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Entscheid

VB.2013.00393

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00393

16. Januar 2014Deutsch15 min

(URT.2014.15940)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. In den

Jahren 1999/2000 führte die Schulgemeinde Volketswil einen zweistufigen

Wettbewerb durch zur Erlangung von Vorprojekten für den Neubau einer

Teilautonomen Volksschule "Under Höh". Die erste Stufe bestand in

einem offenen, anonymen Konzeptwettbewerb, bei welchem fünf Konzepte ausgewählt

wurden. Die zweite Stufe beinhaltete einen Studienauftrag zur räumlich

konstruktiven Präzisierung dieser Konzepte. In seinem Bericht vom 25. Mai

2000 sprach sich das Beurteilungsgremium einstimmig für das Projekt E aus und

empfahl gleichzeitig der Vergabebehörde, "dem ausgewählten Projektteam die

volle Verantwortung (100 % Leistungsanteile) für die Realisierung ihres

Projektes zu übertragen". In der Folge erteilte die Vergabestelle dem

federführenden Architektenteam des Siegerprojekts den Auftrag für alle drei

geplanten Bauetappen. Der an den Landschaftsarchitekten des Siegerprojekts

vergebene Auftrag beschränkte sich dagegen auf die 1. Bauetappe, welche im Jahr

2003 abgeschlossen war.

B. Im März

2013 eröffnete die Schulgemeinde Volketswil eine

Submission im Einladungsverfahren zur Vergabe der Landschaftsarchitekturleistungen

(BKP 296.5) im Zusammenhang mit der Erweiterung

der Schulanlage "In der Höh". Innerhalb der Eingabefrist

gingen drei gültige Angebote ein. Mit Baukommissionsbeschluss vom 13. Mai

2013 erging der Zuschlag an die Firma D GmbH für deren Honorarofferte über

Fr. … (inkl. MWSt). Dieses Submissionsergebnis wurde den Teilnehmern mit

Schreiben vom 15. Mai 2013 eröffnet.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 27. Mai 2013 liess die A AG dem

Verwaltungsgericht beantragen, das angefochtene "Einladungsverfahren sei

als Ganzes aufzuheben" und es sei ihr "der neu auszufällende Zuschlag"

direkt durch das Gericht, eventualiter durch die Vergabestelle zu vergeben.

Subeventualiter wurde Aufhebung des Zuschlagsentscheids und Rückweisung zur

Neubeurteilung beantragt, alles jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin oder der Mitbeteiligten. Ferner wurde um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. – Die Beschwerdegegnerin liess am

17.

Juli 2013 beantragen, soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten

sei, seien diese und das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung abzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli

2013.

wurde das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels vom 14. August bzw. 9. September

2013.

hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest. Am 11. September

2013.

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die

Beschwerdeführerin erstattete am 23. September 2013 eine weitere

Stellungnahme. Die Mitbeteiligte D GmbH liess sich zu keinem Zeitpunkt

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, auf die Beschwerde sei mangels

sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts insoweit nicht einzutreten,

als damit privatrechtliche Ansprüche aus den in den Jahren 1999 und 2000

durchgeführten Wettbewerbsverfahren sowie urheberrechtliche Ansprüche geltend

gemacht werden. Die Beschwerdeführerin leite den von ihr behaupteten Anspruch

auf eine direkte Auftragserteilung hauptsächlich aus dem Ergebnis eines

Wettbewerbsverfahrens ab. Dabei handle es sich aber in der Regel um einen privatrechtlichen

Vorgang und dementsprechend falle die Durchsetzung allfälliger daraus

abgeleiteter Ansprüche nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Ferner argumentiere die Beschwerdeführerin damit, dass sie die ihren

Fachbereich betreffenden Urheberrechte an den der Ausschreibung zugrunde

liegenden Projektunterlagen für sich beanspruche. Für die Beurteilung

allfälliger urheberrechtlicher Ansprüche sei jedoch wiederum nicht das

Verwaltungsgericht im Submissionsverfahren zuständig.

1.2

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen kommunalen Vergabeentscheid,

welcher eine dem öffentlichen Submissionsrecht unterstehende Beschaffung zum

Gegen­stand hat. Mithin ist die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

grundsätzlich gegeben (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999,

S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den

Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

Ob bzw. inwieweit die tatsächlichen und rechtlichen

Vorbringen der Beschwerdeführerin einen vergaberechtlichen Anspruch zu

begründen vermögen, ist eine inhaltliche Frage, welche im Rahmen der

materiellen Beurteilung zu prüfen ist.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

Das Angebot der

Beschwerdeführerin rangiert auf dem zweiten Platz. Mit ihrer Beschwerde

verlangt sie indes gar keine Überprüfung oder Änderung dieser Bewertung.

Vielmehr macht sie geltend, sie habe einen Anspruch auf die direkte freihändige

Vergabe des betreffenden Auftrags, welcher dem angefochtenen

Submissionsergebnis vorgehe bzw. die Durchführung des Einladungsverfahrens von

vornherein als unzulässig erscheinen lasse. Im

Falle der Gutheissung käme sie folglich mit ihrem "Angebot" zum Zug,

weshalb ihre Legitimation grundsätzlich zu bejahen ist.

3.

Die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung blieb sodann zu

Recht unbestritten. Im Gegensatz zur öffentlichen Ausschreibung im offenen und

im selektiven Verfahren (Art. 12 Abs. 1 lit. a und b IVöB) zählt

die Eröffnung eines Einladungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 lit. bbis

IVöB) nicht zu den selbständig anfechtbaren Verfügungen gemäss Art. 15

Abs. 1bis

lit. a IVöB. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihre Einwände

gegen die Durchführung des Submissionsverfahrens nicht erst nach dem für sie

negativen Ausgang des Verfahrens vorgebracht. Vielmehr hat sie bereits am 20. März

2013, d. h. vor dem

Einreichen ihres Angebots, schriftlich gegen die Verfahrenseinleitung protestiert

und ihren Standpunkt dargelegt. Damit ist sie auch einer sich aus Treu und

Glauben ergebenden Obliegenheit, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen

Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, hinreichend

nachgekommen (vgl. dazu BGE

130.

I 241 E. 4.3; VGr, 23. Mai 2007, VB.2006.00425,

E. 5.2; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine

Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003,

S. 10).

Nachdem sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, gestützt auf das Ergebnis des in den Jahren

1999/2000 durchgeführten Wettbewerbs habe sie einen Anspruch auf die direkte

freihändige Vergabe der strittigen Landschaftsarchitekturleistungen. Bereits

das Wettbewerbsprogramm zur 1. Stufe habe eine umfassende

Absichtserklärung bzw. Weiterbearbeitungsklausel zugunsten des Siegerteams

enthalten. Im Wettbewerbsprogramm zur 2. Stufe sei diese Klausel bestätigt

worden und es sei erneut die enge Zusammengehörigkeit der Planung und

Realisierung von Innen- und Aussenraum und damit auch die Teamzusammengehörigkeit

von Architekt und Landschaftsarchitekt hervorgehoben worden. Als Mitverfasserin

des in der Folge erkorenen Siegerprojekts E habe sie somit einen die

Vergabestelle bindenden vergaberechtlichen Anspruch darauf, dass ihr die

Landschaftsarchitekturarbeiten für sämtliche Bauetappen direkt vergeben werden.

Nachdem den Architekten des Siegerteams ein solchermassen

umfassender Auftrag bereits im Jahr 2000 erteilt worden sei, basiere ihre

Forderung darüber hinaus auch auf ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung aller

Teammitglieder. Hinzu komme, dass sie für die aktuelle Weiterführung des

Projekts im Jahr 2012 wiederum mit eben diesen Architekten für die "Vorstudie

Drehscheibe In der Höh" (Vorstudie 2012) zusammengearbeitet habe. Auf ihre

Frage, weshalb der betreffende Auftrag von den Architekten des eigenen Teams

und nicht von der Vergabestelle komme, habe es geheissen, das Honorar der

Architekten sei so bemessen, dass die Leistungen des Landschaftsarchitekten

inbegriffen seien. Angesichts der Teamzusammengehörigkeit und dem klaren Bezug

zum Siegerprojekt E habe die Beschwerdeführerin dieser Aussage keine weitere

Bedeutung beigemessen. Insbesondere habe für sie kein Grund zur Annahme

bestanden, die neuerliche Zusammenarbeit mit den Architekten beruhe nicht auf

einer vergleichbaren vergaberechtlichen Grundlage, zumal auch die Vergabestelle

keinen dahingehenden Widerspruch gegen die ihr bekannte Mitwirkung der

Beschwerdeführerin an der Vorstudie 2012 eingelegt habe.

