VB.2013.00389
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00389
10. Juli 2013Deutsch19 min
(URT.2013.15379)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00389
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
med. pract. A,
vertreten durch RA
B
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsärztlicher Dienst,
Beschwerdegegner,
betreffend Entzug
der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
11. April 2009 beantragte med. pract. A beim Kantonsärztlichen Dienst
Zürich (KAD) die Erteilung der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als
Arzt im Kanton Zürich. Nachdem der KAD die Bewilligung aufgrund eines im Kanton
C hängigen Disziplinarverfahrens mit Verfügungen vom 18. Januar 2010 und
6. Januar 2011 jeweils lediglich für zwölf Monate ausgestellt hatte,
erteilte er A nach Abschluss des Disziplinarverfahrens am 3. August 2011
gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den
Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz; BGBM) und die Berufsausübungsbewilligung des
Kantons C vom 11. Mai 2006 die definitive, bis 31. August 2021
befristete Bewilligung.
B. Mit
Verfügung vom 8. Mai 2012 entzog der KAD A diese Bewilligung. Einem
allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhob A am 16. Mai 2012 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich und beantragte, die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch – ohne
Anhörung der Vorinstanz – wiederherzustellen; eventualiter sei die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Weisung zu verbinden, die
Berufsausübungsbewilligung bis zum Abschluss des materiellen Rekursverfahrens
nur im bisherigen Umfang, das heisst als Leiter des Diensts D und als
Veranstaltungsbetreuer, auszuüben. Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 wies die
Gesundheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
im Sinn eines superprovisorischen Entscheids ab. Gleichentags wurde der KAD
aufgefordert, zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Stellung zu nehmen.
B. Mit
Eingabe vom 11. Juni 2012 erhob A Rekurs in materieller Hinsicht gegen die
Verfügung vom 8. Mai 2012 und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung.
Eventualiter sei eine Busse oder ein Verweis auszusprechen. Sodann sei die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
C. Am
11.
Juli 2012 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Dieser Entscheid erwuchs in
Rechtskraft.
D. Mit
Verfügung vom 23. April 2013 wies die Gesundheitsdirektion auch den Rekurs
in materieller Hinsicht gegen die Verfügung des KAD vom 8. Mai 2012 ab.
Die Verfahrenskosten auferlegte sie A. Eine Parteientschädigung wurde ihm nicht
zugesprochen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 24. Mai 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2013.
Eventualiter sei eine Busse oder ein Verweis auszusprechen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen sowohl im vorinstanzlichen als auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulasten des KAD. Der Beschwerde sei zudem
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 28. Mai 2013 wurde dem KAD eine Frist von
20.
Tagen angesetzt, um eine Beschwerdeantwort einzureichen und
insbesondere zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu
nehmen. Der Gesundheitsdirektion wurde dieselbe Frist zur freigestellten
Vernehmlassung und Stellungnahme betreffend Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung angesetzt. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 beantragte
der KAD die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung. Am 11. Juni 2013 stellte die Gesundheitsdirektion
denselben Antrag. A verzichtete am 20. Juni 2013 auf eine Stellungnahme zu
diesen beiden Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Zu
prüfen ist vorab die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Zur Wahrung
der Frist müssen schriftliche Eingaben spätestens im letztzulässigen Zeitpunkt
bei der zuständigen Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Schweizer Post
übergeben sein (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als Beweis für die
Übergabe zuhanden der Post dient grundsätzlich der Poststempel (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 11 N. 8, mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung vom
23.
April 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
24.
April 2013 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am
25.
April 2013 zu laufen und endete am 24. Mai 2013 (§ 53 in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 VRG). Die Beschwerdeschrift trägt
ebendieses Datum und ging dem Verwaltungsgericht am 28. Mai 2013 im Rahmen
einer Paketlieferung zu. Die Beschwerdeschrift selbst verfügt über keinen
Poststempel, und die elektronische Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post
(„Track & Trace“) lieferte kein Ergebnis zum Datum der Aufgabe des Pakets.
