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Entscheid

VB.2013.00447

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00447

5. September 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15531)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und

ihr Ehemann B bezogen mit Unterbrüchen ab September 2003 von der Sozialbehörde

der Stadt Zürich wirtschaftliche Hilfe. Nach dem Tod von B am 16. Dezember

2007 wurde A weiterhin unterstützt, bis sie Ende Mai 2009 aufgrund einer

Witwenrente und Zusatzleistungen von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte.

Die Unterstützungsleistungen beliefen sich auf insgesamt Fr. 50'584.60,

wobei die allein an A seit dem Ableben ihres Ehemanns geleistete Hilfe

Fr. 21'738.10 betrug.

B. Eine

vertiefte Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse von A und B seitens der Sozialbehörde

im Dezember 2010 ergab, dass Letzterer Eigentümer verschiedener, nicht deklarierter

Grundstücke im Land G gewesen war. In der Folge verpflichtete die Sozialbehörde

A mit Entscheid vom 14. April 2011 zur Rückzahlung der Unterstützungsleistungen

in der Höhe von Fr. 50'584.60. Eine von A dagegen am 1. Juni 2011

erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 15. Dezember 2011 ab, ohne Kosten

zu erheben.

Erwägungen

II.

Daraufhin gelangte A am

23.

Januar 2012 mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte, es sei

der angefochtene Entscheid der SEK aufzuheben und die Einsprache vom

1.

Juni 2011 gutzuheissen. Zudem ersuchte sie um eine amtliche Einschätzung

des Werts einer der Liegenschaften im Land G. Mit Beschluss vom 16. Mai

2013.

wies der Bezirksrat letzteren Antrag und den Rekurs ab. Verfahrenskosten

wurden keine erhoben.

III.

A. A erhob

dagegen am 10. Juni 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses. Zudem ersuchte sie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung.

B. Am 28. Juni

2013.

beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs

um unentgeltliche Prozessführung. Am 11. Juli 2013 verzichtete der

Bezirksrat auf Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Diese

Eingaben wurden A am 12. Juli 2013 mit eingeschriebenem Brief zur

freigestellten Vernehmlassung bis 26. August 2013 an ihre Wohnadresse an

der C-Strasse in Zürich zugesandt. Aufgrund eines von ihr erteilten Zurückbehaltungsauftrags

bei der Post blieb der Zustellversuch jedoch erfolglos.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Angesichts des Streitwerts von rund Fr. 50'000.- ist

die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e

contrario).

1.2

Gemäss

§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) gilt die Zustellung bei

einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten

Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit

einer Zustellung rechnen musste. Begehren für das Zurückbehalten von

Postsendungen, die für höchstens zwei Monate gestellt werden können, vermögen

den Zeitpunkt dieser Zustellungsfiktion nicht hinauszuschieben. Denn ein

Zurückbehaltungsauftrag befreit nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass

Gerichtsurkunden zugestellt werden können. Da andernfalls mit einem solchen

Auftrag das Verfahren leichthin um mehrere Wochen verzögert werden könnte, was

dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefe, gilt auch bei Vorliegen eines

Zurückbehaltungsauftrags, dass die eingeschriebene Sendung am letzten Tag einer

Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als

zugestellt gilt (VGr, 28. März 2012, VB.2012.00159, E. 3.3 [nicht

publiziert]; Remo Bornatico, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2010, Art. 138 N. 22, mit Hinweisen).

Der an die

Beschwerdeführerin adressierte eingeschriebene Brief mit den Eingaben der

Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz (vorn E. III.B.) wurde von der Post

am 15. Juli 2013 zur Abholung am Schalter bis zum 22. Juli 2013

gemeldet und, nachdem eine solche nicht erfolgt war, dem Verwaltungsgericht

retourniert. Da die Beschwerdeführerin mit Zustellungen seitens des

Verwaltungsgerichts ohne Weiteres rechnen musste, greift die Zustellungsfiktion

von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Die Sendung vom 12. Juli

2013.

gilt damit als am 22. Juli 2013 zugestellt. Die Frist zur

Stellungnahme lief gemäss Stempelverfügung bis zum 26. August 2013.

2.

Die Beschwerdegegnerin

begründete die Rückerstattungsverpflichtung der Beschwerdeführerin zunächst mit

dem Umstand, dass diese mit dem Tod ihres Ehemanns Eigentümerin mehrerer

Grundstücke im Land G geworden und damit in günstige Verhältnisse gelangt sei.

In ihrem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2011 vertrat sie zudem die

Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe auch unrechtmässig

erwirkt und zurückzuerstatten habe, weil sie gegenüber der Behörde verschiedene

Grundstücke im Land G nicht deklariert habe. Die Beschwerdeführerin machte im

Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin schätze den Wert der Grundstücke

zu hoch ein. Auch bestritt sie ihr bzw. das Eigentum ihres verstorbenen

Ehemanns an einem der Grundstücke.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Zu den eigenen

Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person und

ihres Ehegatten (§ 16 Abs. 2 SHV). Zum Vermögen zählt auch

Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile).

3.2

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das

der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die

Voraussetzungen dazu bestehen. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines

"unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG)

erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert

werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18

Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt

(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01,

Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten, Ziff. 1, Version vom

7.

Dezember 2012, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht

zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Ob eine

Rückerstattung gefordert werden darf, ist sorgfältig abzuklären und muss zudem

im konkreten Fall angemessen und verhältnismässig sein (VGr,

19.

Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2; 8. Dezember 2011, VB.2011.00651 E. 5.2).

3.3

Wenn ein

Hilfeempfänger stirbt, entsteht gemäss § 28 Abs. 1 SHG ein Anspruch

auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber seinem Nachlass. Nach

Abs. 2 derselben Bestimmung sind bei der Geltendmachung des

Rückerstattungsanspruchs die Verhältnisse der Erben angemessen zu

berücksichtigen. Letzteres bedeutet mindestens im vorliegenden Fall, dass auch

diese – entsprechend § 27 Abs. 1 lit. b SHG – infolge der

Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt sein müssen, damit eine

Rückerstattungsforderung gegen sie bzw. den Nachlass vorgebracht werden kann

(VGr, 12. Januar 2012, VB.2011.00386, E. 2.2).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog gestützt auf den Ermittlungsbericht vom 10. Dezember

2010, die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann hätten gegenüber der

Beschwerdegegnerin lediglich die überbaute Liegenschaft Kat.-Nr. 02 in D

deklariert, die dieser zusammen mit seinen zwei Geschwistern geerbt habe. Nicht

angegeben hätten sie jedoch 15 weitere, in derselben Ortschaft liegende

unüberbaute Grundstücke mit einer Gesamtfläche von über 44'000 m2

sowie ein Grundstück (Kat.-Nr. 01) in E, die allesamt im Eigentum des

Ehemanns gestanden hätten.

4.2

Die

Beschwerdeführerin stellte zwar das Eigentum ihres verstorbenen Ehemanns am

zuletzt genannten Grundstück in E in Abrede (hierzu sogleich E. 4.3). Sie

bestritt jedoch zu keinem Zeitpunkt, dass derselbe Eigentümer der 15 Grundstücke

in D gewesen war, und machte auch nicht geltend, keine Kenntnis von den

fraglichen Grundstücken gehabt und diese weder während der Dauer der

gemeinsamen Unterstützung mit ihrem verstorbenen Ehemann noch anlässlich ihres

darauffolgenden Leistungsbezugs als Einzelperson gegenüber der

Beschwerdegegnerin deklariert zu haben. Zwar befanden sich die nicht angezeigten

Grundstücke gemäss dem Ermittlungsbericht im Alleineigentum des Ehemanns. Bis

zu dessen Ableben bildeten dieser und die Beschwerdeführerin jedoch eine

Unterstützungseinheit, sodass sich die gesetzliche Informationspflicht der

Beschwerdeführerin (vorn E. 3.2) auch auf die Vermögens- und

Einkommenssituation ihres Ehemanns erstreckte (VGr, 27. Juni 2013,

VB.2013.00122, E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen; zur Frage der

Unterstützungseinheit ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen

E. 4.4 f.]; 23. November 2012, VB.2012.00582, E. 5.1). Für

die Beschwerdeführerin ergab sich dies nicht zuletzt auch aus dem Antrag auf

wirtschaftliche Hilfe vom 11. Mai bzw. 5. Juni 2007, den sie selber

ebenfalls unterschrieb. Die Beschwerdeführerin bestritt sodann auch nicht, zumindest

Miterbin der 15 Grundstücke in D geworden zu sein und insofern eine Veränderung

in ihren eigenen Vermögensverhältnissen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht

gemeldet zu haben. Eine Verletzung ihrer Informationspflicht ist damit sowohl

während der Zeit der gemeinsamen Unterstützung mit ihrem Ehemann als auch während

der Unterstützung als Einzelperson ohne Weiteres erstellt.

4.3

Die

Beschwerdeführerin machte geltend, ihr verstorbener Ehemann sei nie Eigentümer

des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in E gewesen, das schon immer ihrem Sohn

gehört habe. Aus dem von ihr eingereichten Urteil des Amtsgerichts F vom

18.

Mai 2009 geht allerdings hervor, dass das fragliche Grundstück

mindestens bis zum Urteilszeitpunkt auf den Namen ihres Ehemanns lautete. Zudem

weist das sich im Anhang des Ermittlungsberichts befindliche "Document of

Ownership" vom 27. Mai 2009 denselben als (ehemaligen) Eigentümer aus.

Wie die Vorinstanz richtig ausführte, besteht daher die Vermutung, dass dem Ehemann

der Beschwerdeführerin an dem fraglichen Grundstück – jedenfalls für die Dauer

der Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe als Ehepaar – auch wirtschaftlich

das Eigentum zustand. Mit dessen Ableben wurde die Beschwerdeführerin zumindest

Miterbin dieses Grundstücks. Im Übrigen kann in Anwendung von § 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (E. 3.5 ff. mit Hinweis auf VGr, 19. Juni 2008,

VB.2008.00136, E. 4.3.1), denen die Beschwerdeführerin nichts

Substanzielles entgegenzusetzen vermag. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin

gegenüber der Beschwerdegegnerin auch das Grundstück in E deklarieren müssen. Da

sie dies nicht getan hat, hat sie auch diesbezüglich ihre Informationspflichten

verletzt.

5.

5.1

Eine

Rückerstattung nach § 26 lit. a SHG setzt voraus, dass die Verletzung

der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen

Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (vorn E. 3.2). Ein solcher liegt dabei

nicht nur dann vor, wenn die Hilfe bei korrekter Mitwirkung gar nicht gewährt

worden wäre, sondern auch, wenn durch das unlautere Verhalten ein möglicher

Rückgriff vereitelt wurde. Wird etwa wirtschaftliche Hilfe, die nur im Sinn

eines Vorschusses hätte gewährt werden müssen, wegen falscher Angaben des

Hilfeempfängers vorbehalts- und bedingungslos ausbezahlt, ohne dass sich die

Sozialbehörde einen möglichen Rückgriff auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen

sichert, liegt ein Bezug unter unrechtmässigen Bedingungen und damit ebenfalls

ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor (vgl. VGr, 13. November 2008, VB.2008.000346/351,

E. 4.2.1 mit Hinweis auf VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00414/415, E. 5.2).

Sodann kann unter Umständen auch rechtmässig ausgerichtete

Hilfe zurückgefordert werden: Gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SHG in

Verbindung mit § 20 SHG wird in der Regel die Unterzeichnung einer

Rückerstattungsverpflichtung verlangt, wenn ein Hilfesuchender Grundeigentum

oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang hat, dessen oder deren

Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Darin verpflichtet sich

der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn

diese Vermögenswerte realisierbar werden (VGr, 4. Oktober 2012,

VB.2012.00508, E. 2.3 [nicht publiziert]; 13. November 2008,

VB.2008.00346/351, E. 2).

5.2

Die

verschwiegenen Grundstücke im Land G wären gemäss der Praxis der Sozialbehörden

bei ordnungsgemässer Deklaration im Rahmen der Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit

der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemanns berücksichtigt worden.

Allenfalls wäre diesen Personen auch Frist angesetzt worden, die Grundstücke zu

verwerten (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. E.2.2). Mit oder ohne solche

Verwertungsaufforderung wären sie aber im Sinn von § 20 SHG mindestens zur

Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung angehalten worden. Die

Verletzung der Verfahrenspflichten der Beschwerdeführerin (und ihres verstorbenen

Ehemanns) führte damit vorliegend auch in materieller Hinsicht zu einem

unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen.

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, vom Vermögen

im Ausland habe ohnehin kein Einkommen erzielt werden können, geltend machen

wollte, dass die Grundstücke im Land G nicht realisierbar gewesen seien und sie

bei einer Deklaration eine Rückerstattungserklärung im Sinn von § 20 SHG

unterzeichnet hätte, erwiese sich dieser Einwand als unbehelflich. Denn wer

Vermögenswerte verschweigt, kann sich gegenüber einer entsprechenden

Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG nicht auf diese Regelung berufen (VGr,

18.

März 2004, VB.2004.00033, E. 2, mit Hinweis auf RB 1997 Nr. 121).

6.

6.1

Zu prüfen

bleibt die Höhe der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin. Nachdem

die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann eine Unterstützungseinheit

gebildet hatte und auch in dieser Zeit ihren Informationspflichten nicht

nachgekommen war, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, von ihr sowohl die vor als

auch nach dem Ableben des Ehemanns geleistete wirtschaftliche Hilfe gestützt

auf § 26 lit. a SHG zurückzuverlangen (vgl. VGr, 27. Juni

2013, VB.2013.00122, E. 4.5 [zur Publikation vorgesehen]). Der Umfang derselben

wurde von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt und ist durch die Akten

belegt.

6.2

Gemäss dem

Ermittlungsbericht beträgt der Wert der 15 Grundstücke in D ca. Fr. 60'000.-,

derjenige des Grundstücks in E ca. Fr. 200'000.-. Die Vorinstanz erwog

demgegenüber, vorsichtig geschätzt seien Erstere auf Fr. 30'000.- und Letzteres

anhand der bekannten Grösse, der Fotos und von Vergleichsobjekten im Internet

auf € 75'000.- zu beziffern.

Zusammen würden die Grundstücke damit einen Wert ausweisen (mindestens

Fr. 120'000.-), der die bis zum Tod des Ehemanns geleistete Sozialhilfe

von Fr. 28'846.50 bei Weitem übersteige. Diesem und der Beschwerdeführerin

wäre es nach Ansicht der Vorinstanz zumutbar gewesen, die Liegenschaften zu

verkaufen. Daneben bestehe auch eine Rückerstattungspflicht hinsichtlich der

wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 21'738.10, die die Beschwerdeführerin nach

dem Ableben ihres Ehemanns bezogen habe. Es sei absehbar, dass sie das Erbe

nach serbischem Recht zusammen mit ihren beiden Kindern zu gleichen Teilen

erworben habe. Auch nach Abzug der zu Lebzeiten des verstorbenen Ehemanns

bezogenen Sozialhilfe von Fr. 28'846.50 müssten im Nachlass sicher über Fr. 90'000.-

verblieben sein und dürfte der Beschwerdeführerin ein Erbanteil von mindestens

Fr. 30'000.- zugestanden haben, der die ihr allein ausbezahlte Sozialhilfe

übersteige. Die Rückerstattungsforderung erweise sich daher als gerechtfertigt,

selbst wenn nur schon die nicht deklarierten Liegenschaften berücksichtigt

würden und dabei von einem wesentlich geringeren als im Ermittlungsbericht

geschätzten Verkehrswert ausgegangen werde.

6.3

Ist aus

dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu

ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger über nicht deklarierte Vermögenswerte

verfügt, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche

Zweifel umzustürzen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.1; VGr, 10. Februar

2011, VB.2010.00640, E. 4.2 f.). Demnach wäre es grundsätzlich an der

Beschwerdeführerin gewesen, die im Ermittlungsbericht genannten Zahlen mittels

substanziierter Vorbringen zu widerlegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 60 N. 1). Die im Sozialhilferecht geltende

Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien denn auch nicht von der

Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen.

Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime.

Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich

scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende

Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht

als zweite Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch

die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachen zu erforschen (VGr,

19.

Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.3, mit Hinweisen).

Wie die Vorinstanz ausführte, geht aus dem Ermittlungsbericht

nicht klar hervor, wie die Werte der Grundstücke im Land G bestimmt wurden.

Insofern ist fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin den Bericht diesbezüglich

überhaupt entgegenhalten lassen muss (vgl. VGr, 8. Dezember 2011,

VB.2011.00651, E. 4.7). Wie in E. 6.2 dargelegt, nahm die Vorinstanz

allerdings selber weitere Abklärungen vor und schätzte anschliessend den Wert

der Grundstücke ein, wobei sie danach in nachvollziehbarer Weise zum Schluss

kam, dass sich die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin zu Recht auf

den gesamten Unterstützungsbeitrag erstreckt. Die Beschwerdeführerin bestritt demgegenüber

sowohl die im Ermittlungsbericht als auch die von der Vorinstanz vorgenommene

Einschätzung in lediglich pauschaler Weise und nannte selbst weder einen Wert

der nicht deklarierten Grundstücke noch reichte sie diesbezüglich irgendwelche

Unterlagen ein. Die Erwägungen der Vorinstanz werden dadurch offensichtlich

nicht infrage gestellt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen. Von einem

bloss unzureichend erstellten Sachverhalt ist jedenfalls nicht auszugehen.

Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Beurteilung

nicht zu beanstanden, und die auf § 26 lit. a SHG gestützte

Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin erweist sich als

gerechtfertigt. Es kann daher tatsächlich offengelassen werden, ob sich diese

auch auf § 27 oder § 28 SHG stützen könnte.

6.4

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7.

7.1

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

7.2

Zu

prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Die Beschwerdeführerin, die mittlerweile keine Sozialhilfe

mehr bezieht (vorn E. I.A.), unterlässt es, ihre Bedürftigkeit zu belegen.

Sie hätte dies etwa anhand einer Gegenüberstellung von Einkommen und Ausgaben

tun können. Ihre Mittellosigkeit ist daher nicht erstellt. Zudem setzten sich

die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift mit den

Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids nur sehr geringfügig auseinander und

beschränkten sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im Rekurs-

und Einspracheverfahren vorgebrachten Argumente. Sie blieben darüber hinaus

weitgehend unsubstanziiert und gänzlich unbelegt. Angesichts der Aktenlage hat

das Begehren der Beschwerdeführerin somit auch als offensichtlich aussichtslos

zu gelten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher

abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird abgewiesen.

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:…