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Entscheid

VB.2013.00391

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00391

6. März 2014Deutsch31 min

(URT.2014.16114)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die mitbeteiligte Beschwerdegegnerin J, Eigentümerin

des Grundstücks "A" x1 (Kat.-Nr. y1) reichte am 29.April

2011 bei der Gemeinde B ein Gesuch um Einleitung eines

Teil-Quartierplanverfahrens und um Erlass vorsorglicher Massnahmen zur

Sicherung der Betriebszufahrt während des Aufstellungsverfahrens ein. Mit

Beschluss vom 13. September 2011 stellte der Gemeinderat von B

(nachfolgend Gemeinderat) in Disp.-Ziff. 1 fest, dass die Strasse

"A" (Kat.-Nr. y2) eine dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche

Strasse sei, welche auch der Erschliessung der Gewerbezone diene. Die Durchführung

eines Teil-Quartierplanverfahrens sei nicht erforderlich und werde abgelehnt

(Disp.-Ziff. 2). Der Entscheid wurde insbesondere den Strasseneigentümern

"A" mitgeteilt (Disp.-Ziff. 4).

Erwägungen

II.

Am 10. Oktober 2011 erhoben

30.

Stockwerkeigentümer der Siedlung "A" 2–16 (Kat.-Nr. y3;

nachfolgend Siedlung "A") beim Baurekursgericht Rekurs gegen den

Beschluss des Gemeinderats vom 13. September 2011 und beantragten,

Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei ersatzlos aufzuheben. Es

sei ein Augenschein durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Gemeinderats. Das Baurekursgericht überwies den Rekurs am

26.

Oktober 2011 an den Bezirksrat C, der die Akten mit Verfügung vom

15.

Dezember 2011 zuständigkeitshalber an das Statthal­teramt C

(nachfolgend Statthalteramt) weiterleitete. Dieses wies den Rekurs am 19. April

2013.

ab und auferlegte den 30 rekurrierenden Stockwerkeigentümern je 1/30

der Verfahrenskosten, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

III.

A. Dagegen

erhob Beschwerdeführer Nr. 13 am 23. Mai 2013 für 13 Bewohner der Siedlung

"A" Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung

der Verfügung des Statthalteramts vom 19. April 2013 und von Ziff. 1

des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. September 2011 betreffend Einleitung

eines Teil-Quartierplanverfahrens. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und das Verfahren zum Neuentscheid an die Gemeinde B zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht stellte er einen Sistierungsantrag für acht Monate und

verlangte eventualiter die Durchführung eines Augenscheins; unter Kostenfolgen

zulasten des Gemeinderats und der Mitbeteiligten Beschwerdegegnerin J.

Am 31. Mai 2013 verzichtete das Statthalteramt auf eine Stellungnahme zum

Sistierungsbegehren. Beschwerdeführer Nr. 13 reichte am 6. Juni 2013

13.

Vollmachten der Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A"

sowie Vollmachten von sieben weiteren Bewohnern der besagten Siedlung ein. J

und der Gemeinderat äusserten sich am 18. Juni bzw. 20. Juni 2013

ablehnend zum Sistierungsgesuch und stellten den Antrag um Entzug der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Gemeinderat liess sich überdies zur

Legitimation der Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A" vernehmen.

Am 10. Juli 2013 beantragten die Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung

"A", auf das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung sei nicht

einzutreten und die beantragte Sistierung von acht Monaten sei beizubehalten,

eventualiter sei eine durch das Verwaltungsgericht als angemessen beurteilte

Sistierungszeit neu festzusetzen; unter allfälligen Kostenfolgen zulasten des

Gemeinderats und der mitbeteiligten Beschwerdegegnerin J. Mit Eingabe vom

11.

Juli 2013 äusserte sich der Gemeinderat nochmals zur Legitimation der

Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A". Letztere liessen sich

am 19.August 2013 dazu vernehmen und stellten dem Gericht überdies einen

Fragekatalog bezüglich der Verfahrenskosten zu. J äusserte sich am 26.August

2013.

zur Stellungnahme vom 10. Juli 2013 und hielt an ihren Anträgen fest.

Gleich gingen die Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A" in

ihrer Eingabe vom 23. September 2013 nach gewährter Fristerstreckung vor.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 wies das Verwaltungsgericht das

Sistierungsgesuch ab und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Überdies setzte es dem Gemeinderat, J und dem Statthalteramt Frist an, die

Beschwerdeantwort bzw. die freigestellten Vernehmlassungen einzureichen. Die

Beschwerdeführenden 3, 10, 14 und 18 wurden unter Hinweis auf die

Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist zum Nachweis ihrer Eigentümerschaft

bezüglich der Strasse "A" einen aktuellen Grundbuchauszug einzureichen.

Über die Kosten dieses Zwischenentscheids würde im Endentscheid befunden.

B. Am 25. Oktober 2013 verzichtete das Statthalteramt auf eine

Stellungnahme in der Sache. Mit Eingabe vom 7. November 2013 beantragte

die mitbeteiligte Beschwerdegegnerin J die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführenden Bewohner

der Siedlung "A". Am 18. November 2013 reichte

Beschwerdeführer Nr. 13 einen Grundbuchauszug des Grundstücks

Kat.-Nr. y2 vom 10. Januar 2012 ein. Der Gemeinderat stellte die

Beschwerdeantwort am 21. November 2013 zu und verlangte die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der

Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A".

Nach gewährter Fristerstreckung legten Letztere am 13. Dezember 2013 eine

freigestellte Vernehmlassung (mit Nachtrag) zur Beschwerdeantwort vom

21.

November 2013 und zur Stellungnahme von J vom 7. November 2013

ein. Darin wiederholten sie die in ihrer Beschwerdeschrift gestellten Anträge

auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Statthalteramts vom

19.

April 2013 und des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. September 2011

betreffend Einleitung eines Teil-Quartierplanverfahrens sowie den

Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide und Rückweisung der

Sache zum Neuentscheid an die Gemeinde B; unter Kostenfolgen zulasten des

Gemeinderats. Neuerdings beantragten sie die Beschränkung einer Widmung zugunsten

der Öffentlichkeit ausschliesslich auf die befahrbare Fläche (Fahrbahn) bis zu

den offiziellen in der Baubewilligung vom 24. Juni 1991 bewilligten

Parkplätzen von J.

Die Kammer erwägt:

1.

Wie im Zwischenentscheid vom

3.

Oktober 2013 erwähnt, ist das Verwaltungsgericht gestützt auf § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (vgl. Beschluss vom

3.

Oktober 2013, E. 1.1).

2.

2.1

Im Beschluss vom

3.

Oktober 2013 wurde bereits darauf hingewiesen,

dass die Beschwerdeführenden 3, 10, 14 und 18 zum

Nachweis ihrer Eigentümerschaft bezüglich der Strasse "A" und somit

ihrer Beschwerdelegitimation einen aktuellen Grundbuchauszug beizubringen hätten.

Sodann erscheine die Beschwerdelegitimation der

Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1, 12, 14, 17, 19.1 und 19.2

fraglich, da sich diese nicht am vorinstanzlichen

Verfahren beteiligt hätten (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2013,

E. 1.2). Schliesslich reichte der Vertreter der

Beschwerdeführenden nach

Ablauf der Beschwerdefrist sieben Vollmachten von Beschwerdeführenden

ein, die nicht im Rubrum der Beschwerdeschrift vom

23.

Mai 2013 aufgeführt waren. Es handelt sich dabei um

die Beschwerdeführenden 13–19.

2.2

Zur Erhebung einer Beschwerde ist nach § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat. Die Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren ist nicht zwingende

Legitimationsvoraussetzung, wenn die betroffene Person zu Unrecht und ohne

eigenes Verschulden nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde (vgl.

BGE 118 Ib 356 E. 1 mit weiteren Hinweisen; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 21 N. 27). Als weitere

Sachentscheidungsvoraussetzung hat der Beschwerdeführende die Beschwerde innert

30.

Tagen seit Mitteilung an den

rechtsmittelberechtigten Anordnungsadressaten oder mit der Kenntnisnahme der

angefochtenen Anordnung einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22

Abs. 1 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 5). Fehlt eine solche

Voraussetzung, fällt die Rechtsmittelinstanz einen Nichteintretensentscheid

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 9).

2.3

Der Vertreter der Beschwerdeführerschaft brachte einen

Grundbuchauszug bezüglich des Grundstücks Kat.-Nr. y2 vom 10. Januar

2012.

bei. Darin sind die Beschwerdeführenden 3, 14 und 18 als Grundeigentümer aufgeführt. Der rekurrierende Beschwerdeführer 3 ist somit

legitimiert, Beschwerde zu erheben, weshalb auf diese einzutreten ist.

2.4

Die Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 12, 14,

19.1

und 19.2 nahmen nicht am vorinstanzlichen Verfahren teil. Es gibt keine

Anhaltspunkte dafür, dass sie zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am

Rekursverfahren mitgewirkt hätten. Vielmehr wurde der

erstinstanzliche Beschluss vom 13. September 2011 allen Strasseneigentümern "A" mitgeteilt, zu denen die

genannten Beschwerdeführenden gehören. Damit wäre es ihnen ohne Weiteres möglich gewesen, gegen

den besagten Entscheid Rekurs zu erheben. Die Vollmachten der

Beschwerdeführenden 14, 19.1

und 19.2, womit diese erstmals ihren Beschwerdewillen kundgaben, wurden schliesslich mit Schreiben vom 6. Juni 2013 nach

Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet eingereicht. Damit sind die

Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 12, 14, 19.1 und 19.2 nicht

beschwerdelegitimiert; auf ihre Beschwerden ist nicht

einzutreten.

2.5

Ebenfalls bekundeten die

Beschwerdeführenden 13, 15, 16, 17 und 18

erst mit Einreichung ihrer Vollmachten nach Ablauf der

Beschwerdefrist ihren Willen, Beschwerde in der Sache erheben zu wollen. Ihre Beschwerden wurden damit verspätet erhoben, weshalb auf diese

nicht einzutreten ist.

2.6

Des Weiteren ist die Eigentümerschaft des

Beschwerdeführers 10 sowie der Beschwerdeführerin 11.1 bezüglich des

Grundstücks Kat.-Nr. y2 nicht ausgewiesen. Nach Angaben des Vertreters der

Beschwerdeführerschaft sei ersterer nicht zur Führung der Beschwerde

ermächtigt, da dessen Ehefrau Eigentümerin sei. Es ist davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer 10 und die Beschwerdeführerin 11.1 in der

Siedlung "A" wohnen. Ob diese beiden gleichwohl ein schutzwürdiges

Interesse an der Änderung oder Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids haben,

kann dahingestellt bleiben, da ihre Beschwerdelegitimation aufgrund fehlenden

Mitwirkens im vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls zu verneinen ist. Dass sie zu

Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht in das vorinstanzliche Verfahren

einbezogen worden wären, wurde in den Eingaben der Beschwerdeführerschaft denn

auch nicht vorgebracht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Demnach ist auf die Beschwerden des Beschwerdeführers 10 und der

Beschwerdeführerin 11.1 mangels Legitimation ebenfalls nicht einzutreten.

2.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerden der

Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 nicht einzutreten

ist. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 und 11.2 sind

hingegen nachfolgend materiell zu behandeln.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden rügen mehrere Verletzungen des Anspruchs auf

Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dieser Anspruch umfasst

unter anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu allen relevanten

Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und

Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten

Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8.A., Zürich etc.

2012, N. 835 ff., 838; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 17, 42, § 10 N. 37, § 28 N. 4). Der

Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs enthält lediglich eine

behördliche Beweisabnahmepflicht für rechtzeitig und formrichtig angebotene

Beweise, die eine erhebliche Tatsache betreffen und nicht offensichtlich

untauglich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10; BGE

131.

I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs steht unter dem Vorbehalt des

Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, der erstinstanzliche Beschluss vom

13.

September 2011 sei ohne vorgängige Anhörung der betroffenen Eigentümer

der Strasse "A" erfolgt und enthalte keine

nachvollziehbare, stringente juristische Begründung, sondern sehr allgemein

gehaltene Aussagen und zwei zitierte Gerichtsurteile. Aus diesem Entscheid

könnten keine sorgfältige Prüfung und Würdigung einer beide Parteien betreffenden

vollständigen Aktenlage gefolgert werden. Die Vorinstanz kam bezüglich der unterlassenen

vorgängigen Anhörung der Beschwerdeführerschaft zum zutreffenden Schluss, dass

offenbleiben könne, ob eine Gehörsverletzung vorliege, da eine solche durch das

Rekursverfahren als geheilt zu betrachten sei. Auf die weiteren Ausführungen im

Rekursentscheid kann nach Massgabe von § 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden. Die übrigen

geltend gemachten Gehörsverletzungen hinsichtlich der Begründung des

erstinstanzlichen Entscheids sowie der Prüfung und Würdigung der Akten hätten

bereits im Rekursverfahren vorgebracht werden können und erweisen sich nunmehr

als verspätet (vgl. BGE 122 I 120 E. 4b; BGE 121 V 150 E. 5b; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.120,

E. 2.10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 54).

3.3

Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich nicht

mit ihrer Begründung betreffend das Obergerichtsurteil vom

11.

April 2012 auseinandergesetzt, das ein allgemeines Verbot für

das Führen, Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf den

Grundstücken Kat.-Nrn. y2, y3 und y4 zum Thema hatte, stösst ins Leere: Die Vorinstanz war als Verwaltungsbehörde nicht

funktionell zuständig, den besagten Zivilentscheid zu überprüfen (zur

zweitinstanzlichen Rechtsmittelbehörde in Zivilsachen,

siehe: Art. 72 ff. des Bundesgesetzes vom

17.

Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht den

vorinstanzlichen Entscheid mit Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde,

soweit darauf eingetreten wurde, jedenfalls in materieller Hinsicht bestätigte.

3.4

Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, ihre Argumente seien von der Vorinstanz

übergangen worden, womit ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sei. Es liegt indessen nicht bereits eine Gehörsverletzung

vor, wenn die Vorinstanz von der Begründungsführung der Beschwerdeführerschaft

abwich und eine Widmung der im Privateigentum stehenden Strasse "A" zum Gemeingebrauch annahm. Der angefochtene Entscheid hat die wesentlichen Punkte der zu

beurteilenden Streitigkeit aufgegriffen und diskutiert.

Insbesondere befasste sich die Vorinstanz damit, weshalb kein Strassenunterhalt

durch die Gemeinde erfolgte. Es kann überdies offensichtlich nicht davon gesprochen werden, die Vorinstanz

habe die Vorbringen der Beschwerdeführerschaft in ihrer

Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf

Gewährung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht

festzustellen. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt schliesslich nicht, dass die Behörde sich ausdrücklich mit

jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand

auseinandersetzen muss (BGE 126 I 97 E. 2.b; Giovanni

Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 23).

Auch kann nicht davon ausgegangen werden, ein Vorbringen sei

von der Behörde nicht beachtet worden, nur weil es

nicht ausdrücklich im Entscheid erwähnt wird. Es genügt, wenn

sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und

auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 V 180 E. 1a; 123 I 31

E. 2c; 117 Ib 64 E. 4, 481 E. 6b/bb, je mit Hinweisen).

Indem die Vorinstanz eine andere juristische Betrachtungsweise als der

Beschwerdegegner oder das Obergericht im Entscheid vom 11. April 2012

wählte, beging sie im Übrigen keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des

rechtlichen Gehörs.

3.5

Des

Weiteren erwähnt die Beschwerdeführerschaft eine Liste von

ins Recht gereichten Akten, die von der Vorinstanz in

ihrer Entscheidfindung und -begründung nicht

berücksichtigt worden seien. Es handelt sich

dabei um die Aktenstücke, die im

vorinstanzlichen Verfahren zum Beweis offeriert

wurden. Entgegen der Darstellung der

Beschwerdeführenden verwies die Vorinstanz mehrmals auf den Bauentscheid des Beschwerdegegners

vom 22. Dezember 1965. Soweit die Rüge der Beschwerdeführenden somit

überhaupt begründet ist, unterliessen sie es jedenfalls darzutun und ist im

Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die weiteren aufgeführten Dokumente für

die Sachverhaltsermittlung von besonderer Relevanz gewesen wären, um im

vorinstanzlichen Entscheid berücksichtigt zu werden.

Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf

Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor.

3.6

Auf die Begründung in der

Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben der Beschwerdeführenden ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen

einzugehen. Jedoch sind die Beschwerdeführenden darauf

hinzuweisen, dass auch das Gericht nicht jedes

einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich zu

widerlegen hat. Vielmehr kann es sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, ohne Art. 29 Abs. 2

BV zu verletzen (BGE 134 I 83 E. 4.1, mit weiteren

Hinweisen).

4.

4.1

Wie bereits im Zwischenentscheid vom

3.

Oktober 2013 in E. 2.1 und 2.2 festgehalten, kommt es bei der

Würdigung, ob ein Weg als öffentlich oder als privat zu gelten hat, nicht auf

die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Erschliessungsfunktion des Wegs an.

Im Entscheid RB 1982 Nr. 149 (= BEZ 1982 Nr. 20) hat das

Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass ein Weg –

jedenfalls wenn dieser mehreren Grundstücken diene – notwendigerweise von einem

unbestimmten Benutzerkreis beansprucht werde, wenn er die Funktion der gesetzlichen Zufahrt im Sinn von § 237 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) habe. Es handle sich dabei um eine Verkehrsfläche,

die auch nach Strassenverkehrsrecht als öffentlich gelte, und zwar unabhängig

davon, ob sie im öffentlichen Eigentum stehe oder förmlich dem Gemeingebrauch

gewidmet worden sei (vgl. auch VGr, 19. Dezember 2007, VB.2006.00510,

E. 3.2).

4.2

Damit eine Strasse der Öffentlichkeit zur Verfü­gung steht bzw. –

wenn auch nicht ausschliesslich – unter die Herrschaft des öffentlichen Rechts

gestellt wird, bedarf es der im Kanton Zürich in der Regel formlosen Widmung

zum Ge­mein­gebrauch. Diese setzt voraus, dass dem Gemeinwesen die

Verfügungsmacht über das betreffende Strassengebiet zukommt. Das ist

regelmässig dann der Fall, wenn das Ge­mein­wesen das Strassengebiet zu

Eigentum erworben hat, sei es freihändig oder durch Expropriation. Die

Verfügungsmacht kann aber auch auf einer privatrechtlichen Dienst­barkeit oder

einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung beruhen. Ferner genügt für

die Begründung dieser Verfügungsmacht die blosse Zu­stim­mung des Eigentümers

zur Widmung. Eine besondere Form ist in keinem Fall erforderlich. Daraus folgt,

dass die Zustimmung auch konkludent erfolgen und

jahrelanger, widerspruchsloser Gebrauch durch die Öffentlichkeit eine

entsprechende Widmung bewirken kann. Ein blosses Dulden der allgemeinen

Benützung genügt aber nicht. Die nachträgliche Bestreitung des Gemeingebrauchs

an den Strassenflächen durch die beteiligten Grundeigentümer verstösst gegen

Treu und Glauben (vgl. VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00025, E. 4.a;

9.

Mai 2012, VB.2011.00730, E. 5.3.1; RB 1988 Nr. 64 [= BEZ

1989.

Nr. 2]; BGr, Urteil vom 30. Januar 1992,1P.375/1991, E. 5;

Urteil vom 8. Mai 1990,5C.258/1989, E. 3.c; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.A., Zürich/St. Gallen

2010, Rz. 2349 ff.; RichardA. Koch, Das

Strassenrecht des Kantons Zürich, Zürich 1997, S. 9, mit Hinweis; Felix

Ringger, Die Privatstrassen nach ZGB und zürcherischem Recht, Zürich 1959,

S. 61 f.).

4.3

Eine

konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn der Wille nur unter Berücksichtigung

der Umstände aus der Erklärung oder dem Verhalten der Kundgebenden abgeleitet

werden kann. Dabei müssen genügend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche

jeden plausiblen Grund, am Vorhandensein des Rechtsbindungswillens zu zweifeln,

auszuräumen vermögen (vgl. Claire Huguenin, Obligationenrecht – Allgemeiner und

Besonderer Teil, Zürich 2012, S. 46).

5.

5.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass die obgenannten Grundsätze – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerschaft – bereits unter altem Recht und zurzeit der umstrittenen

Widmung der Strasse "A" zum Gemeingebrauch

Geltung hatten (zur Öffentlichkeit von Privatstrassen, siehe: Ringger,

S. 27 ff., 114 f.; so auch noch in der Triplik vom

3.

September 2012; zur formlosen Widmung von Privatstrassen zum

Gemeingebrauch, siehe: RB 1964 Nr. 15, S. 29 f.; ZR 60/1961

Nr. 126, S. 312; Erwin Ruck, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Band

I, Zürich 1951, S. 141; zur Zustimmung des privaten Eigentümers zum

Gebrauch einer Strasse durch die Öffentlichkeit, siehe: Max Imboden/RenéA.

Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel 1986,

Nr. 116, B.III.c; AGVE 1954 S. 157). Nicht Streitgegenstand und damit

nicht infrage stehen die Abtretung von Grundeigentum an das Gemeinwesen oder

eine Enteignung und der für den Privaten daraus entstehende Anspruch auf

Wertersatz.

5.2

Die streitbetroffene Strasse "A" befindet sich seit

ihrer Errichtung im Privateigentum der

Stockwerkeigentümergemeinschaft "A" bzw. ihrer

Rechtsvorgänger. Damit ist zum vornherein ausgeschlossen, dass es sich um eine

öffentliche und damit eine Strasse III. Klasse gemäss § 4 des Gesetzes

betreffend das Strassenwesen vom 20. August 1893 handelt. Wie im Beschluss

vom 3. Oktober 2013 festgehalten, steht die streitbetroffene Strasse unter dem Schutz der Eigentumsgarantie im Sinn von Art. 26 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Im

Fall der Widmung der besagten Strasse zum Gemeingebrauch

würde die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden eingeschränkt, da es der Gemeinde B damit

erlaubt wäre, im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsanordnungen zu

veranlassen. Insbesondere wäre es damit möglich, Massnahmen zu treffen bzw. der

Kantonspolizei zur Anordnung zu unterbreiten, welche das allgemeine Parkverbot

betreffend die Grundstücke Kat.-Nrn. y2, y3

und y16 faktisch beschränken oder sogar aufheben könnten

und/oder die dort bestehenden Parkmöglichkeiten der Beschwerdeführenden

einschränken würden (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2013,

E. 4.3 und 3.4; Art. 113 Abs. 1 der

Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SVV] in Verbindung mit

§ 5 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG]

und § 21 der kantonalen Signalisations­verordnung vom 21. November

2001.

[KSigV]; Koch, S. 8 f., 12; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2358).

5.3

Es ist des Weiteren zu

wiederholen, dass die Strasse "A" als

Erschliessungsstrasse mehrerer Grundstücke im Sinn von Art. 19 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG),

insbesondere der Grundstücke der Beschwerdeführenden und der Mitbeteiligten,

einzustufen ist (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2013, E. 4.6, mit

entsprechenden Quellenhinweisen). Die strassenmässige Erschliessungssitua­tion

in jenem Gebiet stellt sich wie folgt dar:

5.3.1

Im Jahr 1949 wurde auf dem Grundstück Kat.-Nr. y1 die Errichtung eines

Einfamilienhauses bewilligt, dessen Zufahrt nach Massgabe von § 46 des

Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom 23. April

1893.

(BauG) offenbar mit dem bereits verbreiterten Flurweg der

Meliorationsgenossenschaft (Kat.-Nr. y17 gemäss Planbeilage der

Bewilligung vom 1. Juli 1949) hinreichend sichergestellt wurde; zur

Zulässigkeit von Flurwegen als Zufahrt, siehe Hans Egger, Einführung in das

zürcherische Baurecht, 3.A., Wädenswil 1970, S. 84). Anfangs der 1960er

Jahre erfolgten die Baubewilligungen für die Errichtung von drei Gewächshäusern

sowie einer Heizkesselanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. y1. Ungeachtet

allfälliger anderslautender Begehren der Bauherren sollte im Rahmen des

bewilligten Bauvorhabens "Gartensiedlung A" der Meliorationsweg

Kat.-Nr. y5 sodann zur Quartierstrasse "A" ausgebaut werden.

Diese Quartierstrasse hatte – entgegen den Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführenden

– nicht nur die besagte Siedlung zu erschliessen, sondern insbesondere auch der

Erschliessung der südlich gelegenen, der Gewerbezone zuzuteilenden

Baulandreserve zu dienen. Das Normalprofil wurde vom Beschwerdegegner nach

Massgabe der erhöhten Bedeutung aufgrund des künftig zu erwartenden erheblichen

Motorfahrzeugverkehrs sowie der Erschliessungsfunktion des Strassenzugs gewählt

und ist nicht als nur rein bautechnische Anordnung für eine Wohnüberbauung mit

90.

Wohneinheiten zu werten, wie es die Beschwerdeführerschaft darstellt.

Nach Erfüllung der Auflagen genehmigte der Beschwerdegegner dieses

Strassenprojekt schliesslich am 28. November 1967. In der Folge wurde das

im Eigentum der Mitbeteiligten stehende Grundstück Kat.-Nr. y1 noch

merklich weiter überbaut, ohne dass die Eigentümer der Strasse "A"

dagegen intervenierten. So wurde seit Ende der 1980er Jahre der Bau eines Wohn-

und Gewerbehauses mit vier Garagen und sieben Abstellplätzen sowie weiterer

Gewächshäuser bewilligt, deren Erschliessung unbestrittenermassen ebenfalls mit

der Strasse "A" gewährleistet wird.

5.3.2

Es bestehen sodann keine öffentlich-rechtlichen Einschränkungen des

Strassengrundstücks Kat.-Nr. y2 zugunsten der Mitbeteiligten oder der

anderen südlichen Anstösser dieser Strasse, womit ihnen eine bevorzugte Strassennutzung

zuteil geworden wäre. Aus diesem Grund, angesichts der Strassendimensionierung

sowie aufgrund der generellen Nutzung der Strasse "A" durch Anwohner,

deren Besucher, Kunden und Lieferanten des Gärtnereibetriebs kann ohne Weiteres

gefolgert werden, dass diese Strasse einem unbestimmten Personenkreis offen

steht (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2013, E. 4.6). Ihre Zweckbestimmung

besteht somit in der Benutzung durch die Allgemeinheit. Dass das besagte

Grundstück nur mittels der Dienstbarkeit zulasten des Grundstücks

Kat.-Nr. y15 erschlossen sei, erweist sich als unzutreffende Behauptung

der Beschwerdeführenden.

5.4

Angesichts ihrer Zweckbestimmung steht die Strasse "A" ohne Weiteres im öffentlichen Interesse. Dies

lässt darauf schliessen, dass das Gemeinwesen über diese Strasse verfügen

sollte, was auch für die damaligen Bauherren ersichtlich sein musste: Die Bedeutung,

welche der Beschwerdegegner dieser Strasse beimass, zeigt sich am gewählten Strassenprofil

(vgl. E. 5.3.1) und an der Beteiligung der Gemeinde am Strassenausbau mit

dem Maximalbeitrag von 50 % der Hartbelagskosten. Dies impliziert auch den

Willen des Gemeinwesens, über die im Privateigentum stehende Strasse

"A" verfügen zu wollen.

Die Beschwerdeführerschaft

verneint das Vorliegen eines solchen Verfügungswillens. Ihre diesbezüglichen

Vorbringen stossen indessen ins Leere. So steht die Annahme des Verfügungswillens

der Gemeindebehörden über die Strasse "A" nicht im Widerspruch zur Verpflichtung

der Baugenossenschaft "Gartensiedlung A", vor Baubeginn den Nachweis

des Grundbucheintrags einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung

betreffend die Beteiligung des jeweiligen Eigentümers von Kat.-Nr. y5 an

einem durchzuführenden Quartierplanverfahren zu erbringen. Gleiches gilt für

den im Grundbuch zugunsten der Gemeinde angemerkten Quartierplanrevers, womit

die erwähnte Auflage des Grundbucheintrags schliesslich erfüllt wurde. Diese

Auflage stand im Zusammenhang mit dem Verzicht der Gemeindebehörden auf die

Durchführung eines Quartierplanverfahrens. Am Vorliegen des Willens seitens des

Gemeinwesens, über die streitbetroffene Strasse "A" verfügen zu

wollen, ändert auch der Umstand nichts, dass der damalige Gemeindepräsident als

Eigentümer eines Anstössergrundstücks mit den Bauherren eine privatrechtliche

Vereinbarung betreffend den Einkauf in die besagte Strasse abschloss; dies

erlaubte ihm denn auch einzig, Eigentümer dieser ungeachtet der Widmung zum

Gemeingebrauch weiterhin im Privateigentum stehenden Strasse zu werden. Des

Weiteren ergibt der vom Gemeindepräsidenten offenbar vorgebrachte und im

Protokoll der Vorstandssitzung der Baugenossenschaft vom 5. Juni 1969

vermerkte Vorschlag keinen Sinn: Sollte die Strasse entlang den zwei Blöcken

weiterhin eine Privatstrasse bleiben, so wäre es nicht möglich gewesen, sie

zugleich ins Eigentum der Gemeinde übergehen zu lassen. Anscheinend standen

anlässlich der Vorstandssitzung jedenfalls die Eigentumsverhältnisse zur

Diskussion. Eine Änderung derselben würde die Vornahme einer Widmung der

streitbetroffenen Strasse zum Gemeingebrauch zu einem früheren Zeitpunkt nicht

ausschliessen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerschaft wirkte der

privatrechtliche Dienstbarkeitsvertrag betreffend das Fuss- und Fahrwegrecht,

welches die damaligen Eigentümer der später zur streitbetroffenen Strasse

ausgebauten Grundstücke Kat.-Nrn. y6 und y5 den Grundeigentümern des

Gebiets F (früherer Kat.-Nrn. y7, y8, y9 und y10)

einräumten, schliesslich nicht präjudizierend; der Beschwerdegegner verlangte

denn auch nur den Eintrag einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im

Grundbuch zur Wahrung des Anschlussrechts für die Fortsetzung der

Quartierstrasse zugunsten dieser Grundstücke. Es ist somit nicht davon

auszugehen, dass mit Einräumung dieser Dienstbarkeiten gegenüber dem Kanton als

Eigentümer eines wohl im Finanzvermögen stehenden Grundstücks bereits darüber

entschieden worden wäre, wer über die Strasse "A" verfügen sollte.

Nicht für den Entscheid relevant ist schliesslich das der Gemeinde am

31.

Januar 1970 eingeräumte Fusswegrecht, das sich nicht auf das

Strassen-, sondern auf das Hausgrundstück mit der früheren Kat.-Nr. y11

bezieht.

5.5

Es fragt sich sodann, ob die Strasse "A"

infolge Widmung als Privatstrasse

im Gemeingebrauch zu qualifizieren ist, womit dem

Gemeinwesen die Verfügungsmacht über diese Strasse zukäme. Entgegen den Vorbringen in der

Beschwerdeschrift stellte sich die Vorinstanz

ebenfalls diese Frage und schloss nicht bereits

aufgrund des unbestimmten Benutzerkreises dieser

Strasse und deren Erschliessung mit

Strassenabstandspflicht auf eine solche Widmung. Vielmehr hätten die privaten Eigentümer konkludent zugestimmt, die

streitbetroffene Strasse "A" der

öffentlichen Benutzung zu widmen, was die Beschwerdeführerschaft indessen

verneint. Dieser Frage ist im Folgenden nachzugehen,

wobei unerheblich bleibt, dass die Mitbeteiligte – anders als ihr

Rechtsvorgänger (vgl. E. 5.7) – offenbar zunächst davon ausging, eine

solche Widmung sei noch nicht erfolgt.

5.5.1

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ergibt sich aus der

Planungsgeschichte, dass der Beschwerdegegner entsprechend dem Antrag der

Baugenossenschaft "Gartensiedlung A" schliesslich auf ein

Quartierplanverfahren verzichtete, die Bauherren indessen verpflichtete, die

geplante Siedlung sowie die südlich gelegene, der Gewerbezone zuzuteilende

Baulandreserve mit der streitbetroffenen Strasse als Quartierstrasse zu

erschliessen. Für die gesuchstellende Baugenossenschaft hatten die

antragsgemässen Anordnungen zweifelsohne den Vorteil, dass der Beschwerdegegner

von der Einleitung eines kosten- sowie planungs- und damit zeitintensiven

Quartierplanverfahrens abgesehen hatte und damit eine rasche Baufreigabe

erreicht wurde. Obgleich in Abweichung von § 19 BauG erscheint dies eine

zulässige Vorgehensweise zu sein, da nur der Bau einer Erschliessungsstrasse

für das betreffende Gebiet infrage stand (Egger, S. 61). Dabei war

§ 10 der Bauordnung für die Gemeinde B vom 21. September/

20.

Dezember 1954 aufgrund der Lage des Bauvorhabens "Gartensiedlung

A" in der zweigeschossigen Wohnzone (W2) nicht anwendbar. Die

Bauherrschaft war mit dem gewählten Vorgehen offenbar einverstanden, zumal sie

keine Rechtsmittel gegen die Entscheide erhob, welche die Strasse "A"

tangierten; vielmehr wurde diese Strasse nach den behördlichen Vorgaben

erstellt. Damit kann sich die Annullierung des Gesuchs der Architekten vom

13.

September 1965 wohl nur auf die Erstellung eines von der

Gemeindeversammlung zu genehmigenden Richtplans und nicht auf den Verzicht der

Aufstellung eines Quartierplans bezogen haben. Als finanzieller Vorteil für die

Strasseneigentümer beteiligte sich das Gemeinwesen schliesslich am Ausbau der besagten

Strasse mit dem Maximalbeitrag von 50 % der Hartbelagskosten.

