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Entscheid

VB.2013.00394

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00394

3. April 2014Deutsch36 min

(URT.2014.16274)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die zum Teil vor mehr als hundert Jahren

mit diversen Regierungsratsbeschlüssen festgesetzten bzw. genehmigten

Verkehrsbau- und Niveaulinien an der Alten Winterthurerstrasse

(Route xxx, zum Teil = Kat.-Nr. …), Abschnitt Weststrasse bis Grenze

Dietlikon in Wallisellen, wurden mit Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion

des Kantons Zürich vom 20. Juli 2007 aufgehoben und durch neue

Verkehrsbaulinien ersetzt.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 20. Juli 2007 erhoben BF 13, Z bzw.

nach einem Parteiwechsel BF 10 ( Z AG) sowie BF 11 (Stiftung W)

, letztere auch für BF 1 (X AG), BF 2, BF 3.1 und 3.2,

BF 4.1 und 4.2, 5.1 und 5.2, 6.1und 6.2, BF 16, die 8 (Y AG),

BF 17und BF 9 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Sie

beantragten, die Aufhebung und Neufestsetzung der Verkehrsbaulinien, Abschnitt

Weststrasse bis Grenze Dietlikon, sei rückgängig zu machen und die bisherigen

Verkehrsbaulinien seien als weiterhin bestehend zu bestätigen. Eventualiter

seien sie im Rahmen des sich daraus ergebenden Minderwerts ihrer Liegenschaften

zu entschädigen.

Mit Verfügung vom 30. Mai 2008

vereinigte die Staatskanzlei die Rekurse. Am 24. März 2009 wurden die

Verfahren sistiert und am 28. Februar 2012 fortgesetzt. Der Regierungsrat

wies die Rekurse am 17. April 2013 ab, soweit er darauf eintrat.

III.

A.

Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 17. April

2013.

erhoben am 23. Mai 2013 BF 1 (VB.2013.00394), BF 2

(VB.2013.00395), BF 3.1 und BF 3.2, vertreten durch 12

(VB.2013.0096), BF 4.1 und 4.2 (VB.2013.00397), BF 5.1 und 5.2

(VB.2013.00398), BF 6.1und 6.2 (VB.2013.00399), BF 7 als

Rechtsnachfolger von BF 16 (VB.2013.00400), BF 8 (VB.2013.00401),

BF 9 (VB.2013.00402), BF 14, vertreten durch BF 15

(VB.2013.00403) und BF 10, vertreten durch Rechtsanwalt J

(VB.2013.00404), Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung

der Entscheide der Vorinstanzen, unter Verzicht auf die Neufestsetzung einer

Baulinie entlang der Alten Winterthurerstrasse bei ihren Liegenschaften bzw.

unter Beibehaltung der Baulinien gemäss den alten Regierungsratsbeschlüssen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Volkswirtschaftsdirektion. Mit Ausnahme der Beschwerde von BF 10 waren die

übrigen Beschwerden aus "logistischen, postalischen Gründen" allesamt

durch BF 6.1 ins Recht gereicht worden.

Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2013

beantragte der Regierungsrat unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss die

Abweisung der Beschwerden.

Der Gemeinderat Wallisellen äusserte sich am

9.

Juli 2013 grundsätzlich positiv zum Projekt.

Am 5. August 2013 beantragte das Amt

für Verkehr, Bauen an Staatsstrassen, namens der Volkswirtschaftsdirektion, auf

die Beschwerde von BF 14 sei mangels Legitimation nicht einzutreten. Im

Übrigen seien die Verfahren zu vereinigen, die Beschwerden abzuweisen und der

Regierungsratsbeschluss vom 17. April 2013 sowie die Verfügung vom

20.

Juli 2007 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdeführenden.

B.

BF 6.1 beantragte am 29. August 2013 in den

Verfahren VB.2013.00394 bis VB.2013.00404 Fristerstreckung bzw. Einsicht in

diverse Akten, was in der Folge gewährt wurde. Am 12. September 2013

überbrachte BF 6.1 die Replikschriften der Verfahren VB.2013.00394 bis

VB.2013.00403. Die Replik von BF 10 war schon am 2. September 2013

beim Gericht eingegangen.

C.

Am 16. September 2013 erstattete die

Volkswirtschaftsdirektion die Duplik im Verfahren betreffend BF 10

(VB.2013.00404), am 11. Oktober 2013 in den weiteren Verfahren.

D.

BF 3.1 und 3.2 sowie deren Vertreter BF 12

(VB.2013.00396) wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 Frist zur

Nachreichung einer aktuellen Vollmacht angesetzt. Diese ging am

31.

Oktober 2013 beim Gericht ein.

E.

BF 10 reichte am 31. Oktober 2013 eine

Triplik ins Recht. Eine ebensolche reichte BF 6.1 betreffend die Verfahren

VB.2013.00394 bis VB.2013.00404 am 11. November 2013 ein.

Mit Präsidialverfügung vom

13.

November 2013 wurde BF 6.1 Frist angesetzt, um im Zusammenhang

mit den ihn nicht direkt betreffenden Verfahren eine auf ihn lautende Vollmacht

einzureichen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass die Stellungnahme vom

11.

November 2013 für die übrigen Verfahren nicht wirksam eingereicht worden

sei. Eine entsprechende Verfügung erging unter gleichem Datum auch an BF 1

(VB.2013.00394), BF 2 (VB.2013.00395), BF 3.1 und 3.2 (VB.2013.0096),

BF 4.1 und 4.2 (VB.2013.00397), BF 5.1 und 5.2 (VB.2013.00398),

BF 7 (VB.2013.00400), BF 8 (VB.2013.00401), BF 9 (VB.2013.00402)

und BF 14 (VB.2013.00403).

F.

Die Volkswirtschaftsdirektion erstattete im Verfahren

bezüglich BF 10 (VB.2013.00404) am 18. November 2013 eine Quadruplik.

In diesem Verfahren erfolgte keine weitere Stellungnahme.

G.

6.1

teilte am 6. Dezember 2013 mit, seine Triplik

vom 11. November 2013 betreffe nur sein Verfahren VB.2013.00399. Auch

gingen keine Vollmachten für BF 6.1 ein. Die Volkswirtschaftsdirektion

verzichtete am 9. Januar 2014 auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Die

Beschwerdeführenden haben nichts gegen eine Vereinigung der Verfahren einzuwenden.

Da die Eingaben weitgehend koordiniert erfolgten und teilweise übergreifend

Bezug auf die in einzelnen Dossiers sich befindenden Akten nehmen, rechtfertigt

es sich, die Verfahren VB.2013.00394 (BF 1), VB.2013.00395 (BF 2),

VB.2013.00396 (BF 3.1 und 3.2), VB.2013.00397 (BF 4.1 und 4.2),

VB.2013.00398 (BF 5.1 und 5.2), VB.2013.00399 (BF 6.1und 6.2), VB.2013.00400

(7), VB.2013.00401 (BF 8), VB.2013.00402 (BF 9) und VB.2013.00404

(BF 10) zu vereinigen und unter der Verfahrensnummer VB.2013.00394 zu

führen. Das Verfahren VB.2013.00403 (BF 14) wird separat geführt.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

2.2

Die

Volkswirtschaftsdirektion war für die erstinstanzliche Festsetzung der

Baulinien zuständig. Entgegen dem Wortlaut von § 108 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), wonach für die

Festsetzung von Bau- und Niveaulinien für kommunale Anlagen die Gemeinde

zuständig ist, in den anderen Fällen die Baudirektion, wurden kantonale

Verkehrsbaulinien in neuerer Zeit von der Volkswirtschaftsdirektion

festgesetzt. Dies wird auf das Gesetz über die Organisation des Regierungsrates

und der kantonalen Verwaltung (OG RR) vom 6. Juni 2005

(Inkraftsetzungsdatum 1. September 2007) in Verbindung mit der

dazugehörigen Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der

kantonalen Verwaltung (VOG RR) vom 18. Juli 2007 zurückgeführt. Gemäss

§ 38 OG RR weist der Regierungsrat den Direktionen die

Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben zu und regelt die Grundzüge in einer

Verordnung (§ 38 Abs. 1 und 2 OG RR). Gestützt darauf wurde die

Festsetzung kantonaler Verkehrsbaulinien vom Regierungsrat in die Kompetenz der

Volkswirtschaftsdirektion gewiesen (§ 58 Abs. 1 VOG RR in Verbindung

mit Anhang 1 lit. D Ziff. 3), was zum erwähnten Widerspruch zum Wortlaut

von § 108 Abs. 1 PGB geführt hat. Der Gesetzgeber war sich jedoch

darüber im Klaren, dass aufgrund des neuen Organisationsgesetzes entsprechende

Widersprüche entstehen könnten, und hat daher dem Regierungsrat in der Übergangsbestimmung

nach § 46 Abs. 1 Satz 1 OG RR ermöglicht, von den

Organisationsbestimmungen zur Verwaltung in anderen Gesetzen abzuweichen.

Ausgenommen sind Bestimmungen, die seine Organisationskompetenz ausdrücklich

einschränken (Satz 2). So ist die Abweichung in der Regel dort

ausgeschlossen, wo Rechte und Pflichten von Personen betroffen sind, wie etwa

beim Instanzenzug oder dort, wo das Verhältnis zwischen den verschiedenen

Gewalten betroffen ist (Wählbarkeit, Unvereinbarkeit; siehe zum Ganzen Antrag

des Regierungsrats an den Kantonsrat vom 6. Januar 2004, ABl 2004,

41.

ff., mit zugehöriger Weisung, S. 53, insbes. S. 84 f.).

§ 46 Abs. 2 OG RR bestimmt sodann, dass – wenn der Regierungsrat von

einer Gesetzesbestimmung abweicht – er dem Kantonsrat innert vier Jahren nach

Inkrafttreten des Organisationsgesetzes die Anpassung des betreffenden Erlasses

beantragen muss. Mittlerweile hat der Regierungsrat eine entsprechende Änderung

des PBG beantragt (Kantonsratsvorlage Nr. 4777/2011).

2.3

Die

Beschwerdeführenden sind als Eigentümer der von den Baulinien betroffenen Liegenschaften

entlang der Alten Winterthurerstrasse zur Beschwerde legitimiert (vgl.

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG bzw. § 338a

Abs. 1 PGB (vgl. BGr, 1. Dezember 2010,1C_297/2010, E. 3.2). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf deren Beschwerden

einzutreten.

2.4

Der

Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht

über allfällige Enteignungsentschädigungen zu befinden ist. Entsprechende

Begehren wurden denn auch – anders als teilweise noch im Rekursverfahren –

nicht mehr gestellt.

2.5

Die

Beschwerdeführenden verlangen in erster Linie die Aufhebung der vorinstanzlichen

Entscheide unter Verzicht auf die Neufestsetzung von Baulinien entlang der Alten

Winterthurerstrasse bei ihren Liegenschaften (Friedenstrasse bis

Bahnhofstrasse) bzw. unter Beibehaltung der alten Baulinien. Im weiteren

Bereich der Alten Winterthurerstrasse (Weststrasse bis Friedenstrasse und

Bahnhofstrasse bis Grenze O) rügen sie die Neufestsetzung der Baulinien nicht

ausdrücklich. Es bleibt fraglich, ob der Planungsträger das Projekt als eine in

sich geschlossene Einheit sieht und daher eine allfällige andere Beurteilung

der Baulinien entlang den Liegenschaften der Beschwerdeführenden einen Einfluss

auf das Gesamtprojekt haben könnte (vgl. VGr, 20. Mai 2010, VB.2009.00032,

E. 1.3.3). Die Frage wird im Rahmen der Neubeurteilung zu berücksichtigen

sein (vgl. E. 7.2).

3.

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines

Augenscheins. Ein solcher dient der Feststellung des für die Entscheidung

wesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich, wenn dieser aus den Akten

hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 79).

Letzteres ist vorliegend der Fall, weshalb auf die Durchführung eines

Augenscheins zu verzichten ist.

4.

4.1

Der

Regierungsrat hat am 13. Januar 2010 einem Konzept für die Revision der

Baulinien an Staatsstrassen zugestimmt, um die Aufnahme der kantonalen

Baulinien in den sich im Aufbau befindenden Kataster der öffentlich-rechtlichen

Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) zu gewährleisten (RRB Nr. 39/2010).

4.2

Gestützt darauf hob die Volkswirtschaftsdirektion mit Verfügung

vom 20. Juli 2007 die alten Verkehrsbau- und Niveaulinien an

der Alten Winterthurerstrasse in Wallisellen, Abschnitt Weststrasse bis Grenze

Dietlikon, auf und ersetzte sie durch neue Verkehrsbaulinien. Dabei wurden

diese neu in einem Abstand von achteinhalb Metern zum Fahrbahnrand gezogen, zu

einem erheblichen Teil durch bestehende Gebäude. Während der alte Baulinienabstand

rund 20 Meter beträgt, beläuft er sich neu auf zwischen 24 bis

30.

Meter. Derzeit verfügt die Alten Winterthurerstrasse im strittigen

Bereich über ein beidseitiges Trottoir sowie Velospuren und gilt als ausgebaut.

4.3

Der Regierungsrat schützte das Vorgehen der Volkswirtschaftsdirektion

primär mit dem Argument, die veralteten Verkehrsbaulinien der Staatsstrassen

würden in weiten Teilen nicht dem Strassenverlauf entsprechen und genügten

vielfach nicht mehr den heute geltenden Strassenprojektierungsgrundsätzen sowie

dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens im Sinn von Art. 1

Abs. 2 lit a und Art. 3 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom

22.

Juni 1979 (RPG). Teilweise widersprächen sie vorgehenden Nutzungsplanungen.

Künftig solle nun der Strassenraum gemäss dem im RRB Nr. 39/2010 gefasstem

Konzept in allen Gemeinden nach einheitlichen Kriterien gesichert werden bzw.

es solle ein vollständiges und zeitgemässes Baulinienwerk entstehen, das mit

vernünftigem Aufwand fortlaufend bewirtschaftet werden könne und für die

Betroffenen klar und einfach verständlich sei.

Weiter hielt der Regierungsrat fest, die

strittige Baulinienvorlage enthalte kein Strassenprojekt. Dennoch sei ein aktuelles

Bedürfnis für die Landsicherung gegeben, sei der Bau der Strasse doch über kurz

oder lang erforderlich. Dazu gehöre auch die in städtebaulich-ästhetischer

Hinsicht relevante Schaffung bzw. Erhaltung unüberbaubarer Streifen. Grundsätzlich

werde an ausgebauten Strassen (einschliesslich Trottoir und Radstreifen/-weg)

eine Baulinie im Abstand von sechs Metern zur Strasse festgesetzt.

