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Entscheid

VB.2013.00440

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00440

31. Oktober 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15700)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Russikon erteilte D und C mit Beschluss

vom 1. Oktober 2012 unter Bedingungen und Auflagen die nachträgliche

baurechtliche Bewilligung für eine Sitzplatzüberdachung, eine Voliere mit

gedecktem Unterstand sowie eine Sichtschutzwand auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Russikon.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 9. November 2012

Rekurs an das Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom

8.

Mai 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 erhob A Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei insoweit

aufzuheben, als damit der Rekurs gegen die Baubewilligung abgewiesen worden

sei, und es sei die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die

Vorinstanz oder an die Baukommission Russikon zurückzuweisen. Eventuell sei die

Bewilligung mit Auflagen zu ergänzen. Bei einem Verzicht auf eine Rückweisung

sei ein unangemeldeter Augenschein durchzuführen und ein Lärmgutachten

einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz schloss am 27. Juni 2013 ohne weitere

Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Russikon beantragte

am 1. Juli 2013, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Denselben Antrag stellten C und D am

26.

Juli 2013. Mit Replik vom 26. August 2013 und Duplik vom

6.

September 2013 hielten A sowie C und D an ihren Anträgen fest. A

reichte am 27. September 2013 eine weitere Stellungnahme ein, wozu sich C

und D am 8. Oktober 2013 wiederum vernehmen liessen.

Die Kammer erwägt:

1.

Als Eigentümer des

unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks F-Strasse 03 ist

der Beschwerdeführer durch die angefochtene Anordnung berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist damit im Sinn

von § 338a Abs. 1 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert. Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer

beantragt die Durchführung eines unangemeldeten Augenscheins, falls auf eine

Rückweisung verzichtet werde. Da sich eine Rückweisung als notwendig erweist

(nachfolgend, E. 4), kann auf einen Augenschein verzichtet werden.

3.

Der Beschwerdeführer rügt,

die Vorinstanz habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auf ein

Lärmgutachten könne im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden, nicht

auseinandergesetzt und damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt.

3.1

Der

Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) beinhaltet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des von einem

Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und

ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die

grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen

(vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Begründung

eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass Betroffene ihn gegebenenfalls

sachgerecht anfechten können. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen

Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu

widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00148,

E. 2.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 10 N. 40).

3.2

Der

Entscheid der Vorinstanz genügt diesen Anforderungen. Aus diesem wird klar ersichtlich,

dass die Vorinstanz die Überschreitung von Planungswerten – auch wenn die von

den Vögeln ausgehenden Lärmimmissionen wetterbedingt oder zufolge menschlicher

Aktivität vereinzelt über die anlässlich des Augenscheins wahrgenommenen

hinausgehen sollten – für ausgeschlossen hält. Aus dem angefochtenen Entscheid

ist damit auch ersichtlich, dass und weshalb das Baurekursgericht der

Auffassung ist, die Baukommission habe gestützt auf ihre eigenen Wahrnehmungen

und auf die Beurteilung anhand der Vollzugshilfe des BAFU auf die Einholung

eines Lärmgutachtens verzichten dürfen. Weitere Ausführungen waren für eine

sachgerechte Anfechtung nicht notwendig. Insbesondere brauchte die Vorinstanz

unter diesen Umständen nicht zwingend näher auf die Behauptungen und

Vermutungen einzugehen, die der Beschwerdeführer nach dem Augenschein in seiner

gleichentags verfassten Eingabe vorbrachte.

4.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz, wie bereits von der

Baukommission, ungenügend ermittelt worden. Der vorinstanzliche Augenschein

habe unter irregulären Bedingungen stattgefunden. Zudem sei zu Unrecht darauf

verzichtet worden, ein Lärmgutachten einzuholen. Die Feststellung der

Vorinstanz, eine Verschiebung des Standorts der offenen Voliere sei keine

Option zur Entlastung des Beschwerdeführers, sei unhaltbar.

4.1

Bei der

umstrittenen Voliere handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von

Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)

und von Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember

1986.

(LSV). Die dadurch verursachten Emissionen sind im Rahmen der Vorsorge so

weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7

Abs. 1 lit. a LSV).

Der Verordnungsgeber hat keine Grenzwerte für von Tieren

verursachten Lärm festgesetzt. Solche Immissionen sind daher unmittelbar

gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit

Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV;

BGE 137 II 30 E. 3.3; BGr, 9. August 2007,1A.180/2006, E. 5.4).

Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt

und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und

Lärmvorbelastung der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen (BGE 137 II

30.

E. 3.4 mit Hinweisen). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden

einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter

Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13

Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3 mit Hinweisen). Unter

Umständen können fachlich genügend abgestützte Richtlinien eine

Entscheidungshilfe bieten (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4; VGr,

8.

August 2012, VB.2012.00066, E. 4.4).

4.2

Die

Vorinstanz erwog, es sei zu berücksichtigen, dass sich das Baugrundstück in

einer relativ lärmtoleranten Zone (Kernzone K2, Empfindlichkeitsstufe III)

befinde. Das in der Kernzone tagsüber zu tolerierende Mass an Lärmimmissionen

werde nicht überschritten. Die von der Baukommission verlangten Schall- und

Sichtschutzmassnahmen erschienen sinnvoll. Eine Verschiebung des Standorts der

Voliere zur Entlastung des Beschwerdeführers sei keine Option. Eine wichtige

Massnahme stelle hingegen die Einhaltung der festgesetzten Ruhezeiten dar.

4.3

Diese

Erwägungen tragen dem Vorsorgeprinzip nicht hinreichend Rechnung.

4.3.1

Auch Auswirkungen von geringfügigem Ausmass gehören zu den Einwirkungen

nach Art. 1 und Art. 7 USG. Zwar besteht nach der Rechtsprechung kein

Anlass zu weitergehenden Anordnungen im Sinn der Vorsorge, wenn von vornherein

feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen

verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt (BGE 124

II 219 E. 8b mit Hinweisen; VGr, 11. Februar 2009, VB.2008.00517,

E. 5.3 [nicht publiziert]; vgl. auch Alain Griffel, Die Grundprinzipien

des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 73 N. 87). Dies ist

jedoch nicht leichthin anzunehmen (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00344,

E. 3.6). Das Verwaltungsgericht hat als Beispiele von Immissionen, denen

aufgrund ihrer Geringfügigkeit ein rechtserhebliches Störpotenzial in aller

Regel abzusprechen ist, Lärm oder Luftverunreinigung durch einzelne

Kehrichtcontainer, Autoabstellplätze oder Stallungen für Kleintiere mit

geringem Emissionspotenzial genannt (VGr, 11. Februar 2009, VB.2008.00517,

E. 5.3 [nicht publiziert]). Bei einer Voliere für 70 Zebrafinken, Kanarienvöglen,

Wellen- und Nymphensittiche kann nicht mehr ohne Weiteres von nur

bedeutungslosen Immissionen ausgegangen werden. Darauf deutet denn auch der

Umstand hin, dass die Vorinstanz betonte, der von den Vögeln ausgehende Lärm

sei in einer relativ lärmtoleranten Zone noch zu tolerieren (Entscheid

der Vorinstanz, E. 3.4.2).

4.3.2

Die Prüfung, ob verhältnismässige Emissionsbegrenzungsmassnahmen zur Verfügung

stehen, hat nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung der privaten Beschwerdegegnerschaft

– nicht erst dann zu erfolgen, wenn von übermässigen Immissionen auszugehen

ist. Eine solche Prüfung durfte daher vorliegend nicht unterbleiben. Eine mögliche

Emissionsbegrenzungsmassnahme stellt auch die veränderte Anordnung der Voliere

dar. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sprengen deshalb den

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht.

4.3.3

Die Feststellung der Vorinstanz, eine Verschiebung des Standorts der

Voliere könne keine Entlastung für den Beschwerdeführer bewirken, da sie

bereits entlang der südöstlichen Grenze stehe, ist nicht nachvollziehbar. Aus

den Akten ist ohne Weiteres ersichtlich, dass sich der Schall bei der

vorliegend zu beurteilenden Anordnung vom offenen Teil der Voliere zumindest

zum Teil ungehindert in gerader Richtung zum Grundstück und zur südwestlichen

Fassade der beschwerdeführerischen Liegenschaft ausbreiten kann. Würde die offene

Voliere jedoch nach Nordosten verschoben, wäre dies nicht mehr der Fall, weil

sich das Haus der privaten Beschwerdegegnerschaft ganz zwischen die Voliere und

das Grundstück des Beschwerdeführers schieben würde.

4.3.4

Die Massnahme einer Versetzung der Voliere wurde nach dem Gesagten zu

Unrecht nicht geprüft. Dabei ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.

Es gilt den erforderlichen Aufwand und allfällige weitere Nachteile für die

Bauherrschaft in ein Verhältnis zur möglichen Verminderung der Lärmimmissionen

zu setzen. Dazu sind den vorliegenden Akten kaum Hinweise zu entnehmen.

Insbesondere hat sich die Beschwerdegegnerschaft nicht dazu geäussert, welchen

Aufwand eine solche Massnahme verursachen würde. Auch die erzielbare

Verbesserung für den Beschwerdeführer und die Auswirkungen auf andere

umliegende Liegenschaften kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht abgeschätzt

werden. Die Sache ist daher zur weiteren Prüfung von vorsorglichen

Emissionsbegrenzungsmassnahmen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG und

Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV an die Baukommission Russikon zurückzuweisen.

4.4

Der

zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob der von der Voliere ausgehende

Lärm die Schwelle erreicht, dass eine Überschreitung der Planungswerte möglich

erscheint, kommt nach dem Gesagten keine entscheidende Bedeutung zu.

Vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen sind auch unterhalb dieser Schwelle

zu prüfen.

Mit Blick auf die von der Baukommission anhand der

Vollzugshilfe des BAFU für die Beurteilung von Alltagslärm vorgenommene

Beurteilung der von der Voliere ausgehenden Störung, zu der sich die Vorinstanz

trotz entsprechender Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht im Einzelnen

äusserte, ist nur Folgendes festzuhalten: Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten,

vor allem aber der grossen Anzahl gehaltener Vögel, erscheinen die Beurteilungen

der Wahrnehmbarkeit als "mittel" und der Häufigkeit als "sehr

häufig" im Vergleich zum die Haltung von fünf Kanarienvögeln auf einem

Balkon betreffenden Beispielfall (Vollzugshilfe BAFU, S. 48) optimistisch.

Würde die Beurteilung bei einem dieser Kriterien um eine Stufe erhöht, ergäbe

sich jedoch bereits ein Ergebnis von 1, womit von störendem Lärm auszugehen

wäre.

5.

Die Beschwerde ist nach dem

Gesagten teilweise gutzuheissen. Demgemäss sind der Entscheid der Vorinstanz

vom 8. Mai 2013 sowie der Beschluss der Baukommission Russikon vom

1.

Oktober 2012 aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Baukommission Russikon zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens ist von einem mehrheitlichen Obsiegen des Beschwerdeführers

auszugehen. Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind daher je

zu einem Drittel dem Beschwerdeführer, der privaten Beschwerdegegnerschaft und

der Baukommission Russikon aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist die private

Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint eine solche in der Höhe von

insgesamt Fr. 1'200.-.

6.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II

409.

E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom

8.

Mai 2013 sowie der Beschluss der Baukommission

Russikon vom 1. Oktober 2012 werden aufgehoben.

Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an

die Baukommission Russikon zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Rekurskosten von Fr. 5'270.-

werden je zu einem Drittel dem Beschwerdeführer sowie der

Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerschaft 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…