5.5.2

Folglich ist ohne Weiteres davon auszugehen, die Baugenossenschaft habe der

Widmung der Strasse "A" zum Gemeingebrauch konkludent zugestimmt.

Auch ist aufgrund des jahrelangen Gebrauchs dieser Strasse durch die

Öffentlichkeit von einer entsprechenden Widmung auszugehen; von einem blossen

Dulden seitens der Strasseneigentümer kann angesichts der Dauer und Intensität

der Strassennutzung nicht mehr ausgegangen werden. Somit ist die vorinstanzlich

vorgenommene Würdigung der für den Entscheid relevanten Umstände nicht zu

beanstanden. Die eigentliche Widmung dürfte schliesslich formlos erfolgt sein,

indem die besagte Strasse baurechtlich von der Gemeinde abgenommen und dem

Verkehr übergeben wurde (vgl. RB 1964 Nr. 15 S. 29; ZR 60/1961

Nr. 126, S. 312). Klarzustellen bleibt, dass es sich nach wie vor um

eine Privatstrasse handelt, die im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft

der Siedlung "A" liegt, und die privatrechtlichen

Eigentumsverhältnisse trotz Verfügungsmacht des Gemeinwesens somit unverändert

bleiben (vgl. E. 5.2).

5.6

Die vorinstanzlichen Einschätzungen

bezüglich der vom Beschwerdegegner gutgeheissenen Beschränkung der Strassennutzung sind

sodann zutreffend und werden von den

Beschwerdeführenden im

Übrigen nicht substanziiert bestritten. Die von den Strasseneigentümern

ersuchte und schliesslich bewilligte Parkordnung (gelb markierte Parkfelder

sowie Parkverbot) sowie die Fahrbahnschwellen bedeuten zwar eine erhebliche

Beschränkung des Gemeingebrauchs der Strasse "A".

Eine eigentliche Entwidmung dieser Strasse, wie es in der Beschwerdeschrift

behauptet wird, hatten diese Anordnungen indessen nicht zur Folge. Eine

Entwidmung hätte seit Inkrafttreten des Strassengesetzes am 1. Januar 1983

denn auch in einem förmlichen, zu publizierenden Entscheid erfolgen sollen

(§ 38 Abs. 1 StrG), was im vorliegenden Fall nicht aktenkundig ist.

Die Erstellung einer separaten, im Rahmen des privaten Gestaltungsplans "A" festgelegten

Erschliessungsstrasse für die Parzellen Kat.-Nrn. y12, y13

und y14 hebt die Widmung der streitbetroffenen Strasse zum Gemeingebrauch

sodann nicht auf, zumal anfänglich jedenfalls die Erschliessung der südlichen

Anrainer über die Strasse "A" vorgesehen war

(vgl. oben E. 5.3.1). Dass die Privatstrasse

"A" Mitte der 1990er Jahre nicht als

Parkierfläche für Bauhandwerker und Baustellenbesucher der Wohn- und Gewerbeüberbauung

"A" verwendet werden durfte, lässt ebenfalls nicht bereits den Schluss

zu, dass die Gemeinde selbst nicht von einer Widmung

dieser Strasse zum Gemeingebrauch ausgegangen sei. Aus dem unterbliebenen

Strassendienst können die Beschwerdeführenden ebenfalls nichts zu ihren Gunsten

ableiten, da die nach wie vor im Privateigentum stehende Strasse "A" nach der Klassierung gemäss dem Gesetz

betreffend das Strassenwesen nicht unter die III. Klasse gefallen wäre (siehe

E. 5.2) und die Gemeinde auch nach neuem Recht keine Unterhaltspflicht

trifft (vgl. §§ 4 und 11 des Gesetzes betreffend das Strassenwesen;

Ringger, S. 83; § 1 in Verbindung mit § 26 StrG). Nach einem

Schadensfall aufgrund von Verkehrsberuhigungsschwellen erklärte sich die

Gemeinde im Übrigen grundsätzlich bereit, den Winterdienst bei der

streitbetroffenen Strasse aufrechtzuerhalten, sofern die Schwellen jeweils im

Herbst demontiert würden, was die Strasseneigentümer offenbar ablehnten. Nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG kann auf die zutreffenden weitergehenden

Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Beschränkung

der Strassennutzung, des Strassenunterhalts sowie der genehmigten Erschliessungsstrasse

"G-Strasse" verwiesen

werden. Nicht ersichtlich ist, dass dem Grundstück Kat.-Nr. y1 und

schliesslich der Mitbeteiligten als Grundeigentümerin eine spezielle Behandlung

zuteil worden wäre. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden hat die

Vorinstanz auch keine solche Privilegierung vorgenommen.

5.7

Auch mit ihren weiteren Vorbringen gelingt

es den Beschwerdeführenden nicht, in rechtsgenügender Weise darzutun, dass die im

Privateigentum stehende Strasse "A" nicht dem

Gemeingebrauch gewidmet worden sei. Dass der Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. y1 zur Zeit der

Erstellung der streitbetroffenen Strasse nicht Partei einer Kaufsrechtsvereinbarung betreffend die besagte Strasse und

schliesslich nicht Strasseneigentümer wurde, ist denn auch vielmehr als

Indiz einer ebensolchen Widmung zu werten: Wie vorinstanzlich

festgestellt, bestand für den damaligen Grundeigentümer offensichtlich keine Veranlassung, eine solche Vereinbarung abzuschliessen;

dies wohl deshalb, weil der Beschwerdegegner die

Bauherrschaft der "Gartensiedlung A" im

Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ohnehin verpflichtet hatte, die südlich

gelegene, der Gewerbezone zuzuteilende Baulandreserve zu erschliessen.

