VB.2013.00411
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00411
17. April 2014Deutsch12 min
(URT.2014.16276)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00411
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas
Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja
Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin
Tanner.
In Sachen
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A AG,
vertreten durch RA
C,
2. Bauausschuss der Stadt Winterthur,
vertreten durch D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 26. September 2012 erteilte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur der A AG die Baubewilligung für den
Abbruch von fünf Häuserblöcken (Assek.-Nrn. 1556–1559, 1571, 1572, 1603–1608)
sowie den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken
Kat.-Nrn. 5/3082, 5/3083, 5/3108, 5/3109, 5/3140, 5/3141, 5/3231–5/3235
und 5/3292 an der Äckerwiesenstrasse 19–29, der Wartstrasse 154–162
und der Blumenaustrasse 24 in Winterthur.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss gelangte die
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) mit Eingabe vom 9. November 2012 an das Baurekursgericht, welches mit Beschluss vom 25. April 2013 auf den Rekurs
nicht eintrat.
III.
Dagegen erhob die Zürcherische Vereinigung
für Heimatschutz am 29. Mai 2013 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und stellte den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid
vom 25. April 2013 aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten. Eventualiter sei der Beschluss des
Bauausschusses Winterthur vom 26. September 2012
aufzuheben und die Schutzwürdigkeit der betroffenen Bauten abzuklären. Subeventualiter sei die bestehende Liegenschaft definitiv unter Schutz zu stellen,
unter Beizug eines geeigneten Fachgutachtens, unter Durchführung eines
Augenscheins und Ansetzung eines weiteren Schriftenwechsels.
Die Vorinstanz beantragte am 6. Juni 2013 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Der Bauausschuss Winterthur beantrage am 3. Juli
2013.
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Schliesslich stellte auch die private Rekursgegnerin am 3. Juli 2013 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit Replik vom 30. August 2013 bzw. Dupliken vom 13. und
16.
September 2013 hielten die Parteien an ihren
Anträgen fest, ebenso die Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung zu
den Dupliken vom 10. Februar 2014.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig, und die
Beschwerdeführerin ist als durch den Entscheid der Vorinstanz beschwerte Partei
zur Erhebung des Rechtsmittels ohne Weiteres legitimiert. Ob das Baurekursgericht
auf den Rekurs der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist, ist die
im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfende materielle Frage.
2.
2.1
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
hängt die Rekurs- und Beschwerdelegitimation der Natur- und
Heimatschutzverbände in der Regel davon ab, ob das betreffende Objekt in ein
gestützt auf § 203 Abs. 2 PBG erstelltes Inventar Aufnahme gefunden
hat. Die blosse Behauptung, ein nicht inventarisiertes Objekt sei dennoch
schutzwürdig, verschafft den Verbänden keinen Zugang zum Rekursverfahren (RB
1990.
Nr. 10). Gemäss RB 1990 Nr. 11 (= BEZ 1990 Nr. 11)
kommt die Verbandsbeschwerde nur dort zum Zug, wo die angefochtene Anordnung
ein bereits förmlich erfasstes (§ 205 PBG) oder zumindest schon inventarisiertes
(§ 203 Abs. 2 PBG) Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1
lit. a–g PBG betrifft. Sie soll es den Verbänden ermöglichen, sich gegen
alle Anordnungen zu wehren, die mit der Aufhebung einer förmlichen
Unterschutzstellung oder der Entlassung eines Schutzobjekts aus dem Inventar
verbunden sind. Die Verbände können sich daher auch gegen die Baubewilligung
für einen den Abbruch eines inventarisierten Gebäudes miteinschliessenden
Neubau wehren (RB 1996 Nr. 13). Demgegenüber ist die Aufnahme eines
Schutzobjekts in ein Inventar eine blosse Verwaltungshandlung ohne
Verfügungscharakter, die nicht mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden
kann, weshalb die zur Verbandsbeschwerde berechtigten Vereinigungen auch keinen
Anspruch auf Mitwirkung im behördlichen Inventarisationsverfahren haben
(RB 1992 Nr. 8).
Darüber hinaus hat die Rechtsprechung
die Verbandsbeschwerde im Wesentlichen in zwei Sonderfällen zugelassen. Der
eine betraf einen Fall, wo ein Inventareintrag einzig mangels rechtzeitiger
Entdeckung des Schutzobjekts (erst bei Aushubarbeiten entdeckte Bauteile der
Zürcher Stadtmauer und des alten Predigerklosters) unterblieben und zudem die
Schutzwürdigkeit unbestritten war (RB 1991 Nrn. 3, 9 und 60 = BEZ
1991.
Nr. 23 = ZBl 92/1991, S. 495; vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 111 und § 21
N. 97). Sodann ist die Legitimation der Verbände in Fällen anerkannt
worden, in denen das zuständige Gemeinwesen seiner Pflicht zur Inventarisierung
nicht nachgekommen war und die Schutzwürdigkeit als glaubhaft dargetan wurde sowie wahrscheinlich erschien
(RB 1996 Nr. 6, 1997 Nr. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer
Rekurslegitimation geltend, die Gemeinde habe zwar ein Inventar erstellt,
dieses aber auf bestimmte Epochen und/oder Objektkategorien beschränkt. In
diesem Fall, in welchem ganze Objektkategorien in zeitlicher, räumlicher oder
thematischer Hinsicht fehlten, sei die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin
genauso erforderlich wie im Fall eines gänzlich fehlenden Inventars.
Andernfalls könnte sich eine Gemeinde mit der Schaffung eines irgendwie
gearteten Teilinventars aus der Pflicht zur Inventarisierung gemäss § 203 Abs.
2.
PBG stehlen. Der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts äussere sich zu
dieser Frage nicht. Die Vorinstanz habe insbesondere die Frage, ob das Inventar
2006.
lückenhaft sei, nicht geprüft. Sie stütze sich vielmehr einzig auf die
nicht weiter belegte Behauptung der Beschwerdegegnerin.
Oft wähnten sich die Gemeinden gezwungen, bei der Erarbeitung
von Inventaren Kompromisse einzugehen und inhaltliche, örtliche oder zeitliche
Schwerpunkte zu setzen, statt ein vollständiges Inventar aufzunehmen, wie es
das Gesetz fordere. Ein selektives Vorgehen bzw. eine Beschränkung auf gewisse
Arten von Schutzobjekten sei im Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Der
angefochtene Entscheid setze sich mit dem Eingeständnis der Beschwerdegegnerin,
sie habe bei der Aufnahme von Bauten aus dem Zeitraum von 1920 bis 1950
Zurückhaltung geübt, und es seien nur die hervorragendsten Objekte aufgenommen
worden, nicht auseinander. Es sei zwar einzuräumen, dass eine ausschliesslich
quantitative Beurteilung eines Inventars nicht angebracht sei und ein Inventar
nicht zu jeder Epoche dieselbe Anzahl Objekte enthalten könne. Es liege in der
Natur der Sache, dass die Schutzobjekte ungleich verteilt seien. Vorliegend
bestünden jedoch derart deutliche quantitative Indizien für eine Lücke im
Inventar, dass für eine korrekte Sachverhaltsfeststellung mindestens ein Blick
auf den Inventarinhalt erforderlich gewesen wäre. Was die von der Vorinstanz
angeführte Inventarergänzung, welche zurzeit vorgenommen werde, anbelange, so
betreffe diese "allenfalls schutzwürdige Nachkriegsbauten ab 1945 bis
1980"; die frühen 1940er-Jahre würden erneut vernachlässigt.
Es sei davon auszugehen, dass die potenzielle Bedeutung
der streitbetroffenen Siedlung übersehen worden sei. Diese Gefahr bestehe bei
den Bauten von Franz Scheibler durchaus, da es sich auf den ersten Blick um
eine unscheinbare Architektur handle, deren Bedeutung sich dem Laien erst auf
den zweiten Blick erschliesse. Die Unscheinbarkeit stehe einer
Unterschutzstellung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegen.
Eine sorgfältige denkmalpflegerische Abklärung erweise sich gerade vor diesem
Hintergrund als angezeigt. Das Fehlen von Sonderbauvorschriften sei für die
Beurteilung der Legitimation der Beschwerdeführerin irrelevant.
3.
3.1
Dass die
Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Siedlung unbestritten und diese nur
mangels rechtzeitiger Entdeckung nicht ins Inventar aufgenommen werden wäre, ist
vorliegend offensichtlich nicht der Fall und wird auch nicht geltend gemacht.
Eine Säumnis bei der Inventarerstellung, wie es in den Fällen vorlag, wo das
Verwaltungsgericht trotz fehlendem Inventareintrag die Befugnis zur
Verbandsbeschwerde anerkannt hat, liegt ebenfalls nicht vor (RB 1996 Nr. 6
und 1997 Nr. 2). Die Stadt Winterthur hat ihr Inventar seit Langem
erstellt und unterzieht dieses unbestrittenermassen immer wieder einer Überarbeitung
und allenfalls erforderlichen Ergänzungen.
3.2
Die Beschwerdeführerin will ihre Legitimation vielmehr
primär daraus ableiten, dass das Inventar bestimmte Epochen
oder einzelne Objektkategorien gänzlich ausser Acht lasse. Darin sieht
sie als weiteren Sonderfall eine Pflichtverletzung bei der Inventarisierung,
bei deren Vorliegen die Rechtsprechung die Legitimation der Verbände bejahen
müsste.
3.3
Das erste "Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte"
der Stadt Winterthur wurde im Jahr 1981 festgesetzt. Es ist unbestritten, dass
dieses im Wesentlichen Bauten enthielt, welche vor 1850 erstellt wurden. Am
22.
März 2006 setzte der Stadtrat das ergänzte Inventar der schutzwürdigen
kommunalen Baudenkmäler fest. Zielsetzung dieser ersten Inventarergänzung war
die Behebung der Mängel des Inventars aus dem Jahre 1981, nämlich "das
weitgehende Fehlen wichtiger baulicher Zeugen aus der Zeit zwischen 1880 und
1950.
sowie die schwache Vertretung von Bauten in dörflichen Kernzonen".
Als eines der wichtigsten Kriterien bei der Inventarergänzung wurde dabei das
Verständnis für die Siedlungsentwicklung der Stadt Winterthur betrachtet, wobei
das Inventar die geschichtliche und bauliche Entwicklung der Stadt bis in die
Zwischenkriegszeit nachvollziehbar werden lassen sollte. Anlässlich dieser
ersten Inventarergänzung wurden unbestrittenermassen verschiedene Siedlungen
ins Inventar aufgenommen.
Das im Jahre 2006 festgesetzte Inventar bildete schliesslich
den Ausgangspunkt für die jüngste Ergänzungsrunde. Dabei wurde davon
ausgegangen, dass das aus dem Jahr 2006 stammende Inventar "systematisch
erhoben Bauten bis 1920, einzelne weitere bis 1945 und ganz wenige jüngere
Gebäude" umfasst. Am 5. Juni 2013 setzte der Stadtrat die Ergänzung
des Inventars der schutzwürdigen Bauten fest. Diese Ergänzung enthält nun
81.
Objekte. Aus der Epoche der Vierzigerjahre wurden zusätzliche 12 Objekte
ins Inventar aufgenommen.
3.4
Es lässt
sich also feststellen, dass die Epoche der Vierzigerjahre bei
der Festsetzung bzw. jüngsten Ergänzung des Inventars
der schutzwürdigen Bauten berücksichtigt wurde. Acht neu aufgenommene
Objekte stammen aus der Zeit Ende Dreissiger- anfangs Vierzigerjahre. Dass die
früheren Vierzigerjahre ausser Acht gelassen worden wären, trifft somit nicht
zu. Die streitbetroffene Siedlung, welche in zwei Etappen, nämlich von 1940–1947
bzw. 1946–1948 erstellt worden war, wurde unbestrittenermassen in die Liste der
anlässlich der jüngsten Inventarergänzungsrunde zu prüfenden Bauten aufgenommen.
Entgegen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dieser Liste nicht um eine
kurze Checkliste, die "im Vorbeigehen" ausgefüllt wurde. Die Stadt
Winterthur legte in ihrer Duplik dar, welche Architektin Autorin des Eintrags
zur streitbetroffenen Siedlung war und dass sich der Vermerk "in der Datenbank
enthalten" auf einen Eintrag in der internen Datenbank der Denkmalpflege
bezog. Die weitere in der Vernehmlassung zur Duplik vorgebrachte Pauschalkritik
an dieser Liste vermag nicht zu überzeugen.
Dass nicht für jede Zeitepoche gleich viele
Objekte Eingang ins Inventar gefunden haben, kann – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – im Umstand begründet sein, dass die Anzahl der wichtigen Zeugen aus verschiedenen baulichen
Epochen variiert. Dies wird grundsätzlich auch von
beschwerdeführerischer Seite nicht bestritten. Einzig aus einer zahlenmässigen Gegenüberstellung
der als potenziell wichtige Zeugen für eine bauliche Epoche verzeichneten
Objekte lassen sich daher keine Rückschlüsse auf die Qualität des Inventars
bzw. auf Versäumnisse der zuständigen Behörden bei der Inventarisierung ziehen. Vom Architekten Franz Scheibler, von welchem auch die
streitbetroffene Siedlung stammt, wurden insgesamt fünf Bauten inventarisiert.
Es handelt sich dabei um den Kindergarten Wülflingen, die Post Obertor, das
Schulhaus Schönengrund, das Wohn- und Geschäftshaus Wülflingerstrasse sowie das
Einfamilienhaus Mötteli. Dass die Bedeutung der Architektur Franz Scheiblers,
welche unscheinbar und daher dem Laien nicht ohne weiteres zugänglich sei,
verkannt worden wäre, ist daher offensichtlich nicht der Fall.
3.5
Wie
bereits ausgeführt, wurde die streitbetroffene Siedlung in die Liste der zu
prüfenden Bauten aufgenommen. Diese wurde von einer aus drei Fachleuten für
Architekturgeschichte des 20. Jahrhunderts gebildeten Expertengruppe
erarbeitet. Dass der Siedlung des Winterthurer Architekten Franz Scheibler eine
gewisse Zeugenqualität zukommt, wurde daher von der Expertengruppe erkannt und
ist im Übrigen unbestritten. Es handelt sich um die grösste von Franz Scheibler
realisierte Winterthurer Siedlung. Nicht infrage gestellt wird ausserdem, dass
die Überbauung die Materialknappheit und den Wandel in der Versorgungslage
während des Zweiten Weltkriegs zu bezeugen vermag. Auch diesbezüglich ist
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Versäumnis der zuständigen
Behörden zu erkennen. Insbesondere wurden offensichtlich weder die Siedlung
noch deren grundsätzliches Potenzial übersehen.
3.6
Der
Umstand, dass die Siedlung ein Zeugnis für die Architektur Scheiblers sowie die
durch die wirtschaftliche Situation geprägte Bauweise der fraglichen Zeitepoche
darstellt, führt jedoch nicht zwangsläufig zur Charakterisierung als wichtiger
Zeuge im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Vielmehr legt die
Stadt Winterthur in ihrer Beschwerdeantwort in substanziierter Weise dar, dass
die Siedlung seit den Achzigerjahren verschiedenen baulichen Änderungen
unterzogen worden sei, welche deren ursprüngliches Erscheinungsbild stark
beeinträchtigt hätten. Ausserdem weist sie darauf hin, dass Winterthur über
eine grosse Zahl von Siedlungen verfüge, welche um die Zeit des Zweiten
Weltkriegs erstellt worden seien, sodass eine wirtschafts- oder
sozialgeschichtliche Zeugeneigenschaft der Siedlungsbauschlacht als Argument
für eine Qualifikation als wichtiger Zeuge nicht ausreiche. Diese Qualifikation
wurde von der Beschwerdeführerin nicht in substanziierter Weise infrage
gestellt.
3.7
Zusammenfassend
sind in Bezug auf die Inventarerstellung keine Umstände ersichtlich, welche
eine Anfechtungsbefugnis der Beschwerdeführerin begründen bzw. ein Eingreifen
durch die Rechtsmittelinstanzen rechtfertigen würden. Insbesondere hat sich der
Vorwurf, dass eine bauliche Epoche übersehen oder bewusst ausser Acht gelassen
worden wäre, nicht bestätigt. Weder wurden die Objektkategorie
"Siedlungen", noch die Bauten des Architekten Franz Scheibler und
darunter insbesondere die Wohnüberbauung Wartstrasse/Äckerwiesenstrasse
übersehen. Letztere hat unbestrittenermassen Eingang ins jüngste
Inventarergänzungsverfahren gefunden. Versäumnisse der zuständigen Behörden bei
der Inventarisierung sind unter diesen Umständen nicht zu erkennen. Besondere
Gründe, welche es rechtfertigen würden, die Beschwerdeführerin auch dann zur
Anfechtung einer Bewilligung zuzulassen, wenn diese keine inventarisierten
Bauten betrifft, bestehen unter diesen Umständen nicht.
Es ist gerechtfertigt, die Rekurslegitimation der Verbände
bei nicht inventarisierten Objekten wie bisher nur in besonderen Fällen
anzuerkennen (vgl. dazu BGE 117 Ia 13 E. 3d/cc). In besonderem Mass wäre
die Rechtssicherheit im hier zu beurteilenden Fall infrage gestellt, wo erst
mit der grossen Revision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom
3.
Oktober 2000 das Geviert Wartstrasse/Blumenaustrasse/Bürglistrasse/Flüelistrasse
einer dreigeschossen Quartiererhaltungszone QEZ3 ("Äckerwiesen")
zuwiesen worden ist, welche eine Überbauung mit drei Vollgeschossen sowie je
einem anrechenbaren Dach- und Untergeschoss zulässt.
Das Baurekursgericht hat der Beschwerdeführerin die
Rekurslegitimation daher zu Recht abgesprochen.
4.
Die Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG), und es steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu. Vielmehr
ist sie zu einer angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin
zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 6'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …