VB.2013.00421
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00421
5. Februar 2014Deutsch16 min
(URT.2014.16047)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00421
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch die Primarschulpflege X,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kostenübernahme
für externe Schulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B und A sind die Eltern des 2000 geborenen O. Sie teilten
der Primarschule X mit Schreiben vom 19. Juli 2012 mit, dass O nach den
Sommerferien die Privatschule "Z" besuchen werde, und ersuchten um
Übernahme der entsprechenden Kosten für das sechste Schuljahr. Die Primarschule
antwortete A und B am 25. Juli 2012, dass deren Ersuchen um Kostenübernahme
für die externe Schulung von O abgelehnt worden sei. Eine dagegen erhobene Einsprache
von A und B wies die Primarschulpflege X mit Beschluss vom 24. September
2012 ab; der Beschluss wurde den Eltern von O mit Schreiben vom
28. September 2012 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen
II.
Am 23. Oktober 2012 rekurrierten B
und A beim Bezirksrat Q gegen den
negativen Kostenentscheid der Primarschulpflege X und
beantragten sinngemäss die Übernahme der Kosten für die Privatschulung von
O unter Einbezug der Verpflegungs- und Fahrspesen durch die
Gemeinde X. Mit Replik vom 25. Januar 2013 beantragten
die nunmehr anwaltlich vertretenen A und B,
eventualiter sei die Gemeinde X zu verpflichten, sich
an den Schulungskosten zu beteiligen. Der Bezirksrat Q wies den Rekurs mit
Beschluss vom 17. April 2013 im Sinn der Erwägungen ab, wies die Primarschule X an, (1) im
Einverständnis mit A und B eine Standortbestimmung und gegebenenfalls eine Abklärung sonderpädagogischer Massnahmen durchzuführen, (2)
für den Fall, dass die Schulung von O in einer
Kleinklasse angezeigt sei, über die Kostenübernahme ab dem Zeitpunkt des neuen
Entscheids zu befinden und (3) die Entscheidungen so
zu treffen, dass sie für den Beginn des Schuljahres 2013/2014
wirksam seien. Sodann auferlegte er B und A die reduzierten Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von
Fr. 200.-.
III.
A und B liessen am 3. Juni 2013
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
folgende Anträge stellen:
" 1. In Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates vom
17.
April 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Schulkosten
für die private Schulung von O zu übernehmen.
2.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sich an
den Schulungskosten zu beteiligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Der Bezirksrat Q verzichtete am 23. September 2013
ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die Gemeinde X beantragte am 9. September
2013.
die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A und
B. Diese hielten in weiteren Eingaben vom 1. Oktober 2013 und
5.
Dezember 2013 an ihren Anträgen fest. Die Gemeinde X hielt ihren
Antrag in weiteren Stellungnahmen vom 1. November 2013 und 6. Januar
2014.
ebenfalls aufrecht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes
wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines
Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme im Schulbereich ist das
Verwaltungsgericht nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005.
(VSG, LS 412.100) und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44
e contrario VRG zuständig.
1.2
Die Beschwerdeführenden beantragen, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die externe Schulung von O im Schuljahr
2012/2013 inklusive Verpflegungs- und Fahrkosten zu übernehmen. Das Schulgeld
für den Besuch der 6. Primarklasse in er Privatschule Z beträgt Fr. 6'550.- pro Quartal, womit von einem
Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert auszugehen und die Beschwerde in
Dreierbesetzung zu erledigen ist (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario
VRG).
2.
Die Kantone haben für einen ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101]). Dieser Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und
geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein
selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162
E. 3.1; 133 I 156 E. 3.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst
nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an
öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung,
das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche
Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der Anspruch auf unentgeltlichen
Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf optimale
bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 162 E. 3.2 mit
Hinweisen).
3.
3.1
Nach
§ 33 Abs. 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der Schulung von
Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.
Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative
Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung.
Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen
nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie
umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in einer öffentlichen
oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als
Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung ist
unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen
Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben
ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36
Abs. 3 VSG).
3.2
Die Entscheidung über sonderpädagogische
Massnahmen wird grundsätzlich von den Eltern, der Lehrperson und der
Schulleitung gemeinsam getroffen (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 24 der Verordnung über die sonderpädagogischen
Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Fällt eine
Sonderschulung in Betracht, sind Mitwirkung und
Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in Verbindung
mit § 26 Abs. 4 VSM). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische
Massnahme erzielt werden oder soll die Schülerin oder der Schüler einer
Sonderschulung zugewiesen werden, wird eine schulpsychologische Abklärung
durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25
Abs. 1 VSM). Wird nach schulpsychologischer Abklärung unter den
Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39
Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM).
3.3
Dabei gilt es nach ständiger Rechtsprechung vor
und nicht nach dem Eintritt in eine Privatschule zu überprüfen, ob die
Sonderschulung notwendig und richtig war (vgl. VGr, 22. August 2012,
VB.2012.00340, E. 3.1, und 24. November
2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Aus einem allfälligen Erfolg einer Privatschulung
mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lehrmethoden darf
nicht im Nachhinein auf deren Notwendigkeit
geschlossen werden (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.1
Abs. 3).
Entschliessen sich die Eltern in eigener Kompetenz für
eine Sonderschulung und melden sie ihr Kind in einer Privatschule an, wird die
Schulgemeinde bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine
notwendige Massnahme anzuordnen, so dass die privaten Massnahmen unerlässlich
waren (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.3.2, und 24. November
2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Nachstehend gilt es zu prüfen, inwieweit
dies vorliegend der Fall war. Zu diesem Zweck ist zunächst der Verlauf der
Ereignisse darzustellen.
4.
4.1
O besuchte bis zur fünften Klasse die Primarschule X. Im Herbst 2011 wurde O vom
Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) des Kantonsspitals Winterthur in psychologischer/psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Dabei wurde O als
altersgemäss entwickelter, sensibler Junge beurteilt, welcher im sozialen
Umgang stark verunsichert sei. In einem
"Rundtischgespräch" vom 18. Oktober 2011, an dem nebst O und seinen Eltern die Schulpsychologin
der Primarschule X sowie die involvierten Fachpersonen
des SPZ teilnahmen, wurden verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der
schulischen Situation von O erwogen: Besuch einer
Einzeltherapie bei Herrn U, Fachtherapeut
für Psychotherapie SPV; Besuch der
Begabtenförderung während zweier Schulstunden pro
Woche; Abgabe zusätzlichen Schulstoffs durch die Lehrperson bei Unterforderung
im Unterricht; Weiterführung der Intervention des Schulsozialdienstes.
Die Schulpsychologin beantragte am
7.
November 2011 im Einverständnis mit O, den
Beschwerdeführenden und der Lehrperson die Aufnahme von O in die Fördergruppe für Begabte. Diesem Antrag entsprach die
Schulleitung am 10. November 2011. Ab November 2011 wurde O durch Herrn U psychotherapeutisch
begleitet, wobei die Therapiekosten von der Beschwerdegegnerin übernommen
wurden.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, in der Psychotherapie
sei keine sonderpädagogische Massnahme zu erblicken, da diese nicht von der
Schule angeordnet, sondern aufgrund einer Zuweisung des Kinderarztes von O aufgenommen
worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Psychotherapie war Bestandteil
des am Rundtischgespräch vom 18. Oktober 2011 erwogenen und in der Folge
umgesetzten Settings sonderpädagogischer Massnahmen. Daran vermag die vom
behandelnden Kinderarzt vorgenommene Zuweisung – welche im Übrigen auf die
Empfehlungen im Rahmen der Abklärung am SPZ Bezug nimmt – nichts zu ändern.
4.2
In einem zweiten "Rundtischgespräch" vom
6.
Dezember 2011 mit den gleichen Teilnehmenden wurde festgestellt, dass sich die
schulische Situation von O nicht verbessert habe.
Gleichentags beantragten die Beschwerdeführenden und die Klassenlehrperson von O, dieser sei von der
angestammten Jahrgangsklasse in eine mehrklassige Klasse umzuteilen. Diesem
Antrag wurde am 8. Dezember 2011 entsprochen; ab dem 12. Dezember 2011 besuchte O eine mehrklassige
Klasse. Diese Massnahmen führten zunächst zu einer Verbesserung der Situation.
4.3
Am 10. April 2012 fand ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden und der Klassenlehrperson von O statt. Dabei
bewertete die Lehrperson die schulische Leistungen
von O als gering und führte die Integrationsprobleme von
O nicht auf die Klasse, sondern zumindest teilweise auch auf das Verhalten von
O zurück. Tags darauf nahm die
Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt mit der Schulsozialarbeiterin auf und
teilte dieser mit, dass sich O wieder ausgeschlossen
fühle. Es sei ihm auch langweilig, er fühle sich unterfordert und erhalte kaum
Aufgaben. Zum Therapeuten gehe er nicht mehr, er habe
oft Schmerzen und wieder Probleme mit Lehrkräften, sei frech. Am Klassenrat
könne er nicht teilnehmen, da er genau in dieser Lektion die Begabtenförderung
besuche. Die Lehrperson wolle den Stundenplan nicht anpassen. Die
Schulsozialarbeiterin ermutigte die Beschwerdeführerin, sich bei der
Klassenlehrperson nochmals dafür einzusetzen, dass O
im Klassenrat dabei sein könne, da dies ein wichtiges
Gefäss für die Integration in die Klasse sei.
Am 26. April 2012 wandte sich die Beschwerdeführerin
an die Schulpsychologin und informierte sie darüber, dass sich die Situation
von O verschlechtert habe, er sei unausgeglichen. Er wolle nicht mehr in die
Psychotherapie zu Herrn U gehen und habe diese beendet. In der neuen Klasse sei
er herzlich aufgenommen worden, fühle sich aber dennoch nicht wohl. Die
Schulpsychologin wies darauf hin, dass zur Lösungsfindung ein weiteres Rundtischgespräch
organisiert werden sollte, und vermerkte, die Beschwerdeführerin werde sich
wieder melden. Dies unterblieb jedoch in der Folge.
Ab Anfang Mai 2012 besuchte O in seiner Freizeit auf
Initiative und Kosten der Beschwerdeführenden Begabtenförderungskurse der
Privatschule Y. Weiter nahmen die Beschwerdeführenden
im Mai 2012 aus eigener Initiative Kontakt mit einer Beraterin der
Praxisgemeinschaft G auf, welche O und seine Familie in der Folge therapeutisch
begleitete.
Am 8. Juni 2012 nahm die Beschwerdeführerin mit dem
Schulleiter von O Kontakt auf, woraufhin dieser antwortete, er sei von der
Lehrperson von O "in unregelmässigen Abständen immer wieder über die
Situation in [der] Klasse informiert" worden und "in etwa im
Bilde". Eine Woche später kam es zu einer Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Schulleiter, über deren Inhalt die Parteien sich nicht einig sind. Die
Therapeutin der Praxis G nahm am 20. Juni 2012 telefonisch Kontakt mit dem
Schulleiter auf. Gemäss einer Aktennotiz des Schulleiters gleichen Datums hat
er in diesem Gespräch "den Fall aus seiner Sicht" geschildert. "Die
Schulleitung weiss auch nicht, wie weiter mit O". Sodann ist der
Aktennotiz des Schulleiters zu entnehmen, dass ihn die Therapeutin darüber in
Kenntnis setzte, den Beschwerdeführenden eine private Schulung von O zu
empfehlen, worauf der Schulleiter darauf hinwies, dass die Primarschule X eine
solche Schulung wahrscheinlich nicht finanzieren würde.
Am 29. Juni 2012
meldeten die Beschwerdeführenden O in der Privatschule Z für den Besuch der
6.
Primarklasse (Schuljahr 2012/2013) an.
5.
5.1
Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die
Anmeldung ihres Sohnes in der Privatschule Z ohne
vorgängige Information der Beschwerdegegnerin bzw. ohne deren Mitwirkung erfolgte.
Sie machen hingegen geltend, die Primarschule X sei seit dem 11. April 2012 darüber informiert gewesen, dass
sich die schulische Situation von O verschlechtere. Trotzdem seien der Klassenlehrer, die
Sozialarbeiterin, die Schulpsychologin und auch der
Schulleiter völlig untätig geblieben und hätten es auch nicht für nötig
gehalten, die Schulpflege über die Situation zu informieren. Am 29. Juni
2012.
habe im Kantonsspital ein Gespräch stattgefunden,
in dem ihnen die private Schulung empfohlen worden
sei. Zu diesem Zeitpunkt sei in der Privatschule Z nur
noch ein Platz für das Schuljahr 2012/2013 frei gewesen, weshalb sie zur
Wahrung des Kindswohls gehalten gewesen seien, rasch zu handeln.
5.2
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführenden seien seit Frühling 2012
eigenmächtig vorgegangen, hätten insbesondere Anfang April 2012 die Psychotherapie
und wenig später die Begabtenförderung ohne vorgängige Absprache mit ihr abgebrochen,
ein schulisches Standortgespräch abgelehnt und mit ihrem Verhalten "erschwert",
dass die Schule ein Standortgespräch und die entsprechenden Abklärungen hätte
veranlassen können. Sie hätten mit dem eigenmächtigen Abbruch der Psychotherapie
und der Begabtenförderung, der Verweigerung der schulischen Verfahren und dem
Beizug privater Leistungserbringer bekanntgegeben, dass sie private Lösungen
den Bemühungen der Schule vorzögen, und sich in genauer Kenntnis der Rechtslage
und der üblichen Abläufe widersprüchlich verhalten.
5.3
Die
Beschwerdeführenden haben seit April 2012 verschiedene Mitglieder der
Primarschule X darauf hingewiesen, dass sich die Situation ihres Sohnes nach
einer anfänglichen Besserung im Dezember 2011/Januar 2012 verschlechtere,
die getroffenen sonderpädagogischen Massnahmen mithin – zumindest aus ihrer
Sicht – nicht ausreichten. Am 20. Juni 2012 hat der Schulleiter gegenüber
einer die Interessen der Beschwerdeführenden vertretenden Therapeutin erklärt,
die Schulleitung wisse "auch nicht, wie weiter mit O". Nach dem
Gesagten war dem Schulleiter zudem bereits vorher bekannt, dass – zumindest aus
Sicht der Beschwerdeführenden – Handlungsbedarf bestand. Er hat den
Beschwerdeführenden sinngemäss eröffnet, die Schule könne keine Lösung
anbieten. Dabei durfte es die Schule aber gegebenenfalls nicht bewenden lassen
(vgl. § 40 VSG). Vielmehr hätte sie alsdann von Amtes wegen die
nötigen Schritte zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der
sonderpädagogischen Massnahmen einleiten und allenfalls eine
schulpsychologische Abklärung anordnen müssen. Im Übrigen wäre noch genügend
Zeit gewesen, auf Beginn des Schuljahres 2012/2013 allenfalls nötige
Anpassungen der sonderpädagogischen Massnahmen vorzunehmen, als die
Beschwerdeführenden der Primarschule X mit Schreiben vom 19. Juli 2012
mitteilten, O werde nach den Sommerferien die Privatschule Z besuchen.
Dass die Beschwerdeführenden ab Frühling 2012 eigene
Lösungen suchten und O in einer Privatschule anmeldeten, nachdem die Primarschule
X ihnen gegenüber erklärt hatte, keine Lösung anbieten zu können, entbindet die
Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten nicht davon, sonderpädagogische Massnahmen
bzw. deren Anpassung zu prüfen, wenn sie davon Kenntnis hat, dass die bisher
getroffenen Massnahmen nicht den gewünschten Erfolg zeitigen. Die
Beschwerdegegnerin hätte sodann auch nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdeführenden
vom 19. Juli 2012 – allenfalls gegen den Willen der Beschwerdeführenden
(vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 VSG) – die Durchführung einer
schulpsychologischen Abklärung anordnen und prüfen können bzw. müssen, ob eine
Anpassung des sonderpädagogischen Settings erforderlich sei, und den
Beschwerdeführenden gegebenenfalls eine entsprechende Alternative zur
Privatschulung anbieten können bzw. müssen.
5.4
Den
vorliegenden Akten lässt sich nicht entnehmen, ob bzw. wann und mittels welcher
Massnahmen das bereits beschlossene sonderpädagogische Setting hätte angepasst
werden müssen. Damit kann im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren auch
nicht beurteilt werden, ob die Privatschulung von O trotz der per Mitte
Dezember 2011 umgesetzten Unterstützungsmassnahmen – wozu auch die
Psychotherapie bei Herrn U und die Begleitung durch die Schulsozialarbeiterin
zu zählen sind – unerlässlich im Sinn der Rechtsprechung war. Der Sachverhalt
ist damit nicht genügend erstellt, weshalb die Angelegenheit zur ergänzenden
Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird zu beurteilen
haben, ob die bis Dezember 2011
beschlossenen und umgesetzten sonderpädagogischen sowie die weiteren angebotenen Massnahmen
im Halbjahr vor den Sommerferien 2012 noch als ausreichend betrachtet
werden konnten bzw. einen ausreichenden Grundschulunterricht gewährleisteten. Sollte
dies nicht der Fall sein – die Schule mithin zu Unrecht untätig geblieben sein
–, hätte die Vorinstanz weiter darüber zu befinden, ob die von den
Beschwerdeführenden initiierte Privatschulung von O gemessen am damals bestehenden
Handlungsbedarf sowie an allfälligen alternativen Lösungsmöglichkeiten eine vertretbare
Eigeninitiative darstellt. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse hätte sie sodann
über eine allfällige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der
bzw. Beteiligung an den Privatschulungskosten zu entscheiden.
6.
6.1
Nach dem Gesagten erscheint der Sachverhalt nicht
hinreichend geklärt. Daher rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit
an die Vorinstanz (§ 64 Abs. 1 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60
N. 5, § 64 N. 3). Sie wird den Sachverhalt ergänzend zu
untersuchen und in der Folge unter Berücksichtigung des oben Dargelegten neu zu entscheiden haben.
Die Beschwerde ist dementsprechend
teilweise gutzuheissen und die Sache unter Aufhebung
des Beschlusses des Bezirksrats Q vom 17. April 2013 zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6.2
Da die Beschwerdeführenden faktisch obsiegen, rechtfertigt es sich,
die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Desgleichen ist den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011,
Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9,
Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Q vom
17.
April 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den
Bezirksrat zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'720.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …