Sinn

eines obiter dictums auch Ausführungen zu einer dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit

der Behandlung und eines an Krebs erkrankten Patienten im Kanton C. Für die Abweisung

des Rekurses und der Beschwerde waren und sind diese Erwägungen nach dem

Gesagten jedoch nicht relevant. Im vorliegenden Entscheid ist daher darauf und

auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der

Beschwerdeschrift nicht einzugehen.

4.3

Zu prüfen

ist, ob sich der Entzug der Bewilligung des Beschwerdeführers zur selbständigen

ärztlichen Tätigkeit im Kanton Zürich als verhältnismässig erweist.

4.3.1

Der Entzug der Bewilligung ist ohne Weiteres als zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit

sowie der Patienten geeignet zu betrachten.

4.3.2

Der Bewilligungsentzug muss jedoch auch erforderlich sein. Anders als beim

disziplinarischen Entzug handelt es sich dabei um einen

"Sicherungsentzug", der dem objektiven Schutz der öffentlichen

Gesundheit im Allgemeinen und dem Schutz der Patienten im Besonderen dient

(Jean-François Dumoulin, Exercice de la profession et formation continue,

Medizinalberufegesetz, Art. 38 N. 4).

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt, steht der

rechtsanwendenden Behörde kein Entschliessungsermessen mehr zu. Darauf weisen

der Wortlaut von Art. 38 MedBG,

wonach die Bewilligung entzogen "wird" (und nicht entzogen werden

"kann"), wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr

erfüllt sind, und die polizeirechtliche Natur der Bewilligung hin, welche den

Widerruf verlangt, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde,

nachträglich entfallen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 178

mit Hinweis auf BGE 98 Ia 601). Kommt

die zuständige Behörde zum Schluss, die Vertrauenswürdigkeit sei nicht mehr

gegeben, bleibt deshalb als einzige Rechtsfolge der Entzug der erteilten Bewilligung

(vgl. dazu BGr, 12. November 2012, 2C_389/2012,

E. 7, wonach der Gesetzgeber die Frage der Erforderlichkeit der Massnahme

vorab entschieden hat). Der Bewilligungsentzug ist damit auch als erforderlich

zu qualifizieren.

4.3.3

Der Entzug der Bewilligung ist sodann auch zumutbar, da das öffentliche

Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und

Gesundheit sowie das Interesse der Patienten an einer Behandlung durch

eine vertrauenswürdige und ihren Beruf sorgfältig ausübende Person das private

Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin in Zürich praktizieren zu dürfen,

überwiegt. Ein Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit

stellt für die Betroffenen regelmässig eine einschneidende Massnahme dar.

Immerhin ergeben sich vorliegend keine Hinweise dafür, dass der Entzug der Bewilligung

den Beschwerdeführer über das in solchen Fällen übliche Mass treffen würde,

nachdem er im Kanton Zürich lediglich als ärztlicher Leiter des Diensts D und

als Veranstaltungsbetreuer vereinzelter Anlässe tätig war. Zu berücksichtigen

ist zudem ohnehin, dass es dem Beschwerdeführer trotz des Bewilligungsentzugs nicht

verwehrt ist, seine ärztliche Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis auszuüben.

4.3.4

Der Bewilligungsentzug erweist sich damit als verhältnismässig.

4.4

Der

vorinstanzliche Entscheid ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Nachdem

es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit mangelt und

deshalb nur ein Bewilligungsentzug als Massnahme infrage kommt (vorn

E. 4.3.2), kann auch dem Eventualantrag, es sei eine Busse oder ein

Verweis auszusprechen, nicht stattgegeben werden, umso weniger als derartige

Massnahmen in der Vergangenheit offensichtlich keine Wirkung gezeigt haben. Die

Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen.

5.

Die Gerichtskosten sind

ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist

ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 4'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…