VB.2013.00429
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00429
7. August 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15445)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00429
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. August 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin
Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
vertreten durch
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 8. Juni 2012 entzog das Strassenverkehrsamt A den
Führerausweis für ein Jahr. Der Ausweisentzug betraf alle ordentlichen Fahrzeugkategorien
einschliesslich Lastwagen mit Ausnahme von Spezialkategorien wie Mofas oder
Traktoren.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 9. Juli 2012 beantragte A eine
Reduktion des Führerausweisentzugs für die Kategorie C auf sechs Monate. Die
Sicherheitsdirektion stellte fest, dass A damit sinngemäss um die Gewährung
eines differenzierten Entzugs ersucht habe und wies seinen Rekurs mit Entscheid
vom 29. April 2013 ab.
III.
A erhob gegen den Rekursentscheid am 3. Juni 2013
Beschwerde. Darin beantragte er, dass ihm der Führerausweisentzug für alle
Kategorien für maximal sechs Monate entzogen werde, ferner die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels sowie eine Parteientschädigung.
Das Strassenverkehrsamt beantragte am 18./19. Juni
2013.
die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre
Entzugsverfügung sowie den Rekursentscheid. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2013 auf eine Vernehmlassung. Die
Beschwerdeantwort und das Schreiben der Sicherheitsdirektion wurden A mit
Stempelverfügungen vom 1. Juli 2013 – zur freigestellten Vernehmlassung
bis 12. Juli 2013 – zugestellt. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls
erfüllt.
1.2
Da sich
hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, wird das vorliegende
Urteil vom Einzelrichter gefällt (vgl. § 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 VRG in Verbindung mit Abs. 2 der genannten Vorschrift).
1.3
Dem
Begehren des Beschwerdeführers, zu den gegnerischen Vernehmlassungen Stellung
nehmen zu können, wurde mit Stempelverfügungen vom 1. Juli 2013 entsprochen.
2.
In der Sache beantragt der
Beschwerdeführer eine Reduktion der Entzugsdauer für alle Kategorien auf sechs
Monate. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz begründen die Rechtmässigkeit
eines einjährigen Führerausweisentzugs damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb
von fünf Jahren zwei Mal dem Strassenverkehrsgesetz in schwerer Weise zuwider
gehandelt habe. Die gesetzliche Grundordnung lasse es nicht zu, den
Führerausweis für weniger als zwölf Monate zu entziehen.
2.1
Nach einer
schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate
entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal
wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2
lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]).
Massgebender Zeitpunkt für die Anwendung der Wiederholungsregel ist der Tag, an
dem der frühere Ausweisentzug ablief (BGE 136 II 447 E. 5.3 S. 455),
im vorliegenden Fall also der 30. April 2008.
2.2
Der
Beschwerdeführer nickte anfangs 2012 für einen Moment am Steuer seines Lastwagens
ein und kollidierte daraufhin mit einer Leitplanke. Er wurde deshalb am
31.
Januar 2012 mit Strafbefehl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
bestraft. Der Vorfall liegt klarerweise innerhalb der soeben in E. 2.1
erwähnten Fünfjahresfrist. Damit fragt sich, ob das Einnicken als schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c
Abs. 1 SVG zu qualifizieren ist. Die Rechtsprechung setzt für eine schwere
Widerhandlung im Sinn der soeben zitierten Vorschrift kumulativ eine qualifizierte
objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus (BGr,
21.
Dezember 2009,1C_355/2009, E. 2.2).
2.3
Die Vorinstanz hat mit der Entzugsbehörde das Verhalten des
Beschwerdeführers als schwere Gefährdung des Verkehrs im Sinn von Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG, der inhaltlich mit Art. 90 Ziff. 2 SVG
übereinstimmt, gewürdigt. Sie ist insoweit vom Urteil des Strafrichters abgewichen,
der lediglich auf eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von
Art. 90 Ziff. 1 SVG geschlossen hat. Dies ist entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, denn die Verwaltungsbehörde ist nur
dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil
gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von Tatsachen abhängt, die
der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 124 II 103
E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb). Dies ist hier nicht der Fall, da
die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten entschieden und der
Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht angefochten hat. Insbesondere schliesst
die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG ("einfache"
Verkehrsregelverletzung) durch den Strafrichter nicht aus, dass die in ihrer
Rechtsanwendung freie Administrativbehörde ihre Massnahme auf Art. 16c SVG
("schwere" Widerhandlung) stützt (vgl. BGE 102 Ib 193 E. 3).
2.4
Der
Beschwerdeführer hat mit seinem Einnicken den Verkehr schwer gefährdet. Er fuhr
auf einer Autobahn, und es ist, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, nur
glücklichen Umständen zu verdanken, dass kein Verkehrsteilnehmer zu Schaden
kam. Das Einnicken am Steuer wird denn auch von der Rechtsprechung in aller
Regel als grobe Verkehrsregelverletzung und damit als schwere Widerhandlung im
Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a und c SVG eingestuft (vgl. BGr,
1.
April 2009,1C_555/2008, E. 3.2; 5. Februar 2007,6A.55/2006,
E. 3; vgl. auch BGE 126 II 206 E. 1a S. 209). Es ist kein
Grund ersichtlich, weshalb von dieser Grundregel abgewichen werden sollte.
Übermüdung stellt eine der häufigsten Unfallursachen dar (vgl. Kathrin Frei,
Übermüdung im Strassenverkehr – ein unterschätztes Problem, in: Strassenverkehr
2011, S. 40 ff.). Demgemäss darf nach Art. 2 Abs. 1 der
Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) niemand ein Fahrzeug
führen, der wegen Übermüdung fahrunfähig ist. Wer sich trotzdem übermüdet ans
Steuer setzt, nimmt damit eine erhebliche Gefährdung Dritter in Kauf. Dasselbe
gilt für diejenige Person, die trotz Anzeichen von Übermüdung nicht am
nächstmöglichen Ort hält und etwa durch eine Ruhepause sicherstellt, dass sie
wieder genügend wach ist, um ihr Fahrzeug sicher zu führen.
Die ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG ist bei einer konkreten, aber auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung
zu bejahen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2). Wer während der Fahrt am
Steuer einschläft, hat keinerlei Einfluss mehr auf den Gang des Geschehens. Es
liegt daher unabhängig davon, ob gerade – wie der Beschwerdeführer geltend
macht – kein starkes Verkehrsaufkommen herrschte, ein qualifizierter Fall einer
erhöhten abstrakten Gefährdung vor. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht
von einer qualifizierten objektiven Gefährdung ausgegangen.
2.5
Neben der
qualifizierten objektiven Gefährdung liegt hier auch ein qualifiziertes Verschulden
vor. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hätte dem Beschwerdeführer als Berufschauffeur
bewusst sein müssen, dass von einem übermüdeten Fahrzeuglenker eine besondere
Gefahr ausgeht. Das hätte ihn gerade auf einer Autobahn zu erhöhter Vorsicht
bzw. dem Einlegen einer Ruhepause veranlassen müssen. Damit ist im Folgenden zu
prüfen, ob das erste innerhalb der Fünfjahresfrist liegende Ereignis ebenfalls
als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG
einzustufen ist.
3.
3.1
Dem
Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. November 2007 der Führerausweis
für drei Monate entzogen, da er laut Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
vom 24. Mai 2007 zum voranfahrenden Fahrzeug keinen genügenden Abstand
einhielt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt deswegen weder eine qualifizierte
objektive Gefährdung noch ein qualifiziertes Verschulden vor. Im Übrigen sei
von ihm damals bestritten worden, dass er den Abstand nicht eingehalten habe,
und der Vorfall sei einzig von zwei Zeugen bestätigt worden. Zudem habe er sich
am Steuer eines Privat- und nicht eines Lastwagens befunden.
3.2
Welcher
Abstand als derart ungenügend eingestuft wird, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung
bzw. eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1
(lit. a) SVG vorliegt, wurde vom Bundesgericht nicht in allgemeiner Weise
beantwortet (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,
Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16c N. 12 f. mit Hinweisen auf die
Gerichtspraxis). Die Frage muss auch im vorliegenden Fall nicht abschliessend
geklärt werden. Fest steht aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer mit
Strafbefehl rechtskräftig wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig gesprochen wurde. Er wusste bzw. musste zumindest davon ausgehen, dass
deswegen eine administrative Massnahme auf ihn zukommen würde. Es war deshalb
an ihm, im Strafbefehlsverfahren seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen (vgl.
BGr, 15. März 2012,1C_446/2011, E. 5.1; BGE 123 II 97
E. 3c/aa; VGr, 19. März 2012, VB.2011.00778, E. 4.1 [unpubliziert];
9.
April 2008, VB.2008.00022, E. 2.1). Dem Beschwerdeführer wäre es
insbesondere offen gestanden, den damaligen Strafbefehl im ordentlichen
Verfahren überprüfen zu lassen. Stattdessen unterliess er dies und wartete den
Ausgang des insoweit parallel laufenden Administrativverfahrens ab.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin stellte praxisgemäss auf den Strafbefehl ab und entzog dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2007 den Führerausweis für
drei Monate. Den Entzug hat der Beschwerdeführer genauso wenig wie den
Strafbefehl angefochten. Wenn er heute, über sechs Jahre nach der ungenügenden
Einhaltung des Abstands auf der Autobahn die Feststellungen im Strafbefehl infrage
stellt, macht er dies zu spät.
3.4
Auch ist
kein Grund ersichtlich, weswegen der Vorfall anders als von der Strafbefehlsbehörde
beurteilt werden sollte. Die Staatsanwaltschaft Limmattal erkannte im ungenügenden
Einhalten des Abstands eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von
Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der Tatbestand ist genau in derselben Weise
definiert wie jener in Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Auch wenn die
Verwaltungsbehörden an die rechtliche Qualifikation der Strafbehörden
grundsätzlich nicht gebunden sind (vgl. vorne E. 2.3), ist im vorliegenden
Fall nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdegegnerin seinerzeit nicht von einer
schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 SVG hätte ausgehen
sollen. Durch die Anfechtung des heute zu beurteilenden Entzugs kann die
Qualifikation dieser ersten Widerhandlung, die den Ausgangspunkt für die
Fünfjahresfrist in Art. 16c Abs. 2 SVG bildet, nicht mehr infrage
gestellt werden. Die Beschwerdegegnerin stellte im vorliegend zu beurteilenden
Entzugsverfahren vielmehr zu Recht auf ihre eigene an den damaligen Strafbefehl
anschliessende Beurteilung aus dem Jahr 2007 ab. Der Entzug erweist sich somit
als rechtmässig.
4.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, dass ihn ein zwölfmonatiger Entzug als Lastwagenchauffeur mit grosser
Härte treffe. Er werde von seinem Arbeitgeber entlassen, wenn er während
zwölf Monaten keinen Lastwagen fahren könne. Während sechs Monaten könne er
dagegen im Lager bzw. mit Wartungsarbeiten beschäftigt werden, sodass sich bei
einer Reduktion der Entzugsdauer für Lastwagen auf ein halbes Jahr eine
Kündigung vermeiden liesse.
4.1
Gemäss Art. 16
Abs. 3 Satz 2 SVG darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten
werden. Die Regel ist absolut formuliert. Gemäss der Rechtsprechung duldet sie
keine Ausnahme (BGE 135 II 334 E. 2.2; 132 II 234 E. 2.3; BGr,
14.
Mai 2009,1C_585/2008, E. 2.1 je mit Hinweisen). Das
Dispositiv
Bundesgericht hat mehrmals entschieden, dass die Mindestentzugsdauer auch bei
einem Berufschauffeur nicht unterschritten werden darf (135 II 138 E. 2.4;
132 II 234 E. 2). Eine Reduktion der Entzugsdauer ist von daher ausgeschlossen
und der entsprechende Antrag abzuweisen.
4.2 Aufgrund
der Begründung seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer offenbar auch
die Prüfung eines differenzierten Entzugs. Gemäss der Grundregel von
Art. 33 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976
(VZV) hat der Entzug des Führerausweises für eine Kategorie den Entzug für alle
Kategorien zur Folge. Gemäss Art. 33 Abs. 5 VZV kann jedoch in
Härtefällen der Ausweisentzug je (Unter-)Kategorie für eine unterschiedliche
Dauer verfügt werden.
4.3 Es ist vorliegend
unbestritten, dass der Entzug den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte
trifft. Ein differenzierter Entzug für eine Dauer von weniger als zwölf Monaten
ist hier allerdings allein schon deshalb ausgeschlossen, da Art. 33
Abs. 5 VZV die Einhaltung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer
ausdrücklich voraussetzt. Letztere beträgt aufgrund von Art. 16c
Abs. 2 lit. c SVG im vorliegenden Fall zwölf Monate. Damit kommt ein unterjähriger
Entzug auch nicht im Hinblick auf eine einzelne (Unter-)Kategorie infrage
(BGE 132 II 234 E. 2.3 am Ende und dazu die Besprechung von Gunhild
Godenzi in AJP 2006, S. 617, 620). Wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht
darlegte, wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer
Widerhandlung entzogen, die er als Lastwagenfahrer beging. Art. 33
Abs. 5 VZV setzt in lit. a demgegenüber ausdrücklich voraus, dass die
zum Ausweisentzug führende Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug begangen
wurde, auf dessen Benützung der Betroffene gerade nicht angewiesen ist. Auch diese
Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weshalb ein differenzierter Entzug auch
deshalb nicht infrage kommt.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unzutreffend. Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Damit kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer
mit seinem Antrag auf Reduktion der Entzugsdauer für sämtliche Fahrzeugkategorien
den Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweiterte.
5.2 Aufgrund
von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Eine Parteientschädigung steht
ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (vgl. 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…