VB.2013.00440
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00440
31. Oktober 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15700)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00440
Urteil
der 1. Kammer
vom 31. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus
Lanter.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
beide vertreten durch RA E,
2. Baukommission
Russikon,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission Russikon erteilte D und C mit Beschluss
vom 1. Oktober 2012 unter Bedingungen und Auflagen die nachträgliche
baurechtliche Bewilligung für eine Sitzplatzüberdachung, eine Voliere mit
gedecktem Unterstand sowie eine Sichtschutzwand auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Russikon.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 9. November 2012
Rekurs an das Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom
8.
Mai 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 erhob A Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei insoweit
aufzuheben, als damit der Rekurs gegen die Baubewilligung abgewiesen worden
sei, und es sei die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die
Vorinstanz oder an die Baukommission Russikon zurückzuweisen. Eventuell sei die
Bewilligung mit Auflagen zu ergänzen. Bei einem Verzicht auf eine Rückweisung
sei ein unangemeldeter Augenschein durchzuführen und ein Lärmgutachten
einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Vorinstanz schloss am 27. Juni 2013 ohne weitere
Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Russikon beantragte
am 1. Juli 2013, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Denselben Antrag stellten C und D am
26.
Juli 2013. Mit Replik vom 26. August 2013 und Duplik vom
6.
September 2013 hielten A sowie C und D an ihren Anträgen fest. A
reichte am 27. September 2013 eine weitere Stellungnahme ein, wozu sich C
und D am 8. Oktober 2013 wiederum vernehmen liessen.
Die Kammer erwägt:
1.
Als Eigentümer des
unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks F-Strasse 03 ist
der Beschwerdeführer durch die angefochtene Anordnung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist damit im Sinn
von § 338a Abs. 1 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer
beantragt die Durchführung eines unangemeldeten Augenscheins, falls auf eine
Rückweisung verzichtet werde. Da sich eine Rückweisung als notwendig erweist
(nachfolgend, E. 4), kann auf einen Augenschein verzichtet werden.
3.
Der Beschwerdeführer rügt,
die Vorinstanz habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auf ein
Lärmgutachten könne im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden, nicht
auseinandergesetzt und damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt.
3.1
Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) beinhaltet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des von einem
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen
(vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Begründung
eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen
Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu
widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00148,
E. 2.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 10 N. 40).
3.2
Der
Entscheid der Vorinstanz genügt diesen Anforderungen. Aus diesem wird klar ersichtlich,
dass die Vorinstanz die Überschreitung von Planungswerten – auch wenn die von
den Vögeln ausgehenden Lärmimmissionen wetterbedingt oder zufolge menschlicher
Aktivität vereinzelt über die anlässlich des Augenscheins wahrgenommenen
hinausgehen sollten – für ausgeschlossen hält. Aus dem angefochtenen Entscheid
ist damit auch ersichtlich, dass und weshalb das Baurekursgericht der
Auffassung ist, die Baukommission habe gestützt auf ihre eigenen Wahrnehmungen
und auf die Beurteilung anhand der Vollzugshilfe des BAFU auf die Einholung
eines Lärmgutachtens verzichten dürfen. Weitere Ausführungen waren für eine
sachgerechte Anfechtung nicht notwendig. Insbesondere brauchte die Vorinstanz
unter diesen Umständen nicht zwingend näher auf die Behauptungen und
Vermutungen einzugehen, die der Beschwerdeführer nach dem Augenschein in seiner
gleichentags verfassten Eingabe vorbrachte.
4.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz, wie bereits von der
Baukommission, ungenügend ermittelt worden. Der vorinstanzliche Augenschein
habe unter irregulären Bedingungen stattgefunden. Zudem sei zu Unrecht darauf
verzichtet worden, ein Lärmgutachten einzuholen. Die Feststellung der
Vorinstanz, eine Verschiebung des Standorts der offenen Voliere sei keine
Option zur Entlastung des Beschwerdeführers, sei unhaltbar.
4.1
Bei der
umstrittenen Voliere handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von
Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)
und von Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986.
(LSV). Die dadurch verursachten Emissionen sind im Rahmen der Vorsorge so
weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7
Abs. 1 lit. a LSV).
Der Verordnungsgeber hat keine Grenzwerte für von Tieren
verursachten Lärm festgesetzt. Solche Immissionen sind daher unmittelbar
gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit
Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV;
BGE 137 II 30 E. 3.3; BGr, 9. August 2007,1A.180/2006, E. 5.4).
Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt
und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und
Lärmvorbelastung der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen (BGE 137 II
30.
E. 3.4 mit Hinweisen). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden
einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter
Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13
Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3 mit Hinweisen). Unter
Umständen können fachlich genügend abgestützte Richtlinien eine
Entscheidungshilfe bieten (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4; VGr,
8.
August 2012, VB.2012.00066, E. 4.4).
4.2
Die
Vorinstanz erwog, es sei zu berücksichtigen, dass sich das Baugrundstück in
einer relativ lärmtoleranten Zone (Kernzone K2, Empfindlichkeitsstufe III)
befinde. Das in der Kernzone tagsüber zu tolerierende Mass an Lärmimmissionen
werde nicht überschritten. Die von der Baukommission verlangten Schall- und
Sichtschutzmassnahmen erschienen sinnvoll. Eine Verschiebung des Standorts der
Voliere zur Entlastung des Beschwerdeführers sei keine Option. Eine wichtige
Massnahme stelle hingegen die Einhaltung der festgesetzten Ruhezeiten dar.
4.3
Diese
Erwägungen tragen dem Vorsorgeprinzip nicht hinreichend Rechnung.
4.3.1
Auch Auswirkungen von geringfügigem Ausmass gehören zu den Einwirkungen
nach Art. 1 und Art. 7 USG. Zwar besteht nach der Rechtsprechung kein
Anlass zu weitergehenden Anordnungen im Sinn der Vorsorge, wenn von vornherein
feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen
verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt (BGE 124
II 219 E. 8b mit Hinweisen; VGr, 11. Februar 2009, VB.2008.00517,
E. 5.3 [nicht publiziert]; vgl. auch Alain Griffel, Die Grundprinzipien
des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 73 N. 87). Dies ist
jedoch nicht leichthin anzunehmen (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00344,
E. 3.6). Das Verwaltungsgericht hat als Beispiele von Immissionen, denen
aufgrund ihrer Geringfügigkeit ein rechtserhebliches Störpotenzial in aller
Regel abzusprechen ist, Lärm oder Luftverunreinigung durch einzelne
Kehrichtcontainer, Autoabstellplätze oder Stallungen für Kleintiere mit
geringem Emissionspotenzial genannt (VGr, 11. Februar 2009, VB.2008.00517,
E. 5.3 [nicht publiziert]). Bei einer Voliere für 70 Zebrafinken, Kanarienvöglen,
Wellen- und Nymphensittiche kann nicht mehr ohne Weiteres von nur
bedeutungslosen Immissionen ausgegangen werden. Darauf deutet denn auch der
Umstand hin, dass die Vorinstanz betonte, der von den Vögeln ausgehende Lärm
sei in einer relativ lärmtoleranten Zone noch zu tolerieren (Entscheid
der Vorinstanz, E. 3.4.2).
4.3.2
Die Prüfung, ob verhältnismässige Emissionsbegrenzungsmassnahmen zur Verfügung
stehen, hat nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung der privaten Beschwerdegegnerschaft
– nicht erst dann zu erfolgen, wenn von übermässigen Immissionen auszugehen
ist. Eine solche Prüfung durfte daher vorliegend nicht unterbleiben. Eine mögliche
Emissionsbegrenzungsmassnahme stellt auch die veränderte Anordnung der Voliere
dar. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sprengen deshalb den
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht.
4.3.3
Die Feststellung der Vorinstanz, eine Verschiebung des Standorts der
Voliere könne keine Entlastung für den Beschwerdeführer bewirken, da sie
bereits entlang der südöstlichen Grenze stehe, ist nicht nachvollziehbar. Aus
den Akten ist ohne Weiteres ersichtlich, dass sich der Schall bei der
vorliegend zu beurteilenden Anordnung vom offenen Teil der Voliere zumindest
zum Teil ungehindert in gerader Richtung zum Grundstück und zur südwestlichen
Fassade der beschwerdeführerischen Liegenschaft ausbreiten kann. Würde die offene
Voliere jedoch nach Nordosten verschoben, wäre dies nicht mehr der Fall, weil
sich das Haus der privaten Beschwerdegegnerschaft ganz zwischen die Voliere und
das Grundstück des Beschwerdeführers schieben würde.
4.3.4
Die Massnahme einer Versetzung der Voliere wurde nach dem Gesagten zu
Unrecht nicht geprüft. Dabei ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
Es gilt den erforderlichen Aufwand und allfällige weitere Nachteile für die
Bauherrschaft in ein Verhältnis zur möglichen Verminderung der Lärmimmissionen
zu setzen. Dazu sind den vorliegenden Akten kaum Hinweise zu entnehmen.
Insbesondere hat sich die Beschwerdegegnerschaft nicht dazu geäussert, welchen
Aufwand eine solche Massnahme verursachen würde. Auch die erzielbare
Verbesserung für den Beschwerdeführer und die Auswirkungen auf andere
umliegende Liegenschaften kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht abgeschätzt
werden. Die Sache ist daher zur weiteren Prüfung von vorsorglichen
Emissionsbegrenzungsmassnahmen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG und
Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV an die Baukommission Russikon zurückzuweisen.
4.4
Der
zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob der von der Voliere ausgehende
Lärm die Schwelle erreicht, dass eine Überschreitung der Planungswerte möglich
erscheint, kommt nach dem Gesagten keine entscheidende Bedeutung zu.
Vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen sind auch unterhalb dieser Schwelle
zu prüfen.
Mit Blick auf die von der Baukommission anhand der
Vollzugshilfe des BAFU für die Beurteilung von Alltagslärm vorgenommene
Beurteilung der von der Voliere ausgehenden Störung, zu der sich die Vorinstanz
trotz entsprechender Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht im Einzelnen
äusserte, ist nur Folgendes festzuhalten: Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten,
vor allem aber der grossen Anzahl gehaltener Vögel, erscheinen die Beurteilungen
der Wahrnehmbarkeit als "mittel" und der Häufigkeit als "sehr
häufig" im Vergleich zum die Haltung von fünf Kanarienvögeln auf einem
Balkon betreffenden Beispielfall (Vollzugshilfe BAFU, S. 48) optimistisch.
Würde die Beurteilung bei einem dieser Kriterien um eine Stufe erhöht, ergäbe
sich jedoch bereits ein Ergebnis von 1, womit von störendem Lärm auszugehen
wäre.
5.
Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten teilweise gutzuheissen. Demgemäss sind der Entscheid der Vorinstanz
vom 8. Mai 2013 sowie der Beschluss der Baukommission Russikon vom
1.
Oktober 2012 aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Baukommission Russikon zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens ist von einem mehrheitlichen Obsiegen des Beschwerdeführers
auszugehen. Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind daher je
zu einem Drittel dem Beschwerdeführer, der privaten Beschwerdegegnerschaft und
der Baukommission Russikon aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist die private
Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint eine solche in der Höhe von
insgesamt Fr. 1'200.-.
6.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II
409.
E. 1.2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
8.
Mai 2013 sowie der Beschluss der Baukommission
Russikon vom 1. Oktober 2012 werden aufgehoben.
Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an
die Baukommission Russikon zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Rekurskosten von Fr. 5'270.-
werden je zu einem Drittel dem Beschwerdeführer sowie der
Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerschaft 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…