Damit war die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. y1 durch

die Widmung der Strasse "A" bereits rechtlich

gesichert. Der Abschluss des Kaufsrechtsvertrags hätte

im Übrigen auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Widmung der

Privatstrasse zum Gemeingebrauch gehabt; vielmehr hätte die Ausübung des

Kaufsrechts einzig eine Vergrösserung der privaten Eigentümerschaft bedeutet.

Ausserdem ist das in ihrem Schreiben vom 26. März 2010 unterbreitete Angebot der Mitbeteiligten, sich in die Privatstrasse einzukaufen, als Versuch zu deuten, weiter gehenden

Beschränkungen der nach wie vor im Eigentum der Stockwerkeigentümer stehenden

Strasse integrativ entgegenzuwirken, nachdem die

Generalversammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft offenbar dem Bau einer

Barriere an der besagten Strasse zugestimmt hatte. Schliesslich

ist § 173 PBG und insbesondere dessen Abs. 1 nicht einschlägig und

lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht analog anwenden. In der Eingabe vom

3.

September 2012 hatten die Beschwerdeführenden denn auch die

Anwendbarkeit dieser neurechtlichen Bestimmung bereits verneint.

5.8

Aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte und des

Verhaltens der damaligen Strasseneigentümer sowie der Gemeindebehörden ist

folglich davon auszugehen, dass die Privatstrasse "A" dem Gemeingebrauch gewidmet wurde. Die Beschwerde ist im Hauptantrag

deshalb abzuweisen.

6.

Soweit der Eventualantrag der Beschwerdeführerschaft

bezüglich der Beschränkung der Widmung zugunsten der Öffentlichkeit auf die

Fahrbahn und die bewilligten Parkplätze der Mitbeteiligten nicht als verspätete

und unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands, sondern als Minus des

Hauptantrags zu deuten ist (vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 52

N. 3 und 5), muss darauf hingewiesen werden, dass es nicht möglich ist,

nur Teilbereiche der streitbetroffenen Strasse "A"

zum Gemeingebrauch zu widmen. Mit gelb markierten Parkfeldern wird ausserdem

einzig das Parkieren einem bestimmten Personenkreis gewährt bzw. gegenüber der

Allgemeinheit beschränkt (vgl. Art. 79 Abs. 1bis SSV).

Daraus lässt sich jedoch keinesfalls schliessen, dass eine Strasse nur

teilweise zum Gemeingebrauch gewidmet worden sei. Entsprechend ist der besagte

Eventualantrag ebenfalls abzuweisen.

7.

7.1

Damit sind

die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 und 11.2 abzuweisen,

während auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 2,

5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 nicht einzutreten ist (E. 2.7). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Kostenfestlegung ist

insbesondere auch über die Kosten des Zwischenentscheids vom 3. Oktober

2013.

zu befinden (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2013, Disp.-Ziff. 7).

Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 zu insgesamt einem

Viertel bzw. je 1/60 aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den ihnen

auferlegten Betrag (§ 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

Die Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 und 11.2 haben insgesamt drei

Viertel bzw. je 1/8 zu tragen, unter solidarischer Haftung für den ihnen

auferlegten Betrag (§ 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

7.2

Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann

im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu

einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte. Die Bearbeitung und Beantwortung von

Rechtsmitteln wird zu den angestammten amtlichen Aufgaben einer Gemeinde

gezählt, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von

vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt,

wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem

ausserordentlichen Aufwand verbunden war. Behörden kleinerer Gemeinden dürften

allerdings ohne die Hilfe eines rechtskundigen Vertreters oft überfordert sein.

Weil sich diese Gemeinden das erforderliche Fachwissen anderweitig beschaffen

müssen, ist es gerechtfertigt, ihnen einen Anspruch auf Parteientschädigung

zuzubilligen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f. mit Hinweisen).

Dies ist auch vorliegend der Fall, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zulasten der

Beschwerdeführenden zuzusprechen. Als angemessen

erweist sich ein Betrag von insgesamt Fr. 3'000.-

(inklusive 8 % Mehrwertsteuer), den die Beschwerdeführenden 2,

5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 zu einem Viertel (Fr. 750.-) und

die Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 sowie 11.2 zu drei Viertel (Fr. 2'250.-)

zu tragen haben.

7.3

Die anwaltlich vertretene Mitbeteiligte nimmt

im Beschwerdeverfahren die Position des schliesslich

obsiegenden Beschwerdegegners ein und stellt entsprechende

Anträge. Es erscheint daher als gerechtfertigt, die Beschwerdeführenden

zu verpflichten, der Mitbeteiligten ebenfalls eine Parteientschädigung in Höhe

von Fr. 3'000.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer)

zu bezahlen, wobei der Betrag unter den Beschwerdeführenden entsprechend der

Parteientschädigung an den Beschwerdegegner aufzuteilen ist (vgl. oben

E. 7.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2

wird nicht eingetreten.

2.

Die

Beschwerde der Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 sowie 11.2 wird

abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 410.-- Zustellkosten,

Fr. 6'410.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführenden 2, 5,

7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 zu insgesamt 1/4 bzw. je 1/60 und den solidarisch

haftenden Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 sowie 11.2 zu insgesamt 3/4

bzw. zu je 1/8 auferlegt.

5.

Die

Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 werden

verpflichtet, dem Beschwerdegegner binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer)

zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 sowie 11.2 werden

verpflichtet, dem Beschwerdegegner binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'250.- (inklusive 8 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen

6.

Die

Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 werden

verpflichtet, der Mitbeteiligten binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inklusive 8 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 sowie

11.2

werden verpflichtet, der Mitbeteiligten binnen 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'250.-

(inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …