VB.2013.00444
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00444
16. Januar 2014Deutsch27 min
(URT.2014.15936)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00444
Urteil
der 3. Kammer
vom 16. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wasserbau,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Der Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Abfall,
Wasser, Energie und Luft (AWEL), plant in enger Zusammenarbeit mit der Stadt
Uster den Ausbau des Aabachs im Abschnitt zwischen Zellweger-Wehr und Brücke
Weiherallee. Grundlage des Projekts bildet ein 2005 von Kanton und Stadt
gemeinsam erarbeiteter Masterplan Aabach Uster, in dem ein Leitbild für den
Aabach entwickelt und die gestalterischen Richtlinien für dessen Umsetzung
definiert wurden. Der ebenfalls auf dieser Grundlage festgesetzte Gestaltungsplan
Zellweger-Luwa-Areal grenzt im Nordwesten an den fraglichen Abschnitt des
Aabachs und wird derzeit baulich realisiert.
Das Bachausbauprojekt, das dem
Hochwasserschutz, ökologischen Ansprüchen und der städtebaulichen Aufwertung
des Aabachs dienen soll, wurde vom 12. Dezember 2011 bis 27. Januar
2012 öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist gingen drei Einsprachen
gegen das Projekt ein, unter anderem diejenige von B und A, Eigentümer des
Grundstücks Kat.-Nr. 01 in Uster, welches unmittelbar am fraglichen Abschnitt
des Aabachs liegt. Die Einsprechenden verlangten im Wesentlichen, dass die
Fallschwellen belassen, der Eckpfeiler linksseitig korrigiert und die bestehenden
Bäume und Sträucher sowie der Fussweg belassen werden. Auf der rechten Seite
beantragten sie den Bau einer ca. 21 m langen und 2 bis 2,25 m hohen
Quadersteinmauer, während die bestehende Mauer auf der linken Seite um 30 cm
erhöht werden sollte. Ausserdem wehrten sich B und A gegen den Aushub auf ihrem
Grundstück.
B.
Mit Beschluss vom 30. April 2013 setzte der
Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für den Ausbau des Aabachs im
Abschnitt Zellweger-Wehr bis zur Brücke Weiherallee in der Stadt Uster fest (Ziff. I)
und erteilte die dafür notwendige baurechtliche Bewilligung, das
Enteignungsrecht sowie die fischerei- und raumplanungsrechtliche Bewilligung (Ziff. II).
Gleichzeitig wurde die von B und A gegen das Projekt erhobene Einsprache abgewiesen
(Ziff. III) sowie die gewässerschutzrechtliche und die
wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung für den Uferweg und die Sitzelemente aus
Kunststein im Uferstreifen des Aabachs erteilt (Ziff. IV). Der
Regierungsrat regelte sodann die weiteren Zuständigkeiten (Ziff. V) und
behielt die Konzessionierung für den Umbau des Zellweger-Wehrs samt Einbau der
Fischtreppe einem gesonderten Verfahren vor (Ziff. VI). Bezüglich Finanzierung
bewilligte er eine gebundene Nettoausgabe für das Wasserbauprojekt von
Fr. 2'916'550.- samt Teuerung (Ziff. VII und VIII).
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben B und A am
10.
Juni 2013 Beschwerde und beantragten, der Regierungsratsbeschluss sei
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Regierungsrats.
Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte am 6. August 2013 die
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf einen Mitbericht des
AWEL vom 31. Juli 2013. In ihren weiteren Stellungnahmen vom 25. September,
8.
bzw. 10. Oktober sowie 21. Oktober 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Im Streit
liegt ein Wasserbauprojekt, das der Regierungsrat gestützt auf § 18 Abs. 4
Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (WWG) selber festgesetzt hat. Mit
der Projektfestsetzung wurden die notwendigen Bewilligungen erteilt und über
die innert der Auflagefrist erhobenen Einsprachen entschieden. Dieser Entscheid
ist nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege weiterziehbar (§ 18a
Abs. 5 Satz 2 WWG). Nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der
gegen das Wasserbauprojekt gerichteten Beschwerde zuständig.
Im Weiteren beinhaltet der angefochtene Entscheid auch
einen Finanzierungsbeschluss (Ziff. VII und VIII). Darin liegt eine
erstinstanzliche regierungsrätliche Anordnung, die insoweit mit kantonaler
Beschwerde angefochten werden kann, als damit keine Stimmrechtsverletzung
geltend gemacht wird (§ 44 Abs. 1 lit. a VRG). Eine solche Rüge,
die im Übrigen nur mit Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 89 BGG beim
Bundesgericht erhoben werden könnte (vgl. Art. 88 Abs. 2 Satz 2
BGG), bringen die Beschwerdeführenden hier nicht vor, denn sie beklagen nicht
die Verletzung eigener politischer Rechte, sondern berufen sich allein auf die
Unzuständigkeit des Regierungsrats.
1.2
Die
Beschwerdeführenden sind als direkte Anstösser des Wasserbauprojekts sowohl von
dessen Festsetzung als auch vom diesbezüglichen Ausgabenbeschluss, der die
Projektrealisierung tatsächlich erst ermöglicht, ohne Weiteres in ihren
schutzwürdigen Interessen betroffen und daher zur Rechtsmittelerhebung
legitimiert (§ 49 VRG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Da
auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Beschwerdegründe vor Verwaltungsgericht sind gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG auf
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist
allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies
vorsieht.
Ein solcher Fall liegt hier insoweit vor, als die
Projektfestsetzung angefochten ist. Das strittige Wasserbauprojekt stellt
ähnlich wie ein Strassenbauprojekt einen Sondernutzungsplan dar, der allerdings
einen derart hohen Konkretisierungsgrad aufweist, dass er materiell einer
Baubewilligung entspricht (RB 2006 Nr. 60). Das Projekt untersteht sowohl
in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als
Baubewilligung den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979.
(RPG). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b RPG von den
Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein
innerkantonales Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend
auch die Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Kommentar RPG, 1999, Art. 33
Rz. 72). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es
als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine
gewisse Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch
technische Fragen, gleichsam um Verwaltungsermessen geht (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 20 N. 22; BGE 129 II 331 E. 3.2).
Keiner Zurückhaltung bedarf es demgegenüber bezüglich der in Fällen kommunaler
Nutzungsplanungen zu beachtenden Gemeindeautonomie oder der Berücksichtigung
spezifisch örtlicher Verhältnisse.
Soweit der Finanzierungsbeschluss des Regierungsrats
angefochten ist, hat sich das Verwaltungsgericht aber auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken.
3.
Das strittige Projekt sieht vor, die Abflusskapazität des
Aabachs zu erhöhen. Dafür soll die Bachsohle auf der gesamten Länge des
Abschnitts um 15 bis 90 cm abgesenkt und mit einem kontinuierlichen Gefälle von
rund 1 % ausgebildet und gesichert werden. Gleichzeitig wird der
Bachquerschnitt verbreitert, dies ausschliesslich auf der rechten Bachseite, wo
die Uferböschung um ca. 1 m zurückversetzt und der bestehende Uferweg samt
-böschung um ca. 1 m abgesenkt wird. Auf der linken Bachseite soll die
bestehende Ufermauer lokal erhöht und wasser- und landseitig verstärkt werden.
Bei der bestehenden Brücke Wilstrasse ist eine Absenkung der Bachsohle um 60 cm
vorgesehen, weshalb auch die flache Brückenfundation unterfangen werden muss.
Durch die Tieferlegung des Uferwegs muss auch ein bestehender Entlastungskanal
(Regenbecken) unterhalb von Profil 9 im Querschnitt abgeflacht und verbreitert
werden.
Als gestalterische Massnahme soll die Bachsohle
strukturreich ausgebildet werden, ebenso der Böschungsfuss mittels Entfernen
der bestehenden Hartverbauung. Durch vereinzelt vorgelagerte Steine oder
künstliche Sitzelemente aus Beton wird die Uferlinie geschwungen. Der
rechtsseitig bestehende Uferweg wird zur Gewährleistung des Gewässerunterhalts
durch Fahrzeuge auf eine Breite von 2.20 m inklusive
Schotterrasen-Bankette ausgebaut, unterhalb der Brücke Wilstrasse auf eine
Breite von 3.50 m ausgeweitet und mit einer langen Sitzmauer zur
landseitigen Böschung begrenzt. Die Tieferlegung des Weges erlaubt sodann eine
stärkere Wahrnehmung des Baches durch Spaziergänger und schafft einen Puffer zu
den angrenzenden Baufeldern des Zellweger-Luwa-Areals, wo anstelle früherer Industriebauten
eine Wohnüberbauung entsteht. Die rechtsufrige Böschung wird an verschiedenen
Stellen mit prismenartigen Betonfertigteilen gestaltet, welche sowohl der
Hangbefestigung als auch als Sitzelemente oder Spielsteine im Wasser dienen.
4.
Die Beschwerdeführenden machen vorab geltend, das Projekt
beanspruche ihr Eigentum auf Dauer, ohne dass es den Erwerb von Eigentum oder
eines anderen dinglichen Rechts miteinschliesse.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Beschwerdeführenden würden mit diesem
Vorbringen den Beschwerdegegenstand erweitern, weshalb darauf nicht einzutreten
sei. Dieser Einwand erfolgt zu Unrecht. Die Beschwerdeführenden hatten aufgrund
des aufgelegten Projekts, welches explizit keinen Land- oder Rechtserwerb auf
der linken Bachseite und damit keine dauernde Beanspruchung ihres Grundstücks
vorsah, keinen Anlass, ihr diesbezügliches Begehren bereits mit der Einsprache
zu thematisieren. Da sie mit ihrem Beschwerdeantrag sodann die Aufhebung des
gesamten Beschlusses des Regierungsrats beantragt haben, steht es ihnen im
weiteren Verfahrensverlauf offen, jedes Argument, welches diesen Antrag stützt,
vorzubringen, wobei auch neue tatsächliche Behauptungen möglich sind (§ 52
Abs. 2 VRG).
4.2
Die
gefürchtete Beanspruchung betrifft die landseitige Verstärkung der linksufrigen
Natursteinmauer vor und entlang der westlichen Grundstücksgrenze des
Grundstücks Kat.-Nr. 01. Gemäss Profil 9, welches das Bauprojekt auf der Höhe
des benachbarten Grundstücks Kat.-Nr. 02 schneidet, ragt diese Mauerverstärkung
im Fussbereich bis zu 1 m und weiter oben ca. 20 cm tief in das private
Grundstück hinein. Ob diese Beanspruchung für das Grundstück der
Beschwerdeführenden in gleichem Masse vorgesehen ist, lässt sich den Akten
nicht entnehmen, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, da der Abstand zwischen
Natursteinmauer und Grenze in der südwestlichen Ecke des Grundstücks der Beschwerdeführenden
etwa der gleiche ist wie beim Profil 9. Diese Ungewissheit ist im Beschwerdeverfahren
zu beseitigen mit der Feststellung, dass eine dauernde Beanspruchung des
Grundstücks der Beschwerdeführenden durch das festgesetzte Bauprojekt
ausgeschlossen ist. Sollte eine Beanspruchung notwendig sein, müsste der
Beschwerdegegner dies mit einer förmlichen Projektänderung sicherstellen.
5.
Die angefochtene Projektfestsetzung stützt sich auf das Bundesgesetz
vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG), das Bundesgesetz vom 24. Januar
1991.
über den Schutz der Gewässer (GSchG), die Kantonsverfassung vom 27. Februar
2005.
(KV) und das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991
(WWG).
5.1
Der
Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone (Art. 2 WBG), welche diesen in
erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische
Massnahmen gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus,
so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe-
und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehren, die
Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG).
Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem
Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG).
Nach Art. 37 GschG dürfen Fliessgewässer unter
anderem dann verbaut werden, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen
Sachwerten es erfordert (Abs. 1 lit. a). Dabei muss der natürliche
Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden.
Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen
Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen
ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine
standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Abs. 2 lit. a bis c).
In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Abs. 2 bewilligen (Abs. 3).
Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so
unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die
Abflusskapazität, erhalten bleibt (Art. 4 Abs. 1 WBG). Bei Eingriffen
in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder
wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden,
dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen
können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern
weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen
kann (Art. 4 Abs. 2 lit. a bis c WBG). Allerdings kann die
Behörde in überbauten Gebieten Ausnahmen von diesen Anforderungen bewilligen (Art. 4
Abs. 3 WBG).
5.2
Nach Art. 105
Abs. 3 KV sorgen Kanton und Gemeinden für den Schutz vor Hochwasser und
anderen Naturgefahren. Sie fördern die Renaturierung der Gewässer. In § 2 Abs. 1
WWG werden verschiedene öffentliche Interessen aufgeführt, die bei der
Anwendung dieses Gesetzes zu beachten sind, unter anderem, dass Menschen und Sachen
vor schädigenden Einwirkungen geschützt werden (lit. c), bestehende
Erholungsräume erhalten bleiben und neue geschaffen werden können (lit. e),
bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten bleiben und neue
geschaffen werden können (f), der öffentliche Zugang zu den Gewässern
erleichtert wird (lit. g), sowie dass natürlicher Wasserhaushalt und Wasserlauf
geschont und womöglich wiederhergestellt werden (lit. i). Widersprechen
sich die derart umschriebenen öffentlichen Interessen, so sind sie
gegeneinander abzuwägen (§ 2 Abs. 2 WWG).
6.
6.1
Das
strittige Wasserbauprojekt soll dem vom Kantonalen Landschaftsplan (Ergänzung
vom 24. November 2009) vorgegebenen Ziel, geschlossene Siedlungen vor
einem 100-jährlichen Hochwasser zu schützen (Kap. 3.10), dienen. Nach der
aktuellen Gefahrenkarte bedroht ein solches im fraglichen Abschnitt des Aabachs
vor allem die linke Uferseite, während das rechte Ufer erst bei einem
300-jährlichen Hochwasser überflutet würde (Gefahrenkarte unter www.gis.zh.ch).
Das AWEL geht dabei von einer Wasserabflussmenge des Aabachs von 50 m3/s
bei einem 100-jährlichen Hochwasser aus und strebt unter anderem generell ein
Freibord von 50 cm, bei Brücken ein solches von 1 m an.
Die Beschwerdeführenden anerkennen dieses Schutzziel
grundsätzlich, beklagen aber, dass das strittige Projekt überrissen sei und der
Hochwasserschutz bereits mit einer kleinen Mauer gewährleistet werden könnte,
wie sich beim Hochwasser von Juni 2013 gezeigt habe. Der Einwand ist
unbegründet. Nach den hydraulischen Berechnungen der Projektverfasser genügt
das Abflussprofil des Aabach im fraglichen Bereich nicht, da bei einem hundertjährlichen
Hochwasser auf der gesamten Projektlänge das erforderliche Freibord nicht
eingehalten werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
handelte es sich beim Hochwasser von Anfang Juni 2013, welches auf der
linken Uferseite des Aabachs ein Freibord von ca. 15–20 cm Höhe beliess, nicht
um ein 100-jährliches mit einer Abflussmenge von 50 m3/s, sondern um
ein solches mit nur 31 m3/s. Das genannte Hochwasserereignis kann
daher die Notwendigkeit von Hochwasserschutzmassnahmen nicht infrage stellen,
sondern zeigt sie nachgerade eindrücklich auf.
Das Absenken der Bachsohle und die teilweise Verbreiterung
des Bachquerschnitts sind grundsätzlich geeignete Massnahmen zur Erhöhung der
Abflusskapazität und erfüllen gerade bei bereits verbauten oder korrigierten
Gewässern, wie der Aabach eines darstellt, in besonderem Mass die
Anforderungen, den natürlichen Verlauf des Gewässers möglichst beizubehalten (Art. 37
Abs. 2 GschG) und die Gewässer zu revitalisieren (Art. 38a GschG).
Demgegenüber würde die von den Beschwerdeführenden bevorzugte Massnahme mit
Mauern auf beiden Uferseiten zu einer verpönten und nur unter einschränkenden
Voraussetzungen überhaupt zulässigen weiteren Verbauung des Aabachs führen (Art. 37
Abs. 1 GschG). Dabei bildet auch der Umstand, dass der kanalisierte Aabach
Teil eines historischen Energiegewinnungssystems ist und damit Zeitzeugenwert
aufweist, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, keine Rechtfertigung für eine
weitere Verbauung des Fliessgewässers. Rechtfertigend für eine weiter gehende
Kanalisierung wäre gemäss Art. 37 Abs. 1 GschG einzig der
Hochwasserschutz selber, der hier jedoch wie dargelegt durchaus naturnähere
Massnahmen anbietet.
Die Beschwerdeführenden fürchten daher zu Unrecht, die
Hochwasserschutzmassnahme sei primär nach gestalterischen oder städtebaulichen
Gesichtspunkten im Zusammenhang mit dem privaten Gestaltungsplan Zellweger-Luwa-Areal
gewählt worden. Dass die grundsätzlich notwendige Hochwasserschutzmassnahme in
ihrer gestalterischen Umsetzung im Einzelnen auf die Anliegen des Städtebaus
Rücksicht nimmt, kann sie als solche nicht infrage stellen. Die
Beschwerdeführenden machen auch zu Unrecht geltend, die Tieferlegung des
Uferwegs oder der Umbau des Entlastungskanals stünden in keinem Zusammenhang
mit dem Hochwasserschutz, denn die zu bevorzugende Hochwasserschutzmassnahme verlangt
zwingend eine Anpassung dieser Bauwerke. Auch der Umstand, dass auf der rechten
Bachseite eingreifende Veränderungen geplant sind, obwohl die linke Uferseite
stärker durch Hochwasser gefährdet ist, spricht nicht gegen das Projekt, denn
die Erhöhung der Abflusskapazität senkt unabhängig davon, auf welcher Seite der
Bachquerschnitt schwergewichtig vergrössert wird, den Hochwasserspiegel insgesamt
und kommt damit auch den Beschwerdeführenden auf der linken Bachseite zugute.
6.2
Die
Vergrösserung des Bachquerschnitts bedingt die Entfernung der praktisch gesamten
bestehenden Uferbestockung auf der rechten Bachseite, insbesondere im Abschnitt
gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführenden (Baufeld B des
Zellweger-Areals). Die Beschwerdeführenden sehen darin eine unzulässige
Zerstörung eines geschützten Natur- und Landschaftsschutzobjekts und machen
geltend, die dafür notwendige Inventarentlassung sei nicht erfolgt. Der
Beschwerdegegner bringt dagegen vor, die Beeinträchtigung sei nur vorübergehend,
das Bachgerinne bzw. der Uferbereich würde aber aufgewertet und die Ufergehölze
durch Pflanzungen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern ersetzt. Nach
Abschluss der Bauarbeiten erfülle der Bachabschnitt die Kriterien für die Bezeichnung
als Schutzobjekt genauso gut wie heute. Eine Inventarentlassung werde unter keinen
Umständen angestrebt.
Im kommunalen Inventar der Natur- und
Landschaftsschutzobjekte ist die Bestockung des Aabachs als "Bachlauf mit
markanten Ufergehölzen mit vielfältiger Gehölzflora, Wasser-, Sumpfpflanzen-,
Hochstaudenried- und mageren Wiesenbeständen" aufgeführt. Ferner wird auf
das Vorkommen von geschützten und bedrohten Tier- und Pflanzenvorkommen verwiesen.
Das Inventar empfiehlt als notwendige Massnahmen (neben der Pflege) die Revitalisierung
verbauter Abschnitte, wo möglich die Schaffung von extensiv genutzten
Wiesenstreifen angrenzend an die Bachparzelle und die Vernetzung mit
umliegenden naturnahen Lebensräumen. Die Projektierung erfolgte vorliegend mit
Rücksicht auf diese Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes. Die
Projektverfasser räumen zwar durchaus ein, dass die notwendigen Eingriffe zu
einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Schutzobjekts führen würden. Das
Projekt sieht jedoch ausdrücklich vor, dass die bestehende Ufervegetation
wieder aufgebaut und vielfältiger gestaltet werde, sodass im Endeffekt eine
ökologische Aufwertung resultiere.
Im Rahmen eines Kurzgutachtens hat sich auch die
Schweizerische Vogelschutzwarte zum Projekt und insbesondere zu den Folgen der
Rodung des Ufergehölzes geäussert. Dabei werden verschiedene Nachteile des
Projekts für die Vogelwelt, so etwa der Verlust des Sichtschutzes gegenüber den
Menschen, der Abbau von Stellen mit beinahe stehendem Wasser und das Aufbrechen
der Verbindungsachse zwischen Pfäffiker- und Greifensee beklagt. Auch weist das
Gutachten darauf hin, dass die mögliche Ersatzverbindung über die Grünachse
Weiherallee infolge Rodung am kleinen Weiher inzwischen beeinträchtigt sei
(8.3/2 S. 7 unten). Dennoch gelangte die Vogelschutzwarte aber zum
Schluss, dass die entstehenden Verluste bei einer sorgfältigen Ausführung des
Bachprojekts kompensiert werden können. Sie schlug denn auch spezifische
Massnahmen zur optimalen Gestaltung vor. Die Beschwerdeführenden machen nicht
geltend, dass diese Massnahmen mit dem Projekt nicht umgesetzt worden wären.
Im Weiteren trägt das Projekt wie vom Inventareintrag
empfohlen zur Revitalisierung des Aabachs bei, indem es eine strukturreichere
Bachsohle mit Niederwasserrinne, Fischunterständen und kleinen Flachwasserzonen
und eine Verbesserung der Kontaktzone Wasser-Land durch unverbaute und – nur,
wo notwendig – mittels Steinsatz gesicherte Uferpartien und damit letztlich
eine Aufwertung für die aquatischen Lebewesen vorsieht.
6.3
Die
Beschwerdeführenden beklagen sodann auch eine Beeinträchtigung der bundesrechtlich
geschützten Ufervegetation bzw. die fehlende Ausnahmebewilligung dafür.
Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) darf die Ufervegetation
(Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche
Pflanzengesellschaften im Uferbereich) weder gerodet noch überschüttet noch auf
andere Weise zum Absterben gebracht werden. Die zuständige Behörde kann die
Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder
Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben
bewilligen (Art. 22 Abs. 2 NHG). Als Ufervegetation gelten nach der
Begriffserklärung des BUWAL natürliche und naturnahe Pflanzenbestände an Ufern.
Sie reicht von untergetauchten Pflanzen bis zu denjenigen, die alle paar Jahre
durch Hochwasser überflutet werden bzw. deren Hauptwurzeln noch im
Einflussbereich des vom Gewässer abhängigen Grundwasserspiegels liegen
(Ufervegetation und Uferbereich nach NHG, Begriffserklärung, BUWAL 1997,
S. 20, www.bafu.admin.ch). Von dieser landseitigen Begriffsdefinition der
Ufervegetation geht auch das Bundesgericht aus. Dieses betont, dass die
vorhandenen Pflanzen allein nicht entscheidend seien, sondern darauf
abzustellen sei, ob sie sich im Schwankungsbereich des Spiegels eines stehenden
oder fliessenden Gewässers befinden, wobei auch hohe, in gewissen Abständen
vorkommende Wasserstände, nicht aber ganz selten vorkommende Hochwasserstände
zu berücksichtigen seien (BGE 110 Ib 117).
Nach der Auffassung des AWEL in der Beschwerdeantwort
handelt es sich bei der zu ersetzenden Uferbestockung am Aabach nicht um
Ufervegetation im Sinn von Art. 21 NHG. Damit setzt sich das Amt
allerdings in Widerspruch zum Technischen Projektbericht, wonach der ganze
Uferbewuchs lokal von biologischer Bedeutung sei und jedenfalls die Kriterien
einer Ufervegetation nach Art. 21 NHG erfülle. Diese Einschätzung beruht
ihrerseits allerdings nur auf einer Bestandesaufnahme der Pflanzen im oberen
Böschungsbereich, ohne dass geprüft worden wäre, welche dieser Pflanzen sich
tatsächlich im Schwankungsbereich des Wasserspiegels befinden. Nach den
Profilen 9, 9.7, 10 und 10.1 kann davon ausgegangen werden, dass der Aabach
sowohl bei mittlerem Wasserstand als auch bei dem 5-jährlichen Hochwasserstand
im fraglichen Abschnitt nur den unteren Bachbettbereich und damit
ausschliesslich die bestehenden Steinsatzverbauungen überfliesst. Die Beschwerdeführenden
können denn auch keine konkreten Pflanzen benennen, welche zur geschützten
Ufervegetation zu zählen wären. Da die Entfernung bzw. der Ersatz der Uferbestockung
demnach tatsächlich keine Ufervegetation betrifft, ist das Fehlen einer entsprechenden
Ausnahmebewilligung daher auch nicht zu beanstanden.
7.
7.1
Das
strittige Projekt liegt im bundesrechtlich definierten Gewässerraum im Sinn von
Art. 36a GeschG, der bei einem Fliessgewässer wie dem Aabach übergangsrechtlich
einen beidseitigen Streifen von 8 m plus die Breite der bestehenden
Gerinnesohle umfasst (Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai
2011, Abs. 2 lit. a). Die im Gewässerraum zulässige Nutzung wird in Art. 41c
GSchV geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung dürfen im Gewässerraum nur
standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege,
Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In Anwendung dieser Bestimmung
erachtete der Regierungsrat den Uferweg und die Sitzelemente aus Kunststein im
Uferstreifen als standortgebunden und erteilte dafür die gewässerschutzrechtliche
und wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung.
In Disp.-Ziff. 2 erteilte der Regierungsrat auch eine
Bewilligung nach Art. 24 RPG. Nach dieser Bestimmung dürfen Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen nur bewilligt werden, wenn deren Zweck einen
Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (lit. a und b).
7.2
Die
Beschwerdeführenden scheinen die Ausnahmebewilligung im Gewässerraum zu
akzeptieren, beanstanden aber, dass der Regierungsrat die Bewilligung nach Art. 24
RPG erteilt habe, ohne die damit bewilligten Anlageteile zu benennen. Aus dem
angefochtenen Entscheid geht in der Tat nicht explizit hervor, wofür der
Regierungsrat die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilte. Daraus
lässt sich aber lediglich schliessen, dass der Regierungsrat eine solche
Bewilligung für das ganze Projekt als notwendig erachtete. Demgegenüber ist das
AWEL offenbar der Auffassung, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
sei nur soweit nötig, als sich eine Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone
und des Gewässerraums befinde. Dies sei bezogen auf die im vorliegenden
Verfahren umstrittenen Projektteile nicht der Fall.
Es ist fraglich, ob die gewässerschutzrechtliche
Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GschV die raumplanungsrechtliche
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG miteinschliesst. Gegen diese
Auffassung spricht der Umstand, dass Art. 41c GschV, der gleichermassen
innerhalb wie ausserhalb der Bauzonen gilt, die Zulassung von Bauten und
Anlagen im Gewässerraum ausschliesslich an den Bedürfnissen des Gewässerschutzes
orientiert, während Art. 24 RPG letztlich eine umfassende Abwägung aller
raumrelevanter Interessen verlangt. Aus Gründen der Normenhierarchie darf der
auf der Ebene einer Ausführungsverordnung stehende Art. 41c GschV
grundsätzlich auch keine Bauten und Anlagen zulassen, die die Voraussetzung von
Art. 24 RPG nicht erfüllen. Der in Art. 41c GschV und in Art. 24
RPG gleichermassen verwendete Begriff und die dortige beispielhafte Aufzählung lassen
allerdings darauf schliessen, dass der Verordnungsgeber die Standortgebundenheit
von Projekten im Gewässerraum mindestens so eng verstanden haben wollte wie das
RPG (vgl. VGr, 27. März 2013, VB.2012.00644 E. 3.2.1 und 3.2.2).
Sodann verlangt Art. 41c GschV ein öffentliches Interesse am Projekt
selber, während nach Art. 24 RPG auch ein privates Interesse genügt, wenn
diesem keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Auch
insofern erweisen sich die Voraussetzungen von Art. 41c GschV eher enger
als diejenigen nach Art. 24 RPG. Wie es sich damit verhält, kann hier
offenbleiben, da Art. 24 RPG einer Bewilligung des Bachprojekts jedenfalls
nicht entgegensteht (vgl. nachfolgend).
7.3
Hochwasserschutzmassnahmen
erfüllen ebenso wie Massnahmen zur Revitalisierung von verbauten Gewässern in
höchstem Mass die Anforderungen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a
RPG. Auch die damit verbundene Absenkung und Verbreiterung des bestehenden
Uferwegs als Anlage der Erholungsnutzung ist auf einen Standort in Ufernähe
angewiesen. Die Vermutung der Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegner habe
sich nicht mit dem objektiven Bedarf nach dem Projekt auseinandergesetzt, ist
unbegründet. Der Regierungsrat verwies in seinem Entscheid vielmehr auf die
Anforderungen des Hochwasserschutzes und die weiteren Ziele des Masterplans Aabach,
wonach der fragliche Abschnitt des Aabachs ökologisch aufgewertet und für die
Erholungsnutzung besser zugänglich gemacht werden solle. Zum Uferweg erwog er
weiter, dieser könne aus Platzgründen nicht ausserhalb des Uferstreifens liegen
und werde auch für Unterhaltszwecke benötigt.
Dem angefochtenen Entscheid kann auch entnommen werden, dass
eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 24 lit. b RPG vorgenommen
wurde, ohne dass dabei allerdings ein konkreter Bezug zu dieser Bestimmung
hergestellt worden wäre. So verweist der Regierungsrat einerseits auf die
Grundlagen des Projekts, wo sich insbesondere der Technische Bericht mit den
verschiedenen zu beachtenden öffentlichen Interessen der Hochwassersicherheit,
der Gestaltung, des Landschaftsschutzes und der Ökologie eingehend auseinandersetzt
und das Projekt damit umfassend beurteilt. Der Regierungsrat zählt sodann
selber neben den baulichen ausdrücklich auch die einzelnen ökologischen
Massnahmen des Projekts auf und setzt sich im Rahmen der Einsprachebeurteilung
auch mit den von den Beschwerdeführenden beanstandeten Rodungen auseinander.
Mit diesen Überlegungen fand materiell eine genügende Auseinandersetzung mit
den unterschiedlichen Zielen und Planungsgrundsätzen gemäss Art. 1 und 3
RPG statt. Die Interessenabwägung ist inhaltlich vollständig und nachvollziehbar.
Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG wurde daher
zu Recht erteilt.
8.
8.1
Mit den
Disp.-Ziff. VII und VIII bewilligte der Regierungsrat auch eine gebundene
Nettoausgabe für das Wasserbauprojekt über Fr. 2'916'550.- zuzüglich
Teuerung zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500
(AWEL). Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, der Projektkredit umfasse
neue und einmalige Ausgaben und falle in die Zuständigkeit des Kantonsrats, da
er unter Berücksichtigung der Kosten für die Anpassung der Brücke Wilstrasse
von Fr. 154'000.- zulasten der Leistungsgruppe 8400 (Tiefbauamt) Fr. 3'000'000.-
überschreite.
8.2
Hauptstreitpunkt
zwischen den Parteien bildet die Frage, ob der Projektkredit eine neue oder
eine gebundene Ausgabe darstellt. Nach Art. 68 Abs. 2 KV beschliesst
der Regierungsrat im Rahmen des Budgets über neue einmalige Ausgaben bis 3
Millionen Franken (lit. a) sowie über gebundene Ausgaben (lit. c).
Demgegenüber bedürfen neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 Millionen
Franken der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Kantonsrats (Art. 56
Abs. 2 lit. a KV). Nach § 37 des Gesetzes über Controlling und
Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG) gilt eine Ausgabe als neu, wenn hinsichtlich
ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände
eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht (Abs. 1). Als
gebunden gilt eine Ausgabe unter anderen dann, wenn sie zur Erfüllung von
gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben zwingend erforderlich ist und
namentlich der Beschaffung und Erneuerung der für die Verwaltungstätigkeit
erforderlichen personellen und sachlichen Mittel dient (Abs. 2 lit. a).
Diese Umschreibung entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 125 I 87 E. 3b mit Hinweisen;
Bénédicte Tornay, La démocratie directe saisie par le juge, Diss. Genf 2008,
S. 155 f.).
8.3
Im
Folgenden ist daher anhand der einzelnen Kriterien zu prüfen, ob und allenfalls
wie weit bei der strittigen Projektierung des Bachausbaus Handlungsfreiheit
besteht.
Die Verpflichtung des Kantons Zürich, im fraglichen
Abschnitt des Aabachs Hochwasserschutzmassnahmen zu realisieren, ergibt sich
aus den unter E. 5 vorstehend aufgeführten gesetzlichen Grundlagen. Diese
machen keine konkreten inhaltlichen Vorgaben, wie ein entsprechendes Projekt
auszugestalten ist; insbesondere fehlt eine gesetzlich definierte Vorstellung
darüber, vor welchen Hochwasserereignissen Siedlungen im Einzelnen zu schützen
sind. Das Schutzziel eines 100-jährlichen Hochwassers für geschlossene Siedlungen
lässt sich einzig dem 2009 revidierten Landschaftsplan entnehmen, der zwar vom
Kantonsrat als Teil des Richtplans festgesetzt wird, der aber nicht wie ein
Gesetz publiziert ist (vgl. LS. 701.1, der nur den Festsetzungsbeschluss vom
31.
Januar 1995 enthält), nicht wie ein Gesetz dem Referendum untersteht
(vgl. Art. 32 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. a KV) und
nur behördenverbindlich ist (§ 19 Abs. 1 PBG). Würde etwa ein
tieferes Schutzziel angestrebt, so könnte sich allenfalls das ganze Projekt
erübrigen, denn die Gefahrenkarte weist im fraglichen Bereich nur eine geringe
Gefährdung aus. Selbst wenn man den kantonalen Richtplan als zwingende Vorgabe
ansehen wollte, so lässt er mit seinem Planungshorizont von 20 bis 25 Jahren
einen relativ grossen Spielraum zur Umsetzung seiner Vorgaben in zeitlicher Hinsicht.
Ähnlich liegen die Verhältnisse bei der Pflicht des
Kantons, verbaute Gewässer zu renaturieren. Auch hier belassen der
Bundesgesetzgeber, der den Kantonen lediglich einen Planungsauftrag erteilt,
wie auch das kantonale Recht mit seinen offenen Formulierungen einen überaus
grossen Spielraum bei der Frage, inwieweit bereits verbaute Gewässer naturnäher
umgebaut werden müssen. Immerhin scheidet der Kantonale Landschaftsplan
den fraglichen Abschnitt des Aabachs als Aufwertungsbereich aus, wo räumlich
differenziert attraktive Erholungs-, Natur- und Landschaftsräume zu schaffen
sind. Diese auf einen bestimmten Gewässerabschnitt konkretisierte Zielsetzung
entstammt aber keinem Gesetz, lässt immer noch einen inhaltlich bedeutsamen
Spielraum für das Mass der Aufwertung offen und muss nicht zwingend innerhalb
der ersten fünf Jahre des bis zu 25 Jahren dauernden Planungshorizonts realisiert
werden.
Schliesslich dienen auch diejenigen Projektteile, welche
über den eigentlichen Bachunterhalt hinaus die Erholungsnutzung ermöglichen (wie
die platzartige Wegverbreiterung an einer Stelle und die Installation von
Sitzgelegenheiten), einzig dem allgemeinen öffentlichen Interesse, neue
Erholungsräume an den Gewässern zu schaffen (§ 2 Abs. 1 lit. e
WWG). Die Festsetzung eines entsprechenden Projekts unterliegt aber nicht
zwingend allein diesem einen Interesse, sondern hängt letztlich von der
Abwägung aller teilweise auch gegenläufigen öffentlichen Interessen nach § 2
Abs. 1 WWG ab und belässt der zuständigen Behörde damit ebenfalls
wesentliche Handlungsspielräume.
Weitere Umstände, welche den Projektspielraum hier
wesentlichen beschränken würden, sind nicht ersichtlich. Demgemäss ist
vorliegend von einer neuen Ausgabe für das gesamte Projekt auszugehen.
8.4
Handelt es sich beim strittigen Projektkredit demnach um eine neue Ausgabe,
so ist für die Frage der Zuständigkeit darauf abzustellen, ob die gesamten
Projektkosten unter oder bereits über Fr. 3'000'000.- liegen. Die Beschwerdeführenden
machen geltend, die Kosten für die Anpassung der Brücke Wilstrasse von
Fr. 154'000.- seien zu den ausgewiesenen Kosten von 2'916'550.- hinzuzurechnen.
Der Beschwerdegegner äussert sich dazu nicht weiter.
Der angefochtene Beschluss rechnet
mit Projektkosten inkl. 8 % MWSt von Fr. 4'487'000.-, wovon die
Stadt Uster die Kosten für die Anpassung des Entlastungskanals (Fr. 244'656.-
zuzüglich MWSt, vgl. 8.3/8/7.1 Anhang 1 S. 1) zu bezahlen und das Bundesamt
für Umwelt einen Beitrag von 1'570'450.- rechtskräftig zugesichert habe. Demgemäss
veranschlagt der Regierungsrat die durch den Kanton Zürich zu finanzierenden Kosten
auf Fr. 2'916'550.- inkl. MWSt und unter Einbezug einer Position für
Unvorhergesehenes von Fr. 400'000.-. In diesen Kosten sind jedoch die auf
eine andere Leistungsgruppe fallenden Kosten für die Anpassung der Brücke
Wilstrasse ausdrücklich nicht enthalten, obwohl diese bauliche Massnahme
offensichtlich einen zwingenden Projektbestandteil darstellt. Die entsprechenden
Kosten werden im Technischen Bericht mit Fr. 143'267.- zuzüglich 8 %
MWSt, d. h. total
Fr. 154'727.35 veranschlagt. In Berücksichtigung dieser Position ist daher
von Projektkosten von rund Fr. 3'071'000.- für den Kanton Zürich auszugehen.
8.5
Der
Regierungsrat war demnach nicht befugt, die entsprechende Finanzierung zu beschliessen.
Demgemäss sind die Disp.-Ziff. VII und VIII des angefochtenen Beschlusses
mangels Zuständigkeit des Regierungsrats aufzuheben.
9.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Verfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts des fehlenden überwiegenden
Obsiegens einer Partei ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
10.
Beim vorliegenden Entscheid
handelt es sich sowohl bezogen auf die Projektfestsetzung als auch bezogen auf
den Projektkredit um zwei voneinander unabhängige Teile eines Endentscheids.
Die Rechtsmittelbelehrung hat daher uneingeschränkt auf die Möglichkeit einer
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht hinzuweisen.
Ob dabei auch den Mitgliedern des Regierungsrats ein Beschwerderecht bezüglich
der aufzuhebenden Disp.-Ziff. VII und VIII ihres Beschlusses zusteht (vgl.
Art. 89 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005; BGG),
hat das Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Bestätigung der Disp.-Ziff. I
bis VI des Beschlusses des Regierungsrats vom 30. April 2013 wird im Sinn
der Erwägungen festgestellt, dass eine dauernde Beanspruchung des Grundstücks 01
durch das festgesetzte Bauprojekt ausgeschlossen ist. Die Disp.-Ziff. VII
und VIII des Beschlusses des Regierungsrats vom 30. April 2013 werden
aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 8'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu je einem Viertel unter
solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten und dem Regierungsrat zur Hälfte
auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…