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Entscheid

VB.2013.00424

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00424

12. August 2013Deutsch6 min

(URT.2013.15452)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

von Juli 2007 an von der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Per Ende September 2010 konnte er aufgrund einer halben

IV-Rente und Zusatzleistungen (jeweils rückwirkend per 1. Juli 2009 zugesprochen)

sowie geringer Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe

abgelöst werden.

B. Mit

Entscheid vom 3. Februar 2012 verpflichtete die Sozialbehörde A gestützt

auf Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR),

Fr. 1'513.20 an zu viel bezogenen Unterstützungsleistungen

(Krankheitskosten) zurückzuerstatten. Eine dagegen von A erhobene Einsprache

wies die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) mit Entscheid vom

31. Mai 2012 ab.

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin am 24. Juni 2012 Rekurs beim

Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids der SEK vom

31.

Mai 2012. Mit Beschluss vom 30. Mai 2013 wies der Bezirksrat das

Rechtsmittel ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A. Am 1. Juni

2013.

gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats.

B. Der

Bezirksrat verzichtete am 13. Juni 2013 auf Vernehmlassung. Am

26.

Juni 2013 beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde. A

liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da der Streitwert Fr. 1'513.20

beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückerstattungsverpflichtung

damit, dass sie vom Amt für Zusatzleistungen (AZL) von ihr an den

Beschwerdeführer vorschussweise ausgerichtete Krankheitskosten (Zahnarzt- und

Krankenkassenrechnungen) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'513.20 für die

Zeit von dessen Unterstützung zurückgefordert habe. Dabei habe sich

herausgestellt, dass das AZL diese Kosten fälschlicherweise am 24. Juni

2011.

bereits an den Beschwerdeführer zurückvergütet habe. Durch die doppelte

Vergütung sei der Tatbestand der Bereicherung nach Art. 62 Abs. 1 OR

erfüllt.

3.

3.1

Die

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe wird in den §§ 26 ff. des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) geregelt, wobei zwischen der

Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten (§ 26 SHG) und der

Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug (§ 27 SHG) unterschieden wird. Das

öffentliche Recht anerkennt jedoch auch den Grundsatz, dass in analoger

Anwendung von Art. 62 ff. OR ungerechtfertigte Bereicherungen

zurückzuerstatten sind (BGr, 10. Mai 2012,8C_79/2012, E. 4.1; BGE

105.

Ia 214 E. 5; 124 II 570 E. 4b; VGr, 26. April 2012,

VB.2012.00089, E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 187 f.).

3.2

Gemäss

Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem

Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung

zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR

insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem

nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung

erhalten hat. Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der

Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es

sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem

Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).

4.

4.1

Nachdem

dem Beschwerdeführer kein unrechtmässiges Verhalten im Sinn von § 26 SHG vorzuwerfen

ist und kein Tatbestand von § 27 SHG erfüllt ist, lässt sich die Rückerstattungsverpflichtung

tatsächlich nur auf die obligationenrechtlichen Bestimmungen stützen.

4.2

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, die Krankheitskosten

in der Höhe von Fr. 1'513.20 zunächst von der Beschwerdegegnerin und danach

erneut vom AZL erhalten zu haben. Die Kosten seien zu einem Zeitpunkt angefallen

und von der Beschwerdegegnerin übernommen worden, in dem schon das AZL aufgrund

der rückwirkend ausgerichteten Zusatzleistungen hierfür zuständig gewesen sei

bzw. wäre. Da die Sozialhilfe im Verhältnis zu den Zusatzleistungen subsidiär

sei, sei die Beschwerdegegnerin zur Rückforderung berechtigt. Der

Beschwerdeführer sei durch die doppelte Vergütung der Krankheitskosten in

seinem Vermögen gegenüber der Beschwerdegegnerin in ungerechtfertigter Weise

bereichert. Da er zudem nicht geltend gemacht habe, dass er zur Zeit der

Rückforderung nicht mehr bereichert gewesen sei, bestehe diese zu Recht.

Ohnehin könne er in Bezug auf die doppelte Vergütung nicht als gutgläubig im

Sinn von Art. 64 OR gelten.

4.3

Die

Erwägungen der Vorinstanz überzeugen und werden von den Akten gestützt, sodass

in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf

verwiesen werden kann. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Zuwendungen

der Beschwerdegegnerin angesichts der rückwirkenden Ausrichtung der

Zusatzleistungen durch das AZL und der späteren Ablösung des Beschwerdeführers

von der Sozialhilfe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führten, die sich

unter den Tatbestand des nachträglich weggefallenen Grunds nach Art. 62

Abs. 2 OR subsumieren lässt (vgl. hierzu Hermann Schulin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht

I, 5. A., Basel 2011, Art. 62 N. 14 ff.).

Der Beschwerdeführer bringt

demgegenüber nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz infrage stellen

könnte. Insbesondere wendet er wiederum nicht ein, er sei nicht mehr

bereichert, weshalb auf die Frage, ob eine Rückerstattung allenfalls aufgrund

von Art. 64 OR nicht mehr gefordert werden könnte, vorliegend nicht weiter

eingegangen werden muss (vgl. Peter Gauch/Walter R. Schluep, Schweizerisches

Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. A., Zürich etc. 2008,

Rz. 1518). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, würde es ihm dabei

sowieso an der hierfür notwendigen Gutgläubigkeit mangeln. Die Behauptung des

Beschwerdeführers, er habe dem AZL keine der fraglichen Rechnungen zur Übernahme

eingereicht, wird durch die Akten widerlegt.

4.4

Die

Beschwerde ist damit abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:…