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Entscheid

VB.2013.00421

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00421

5. Februar 2014Deutsch16 min

(URT.2014.16047)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B und A sind die Eltern des 2000 geborenen O. Sie teilten

der Primarschule X mit Schreiben vom 19. Juli 2012 mit, dass O nach den

Sommerferien die Privatschule "Z" besuchen werde, und ersuchten um

Übernahme der entsprechenden Kosten für das sechste Schuljahr. Die Primarschule

antwortete A und B am 25. Juli 2012, dass deren Ersuchen um Kostenübernahme

für die externe Schulung von O abgelehnt worden sei. Eine dagegen erhobene Einsprache

von A und B wies die Primarschulpflege X mit Beschluss vom 24. September

2012 ab; der Beschluss wurde den Eltern von O mit Schreiben vom

28. September 2012 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen

II.

Am 23. Oktober 2012 rekurrierten B

und A beim Bezirksrat Q gegen den

negativen Kostenentscheid der Primarschulpflege X und

beantragten sinngemäss die Übernahme der Kosten für die Privatschulung von

O unter Einbezug der Verpflegungs- und Fahrspesen durch die

Gemeinde X. Mit Replik vom 25. Januar 2013 beantragten

die nunmehr anwaltlich vertretenen A und B,

eventualiter sei die Gemeinde X zu verpflichten, sich

an den Schulungskosten zu beteiligen. Der Bezirksrat Q wies den Rekurs mit

Beschluss vom 17. April 2013 im Sinn der Erwägungen ab, wies die Primarschule X an, (1) im

Einverständnis mit A und B eine Standortbestimmung und gegebenenfalls eine Abklärung sonderpäda­gogischer Mass­nahmen durchzuführen, (2)

für den Fall, dass die Schulung von O in einer

Kleinklasse angezeigt sei, über die Kostenübernahme ab dem Zeitpunkt des neuen

Entscheids zu befin­den und (3) die Entscheidungen so

zu treffen, dass sie für den Beginn des Schul­jahres 2013/2014

wirksam seien. Sodann auferlegte er B und A die reduzierten Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von

Fr. 200.-.

III.

A und B liessen am 3. Juni 2013

Beschwerde beim Verwaltungs­gericht erheben und

folgende Anträge stellen:

" 1. In Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates vom

17.

April 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Schulkosten

für die private Schulung von O zu übernehmen.

2.

Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sich an

den Schulungskosten zu beteiligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Der Bezirksrat Q verzichtete am 23. September 2013

ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die Gemeinde X beantragte am 9. September

2013.

die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A und

B. Diese hielten in weiteren Eingaben vom 1. Oktober 2013 und

5.

Dezem­ber 2013 an ihren Anträgen fest. Die Gemeinde X hielt ihren

Antrag in weiteren Stellungnahmen vom 1. November 2013 und 6. Januar

2014.

ebenfalls aufrecht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes

wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines

Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme im Schulbereich ist das

Verwaltungsgericht nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005.

(VSG, LS 412.100) und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44

e contrario VRG zuständig.

1.2

Die Beschwerdeführenden beantragen, die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die externe Schulung von O im Schuljahr

2012/2013 inklusive Verpflegungs- und Fahrkosten zu übernehmen. Das Schulgeld

für den Besuch der 6. Primarklasse in er Privatschule Z beträgt Fr. 6'550.- pro Quartal, womit von einem

Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert auszugehen und die Beschwerde in

Dreier­besetzung zu erledigen ist (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario

VRG).

2.

Die Kantone haben für einen ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[SR 101]). Dieser Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und

geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein

selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162

E. 3.1; 133 I 156 E. 3.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst

nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an

öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreu­ung,

das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche

Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der Anspruch auf unentgeltlichen

Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf optimale

bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 162 E. 3.2 mit

Hinweisen).

3.

3.1

Nach

§ 33 Abs. 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der Schulung von

Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.

Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative

Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung.

Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen

nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie

umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in einer öffentlichen

oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als

Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung ist

unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen

Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben

ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36

Abs. 3 VSG).

3.2

Die Entscheidung über sonderpädagogische

Massnahmen wird grundsätzlich von den Eltern, der Lehrperson und der

Schulleitung gemeinsam getroffen (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 24 der Verordnung über die sonderpädagogischen

Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Fällt eine

Sonderschulung in Betracht, sind Mitwirkung und

Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in Verbindung

mit § 26 Abs. 4 VSM). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische

Massnahme erzielt werden oder soll die Schülerin oder der Schüler einer

Sonderschulung zugewiesen werden, wird eine schulpsychologische Abklärung

durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25

Abs. 1 VSM). Wird nach schulpsychologischer Abklärung unter den

Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39

Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM).

3.3

Dabei gilt es nach ständiger Rechtsprechung vor

und nicht nach dem Eintritt in eine Privatschule zu überprüfen, ob die

Sonderschulung notwendig und richtig war (vgl. VGr, 22. August 2012,

VB.2012.00340, E. 3.1, und 24. November

2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Aus einem allfälligen Erfolg einer Privatschulung

mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lehrmethoden darf

nicht im Nachhinein auf deren Notwendig­keit

geschlossen werden (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.1

Abs. 3).

Entschliessen sich die Eltern in eigener Kompetenz für

eine Sonderschulung und melden sie ihr Kind in einer Privatschule an, wird die

Schulgemeinde bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine

notwendige Massnahme anzuordnen, so dass die privaten Massnahmen unerlässlich

waren (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.3.2, und 24. November

2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Nachstehend gilt es zu prüfen, inwieweit

dies vorliegend der Fall war. Zu diesem Zweck ist zunächst der Verlauf der

Ereignisse darzustellen.

4.

4.1

O besuchte bis zur fünften Klasse die Primarschule X. Im Herbst 2011 wurde O vom

Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) des Kantonsspitals Winterthur in psychologi­scher/psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Dabei wurde O als

altersgemäss entwickelter, sensibler Junge beurteilt, welcher im sozialen

Umgang stark verunsichert sei. In einem

"Rundtischgespräch" vom 18. Oktober 2011, an dem nebst O und seinen Eltern die Schulpsychologin

der Primarschule X sowie die involvierten Fachpersonen

des SPZ teilnahmen, wurden verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der

schulischen Situation von O erwogen: Besuch einer

Einzeltherapie bei Herrn U, Fachtherapeut

für Psychotherapie SPV; Besuch der

Begabtenförderung während zweier Schulstunden pro

Woche; Abgabe zusätzlichen Schul­stoffs durch die Lehrperson bei Unterforderung

im Unterricht; Weiterführung der Intervention des Schulsozialdienstes.

Die Schulpsychologin beantragte am

7.

November 2011 im Einverständnis mit O, den

Beschwerdeführenden und der Lehrperson die Aufnahme von O in die Fördergruppe für Begabte. Diesem Antrag entsprach die

Schulleitung am 10. November 2011. Ab November 2011 wurde O durch Herrn U psychotherapeutisch

begleitet, wobei die Therapiekosten von der Beschwerdegegnerin übernommen

wurden.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, in der Psychotherapie

sei keine sonderpädagogische Massnahme zu erblicken, da diese nicht von der

Schule angeordnet, sondern aufgrund einer Zuweisung des Kinderarztes von O aufgenommen

worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Psychotherapie war Bestandteil

des am Rundtischgespräch vom 18. Oktober 2011 erwogenen und in der Folge

umgesetzten Settings sonderpädagogischer Massnahmen. Daran vermag die vom

behandelnden Kinderarzt vorgenommene Zuweisung – welche im Übrigen auf die

Empfehlungen im Rahmen der Abklärung am SPZ Bezug nimmt – nichts zu ändern.

4.2

In einem zweiten "Rundtischgespräch" vom

6.

Dezember 2011 mit den gleichen Teil­neh­menden wurde festgestellt, dass sich die

schulische Situation von O nicht verbessert habe.

Gleichentags beantragten die Beschwerdeführenden und die Klassen­lehrperson von O, dieser sei von der

angestammten Jahrgangsklasse in eine mehrklassige Klasse umzuteilen. Diesem

Antrag wurde am 8. Dezember 2011 entsprochen; ab dem 12. Dezem­ber 2011 besuchte O eine mehrklassige

Klasse. Diese Massnahmen führten zunächst zu einer Verbesserung der Situation.

4.3

Am 10. April 2012 fand ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden und der Klassenlehrperson von O statt. Dabei

bewertete die Lehrperson die schulische Leistungen

von O als gering und führte die Integrationsprobleme von

O nicht auf die Klasse, sondern zumindest teilweise auch auf das Verhalten von

O zurück. Tags darauf nahm die

Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt mit der Schulsozialarbeiterin auf und

teilte dieser mit, dass sich O wieder ausgeschlossen

fühle. Es sei ihm auch langweilig, er fühle sich unterfordert und erhalte kaum

Aufgaben. Zum Therapeuten gehe er nicht mehr, er habe

oft Schmerzen und wieder Probleme mit Lehrkräften, sei frech. Am Klassenrat

könne er nicht teilnehmen, da er genau in dieser Lektion die Begabtenförderung

besuche. Die Lehrperson wolle den Stundenplan nicht anpassen. Die

Schulsozialarbeiterin ermutigte die Beschwerdeführerin, sich bei der

Klassenlehrperson nochmals dafür einzusetzen, dass O

im Klassen­rat dabei sein könne, da dies ein wichtiges

Gefäss für die Integration in die Klasse sei.

Am 26. April 2012 wandte sich die Beschwerdeführerin

an die Schulpsychologin und informierte sie darüber, dass sich die Situation

von O verschlechtert habe, er sei unausgeglichen. Er wolle nicht mehr in die

Psychotherapie zu Herrn U gehen und habe diese beendet. In der neuen Klasse sei

er herzlich aufgenommen worden, fühle sich aber dennoch nicht wohl. Die

Schulpsychologin wies darauf hin, dass zur Lösungsfindung ein weiteres Rundtischgespräch

organisiert werden sollte, und vermerkte, die Beschwerdeführerin werde sich

wieder melden. Dies unterblieb jedoch in der Folge.

Ab Anfang Mai 2012 besuchte O in seiner Freizeit auf

Initiative und Kosten der Beschwerdeführenden Begabtenförderungskurse der

Privatschule Y. Weiter nahmen die Beschwerdeführenden

im Mai 2012 aus eigener Initiative Kontakt mit einer Beraterin der

Praxisgemeinschaft G auf, welche O und seine Familie in der Folge therapeutisch

begleitete.

Am 8. Juni 2012 nahm die Beschwerdeführerin mit dem

Schulleiter von O Kontakt auf, woraufhin dieser antwortete, er sei von der

Lehrperson von O "in unregelmässigen Abständen immer wieder über die

Situation in [der] Klasse informiert" worden und "in etwa im

Bilde". Eine Woche später kam es zu einer Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer

und dem Schulleiter, über deren Inhalt die Parteien sich nicht einig sind. Die

Therapeutin der Praxis G nahm am 20. Juni 2012 telefonisch Kontakt mit dem

Schulleiter auf. Gemäss einer Aktennotiz des Schulleiters gleichen Datums hat

er in diesem Gespräch "den Fall aus seiner Sicht" geschildert. "Die

Schulleitung weiss auch nicht, wie weiter mit O". Sodann ist der

Aktennotiz des Schulleiters zu entnehmen, dass ihn die Therapeutin darüber in

Kenntnis setzte, den Beschwerdeführenden eine private Schulung von O zu

empfehlen, worauf der Schulleiter darauf hinwies, dass die Primarschule X eine

solche Schulung wahrscheinlich nicht finanzieren würde.

Am 29. Juni 2012

meldeten die Beschwerdeführenden O in der Privatschule Z für den Besuch der

6.

Primarklasse (Schuljahr 2012/2013) an.

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die

Anmeldung ihres Sohnes in der Privatschule Z ohne

vorgängige Information der Beschwerdegegnerin bzw. ohne deren Mitwirkung erfolgte.

Sie machen hingegen geltend, die Primarschule X sei seit dem 11. April 2012 darüber informiert gewesen, dass

sich die schulische Situation von O verschlechtere. Trotzdem seien der Klassenlehrer, die

Sozialarbeiterin, die Schulpsycholo­gin und auch der

Schulleiter völlig untätig geblieben und hätten es auch nicht für nötig

gehalten, die Schulpflege über die Situation zu informieren. Am 29. Juni

2012.

habe im Kantonsspital ein Gespräch stattgefunden,

in dem ihnen die private Schulung empfohlen worden

sei. Zu diesem Zeitpunkt sei in der Privatschule Z nur

noch ein Platz für das Schuljahr 2012/2013 frei gewesen, weshalb sie zur

Wahrung des Kindswohls gehalten gewesen seien, rasch zu handeln.

5.2

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführenden seien seit Frühling 2012

eigenmächtig vorgegangen, hätten insbesondere Anfang April 2012 die Psychotherapie

und wenig später die Begabtenförderung ohne vorgängige Absprache mit ihr abgebrochen,

ein schulisches Standortgespräch abgelehnt und mit ihrem Verhalten "erschwert",

dass die Schule ein Standortgespräch und die entsprechenden Abklärungen hätte

veranlassen können. Sie hätten mit dem eigenmächtigen Abbruch der Psychotherapie

und der Begabtenförderung, der Verweigerung der schulischen Verfahren und dem

Beizug privater Leistungserbringer bekanntgegeben, dass sie private Lösungen

den Bemühungen der Schule vorzögen, und sich in genauer Kenntnis der Rechtslage

und der üblichen Abläufe widersprüchlich verhalten.

5.3

Die

Beschwerdeführenden haben seit April 2012 verschiedene Mitglieder der

Primarschule X darauf hingewiesen, dass sich die Situation ihres Sohnes nach

einer anfänglichen Besserung im Dezember 2011/Januar 2012 verschlechtere,

die getroffenen sonderpädagogischen Massnahmen mithin – zumindest aus ihrer

Sicht – nicht ausreichten. Am 20. Juni 2012 hat der Schulleiter gegenüber

einer die Interessen der Beschwerdeführenden vertretenden Therapeutin erklärt,

die Schulleitung wisse "auch nicht, wie weiter mit O". Nach dem

Gesagten war dem Schulleiter zudem bereits vorher bekannt, dass – zumindest aus

Sicht der Beschwerdeführenden – Handlungsbedarf bestand. Er hat den

Beschwerdeführenden sinngemäss eröffnet, die Schule könne keine Lösung

anbieten. Dabei durfte es die Schule aber gegebenenfalls nicht bewenden lassen

(vgl. § 40 VSG). Vielmehr hätte sie alsdann von Amtes wegen die

nötigen Schritte zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der

sonderpädagogischen Massnahmen einleiten und allenfalls eine

schulpsychologische Abklärung anordnen müssen. Im Übrigen wäre noch genügend

Zeit gewesen, auf Beginn des Schuljahres 2012/2013 allenfalls nötige

Anpassungen der sonderpädagogischen Massnahmen vorzunehmen, als die

Beschwerdeführenden der Primarschule X mit Schreiben vom 19. Juli 2012

mitteilten, O werde nach den Sommerferien die Privatschule Z besuchen.

Dass die Beschwerdeführenden ab Frühling 2012 eigene

Lösungen suchten und O in einer Privatschule anmeldeten, nachdem die Primarschule

X ihnen gegenüber erklärt hatte, keine Lösung anbieten zu können, entbindet die

Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten nicht davon, sonderpädagogische Massnahmen

bzw. deren Anpassung zu prüfen, wenn sie davon Kenntnis hat, dass die bisher

getroffenen Massnahmen nicht den gewünschten Erfolg zeitigen. Die

Beschwerdegegnerin hätte sodann auch nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdeführenden

vom 19. Juli 2012 – allenfalls gegen den Willen der Beschwerdeführenden

(vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 VSG) – die Durchführung einer

schulpsychologischen Abklärung anordnen und prüfen können bzw. müssen, ob eine

Anpassung des sonderpädagogischen Settings erforderlich sei, und den

Beschwerdeführenden gegebenenfalls eine entsprechende Alternative zur

Privatschulung anbieten können bzw. müssen.

5.4

Den

vorliegenden Akten lässt sich nicht entnehmen, ob bzw. wann und mittels welcher

Massnahmen das bereits beschlossene sonderpädagogische Setting hätte angepasst

werden müssen. Damit kann im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren auch

nicht beurteilt werden, ob die Privatschulung von O trotz der per Mitte

Dezember 2011 umgesetzten Unterstützungsmassnahmen – wozu auch die

Psychotherapie bei Herrn U und die Begleitung durch die Schulsozialarbeiterin

zu zählen sind – unerlässlich im Sinn der Rechtsprechung war. Der Sachverhalt

ist damit nicht genügend erstellt, weshalb die Angelegenheit zur ergänzenden

Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird zu beurteilen

haben, ob die bis Dezember 2011

beschlossenen und umgesetzten sonderpädago­gischen sowie die weiteren angebotenen Massnahmen

im Halbjahr vor den Sommerferien 2012 noch als ausreichend betrachtet

werden konnten bzw. einen ausreichenden Grundschulunterricht gewährleisteten. Sollte

dies nicht der Fall sein – die Schule mithin zu Unrecht untätig geblieben sein

–, hätte die Vorinstanz weiter darüber zu befinden, ob die von den

Beschwerdeführenden initiierte Privatschulung von O gemessen am damals bestehenden

Handlungsbedarf sowie an allfälligen alternativen Lösungsmöglichkeiten eine vertretbare

Eigeninitiative darstellt. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse hätte sie sodann

über eine allfällige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der

bzw. Beteiligung an den Privatschulungskosten zu entscheiden.

6.

6.1

Nach dem Gesagten erscheint der Sachverhalt nicht

hinreichend geklärt. Daher rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit

an die Vorinstanz (§ 64 Abs. 1 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pfleg­egesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60

N. 5, § 64 N. 3). Sie wird den Sachverhalt ergänzend zu

untersuchen und in der Folge unter Berücksichtigung des oben Dargelegten neu zu entscheiden haben.

Die Beschwerde ist dementsprechend

teilweise gutzuheissen und die Sache unter Aufhe­bung

des Beschlusses des Bezirksrats Q vom 17. April 2013 zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

6.2

Da die Beschwerdeführenden faktisch obsiegen, rechtfertigt es sich,

die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Desgleichen ist den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren

eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Beschwerde­gegnerin zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.

Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren

(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011,

Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von

Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9,

Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Q vom

17.

April 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den

Bezirksrat zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'720.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlichrecht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …

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