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Entscheid

VB.2013.00437

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00437

19. September 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15567)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich verweigerte F und E mit

Beschluss BE 03 vom 2. Oktober 2012 den Bau eines Mehrfamilienhauses mit

zwei Wohnungen anstelle eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

am H-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

F und E rekurrierten dagegen am 12. November 2012 an

das Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 3. Mai

2013.

gut und hob den Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 2. Oktober

2012.

auf; es lud diese ein, die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen, sofern

das Vorhaben den Bauvorschriften auch im Übrigen entspreche.

III.

Die Nachbarn B und A sowie C beantragten mit gemeinsamer

Beschwerde vom 6. Juni 2013 an das Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid

vom 3. Mai 2013 aufzuheben und den Beschluss der Bausektion Zürich vom

2.

Oktober 2012 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gegenpartei.

Am 14. Juni 2013 schloss das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt

Zürich beantragte am 9. Juli 2013 die Gutheissung der Beschwerde. In der

Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegegnerschaft,

auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Mit

Replik und Duplik hielten die Parteien jeweils an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn einerseits

eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er

andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die

Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit

zu beseitigen vermag (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184, E. 1.1

f., auch zum Folgenden; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 21 N. 21 und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte Interesse

nicht unter den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen.

1.2

Die

Beschwerdegegnerschaft bringt vor, den Beschwerdeführenden fehle es an einem

schutzwürdigen Interesse, da sie keinen praktischen Nutzen aus einer anderen

Ausrichtung des hypothetischen Firsts ziehen könnten. Selbst wenn ein solches

Interesse vorliegen würde, seien die Beschwerdeführenden nicht zur Beschwerde

legitimiert, da sie sich nicht am Rekursverfahren beteiligt hätten und daher

formell nicht beschwert seien. Die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 hätten

auf die Beiladung verzichtet, Beschwerdeführerin 2 sei zwar auf Gesuch hin

beigeladen worden, habe aber keine Anträge gestellt. Die Beschwerdeführenden

hätten damit auf ihr Recht zur Anfechtung des Rekursentscheids verzichtet. Auf

die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführenden haben im Baubewilligungsverfahren

entsprechend § 315 Abs. 1 PBG rechtzeitig die Zustellung des

baurechtlichen Entscheids verlangt und damit ihr Rekursrecht gewahrt

(§ 316 Abs. 1 PBG; François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen

Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 281 ff., S. 305). Entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft haben vorliegend weder die

Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 noch die Beschwerdeführerin 2 ihr

Recht zur Anfechtung des Rekursentscheids verwirkt, indem sie weder ein Beiladungsgesuch

gestellt haben (Beschwerdeführende 1.1 und 1.2) noch als Beigeladene sich

im Rekursverfahren vernehmen liessen (Beschwerdeführerin 2). Gemäss

Disp.-Ziff. IV der Präsidialverfügung des Baurekursgerichts vom 15. November

2012.

war für die Anfechtung des Urteils des Baurekursgerichts beim Verwaltungsgericht

die Stellung eines Beiladungsgesuchs nicht erforderlich. Das Urteil wurde allen

Dritten, die den baurechtlichen Entscheid verlangt hatten, zugestellt, da die

Bauverweigerung aufgehoben wurde. Wird der Beschwerdeführer durch den Entscheid

des Baurekursgerichts neu in seinen Interessen berührt, steht ihm die

Legitimation auch dann zu, wenn er nicht am Verfahren vor Baurekursgericht beteiligt

war (Ruckstuhl, S. 305). Folglich ist die Beteiligung am Rekursverfahren

nicht zwingend Legitimationsvoraussetzung für die Beschwerdeerhebung an das

Verwaltungsgericht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27; Felix M. Huber,

Die Beiladung insbesondere im Zürcher Baubewilligungsverfahren, ZBl 90/1989,

S. 233 ff. S. 252).

Die Beschwerdeführenden haben in der Beschwerdeschrift an das

Verwaltungsgericht in rechtsgenügender Weise aufgezeigt, dass sie – als

Eigentümer von Liegenschaften in der Umgebung des Baugrundstücks – durch die

Aufhebung der Bauverweigerung berührt sind und ein schützenswertes Interesse an

der Wiederherstellung der Bauverweigerung haben und somit gemäss § 338a

Abs. 1 PBG und § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 14. Mai 1959 (VRG) zur Beschwerde berechtigt sind.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 befindet sich gemäss

geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991

(BZO) in der Wohnzone W3 und ist mit einem Einfamilienhaus überstellt. Dieses

soll mit einem Mehrfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten ersetzt werden. Das

Neubauvorhaben sieht eine Flachdachbaute mit einem knapp in den gewachsenen

Boden ragenden anrechenbaren Untergeschoss (Erdgeschoss), zwei Vollgeschossen

und einem Attikageschoss vor. Die Bauparzelle ist knapp 36 m lang und

18,29 m breit. Durch den Verzicht eines an sich zulässigen dritten

Vollgeschosses (vgl. Art. 13 BZO) verringert sich der grundsätzlich

notwendige Grenzabstand von 5 m – bei gleichzeitiger Einhaltung der für

die zweigeschossige Wohnzone geltenden Gebäudehöhe – um 1 m (Art. 15

BZO). Die Breite des eigentlichen Gebäudekörpers (ohne Vorsprünge) beträgt

deshalb 10,29 m und die Länge misst 12 m. Mehr oder weniger in der

Mitte des Gebäudekörpers erstrecken sich auf der West- und der Ostseite über

das Erd- und erste Obergeschoss je eine Anbaute, deren Flachdächer jeweils als

Terrassen genutzt werden sollen. Der westseitige Anbau ist 5,4 m breit und

3,2 m tief. Der auf der gegenüberliegenden Gebäudeseite geplante Anbau

weist eine Breite von 4 m und eine Tiefe von 2,2 m auf. Auf der Süd-

und Nordseite ist je ein 4 m breiter und 2 m tiefer Flachdacherker

vorgesehen, der sich über das erste und zweite Obergeschoss hinzieht. Der Erker

auf der Südseite fluchtet mit der Ostfassade, derjenige auf der Nordseite mit

der Westfassade. Die beiden Erker sind diametral versetzt.

3.

Verfügen Flachdachbauten – wie vorliegend – über ein

Attikageschoss, muss dieses ein "hypothetisches" Schrägdachprofil

einhalten, damit es als Dachgeschoss im Sinn von § 275 Abs. 2 PBG

gilt. Die Profilansetzung hängt dabei massgeblich von der Annahme der

"hypothetischen" Firstrichtung bzw. der "hypothetischen"

Trauf- und Giebelseite des Gebäudes ab.

Die Beschwerdegegnerschaft betrachtet die westlichen bzw.

östlichen Gebäudeseiten als hypothetische Traufseiten der geplanten

Flachdachbauten. Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen ein, es würden keine

triftigen Gründe für die Wahl der kürzeren Fassade als Traufseite vorliegen. An

der Nord- und Südfassade sei das Attikageschoss zudem nicht deutlich als

solches erkennbar. Die Vorinstanz habe ungerechtfertigterweise ihr Ermessen an

jenes der Baubewilligungsbehörde gesetzt. Vorliegend handle es sich nicht um

einen Grenz- oder Ausnahmefall.

3.1

Dachgeschosse

(Attikageschosse) sind laut der Definition von § 275 Abs. 2 PBG Gebäudeabschnitte,

welche über der Schnittlinie Fassade/Dachfläche liegen. Bei Flachdächern dürfen

sie – vorbehältlich § 292 lit. b PBG – grundsätzlich die

für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen nicht durchstossen, das

heisst jene Profillinie, die unter 45° an die Schnittlinie zwischen der

tatsächlichen Dachfläche (des obersten Vollgeschosses) und der dazugehörigen

Fassade ansetzt (§ 281 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 292

PBG; RB 1993 Nr. 42, auch zum Folgenden). Diese Regel greift indessen

nur gegenüber der hypothetischen Traufseite des betreffenden Gebäudes; "giebelseitig"

(stirnseitig) darf das Attikageschoss – wie ein Dachgeschoss unter

Schrägdach – mit der Fassade des Vollgeschosses bündig sein. Bauteile

(Dachaufbauten), welche traufseitig die erwähnte Dachprofillinie durchstossen,

sind nach Massgabe von § 292 PBG zulässig, das heisst, sie dürfen bei

Flachdächern insgesamt nicht breiter sein als 1/3 der betreffenden

Fassadenlänge (§ 292 lit. b PBG). Derartige Dachaufbauten dürfen bis

zur Fassadenflucht des darunterliegenden Vollgeschosses vorstossen, das heisst

mit der betreffenden Fassade bündig sein (vgl. Skizze zu § 292 PBG im

Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni/ 25. September 1991

[ABauV]).

Die Festlegung einer hypothetischen Traufseite verlangt

vorgängig die Festlegung eines hypothetischen Schrägdachs und der

hypothetischen Firstrichtung. Wie ein solches Dachprofil zu bilden ist, definiert

das Gesetz nicht näher. Aus der Verwendung des Wortes "entsprechend"

in § 292 lit. b PBG ergibt sich indessen, dass die Profilansetzung so

zu erfolgen hat, wie wenn beim betreffenden Gebäude effektiv ein Schrägdach

erstellt würde. Dabei verläuft im Regelfall der Dachfirst eines Schrägdachs

parallel zur Gebäudelängsseite, wovon auch die erwähnte Skizze zu § 292

PBG im Anhang zur ABauV ausgeht. In Grenz-

oder begründeten Ausnahmefällen kann eine Bauherrschaft die Annahme eines Schrägdachs

mit einem First quer zur Gebäudelängsseite, also im "Chaletstil"

verlangen (VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00668, E. 3.2 = BEZ 2012

Nr. 4; 9. Februar 2005, VB.2004.00481, E. 3.1 = RB 2005

Nr. 74 = BEZ 2005 Nr. 22). In Betracht kommen etwa komplexe

Gebäudeformen, bei denen nicht ohne Weiteres klar scheint, welche Gebäudeseite

die längere ist, oder Situationen, in denen durch die Wahl der

Gebäudelängsseite als Firstrichtung gestalterisch bessere Lösungen ermöglicht

werden. Um eine Aushöhlung der Grundregel von § 292 lit. b PBG zu

vermeiden, sind Ausnahmen jedoch nur in engem Rahmen und bei kleinen

Differenzen der Seitenlängen zuzulassen. Dabei müssen die Dachgeschosse noch

als solche erkennbar sein und dürfen nicht den Eindruck eines Vollgeschosses

vermitteln (VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00668, E. 3.2 = BEZ 2012

Nr. 4; VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.00481, E. 3.1 = RB 2005

Nr. 74 = BEZ 2005 Nr. 22; vgl. schon RB 1991 Nr. 67, 1993

Nr. 42, 1999 Nr. 121 E. 1).

3.2

Zur

Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei einem

Gebäudegrundriss von 12 m x 10,29 m könne nicht mehr von

einer kleinen Differenz zwischen Gebäudelängs- und Gebäudeschmalseite

ausgegangen werden. Hingegen handle es sich beim Projekt um eine komplexe

Gebäudeform, da nicht auf Anhieb klar sei, welches die längere bzw. die kürzere

Gebäudeseite sei. Zudem lasse sich auch durchaus sagen, die gewählte

Profilansetzung führe zu einer gestalterisch besseren Lösung. Eine parallel zur

längeren Seite verlaufende Firstrichtung führe zu einem Attikageschoss, das

irgendwie nicht richtig zur Architektursprache des restlichen Kubus passen

wolle. Die gewählte Firstrichtung hingegen führe zu einem in sich stimmigen

Projekt. Auch der Anforderung, dass Attikageschosse von der Strassenseite her

deutlich als solche erkennbar sein sollen, werde das geplante Gebäude besser

gerecht, als im Fall eines um 90° gedrehten Firsts. Es sei aber einzuräumen,

dass die vorgesehene Profilansetzung dazu führe, dass die Nord- und Südfassade

weitgehend dreigeschossig bzw. unter Berücksichtigung des anrechenbaren Untergeschosses

gar viergeschossig in Erscheinung treten.

3.3

Diesen

Ausführungen halten die Beschwerdeführenden entgegen, der beurteilenden

Baubehörde komme bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Habe die Behörde – wie im vorliegenden Fall – eine

vertretbare und nachvollziehbare Würdigung vorgenommen, so sei es der

Rechtsmittelinstanz verwehrt, ihre eigene Würdigung an jene der örtlichen

Baubehörde zu setzen. Zwar handle es sich um eine komplexe Gebäudeform, dies

allein rechtfertige die Wahl der kürzeren Fassade aber keineswegs. Kein

gestalterischer Zwang liege vor, wenn die vorgesehene Firstrichtung eine

bessere Lösung ergäbe, nur weil ein um 90° gedrehter First nicht so richtig zur

Architektursprache passen wolle. Eine gestalterische Lösung sei auch möglich,

wenn das Attikaprofil an der Längsseite angesetzt werde. Für die Wahl der

kürzeren Fassade als Traufseite würden keine triftigen Gründe vorliegen. Das

Projekt habe auf ein Vollgeschoss verzichtet, um näher bauen zu können und

komme nun trotzdem viergeschossig daher. Das Vorhaben sei übergeschossig.

3.4

Vorliegend geht es

darum, wie die Firstrichtung "natürlicherweise" verlaufen würde, wenn

dem Gebäude effektiv ein "entsprechendes" Schrägdach (§ 292

Abs. 1 lit. b PBG) aufgesetzt würde. Der Hauptkörper des Gebäudes

besteht aus einem 12 m x 10,29 m messenden Rechteck. Dieser

Hauptkörper wird sowohl an der West- bzw. Ostseite mit je einer Anbaute

erweitert, die den Eindruck des Rechtecks verstärken. Daran vermögen die beiden

Erker auf der Süd- bzw. Nordseite in der Flucht der Ost- bzw. Westfassade

nichts zu ändern. Folglich würde die Firstrichtung natürlicherweise von Westen

nach Osten verlaufen bzw. die Nord- und die Südfassaden als Traufseite nehmen.

3.5

Eine

kleine Differenz der Seitenlängen ist beim gegebenen Verhältnis von 12 m

zu 10,29 m nicht anzunehmen. Für die Wahl der

kürzeren Fassade als Traufseite müssten also triftige Gründe sprechen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sowie der Parteien

handelt es sich vorliegend nicht um eine komplexe Gebäudeform. Es ist ohne

Weiteres ersichtlich, dass die West- bzw. die Ostseite die längeren

Gebäudeseiten sind.

Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass die

projektierte Firstrichtung gestalterisch zu einer besseren Lösung beiträgt. Für

diese Beurteilung spielen – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft

– weder die innere Erschliessung, die Raumaufteilung noch die finanzielle

Flexibilität eine Rolle. Denn bei § 292 PBG handelt es sich um eine

Ästhetiknorm. Dach und Dachaufbauten sollen in einem abgerundeten, harmonischen

Bild, als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes erscheinen (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 941). Dass die von Osten nach Westen verlaufende

Firstrichtung zu einem Attikageschoss führen soll, das irgendwie nicht richtig

zur Architektursprache des restlichen Kubus passen wolle, ist nicht einzusehen

und wurde von der Vorinstanz denn auch nicht begründet. Gestalterische Zwänge,

die der Grundregel von § 292 PBG entgegenstehen würden, liegen jedenfalls keine

vor (vgl. VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00668, E. 3.2 = BEZ 2012 Nr. 4).

So ist das Attikageschoss mit einer Firstrichtung von Ost nach West besser als

Dachgeschoss erkennbar, denn es ist auf einer geringeren Länge bündig mit der

darunter liegenden Fassade. Und es bleibt auch vom westlich angrenzenden H-Strasse

klar als Dachgeschoss ersichtlich.

3.6

Zusammenfassend

muss festgehalten werden, dass es sich vorliegend weder um einen Grenz- noch um

einen Ausnahmefall handelt, bei welchem sich eine Firstrichtung quer zur Gebäudelängsseite

rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der angefochtene

Rekursentscheid ist aufzuheben und der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich

vom 2. Oktober 2012 wiederherzustellen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten von Rekurs- und

Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerschaft unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft ist zudem solidarisch zu

verpflichten, für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von

je Fr. 1'250.- (total Fr. 2'500.-) zu entrichten, zahlbar zur Hälfte

an die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 und zur Hälfte an die

Beschwerdeführerin 2 (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 3. Mai 2013 wird aufgehoben

und der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 2. Oktober 2012

wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 6'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'240.- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens

werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte und unter

solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerschaft wird je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung verpflichtet, den privaten Beschwerdeführenden

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…