VB.2013.00424
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00424
12. August 2013Deutsch6 min
(URT.2013.15452)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00424
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. August 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
von Juli 2007 an von der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Per Ende September 2010 konnte er aufgrund einer halben
IV-Rente und Zusatzleistungen (jeweils rückwirkend per 1. Juli 2009 zugesprochen)
sowie geringer Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe
abgelöst werden.
B. Mit
Entscheid vom 3. Februar 2012 verpflichtete die Sozialbehörde A gestützt
auf Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR),
Fr. 1'513.20 an zu viel bezogenen Unterstützungsleistungen
(Krankheitskosten) zurückzuerstatten. Eine dagegen von A erhobene Einsprache
wies die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) mit Entscheid vom
31. Mai 2012 ab.
Erwägungen
II.
A erhob daraufhin am 24. Juni 2012 Rekurs beim
Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids der SEK vom
31.
Mai 2012. Mit Beschluss vom 30. Mai 2013 wies der Bezirksrat das
Rechtsmittel ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A. Am 1. Juni
2013.
gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats.
B. Der
Bezirksrat verzichtete am 13. Juni 2013 auf Vernehmlassung. Am
26.
Juni 2013 beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde. A
liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Streitwert Fr. 1'513.20
beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückerstattungsverpflichtung
damit, dass sie vom Amt für Zusatzleistungen (AZL) von ihr an den
Beschwerdeführer vorschussweise ausgerichtete Krankheitskosten (Zahnarzt- und
Krankenkassenrechnungen) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'513.20 für die
Zeit von dessen Unterstützung zurückgefordert habe. Dabei habe sich
herausgestellt, dass das AZL diese Kosten fälschlicherweise am 24. Juni
2011.
bereits an den Beschwerdeführer zurückvergütet habe. Durch die doppelte
Vergütung sei der Tatbestand der Bereicherung nach Art. 62 Abs. 1 OR
erfüllt.
3.
3.1
Die
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe wird in den §§ 26 ff. des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) geregelt, wobei zwischen der
Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten (§ 26 SHG) und der
Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug (§ 27 SHG) unterschieden wird. Das
öffentliche Recht anerkennt jedoch auch den Grundsatz, dass in analoger
Anwendung von Art. 62 ff. OR ungerechtfertigte Bereicherungen
zurückzuerstatten sind (BGr, 10. Mai 2012,8C_79/2012, E. 4.1; BGE
105.
Ia 214 E. 5; 124 II 570 E. 4b; VGr, 26. April 2012,
VB.2012.00089, E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 187 f.).
3.2
Gemäss
Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem
Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung
zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR
insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem
nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung
erhalten hat. Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der
Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es
sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem
Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).
4.
4.1
Nachdem
dem Beschwerdeführer kein unrechtmässiges Verhalten im Sinn von § 26 SHG vorzuwerfen
ist und kein Tatbestand von § 27 SHG erfüllt ist, lässt sich die Rückerstattungsverpflichtung
tatsächlich nur auf die obligationenrechtlichen Bestimmungen stützen.
4.2
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, die Krankheitskosten
in der Höhe von Fr. 1'513.20 zunächst von der Beschwerdegegnerin und danach
erneut vom AZL erhalten zu haben. Die Kosten seien zu einem Zeitpunkt angefallen
und von der Beschwerdegegnerin übernommen worden, in dem schon das AZL aufgrund
der rückwirkend ausgerichteten Zusatzleistungen hierfür zuständig gewesen sei
bzw. wäre. Da die Sozialhilfe im Verhältnis zu den Zusatzleistungen subsidiär
sei, sei die Beschwerdegegnerin zur Rückforderung berechtigt. Der
Beschwerdeführer sei durch die doppelte Vergütung der Krankheitskosten in
seinem Vermögen gegenüber der Beschwerdegegnerin in ungerechtfertigter Weise
bereichert. Da er zudem nicht geltend gemacht habe, dass er zur Zeit der
Rückforderung nicht mehr bereichert gewesen sei, bestehe diese zu Recht.
Ohnehin könne er in Bezug auf die doppelte Vergütung nicht als gutgläubig im
Sinn von Art. 64 OR gelten.
4.3
Die
Erwägungen der Vorinstanz überzeugen und werden von den Akten gestützt, sodass
in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf
verwiesen werden kann. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Zuwendungen
der Beschwerdegegnerin angesichts der rückwirkenden Ausrichtung der
Zusatzleistungen durch das AZL und der späteren Ablösung des Beschwerdeführers
von der Sozialhilfe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führten, die sich
unter den Tatbestand des nachträglich weggefallenen Grunds nach Art. 62
Abs. 2 OR subsumieren lässt (vgl. hierzu Hermann Schulin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht
I, 5. A., Basel 2011, Art. 62 N. 14 ff.).
Der Beschwerdeführer bringt
demgegenüber nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz infrage stellen
könnte. Insbesondere wendet er wiederum nicht ein, er sei nicht mehr
bereichert, weshalb auf die Frage, ob eine Rückerstattung allenfalls aufgrund
von Art. 64 OR nicht mehr gefordert werden könnte, vorliegend nicht weiter
eingegangen werden muss (vgl. Peter Gauch/Walter R. Schluep, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. A., Zürich etc. 2008,
Rz. 1518). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, würde es ihm dabei
sowieso an der hierfür notwendigen Gutgläubigkeit mangeln. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe dem AZL keine der fraglichen Rechnungen zur Übernahme
eingereicht, wird durch die Akten widerlegt.
4.4
Die
Beschwerde ist damit abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:…