Die Post nimmt an, dass jene am Morgen des 27. Mai 2013 erfolgte, der
genaue Zeitpunkt lasse sich jedoch nicht mehr eruieren. Da das Paket mit B-Post
aufgegeben wurde und es sich bereits am Montagmorgen, 27. Mai 2013, im
Paketzentrum Frauenfeld befand, und da B-Post am Samstag nicht ausgeliefert
wird, kann diese Annahme allerdings nicht zutreffen. Vielmehr ist von einer
Aufgabe des Pakets am 24. Mai 2013 und damit von der Rechtzeitigkeit der
Beschwerde auszugehen. Weitere Abklärungen können unterbleiben.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Mit
Inkrafttreten der Revision des VRG vom 22. März 2010 ist das
innerkantonale Anfechtungsverfahren betreffend die Bewilligung zur Ausübung der
Berufe der Gesund-heitspflege geändert worden. Das Verwaltungsgericht tritt
damit – anders als dies früher der Fall war – erst als zweite
Rechtsmittelinstanz in Funktion und ist daher im Beschwerdeverfahren neu auf
die Rechts- und Sachverhaltskontrolle gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG beschränkt. Eine
Ermessensüberprüfung findet damit nicht mehr statt.
1.4
Da mit
dem vorliegenden Urteil ein Entscheid in der Sache ergeht, erweist sich das
Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde als gegenstandslos.
2.
Der Beschwerdegegner begründete den Entzug der Bewilligung
zusammengefasst mit der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers,
die sich insbesondere aus verschiedenen laufenden und rechtskräftigen Disziplinar-
und Strafverfahren und den vom Beschwerdeführer im Rahmen der
Bewilligungserteilung in Zürich gemachten unwahren Angaben ergebe. Die
Vorinstanz stützte diesen Entscheid. Für den Beschwerdeführer bestehen demgegenüber
keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihm an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit
mangeln könnte.
3.
3.1
Die
Berufsausübung selbständiger Ärztinnen und Ärzte wird im Bundesgesetz vom
23.
Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) geregelt. Die
selbständige Berufsausübung untersteht einer kantonalen Bewilligungspflicht
(Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird nach Art. 36 Abs. 1 MedBG
erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes
eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a) und vertrauenswürdig ist sowie
physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet
(lit. b). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund
derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). Mit diesen
Bestimmungen wird den Kantonen vorgegeben, neben fachlichen auch die
persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung zu prüfen. Da sich
diese Voraussetzungen in ihrem zentralen Gehalt mit der bisherigen Zürcher
Regelung von Art. 8 Abs. 1 des alten Gesundheitsgesetzes vom
4.
November 1962 (aGesG) decken, können sie auch nach der bisherigen
kantonalen Praxis und Rechtsprechung ausgelegt werden (Martin Brunnschweiler,
Bewilligungspflicht und Bewilligungserteilung, in: René Schaffhauser/Ueli
Kieser/Tomas Poledna, Hrsg., Das neue Medizinalberufegesetz (MedBG), St. Gallen
2008.
[fortan: Medizinalberufegesetz], S. 57 ff., S. 71 f.; VGr,
8.
Mai 2013, VB.2013.00087, E. 2 [zur Publikation vorgesehen]).
3.2
Vertrauenswürdig
im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen
guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. Botschaft des
Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005
173.
ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss
Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten
(BGr, 14. Juli 2009, 2C_68/2009, E. 2.3). An die Vertrauenswürdigkeit,
die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe
Anforderungen zu stellen (BGr, 10. Januar 2007, 2P.231/2006, E. 9.2;
14.
Juli 2009, 2C_68/2009, E. 2.3). Die Vertrauenswürdigkeit besteht
nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern auch zwischen Arzt
und Behörde (BGr, 24. Juni 2008, 2C_191/2008, E. 5.2). Dieses
Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner
bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei
der selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden
wird. Daneben muss die Behörde die Gewissheit haben, dass sich der
praktizierende Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide,
insbesondere auch an diejenigen der Aufsichtsbehörde, hält (VGr, 8. Mai
2013, VB.2013.00087, E. 2 [zur Publikation vorgesehen]; 30. September
2004, VB.2004.00097 E. 2.2).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erachtete die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener
Umstände als beeinträchtigt.
4.1.1
Sie erwog zunächst, der Kanton C hätte dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung
gar nicht erteilt, wenn er zu diesem Zeitpunkt von der zuvor erfolgten
Abweisung eines entsprechenden Gesuchs des Beschwerdeführers im Kanton E wegen
fehlender Vertrauenswürdigkeit sowie den diese begründenden zahlreichen
Vorstrafen im Land F und dem dortigen Entzug der kassenärztlichen Zulassung
gewusst hätte. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kanton C von der
Nichterteilung der Berufsausübungsbewilligung im Kanton E erst im Mai 2007 und
damit nach der Erteilung der Bewilligung Kenntnis erlangte. Mit der Begründung,
dass im Kanton C keine Vorkommnisse zu verzeichnen gewesen seien, die
Verurteilungen einige Jahre zurückliegen würden und nicht im Zusammenhang mit
der medizinischen Kompetenz und Tätigkeit des Beschwerdeführers gestanden hätten,
wurde zu einem späteren Zeitpunkt jedoch von disziplinarischen oder aufsichtsrechtlichen
Massnahmen abgesehen. Ob der Kanton C bei Kenntnis der Vorfälle im Land F die
Berufsausübungsbewilligung tatsächlich verweigert hätte, ist rein spekulativ
und vorliegend auch nicht relevant. Dem Beschwerdegegner jedenfalls waren
dieselben bei Erteilung der Bewilligung für den Kanton Zürich
unbestrittenermassen nicht bekannt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn er
bzw. die Vorinstanz die Vorstrafen und den Entzug der kassenärztlichen
Zulassung des Beschwerdeführers im Land F in die Beurteilung der
Vertrauenswürdigkeit einfliessen liess. Daran ändert auch die
Unbedenklichkeitserklärung des Kantons C vom 12. Februar 2009 nichts. Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts verbietet die Ausstellung einer
solchen durch den Bewilligungskanton den Behörden anderer Kantone nicht, die
Vertrauenswürdigkeit eines Gesuchstellers erneut zu überprüfen (VGr,
26.
August 2010, VB.2010.00287, E. 2.6; 5. November 2009, VB.2009.00260,
E. 5.4). Diese Befugnis muss einer Behörde auch in einem Fall wie dem
vorliegenden zukommen, wo es nicht um die Erteilung einer Bewilligung, sondern
um den Entzug einer solchen geht, insbesondere dann, wenn die Behörde erst nach
der Bewilligungserteilung von für diese allenfalls relevanten Umständen
erfährt, die sich bereits vorher zugetragen haben.
Hinsichtlich der Details der Vorstrafen und des Entzugs
der kassenärztlichen Zulassung im Land F kann in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass diese
Ereignisse mehrheitlich mehr als zehn Jahre zurückliegen und keinen direkten
Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten, sondern einen administrativen
Hintergrund aufweisen. Insofern kann ihnen für die Frage der heute zu
beurteilenden Vertrauenswürdigkeit tatsächlich keine allzu grosse Bedeutung zukommen.
Zu berücksichtigen ist immerhin, dass die sorgfältige und gewissenhafte
Berufsausübung nach Art. 40 lit. a Satz 1 MedBG auch das
Verhalten der Medizinalperson gegenüber den Behörden, der Öffentlichkeit und
gegenüber Kostenträgern sowie das Verhalten im Privatleben umfasst
(vgl. Walter Fellmann, Berufsausübung und Fortbildung, Medizinalberufegesetz,
S. 358 ff.). Auch weisen die Vorkommnisse im Land F insofern einen
Zusammenhang zur Berufsausübung in der Schweiz auf, als auch hier Vorwürfe wegen
Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen und von zu Unrecht erfolgten
Abrechnungen von ärztlichen Leistungen im Raum stehen (vgl. unten
E. 4.1.3).
4.1.2
Die Vorinstanz stützte sich sodann auf den rechtskräftigen Beschwerdebeschluss
des Regierungsrats des Kantons C vom 19. Januar 2011, womit dem Beschwerdeführer
ein Verweis und eine Busse von Fr. 2'500.- erteilt wurde, da er einem
Patienten ohne die erforderliche Bewilligung Ritalin abgegeben hatte. Zudem
führte sie den noch nicht rechtskräftigen Entscheid des Departements für
Gesundheit und Soziales des Kantons C vom 4. Mai 2012 an, womit dem
Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung wegen fehlender
Vertrauenswürdigkeit entzogen und er wegen Verstosses gegen das
Selbstdispensationsverbot mit Fr. 5'000.- gebüsst wurde. Schliesslich
stützte sich die Vorinstanz auch auf ein Urteil des Bezirksgerichts G vom
16.
Juli 2012, das den Beschwerdeführer wegen mehrfachen widerrechtlichen
Umgangs mit Betäubungsmitteln zu einer bedingten Geldstrafe von
120.
Tagessätzen und einer Busse von Fr. 5'000.- verurteilt hatte. Der
Beschwerdeführer machte hierzu im Wesentlichen geltend, dass allein der Disziplinarentscheid
des Regierungsrats des Kantons C vom 19. Januar 2011 in Rechtskraft
erwachsen sei, und diesem lediglich ein fahrlässig versäumtes Einholen einer
Routinebewilligung zugrundeliege. Der Entscheid sei dem Beschwerdegegner bei
der jüngsten Bewilligungserteilung überdies bekannt gewesen, sodass er
vorliegend keine Rolle mehr spielen könne. Strafrechtlich sei er – der Beschwerdeführer
– in der Schweiz bis heute nie rechtskräftig verurteilt worden. Die übrigen Entscheide
seien noch nicht rechtskräftig und deshalb nicht zu berücksichtigen.
Der Umstand, dass die erwähnten Entscheide mehrheitlich noch
nicht in Rechtskraft erwachsen sind, steht dem Einbezug derselben in die
Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdegegners nicht grundsätzlich
entgegen. Selbstverständlich gilt es dies jedoch zu berücksichtigen, und es
kann ihnen nicht das gleiche Gewicht wie rechtskräftigen Entscheiden zukommen.
Zu beachten ist freilich, dass die Vertrauenswürdigkeit auch nicht bereits
aufgrund des Fehlens eines Strafregistereintrags erstellt ist. Vielmehr handelt
es sich dabei um eine erste Hürde, damit eine Person überhaupt als
vertrauenswürdig gelten kann (vgl. VGr, 5. November
2009, VB.2009.00260 E. 5.3). Nicht von der Hand zu weisen ist
vorliegend, dass gegen den Beschwerdeführer derzeit gleich mehrere Straf- und
Disziplinarverfahren hängig sind, die unzweifelhaft einen Zusammenhang mit
dessen selbständiger Berufsausübung als Arzt aufweisen. Bereits dadurch
erscheint seine Vertrauenswürdigkeit als beeinträchtigt. Sodann durften die
Vorinstanzen durchaus auch den rechtskräftigen Disziplinarentscheid des
Regierungsrats des Kantons C vom 19. Januar 2011
bei der Beurteilung des Entzugs der Bewilligung (erneut) berücksichtigen, auch
wenn dieser schon vor deren Erteilung bekannt war, steht er doch in einer Reihe
von im Kanton Zürich bei Bewilligungserteilung noch unbekannten weiteren
Verfahren. Im Übrigen ist der darin ausgewiesene Verstoss gegen das
Selbstdispensationsverbot weder zu bagatellisieren noch mit Rechtsunkenntnis zu
rechtfertigen, nachdem Medizinalpersonen gemäss
Art. 6 Abs. 1 lit. g MedBG auch die gesetzlichen Grundlagen kennen
müssen.
4.1.3
Die Vorinstanz erwog weiter, die ärztliche Ausgleichkasse medisuisse habe am
20.
März 2012 eine Strafanzeige wegen Zweckentfremdung von
Arbeitnehmerbeiträgen eingereicht. Auch der Krankenkassenverband santésuisse
habe den Vorwurf von zu Unrecht erfolgten Abrechnungen von ärztlichen
Leistungen gegen den Beschwerdeführer erhoben und ein Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren
eingeleitet. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Kanton C
Steuerschulden, es bestünden zahlreiche Betreibungen und es sei über ihn als
Inhaber einer Familienpraxis der Konkurs eröffnet worden. Der Beschwerdeführer
machte in diesem Zusammenhang geltend, es liege kein strafrechtlich relevantes
Verhalten vor. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der santésuisse sei im
Wesentlichen auf die besondere Struktur seiner Praxis zurückzuführen. Die
Strafanzeige und die Forderung der medisuisse sowie die Forderungen der
Steuerbehörden des Kantons C seien die Folge eines Liquiditätsengpasses. Zu
einem Nachteil für Patienten oder Angestellte sei es nicht gekommen.
Der Beschwerdeführer wurde bereits im Land F wegen der
Verletzung finanzieller und administrativer Pflichten verurteilt (vorn
E. 4.1.1). Aufgrund der nunmehr auch in der Schweiz in diesem – wenn auch
nicht identischen, aber doch vergleichbaren – Zusammenhang eingeleiteten
Verfahren kommen Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführers auf, ob er die
Organisations- und Managementaufgaben im Rahmen seiner Berufstätigkeit
wahrnehmen kann (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. g, h und i MedBG).
Insofern sind sie auch geeignet, das Vertrauen in dessen sorgfältige Berufsausübung
zu erschüttern. Die Frage, ob diesbezüglich tatsächlich ein strafrechtlich
bedeutsames Verhalten vorliegt, ist daher – auch hier – nicht entscheidend. Im
Rahmen der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ist stets auch das Verhalten des
Betreffenden ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit massgebend. Dabei ist
namentlich auch die Persönlichkeit bzw. die charakterliche Eignung des Betreffenden
zu berücksichtigen (BGr, 24. Juni 2011 2C_165/2011 E. 6.3;
2.
März 2011, 2C_860/2010, E. 3.2.3). Somit sind auch die gegen den
Beschwerdeführer laufenden Betreibungen relevant, auch wenn diese nicht
unmittelbar einen Nachteil für Patienten darstellen mögen.
4.1.4
Die Vorinstanz erachtete schliesslich das Vertrauensverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und den Behörden als nachhaltig zerstört, habe er doch im
Gesuch um Bewilligungserteilung im Kanton Zürich das im Kanton E abgewiesene
Gesuch verschwiegen. Der Beschwerdeführer seinerseits machte geltend, er habe
angesichts der ihm in der Zwischenzeit erteilten Bewilligung im Kanton C angenommen,
diese Abweisung nicht mehr angeben zu müssen.
Angesichts der im
Gesuchsformular klar formulierten Frage ist bezüglich dieses Vorbringens des
Beschwerdeführers der Vorinstanz zu folgen und dieses als reine Schutzbehauptung
einzustufen. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit
weitere Abklärungen der Zürcher Behörden vermeiden wollte. Nicht
wahrheitsgetreue Angaben gegenüber der Behörde wie die vorliegende
beeinträchtigen die Vertrauenswürdigkeit erheblich.
4.2
Aufgrund
der gesamten Umstände, die eine Verwicklung des Beschwerdeführers in eine
Vielzahl verschiedener, berufsrelevanter Verfahren zeigen, angesichts seiner
zurückliegenden Vorstrafen, der an die Vertrauenswürdigkeit zu stellenden hohen
Anforderungen sowie der auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkten
Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E. 1.3) ist der Schluss der
Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen
sei, nicht zu beanstanden. Dass sich die Disziplinar- und Strafverfahren auf
den Kanton C beschränken, kann für den Entzug der Bewilligung in Zürich keine
Rolle spielen, da die Vertrauenswürdigkeit selbstredend ebenso durch Angelegenheiten
ausserhalb des Bewilligungskantons beeinträchtigt werden kann, insbesondere
wenn sie wie hier als berufsrelevant einzustufen sind. Dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer im Kanton Zürich keine Praxis führt und "nur" als
Veranstaltungsbetreuer tätig war, vermag keine entscheidende Bedeutung zuzukommen,
denn die Berufsausübungsbewilligung erlaubt ihm die ärztliche Tätigkeit ohne
Einschränkung. Die Vertrauenswürdigkeit darf sodann nicht nur verneint werden,
wenn Patientinnen und Patienten in der Vergangenheit konkret gefährdet wurden.
Sie ist einer Medizinalperson auch dann abzusprechen, wenn durch ihr Verhalten
Patientinnen und Patienten abstrakt gefährdet werden oder wenn ein
Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde verstösst oder
eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert (VGr, 5. November
2009, VB.2009.00260, E. 5.3). Zu beachten ist überdies, dass auch
Handlungen im privaten Bereich und ohne konkreten Bezug zur Berufstätigkeit
berufsrelevant sein können, nämlich dann, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen
in eine sorgfältige Berufsausübung zu erschüttern (vgl. auch vorn
E. 4.1.1).
Dem Beschwerdeführer ist zwar keine unsachgemässe
fachtechnische Patientenbehandlung im engeren Sinn vorzuwerfen, jedoch ist die sorgfältige
Berufsausübung des Beschwerdeführers durch derart viele, mit den Administrativ-
und Organisationspflichten eines Arztes verbundene Vorfälle und aufgrund der
unwahren Angabe gegenüber dem Beschwerdegegner so stark infrage gestellt, dass
ihm die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr attestiert werden kann.
Am Ende des Rekursentscheids machte die Vorinstanz im Sinn
eines obiter dictums auch Ausführungen zu einer dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit
der Behandlung und eines an Krebs erkrankten Patienten im Kanton C. Für die Abweisung
des Rekurses und der Beschwerde waren und sind diese Erwägungen nach dem
Gesagten jedoch nicht relevant. Im vorliegenden Entscheid ist daher darauf und
auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift nicht einzugehen.
4.3
Zu prüfen
ist, ob sich der Entzug der Bewilligung des Beschwerdeführers zur selbständigen
ärztlichen Tätigkeit im Kanton Zürich als verhältnismässig erweist.
4.3.1
Der Entzug der Bewilligung ist ohne Weiteres als zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit
sowie der Patienten geeignet zu betrachten.
4.3.2
Der Bewilligungsentzug muss jedoch auch erforderlich sein. Anders als beim
disziplinarischen Entzug handelt es sich dabei um einen
"Sicherungsentzug", der dem objektiven Schutz der öffentlichen
Gesundheit im Allgemeinen und dem Schutz der Patienten im Besonderen dient
(Jean-François Dumoulin, Exercice de la profession et formation continue,
Medizinalberufegesetz, Art. 38 N. 4).
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt, steht der
rechtsanwendenden Behörde kein Entschliessungsermessen mehr zu. Darauf weisen
der Wortlaut von Art. 38 MedBG,
wonach die Bewilligung entzogen "wird" (und nicht entzogen werden
"kann"), wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr
erfüllt sind, und die polizeirechtliche Natur der Bewilligung hin, welche den
Widerruf verlangt, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde,
nachträglich entfallen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 178
mit Hinweis auf BGE 98 Ia 601). Kommt
die zuständige Behörde zum Schluss, die Vertrauenswürdigkeit sei nicht mehr
gegeben, bleibt deshalb als einzige Rechtsfolge der Entzug der erteilten Bewilligung
(vgl. dazu BGr, 12. November 2012, 2C_389/2012,
E. 7, wonach der Gesetzgeber die Frage der Erforderlichkeit der Massnahme
vorab entschieden hat). Der Bewilligungsentzug ist damit auch als erforderlich
zu qualifizieren.
4.3.3
Der Entzug der Bewilligung ist sodann auch zumutbar, da das öffentliche
Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und
Gesundheit sowie das Interesse der Patienten an einer Behandlung durch
eine vertrauenswürdige und ihren Beruf sorgfältig ausübende Person das private
Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin in Zürich praktizieren zu dürfen,
überwiegt. Ein Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit
stellt für die Betroffenen regelmässig eine einschneidende Massnahme dar.
Immerhin ergeben sich vorliegend keine Hinweise dafür, dass der Entzug der Bewilligung
den Beschwerdeführer über das in solchen Fällen übliche Mass treffen würde,
nachdem er im Kanton Zürich lediglich als ärztlicher Leiter des Diensts D und
als Veranstaltungsbetreuer vereinzelter Anlässe tätig war. Zu berücksichtigen
ist zudem ohnehin, dass es dem Beschwerdeführer trotz des Bewilligungsentzugs nicht
verwehrt ist, seine ärztliche Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis auszuüben.
4.3.4
Der Bewilligungsentzug erweist sich damit als verhältnismässig.
4.4
Der
vorinstanzliche Entscheid ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Nachdem
es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit mangelt und
deshalb nur ein Bewilligungsentzug als Massnahme infrage kommt (vorn
E. 4.3.2), kann auch dem Eventualantrag, es sei eine Busse oder ein
Verweis auszusprechen, nicht stattgegeben werden, umso weniger als derartige
Massnahmen in der Vergangenheit offensichtlich keine Wirkung gezeigt haben. Die
Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 4'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…