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Entscheid

VB.2013.00406

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00406

5. September 2013Deutsch17 min

(URT.2013.15536)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A wurde am 1. März 2007 vom Obergericht des

Kantons Zürich wegen mehrfacher Schändung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit

Kindern, Herstellung von pornographischen Erzeugnissen sowie wegen mehrfachen

Fahrens trotz Entzug des Führerausweises verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe

von 6 Jahren, 7 Monaten und 20 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-

bestraft. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine Verwahrung gemäss Art. 64

Abs. 1 lit. a und lit. b StGB an. Seit der vollständigen

Verbüssung der Freiheitsstrafe befindet sich A im Verwahrungsvollzug, derzeit

in der Justizvollzugsanstalt C.

B.

Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 lehnte das Amt

für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug 3) die bedingte Entlassung

von A aus der Verwahrung ab (Disp.-Ziff. I). Gleichzeitig stellte es fest,

dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung bei A

aktuell nicht gegeben seien, und verzichtete auf einen entsprechenden Antrag an

das zuständige Gericht (Disp.-Ziff. II).

Erwägungen

II.

Mit einem hiergegen gerichteten Rekurs verlangte A, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei beim Gericht eine

deliktorientierte Therapie zu beantragen. Die Direktion der Justiz und des

Inneren stellte mit Rekursentscheid vom 23. April 2013 fest, Dispositiv-Ziff. I

der angefochtenen Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen (Disp.-Ziff. I),

und wies den Rekurs gegen Dispositiv-Ziff. II der Verfügung ab (Disp.-Ziff. II). Die Direktion auferlegte A die Kosten des

Rekursverfahrens (Disp.-Ziff. III) und sprach ihm

keine Parteientschädigung zu (Disp.-Ziff. IV).

III.

Hiergegen erhob A am 23. Mai 2013 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziff. II,

III und IV des Rekursentscheids seien aufzuheben, und es sei beim Gericht eine

deliktorientierte Therapie zu beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Eventualiter verlangte er zudem, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Direktion der Justiz und des

Innern und das Amt für Justizvollzug beantragten am 3. bzw. am 17. Juni

2013.

die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a VRG zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Gemäss § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG sind Beschwerden betreffend den

Justizvollzug durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu behandeln. Da

dem vorliegenden Fall jedoch grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er nach

§ 38b Abs. 2 VRG der Kammer zu übertragen.

2.

2.1

Nach

Art. 65 Abs. 1 StGB kann das Gericht, das die Verwahrung angeordnet

hat, vor oder während des Verwahrungsvollzugs nachträglich eine stationäre

therapeutische Massnahme anordnen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB prüft die zuständige Behörde

mindestens alle zwei Jahre auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob die

Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und

beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll. Die

Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung

werden in Art. 59 Abs. 1 StGB umschrieben. Hiernach kann das Gericht

eine stationäre Behandlung von einem psychisch schwer gestörten Täter anordnen,

wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner

psychischen Störung im Zusammenhang steht (lit. a); und wenn zu erwarten

ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die zuständige Behörde

trifft den Entscheid hierüber gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung,

eine unabhängige sachverständige Begutachtung, die Anhörung einer Kommission

aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der

Psychiatrie sowie die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 56 Abs. 4, 62d Abs. 2 und 64 Abs. 1 StGB).

2.2

Zuständig

für die nachträgliche Anordnung einer stationären Behandlung des Verwahrten ist

nach dem Gesagten das Strafgericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Bei der

vorliegend anstehenden Überprüfung des Rekursentscheids geht es demnach nicht

direkt um die Frage, ob eine stationäre Behandlung anzuordnen sei oder nicht,

sondern nur darum, ob für die Vollzugsbehörde genügend Gründe für eine

entsprechende Antragstellung beim Strafgericht bestanden hätten.

Obwohl der Wechsel von der Verwahrung zu einer

therapeutischen Massnahme für den Verwahrten regelmässig eine Reduktion der Eingriffsintensität

beinhaltet (vgl. Marianne Heer, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 65

N. 13), gesteht das Gesetz einzig der Behörde, nicht aber dem Verwahrten

das Recht auf Antragstellung beim Strafgericht zu. Diesem Umstand hat die

Behörde im Verfahren nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB angemessen

Rechnung zu tragen. Zur Wahrung des strafgerichtlichen Entscheidungsspielraums

hat sie daher die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme tendenziell

eher zu bejahen als das zuständige Gericht. Das heisst, sie muss auch bei

gewissen Zweifeln über die konkreten Therapiemöglichkeiten und deren Erfolgschancen

einen entsprechenden Antrag stellen, wobei sie dabei allerdings auch auf die

bestehenden Zweifel hinweisen darf und muss.

3.

Die Vorinstanzen anerkannten in ihren Entscheiden, dass

die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten mit seiner psychischen Störung

im Zusammenhang gestanden haben, erachteten jedoch eine stationäre

therapeutische Massnahme als nicht erfolgversprechend. Sie stützten sich dabei

auf das im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erstellte Gutachten von Dr. D und

Dr. E vom 14. März 2005, das sie nach wie vor für aussagekräftig hielten, auf

mehrere gescheiterte Therapiebemühungen, die den Beschwerdeführer nicht von den

begangenen Straftaten abgehalten hätten, und auf einen letzten Therapieversuch

im ersten Halbjahr 2012, wo der Beschwerdeführer zu wenig Motivation und

Mitarbeit gezeigt habe.

Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend,

es dürfe für die Beurteilung nicht auf die Verhältnisse von 2005 abgestellt

werden. Er habe sich seit 2005 von seinem Alkohol- und Drogenabusus befreit und

habe einen Herzinfarkt im Sinn eines einschneidenden Erlebnisses erlitten. Die

2012.

besuchte Einstiegsgruppe des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD)

habe keinen Therapieversuch dargestellt, er werde zu Unrecht als nicht genügend

therapiemotiviert dargestellt. In der Psychiatrie, Neurologie und Pharmazeutik

würden laufend Fortschritte gemacht. Es sei daher eine Neubegutachtung über die

Therapiemöglichkeiten und seine Motivation nötig.

4.

4.1

Das im

Strafverfahren erstellte Gutachten vom 14. März 2005, das seinerzeit auch

Grundlage für die vom Obergericht am 1. März 2007 angeordnete und vom Bundesgericht

am 21. August 2007 bestätigte Verwahrung bildete, äusserte sich unter

anderem zur Frage, ob es für die beim Beschwerdeführer festgestellte Störung

eine erfolgversprechende Behandlung gebe, ob diese weitere Straftaten

verhindern könne und der Beschuldigte für eine solche Behandlung bereit sei.

Das Gutachten stellte fest, dass der Beschwerdeführer an einer organisch

bedingten Störung der Persönlichkeit und des Verhaltens aufgrund eines

Schädelhirntraumas von 1983 und langjährigen exzessiven Alkoholkonsums in Verbindung

mit einer bereits prämorbiden defizitären Persönlichkeitsentwicklung mit

dissozialen und unreifen Anteilen leide. Die vorgeworfenen Taten stünden in

einem stringenten kausalen Zusammenhang damit. Diese psychische Störung lasse

sich mit den derzeit zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht bessern.

Aufgrund der Organizität der vorliegenden Störung sei auch eine intensive

deliktorientierte und rückfallprophylaktische psychotherapeutische Behandlung

nicht erfolgversprechend. Eine solche sei langjährig durchgeführt worden und

habe einen Rückfall nicht verhindert, sodass auch künftig keine Behandlungsform

vorstellbar sei, die die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten vermindern

könne. Der Explorand habe sich in der Vergangenheit nur partiell kooperativ und

motiviert gezeigt, an einer ihm gerichtlich auferlegten psychotherapeutischen

Behandlung mitzuwirken. Weiter führten die Gutachter an, beim Exploranden liege

keine Abhängigkeitserkrankung im eigentlichen Sinn vor, und erst recht bestehe

kein Zusammenhang zwischen dem Konsum psychotroper Substanzen und der

Delinquenz.

Es ist fraglich, ob bezüglich

Therapiemöglichkeiten und Therapiemotivation weiterhin auf dieses nunmehr über

acht Jahre alte Gutachten abgestellt werden darf. Zur Beantwortung der Frage,

ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des

Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob

Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des

Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der

Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind

neue Abklärungen unabdingbar. So gilt es etwa zu beachten, dass nach neuerer

forensisch-psychiatrischer Lehre Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den Zeitraum

eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BGE 134 IV 246 E. 4.3; 128

IV 241 E. 3.4).

4.2

Die

Vorinstanzen bejahten die Aktualität des früheren Gutachtens gestützt auf ein

Schreiben des PPD vom 18. Oktober 2012. Darin äussern die stellvertretende

Chefärztin und der Bereichsleiter Deliktpräventive Therapie, dass sie die

Einschätzungen des Gutachtens von 2005 grundsätzlich nachvollziehen könnten.

Der Beschwerdeführer habe früher während Jahren deliktorientierte Einzel- und

Gruppentherapien durchlaufen, später aber neuerliche pädosexuelle Delikte unter

laufender Therapie begangen. Da der Beschwerdeführer jedoch wiederholt

Therapieanträge gestellt habe und sich die Unbehandelbarkeit über Jahre hinweg

zuweilen verändern könne, hätten sie im ersten Halbjahr 2012 einen weiteren

Behandlungsversuch gemacht. Der Beschwerdeführer habe vom 14. Februar bis

22.

Mai 2012 die Einstiegsgruppe des PPD absolviert. Dabei handle es sich

um ein niederschwelliges Angebot zur Informationsvermittlung und Indikationsstellung,

nicht jedoch um ein eigentliches gruppentherapeutisches Setting. Der

Beschwerdeführer sei pünktlich und korrekt zu allen Sitzungen erschienen. Er

habe sich distanziert verhalten und wenig interessiert gewirkt an sozialen

Kontakten und Austausch. Er sei durchgehend passiv gewesen und habe nur das

Nötigste gesagt. Zu aktiver Mitarbeit aufgefordert, habe er zuweilen

überfordert gewirkt. Aufgrund seiner jahrlangen Therapieerfahrungen hätte ihm

viel mehr Mitarbeit möglich sein müssen. Aufgrund des Verlaufs in der

Einstiegsgruppe erscheine die Teilnahme an einem deliktorientierten

Gruppensetting aktuell nicht indiziert. Es müsse vorher eine erkennbare

Therapiemotivation mit dem Ziel, das Rückfallrisiko zu senken, sichtbar werden.

Sie hätten dem Beschwerdeführer erklärt, dass er jederzeit erneut einen Antrag

für eine deliktorientierte Therapie stellen könne, dazu müsse er ein ausführliches

schriftliches Motivationsschreiben an den PPD richten. Darauf habe er am

25.

Juni und am 18. September 2012 ein Motivationsschreiben verfasst.

Beim ersten habe man ihm im Gespräch erklärt, dass er das Thema nicht getroffen

habe. Über das zweite Schreiben finde nächstens ein weiteres Gespräch statt.

Der Inhalt dieses Schreibens legt erhebliche Zweifel an

der Aktualität des Gutachtens von 2005 nahe. So räumte der PPD selber ein, dass

sich die Behandelbarkeit über die Jahre hinweg verändern könne, und startete

deshalb auch den Versuch mit der Einstiegsgruppe. Damit stellte der Dienst aber

letztlich die Feststellung im ursprünglichen Gutachten, wonach die Organizität

der vorliegenden Störung den Erfolg einer rückfallprophylaktischen psychotherapeutischen

Behandlung hindere, grundsätzlich infrage und orientierte sich für die

Erfolgsprognose ausschliesslich an der Motivation des Beschwerdeführers selber.

Sie beurteilte diese alsdann im Rahmen der Mitarbeit des Beschwerdeführers in

der Einstiegsgruppe, ein Angebot, das keine eigentliche Therapie vermittelt,

sondern nach den Angaben des PPD eher Indikationsinstrument bildet. Auch das

weitere Angebot des PPD, wonach der Beschwerdeführer jederzeit mit einem

Motivationsschreiben einen neuen Antrag stellen könne, zeigt, dass der PPD

selber eine erfolgreiche Therapierung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht

ausschliessen will. Dem PPD kommt in dieser Frage allerdings, wie der

Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, selber keine unabhängige gutachterliche

Stellung zu, wie dies in Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB verlangt

wird.

4.3

Die

Vorinstanzen gingen weiter davon aus, seit der letzten Begutachtung seien keine

wesentlichen prognoserelevanten Veränderungen eingetreten.

4.3.1

Dabei

verwiesen sie auf eine freiwillig in der Strafanstalt G absolvierte Therapie,

die abgebrochen werden musste, weil der Beschwerdeführer nicht die nötige

Grundlage besass, einen Veränderungsfokus anzunehmen.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von

September 2007 bis November 2009 an einer freiwilligen Einzeltherapie mit dem

Ziel, die Rückfallgefahr zu reduzieren, teilnahm. In einem Therapieverlaufsbericht

vom 30. Juli 2009 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer durch den

grossen Leidensdruck der bevorstehenden Verwahrung bemüht und sehr motiviert

sei, sich zu verändern und im Grundsatz ein rückfallfreies Leben anzustreben.

Er mache deutliche Fortschritte im konstruktiven Umgang mit Konflikten, was

eine wichtige Voraussetzung für einen nachhaltigen Veränderungsprozess sei. Um

die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte zu senken, müsse er weiterhin

intensiv an sich arbeiten und deutlich reifer werden. Der Therapieabbruch

erfolgte alsdann im November 2009 aufgrund zunehmender Abwertung und Misstrauens

seitens des Beschwerdeführers gegenüber dem Therapeuten. Aus dessen Sicht weise

der Beschwerdeführer unangenehme Affekte, wie sie in einer deliktorientierten

Therapie auftreten könnten, grundsätzlich von sich. Er sei durch die Therapie

destabilisiert und überfordert worden, was schliesslich zu einem

grenzüberschreitenden Brief an den Therapeuten geführt habe, dessen Inhalt der

Beschwerdeführer nicht habe aufarbeiten wollen. Es scheine, dass sich der

Beschwerdeführer nicht aus böser Absicht ins Offside manövriert habe, sondern

aufgrund von Defekten der Hirnsubstanz nicht mehr anders könne.

Eine eigentliche prognoserelevante Veränderung lässt sich

diesem bald vier Jahre zurückliegenden Therapieversuch in der Tat nicht

entnehmen. Vielmehr scheinen gerade die Äusserungen des Therapeuten zum

Therapieabbruch die Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens zu bestätigen.

Immerhin bietet der Therapieverlauf aber auch einzelne Anhaltspunkte dafür,

dass sich beim Beschwerdeführer durchaus positive Entwicklungen feststellen

lassen. So sollen in dieser Therapie auch Themen der eingeschränkten Impulskontrolle,

der Kränkbarkeit, der nachtragenden Art und leichten Beeinflussbarkeit des

Beschwerdeführers zentral gewesen sein, wobei sich diesbezüglich durch die vorgängige

langjährige Therapie und durch das Altern und Nachreifen ein gewisses

Bewusstsein gebildet habe. Begünstigt werde dies durch die aktuelle

Alkoholabstinenz. Der Beschwerdeführer bemühe sich vermehrt, kritische Situationen

zunächst zu akzeptieren, sich zu beruhigen, die Situation mit etwas zeitlicher

Distanz zu analysieren und erst dann besonnener aktiv zu werden. Diese Methode

habe er auch intuitiv in einer hoch aversiven Situation angewendet, die die

Fortsetzung der Therapie kurzweilig infrage gestellt habe. In der Folge sei er

aber zur Fortsetzung der Therapie bereit gewesen.

Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass die

beschriebenen Fortschritte im konstruktiven Umgang mit Konflikten, die

Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich den Konflikten innerhalb einer

intensiven deliktorientierten Psychotherapie zu stellen und damit auch die

Bereitschaft, einen Veränderungsfokus anzunehmen, verbessern.

4.3.2

Aus

den Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer innerhalb der Einstiegsgruppe des PPD

lassen sich mit Bezug auf prognoserelevante Veränderungen kaum wesentliche Erkenntnisse

gewinnen. Zum einen macht der Beschwerdeführer zutreffend geltend, bei diesem

Versuch habe es sich nicht um eine eigentliche Therapie gehandelt. Inwieweit

eine solche Einstiegsgruppe beim Beschwerdeführer ein taugliches Instrument für

die Indikation bildet, hat das Gericht hier nicht zu beurteilen. Immerhin

erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem Deliktshintergrund

wenig Mitarbeit innerhalb der Gruppe zeigte, da er sich in der Einstiegsgruppe,

wo die Delikte der Teilnehmer aus therapeutischer Sicht noch keine Rolle

spielen, offenbar gehemmt fühlte. Daran vermag auch die von den Vorinstanzen

angeführte therapeutische Erfahrung des Beschwerdeführers wenig zu ändern, denn

diese früheren Einzel- und Gruppentherapien waren überwiegend in ambulantem

Rahmen und jedenfalls deliktbezogen durchgeführt worden. Aus dem Verhalten des

Beschwerdeführers in der Einstiegsgruppe durfte daher nicht direkt auf eine fehlende

Therapiemotivation geschlossen werden. Davon scheint letztlich auch der PPD auszugehen,

der dem Beschwerdeführer anbot, jederzeit mit einem Motivationsschreiben einen

neuen Therapieantrag stellen zu können.

4.3.3

Der

Beschwerdeführer brachte bereits im Rekursverfahren vor, er habe sich zwischenzeitlich

von seiner früheren Alkohol- und Drogensucht befreit. Die Vorinstanzen haben

sich mit dieser Behauptung nicht weiter auseinandergesetzt und namentlich auch

nicht geprüft, inwiefern eine Alkohol- und Drogenabstinenz allenfalls die

Erfolgschancen einer Therapie beeinflussen könnten. Gleiches gilt für den vom

Beschwerdeführer allerdings auch erst im Beschwerdeverfahren thematisierten,

2010.

erlittenen Herzinfarkt.

Ebenfalls nicht weiter beachtet wurde bei der

vorinstanzlichen Beurteilung, dass sich der Druck auf den Beschwerdeführer,

seine Lebensaussichten mithilfe einer erfolgsversprechenden Therapie zu

verbessern, heute nach langjährigem Strafvollzug und seit dem am 21. Januar

2011.

erfolgten Antritt des Verwahrungsvollzugs, erheblich erhöht haben dürfte.

4.4

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass das psychiatrische Gutachten von 2005 infolge von

Zeitablauf, Teilerfolgen der in der Strafanstalt G absolvierten Therapie,

erhöhter Therapiemotivation und der behaupteten gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers (Alkohol- und Drogenabstinenz, Herzinfarkt) an Aktualität

eingebüsst hat. Dies macht eine neue unabhängige Begutachtung im Sinn von § 64b

Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich Therapiemöglichkeiten und

Therapiemotivation nötig. Die Entscheidung darüber, ob ein neues Gutachten oder

lediglich ein ergänzendes Gutachten verlangt wird, sowie die Ausarbeitung des

Fragenkatalogs obliegt dem Beschwerdegegner. Gestützt auf dieses Gutachten wird

der Beschwerdegegner auch die Sachverständigenkommission gemäss Art. 62d Abs. 2

StGB anhören müssen, denn ohne diese nach Art. 64b Abs. 2 StGB

zwingend vorgegebenen Abklärungen kann er den Entscheid darüber, ob er Antrag

auf nachträgliche stationäre Massnahme stellen soll, nicht seriös und

nachvollziehbar treffen. Dies gilt umso mehr, als die Behörde selbst bei

verbleibenden Zweifeln über die Massnahmeindikation eine solche Massnahme

beantragen muss (vgl. E. 2 vorstehend).

4.5

Disp.-Ziff. II

des Rekursentscheids sowie Disp.-Ziff. II des angefochtenen Entscheids des

Beschwerdegegners sind daher aufzuheben, und die Sache ist dem Beschwerdegegner

zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen. Dies kann entgegen

dem Beschwerdeantrag noch nicht zu einem Antrag an das Strafgericht auf

Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung führen, weshalb die

Beschwerde nur teilweise gutzuheissen ist.

5.

5.1

Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibt offen, ob der Beschwerdegegner

letztlich Antrag auf eine stationäre therapeutische Massnahme an das

Strafgericht stellen muss. Demgemäss sind die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mi § 65a VRG). Dies führt zur Abänderung von

Disp.-Ziff. III des angefochtenen Rekursentscheids. Für die Zusprechung

einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer sowohl für das Rekurs- als

auch das Beschwerdeverfahren fehlt es an einem vollständigen Unterliegen des

Beschwerdegegners (§ 17 Abs. 2 VRG). Letzterer hat keine

Parteientschädigung beantragt.

5.2

Der Beschwerdeführer

verlangt – im Sinn eines Eventualantrags – die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung im Beschwerdeverfahren und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsanwalts.

Gemäss § 16 Abs. 1

VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten erlassen. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die

Mittellosigkeit ist durch die Steuererklärung 2012 belegt. Die Beschwerde ist

angesichts ihrer teilweisen Gutheissung auch nicht offensichtlich aussichtslos.

Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist der auf den

Beschwerdeführer fallende Kostenanteil des Beschwerdeführers auf die Gerichtskasse

zu nehmen.

Unter den gleichen Voraussetzungen besteht auch ein

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn die

Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG). Angesichts der Wichtigkeit des Anliegens für den

Beschwerdeführer und der sich dabei stellenden Rechtsfragen ist auch diese

Voraussetzung ist hier ohne Weiteres erfüllt.

Der Beschwerdeführer ist

schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen. Hiernach ist eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist ein

Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weitergezogen werden

kann (BGE 134 II 137, E. 1.3).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.

Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Rechtsanwalt B wird eine nicht erstreckbare Frist

von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um dem

Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die

Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die

Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. II der Verfügung der Direktion

der Justiz und des Innern vom 23. April 2013 sowie Disp.-Ziff. II der

Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 15. Januar 2013 werden aufgehoben,

und die Sache wird an den Beschwerdegegner zur weiteren Untersuchung im Sinn

der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 715.- werden in Abänderung von

Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids vom 23. April 2013 den Parteien

je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil

des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Dem

Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an:…