VB.2013.00407
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00407
24. Oktober 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15667)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00407
Urteil
der 3.Kammer
vom 24. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
bedingte Entlassung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
verbüsst eine Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Mordes sowie eine Zuchthausstrafe
von zehn Jahren im Wesentlichen wegen Sprengstoff- und Vermögensdelikten. Er
befindet sich seit dem 20. Januar 2011 in der Justizvollzugsanstalt B.
Zwei Drittel der Strafen waren am 7. Mai 2012 verbüsst; das ordentliche
Strafende fällt auf den 8. Mai 2018. Mit Verfügung vom 13. April 2012
lehnten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug die
bedingte Entlassung von A auf den Zweidrittelstermin ab.
Dagegen rekurrierte A am 18. Mai 2012 bei der
Direktion der Justiz und des Innern, die den Rekurs am 5. Juli 2012
abwies. Gegen diese Verfügung erhob A am 10. September 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Dieses hiess die Beschwerde am 8. November 2012 aufgrund einer
Gehörsverletzung teilweise gut und wies die Sache an das Amt für Justizvollzug
zurück.
B. Das Amt
für Justizvollzug hörte A am 7. Dezember 2012 zur Frage der bedingten Entlassung
an. Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 wies es das Gesuch um bedingte Entlassung
erneut ab.
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 5. März 2013 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern. Mit Verfügung vom 30. April 2013 wies
die Direktion den Rekurs ab und gewährte A die unentgeltliche Verfahrensführung
und die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren.
Gegen diese Verfügung reichte A am 28. Mai 2013
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte seine bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug. Zudem ersuchte er für das Beschwerdeverfahren um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um
Bestellung von Rechtsanwalt C als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 beantragte die Direktion
der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag
stellte am 25. Juli 2013 das Amt für Justizvollzug unter Verweis auf die
Untervernehmlassung des Straf- und Massnahmenvollzugs 3 vom 19. Juni
2013.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt. Andernfalls ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG), was
vorliegend gerechtfertigt erscheint. Da im Übrigen sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug. Er macht geltend, die ihm vorgeworfenen
Straftaten lägen 34 bzw. 22 Jahre zurück. Aufgrund seines guten Verhaltens
in den letzten 20 Jahren, seines fortgeschrittenen Alters von
61.
Jahren, seiner Persönlichkeit sowie der guten Integrationsmöglichkeiten
und den zu erwartenden Lebensverhältnissen könne ihm eine gute Prognose
gestellt werden. Die bemängelte fehlende Auseinandersetzung mit seinen Taten
könne daran nichts ändern.
2.2
Hat ein Strafgefangener zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber
drei Monate, verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im
Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen
oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]).
2.3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in
Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3). In dieser
letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit
erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu
erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 19. Juli 2011,
6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die
Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung
des Strafrests gegenüberzustellen. Die
Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die
Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten
Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe
(BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 2.2). Bei der Beurteilung der Legalprognose steht der
zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer
hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche
Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht auch
sein Vollzugsverhalten trotz der vereinzelten Disziplinierungen einer bedingten
Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt
damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn
von Art. 86 Abs. 1 gestellt werden kann.
3.2
Welche Art von Delikt zur Strafhaft geführt hat, ist – wie der
Beschwerdeführer geltend macht – grundsätzlich für die Prognose nicht entscheidend.
Das deliktische Vorleben ist jedoch insoweit beachtlich, als es Rückschlüsse
auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlaubt (BGE 103
Ib 27 E. 1). Das Kantonsgericht D verurteilte den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 26./29. Januar 1981 vorwiegend wegen Sprengstoff- und Vermögensdelikten
zu 10 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 388 Tagen Untersuchungshaft.
Am 17. Dezember 1981 entwich der Beschwerdeführer aus der Strafanstalt und
wurde am 5. November 1991 in E nach einer bewaffneten Auseinandersetzung
mit zwei Polizeibeamten von E verhaftet. Am 2. April 1993 verurteilte ihn
das Gericht F wegen Sprengstoffdelikten sowie vollendeter und versuchter
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Dieses Urteil wurde
vom Appellationsgericht G mit Urteil vom 26. November 1993 bestätigt. Nach
Verbüssung der Strafe in E wurde der Beschwerdeführer am 18. April 2002 an die
Schweiz ausgeliefert. Als Zusatzstrafe zu den genannten Urteilen
aus dem Land E verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer
am 13. März 2007 wegen Mordes zu acht Jahren Zuchthaus, abzüglich
677.
Tagen erstandener Haft.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer mit diesen schwerwiegenden Delikten eine grosse
Gewaltbereitschaft offenbart habe. Zudem habe er mit der Begehung der
Straftaten gezeigt, dass er über eine erhebliche kriminelle Energie verfüge,
und zum Erreichen seiner politisch-ideologischen Ziele auch Menschen in Gefahr
zu bringen bzw. Waffen einzusetzen bereit sei. Diese Einschätzung ist nicht zu
beanstanden. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.3
3.3.1
Bezüglich der Persönlichkeit und des
Verhaltens des Täters halten die Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt B vom
22.
März 2013 und vom 25. November 2011 fest, dass der
Beschwerdeführer im Umgang mit Mitgefangenen anständig und eher zurückhaltend
sei, aber nicht als Einzelgänger gelte. Er pflege einen sehr aktiven Kontakt zu
seinem sozialen Umfeld, erhalte regelmässig Besuch und schreibe viele Briefe.
Der Grossteil seiner Kontaktpersonen stamme aus der links-autonomen Szene. Der
Beschwerdeführer habe es im Rahmen des Strafvollzugs stets abgelehnt, sich
psychiatrisch begutachten zu lassen. Ein Gutachten, das sich zum aktuellen
Rückfallrisiko äussert, liegt daher nicht vor. Die letzte Beurteilung des
Sonderdienstes des Justizvollzugs am 22. Mai 2009 ergab, dass aufgrund der
fehlenden Kooperations- und Auseinandersetzungsbereitschaft des Beschwerdeführers
von einem hohen Rückfallrisiko für Gewalthandlungen auszugehen sei.
Anlässlich der
Anhörung vom 7. Dezember 2012 zur Frage der bedingten Entlassung teilte
der Beschwerdeführer mit, dass er sich selbst nicht für einen gewalttätigen
Menschen halte und diesbezüglich auf seinen Brief von 2002 verweise, wonach er
sich vom bewaffneten Kampf zurückziehe. Er sei nach wie vor der Meinung, dass
in gewissen Situationen politisch-militärische Auseinandersetzungen notwendig
sein können. Das könne auch ein waffenmässiger Einsatz sein, aber er betone,
dass das für ihn persönlich nicht mehr infrage komme. Der Beschwerdegegner ist
anlässlich einer Sitzung mit der Leitung der Bewährungs- und Vollzugsdienste
sowie dem Leiter der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen zum
Schluss gelangt, beim Beschwerdeführer lägen chronifizierte Gewaltbereitschaft
sowie eine delinquenzfördernde Weltanschauung vor. Seit Vollzugsbeginn habe
sich an diesen Problembereichen nichts verändert, es habe keine entsprechende (therapeutische)
Aufarbeitung stattgefunden.
Vor diesem
Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz folgerte, dass dem
Beschwerdeführer sowohl die Kooperationsbereitschaft als auch die Einsicht
fehlen würden und er eine klare Distanzierung – insbesondere auch von künftiger
deliktischer Tätigkeit – nicht glaubhaft belegen könne. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten für
die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug von Bedeutung sein, soweit die
mangelnde Bereitschaft, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, die
Rückfallgefahr des Beschwerdeführers erhöht (BGr, 15. Oktober 2004,
1P.470/2004, E. 5.3). Da der Beschwerdeführer sich nicht glaubhaft von
künftiger Gewaltanwendung distanzierte, ist die Vorinstanz vorliegend zu Recht
von einem bestehenden Rückfallrisiko ausgegangen.
3.3.2
Der Beschwerdeführer macht zwar in zutreffender Weise geltend, dass er
nicht dazu gezwungen werden könne, sich psychiatrisch begutachten zu lassen
oder die Delikte (psychiatrisch) aufzuarbeiten (vgl. auch Andrea Baechtold,
Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 33). Hingegen wäre es ihm mit
einer Mitwirkung an Gesprächen o. ä.
möglich, sich im Hinblick auf Vollzugslockerungen mindestens als vertragsfähig
zu empfehlen. Überdies besteht ein öffentliches Interesse an einem freiwilligen
deliktorientierten Verhaltenstraining eines Straftäters, da er damit einen
Beitrag zu den in Art. 75 Abs. 1 StGB verankerten Vollzugszielen der
Vermeidung von Rückfällen und der Resozialisierung erbringen könnte.
3.4
In Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach einer
Entlassung macht der Beschwerdeführer auf der einen Seite geltend, eine Zusage
für eine rund 60%-ige Anstellung als Lagerist sowie eine geeignete zahlbare
Wohnmöglichkeit erhalten zu haben, was grundsätzlich positiv zu werten ist. Auf
der anderen Seite unterhält er weiterhin Kontakt zu
seinen politischen Gesinnungsgenossen aus der links-autonomen Szene. Auch wenn die Feststellung des
Beschwerdeführers, dass tiefgreifende gesellschaftliche Umwälzungen kaum ohne
Gewalt durchzusetzen seien, allein noch nicht auf seine Gewaltbereitschaft
schliessen lässt, besteht aufgrund seines gewaltbereiten Umfelds doch die
Gefahr, dass er Gewalt durch Dritte (als Anstifter, Gehilfe oder Mittäter)
unterstützt. Unter diesen Umständen hat auch der Hinweis des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2012 sowie in seinem Schreiben vom
Februar 2002, dass die Wiederaufnahme klandestiner bewaffneter Militanz im
antiautoritären Kampf wegen seines Alters und anderen persönlichen Gründen für
ihn nicht mehr möglich sei, verminderte Bedeutung.
3.5
Eine bedingte Entlassung aus dem Vollzug wird zudem von der Justizvollzugsanstalt B speziell unter dem Aspekt der
heutigen Haftbedingungen des geschlossenen Vollzugs und der langen Haftdauer
als verfrüht angesehen. Würde der Beschwerdeführer
bereits jetzt bedingt entlassen, so wäre die Rückfallgefahr höher zu werten als
bei einem schrittweisen Heranführen an die Freiheit. Die Differenzialprognose spricht
folglich gegen eine Entlassung im heutigen Zeitpunkt. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die
Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte.
3.6
Die Vorinstanz setzte sich mit dem Vorleben und der
Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen voraussichtlichen
Lebensverhältnissen nach einer Entlassung auseinander und berücksichtigte auch
die fehlende Tataufarbeitung und die im Fall einer Entlassung gefährdeten
Rechtsgüter. Damit hat sie die Frage der Legalprognose
und die diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte in einer
Gesamtwürdigung umfassend geprüft.
Insgesamt sprechen das Vorleben des
Beschwerdeführers, der sich durch verschiedene strafrechtliche Verurteilungen
nicht davon abhalten liess, schwerwiegendere Delikte zu begehen, sowie die
mangelnde Deliktaufarbeitung gegen eine günstige Prognose. Demgegenüber rücken
das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und sein gutes
Benehmen im Strafvollzug bei der Beurteilung der Rückfallgefahr in den
Hintergrund. Die Vorinstanz hat dementsprechend die bedingte Entlassung zu
Recht verweigert.
4.
4.1
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des
Beschwerdeführers als unbegründet. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG),
und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
4.2
Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu
erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind alle
realisierbaren Einkommens- und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Der
Beschwerdeführer reichte einen Kontoauszug der Strafanstalt ein, wonach er per
30.
Juni 2013 auf seinem Freikonto über Fr. 684.20 und auf seinem
Sperrkonto über Fr. 6'951.60 verfügte. Auf dem Sperrkonto wird für die
Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Die Anstaltsleitung kann Bezüge
vom Sperrkonto bewilligen, wenn darauf ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.-
verbleibt (vgl. Ziff. 4.2 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission
über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006). Das
Geld auf dem Sperrkonto kann nicht als realisierbares Vermögen gelten, da der
Bezug von der Anstaltsleitung abhängt. Zudem darf das Arbeitsentgelt eines
Strafgefangenen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse
einbezogen werden (Art. 83 Abs. 2 Satz 2 StGB). Zusammen mit der
Vorinstanz ist demnach von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Das Begehren des Beschwerdeführers kann weiter nicht als
offensichtlich aussichtslos angesehen werden, da für die Beurteilung der
Legalprognose durchaus auch positive Kriterien zu gewichten waren.
Falls das infrage stehende Verfahren besonders
stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, beispielsweise
wenn ihr eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme droht, ist die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). Die
Verweigerung der Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ist
als schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen zu werten. Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 1991 ununterbrochen in Haft, was
überdies für die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung spricht (vgl. VGr,
8.
November 2012, VB.2012.00569,
E. 4.2). Somit ist dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von
Rechtsanwalt C zu bestellen.
Der Beschwerdeführer ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
2.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Rechtsanwalt C läuft eine nicht erstreckbare Frist
von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine
Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…