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Entscheid

VB.2013.00425

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00425

19. September 2013Deutsch20 min

(URT.2013.15570)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit Mai 2010 zusammen mit

ihrem Lebenspartner und dessen zwei Kindern sowie einem gemeinsamen Kind und drei

Kindern aus früheren Beziehungen von der Stadt Zürich wirtschaftlich

unterstützt. Am 6. Juli 2011 verpflichtete die Zentrumsleitung der Sozialeinrichtung

C A zur Rückzahlung von in der Zeit von 1. Mai 2010 bis 30. September

2010 zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 29'020.-, soweit als möglich

durch Verrechnung mit den laufenden Unterstützungsauslagen. Die Zentrumsleitung

ging davon aus, der Lebenspartner von A habe im Mai 2010 Familienzulagen

in Höhe von Fr. 16'820.- nachbezahlt erhalten und sie selber zwischen Juni

bis September 2010 Krankentaggelder in Höhe von Fr. 12'200.-,

was sie gegenüber den Sozialen Diensten Zürich nicht angegeben habe.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid der Zentrumsleitung vom

6.

Juli 2011 erhob A am 11. Juli 2011 Einsprache bei der Sonderfall-

und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Diese wies die

Einsprache mit Beschluss vom 1. September 2011 ab und präzisierte, dass A

verpflichtet werde, die seit Mai 2010 zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 29'020.-

an die Sozialen Dienste Zürich zurückzuerstatten.

III.

Am 23. September 2011 erhob A beim

Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 1. September

2011.

und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Am 2. Mai 2013 wies der Bezirksrat den

Rekurs ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

IV.

A, nunmehr anwaltlich vertreten, liess am 3. Juni

2013.

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid des

Bezirksrats vom 2. Mai 2013 stellen. Sie beantragte dessen Aufhebung und

die Feststellung, dass sie keine Leistungen zurückerstatten müsse. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen

Gerichtsverhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person ihres Anwalts,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ihren Gunsten. Am 3. Juli

2013.

beantragte die Sozialbehörde der Stadt Zürich die Abweisung der

Beschwerde. A liess sich am 20. August 2013 nochmals vernehmen. Der

Bezirksrat Zürich hatte am 13. Juni 2013 unter Hinweis auf den

angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Angesichts des über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die

Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG e contrario).

1.2

Soweit die

Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass sie der Beschwerdegegnerin

keine Leistungen zurückerstatten müsse, ist auf die Beschwerde jedoch nicht

einzutreten. Ein Feststellungsanspruch ist subsidiär und besteht regelmässig

dann nicht, wenn in der betreffenden Sache ein Gestaltungsurteil erwirkt werden

kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19

N. 62).

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung und in beweisrechtlicher Hinsicht die persönliche

Befragung sowie die Befragung ihres Lebenspartners und der Mitarbeitenden des

Sozialamts als Zeugen.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich

vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. BGE 134 V. 401 E. 5.3),

weshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen

Verhandlung gegeben ist. Allerdings wird die Sache zur weiteren Abklärung des

Sachverhalts und zum Neuentscheid zurückzuweisen sein, wie nachfolgend

dargelegt wird. Zum jetzigen Zeitpunkt ist daher auf die Durchführung einer

mündlichen öffentlichen Verhandlung zu verzichten, macht eine solche doch erst

Sinn, wenn die Sache spruchreif ist. Aus denselben Gründen erübrigt es sich, im

vorliegenden Verfahren Zeugen einzuvernehmen oder eine persönliche Befragung

der Beschwerdeführerin durchzuführen. Im Übrigen ist klarzustellen, dass eine (öffentliche)

Beweisverhandlung, wozu Art. 6 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch

vermittelt, nicht mit einer öffentlichen Anhörung gleichzusetzen ist.

3.

3.1

Nach § 26

lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Bestimmung

liegt ein unrechtmässiges Verhalten des Hilfesuchenden zugrunde, wie aus der

Gesetzesmarginalie klar hervorgeht. Ein solches unrechtmässiges Verhalten liegt

schon vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen

die vollständige und wahrheitsgetreue Auskunftserteilung im Sinn von § 18

SHG klar verstossen hat (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2d).

3.2

Gemäss § 27

Abs. 1 SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder

teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen

von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten

erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen

Hilfe (lit. a), oder wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn

oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in

finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur

dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf

Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig

erscheint (lit. b) bzw. wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20

(Berücksichtigung nicht realisierbarer Vermögenswerte) erfüllt sind (lit. c).

3.3

Es wird

demnach zwischen unrechtmässigem und rechtmässigem Bezug wirtschaftlicher Hilfe

unterschieden. Während im ersteren Fall von Gesetzes wegen eine Rückerstattungspflicht

besteht, steht es im letzteren Fall dem Gemeinwesen frei, einen Rückerstattungs­anspruch

geltend zu machen.

3.4

Von der

Rückerstattung gemäss den §§ 26 und 27 SHG zu unterscheiden ist die Frage

der Anrechnung anderweitiger, während laufender Unterstützung anfallender

Mittel, beispielsweise Zuwendungen Dritter. Solche Einnahmen sind an die laufende

Unterstützung anzurechnen (§ 16 Abs. 2 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, [SHV]; vgl. Urs Vogel,

Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der

Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische

Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 173). Dies ergibt sich schon aus dem

Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG).

4.

4.1

Es ist

unbestritten, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin im Mai 2010

nachträgliche Kinderzulagen in Höhe von Fr. 16'820.- und die

Beschwerdeführerin zwischen Juni bis September 2010 Krankentaggelder von Fr. 12'200.-

erhalten haben. Die Problematik fokussiert sich daher primär darauf, ob der

Beschwerdeführerin diesbezügliche Meldepflichtverletzungen anzulasten sind bzw.

ihr ein unrechtmässiges Verhalten im Sinn von § 26 lit. a SHG

vorzuwerfen ist, wie dies von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz

vertreten wird. Erst wenn dies verneint werden sollte, wäre in einem zweiten

Schritt eine allfällige Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a

SHG oder gegebenenfalls eine Anrechnung an die laufende Unterstützung (im Sinn

von E. 3.4) zu prüfen.

4.2

Kinderzulagen

4.2.1

Vorerst ist die Situation in Bezug auf die nachträglich ausbezahlten

Kinderzulagen zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den

Standpunkt, ihrer Deklarationspflicht gegenüber der Fallverantwortlichen nachgekommen

zu sein und verweist unter anderem auf die von der Kantonspolizei Zürich am 6. März

2013.

protokollierte Zeugenbefragung von D, Sozialarbeiterin im Intake beim Sozialeinrichtung

C.

4.2.2

D bejahte vorerst, dass die Beschwerdeführerin die aktuellen Kinderzulagen

angegeben habe, nicht aber, dass rückwirkend ausbezahlt worden sei (S. 3 Mitte).

Auf die Frage hin, wonach sie, D, gesagt haben soll, dass die Kinderzulagen,

welche den Zeitraum vor der Sozialhilfe beträfen, die Sozialen Dienste nichts angehen

würden, antwortete sie sodann: "Für die Kinderzulagen stimmt das. Sie hat

lediglich die Krankentaggelder nicht deklariert. Man müsste prüfen, ob

rückwirkend ausbezahlte Kinderzulagen vor Unterstützungsbeginn nachträglich

wieder abgezogen werden dürfen. Aus meiner Sicht dürfen sie dann nicht

verrechnet werden, nur wenn diese in den Zeitraum fallen, in welchem sie auch

unterstützt wurde" (S. 3 unten).

4.2.3

Die Zeugenaussage von D ist somit nicht kohärent. Während sie zuerst angab,

die Beschwerdeführerin habe nur die aktuellen Kinderzulagen deklariert, nicht

aber die rückwirkend erfolgte Auszahlung von Fr. 16'820.-, relativierte

sie diese Aussage auf entsprechende Frage dahingehend, es seien lediglich die

Krankentaggelder nicht deklariert worden. Jedenfalls taugt die Zeugenaussage

von D nicht, um der Beschwerdeführerin im Sinn von § 26 lit. a SHG

anzulasten, die nachbezahlten Kinderzulagen nicht angegeben zu haben.

4.2.4

Ebenso entfällt zufolge fehlender zeitlicher Identität eine Rückerstattung

der nachbezahlten Kinderzulagen im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a

SHG, wurden diese doch für eine frühere Zeitspanne, während welcher noch keine

wirtschaftliche Hilfe geleistet wurde, entrichtet.

4.2.5

Da somit weder ein Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin nach § 26

lit. a SHG noch nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG besteht, stellt

sich die Frage, inwieweit die ausbezahlten Kinderzulagen zufolge des Subsidiaritätsprinzips

trotzdem an die laufende Unterstützung gemäss § 16 Abs. 2 SHV

(hätten) angerechnet werden können (siehe oben, E. 3.4), was auch von der

Vorinstanz angetönt wird. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Voraussetzungen

hierfür gegeben wären, unter anderem auch mit dem Argument, die entsprechende

Einnahme sei für die geordnete Liquidation ihres Unternehmens aufgewendet

worden. Die Beschwerdegegnerin hat bislang nicht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen

für eine solche Anrechnung überhaupt gegeben wären. Dies nachzuholen steht ihr

frei und ist vorliegend jedenfalls nicht Sache des Verwaltungsgerichts.

4.3

Krankentaggelder

4.3.1

Vorab ist festzuhalten, dass auch selbständig erwerbende Personen wirtschaftlich

zu unterstützen sind, wobei in solchen Fällen die wirtschaftlichen Verhältnisse

und die Überlebensfähigkeit des Betriebs von der Behörde sorgfältig zu klären sind.

Gegebenenfalls ist der betroffenen Person Frist zur Liquidation des Betriebs

anzusetzen (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in:

Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 132, mit Hinweisen;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kap.6.2.04, Ziff. 2

und 3, Version vom 31. Januar 2013; Kap. 14.1.02, Ziff. 2.3, Version

vom 5. September 2013). Es versteht sich von selbst, dass die Auflage, den

Betrieb zu liquidieren, nicht bedeutet, dass der Hilfesuchende hiermit sich

selbst überlassen bleibt. Vielmehr gehört die Absprache bzw. Beratung bezüglich

der Art und Weise der durchzuführenden Geschäftsauflösung bzw. Liquidation

grundsätzlich ebenfalls zu der von der Sozialbehörde zu erbringenden Hilfeleistung

(vgl. § 11 SHV).

4.3.2

Die Beschwerdeführerin hat zwischen dem 27. Juli und dem 18. Oktober

2010.

von der E AG Krankentaggelder über Fr. 12'200.- ausbezahlt erhalten.

Die Beschwerdeführerin behauptet, gegenüber D die Krankentaggelder erwähnt zu

haben. Die Sozialbehörde habe gewusst, dass sie, die Beschwerdeführerin, zu 100 %

krankgeschrieben gewesen sei und eine schuldenfreie Liquidation ihres Geschäfts

habe anpeilen wollen. Der Geschäftsgang bzw. die Firmensanierung habe die

Behörde aber offensichtlich nicht weiter interessiert, und es sei von deren

Seite auch nicht weiter Einsicht in die zur Verfügung gestellten Geschäftsakten

genommen worden. Bei einer gesamthaften Betrachtung müsse man zwingend zum

Schluss kommen, dass die Beschwerdegegnerin so oder so gewusst haben musste,

dass die Sanierung bzw. Liquidation des Geschäfts mit irgendwelchen Einnahmen

bewerkstelligt würde bzw. dass dafür die Krankentaggelder und Kinderzulagen

herangezogen würden.

4.3.3

In Bezug auf die Krankentaggelder sagte D als Zeugin konkret aus, die Beschwerdeführerin

habe nicht deklariert, dass sie eine Krankentaggeldversicherung habe, und von

den Krankentaggeldern nichts erwähnt, ansonsten sie (D) diese mit der Sozialhilfe

verrechnet bzw. sie von der Sozialhilfe hätte ablösen können. Auf die Frage hin,

wonach die Beschwerdeführerin ihr, D, gegenüber gesagt haben soll, dass sie das

Geld verwende, um das Geschäft zu liquidieren und um die Schulden zu bezahlen,

namentlich für Personallöhne und Miete, sagte sie: "Das ist nicht korrekt.

Ich denke, dass sie die Krankentaggelder unterschlagen hat".

4.3.4

Der Sachverhalt lässt sich somit nicht allein aus den sich widersprechenden

Schilderungen von D und der Beschwerdeführerin rekonstruieren, weshalb weitere

Begebenheiten zu berücksichtigen sind:

4.3.4.1

Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin schon im Antragsformular

auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 11. Mai 2010 ihre Geschäftsaufgabe per

1.

August 2010 wegen finanzieller Notlage bzw. schlechten Geschäftsgangs

als Grund für das Gesuch aufführte. Damals gab die Beschwerdeführerin noch an,

zu 100 % arbeitsfähig zu sein. Auch wurde das Vorhandensein einer Krankentaggeldversicherung

bei der E AG deklariert. Sodann ist ersichtlich, dass zahlreiche Unterlagen

betreffend das Geschäft der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden. Am 12. Mai

2010.

füllte die Beschwerdeführerin dann das Formular für den Erhalt von

Taggeldern zufolge Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Mai 2010 zuhanden der E

AG aus.

Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

das Vorhandensein einer Krankentaggeldversicherung entgegen der Aussage von D gegenüber

der Behörde deklariert hat.

4.3.4.2

Anlässlich der Besprechung bei der Sozialbehörde am 20. Mai 2010 wurde

der Behörde offenbar mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bis und mit Juli

zu 100 % krankgeschrieben sei, was zusammen mit der Bemerkung, die

Beschwerdeführerin arbeite nicht mehr, sondern löse nur noch auf und

liquidiere, notiert wurde. Weiter wurde festgehalten, wegen der Krankschreibung

sei "(…) kein Sozialbehördeentscheid nötig, wenn trotz Selbständigkeit

unterstützt (…)" werde. "Sobald das Geschäft abgetreten, Ummeldung

AHV vorgesehen, und KL in BB mit Lohn".

Aufgrund dieser Aktennotiz

lässt sich nicht mit Klarheit eruieren, ob die Frage künftiger

Krankentaggeldzahlungen bzw. die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der E AG

vom 12. Mai 2010 thematisiert wurde. Nachdem im Gesuchsformular vom

11.

Mai 2010 das Vorhandensein einer Krankentaggeldversicherung

deklariert worden war, wäre dies aufgrund der Krankschreibung der

Beschwerdeführerin nahegelegen. Jedenfalls verzichtete die Sozialbehörde damals

entgegen den üblichen Gepflogenheiten (siehe E. 4.3.1) darauf, Genaueres

hinsichtlich des aufzulösenden Geschäfts der Beschwerdeführerin in Erfahrung zu

bringen, wohl in der Annahme, das Geschäft generiere keinen Ertrag mehr. Ebenso

wenig wurde die Handhabung der Geschäftsschulden näher erörtert, und es

erfolgten keine diesbezüglichen Vorschläge oder Anweisungen seitens der

Beschwerdegegnerin. Vielmehr wurde die Abwicklung der Geschäftsaufgabe der

Beschwerdeführerin überlassen und gewissermassen vom Sozialhilfebudget

"ausgelagert".

4.3.4.3

Eine weitere Besprechung fand am 28. Mai 2010 statt. Bezüglich des

Geschäfts wurde Folgendes vermerkt: "A wird ab Juni Monatsrechnungen

bringen. Sie hat drei Varianten, ihr Geschäft zu übergeben/aufzugeben, und wird

beim nächsten Termin mehr darüber berichten. Möglichst rascher Ausstieg mit

möglichst geringem Schaden vorgesehen. Bis und mit Juli ist A 100 % AUF

geschrieben".

Auch dieses Mal wurde die Geschäftsaufgabe in Händen der

Beschwerdeführerin belassen. Immerhin sollte später eine Dokumentierung seitens

der Beschwerdeführerin erfolgen.

4.3.4.4

Schliesslich fand am 25. Juni 2010 wieder eine Besprechung statt,

diesmal mit D. Betreffend das Geschäft wurde notiert, die Beschwerdeführerin

sehe vor, das F auf den 1. August 2010 einem Nachmieter zu übergeben,

wobei es Probleme gebe, weil der Vermieter den Nachmieter ablehne. Die Beschwerdeführerin

habe einen Anwalt einschalten müssen. Eigentlich wäre noch etwas Inventar bei

der Übergabe herauszuholen, plus das Firmenauto, welches einen bescheidenen

Wert von Fr. 2'000.- habe. Die Beschwerdeführerin werde angehalten, der

Behörde eine Schlussabrechnung zu präsentieren. Sie meine aber, dass sie froh

sein werde, wenn sie ohne Schulden aus der Selbständigkeit herauskomme. Ein

Arztzeugnis schreibe die Beschwerdeführerin bis und mit Juli krank. In diesem Zusammenhang

hielt D fest: "Aufgrund des Arztzeugnisses Unterstützung ohne Behördenentscheid

trotz Selbständigkeit. Selbstverständlich fliesst aber kein Sozialhilfegeld in

das Geschäft. Falls Verluste entstehen, bleiben die als Schulden stehen."

4.3.4.5

Das aufzulösende Geschäft wurde demnach auch mit der neu hinzugekommenen

Fallverantwortlichen D erörtert. Die Beschwerdeführerin wurde dazu angehalten,

der Behörde eine Schlussabrechnung zu präsentieren. In Bezug auf die Art und

Weise der Geschäftsaufgabe erfolgten aber auch dieses Mal keine detaillierten Weisungen.

Vielmehr blieb dies weiterhin Sache der Beschwerdeführerin, die diesbezüglich

von der Frauenzentrale unterstützt wurde; die Sozialbehörde interessierte sich nicht

weiter, soweit dafür keine Sozialhilfegelder aufgewendet würden.

4.3.4.6

Am 29. Juli 2010 hielt D fest, die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu

100.

% krankgeschrieben, was einen Behördenentscheid zur Unterstützung

trotz Selbständigkeit erübrige. Im Verlauf des Augustes sollte die Beschwerdeführerin

den Restaurationsbetrieb endgültig abgeschlossen und übergeben haben.

Am 17. September 2010 notierte D, dass die

Beschwerdeführerin den Schlüssel des F per 2.9.10 abgegeben habe. Es sei

geschlossen worden. Sie sei immer noch krankgeschrieben.

Am 31. Dezember 2010 hielt D fest (Notiz ohne

direkten Kontakt), die Beschwerdeführerin müsse die Liquidation des Geschäfts

belegen.

Sowohl am 29. Juli als auch am 17. September

2010.

wurde das Thema "Geschäftsaufgabe" mit der Beschwerdeführerin

besprochen. Ob Letztere dabei auch über die Krankentaggelder, welche

mittlerweile zugesprochen worden waren, berichtete, lässt sich aufgrund der

Notizen nicht eruieren. Es ist eher davon auszugehen, dass dem nicht so war,

andernfalls dies wohl Eingang in die Notizen gefunden hätte. Für diese Version

spricht auch die Zeugenaussage von D vom 6. März 2013. So oder so beliess

das Sozialamt die Geschäftsauflösung aber weiterhin in Händen der Beschwerdeführerin,

ohne nähere Anweisungen zu erteilen. Vielmehr wurde offensichtlich auf eine

Schlussabrechnung gewartet, welche nach erfolgter Liquidation seitens der

Beschwerdeführerin vorzulegen sei.

4.3.4.7

Am 23. März 2011 erfolgte dann eine Überprüfung, anlässlich welcher

die umstrittene Rückerstattung der Krankentaggelder und die Kinderzulagen

thematisiert wurden. Als Ziel wurde unter anderem weiterhin die "Liquidation

des F (anschliessend schriftliche Bestätigung einreichen)" genannt.

4.3.5

Aus dem Gesamtablauf ergibt sich somit, dass sich die Beschwerdegegnerin

hinsichtlich der aus ihrer Sicht im Hintergrund ablaufenden Geschäftsaufgabe

mit allgemeinen mündlichen Rapporten der Beschwerdeführerin begnügte. Zwar

behielt sich die Beschwerdegegnerin die Einsichtnahme in spätere

Schlussabrechnungen vor, wohl in der Meinung, einen allfälligen Überschuss

verrechnen zu können. Die Abwicklung der Geschäftsaufgabe und Liquidation als

solche beliess sie aber ohne jegliche Erteilung von Weisungen (beispielsweise auch

hinsichtlich des Umgangs mit Geschäftsschulden, wie Mietkosten und anderen

Verpflichtungen) bei der Beschwerdeführerin, die in ihrem Tun noch von der

Frauenzentrale unterstützt wurde.

Wenn sich aber die Beschwerdegegnerin dazu entschied, die

Geschäftsauflösung und Liquidation in der geschilderten Art und Weise in Händen

der Beschwerdeführerin zu belassen, so konnte von Letzterer auch nicht zwingend

erwartet werden, dass sie über die Eingänge der Krankentaggelder, welche ihrem

Zweck nach die während ihrer Krankheit fehlenden Geschäftseinnahmen decken

sollten, sofort rapportierte. Abgesehen davon ist aufgrund der eher rudimentär

gefassten Aktennotizen sowie der teilweise widersprüchlichen Zeugenaussage von D

nicht rechtsgenügend erstellt, dass die Eingänge nicht erwähnt wurden.

Ausserdem war aktenkundig, dass eine Krankentaggeldversicherung bestand, was

auch D hätte wissen müssen. Im Rahmen der im Sinn von § 7 VRG von Amtes wegen

durchzuführenden Untersuchung des Sachverhalts wäre es daher auch an der Beschwerdegegnerin

gelegen, unter den gegebenen Umständen diesbezügliche Fragen zu stellen.

Nachdem die Behörde die Geschäftsaufgabe und Handhabung der Geschäftsschulden

der Beschwerdeführerin überliess, konnte von ihr nicht erwartet werden, dass

sie – quasi isoliert und ohne Thematisierung der Ausgaben (Mietkosten usw.) –

sofort über die Krankentaggelder berichten musste. Sie konnte daher in guten

Treuen davon ausgehen, dass dies anlässlich der Schlussabrechnung noch

rechtzeitig sei. Somit ist kein diesbezüglich unrechtmässiges Verhalten der

Beschwerdeführerin im Sinn von § 26 lit. a SHG auszumachen.

4.3.6

Dies ändert allerdings nichts daran, dass gegebenenfalls die

Voraussetzungen für eine Rückerstattung im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a

SHG erfüllt sein könnten, was aber die Beschwerdegegnerin nicht näher geprüft

hat. Es versteht sich von selbst, dass in diesem Zusammenhang nicht nur die

Einnahmen, sondern auch die Geschäftsauslagen zu berücksichtigen wären.

Indem sich die

Beschwerdegegnerin die Vorlage einer Schlussabrechnung vorbehalten hat, wäre es

aber auch möglich, einen allfälligen Überschuss als eigene Mittel im Sinn von § 16

SHV an die laufende Unterstützung anzurechnen.

4.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass zwar die Voraussetzungen für eine Rückerstattung im Sinn von § 26

lit. a SHG nicht erfüllt sind, was aber eine Berücksichtigung der nachträglich

ausbezahlten Kinderzulagen und Krankentaggelder nicht von vornherein ausschliesst.

Die Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen liegt aber an der Beschwerdegegnerin,

weshalb die Sache nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an diese

zurückzuweisen ist.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Im

Übrigen ist sie abzuweisen. Das führt zur entsprechenden Aufhebung der

vorangegangenen Entscheide. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den

Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

5.2.1

Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen

erlassen. Sie haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Als mittellos gilt ein Gesuchsteller, der

die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt. Dazu ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf

gegenüberzustellen. Zudem soll nicht ein von vornherein aussichtsloses

Verfahren auf Kosten der Staatskasse geführt werden. Notwendigkeit der

Rechtsvertretung ist zu bejahen, sobald die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16, N. 24, 26, 31,

41).

5.2.2

Die Begehren der Beschwerdeführerin sind nicht offensichtlich aussichtslos.

Sodann bedarf sie weiterhin der wirtschaftlichen Hilfe, was aktenkundig ist.

Sie ist daher als mittellos zu bezeichnen. Ausserdem stellten sich sowohl in

tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht schwierigere Fragen, sodass sich

der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters rechtfertigt. Der

Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und

es ist ihr in der Person ihres Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

zu bestellen.

5.3

Aufgrund

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die der Beschwerdeführerin

aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG

hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Bei der vorliegenden

Rückweisung handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Er ist daher vor Bundesgericht

nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt und es wird ihr in der Person ihres

Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

RA B

läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses

Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen

Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung

als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010, GebV

VGr);

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demnach werden Dispositiv-Ziffer I

des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 2. Mai 2013, Dispositiv-Ziffer 1

des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der

Stadt Zürich vom 1. September 2011 und der Entscheid der Zentrumsleitung

der Sozialeinrichtung C vom 6. Juli 2011 aufgehoben und die Sache wird im

Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der der Beschwerdeführerin

auferlegte Anteil wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…