Staatsstrassen würden je nach Bedeutung und unter Berücksichtigung von

Radstreifen pro Fahrspur drei bis fünf Meter, für beidseitige Trottoirs je zwei

bis zweieinhalb Meter und für den beidseitigen Abstand von Bauten und Anlagen

zur Verkehrsanlage je sechs Meter erfordern. Dem Sinn und Zweck entsprechend

seien dabei die Baulinien möglichst in gleichbleibendem Abstand und ohne

Vorsprünge parallel zum Strassenrand zu führen, und dies grundsätzlich ohne

Rücksichtnahme auf bestehende Gebäude oder die Überbaubarkeit einzelner

Parzellen. Abweichungen vom Grundabstand seien unter gewissen Umständen zwar möglich,

vor allem bei rückblickender Aufarbeitung der veralteten Baulinien an

ausgebauten Strassen in bebauten Gebieten mit sehr strassennaher Bebauung, wo

den örtlichen Verhältnissen vermehrt Rechnung zu tragen sei. Vorliegend

sicherten die umstrittenen Baulinien insbesondere ein Trottoir von zweieinhalb

Metern Breite, welches derzeit ungleichmässig ausgebaut sei, sowie einen

freizuhaltenden Raum zur Strasse von sechs Metern. Damit werde den entsprechenden

Vorgaben Genüge getan, wofür ein hinreichendes öffentliches (raumplanerisches)

Interesse bestehe. Ein öffentliches Interesse, das ein Unterschreiten des

Grundabstandes rechtfertigen könnte, sei nicht erkennbar, auch nicht eine

gleich geeignete, aber mildere Massnahme, um den mit der Festsetzung der

Baulinie im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen.

Die öffentlichen Interessen würden gegenüber

den privaten Interessen der Beschwerdeführenden überwiegen. Letztere hätten

insbesondere kein wohlerworbenes Recht am Fortbestand der bestehenden

veralteten Verkehrsbaulinien aus dem Jahr 1904, gegen deren Aufhebung als

solche nichts einzuwenden sei. Im letzteren Fall käme der gesetzliche Strassenabstand

nach den §§ 265 Abs. 1 und 267 PBG zur Anwendung, wodurch die

Beschwerdeführenden nicht weniger eingeschränkt wären als mit den neuen

Baulinien. Zudem stünden der Gemeinde Wallisellen für die Erhaltung eines

Strassenzuges bzw. der strassennahen Bebauung an der Alten Winterthurerstrasse

planerische Instrumente (neue Zonenordnung, Quartier- und Gestaltungspläne) des

Planungs- und Baugesetzes zur Verfügung.

4.4

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Alte Winterthurerstrasse

sei ausgebaut und es sei kein Strassenprojekt, sondern sogar eine Abklassierung

pendent. Die Alte Winterthurerstrasse habe schon heute nur noch eine Bedeutung

als kommunale Sammelstrasse. Erst kürzlich sei sie baulich vollständig saniert

und es sei ein Radweg integriert worden. Die derzeitige Trottoirbreite sei

ausreichend. Es sei nicht verständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin gerade

diesen Strassenabschnitt als Pilotprojekt ausgewählt habe. Es fehle klarerweise

am öffentlichen Interesse an der Baulinienrevision. Der heutige Baulinienabstand

betrage 20 Meter und genüge ohne Weiteres, zumal keine Strassenausbauten

vorgesehen seien. Aber auch in raumplanerischer Hinsicht weise die bestehende

bauliche Struktur eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der

Häuser auf, und die Vorgärten, deren Tiefe nicht zwingend sechs Meter betragen

müsse, erlaubten einen Schutz vor Immissionen. Mit der geplanten Baulinienrevision

würden praktisch sämtliche Gebäude entlang der Alten Winterthurerstrasse mit

einer Baulinie angeschnitten. Neubauten müssten auf die neue Baulinie

zurückweichen, was die ortsplanerische Erscheinung im negativen Sinn massiv

verändern würde. Die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer würden

daher klar überwiegen.

4.5

Die Beschwerdegegnerin bestätigte, dass die Gemeinde Wallisellen zu

einer sogenannten Pilotgemeinde gehöre, weshalb die Vorbereitung zur

Baulinienfestsetzung besonders sorgfältig erfolgt sei. Eine Abklassierung der Alten

Winterthurerstrasse sei nicht mehr vorgesehen, und die im regionalen Richtplan

Glattal eingetragene Abklassierung entspreche nicht mehr den kantonalen

Vorgaben. Es treffe zu, dass kein Ausbau der Strasse vorgesehen sei. Das

festgesetzte Baulinienband sichere die bestehende, vollständig ausgebaute

Strasse bzw. den einzuhaltenden Abstand mit neuen Gebäuden dazu und diene der

Rechtssicherheit. Da der Alten Winterthurerstrasse Groberschliessungsfunktion

zukomme, seien die Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 nicht anwendbar.

Vielmehr würden für den Neubau und die Sanierung von kantonalen Strassen die

kantonalen internen Richtlinien gelten. Mit der Aufnahme der revidierten

Baulinien in das ÖREBKV erreiche man überdies eine bessere Zugänglichkeit der

Informationen über Baulinien, was als allgemeines Interesse ebenfalls nicht von

der Hand zu weisen sei.

4.6

Am 9. Juli 2013 äusserte sich der Gemeinderat Wallisellen

dahingehend, die Gemeinde sei von der Baudirektion im Verfahren entlang der

Staatsstrassen als Pilotprojekt angefragt worden. Aus ortsplanerischer Sicht

seien die vorgeschlagenen Baulinien entlang der Alten Winterthurerstrasse

sinnvoll und würden zum Erhalt einer möglichst grossen Flexibilität der

Aussenraumgestaltung und Minimierung der Immissionen beitragen. Der Gemeinderat

halte jedoch mit Nachdruck fest, dass die Baulinienfestsetzung in keiner Art

und Weise mit einem geplanten Ausbau der Alten Winterthurerstrasse einhergehe.

In diesem Sinn stehe aus Sicht der Gemeinde einer Festsetzung der geplanten Art

und Weise nichts entgegen.

5.

5.1

Nach

§ 96 Abs. 1 PBG können zur Sicherung bestehender sowie geplanter

Anlagen und Flächen Baulinien festgesetzt werden. Verkehrsbaulinien dienen der

Sicherung bestehender und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen,

gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und

Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG). Baulinien sind

mit Blick auf die Bedürfnisse beim voraussichtlichen Endausbau der betreffenden

Anlage festzusetzen (§ 98 PBG). Sie bewirken gemäss § 99 Abs. 1

PBG ein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien

widersprechen. Baulinienwidrige Bauten und Anlagen im Baulinienbereich dürfen

entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten oder modernisiert

werden. Weitergehende Vorkehren sind nur zu bewilligen, wenn die Baulinie in

absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll und wenn mit sichernden

Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung ausgeschlossen wird, dass das

Gemeinwesen bei Durchführung des der Baulinie entsprechenden Werks den Mehrwert

zu entschädigen hat (§ 101 Abs. 1 und 2 PBG).

5.2

Die soeben dargelegten Rechtswirkungen gemäss §§ 99 ff. PBG haben

zur Folge, dass die Festsetzung von Baulinien einen Eingriff in das Eigentum

der betroffenen Grundeigentümer darstellt. Daran ändert auch der bloss subsidiär

geltende 6-Meter-Abstand gemäss § 265 Abs. 1 PBG nichts, zumal die

Gemeinden im Rahmen von § 51 Abs. 2 PBG Näherbebauungen gestatten

dürften, wenn die kantonalen Baulinien aufgehoben würden (vgl. VGr,

24.

März 2011, VB.2010.00509, E. 4 letzter Satz und

E. 5.3). Einschränkungen der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind nach Art. 36 BV nur

rechtmässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen

Interesse liegen sowie verhältnismässig (geeignet, erforderlich und zumutbar)

sind (vgl. VGr, 22. August 2013, VB.2012.00784, E. 3.2; VGr,

8.

Mai 2013, VB.2012.00798, E. 4.1). Im vorliegenden Fall bildet § 96 PBG ohne Weiteres eine genügende gesetzliche Grundlage für

den Eigentumseingriff, der mit der Festsetzung der geplanten Baulinien

verbunden ist.

5.3

Die Überholung der alten Baulinien entlang der Alten Winterthurerstrasse

mit dem Zweck der langfristigen Sicherstellung des für eine Staatsstrasse

erforderlichen Strassenraums mitsamt den auch die Wohnhygiene berücksichtigenden

gebührenden Gebäudeabständen steht im öffentlichen Interesse. Mit der

geplanten Baulinie wird angestrebt, zwischen der Strasse und den anliegenden

Bauten einen Abstand von 8,5 Metern zu erreichen, davon 2,5 Meter für

ein Trottoir und 6 Meter für Vorgärten (unüberbaubare Streifen). Angesichts

der in § 265 Abs. 1 PBG (subsidiär) vorgesehenen Vorgartentiefe von

6.

Metern durften die Planungsbehörden im Rahmen ihres Ermessens davon

ausgehen, dass ein immissionsschutzrechtliches Interesse an den geplanten

Baulinien in der vorgesehenen Breite besteht (vgl. VGr, 19. März 2008,

VB.2007.00370, E. 4.2 und 4.3). Ferner ist zu berücksichtigen, dass Verkehrsbaulinien

auch eine städtebaulich-ästhetische Funktion haben, wozu namentlich die

Schaffung bzw. Erhaltung von Vorgärten und damit die Gestaltung einheitlicher

Häuserfluchten in städtischen Quartieren gehört (BGr, 21. Februar 2014,

1C_789/2013, E. 5, mit Hinweis auf BGr, 1. Juni 2011,

1C_120/2011, E. 3.3.2, dieser mit weiteren Hinweisen). Entsprechend

qualifizierte auch die Mitbeteiligte die strittigen Verkehrsbaulinien als in

städtebaulicher und immissionsminimierender Hinsicht wünschenswert. Angesichts

der Unübersichtlichkeit im Einmündungsbereich der Friedenstrasse im Bereich des

Hotels X sowie des Grundstücks von BF 2 sprechen in jenem Streckenabschnitt

ferner Interessen der Verkehrssicherheit für die Festlegung der geplanten

Baulinien. Im Bereich des Grundstücks von BF 9 besteht im Weiteren ein

öffentliches Interesse an einer Verbreiterung des dort unregelmässig breiten

Trottoirs.

5.4

Das

öffentliche Interesse an der Realisierung der geplanten Baulinien wird entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht dadurch infrage gestellt, dass

kein konkretes Strassenprojekt für die Alte Winterthurerstrasse vorliegt:

Anders als die Baulinien im Bereich der Hohlstrasse in Zürich, die der

Sicherung einer geplanten Anlage dienten (vgl. BGr, 21. Februar 2014,

1C_789/2013, E. 4.3), dienen die Baulinien im vorliegenden Fall in erster

Linie der Sicherung einer bestehenden Anlage, nämlich der Gewährleistung der

Wohnhygiene sowie der Gestaltung einer einheitlich-gradlinigen Gebäudefront im

Bereich einer Staatsstrasse. Für die Realisierung eines solchen Ziels kann das

Vorliegen eines konkreten (Strassen-)Projekts nicht verlangt werden (vgl. VGr,

19.

März 2008, VB.2007.00370, E. 4.2 und 4.3). Soweit die geplanten

Baulinien indessen aus Gründen der Verkehrssicherheit neu festgesetzt werden

sollen (vgl. E. 5.3), dienen sie nicht der Sicherung bestehender, sondern

geplanter Anlagen, sodass konkretere Vorstellungen für den künftigen

Strassenbau jedenfalls im Sinn eines generellen Projekts vorliegen müssen (BGE

129.

II 276 E. 3.4). Ob im vorliegenden Fall in Bezug auf einzelne

Strassenabschnitte Pläne bestehen, die genügend konkret sind, um die

Festsetzung von Baulinien im Interesse der Verkehrssicherheit als erforderlich

und zumutbar zu erachten (dazu VGr, 22. August 2013, VB.2012.00784,

E. 5.3), wird die Vorinstanz bzw. die Volkswirtschaftsdirektion noch zu

prüfen haben (vgl. E. 8.2).

6.

6.1

Zu prüfen

bleibt somit, ob die geplante Baulinie einen verhältnismässigen Eigentumseingriff

darstellt, um das geplante Ziel – einen durchgehend breiteren Strassenabstand

im Interesse der Wohnhygiene, der städtebaulichen Ästhetik und teilweise der

Verkehrssicherheit – zu erreichen. Die Verhältnismässigkeit der geplanten

Baulinien setzt voraus, dass sie zur Erreichung dieses Ziels geeignet,

erforderlich und zumutbar sind (vgl. BGr, 10. Juni 2008,

1C_50/2008, E. 4.5.1).

6.2

Das

Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass unter gewissen Umständen – namentlich

wenn eine geplante Baulinie eine längere Häuserzeile massiv anschneidet – die

Erforderlichkeit und Zumutbarkeit umso differenzierter zu beurteilen sind, was

auch eine streckenweise unterschiedliche Betrachtung beinhalten kann. An die

Konkretisierung der Anlagen, für welche die Baulinien festgesetzt würden, seien

in solchen Fällen höhere Anforderungen zu stellen als bei Baulinien, die keine

oder nur einzelne wenige Bauten anschneiden (VB.2012.00784, E. 5.3; vgl.

auch VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00341, E. 4.5).

Das Bundesgericht hat

am 21. Februar 2014 den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

22.

August 2013 (VB.2012.00784) betreffend Festsetzung neuer Baulinien an

der Hohlstrasse zwischen dem Hardplatz und der Seebahnstrasse in der Stadt

Zürich zwar aufgehoben (1C_789/2013). Es bejahte aber, dass im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung untersucht werden müsse, ob es Varianten gebe, die

zu weniger schwerwiegenden Eingriffen führen würden. Allerdings könne – anders

als im Strassenplanverfahren – keine detaillierte Prüfung sämtlicher Ausführungsvarianten

verlangt werden; es genüge vielmehr, wenn prima facie keine wesentlich

vorteilhafteren Varianten ersichtlich seien (E. 4, mit Hinweisen). Die vom

Verwaltungsgericht verlangte Konkretisierung der Planung sei zurzeit nicht

möglich und würde auf eine fiktive Strassenplanung hinauslaufen, deren Umsetzung

völlig ungewiss wäre (E. 4.3).

6.3

Vorliegend

führen die strittigen Baulinien ebenfalls weitgehend durch bestehende Häuserzeilen,

weshalb entsprechend zu prüfen ist, ob auch mildere Varianten infrage kommen

bzw. auf der Hand liegen könnten. In diesem Zusammenhang ist allerdings

festzuhalten, dass sich die hier zu beurteilende Situation von jener an der

Hohlstrasse wesentlich unterscheidet. Während im Fall Hohlstrasse keine Zweifel

daran bestanden, dass diese im Hinblick auf das künftige Verkehrsaufkommen

ausgebaut werden müsse, wofür ein Strassenprojekt bereits in Aussicht stand,

ist nach vorliegend übereinstimmender Meinung der Parteien ein Ausbau der Alten

Winterthurerstrasse auf absehbare Zeit (Planungshorizont von 15–20 Jahren)

nicht beabsichtigt (vorn E. 4.5). Insbesondere ist auf der Alten Winterthurerstrasse

keine Tramlinie vorgesehen; sie verfügt zudem bereits über Velospuren, und es

werden auch keine bevorstehenden Bautätigkeiten geltend gemacht, welche einen

Ausbau der Strasse in Form von Abbiegespuren erfordern könnten. Dies wirkt sich

auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit der neu gelegten Baulinien aus:

Während im Fall, wo ein Strassenprojekt vorliegt, die Verlegung von Baulinien

als grundsätzlich geeignet erscheint, den künftig beanspruchten Strassenraum

freizuhalten, stellt sich im Fall, wo ein Ausbau der infrage stehenden Strasse

gerade nicht vorgesehen ist, wo es mit anderen Worten in erster Linie um die

Sicherung einer bereits bestehenden Anlage geht (vgl. E. 5.4), vorerst die

Frage, ob die neu verlegten Baulinien die ihnen zugedachte Funktion überhaupt

erfüllen könnten (vgl. E. 6.5). Aber auch in diesem Fall muss das massive

Anschneiden längerer Häuserzeilen durch Verkehrsbaulinien auf einer

sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung gründen.

6.4

Auf die

Frage, ob die neu verlegten Baulinien die ihnen zugedachte Funktion überhaupt

erfüllen können, nehmen die einzelnen Beschwerdeführenden insofern Bezug, als

sie die neu gelegten Baulinien in ihrer Wirkung mit einem Bauverbot

gleichsetzen und für den Fall, dass es zu einem Neubau kommt in durch die

Baulinien entsprechend reduziertem Umfang, Schadenersatzforderungen in Aussicht

stellen. Daraus lässt sich jedenfalls nicht auf eine kurzfristige Bereitschaft

schliessen, mehr als nur Arbeiten an ihren Liegenschaften im Rahmen der

Bestandesgarantie auszuführen. Ferner gehen die Beschwerdeführenden

längerfristig von einer Verschmälerung der Alten Winterthurerstrasse aus, womit

Strassenraum auf Kosten der Strassenbreite und nicht ihres Vorgartenlandes

gewonnen würde. Tatsächlich ist im regionalen Richtplan nach wie

vor eine Abklassierung der Alten Winterthurerstrasse vorgesehen. Inwieweit

davon wieder Abstand genommen werden soll, lässt sich aufgrund der Akten jedoch

nicht weiter eruieren, weshalb sich die Frage stellen könnte, ob unter diesen

Umständen zum heutigen Zeitpunkt überhaupt ein Interesse an der verbindlichen

Festlegung der strittigen Baulinien besteht. Dies braucht einstweilen nicht

näher abgeklärt zu werden, ist doch die Alte Winterthurerstrasse nach wie vor

als Staatsstrasse eingetragen, was jedenfalls Sachverhaltsgrundlage ist.

6.5

Zunächst

stellt sich somit die Frage, ob die Baulinien zur Erreichung der im öffentlichen

Interessen stehenden Ziele geeignet sind. In diesem Zusammenhang kommt

es vor allem auch darauf an, ob eine realistische Chance darauf besteht, dass

sich das mit den neuen Baulinien verfolgte Ziel, eine zurückversetzte Bebauung

zu erreichen, angesichts des Bestandesschutzes überhaupt verwirklichen lässt

oder ob eine nicht realisierbare "Phantomplanung" vorliegt. Kann das

mit dem Projekt angestrebte Ziel aufgrund einer beidseitig durchgehenden

Näherbebauung innerhalb eines planungsrechtlichen Zeithorizonts von 15 bis

20.

Jahren mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht verwirklicht werden, so

stellt dies einen Grund dafür dar, die vorgesehene Planungsmassnahme als

ungeeignet zu erachten bzw. vom Normabstand von 8,5 Metern abzuweichen.

Entsprechend hat der Regierungsrat im RRB Nr. 39/2010 ausgeführt, dass

Abweichungen vom Abstand von sechs Metern zur Strasse (einschliesslich

Trottoir) vor allem bei der rückblickenden Aufarbeitung veralteter Baulinien an

ausgebauten Strassen in bebauten Gebieten mit sehr strassennaher Bebauung

möglich seien bzw. den örtlichen Verhältnissen insoweit vermehrt Rechnung zu

tragen sei (RRB Nr. 39/2010 E. B/1). Die Wahrscheinlichkeit, dass

eine Baulinie in den nächsten rund 20 Jahren realisiert werden kann, hängt

(auch) vom öffentlichen Interesse ab, das mit der Festsetzung verfolgt werden

soll. So sind beispielsweise Interessen der Verkehrssicherheit in der Regel

höher zu gewichten als Interessen der Wohnhygiene, sodass die Wahrscheinlichkeit

der Realisierung – nötigenfalls auf dem Enteignungsweg – bei

verkehrspolizeilich begründeten Baulinien im Allgemeinen grösser ist als bei

immissionsschutzrechtlich begründeten Baulinien.

7.

7.1

Im

Folgenden ist mit Bezug auf die einzelnen Grundstücke zu prüfen, wie

realistisch eine zurückversetzte Bebauung in den nächsten 15 bis 20 Jahren

wäre, wenn die Baulinien wie vorgesehen festgesetzt würden.

7.2

BF 1

(VB.2013.00394) ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. …, das im

südlichen Einmündungsbereich der Friedenstrasse in die Alte Winterthurerstrasse

liegt. Im genannten Bereich verfügt die Alte Winterhurertrasse über drei

Fahrbahnspuren, zwei Velospuren, beidseitig je zwei Meter breite Trottoirs,

eine Lichtsignalanlage und einen Zebrastreifen mit kleiner Insel. Die neue

Baulinienführung schneidet im nordwestlichen Teil des Grundstücks das

mehrstöckige Hotelgebäude (Baujahr 1963) erheblich an (bis gegen fünf Meter),

ebenso im nordöstlichen Bereich den Hotelvorplatz. Der vorgesehene neue Abstand

zwischen den gegenüberliegenden Baulinien beträgt hier rund 30 Meter. Nach

Darstellung der Beschwerdeführerin ist aktuell von einer komfortablen Breite

des Trottoirs von zwischen 2,0 bis 2,80 m auszugehen, weshalb nicht

ersichtlich sei, warum an diesem Zustand etwas geändert werden soll.

Grundsätzlich

erfordert die Verkehrssicherheit im südlichen Einmündungsbereich der

Friedenstrasse in die Alte Winterthurerstrasse eine übersichtliche

Raumgestaltung. Diesem Umstand tragen die alten Baulinien insoweit Rechnung,

als sie sich im genannten Bereich ausweiten, vor allem auf dem

gegenüberliegenden Grundstück Kat.-Nr. …, sodass ein Abstand bis zu rund

27,5 Metern zwischen den Baulinien erreicht wird. Dies erhöht jedoch

primär die Übersichtlichkeit im nördlichen Kreuzungsbereich. Im südlichen Teil

ist sie hingegen durch den Hotelkomplex erschwert, sodass auch deswegen das

öffentliche Interesse an einer verbesserten Strassenraumgestaltung entlang dem

streitbetroffenen Grundstück grundsätzlich gegeben ist (vgl. vorn E. 5.4).

Dies schliesst eine Unterschreitung des Normabstands von 8,5 Metern jedoch

nicht von vornherein aus, kann dem Sicherheitsaspekt doch auch anderweitig

Rechnung getragen werden.

Im

Zusammenhang mit dem Grundstück des Hotels X ergibt sich somit, dass ein an die

neuen Baulinien zurückgesetzter Neubau zwar nicht unmöglich wäre, aber doch mit

erheblichen Einschränkungen einherginge. Es liegt auf der Hand, dass bei einem

Erneuerungsbedarf ein im Rahmen des Bestandesschutzes möglicher Umbau

wirtschaftlicher wäre und wenn immer möglich einem Neubau vorgezogen würde, um

einem durch die Baulinienführung bedingten faktischen Baumassenverlust zu

begegnen. Nicht ausgeschlossen ist hier allerdings, dass

die Baulinien in der geplanten Form aus Gründen der Verkehrssicherheit

(Übersichtlichkeit der Einmündung Friedenstrasse) in näherer Zukunft realisiert

werden könnten.

7.3

BF 2

(VB.2013.00395) ist Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. … gegenüber

dem Hotel X. Er macht ebenfalls geltend, die massgeblichen Grenzabstände

hätten im Fall einer Neuüberbauung fatale Folgen und kämen praktisch einem

Bauverbot gleich. Das bestehende Gebäude wurde teilweise vor 1904 erstellt, der

Eckteil etwa 1959. Allerdings entsprechen die bisherigen Baulinien nicht mehr

dem aktuellen Strassenverlauf, weswegen das Gebäude entlang der Alten Winterthurerstrasse

so steht, dass der ohnehin kleine Abstand zum Trottoir immer enger wird bis hin

zu einem Meter, was die Verkehrsübersichtlichkeit tangiert und dem

wohnhygienischen Aspekt entgegensteht.

Die strittigen

Baulinien führen beim Grundstück von BF 2 mitten durch das bestehende

Wohngebäude. Im genannten Bereich (W 3.0) wäre ein Neubau zwar nicht unmöglich,

würde aber zweifelsohne erheblichen Einschränkungen unterliegen. Es muss davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer innerhalb des hier interessierenden

Planungshorizonts wohl kaum einen an die neuen Baulinien zurückgesetzten Neubau

unter Hinnahme eines erheblichen Baumassenverlusts realisieren dürfte, sondern

bei entsprechendem Erneuerungsbedarf eine im Rahmen des Bestandesschutzes

mögliche Umbauvariante vorziehen würde. Nicht ausgeschlossen ist

hier allerdings auch bei diesem Grundstück, dass die Baulinien in der geplanten

Form aus Gründen der Verkehrssicherheit (Übersichtlichkeit der Einmündung

Friedenstrasse) in näherer Zukunft realisiert werden könnten.

7.4

BF 3.1

und 3.2 (VB.2013.00396) sind Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. …,

welche im Einmündungsbereich der Heinrichstrasse in die Alte Winterthurerstrasse

liegt. Die Heinrichstrasse ist eine sogenannte kommunale Stumpenstrasse

(Sackgasse) und dient hauptsächlich als Zubringer an die daran grenzenden

Liegenschaften. Die Alte Winterthurerstrasse verfügt hier über zwei

Fahrbahnspuren, zwei Velospuren und zwei Trottoirs. Zwar erschwert das Gebäude

die Übersicht im Einmündungsbereich der Heinrichstrasse in die Alte Winterthurerstrasse,

was aber wiederum durch die massive Verbreiterung der Heinrichstrasse auf

Trottoirhöhe entsprechend gemildert wird. Die neuen Baulinien würden einen

Neubau auf diesem Grundstück faktisch verunmöglichen, was auch die Beschwerdegegnerin

nicht in Abrede stellt. Es ist davon auszugehen, dass das Gebäude über Jahrzehnte

hinweg erhalten bliebe und somit der Projektumsetzung entgegenliefe.

7.5

BF 4.1

und 4.2 (VB.2013.00397) sind Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. …

gegenüber der Liegenschaft von BF 3.1 und 3.2. Sie führen aus, die neuen

Baulinien seien hier im Vergleich zu den bisherigen massiv bis ca.

2,90 Meter zurückgesetzt, was nur eine sehr eingeschränkte Neuüberbauung

zuliesse. Vor dem bestehenden Haus (Baujahr 1901) gebe es bereits heute einen

recht intensiv begrünten etwa 3,60 Meter tiefen Vorgarten. Die Beschwerdegegnerin

macht geltend, eine Neuüberbauung wäre auch mit den neuen Baulinien gut

möglich. Die alten Baulinien entsprächen nicht mehr dem Strassenverlauf. Durch

die Rückversetzung werde ein Abstand von 8,50 Metern zur Fahrbahn

freigehalten (2,50 Meter Trottoir, 6 Meter Vorgarten).

Entgegen der

Darstellung der Beschwerdeführenden wäre auf ihrem Grundstück eine auf die neue

Baulinie zurückgesetzte sinnvolle Neuüberbauung weiterhin möglich, wenn auch

mit gewissen Einschränkungen (W 3.0). Dennoch dürfte, unter anderem wegen der

übrigen Abstandsvorschriften, dannzumal ein Umbau einem Neubau vorgezogen

werden, was die Realisierung einer einheitlichen Häuserflucht erschwert.

7.6

BF 5.1

und 5.2 (VB.2013.00398) sind Eigentümer der Liegenschaft

Kat.-Nr. … neben dem Grundstück von BF 4.1 und 4.2. Es liegt im

Einmündungsbereich der Mattengasse in die Alte Winterthurerstrasse. Die

Mattengasse ist eine private Stumpenstrasse mit Zubringerfunktion an die

angrenzenden Liegenschaften. Das derzeitige Gebäude wird von den neuen

Baulinien nicht angeschnitten. Die Linienführung beginnt im südöstlichen Teil

des Grundstücks praktisch an derselben Stelle wie die bisherige und weitet sich

spitzwinklig in südwestlicher Richtung zulasten des Grundstücks aus. Angesichts

dessen Grösse wäre eine Neuüberbauung weiterhin gut möglich. Das bestehende Gebäude

steht der Realisierung der geplanten Baulinie hier nicht entgegen.

7.7

BF 6.1und

6.2

(VB.2013.00399) sind Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. …,

welche von der Mattengasse getrennt neben der Liegenschaft von BF 5.1 und

5.2

liegt. Die neue Baulinienführung schneidet das Gebäude (Baujahr 1890)

erheblich an. Bereits die bisherigen Baulinien entlang der Alten Winterthurerstrasse

und auch der Mattengasse tangieren das Haus. Bei diesem Grundstück ist die neue

Baulinienführung entlang der Alten Winterthurerstrasse nicht Hauptursache für

die Baulinienwidrigkeit des bestehenden Gebäudes. Dennoch verstärkt sie durch

die Tiefersetzung diesen Effekt, was der Realisierung eines auf die neuen

Baulinien zurückversetzten Neubaus entgegenstehen dürfte. Es muss daher auch

hier davon ausgegangen werden, dass – wenn immer möglich – ein entsprechender

Erneuerungsbedarf mithilfe eines Umbaus des bestehenden Gebäudes bewerkstelligt

würde, sodass die Realisierung der Zielsetzung des Projekts, nämlich die

Rückversetzung des Gebäudes, in näherer Zukunft illusorisch würde. Was die

Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich der Mattengasse in die Alte Winterthurerstrasse

angeht, ist zu berücksichtigen, dass die bestehenden grosszügig bemessenen

kommunalen Baulinien entlang der Mattengasse schon jetzt verbesserte

Sichtverhältnisse ermöglichen würden.

7.8

BF 7

(VB.2013.00400) ist Inhaber der Garage V und Eigentümer des

Grundstücks Kat.-Nr. … neben dem Grundstück von BF 6.1und 6.2. Die neuen

Baulinien führen parallel zur Alten Winterthurerstrasse durch das Gebäude

(Baujahr ca. 1930). Der Beschwerdeführer hält fest, angesichts des kleinen

Grundstücks wäre ein Neubau praktisch ausgeschlossen und es würden dadurch auch

sämtliche oberirdischen Parkplätze eliminiert. Diese Parkplätze befinden sich

allerdings schon jetzt ausserhalb der alten Baulinien. Die Erschwernisse bezüglich

eines Neubaus würden nicht primär auf der neuen Baulinienführung gründen,

sondern am ungenügenden Gebäudeabstand zu den Nachbargrundstücken und der Lage

in der Zone W 3.0. Umso weniger erscheint daher hier die Erstellung einer auf

die Baulinie zurückversetzten Neubaute als realistisch; vielmehr dürfte allein

aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus alles für den Erhalt der bestehenden

Baute über den hier interessierenden Planungshorizont hinaus getan werden, was

der Projektumsetzung zuwiderläuft.

7.9

BF 8

(VB.2013.00401) ist Eigentümerin der Liegenschaft Kat.-Nr. … gegenüber

den Liegenschaften von BF 6.1und 6.2 und BF 7. Das strittige Projekt

schneidet das bestehende Haus (Baujahr 1929) um etwa drei Meter an. Auf diesem

Grundstück wäre angesichts dessen Grösse und trotz der gemäss der Bau- und

Zonenordnung einzuhaltenden Abstände auch nach Festsetzung der geplanten

Baulinien eine Neubebauung immer noch realisierbar. Es ist aber kaum

anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen innerhalb der

nächsten zwei Jahrzehnte eine auf die neue Baulinienführung zurückversetzte

Neubaute realisieren möchte, sondern stattdessen bei Bedarf einem im Rahmen des

Bestandesschutzes möglichen Umbauprojekt den Vorrang geben dürfte.

7.10

BF 9

(VB.2013.00402) ist Eigentümerin der Liegenschaft Kat.-Nr. …, das im

Einmündungsbereich der Strangenstrasse in die Alte Winterthurerstrasse liegt.

Letztere weitet sich ab hier in Richtung des weiter nordöstlich gelegenen

Kreisels im Kreuzungsbereich Bahnhofstrasse/Opfikonerstrasse aus. Die neuen

Baulinien schneiden das bestehende Gebäude (Baujahr ungefähr 1910) bis zu

3,30 Meter tief an. Dieses Grundstück wäre zwar auch nach Festsetzung der

geplanten Baulinie gut mit einer Neubaute überbaubar. Allerdings erscheinen der

Abriss des bestehenden stattlichen Gebäudes und die Erstellung einer auf die

neue Baulinie zurückversetzten Neubaute innerhalb des im Raum stehenden Planungshorizonts

als wenig wahrscheinlich. Vielmehr dürfte auch hier im Bedarfsfall ein Umbau,

gegebenenfalls mit An- bzw. Ausbauten, einem Neubau vorgezogen werden. Fraglich

ist indessen, ob die von der Vorinstanz getroffene Annahme stimmt, dass aus

ortsbild- und heimatschutzrechtlichen Gründen erhöhte Chancen für eine

Realisierung der geplanten Baulinien bestehen. Auffallend ist sodann die

unregelmässige Breite des Trottoirs, was allein aber mit milderen Massnahmen

behoben werden könnte, beispielsweise durch ein Anschneiden des Vorgartens.

Dieser ist allerdings auch hier eher schmal dimensioniert, weshalb ein

öffentliches Interesse an dessen Verbreiterung, wie dies die neue Baulinienführung

bezweckt, nicht von der Hand zu weisen ist.

7.11

BF 10

(VB.2013.00404) ist Eigentümerin der Liegenschaft Kat.-Nr. …, welche neben

dem Grundstück von BF 7 liegt. Die neue Baulinie schneidet das direkt an

die alte Baulinie grenzende Mehrfamilienhaus auf der ganzen Länge um ca.

1,50 Meter an. Auf diesem Grundstück wäre eine Neuüberbauung nach

Festsetzung der geplanten Baulinien nach wie vor möglich. Inwieweit allerdings

eine zurückversetzte Neubaute einer allfälligen Renovierung bzw. einem Umbau

des bestehenden Gebäudes vorgezogen würde, lässt sich nicht mit Sicherheit

beurteilen. Angesichts der Erschwernisse im westlichen Grundstücksteil, denen

bei einem Neubau Rechnung getragen werden müsste, dürfte aber der Umbauvariante

der Vorzug gegeben werden.

8.

8.1

Vor dem

Hintergrund der einzelfallbezogenen Betrachtung (E. 7) ergibt sich zusammenfassend

folgendes Bild: Die vorliegend umstrittene Baulinienfestsetzung betrifft im

Abschnitt zwischen der C- und Bahnhofstrasse ein dicht besiedeltes Gebiet mit

gewachsener Bausubstanz. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die

betroffenen Hauseigentümer – mit Ausnahme von BF 5.1 und 5.2, deren

Gebäude von der geplanten Baulinie nicht angeschnitten wird (vgl. E. 7.6)

– es in den nächsten 15 bis 20 Jahren vorziehen würden, ihre Liegenschaft

in reduziertem Umfang neu zu erstellen, statt die bestehende Substanz zu

erhalten bzw. zu renovieren. Die Erreichung der mit den geplanten Baulinien

bezweckten Zielsetzung, d. h.

die Zurückdrängung praktisch sämtlicher Gebäude entlang des strittigen

Strassenabschnitts, ist in der vorgesehenen Form somit kaum innert eines

Zeitraums von rund 20 Jahren realisierbar, sodass ein solches Pilotprojekt

auf dem betroffenen Streckenabschnitt im Ergebnis zu einer Phantomplanung mutiert

(vgl. E. 6.5). Es liesse sich darüber hinaus fragen, ob die geplante

Baulinienverbreiterung dem öffentlichen Interesse letztlich sogar

entgegensteht, indem gerade wegen der neuen Baulinienführung alte oder alt werdende

Bausubstanz über Jahrzehnte hinweg keiner grundlegenden Erneuerung mehr zugeführt

würde. Die vorliegend geplante Baulinie ist auf dem Abschnitt zwischen der C-

und Bahnhofstrasse demnach grundsätzlich als ungeeignetes Mittel zu erachten,

um die im öffentlichen Interesse stehenden Ziele (Wohnhygiene, städtebauliche

Ästhetik, Verkehrssicherheit) innert eines Planungshorizonts von rund

20.

Jahren zu realisieren. Insofern hat die Planungsbehörde auf unzulässige

Weise in die Eigentumsgarantie der betroffenen Grundstückeigentümer

eingegriffen (vgl. E. 5.2). Ob die geplante Baulinienfestsetzung erforderlich

und zumutbar war (vgl. E. 6.1), kann unter diesen Umständen offenbleiben.

8.2

Die

Unzulässigkeit des Eigentumseingriffs bedeutet indessen nicht, dass es sich

rechtfertigt, die festgesetzten Baulinien ersatzlos aufzuheben bzw. die

Beschwerden vollumfänglich gutzuheissen. Vielmehr erscheint es sachgerecht, die

Beschwerden lediglich teilweise gutzuheissen und die Sache an den Regierungsrat

zurückzuweisen, der entweder einen neuen Entscheid zu fällen oder die

Volkswirtschaftsdirektion (allenfalls unter Anordnung weiterer Weisungen) zur

Neufestsetzung der Baulinien einzuladen haben wird. Der Regierungsrat bzw. die

Volkswirtschaftsdirektion wird zu prüfen haben, ob der Verlauf der Baulinien

nicht auch auf eine Weise festgesetzt werden kann, die sich eignet, die

verfolgten Ziele innert 15 bis 20 Jahren zu realisieren. Das kann

grundsätzlich damit erreicht werden, dass die Baulinien strassennäher

festgesetzt werden, sodass weniger bestehende Bausubstanz angeschnitten wird

und damit die Wahrscheinlichkeit steigt, dass bestehende Bauten durch Neubauten

ersetzt statt umgebaut werden. Was die Sicherung geplanter Anlagen

betrifft, ist indessen nicht ausgeschlossen, dass die Baulinien in einzelnen

Streckenabschnitten wie bis anhin vorgesehen festgesetzt werden. Eine

unveränderte Baulinienführung könnte sich insbesondere bei jenen Grundstücken

rechtfertigen, bei denen Verkehrssicherheitsinteressen die Realisierungswahrscheinlichkeit

erhöhen im Vergleich zu jenen Grundstücken, bei denen Interessen der

Wohnhygiene oder städtebauliche Aspekte im Vordergrund stehen (vgl.

E. 6.5). In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, ob in

Bezug auf die betroffenen Strassenabschnitte Pläne bestehen, die genügend

konkret sind, um die Festsetzung von Baulinien im Interesse der

Verkehrssicherheit als erforderlich und zumutbar zu erachten (vgl.

E. 5.4). Schliesslich werden die Planungsbehörden zu beachten

haben, dass bei der Festsetzung von Baulinien die Gesamtsituation zu

berücksichtigen ist (vgl. BGr, 1. Dezember 2010,1C_297/2010, E. 3.2;

VGr, 15. April 2010, VB.2009.00521, E. 4.2). Konkret bedeutet dies,

dass sich die festgesetzten Baulinien insgesamt – d. h. auf dem gesamten

projektbetroffenen Strassenabschnitt (vgl. E. 2.5) – zur Realisierung der

angestrebten Ziele eignen müssen sowie erforderlich und zumutbar zu sein haben,

was eine abschnittweise Betrachtung indessen nicht ausschliesst.

9.

9.1

Aufgrund

der teilweisen Gutheissung der Beschwerden ist Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses

des Regierungsrats vom 17. April 2013 aufzuheben, soweit er die Rekurse

der Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvorgänger abgewiesen hat. Im selben

Umfang ist Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion

des Kantons Zürich vom 20. Juli 2007 aufzuheben.

9.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin je

zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Demnach entfallen je 1/20 der aufzuerlegenden Kosten auf

BF 1 (X AG), BF 2, BF 3.1 uund 3.2 gemeinsam, BF 4.1

und 4.2 gemeinsam, BF 5.1 und 5.2 gemeinsam, BF 6.1und 6.2 gemeinsam,

BF 7, BF 8 (Y AG),BF 9 und BF 10 ( Z AG), unter

solidarischer Haftung der jeweiligen Eheleute untereinander (§ 14 VRG).

Mangels überwiegenden

Obsiegens einer Partei sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

9.3

Der

Regierungsrat auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens den damaligen Rekurrenten,

nämlich BF 13, BF 10 (Z AG) und BF 11 (Stiftung W) zu

je einem Drittel, letzterer zusammen und unter solidarischer Haftung mit der

BF 1 (X AG), BF 2, BF 3.1 und 3.2, BF 4.1 und 4.2,

BF 5.1 und 5.2, BF 6.1 und 6.2, BF 16 (dem Rechtsvorgänger von

BF 7), BF 8 (Y AG), BF 17 und BF 9. Zufolge des

Verfahrensausgangs sind die den Beschwerdeführenden auferlegten Kosten aber zur

Hälfte dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, was zu einer Anpassung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids führt, wobei die damals von

BF 11 (Stiftung W) vertretenen Beschwerdeführenden die vom

Regierungsrat festgelegte Solidarhaftung nicht beanstanden. Entsprechend

entfällt eine diesbezügliche Anpassung.

Aufgrund des Verfahrensausgangs sind auch für das

Rekursverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

10.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen

lässt (BGE 134 II 137, E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht

nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein

Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein

Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124, E. 1.3).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Die Beschwerdeverfahren VB.2013.00394 (BF 1,

X AG), VB.2013.00395 (BF 2), VB.2013.00396 (BF 3.1 und 3.2),

VB.2013.00397 (BF 4.1 und 4.2), VB.2013.00398 (BF 5.1 und 5.2),

VB.2013.00399 (BF 6.1und 6.2), VB.2013.00400 (BF 7), VB.2013.401

(BF 8 ,Y AG), VB.2013.402 (BF 9) und VB.2013.404 (BF 10,

Z AG) werden vereinigt und unter der Verfahrensnummer VB.2013.00394

geführt;

und erkennt:

1. Die

Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des

Beschlusses des Regierungsrats vom 17. April 2013 wird in Bezug auf die

Rekurse der Beschwerdeführenden aufgehoben, soweit sie abgewiesen wurden,

ebenso Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des

Kantons Zürich vom 20. Juli 2007. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an

den Regierungsrat zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2. Dispositiv-Ziffer II

des Beschlusses des Regierungsrats vom 17. April 2013 wird dahingehend

abgeändert, als die den Beschwerdeführenden auferlegten Kosten des Rekursverfahrens

zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt werden.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 2'890.-- Zustellkosten,

Fr. 14'890.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der BF 1 (X AG), BF 2, BF 3.1 und 3.2

gemeinsam, BF 4.1 und 4.2 gemeinsam, BF 5.1 und 5.2 gemeinsam,

BF 6.1und 6.2 gemeinsam, BF 7, BF 8 (Y AG), BF 9 und

BF 10 ( Z AG) zu je einem Zwanzigstel auferlegt, unter solidarischer

Haftung der jeweiligen Eheleute untereinander für den auf sie entfallenden

Zwanzigstel.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an…