VB.2013.00391
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00391
6. März 2014Deutsch31 min
(URT.2014.16114)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00391
Entscheid
der 3. Kammer
vom 6. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
Beschwerdeführende
Nrn.
1–10, 11.1, 11.2,
12–15 sowie
16–18, 19.1 und 19.2,
alle vertreten durch
Beschwerdeführer Nr. 13,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat B, vertreten durch RA M,
Beschwerdegegner,
und
J, vertreten durch RA N,
Mitbeteiligte,
betreffend
Widmung einer Strasse,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die mitbeteiligte Beschwerdegegnerin J, Eigentümerin
des Grundstücks "A" x1 (Kat.-Nr. y1) reichte am 29.April
2011 bei der Gemeinde B ein Gesuch um Einleitung eines
Teil-Quartierplanverfahrens und um Erlass vorsorglicher Massnahmen zur
Sicherung der Betriebszufahrt während des Aufstellungsverfahrens ein. Mit
Beschluss vom 13. September 2011 stellte der Gemeinderat von B
(nachfolgend Gemeinderat) in Disp.-Ziff. 1 fest, dass die Strasse
"A" (Kat.-Nr. y2) eine dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche
Strasse sei, welche auch der Erschliessung der Gewerbezone diene. Die Durchführung
eines Teil-Quartierplanverfahrens sei nicht erforderlich und werde abgelehnt
(Disp.-Ziff. 2). Der Entscheid wurde insbesondere den Strasseneigentümern
"A" mitgeteilt (Disp.-Ziff. 4).
Erwägungen
II.
Am 10. Oktober 2011 erhoben
30.
Stockwerkeigentümer der Siedlung "A" 2–16 (Kat.-Nr. y3;
nachfolgend Siedlung "A") beim Baurekursgericht Rekurs gegen den
Beschluss des Gemeinderats vom 13. September 2011 und beantragten,
Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei ersatzlos aufzuheben. Es
sei ein Augenschein durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Gemeinderats. Das Baurekursgericht überwies den Rekurs am
26.
Oktober 2011 an den Bezirksrat C, der die Akten mit Verfügung vom
15.
Dezember 2011 zuständigkeitshalber an das Statthalteramt C
(nachfolgend Statthalteramt) weiterleitete. Dieses wies den Rekurs am 19. April
2013.
ab und auferlegte den 30 rekurrierenden Stockwerkeigentümern je 1/30
der Verfahrenskosten, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
III.
A. Dagegen
erhob Beschwerdeführer Nr. 13 am 23. Mai 2013 für 13 Bewohner der Siedlung
"A" Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung
der Verfügung des Statthalteramts vom 19. April 2013 und von Ziff. 1
des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. September 2011 betreffend Einleitung
eines Teil-Quartierplanverfahrens. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und das Verfahren zum Neuentscheid an die Gemeinde B zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht stellte er einen Sistierungsantrag für acht Monate und
verlangte eventualiter die Durchführung eines Augenscheins; unter Kostenfolgen
zulasten des Gemeinderats und der Mitbeteiligten Beschwerdegegnerin J.
Am 31. Mai 2013 verzichtete das Statthalteramt auf eine Stellungnahme zum
Sistierungsbegehren. Beschwerdeführer Nr. 13 reichte am 6. Juni 2013
13.
Vollmachten der Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A"
sowie Vollmachten von sieben weiteren Bewohnern der besagten Siedlung ein. J
und der Gemeinderat äusserten sich am 18. Juni bzw. 20. Juni 2013
ablehnend zum Sistierungsgesuch und stellten den Antrag um Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Gemeinderat liess sich überdies zur
Legitimation der Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A" vernehmen.
Am 10. Juli 2013 beantragten die Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung
"A", auf das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung sei nicht
einzutreten und die beantragte Sistierung von acht Monaten sei beizubehalten,
eventualiter sei eine durch das Verwaltungsgericht als angemessen beurteilte
Sistierungszeit neu festzusetzen; unter allfälligen Kostenfolgen zulasten des
Gemeinderats und der mitbeteiligten Beschwerdegegnerin J. Mit Eingabe vom
11.
Juli 2013 äusserte sich der Gemeinderat nochmals zur Legitimation der
Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A". Letztere liessen sich
am 19.August 2013 dazu vernehmen und stellten dem Gericht überdies einen
Fragekatalog bezüglich der Verfahrenskosten zu. J äusserte sich am 26.August
2013.
zur Stellungnahme vom 10. Juli 2013 und hielt an ihren Anträgen fest.
Gleich gingen die Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A" in
ihrer Eingabe vom 23. September 2013 nach gewährter Fristerstreckung vor.
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 wies das Verwaltungsgericht das
Sistierungsgesuch ab und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Überdies setzte es dem Gemeinderat, J und dem Statthalteramt Frist an, die
Beschwerdeantwort bzw. die freigestellten Vernehmlassungen einzureichen. Die
Beschwerdeführenden 3, 10, 14 und 18 wurden unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist zum Nachweis ihrer Eigentümerschaft
bezüglich der Strasse "A" einen aktuellen Grundbuchauszug einzureichen.
Über die Kosten dieses Zwischenentscheids würde im Endentscheid befunden.
B. Am 25. Oktober 2013 verzichtete das Statthalteramt auf eine
Stellungnahme in der Sache. Mit Eingabe vom 7. November 2013 beantragte
die mitbeteiligte Beschwerdegegnerin J die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführenden Bewohner
der Siedlung "A". Am 18. November 2013 reichte
Beschwerdeführer Nr. 13 einen Grundbuchauszug des Grundstücks
Kat.-Nr. y2 vom 10. Januar 2012 ein. Der Gemeinderat stellte die
Beschwerdeantwort am 21. November 2013 zu und verlangte die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der
Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A".
Nach gewährter Fristerstreckung legten Letztere am 13. Dezember 2013 eine
freigestellte Vernehmlassung (mit Nachtrag) zur Beschwerdeantwort vom
21.
November 2013 und zur Stellungnahme von J vom 7. November 2013
ein. Darin wiederholten sie die in ihrer Beschwerdeschrift gestellten Anträge
auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Statthalteramts vom
19.
April 2013 und des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. September 2011
betreffend Einleitung eines Teil-Quartierplanverfahrens sowie den
Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide und Rückweisung der
Sache zum Neuentscheid an die Gemeinde B; unter Kostenfolgen zulasten des
Gemeinderats. Neuerdings beantragten sie die Beschränkung einer Widmung zugunsten
der Öffentlichkeit ausschliesslich auf die befahrbare Fläche (Fahrbahn) bis zu
den offiziellen in der Baubewilligung vom 24. Juni 1991 bewilligten
Parkplätzen von J.
Die Kammer erwägt:
1.
Wie im Zwischenentscheid vom
3.
Oktober 2013 erwähnt, ist das Verwaltungsgericht gestützt auf § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (vgl. Beschluss vom
3.
Oktober 2013, E. 1.1).
2.
2.1
Im Beschluss vom
3.
Oktober 2013 wurde bereits darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführenden 3, 10, 14 und 18 zum
Nachweis ihrer Eigentümerschaft bezüglich der Strasse "A" und somit
ihrer Beschwerdelegitimation einen aktuellen Grundbuchauszug beizubringen hätten.
Sodann erscheine die Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1, 12, 14, 17, 19.1 und 19.2
fraglich, da sich diese nicht am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt hätten (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2013,
E. 1.2). Schliesslich reichte der Vertreter der
Beschwerdeführenden nach
Ablauf der Beschwerdefrist sieben Vollmachten von Beschwerdeführenden
ein, die nicht im Rubrum der Beschwerdeschrift vom
23.
Mai 2013 aufgeführt waren. Es handelt sich dabei um
die Beschwerdeführenden 13–19.
2.2
Zur Erhebung einer Beschwerde ist nach § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren ist nicht zwingende
Legitimationsvoraussetzung, wenn die betroffene Person zu Unrecht und ohne
eigenes Verschulden nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde (vgl.
BGE 118 Ib 356 E. 1 mit weiteren Hinweisen; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 21 N. 27). Als weitere
Sachentscheidungsvoraussetzung hat der Beschwerdeführende die Beschwerde innert
30.
Tagen seit Mitteilung an den
rechtsmittelberechtigten Anordnungsadressaten oder mit der Kenntnisnahme der
angefochtenen Anordnung einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 5). Fehlt eine solche
Voraussetzung, fällt die Rechtsmittelinstanz einen Nichteintretensentscheid
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 9).
2.3
Der Vertreter der Beschwerdeführerschaft brachte einen
Grundbuchauszug bezüglich des Grundstücks Kat.-Nr. y2 vom 10. Januar
2012.
bei. Darin sind die Beschwerdeführenden 3, 14 und 18 als Grundeigentümer aufgeführt. Der rekurrierende Beschwerdeführer 3 ist somit
legitimiert, Beschwerde zu erheben, weshalb auf diese einzutreten ist.
2.4
Die Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 12, 14,
19.1
und 19.2 nahmen nicht am vorinstanzlichen Verfahren teil. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass sie zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am
Rekursverfahren mitgewirkt hätten. Vielmehr wurde der
erstinstanzliche Beschluss vom 13. September 2011 allen Strasseneigentümern "A" mitgeteilt, zu denen die
genannten Beschwerdeführenden gehören. Damit wäre es ihnen ohne Weiteres möglich gewesen, gegen
den besagten Entscheid Rekurs zu erheben. Die Vollmachten der
Beschwerdeführenden 14, 19.1
und 19.2, womit diese erstmals ihren Beschwerdewillen kundgaben, wurden schliesslich mit Schreiben vom 6. Juni 2013 nach
Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet eingereicht. Damit sind die
Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 12, 14, 19.1 und 19.2 nicht
beschwerdelegitimiert; auf ihre Beschwerden ist nicht
einzutreten.
2.5
Ebenfalls bekundeten die
Beschwerdeführenden 13, 15, 16, 17 und 18
erst mit Einreichung ihrer Vollmachten nach Ablauf der
Beschwerdefrist ihren Willen, Beschwerde in der Sache erheben zu wollen. Ihre Beschwerden wurden damit verspätet erhoben, weshalb auf diese
nicht einzutreten ist.
2.6
Des Weiteren ist die Eigentümerschaft des
Beschwerdeführers 10 sowie der Beschwerdeführerin 11.1 bezüglich des
Grundstücks Kat.-Nr. y2 nicht ausgewiesen. Nach Angaben des Vertreters der
Beschwerdeführerschaft sei ersterer nicht zur Führung der Beschwerde
ermächtigt, da dessen Ehefrau Eigentümerin sei. Es ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer 10 und die Beschwerdeführerin 11.1 in der
Siedlung "A" wohnen. Ob diese beiden gleichwohl ein schutzwürdiges
Interesse an der Änderung oder Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids haben,
kann dahingestellt bleiben, da ihre Beschwerdelegitimation aufgrund fehlenden
Mitwirkens im vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls zu verneinen ist. Dass sie zu
Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht in das vorinstanzliche Verfahren
einbezogen worden wären, wurde in den Eingaben der Beschwerdeführerschaft denn
auch nicht vorgebracht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Demnach ist auf die Beschwerden des Beschwerdeführers 10 und der
Beschwerdeführerin 11.1 mangels Legitimation ebenfalls nicht einzutreten.
2.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerden der
Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 nicht einzutreten
ist. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 und 11.2 sind
hingegen nachfolgend materiell zu behandeln.
3.
3.1
Die Beschwerdeführenden rügen mehrere Verletzungen des Anspruchs auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dieser Anspruch umfasst
unter anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu allen relevanten
Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und
Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten
Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8.A., Zürich etc.
2012, N. 835 ff., 838; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 17, 42, § 10 N. 37, § 28 N. 4). Der
Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs enthält lediglich eine
behördliche Beweisabnahmepflicht für rechtzeitig und formrichtig angebotene
Beweise, die eine erhebliche Tatsache betreffen und nicht offensichtlich
untauglich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10; BGE
131.
I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs steht unter dem Vorbehalt des
Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, der erstinstanzliche Beschluss vom
13.
September 2011 sei ohne vorgängige Anhörung der betroffenen Eigentümer
der Strasse "A" erfolgt und enthalte keine
nachvollziehbare, stringente juristische Begründung, sondern sehr allgemein
gehaltene Aussagen und zwei zitierte Gerichtsurteile. Aus diesem Entscheid
könnten keine sorgfältige Prüfung und Würdigung einer beide Parteien betreffenden
vollständigen Aktenlage gefolgert werden. Die Vorinstanz kam bezüglich der unterlassenen
vorgängigen Anhörung der Beschwerdeführerschaft zum zutreffenden Schluss, dass
offenbleiben könne, ob eine Gehörsverletzung vorliege, da eine solche durch das
Rekursverfahren als geheilt zu betrachten sei. Auf die weiteren Ausführungen im
Rekursentscheid kann nach Massgabe von § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden. Die übrigen
geltend gemachten Gehörsverletzungen hinsichtlich der Begründung des
erstinstanzlichen Entscheids sowie der Prüfung und Würdigung der Akten hätten
bereits im Rekursverfahren vorgebracht werden können und erweisen sich nunmehr
als verspätet (vgl. BGE 122 I 120 E. 4b; BGE 121 V 150 E. 5b; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.120,
E. 2.10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 54).
3.3
Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich nicht
mit ihrer Begründung betreffend das Obergerichtsurteil vom
11.
April 2012 auseinandergesetzt, das ein allgemeines Verbot für
das Führen, Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. y2, y3 und y4 zum Thema hatte, stösst ins Leere: Die Vorinstanz war als Verwaltungsbehörde nicht
funktionell zuständig, den besagten Zivilentscheid zu überprüfen (zur
zweitinstanzlichen Rechtsmittelbehörde in Zivilsachen,
siehe: Art. 72 ff. des Bundesgesetzes vom
17.
Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht den
vorinstanzlichen Entscheid mit Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde,
soweit darauf eingetreten wurde, jedenfalls in materieller Hinsicht bestätigte.
3.4
Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, ihre Argumente seien von der Vorinstanz
übergangen worden, womit ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sei. Es liegt indessen nicht bereits eine Gehörsverletzung
vor, wenn die Vorinstanz von der Begründungsführung der Beschwerdeführerschaft
abwich und eine Widmung der im Privateigentum stehenden Strasse "A" zum Gemeingebrauch annahm. Der angefochtene Entscheid hat die wesentlichen Punkte der zu
beurteilenden Streitigkeit aufgegriffen und diskutiert.
Insbesondere befasste sich die Vorinstanz damit, weshalb kein Strassenunterhalt
durch die Gemeinde erfolgte. Es kann überdies offensichtlich nicht davon gesprochen werden, die Vorinstanz
habe die Vorbringen der Beschwerdeführerschaft in ihrer
Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht
festzustellen. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt schliesslich nicht, dass die Behörde sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss (BGE 126 I 97 E. 2.b; Giovanni
Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 23).
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, ein Vorbringen sei
von der Behörde nicht beachtet worden, nur weil es
nicht ausdrücklich im Entscheid erwähnt wird. Es genügt, wenn
sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und
auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 V 180 E. 1a; 123 I 31
E. 2c; 117 Ib 64 E. 4, 481 E. 6b/bb, je mit Hinweisen).
Indem die Vorinstanz eine andere juristische Betrachtungsweise als der
Beschwerdegegner oder das Obergericht im Entscheid vom 11. April 2012
wählte, beging sie im Übrigen keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs.
3.5
Des
Weiteren erwähnt die Beschwerdeführerschaft eine Liste von
ins Recht gereichten Akten, die von der Vorinstanz in
ihrer Entscheidfindung und -begründung nicht
berücksichtigt worden seien. Es handelt sich
dabei um die Aktenstücke, die im
vorinstanzlichen Verfahren zum Beweis offeriert
wurden. Entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführenden verwies die Vorinstanz mehrmals auf den Bauentscheid des Beschwerdegegners
vom 22. Dezember 1965. Soweit die Rüge der Beschwerdeführenden somit
überhaupt begründet ist, unterliessen sie es jedenfalls darzutun und ist im
Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die weiteren aufgeführten Dokumente für
die Sachverhaltsermittlung von besonderer Relevanz gewesen wären, um im
vorinstanzlichen Entscheid berücksichtigt zu werden.
Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor.
3.6
Auf die Begründung in der
Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben der Beschwerdeführenden ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen. Jedoch sind die Beschwerdeführenden darauf
hinzuweisen, dass auch das Gericht nicht jedes
einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich zu
widerlegen hat. Vielmehr kann es sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, ohne Art. 29 Abs. 2
BV zu verletzen (BGE 134 I 83 E. 4.1, mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1
Wie bereits im Zwischenentscheid vom
3.
Oktober 2013 in E. 2.1 und 2.2 festgehalten, kommt es bei der
Würdigung, ob ein Weg als öffentlich oder als privat zu gelten hat, nicht auf
die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Erschliessungsfunktion des Wegs an.
Im Entscheid RB 1982 Nr. 149 (= BEZ 1982 Nr. 20) hat das
Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass ein Weg –
jedenfalls wenn dieser mehreren Grundstücken diene – notwendigerweise von einem
unbestimmten Benutzerkreis beansprucht werde, wenn er die Funktion der gesetzlichen Zufahrt im Sinn von § 237 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) habe. Es handle sich dabei um eine Verkehrsfläche,
die auch nach Strassenverkehrsrecht als öffentlich gelte, und zwar unabhängig
davon, ob sie im öffentlichen Eigentum stehe oder förmlich dem Gemeingebrauch
gewidmet worden sei (vgl. auch VGr, 19. Dezember 2007, VB.2006.00510,
E. 3.2).
4.2
Damit eine Strasse der Öffentlichkeit zur Verfügung steht bzw. –
wenn auch nicht ausschliesslich – unter die Herrschaft des öffentlichen Rechts
gestellt wird, bedarf es der im Kanton Zürich in der Regel formlosen Widmung
zum Gemeingebrauch. Diese setzt voraus, dass dem Gemeinwesen die
Verfügungsmacht über das betreffende Strassengebiet zukommt. Das ist
regelmässig dann der Fall, wenn das Gemeinwesen das Strassengebiet zu
Eigentum erworben hat, sei es freihändig oder durch Expropriation. Die
Verfügungsmacht kann aber auch auf einer privatrechtlichen Dienstbarkeit oder
einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung beruhen. Ferner genügt für
die Begründung dieser Verfügungsmacht die blosse Zustimmung des Eigentümers
zur Widmung. Eine besondere Form ist in keinem Fall erforderlich. Daraus folgt,
dass die Zustimmung auch konkludent erfolgen und
jahrelanger, widerspruchsloser Gebrauch durch die Öffentlichkeit eine
entsprechende Widmung bewirken kann. Ein blosses Dulden der allgemeinen
Benützung genügt aber nicht. Die nachträgliche Bestreitung des Gemeingebrauchs
an den Strassenflächen durch die beteiligten Grundeigentümer verstösst gegen
Treu und Glauben (vgl. VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00025, E. 4.a;
9.
Mai 2012, VB.2011.00730, E. 5.3.1; RB 1988 Nr. 64 [= BEZ
1989.
Nr. 2]; BGr, Urteil vom 30. Januar 1992,1P.375/1991, E. 5;
Urteil vom 8. Mai 1990,5C.258/1989, E. 3.c; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.A., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 2349 ff.; RichardA. Koch, Das
Strassenrecht des Kantons Zürich, Zürich 1997, S. 9, mit Hinweis; Felix
Ringger, Die Privatstrassen nach ZGB und zürcherischem Recht, Zürich 1959,
S. 61 f.).
4.3
Eine
konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn der Wille nur unter Berücksichtigung
der Umstände aus der Erklärung oder dem Verhalten der Kundgebenden abgeleitet
werden kann. Dabei müssen genügend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche
jeden plausiblen Grund, am Vorhandensein des Rechtsbindungswillens zu zweifeln,
auszuräumen vermögen (vgl. Claire Huguenin, Obligationenrecht – Allgemeiner und
Besonderer Teil, Zürich 2012, S. 46).
5.
5.1
Zunächst
ist festzuhalten, dass die obgenannten Grundsätze – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerschaft – bereits unter altem Recht und zurzeit der umstrittenen
Widmung der Strasse "A" zum Gemeingebrauch
Geltung hatten (zur Öffentlichkeit von Privatstrassen, siehe: Ringger,
S. 27 ff., 114 f.; so auch noch in der Triplik vom
3.
September 2012; zur formlosen Widmung von Privatstrassen zum
Gemeingebrauch, siehe: RB 1964 Nr. 15, S. 29 f.; ZR 60/1961
Nr. 126, S. 312; Erwin Ruck, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Band
I, Zürich 1951, S. 141; zur Zustimmung des privaten Eigentümers zum
Gebrauch einer Strasse durch die Öffentlichkeit, siehe: Max Imboden/RenéA.
Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel 1986,
Nr. 116, B.III.c; AGVE 1954 S. 157). Nicht Streitgegenstand und damit
nicht infrage stehen die Abtretung von Grundeigentum an das Gemeinwesen oder
eine Enteignung und der für den Privaten daraus entstehende Anspruch auf
Wertersatz.
5.2
Die streitbetroffene Strasse "A" befindet sich seit
ihrer Errichtung im Privateigentum der
Stockwerkeigentümergemeinschaft "A" bzw. ihrer
Rechtsvorgänger. Damit ist zum vornherein ausgeschlossen, dass es sich um eine
öffentliche und damit eine Strasse III. Klasse gemäss § 4 des Gesetzes
betreffend das Strassenwesen vom 20. August 1893 handelt. Wie im Beschluss
vom 3. Oktober 2013 festgehalten, steht die streitbetroffene Strasse unter dem Schutz der Eigentumsgarantie im Sinn von Art. 26 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Im
Fall der Widmung der besagten Strasse zum Gemeingebrauch
würde die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden eingeschränkt, da es der Gemeinde B damit
erlaubt wäre, im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsanordnungen zu
veranlassen. Insbesondere wäre es damit möglich, Massnahmen zu treffen bzw. der
Kantonspolizei zur Anordnung zu unterbreiten, welche das allgemeine Parkverbot
betreffend die Grundstücke Kat.-Nrn. y2, y3
und y16 faktisch beschränken oder sogar aufheben könnten
und/oder die dort bestehenden Parkmöglichkeiten der Beschwerdeführenden
einschränken würden (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2013,
E. 4.3 und 3.4; Art. 113 Abs. 1 der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SVV] in Verbindung mit
§ 5 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG]
und § 21 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November
2001.
[KSigV]; Koch, S. 8 f., 12; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2358).
5.3
Es ist des Weiteren zu
wiederholen, dass die Strasse "A" als
Erschliessungsstrasse mehrerer Grundstücke im Sinn von Art. 19 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG),
insbesondere der Grundstücke der Beschwerdeführenden und der Mitbeteiligten,
einzustufen ist (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2013, E. 4.6, mit
entsprechenden Quellenhinweisen). Die strassenmässige Erschliessungssituation
in jenem Gebiet stellt sich wie folgt dar:
5.3.1
Im Jahr 1949 wurde auf dem Grundstück Kat.-Nr. y1 die Errichtung eines
Einfamilienhauses bewilligt, dessen Zufahrt nach Massgabe von § 46 des
Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom 23. April
1893.
(BauG) offenbar mit dem bereits verbreiterten Flurweg der
Meliorationsgenossenschaft (Kat.-Nr. y17 gemäss Planbeilage der
Bewilligung vom 1. Juli 1949) hinreichend sichergestellt wurde; zur
Zulässigkeit von Flurwegen als Zufahrt, siehe Hans Egger, Einführung in das
zürcherische Baurecht, 3.A., Wädenswil 1970, S. 84). Anfangs der 1960er
Jahre erfolgten die Baubewilligungen für die Errichtung von drei Gewächshäusern
sowie einer Heizkesselanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. y1. Ungeachtet
allfälliger anderslautender Begehren der Bauherren sollte im Rahmen des
bewilligten Bauvorhabens "Gartensiedlung A" der Meliorationsweg
Kat.-Nr. y5 sodann zur Quartierstrasse "A" ausgebaut werden.
Diese Quartierstrasse hatte – entgegen den Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführenden
– nicht nur die besagte Siedlung zu erschliessen, sondern insbesondere auch der
Erschliessung der südlich gelegenen, der Gewerbezone zuzuteilenden
Baulandreserve zu dienen. Das Normalprofil wurde vom Beschwerdegegner nach
Massgabe der erhöhten Bedeutung aufgrund des künftig zu erwartenden erheblichen
Motorfahrzeugverkehrs sowie der Erschliessungsfunktion des Strassenzugs gewählt
und ist nicht als nur rein bautechnische Anordnung für eine Wohnüberbauung mit
90.
Wohneinheiten zu werten, wie es die Beschwerdeführerschaft darstellt.
Nach Erfüllung der Auflagen genehmigte der Beschwerdegegner dieses
Strassenprojekt schliesslich am 28. November 1967. In der Folge wurde das
im Eigentum der Mitbeteiligten stehende Grundstück Kat.-Nr. y1 noch
merklich weiter überbaut, ohne dass die Eigentümer der Strasse "A"
dagegen intervenierten. So wurde seit Ende der 1980er Jahre der Bau eines Wohn-
und Gewerbehauses mit vier Garagen und sieben Abstellplätzen sowie weiterer
Gewächshäuser bewilligt, deren Erschliessung unbestrittenermassen ebenfalls mit
der Strasse "A" gewährleistet wird.
5.3.2
Es bestehen sodann keine öffentlich-rechtlichen Einschränkungen des
Strassengrundstücks Kat.-Nr. y2 zugunsten der Mitbeteiligten oder der
anderen südlichen Anstösser dieser Strasse, womit ihnen eine bevorzugte Strassennutzung
zuteil geworden wäre. Aus diesem Grund, angesichts der Strassendimensionierung
sowie aufgrund der generellen Nutzung der Strasse "A" durch Anwohner,
deren Besucher, Kunden und Lieferanten des Gärtnereibetriebs kann ohne Weiteres
gefolgert werden, dass diese Strasse einem unbestimmten Personenkreis offen
steht (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2013, E. 4.6). Ihre Zweckbestimmung
besteht somit in der Benutzung durch die Allgemeinheit. Dass das besagte
Grundstück nur mittels der Dienstbarkeit zulasten des Grundstücks
Kat.-Nr. y15 erschlossen sei, erweist sich als unzutreffende Behauptung
der Beschwerdeführenden.
5.4
Angesichts ihrer Zweckbestimmung steht die Strasse "A" ohne Weiteres im öffentlichen Interesse. Dies
lässt darauf schliessen, dass das Gemeinwesen über diese Strasse verfügen
sollte, was auch für die damaligen Bauherren ersichtlich sein musste: Die Bedeutung,
welche der Beschwerdegegner dieser Strasse beimass, zeigt sich am gewählten Strassenprofil
(vgl. E. 5.3.1) und an der Beteiligung der Gemeinde am Strassenausbau mit
dem Maximalbeitrag von 50 % der Hartbelagskosten. Dies impliziert auch den
Willen des Gemeinwesens, über die im Privateigentum stehende Strasse
"A" verfügen zu wollen.
Die Beschwerdeführerschaft
verneint das Vorliegen eines solchen Verfügungswillens. Ihre diesbezüglichen
Vorbringen stossen indessen ins Leere. So steht die Annahme des Verfügungswillens
der Gemeindebehörden über die Strasse "A" nicht im Widerspruch zur Verpflichtung
der Baugenossenschaft "Gartensiedlung A", vor Baubeginn den Nachweis
des Grundbucheintrags einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung
betreffend die Beteiligung des jeweiligen Eigentümers von Kat.-Nr. y5 an
einem durchzuführenden Quartierplanverfahren zu erbringen. Gleiches gilt für
den im Grundbuch zugunsten der Gemeinde angemerkten Quartierplanrevers, womit
die erwähnte Auflage des Grundbucheintrags schliesslich erfüllt wurde. Diese
Auflage stand im Zusammenhang mit dem Verzicht der Gemeindebehörden auf die
Durchführung eines Quartierplanverfahrens. Am Vorliegen des Willens seitens des
Gemeinwesens, über die streitbetroffene Strasse "A" verfügen zu
wollen, ändert auch der Umstand nichts, dass der damalige Gemeindepräsident als
Eigentümer eines Anstössergrundstücks mit den Bauherren eine privatrechtliche
Vereinbarung betreffend den Einkauf in die besagte Strasse abschloss; dies
erlaubte ihm denn auch einzig, Eigentümer dieser ungeachtet der Widmung zum
Gemeingebrauch weiterhin im Privateigentum stehenden Strasse zu werden. Des
Weiteren ergibt der vom Gemeindepräsidenten offenbar vorgebrachte und im
Protokoll der Vorstandssitzung der Baugenossenschaft vom 5. Juni 1969
vermerkte Vorschlag keinen Sinn: Sollte die Strasse entlang den zwei Blöcken
weiterhin eine Privatstrasse bleiben, so wäre es nicht möglich gewesen, sie
zugleich ins Eigentum der Gemeinde übergehen zu lassen. Anscheinend standen
anlässlich der Vorstandssitzung jedenfalls die Eigentumsverhältnisse zur
Diskussion. Eine Änderung derselben würde die Vornahme einer Widmung der
streitbetroffenen Strasse zum Gemeingebrauch zu einem früheren Zeitpunkt nicht
ausschliessen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerschaft wirkte der
privatrechtliche Dienstbarkeitsvertrag betreffend das Fuss- und Fahrwegrecht,
welches die damaligen Eigentümer der später zur streitbetroffenen Strasse
ausgebauten Grundstücke Kat.-Nrn. y6 und y5 den Grundeigentümern des
Gebiets F (früherer Kat.-Nrn. y7, y8, y9 und y10)
einräumten, schliesslich nicht präjudizierend; der Beschwerdegegner verlangte
denn auch nur den Eintrag einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im
Grundbuch zur Wahrung des Anschlussrechts für die Fortsetzung der
Quartierstrasse zugunsten dieser Grundstücke. Es ist somit nicht davon
auszugehen, dass mit Einräumung dieser Dienstbarkeiten gegenüber dem Kanton als
Eigentümer eines wohl im Finanzvermögen stehenden Grundstücks bereits darüber
entschieden worden wäre, wer über die Strasse "A" verfügen sollte.
Nicht für den Entscheid relevant ist schliesslich das der Gemeinde am
31.
Januar 1970 eingeräumte Fusswegrecht, das sich nicht auf das
Strassen-, sondern auf das Hausgrundstück mit der früheren Kat.-Nr. y11
bezieht.
5.5
Es fragt sich sodann, ob die Strasse "A"
infolge Widmung als Privatstrasse
im Gemeingebrauch zu qualifizieren ist, womit dem
Gemeinwesen die Verfügungsmacht über diese Strasse zukäme. Entgegen den Vorbringen in der
Beschwerdeschrift stellte sich die Vorinstanz
ebenfalls diese Frage und schloss nicht bereits
aufgrund des unbestimmten Benutzerkreises dieser
Strasse und deren Erschliessung mit
Strassenabstandspflicht auf eine solche Widmung. Vielmehr hätten die privaten Eigentümer konkludent zugestimmt, die
streitbetroffene Strasse "A" der
öffentlichen Benutzung zu widmen, was die Beschwerdeführerschaft indessen
verneint. Dieser Frage ist im Folgenden nachzugehen,
wobei unerheblich bleibt, dass die Mitbeteiligte – anders als ihr
Rechtsvorgänger (vgl. E. 5.7) – offenbar zunächst davon ausging, eine
solche Widmung sei noch nicht erfolgt.
5.5.1
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ergibt sich aus der
Planungsgeschichte, dass der Beschwerdegegner entsprechend dem Antrag der
Baugenossenschaft "Gartensiedlung A" schliesslich auf ein
Quartierplanverfahren verzichtete, die Bauherren indessen verpflichtete, die
geplante Siedlung sowie die südlich gelegene, der Gewerbezone zuzuteilende
Baulandreserve mit der streitbetroffenen Strasse als Quartierstrasse zu
erschliessen. Für die gesuchstellende Baugenossenschaft hatten die
antragsgemässen Anordnungen zweifelsohne den Vorteil, dass der Beschwerdegegner
von der Einleitung eines kosten- sowie planungs- und damit zeitintensiven
Quartierplanverfahrens abgesehen hatte und damit eine rasche Baufreigabe
erreicht wurde. Obgleich in Abweichung von § 19 BauG erscheint dies eine
zulässige Vorgehensweise zu sein, da nur der Bau einer Erschliessungsstrasse
für das betreffende Gebiet infrage stand (Egger, S. 61). Dabei war
§ 10 der Bauordnung für die Gemeinde B vom 21. September/
20.
Dezember 1954 aufgrund der Lage des Bauvorhabens "Gartensiedlung
A" in der zweigeschossigen Wohnzone (W2) nicht anwendbar. Die
Bauherrschaft war mit dem gewählten Vorgehen offenbar einverstanden, zumal sie
keine Rechtsmittel gegen die Entscheide erhob, welche die Strasse "A"
tangierten; vielmehr wurde diese Strasse nach den behördlichen Vorgaben
erstellt. Damit kann sich die Annullierung des Gesuchs der Architekten vom
13.
September 1965 wohl nur auf die Erstellung eines von der
Gemeindeversammlung zu genehmigenden Richtplans und nicht auf den Verzicht der
Aufstellung eines Quartierplans bezogen haben. Als finanzieller Vorteil für die
Strasseneigentümer beteiligte sich das Gemeinwesen schliesslich am Ausbau der besagten
Strasse mit dem Maximalbeitrag von 50 % der Hartbelagskosten.
5.5.2
Folglich ist ohne Weiteres davon auszugehen, die Baugenossenschaft habe der
Widmung der Strasse "A" zum Gemeingebrauch konkludent zugestimmt.
Auch ist aufgrund des jahrelangen Gebrauchs dieser Strasse durch die
Öffentlichkeit von einer entsprechenden Widmung auszugehen; von einem blossen
Dulden seitens der Strasseneigentümer kann angesichts der Dauer und Intensität
der Strassennutzung nicht mehr ausgegangen werden. Somit ist die vorinstanzlich
vorgenommene Würdigung der für den Entscheid relevanten Umstände nicht zu
beanstanden. Die eigentliche Widmung dürfte schliesslich formlos erfolgt sein,
indem die besagte Strasse baurechtlich von der Gemeinde abgenommen und dem
Verkehr übergeben wurde (vgl. RB 1964 Nr. 15 S. 29; ZR 60/1961
Nr. 126, S. 312). Klarzustellen bleibt, dass es sich nach wie vor um
eine Privatstrasse handelt, die im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft
der Siedlung "A" liegt, und die privatrechtlichen
Eigentumsverhältnisse trotz Verfügungsmacht des Gemeinwesens somit unverändert
bleiben (vgl. E. 5.2).
5.6
Die vorinstanzlichen Einschätzungen
bezüglich der vom Beschwerdegegner gutgeheissenen Beschränkung der Strassennutzung sind
sodann zutreffend und werden von den
Beschwerdeführenden im
Übrigen nicht substanziiert bestritten. Die von den Strasseneigentümern
ersuchte und schliesslich bewilligte Parkordnung (gelb markierte Parkfelder
sowie Parkverbot) sowie die Fahrbahnschwellen bedeuten zwar eine erhebliche
Beschränkung des Gemeingebrauchs der Strasse "A".
Eine eigentliche Entwidmung dieser Strasse, wie es in der Beschwerdeschrift
behauptet wird, hatten diese Anordnungen indessen nicht zur Folge. Eine
Entwidmung hätte seit Inkrafttreten des Strassengesetzes am 1. Januar 1983
denn auch in einem förmlichen, zu publizierenden Entscheid erfolgen sollen
(§ 38 Abs. 1 StrG), was im vorliegenden Fall nicht aktenkundig ist.
Die Erstellung einer separaten, im Rahmen des privaten Gestaltungsplans "A" festgelegten
Erschliessungsstrasse für die Parzellen Kat.-Nrn. y12, y13
und y14 hebt die Widmung der streitbetroffenen Strasse zum Gemeingebrauch
sodann nicht auf, zumal anfänglich jedenfalls die Erschliessung der südlichen
Anrainer über die Strasse "A" vorgesehen war
(vgl. oben E. 5.3.1). Dass die Privatstrasse
"A" Mitte der 1990er Jahre nicht als
Parkierfläche für Bauhandwerker und Baustellenbesucher der Wohn- und Gewerbeüberbauung
"A" verwendet werden durfte, lässt ebenfalls nicht bereits den Schluss
zu, dass die Gemeinde selbst nicht von einer Widmung
dieser Strasse zum Gemeingebrauch ausgegangen sei. Aus dem unterbliebenen
Strassendienst können die Beschwerdeführenden ebenfalls nichts zu ihren Gunsten
ableiten, da die nach wie vor im Privateigentum stehende Strasse "A" nach der Klassierung gemäss dem Gesetz
betreffend das Strassenwesen nicht unter die III. Klasse gefallen wäre (siehe
E. 5.2) und die Gemeinde auch nach neuem Recht keine Unterhaltspflicht
trifft (vgl. §§ 4 und 11 des Gesetzes betreffend das Strassenwesen;
Ringger, S. 83; § 1 in Verbindung mit § 26 StrG). Nach einem
Schadensfall aufgrund von Verkehrsberuhigungsschwellen erklärte sich die
Gemeinde im Übrigen grundsätzlich bereit, den Winterdienst bei der
streitbetroffenen Strasse aufrechtzuerhalten, sofern die Schwellen jeweils im
Herbst demontiert würden, was die Strasseneigentümer offenbar ablehnten. Nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG kann auf die zutreffenden weitergehenden
Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Beschränkung
der Strassennutzung, des Strassenunterhalts sowie der genehmigten Erschliessungsstrasse
"G-Strasse" verwiesen
werden. Nicht ersichtlich ist, dass dem Grundstück Kat.-Nr. y1 und
schliesslich der Mitbeteiligten als Grundeigentümerin eine spezielle Behandlung
zuteil worden wäre. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden hat die
Vorinstanz auch keine solche Privilegierung vorgenommen.
5.7
Auch mit ihren weiteren Vorbringen gelingt
es den Beschwerdeführenden nicht, in rechtsgenügender Weise darzutun, dass die im
Privateigentum stehende Strasse "A" nicht dem
Gemeingebrauch gewidmet worden sei. Dass der Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. y1 zur Zeit der
Erstellung der streitbetroffenen Strasse nicht Partei einer Kaufsrechtsvereinbarung betreffend die besagte Strasse und
schliesslich nicht Strasseneigentümer wurde, ist denn auch vielmehr als
Indiz einer ebensolchen Widmung zu werten: Wie vorinstanzlich
festgestellt, bestand für den damaligen Grundeigentümer offensichtlich keine Veranlassung, eine solche Vereinbarung abzuschliessen;
dies wohl deshalb, weil der Beschwerdegegner die
Bauherrschaft der "Gartensiedlung A" im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ohnehin verpflichtet hatte, die südlich
gelegene, der Gewerbezone zuzuteilende Baulandreserve zu erschliessen.
Damit war die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. y1 durch
die Widmung der Strasse "A" bereits rechtlich
gesichert. Der Abschluss des Kaufsrechtsvertrags hätte
im Übrigen auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Widmung der
Privatstrasse zum Gemeingebrauch gehabt; vielmehr hätte die Ausübung des
Kaufsrechts einzig eine Vergrösserung der privaten Eigentümerschaft bedeutet.
Ausserdem ist das in ihrem Schreiben vom 26. März 2010 unterbreitete Angebot der Mitbeteiligten, sich in die Privatstrasse einzukaufen, als Versuch zu deuten, weiter gehenden
Beschränkungen der nach wie vor im Eigentum der Stockwerkeigentümer stehenden
Strasse integrativ entgegenzuwirken, nachdem die
Generalversammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft offenbar dem Bau einer
Barriere an der besagten Strasse zugestimmt hatte. Schliesslich
ist § 173 PBG und insbesondere dessen Abs. 1 nicht einschlägig und
lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht analog anwenden. In der Eingabe vom
3.
September 2012 hatten die Beschwerdeführenden denn auch die
Anwendbarkeit dieser neurechtlichen Bestimmung bereits verneint.
5.8
Aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte und des
Verhaltens der damaligen Strasseneigentümer sowie der Gemeindebehörden ist
folglich davon auszugehen, dass die Privatstrasse "A" dem Gemeingebrauch gewidmet wurde. Die Beschwerde ist im Hauptantrag
deshalb abzuweisen.
6.
Soweit der Eventualantrag der Beschwerdeführerschaft
bezüglich der Beschränkung der Widmung zugunsten der Öffentlichkeit auf die
Fahrbahn und die bewilligten Parkplätze der Mitbeteiligten nicht als verspätete
und unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands, sondern als Minus des
Hauptantrags zu deuten ist (vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 3 und 5), muss darauf hingewiesen werden, dass es nicht möglich ist,
nur Teilbereiche der streitbetroffenen Strasse "A"
zum Gemeingebrauch zu widmen. Mit gelb markierten Parkfeldern wird ausserdem
einzig das Parkieren einem bestimmten Personenkreis gewährt bzw. gegenüber der
Allgemeinheit beschränkt (vgl. Art. 79 Abs. 1bis SSV).
Daraus lässt sich jedoch keinesfalls schliessen, dass eine Strasse nur
teilweise zum Gemeingebrauch gewidmet worden sei. Entsprechend ist der besagte
Eventualantrag ebenfalls abzuweisen.
7.
7.1
Damit sind
die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 und 11.2 abzuweisen,
während auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 2,
5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 nicht einzutreten ist (E. 2.7). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Kostenfestlegung ist
insbesondere auch über die Kosten des Zwischenentscheids vom 3. Oktober
2013.
zu befinden (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2013, Disp.-Ziff. 7).
Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 zu insgesamt einem
Viertel bzw. je 1/60 aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den ihnen
auferlegten Betrag (§ 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).
Die Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 und 11.2 haben insgesamt drei
Viertel bzw. je 1/8 zu tragen, unter solidarischer Haftung für den ihnen
auferlegten Betrag (§ 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).
7.2
Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann
im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte. Die Bearbeitung und Beantwortung von
Rechtsmitteln wird zu den angestammten amtlichen Aufgaben einer Gemeinde
gezählt, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von
vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt,
wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem
ausserordentlichen Aufwand verbunden war. Behörden kleinerer Gemeinden dürften
allerdings ohne die Hilfe eines rechtskundigen Vertreters oft überfordert sein.
Weil sich diese Gemeinden das erforderliche Fachwissen anderweitig beschaffen
müssen, ist es gerechtfertigt, ihnen einen Anspruch auf Parteientschädigung
zuzubilligen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f. mit Hinweisen).
Dies ist auch vorliegend der Fall, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zulasten der
Beschwerdeführenden zuzusprechen. Als angemessen
erweist sich ein Betrag von insgesamt Fr. 3'000.-
(inklusive 8 % Mehrwertsteuer), den die Beschwerdeführenden 2,
5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 zu einem Viertel (Fr. 750.-) und
die Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 sowie 11.2 zu drei Viertel (Fr. 2'250.-)
zu tragen haben.
7.3
Die anwaltlich vertretene Mitbeteiligte nimmt
im Beschwerdeverfahren die Position des schliesslich
obsiegenden Beschwerdegegners ein und stellt entsprechende
Anträge. Es erscheint daher als gerechtfertigt, die Beschwerdeführenden
zu verpflichten, der Mitbeteiligten ebenfalls eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 3'000.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer)
zu bezahlen, wobei der Betrag unter den Beschwerdeführenden entsprechend der
Parteientschädigung an den Beschwerdegegner aufzuteilen ist (vgl. oben
E. 7.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2
wird nicht eingetreten.
2.
Die
Beschwerde der Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 sowie 11.2 wird
abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 410.-- Zustellkosten,
Fr. 6'410.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführenden 2, 5,
7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 zu insgesamt 1/4 bzw. je 1/60 und den solidarisch
haftenden Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 sowie 11.2 zu insgesamt 3/4
bzw. zu je 1/8 auferlegt.
5.
Die
Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 werden
verpflichtet, dem Beschwerdegegner binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer)
zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 sowie 11.2 werden
verpflichtet, dem Beschwerdegegner binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'250.- (inklusive 8 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen
6.
Die
Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 werden
verpflichtet, der Mitbeteiligten binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inklusive 8 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 sowie
11.2
werden verpflichtet, der Mitbeteiligten binnen 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'250.-
(inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …