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Entscheid

VB.2013.00409

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00409

13. November 2013Deutsch17 min

(URT.2013.15749)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1976 geborener Ausländer, reiste im Jahr 2000

illegal in die Schweiz ein und ersuchte unter falschem Namen um Asyl. Das

Bundesamt für Flüchtlinge trat auf dieses Gesuch nicht ein und wies A aus der

Schweiz weg. In der Folge hielt er sich in Zürich wiederholt im Umfeld der

Drogenszene auf; zu unbekanntem Zeitpunkt verliess er die Schweiz.

Im Jahr 2004 reiste A erneut illegal in die Schweiz ein

und heiratete eine 1985 geborene Schweizerin; in der Folge

erteilte ihm das Migrations­amt des Kantons Zürich

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Aus dieser Ehe

ging im Frühjahr ein Kind hervor. Mit Verfügung vom

3. März 2011 merkte das Bezirksgericht Z vor,

dass das Ehepaar seit Anfang Januar

2011 getrennt lebe.

Während seiner Anwesenheit erwirkte A folgende Strafen:

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft […] vom 12. August 2004: 30 Tage

Gefän­gnis bedingt wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 25. Februar 2005: 60 Tage

Gefän­gnis wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz; mit Verfügung vom gleichen Tag wurde der im Strafbefehl

vom 12. August 2004 gewährte bedingte Vollzug widerrufen;

-

Urteil des Kreisgerichts […] vom 27. April 2005: 70 Tage Gefängnis als Zusatzstrafe

zu den Strafbefehlen vom 12. August 2004 und 25. Februar 2005 wegen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben, Hehlerei, Vergehens

gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und

Verletzung der Verkehrsregeln;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 27. Juni 2005: 10 Tage

Gefängnis wegen Hinderung einer Amtshandlung;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 13. Juli 2005: 45 Tage

Gefängnis wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 5. September

2005: drei Monate Gefängnis und Fr. 400.- Busse wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung desselben;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 20. März 2006: 14

Tage Gefängnis wegen Hinderung einer Amtshandlung;

-

Urteil des Bezirksgerichts […] vom 21. Februar 2008: 90

Tagessätze zu je Fr. 30.- Geldstrafe wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz;

-

Urteil des Bezirksgerichts […] vom 2. April 2008: 5

Tagessätze zu je Fr. 70.- Geldstrafe wegen Gewalt gegen Beamte;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 22. Juni 2011:

480 Stunden gemeinnützige Arbeit, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil

vom 2. April 2008, wegen mehrfacher, teils versuchter, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung sowie

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 13. Oktober 2011:

120 Tagessätze zu je Fr. 30.- Geldstrafe sowie Fr. 700.- Busse wegen mehr­fachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung desselben;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 28. Januar 2012:

180 Tagessätze zu je Fr. 30.- Geldstrafe sowie Fr. 300.- Busse wegen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben.

Das Migrationsamt verwarnte A mit Verfügungen vom 30. März 2005, 11. August 2005,

4. Oktober 2005 sowie 21. April 2006 und drohte ihm für den Fall,

dass er erneut straffällig werden oder sein Verhal­ten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte, schwerer

wiegende fremden­polizeiliche Massnahmen an.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wies das Migrationsamt

ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte

ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. August 2012.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 12./13. Juni 2012 liess A in der

Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom

8.

Mai 2012 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ab

dem 31. Mai 2012 wohnte A wieder bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen

Kind. Mit Entscheid vom 25. April 2013 wies die Sicherheitsdirektion den

Rekurs in der Hauptsache ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue

Frist bis 31. Juli 2013.

III.

A liess am 28. Mai 2013 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem ersuchte er um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

12.

Juni 2013 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amtes wegen. Für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen eines Amts etwa auf dem vorliegenden

Gebiet des Ausländerrechts ist das Verwaltungsgericht nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie

§§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1

des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG haben die ausländischen Ehegatten

nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung, was das weniger weit gehende Recht auf

Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit

Hinweisen). Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmun­gen ist

indes nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und

ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,

7.

Juli 2011,2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich

gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen, wobei nur auf die

Dauer der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft abzustellen ist

(BGE 136 II 113 E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010,

2C_544/2010, E. 2.2; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 50 N. 50).

Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner

schweizerischen Ehefrau dürfte mehr als fünf Jahre gedauert haben, weshalb er grundsätzlich

Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte, was den Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse.

2.2

Die

Ansprüche nach Art. 42 Abs. 1 und 3 AuG erlöschen, wenn Widerrufsgründe

nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Ein

Widerrufsgrund liegt nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG unter anderem

vor, wenn ein Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese

gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Nach der Praxis ist

dieser Widerrufsgrund gegeben, wenn ein Ausländer durch sein Handeln besonders

hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von

strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig

erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 31 E. 2.1, 137

II 297 E. 3).

Gegen den Beschwerdeführer ergingen während seiner Anwesenheit

in der Schweiz neun Strafbefehle und drei Strafurteile. Er wurde unter anderem

mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten (Handel mit Kokain) sowie wegen Gewalt

und Drohung gegen Beamte verurteilt. Weder durch den jeweiligen Vollzug der

ausgesprochenen Strafen noch durch insgesamt vier ausländerrechtliche

Verwarnungen des Beschwerdegegners hat der Beschwerdeführer sich nachhaltig

beeindrucken lassen. Vor allem mit seinen Drogendelikten hat der

Beschwerdeführer wiederholt die Gesundheit seiner Mitmenschen und damit ein

hochwertiges Rechtsgut in Gefahr gebracht. Insgesamt hat der Beschwerdeführer

in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit

verstossen und erfüllt damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b

AuG.

2.3

Das Vorliegen

eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen

und familiären Situation des Beschwerdeführers als verhältnismässig erscheint.

Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der

(rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie

die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen

(BGE 135 II 377 E. 4.3; Caroni, Art. 51 N. 31).

2.4

2.4.1

Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) steht einer

Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich

gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die

ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE

130.

II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben

ist indessen auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen

deren Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 129 II 11

E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94,

www.echr.coe.int).

2.4.2

Der Beschwerdeführer hat sich Ende Mai 2012 wieder an der Wohnadresse

seiner Ehefrau in Q angemeldet; die Ehefrau bestätigte, dass die eheliche

Gemeinschaft wieder aufgenommen werde. Allerdings wurde der Beschwerdeführer

Ende März 2013 in Y verhaftet und gab er bei dieser Gelegenheit an, tatsächlich

weiterhin an der X-Strasse in Y wohnhaft zu sein. Ob die Ehegatten nur zum

Schein wieder zusammenwohnen und der Beschwerdeführer sich deshalb rechtsmissbräuchlich

auf seine Ehe beruft, kann ebenso wie die Frage, wie es sich mit seiner Beziehung

zum Kind verhält, im Folgenden offenbleiben.

2.4.3

Der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Schutz des Familienlebens gilt

nicht absolut. Das Aufenthaltsrecht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich

vorgesehen ist und es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig

erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu

treffen, in welcher namentlich die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer

der Anwesenheit des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene

Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die familiäre

Situation des Ausländers sowie die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat

und im Heimatstaat zu berücksichtigen sind (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; EGMR,

18.

Oktober 2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff., sowie

2.

August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff., beides auf

www.echr.coe.int). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, umso höhere

Anforderungen sind an die Voraussetzung seiner Wegweisung zu stellen (BGE 122 II

433.

E. 2c).

Somit ist sowohl unter Art. 63 AuG als

auch unter Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Güterabwägung zu treffen, in

welcher die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und

seine sozialen Bindungen hierzulande, die Schwere seiner Tat und die seither

vergangene Zeit sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zum

Heimatland und die Schwierigkeiten, mit welchen er bei einer

Rückkehr dorthin rechnen muss, zu berücksichtigen

sind.

3.

3.1

Im Rahmen

der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in

erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE

129.

II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009,2C_295/2009,

E. 5.3). Bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten wiegt dabei das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer

(BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 122 II 433 E. 2c; BGr, 29. März

2012,2C_771/2011, E. 2.3). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher

Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum

Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,

E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf

das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können,

muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt

werden, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen

werden (BGr, 25. März 2011,2C_28/2010, E. 2.3). Dabei ist dem

Umstand, dass Art. 121 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 BV

den Gesetzgeber beauftragt, Grundlagen zu schaffen, um unter anderem Personen,

die wegen "Drogenhandels" rechtskräftig verurteilt wurden, das Aufenthaltsrecht

unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status zu entziehen, zum heutigen

Zeitpunkt jedenfalls bereits insofern Rechnung zu tragen, als der Verfassunggeber

damit – im Sinn eines Wertungsentscheids – zum Ausdruck brachte, das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung von Personen, die mit Drogen

handelten, sei regelmässig hoch (vgl. auch BGE 139 I 31 E. 2.3.2; zur

vom Bundesgericht verneinten Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 121

Abs. 3 lit. a BV BGE 139 I 16 E. 4).

Bereits kurz nach seiner (Wieder-)Einreise in die Schweiz im

Jahr 2004 wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er einem Scheinkäufer der

Polizei Kokain in geringer Menge verkaufte. In der Folge war der

Beschwerdeführer fortgesetzt straffällig und wurde zuletzt mit Strafbefehl vom

Januar 2012 wegen mehrfachen Verkaufs von Kokain bestraft; im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung befand er sich im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer wurde –

im Wesentlichen wegen zahlreicher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte – insgesamt zu zehn Monaten und 19 Tagen

Freiheitsstrafe, 395 Tagessätzen Geldstrafe, 480 Stunden gemeinnützige Arbeit sowie

Fr. 1'400.- Busse verurteilt. Umgerechnet entsprechen die Verurteilungen

des Beschwerdeführers einer Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten und 24 Tagen

(Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 39 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937). Den Verurteilungen lag im Wesentlichen zugrunde, dass

der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 fortgesetzt in Kugelform abgepackte

Kokainportionen an ihm unbekannte Personen verkaufte bzw. solche zum Verkauf

bestimmte Portionen in seinem Mund mit sich führte. Polizeilichen Kontrollen

versuchte er sich – teilweise auch mit Gewalt – zu entziehen. Der Beschwerdeführer

war als sogenannter "Chügelidealer" tätig, die jeweils nur geringe

Mengen der gehandelten Droge mit sich herumtragen und denen deshalb regelmässig

auch nur ein geringer Handel nachgewiesen werden kann. Im ausländerrechtlichen

Verfahren kann dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wohl eine bedeutend

höhere Menge an Kokain handelte, jedoch Rechnung getragen werden, ohne damit

die Unschuldsvermutung zu verletzen. Die im Einzelnen verhältnismässig tief

ausgefallenen Strafen des Beschwerdeführers reflektieren dessen Gefährlichkeit

für die Gesellschaft im vorliegenden Fall nämlich nur unzureichend. Es gilt zu

berücksichtigen, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz und mithin seit

neun Jahren im Kokainhandel tätig ist und er mit seinem Vorgehen – auch wenn

bei ihm jeweils nur eine geringe Menge Kokain gefunden werden konnte – die Gesundheit

einer Vielzahl von Menschen gefährdet hat. Weder straf- noch

ausländerrechtliche Massnahmen haben den Beschwerdeführer nachhaltig beeindruckt,

weshalb die Gefahr weiterer Straffälligkeit sehr gross ist. In diesem Sinn ist

das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz sehr gross.

3.2

Der

Beschwerdeführer reiste im Alter von 24 und erneut im Alter von 28 Jahren in

die Schweiz ein und hält sich seit neun Jahren legal hier auf. Während dieser

Zeit konnte er sich nicht massgeblich integrieren. Neben seiner Tätigkeit als

Drogenhändler will er zwar selbständiger Discjockey gewesen sein, tatsächlich

dürfte sein Einkommen aber im Wesentlichen auf seiner Tätigkeit als

Drogenh.dler beruhen; der Beschwerdeführer hat denn auch weder im Rekurs- noch

im Beschwerdeverfahren behauptet, je einer regelmässigen Arbeitstätigkeit

nachgegangen zu sein. Die Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz

beschränken sich damit auf diejenigen zu seiner Ehefrau sowie zum gemeinsamen

Kind. Diesen dürfte eine Ausreise in seine Heimat nicht zumutbar sein. Indes

ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beziehung zur Ehefrau

sowie dem gemeinsamen Kind aufgrund der Alkoholsucht des Beschwerdeführers

schon heute nur eingeschränkt gelebt werden kann.

Der Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und

Jugendjahre in der Heimat verbracht und will dort in einem Hotel gearbeitet

haben. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Wiedereingliederung in

seinem Heimatland entgegenstünden.

Demnach stellt die Wegweisung des Beschwerdeführers mit

Blick auf seine Beziehung zu seiner schweizerischen Ehefrau und dem gemeinsamen

Kind zweifellos eine gewisse Härte dar. Insgesamt überwiegen vorliegend aber

die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des fortgesetzt straffälligen

Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.

Entsprechend hat der Beschwerdegegner das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers

zu Recht abgewiesen.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8

Abs. 1 EMRK schliesslich aus einem vor kurzem ergangenen Entscheid des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ableiten wollte (EGMR,

16.

April 2013, Udeh, 12020/09, www.echr.coe.int) lässt sich dem nicht

folgen. Einerseits verkennt der Beschwerdeführer, dass der EGMR einen konkreten

Einzelfall beurteilt hat und nicht die Praxis der Schweiz an sich rügte; eine

Praxisänderung ist in diesem Entscheid nicht zu erblicken (vgl. hierzu BGr,

30.

August 2013,2C_365/2013, E. 2.4). Anderseits hatte jener

Ausländer sich nur ein schweres Delikt zuschulden kommen lassen und sich

während längerer Zeit wohlverhalten; dies trifft auf den Beschwerdeführer, der

seit seiner Einreise in die Schweiz fortgesetzt delinquierte, offensichtlich

nicht zu. Schliesslich ist es überhaupt abzulehnen, aus der stark einzelfallbezogenen Rechtsprechung

des EGMR verbindliche Vorgaben im Sinn einer eigentlichen Regelbildung

abzuleiten (vgl. dazu Giovanni Biaggini, Über die Auslegung der

Bundesverfassung und ihr Verhältnis zur EMRK, ZBl 114/2013, S. 316 ff., 332

ff.). Massgebend bleibt immer die Interessenabwägung aufgrund der konkreten

Umstände im Einzelfall.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Weil die dem

Beschwerdeführer durch die Vorinstanz neu angesetzte

Frist zum Verlassen der Schweiz ebenfalls abgelaufen

ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen, und zwar bis am 31. Dezember

2013.

(vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271,

E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug

dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel

aufschiebende Wirkung verleihen, hat der

Beschwerdeführer sich binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungs­punkt

nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine

Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Vertretung.

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen, haben nach § 16 Abs. 1

und 2 VRG Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung, wenn ihr

Begehren nicht offen­sicht­lich aussichtslos erscheint und sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht

in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24). Den Nachweis der

Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen (Kölz/Bosshart

Röhl, § 16 N. 29). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart

Röhl, § 16 N. 32).

Der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer begründet sein Armenrechtsgesuch einzig damit, er halte sich

zurzeit im Strafvollzug auf und habe deshalb kein Einkommen. Damit genügt er

den Anforderungen an die Sustantiierung der Mittellosigkeit offensichtlich

nicht. Einerseits legt er nicht dar, welches Einkommen er ausserhalb des

Strafvollzugs erzielte, anderseits fehlen auch Ausführungen zu den

regelmässigen Ausgaben des Beschwerdeführers. Weil er demnach seine

Mittellosigkeit nicht dartun konnte, ist das Armenrechtsgesuch abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007

beziehungs­weise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird

abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis

31.

Dezember 2013 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …