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Entscheid

VB.2013.00429

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00429

7. August 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15445)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 8. Juni 2012 entzog das Strassenverkehrsamt A den

Führerausweis für ein Jahr. Der Ausweisentzug betraf alle ordentlichen Fahrzeugkategorien

einschliesslich Lastwagen mit Ausnahme von Spezialkategorien wie Mofas oder

Traktoren.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 9. Juli 2012 beantragte A eine

Reduktion des Führerausweisentzugs für die Kategorie C auf sechs Monate. Die

Sicherheitsdirektion stellte fest, dass A damit sinngemäss um die Gewährung

eines differenzierten Entzugs ersucht habe und wies seinen Rekurs mit Entscheid

vom 29. April 2013 ab.

III.

A erhob gegen den Rekursentscheid am 3. Juni 2013

Beschwerde. Darin beantragte er, dass ihm der Führerausweisentzug für alle

Kategorien für maximal sechs Monate entzogen werde, ferner die Durchführung

eines zweiten Schriftenwechsels sowie eine Parteientschädigung.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 18./19. Juni

2013.

die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre

Entzugsverfügung sowie den Rekursentscheid. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2013 auf eine Vernehmlassung. Die

Beschwerdeantwort und das Schreiben der Sicherheitsdirektion wurden A mit

Stempelverfügungen vom 1. Juli 2013 – zur freigestellten Vernehmlassung

bis 12. Juli 2013 – zugestellt. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls

erfüllt.

1.2

Da sich

hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, wird das vorliegende

Urteil vom Einzelrichter gefällt (vgl. § 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 VRG in Verbindung mit Abs. 2 der genannten Vorschrift).

1.3

Dem

Begehren des Beschwerdeführers, zu den gegnerischen Vernehmlassungen Stellung

nehmen zu können, wurde mit Stempelverfügungen vom 1. Juli 2013 entsprochen.

2.

In der Sache beantragt der

Beschwerdeführer eine Reduktion der Entzugsdauer für alle Kategorien auf sechs

Monate. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz begründen die Rechtmässigkeit

eines einjährigen Führerausweisentzugs damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb

von fünf Jahren zwei Mal dem Strassenverkehrsgesetz in schwerer Weise zuwider

gehandelt habe. Die gesetzliche Grundordnung lasse es nicht zu, den

Führerausweis für weniger als zwölf Monate zu entziehen.

2.1

Nach einer

schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate

entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal

wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2

lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]).

Massgebender Zeitpunkt für die Anwendung der Wiederholungsregel ist der Tag, an

dem der frühere Ausweisentzug ablief (BGE 136 II 447 E. 5.3 S. 455),

im vorliegenden Fall also der 30. April 2008.

2.2

Der

Beschwerdeführer nickte anfangs 2012 für einen Moment am Steuer seines Lastwagens

ein und kollidierte daraufhin mit einer Leitplanke. Er wurde deshalb am

31.

Januar 2012 mit Strafbefehl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

bestraft. Der Vorfall liegt klarerweise innerhalb der soeben in E. 2.1

erwähnten Fünfjahresfrist. Damit fragt sich, ob das Einnicken als schwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c

Abs. 1 SVG zu qualifizieren ist. Die Rechtsprechung setzt für eine schwere

Widerhandlung im Sinn der soeben zitierten Vorschrift kumulativ eine qualifizierte

objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus (BGr,

21.

Dezember 2009,1C_355/2009, E. 2.2).

2.3

Die Vorinstanz hat mit der Entzugsbehörde das Verhalten des

Beschwerdeführers als schwere Gefährdung des Verkehrs im Sinn von Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG, der inhaltlich mit Art. 90 Ziff. 2 SVG

übereinstimmt, gewürdigt. Sie ist insoweit vom Urteil des Strafrichters abgewichen,

der lediglich auf eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von

Art. 90 Ziff. 1 SVG geschlossen hat. Dies ist entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, denn die Verwaltungsbehörde ist nur

dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil

gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von Tatsachen abhängt, die

der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 124 II 103

E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb). Dies ist hier nicht der Fall, da

die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten entschieden und der

Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht angefochten hat. Insbesondere schliesst

die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG ("einfache"

Verkehrsregelverletzung) durch den Strafrichter nicht aus, dass die in ihrer

Rechtsanwendung freie Administrativbehörde ihre Massnahme auf Art. 16c SVG

("schwere" Widerhandlung) stützt (vgl. BGE 102 Ib 193 E. 3).

2.4

Der

Beschwerdeführer hat mit seinem Einnicken den Verkehr schwer gefährdet. Er fuhr

auf einer Autobahn, und es ist, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, nur

glücklichen Umständen zu verdanken, dass kein Verkehrsteilnehmer zu Schaden

kam. Das Einnicken am Steuer wird denn auch von der Rechtsprechung in aller

Regel als grobe Verkehrsregelverletzung und damit als schwere Widerhandlung im

Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a und c SVG eingestuft (vgl. BGr,

1.

April 2009,1C_555/2008, E. 3.2; 5. Februar 2007,6A.55/2006,

E. 3; vgl. auch BGE 126 II 206 E. 1a S. 209). Es ist kein

Grund ersichtlich, weshalb von dieser Grundregel abgewichen werden sollte.

Übermüdung stellt eine der häufigsten Unfallursachen dar (vgl. Kathrin Frei,

Übermüdung im Strassenverkehr – ein unterschätztes Problem, in: Strassenverkehr

2011, S. 40 ff.). Demgemäss darf nach Art. 2 Abs. 1 der

Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) niemand ein Fahrzeug

führen, der wegen Übermüdung fahrunfähig ist. Wer sich trotzdem übermüdet ans

Steuer setzt, nimmt damit eine erhebliche Gefährdung Dritter in Kauf. Dasselbe

gilt für diejenige Person, die trotz Anzeichen von Übermüdung nicht am

nächstmöglichen Ort hält und etwa durch eine Ruhepause sicherstellt, dass sie

wieder genügend wach ist, um ihr Fahrzeug sicher zu führen.

Die ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG ist bei einer konkreten, aber auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung

zu bejahen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2). Wer während der Fahrt am

Steuer einschläft, hat keinerlei Einfluss mehr auf den Gang des Geschehens. Es

liegt daher unabhängig davon, ob gerade – wie der Beschwerdeführer geltend

macht – kein starkes Verkehrsaufkommen herrschte, ein qualifizierter Fall einer

erhöhten abstrakten Gefährdung vor. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht

von einer qualifizierten objektiven Gefährdung ausgegangen.

2.5

Neben der

qualifizierten objektiven Gefährdung liegt hier auch ein qualifiziertes Verschulden

vor. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hätte dem Beschwerdeführer als Berufschauffeur

bewusst sein müssen, dass von einem übermüdeten Fahrzeuglenker eine besondere

Gefahr ausgeht. Das hätte ihn gerade auf einer Autobahn zu erhöhter Vorsicht

bzw. dem Einlegen einer Ruhepause veranlassen müssen. Damit ist im Folgenden zu

prüfen, ob das erste innerhalb der Fünfjahresfrist liegende Ereignis ebenfalls

als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG

einzustufen ist.

3.

3.1

Dem

Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. November 2007 der Führerausweis

für drei Monate entzogen, da er laut Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

vom 24. Mai 2007 zum voranfahrenden Fahrzeug keinen genügenden Abstand

einhielt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt deswegen weder eine qualifizierte

objektive Gefährdung noch ein qualifiziertes Verschulden vor. Im Übrigen sei

von ihm damals bestritten worden, dass er den Abstand nicht eingehalten habe,

und der Vorfall sei einzig von zwei Zeugen bestätigt worden. Zudem habe er sich

am Steuer eines Privat- und nicht eines Lastwagens befunden.

3.2

Welcher

Abstand als derart ungenügend eingestuft wird, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung

bzw. eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1

(lit. a) SVG vorliegt, wurde vom Bundesgericht nicht in allgemeiner Weise

beantwortet (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,

Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16c N. 12 f. mit Hinweisen auf die

Gerichtspraxis). Die Frage muss auch im vorliegenden Fall nicht abschliessend

geklärt werden. Fest steht aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer mit

Strafbefehl rechtskräftig wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig gesprochen wurde. Er wusste bzw. musste zumindest davon ausgehen, dass

deswegen eine administrative Massnahme auf ihn zukommen würde. Es war deshalb

an ihm, im Strafbefehlsverfahren seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen (vgl.

BGr, 15. März 2012,1C_446/2011, E. 5.1; BGE 123 II 97

E. 3c/aa; VGr, 19. März 2012, VB.2011.00778, E. 4.1 [unpubliziert];

9.

April 2008, VB.2008.00022, E. 2.1). Dem Beschwerdeführer wäre es

insbesondere offen gestanden, den damaligen Strafbefehl im ordentlichen

Verfahren überprüfen zu lassen. Stattdessen unterliess er dies und wartete den

Ausgang des insoweit parallel laufenden Administrativverfahrens ab.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin stellte praxisgemäss auf den Strafbefehl ab und entzog dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2007 den Führerausweis für

drei Monate. Den Entzug hat der Beschwerdeführer genauso wenig wie den

Strafbefehl angefochten. Wenn er heute, über sechs Jahre nach der ungenügenden

Einhaltung des Abstands auf der Autobahn die Feststellungen im Strafbefehl infrage

stellt, macht er dies zu spät.

3.4

Auch ist

kein Grund ersichtlich, weswegen der Vorfall anders als von der Strafbefehlsbehörde

beurteilt werden sollte. Die Staatsanwaltschaft Limmattal erkannte im ungenügenden

Einhalten des Abstands eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von

Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der Tatbestand ist genau in derselben Weise

definiert wie jener in Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Auch wenn die

Verwaltungsbehörden an die rechtliche Qualifikation der Strafbehörden

grundsätzlich nicht gebunden sind (vgl. vorne E. 2.3), ist im vorliegenden

Fall nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdegegnerin seinerzeit nicht von einer

schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 SVG hätte ausgehen

sollen. Durch die Anfechtung des heute zu beurteilenden Entzugs kann die

Qualifikation dieser ersten Widerhandlung, die den Ausgangspunkt für die

Fünfjahresfrist in Art. 16c Abs. 2 SVG bildet, nicht mehr infrage

gestellt werden. Die Beschwerdegegnerin stellte im vorliegend zu beurteilenden

Entzugsverfahren vielmehr zu Recht auf ihre eigene an den damaligen Strafbefehl

anschliessende Beurteilung aus dem Jahr 2007 ab. Der Entzug erweist sich somit

als rechtmässig.

4.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, dass ihn ein zwölfmonatiger Entzug als Lastwagenchauffeur mit grosser

Härte treffe. Er werde von seinem Arbeitgeber entlassen, wenn er während

zwölf Monaten keinen Lastwagen fahren könne. Während sechs Monaten könne er

dagegen im Lager bzw. mit Wartungsarbeiten beschäftigt werden, sodass sich bei

einer Reduktion der Entzugsdauer für Lastwagen auf ein halbes Jahr eine

Kündigung vermeiden liesse.

4.1

Gemäss Art. 16

Abs. 3 Satz 2 SVG darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten

werden. Die Regel ist absolut formuliert. Gemäss der Rechtsprechung duldet sie

keine Ausnahme (BGE 135 II 334 E. 2.2; 132 II 234 E. 2.3; BGr,

14.

Mai 2009,1C_585/2008, E. 2.1 je mit Hinweisen). Das

Dispositiv

Bundesgericht hat mehrmals entschieden, dass die Mindestentzugsdauer auch bei

einem Berufschauffeur nicht unterschritten werden darf (135 II 138 E. 2.4;

132 II 234 E. 2). Eine Reduktion der Entzugsdauer ist von daher ausgeschlossen

und der entsprechende Antrag abzuweisen.

4.2 Aufgrund

der Begründung seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer offenbar auch

die Prüfung eines differenzierten Entzugs. Gemäss der Grundregel von

Art. 33 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976

(VZV) hat der Entzug des Führerausweises für eine Kategorie den Entzug für alle

Kategorien zur Folge. Gemäss Art. 33 Abs. 5 VZV kann jedoch in

Härtefällen der Ausweisentzug je (Unter-)Kategorie für eine unterschiedliche

Dauer verfügt werden.

4.3 Es ist vorliegend

unbestritten, dass der Entzug den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte

trifft. Ein differenzierter Entzug für eine Dauer von weniger als zwölf Monaten

ist hier allerdings allein schon deshalb ausgeschlossen, da Art. 33

Abs. 5 VZV die Einhaltung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer

ausdrücklich voraussetzt. Letztere beträgt aufgrund von Art. 16c

Abs. 2 lit. c SVG im vorliegenden Fall zwölf Monate. Damit kommt ein unterjähriger

Entzug auch nicht im Hinblick auf eine einzelne (Unter-)Kategorie infrage

(BGE 132 II 234 E. 2.3 am Ende und dazu die Besprechung von Gunhild

Godenzi in AJP 2006, S. 617, 620). Wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht

darlegte, wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer

Widerhandlung entzogen, die er als Lastwagenfahrer beging. Art. 33

Abs. 5 VZV setzt in lit. a demgegenüber ausdrücklich voraus, dass die

zum Ausweisentzug führende Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug begangen

wurde, auf dessen Benützung der Betroffene gerade nicht angewiesen ist. Auch diese

Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weshalb ein differenzierter Entzug auch

deshalb nicht infrage kommt.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unzutreffend. Die

Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Damit kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer

mit seinem Antrag auf Reduktion der Entzugsdauer für sämtliche Fahrzeugkategorien

den Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweiterte.

5.2 Aufgrund

von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG hat der

Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Eine Parteientschädigung steht

ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (vgl. 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:…