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Entscheid

VB.2013.00407

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00407

24. Oktober 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15667)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

verbüsst eine Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Mordes sowie eine Zuchthausstrafe

von zehn Jahren im Wesentlichen wegen Sprengstoff- und Vermögensdelikten. Er

befindet sich seit dem 20. Januar 2011 in der Justizvollzugsanstalt B.

Zwei Drittel der Strafen waren am 7. Mai 2012 verbüsst; das ordentliche

Strafende fällt auf den 8. Mai 2018. Mit Verfügung vom 13. April 2012

lehnten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug die

bedingte Entlassung von A auf den Zweidrittelstermin ab.

Dagegen rekurrierte A am 18. Mai 2012 bei der

Direktion der Justiz und des Innern, die den Rekurs am 5. Juli 2012

abwies. Gegen diese Verfügung erhob A am 10. September 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Dieses hiess die Beschwerde am 8. November 2012 aufgrund einer

Gehörsverletzung teilweise gut und wies die Sache an das Amt für Justizvollzug

zurück.

B. Das Amt

für Justizvollzug hörte A am 7. Dezember 2012 zur Frage der bedingten Entlassung

an. Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 wies es das Gesuch um bedingte Entlassung

erneut ab.

Erwägungen

II.

A erhob dagegen am 5. März 2013 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern. Mit Verfügung vom 30. April 2013 wies

die Direktion den Rekurs ab und gewährte A die unentgeltliche Verfahrensführung

und die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren.

Gegen diese Verfügung reichte A am 28. Mai 2013

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte seine bedingte Entlassung

aus dem Strafvollzug. Zudem ersuchte er für das Beschwerdeverfahren um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um

Bestellung von Rechtsanwalt C als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 beantragte die Direktion

der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag

stellte am 25. Juli 2013 das Amt für Justizvollzug unter Verweis auf die

Untervernehmlassung des Straf- und Massnahmenvollzugs 3 vom 19. Juni

2013.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt. Andernfalls ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG), was

vorliegend gerechtfertigt erscheint. Da im Übrigen sämtliche

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug. Er macht geltend, die ihm vorgeworfenen

Straftaten lägen 34 bzw. 22 Jahre zurück. Aufgrund seines guten Verhaltens

in den letzten 20 Jahren, seines fortgeschrittenen Alters von

61.

Jahren, seiner Persönlichkeit sowie der guten Integrationsmöglichkeiten

und den zu erwartenden Lebensverhältnissen könne ihm eine gute Prognose

gestellt werden. Die bemängelte fehlende Auseinandersetzung mit seinen Taten

könne daran nichts ändern.

2.2

Hat ein Strafgefangener zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber

drei Monate, verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im

Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen

oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]).

2.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in

Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3). In dieser

letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit

erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu

erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 19. Juli 2011,

6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die

Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung

des Strafrests gegenüberzustellen. Die

Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die

Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten

Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe

(BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 2.2). Bei der Beurteilung der Legalprognose steht der

zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer

hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche

Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht auch

sein Vollzugsverhalten trotz der vereinzelten Disziplinierungen einer bedingten

Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt

damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn

von Art. 86 Abs. 1 gestellt werden kann.

3.2

Welche Art von Delikt zur Strafhaft geführt hat, ist – wie der

Beschwerdeführer geltend macht – grundsätzlich für die Prognose nicht entscheidend.

Das deliktische Vorleben ist jedoch insoweit beachtlich, als es Rückschlüsse

auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlaubt (BGE 103

Ib 27 E. 1). Das Kantonsgericht D verurteilte den Beschwerdeführer mit

Urteil vom 26./29. Januar 1981 vorwiegend wegen Sprengstoff- und Vermögensdelikten

zu 10 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 388 Tagen Untersuchungshaft.

Am 17. Dezember 1981 entwich der Beschwerdeführer aus der Strafanstalt und

wurde am 5. November 1991 in E nach einer bewaffneten Auseinandersetzung

mit zwei Polizeibeamten von E verhaftet. Am 2. April 1993 verurteilte ihn

das Gericht F wegen Sprengstoffdelikten sowie vollendeter und versuchter

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Dieses Urteil wurde

vom Appellationsgericht G mit Urteil vom 26. November 1993 bestätigt. Nach

Verbüssung der Strafe in E wurde der Beschwerdeführer am 18. April 2002 an die

Schweiz ausgeliefert. Als Zusatzstrafe zu den genannten Urteilen

aus dem Land E verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer

am 13. März 2007 wegen Mordes zu acht Jahren Zuchthaus, abzüglich

677.