Im Übrigen lägen die Urheberrechte an den

landschaftsarchitektonischen Teilen von Siegerprojekt und Vorstudie bei der

Beschwerdeführerin; die Vergabestelle sei nicht berechtigt gewesen, diese

Arbeiten ohne die Zustimmung der Beschwerdeführerin dem strittigen

Einladungsverfahren zugrunde zu legen.

4.2

Demgegenüber

bestreitet die Beschwerdegegnerin jeglichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

die Auftragsvergabe.

Der seinerzeitige

Wettbewerb habe sich nur an Architekten gerichtet. Dementsprechend sei ein

Folgeauftrag auch nur für deren Leistungen in Aussicht gestellt worden, nicht

aber für allfällige Beiträge von Fachplanern, wie beispielsweise von

Landschaftsarchitekten. Der die erste Projektetappe betreffende Vertragsschluss

mit der Beschwerdeführerin vom 1. November 2001 basiere denn auch

gar nicht auf einer freihändigen Vergabe an sie als Mitglied des Siegerteams,

sondern auf einem im Anschluss an den zweistufigen Wettbewerb durchgeführten

Einladungsverfahren, welches die Einreichung entsprechender Honorarofferten zum

Gegenstand gehabt habe. Mit Abschluss der ersten Bauetappe sei im Übrigen auch

das Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin beendet gewesen.

Zwischenzeitlich hätten die

Entwicklungen bei den Schülerzahlen die Schulgemeinde zur Erarbeitung einer

umfassenden Schulraum-Strategie veranlasst. Zur Umsetzung dieser Strategie habe

sich die Schulpflege für die Variante "Drehscheibe" entschieden,

welche darauf basiere, dass zunächst ein Standort entwickelt und ausgebaut

werde, der während der Um- und Ausbauten der übrigen Schulhäuser den benötigten

Schulraum bereit stelle. Anschliessend stehe dieses Schulhaus für dauerhafte

Schulnutzungen zur Verfügung. Im Februar 2011 sei der Entscheid gefallen, dass

das Drehscheibenschulhaus am Standort "In der Höh" realisiert werde.

Auf der Grundlage dieser neuen Vorgaben seien die (bisherigen) Architekten mit

der Ausarbeitung einer Vorstudie beauftragt worden. Ein Einbezug von

Fachplanern, namentlich der Beschwerdeführerin, sei für diese Vorstudie 2012

nicht vorgesehen gewesen. Dass die Architekten die Beschwerdeführerin dennoch

für eine "Beratung" beigezogen hätten, sei weder mit der Beschwerdegegnerin

noch mit ihrem Bauherrenvertreter abgesprochen gewesen. Vielmehr habe man den Architekten

und der Beschwerdeführerin erklärt, ein solcher Beizug könnte im nachfolgenden

Submissionsverfahren als unzulässige Vorbefassung gewertet werden. Wie sich

sodann gezeigt habe, schaffe das geänderte architektonische Projekt letztlich

aber auch eine völlig neue Ausgangslage für die Umgebungsgestaltung. Die

dadurch bedingten Änderungen am landschaftsarchitektonischen Konzept seien

derart grundlegender Natur, dass sich die Vergabe ohnehin nicht mehr auf den

ursprünglichen Wettbewerb stützen lasse.

Darüber hinaus bestreitet

die Beschwerdegegnerin auch, dass der beschwerdeführerische Anteil am Projekt E

und an der Vorstudie 2012 als urheberrechtlich geschütztes Werk zu

qualifizieren sei. Soweit die Aussenraumgestaltung nicht bereits durch den

Gebäudegrundriss vorgegeben werde, sei der Vertiefungsgrad der fraglichen

Studienbeiträge zu gering, als dass er Urheberrechte zu begründen vermöchte.

Aber selbst wenn Urheberrechte bestünden, würde das der Durchführung eines

Submissionsverfahrens nicht entgegen stehen.

5.

Gemäss § 11 Abs. 1

lit. k der im Jahr 2000 massgeblichen Submissionsverordnung in der Fassung

vom 18. Juni 1997 (aSubmV) bzw. nach § 10 Abs. 1 lit. i der

geltenden Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) kann ein Auftrag unabhängig vom Auftragswert freihändig

vergeben werden, wenn die Vergabestelle

im Voraus die Absicht bekannt gegeben hat, den Vertrag auf Grund der

Beurteilung durch ein unabhängiges Preisgericht mit der Gewinnerin oder dem

Gewinner eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs abzuschliessen. Ferner

wird ausdrücklich vorausgesetzt, dass der durchgeführte Wettbewerb den

Grundsätzen des Beitrittsgesetzes und der Submissionsverordnung entspricht.

Planungs- und

Gesamtleistungswettbewerbe im Sinn dieser Bestimmung sind dadurch gekennzeichnet, dass die Beurteilung der

Wettbewerbsbeiträge durch eine unabhängige Jury erfolgt und anonym durchgeführt

wird. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bildet die Anonymität

ein wesentliches Merkmal derartiger Wettbewerbe und damit eine zwingende

Voraussetzung für die freihändige Vergabe eines öffentlichen Auftrags als

Folgeauftrag (RB 2001 Nr. 46 E. 2a; RB 2003 Nr. 47 E. 2c).

5.1

Der

Wettbewerb aus dem Jahr 1999/2000, aus dem die Beschwerdeführerin einen Anspruch

auf freihändige Vergabe zur Hauptsache ableiten möchte, wurde als Kombination

von Projektwettbewerb und Studienauftrag durchgeführt, wobei die in der zweiten

Stufe vorgenommene Beurteilung der Studienbeiträge unbestrittenermassen nicht

anonym erfolgte. Eine anschliessende freihändige Vergabe gestützt auf § 11

Abs. 1 lit. k aSubmV war daher nach dem Gesagten nicht möglich und

dementsprechend war die Vergabestelle bei ihrem Entscheid auch nicht an die

Empfehlung des Beurteilungsgremiums gebunden.

Die Vergabestelle hat zwar wiederholt und insbesondere auch

im Wettbewerbsprogramm zur 2. Stufe bei den Teilnehmern die berechtigte

Erwartung geweckt, dass ein Wettbewerb mit einer unabhängigen Jury durchgeführt

werde, deren Empfehlung bei der Vergabe des Folgeauftrags berücksichtigt werde.

Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten vermag dieser Umstand indes

keinen Anspruch auf den Folgeauftrag zu begründen, da die Einhaltung eines

korrekten Verfahrens dem Schutz des Anbietervertrauens in jedem Fall vorgeht

(RB 2003 Nr. 47 E. 2d).

5.2

Unter den

gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob die erst in der zweiten Wettbewerbsstufe

als Fachplanerin hinzugezogene Beschwerdeführerin überhaupt zum Adressatenkreis

des "Wettbewerbs" bzw. der im Wettbewerbsprogramm beider Stufen abgegebenen

Absichtserklärung gehörte. Selbst wenn dem so wäre, würde ihre Forderung nach

Gleichbehandlung mit den Architekten ihres Teams nach dem Gesagten (E. 5.1)

nämlich auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" hinauslaufen, wofür

das Submissionsrecht regelmässig keinen Raum lässt.

5.3

Offenbleiben

kann ferner auch, ob die mit der neuen Funktion als Drehscheibenschulhaus

verbundenen Projektänderungen derart einschneidend sind, dass auch der für eine

Freihandvergabe nötige Bezug zum ursprünglichen Vergabegegenstand bzw. zum seinerzeitigen

Wettbewerbsprojekt entfallen wäre.

Dies gilt insbesondere auch für

den urheberrechtlichen Aspekt dieser Frage. Gemäss § 10 Abs. 1

lit. c SubmV kann der Schutz geistigen Eigentums zwar gegebenenfalls die

freihändige Vergabe eines Folgeauftrags rechtfertigen. Diese Ausnahmeregel kann

jedoch nur zum Tragen kommen, wenn die Vergabe der früher erbrachten

Leistung, welche urheberrechtlich geschützt ist, in einem rechtskonformen

Verfahren erfolgt ist (VGr, 13. September 2005, VB.2005.00557, E. 6.1;

Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1194).

5.3.1

Mit Bezug auf das zweistufige Wettbewerbsverfahren von 1999/2000 ist das aber

gerade nicht der Fall. Das damalige Vorgehen entsprach nicht den Anforderungen

an ein selektives Verfahren und vermochte nach dem Gesagten (E. 5.1) auch

den Vorgaben von § 11 Abs. 1 lit. k aSubmV nicht zu genügen. Wie

die Beschwerdegegnerin geltend macht, basierte die Auftragserteilung an die

Beschwerdeführerin für die 1. Bauetappe im Jahr 2001 zwar effektiv auf

einem formellen Einladungsverfahren (vgl. Grundlagenpapier betreffend

Honorarangebot für die Landschaftsplanung vom 20. Juli 2000), was die Beschwerdeführerin

in anderem Zusammenhang indes ausdrücklich bestreitet. Aber selbst wenn zu

Gunsten der Beschwerdeführerin diesbezüglich von einem Zuschlag im Rahmen eines

korrekt durchgeführten Vergabeverfahrens auszugehen wäre, würde sich dessen "heilende"

Wirkung von vornherein auf die Landschaftsarchitekturleistungen der bereits abgeschlossenen

1.

Bauetappe beschränken. Die bislang nicht umgesetzten Studienaspekte bzw. -etappen

des Projekts E aus dem Jahr 2000 und insbesondere auch die entsprechenden Inhalte

der Vorstudie 2012, welche heute zur Diskussion stehen, sind davon jedenfalls

nicht miterfasst.

5.3.2

Was sodann die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Vorstudie 2012

betrifft, so räumt sie selber ein, dass sie dafür keinen direkten Auftrag von

der Beschwerdegegnerin erhalten hat. Aber selbst wenn ein solcher vorläge,

vermöchte dies vorliegend keine freihändige Vergabe des strittigen

Folgeauftrags gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. c SubmV zu

rechtfertigen. Von einem Folgeauftrag im Sinn dieser Bestimmung kann nur die

Rede sein, wenn er im Vergleich zum Hauptauftrag, auf den er sich bezieht, von

untergeordneter Bedeutung ist (VGr, 13. September 2006, VB.2005.00557, E. 6.2,

auch zum Folgenden). Eine Behörde könnte sonst durch die Vergabe eines kleinen

Auftrags für eine Studie oder ein Vorprojekt, die allenfalls noch freihändig

erfolgen darf, jederzeit erreichen, dass sie anschliessend auch einen grösseren

Auftrag, welcher der Weiterführung der begonnenen Projektierung dient, ohne die

Einhaltung des erforderlichen Vergabeverfahrens vergeben darf. Das kann nicht

der Sinn der Ausnahmebestimmung von § 10 Abs. 1 lit. c SubmV

sein. Vielmehr sind in solchen Fällen die regulären Verfahren einzuhalten, auch

wenn eine Projektstudie oder ein Vorprojekt ein urheberrechtlich geschütztes

Werk darstellt und daher nicht ohne Zustimmung des Urhebers als Grundlage für

die weitere Projektierung (durch einen andern Bearbeiter) verwendet werden

darf. Hat es die Vergabebehörde versäumt, sich die entsprechenden

urheberrechtlichen Befugnisse vorab zu sichern, schafft dies keinen Ausnahmetatbestand,

sondern hat allenfalls zur Folge, dass die Vorarbeiten nochmals erbracht werden

müssen.

Aus vergaberechtlicher Sicht besteht ansonsten keine

Veranlassung, der Frage nach Bestand oder Umfang allfälliger Urheberrechte im

Rahmen des vorliegenden Anfechtungsverfahrens weiter nachzugehen; die

Beschwerdeführerin ist diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen.

6.

Zusammenfassend erweist

sich die Beschwerde damit als unbegründet, was zur Abweisung führt.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und

steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen

ist sie zu einer solchen an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu berücksichtigen ist, dass diese mit der

Beschwerdeantwort weitgehend nur ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.

7.

Da der geschätzte Wert des

zu vergebenden Dienstleistungsauftrags den im Staatsvertragsbereich

massgeblichen Schwellenwert erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung

des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im

öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015), ist gegen diesen

Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 310.-- Zustellkosten,

Fr. 3'310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…