Tagen erstandener Haft.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer mit diesen schwerwiegenden Delikten eine grosse

Gewaltbereitschaft offenbart habe. Zudem habe er mit der Begehung der

Straftaten gezeigt, dass er über eine erhebliche kriminelle Energie verfüge,

und zum Erreichen seiner politisch-ideologischen Ziele auch Menschen in Gefahr

zu bringen bzw. Waffen einzusetzen bereit sei. Diese Einschätzung ist nicht zu

beanstanden. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.3

3.3.1

Bezüglich der Persönlichkeit und des

Verhaltens des Täters halten die Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt B vom

22.

März 2013 und vom 25. November 2011 fest, dass der

Beschwerdeführer im Umgang mit Mitgefangenen anständig und eher zurückhaltend

sei, aber nicht als Einzelgänger gelte. Er pflege einen sehr aktiven Kontakt zu

seinem sozialen Umfeld, erhalte regelmässig Besuch und schreibe viele Briefe.

Der Grossteil seiner Kontaktpersonen stamme aus der links-autonomen Szene. Der

Beschwerdeführer habe es im Rahmen des Strafvollzugs stets abgelehnt, sich

psychiatrisch begutachten zu lassen. Ein Gutachten, das sich zum aktuellen

Rückfallrisiko äussert, liegt daher nicht vor. Die letzte Beurteilung des

Sonderdienstes des Justizvollzugs am 22. Mai 2009 ergab, dass aufgrund der

fehlenden Kooperations- und Auseinandersetzungsbereitschaft des Beschwerdeführers

von einem hohen Rückfallrisiko für Gewalthandlungen auszugehen sei.

Anlässlich der

Anhörung vom 7. Dezember 2012 zur Frage der bedingten Entlassung teilte

der Beschwerdeführer mit, dass er sich selbst nicht für einen gewalttätigen

Menschen halte und diesbezüglich auf seinen Brief von 2002 verweise, wonach er

sich vom bewaffneten Kampf zurückziehe. Er sei nach wie vor der Meinung, dass

in gewissen Situationen politisch-militärische Auseinandersetzungen notwendig

sein können. Das könne auch ein waffenmässiger Einsatz sein, aber er betone,

dass das für ihn persönlich nicht mehr infrage komme. Der Beschwerdegegner ist

anlässlich einer Sitzung mit der Leitung der Bewährungs- und Vollzugsdienste

sowie dem Leiter der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen zum

Schluss gelangt, beim Beschwerdeführer lägen chronifizierte Gewaltbereitschaft

sowie eine delinquenzfördernde Weltanschauung vor. Seit Vollzugsbeginn habe

sich an diesen Problembereichen nichts verändert, es habe keine entsprechende (therapeutische)

Aufarbeitung stattgefunden.

Vor diesem

Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz folgerte, dass dem

Beschwerdeführer sowohl die Kooperationsbereitschaft als auch die Einsicht

fehlen würden und er eine klare Distanzierung – insbesondere auch von künftiger

deliktischer Tätigkeit – nicht glaubhaft belegen könne. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten für

die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug von Bedeutung sein, soweit die

mangelnde Bereitschaft, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, die

Rückfallgefahr des Beschwerdeführers erhöht (BGr, 15. Oktober 2004,

1P.470/2004, E. 5.3). Da der Beschwerdeführer sich nicht glaubhaft von

künftiger Gewaltanwendung distanzierte, ist die Vorinstanz vorliegend zu Recht

von einem bestehenden Rückfallrisiko ausgegangen.

3.3.2

Der Beschwerdeführer macht zwar in zutreffender Weise geltend, dass er

nicht dazu gezwungen werden könne, sich psychiatrisch begutachten zu lassen

oder die Delikte (psychiatrisch) aufzuarbeiten (vgl. auch Andrea Baechtold,

Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 33). Hingegen wäre es ihm mit

einer Mitwirkung an Gesprächen o. ä.

möglich, sich im Hinblick auf Vollzugslockerungen mindestens als vertragsfähig

zu empfehlen. Überdies besteht ein öffentliches Interesse an einem freiwilligen

deliktorientierten Verhaltenstraining eines Straftäters, da er damit einen

Beitrag zu den in Art. 75 Abs. 1 StGB verankerten Vollzugszielen der

Vermeidung von Rückfällen und der Resozialisierung erbringen könnte.

3.4

In Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach einer

Entlassung macht der Beschwerdeführer auf der einen Seite geltend, eine Zusage

für eine rund 60%-ige Anstellung als Lagerist sowie eine geeignete zahlbare

Wohnmöglichkeit erhalten zu haben, was grundsätzlich positiv zu werten ist. Auf

der anderen Seite unterhält er weiterhin Kontakt zu

seinen politischen Gesinnungsgenossen aus der links-autonomen Szene. Auch wenn die Feststellung des

Beschwerdeführers, dass tiefgreifende gesellschaftliche Umwälzungen kaum ohne

Gewalt durchzusetzen seien, allein noch nicht auf seine Gewaltbereitschaft

schliessen lässt, besteht aufgrund seines gewaltbereiten Umfelds doch die

Gefahr, dass er Gewalt durch Dritte (als Anstifter, Gehilfe oder Mittäter)

unterstützt. Unter diesen Umständen hat auch der Hinweis des Beschwerdeführers

anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2012 sowie in seinem Schreiben vom

Februar 2002, dass die Wiederaufnahme klandestiner bewaffneter Militanz im

antiautoritären Kampf wegen seines Alters und anderen persönlichen Gründen für

ihn nicht mehr möglich sei, verminderte Bedeutung.

3.5

Eine bedingte Entlassung aus dem Vollzug wird zudem von der Justizvollzugsanstalt B speziell unter dem Aspekt der

heutigen Haftbedingungen des geschlossenen Vollzugs und der langen Haftdauer

als verfrüht angesehen. Würde der Beschwerdeführer

bereits jetzt bedingt entlassen, so wäre die Rückfallgefahr höher zu werten als

bei einem schrittweisen Heranführen an die Freiheit. Die Differenzialprognose spricht

folglich gegen eine Entlassung im heutigen Zeitpunkt. Im Übrigen ist nicht

ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die

Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte.

3.6

Die Vorinstanz setzte sich mit dem Vorleben und der

Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen voraussichtlichen

Lebensverhältnissen nach einer Entlassung auseinander und berücksichtigte auch

die fehlende Tataufarbeitung und die im Fall einer Entlassung gefährdeten

Rechtsgüter. Damit hat sie die Frage der Legalprognose

und die diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte in einer

Gesamtwürdigung umfassend geprüft.

Insgesamt sprechen das Vorleben des

Beschwerdeführers, der sich durch verschiedene strafrechtliche Verurteilungen

nicht davon abhalten liess, schwerwiegendere Delikte zu begehen, sowie die

mangelnde Deliktaufarbeitung gegen eine günstige Prognose. Demgegenüber rücken

das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und sein gutes

Benehmen im Strafvollzug bei der Beurteilung der Rückfallgefahr in den

Hintergrund. Die Vorinstanz hat dementsprechend die bedingte Entlassung zu

Recht verweigert.

4.

4.1

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des

Beschwerdeführers als unbegründet. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG),

und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

4.2

Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu

erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind alle

realisierbaren Einkommens- und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Der

Beschwerdeführer reichte einen Kontoauszug der Strafanstalt ein, wonach er per

30.

Juni 2013 auf seinem Freikonto über Fr. 684.20 und auf seinem

Sperrkonto über Fr. 6'951.60 verfügte. Auf dem Sperrkonto wird für die

Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Die Anstaltsleitung kann Bezüge

vom Sperrkonto bewilligen, wenn darauf ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.-

verbleibt (vgl. Ziff. 4.2 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission

über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006). Das

Geld auf dem Sperrkonto kann nicht als realisierbares Vermögen gelten, da der

Bezug von der Anstaltsleitung abhängt. Zudem darf das Arbeitsentgelt eines

Strafgefangenen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse

einbezogen werden (Art. 83 Abs. 2 Satz 2 StGB). Zusammen mit der

Vorinstanz ist demnach von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Das Begehren des Beschwerdeführers kann weiter nicht als

offensichtlich aussichtslos angesehen werden, da für die Beurteilung der

Legalprognose durchaus auch positive Kriterien zu gewichten waren.

Falls das infrage stehende Verfahren besonders

stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, beispielsweise

wenn ihr eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme droht, ist die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). Die

Verweigerung der Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ist

als schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen zu werten. Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 1991 ununterbrochen in Haft, was

überdies für die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung spricht (vgl. VGr,

8.

November 2012, VB.2012.00569,

E. 4.2). Somit ist dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von

Rechtsanwalt C zu bestellen.

Der Beschwerdeführer ist darauf

hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Rechtsanwalt C läuft eine nicht erstreckbare Frist

von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine

Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand

nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…