VB.2013.00448
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00448
22. Januar 2014Deutsch10 min
(URT.2014.15961)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00448
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
B, geboren 1995 in E (Kosovo), und C, geboren 1996 in E
(Kosovo), kehrten in den Jahren 2000 bzw. 2001 in den Kosovo zurück, nachdem
sie rund vier bzw. fünf Jahre in der Schweiz bei ihren Eltern, A, geboren 1975,
und F, geboren 1975, niedergelassen waren. Im Kosovo wurden sie fortan von
ihren Grosseltern mütterlicherseits, G und H, geboren 1948 bzw. 1949, betreut.
B. Mit
Eingabe vom 30. Juli 2012 bzw. vom 21. August 2012 ersuchte A um
Nachzug seiner beiden Söhne B und C in die Schweiz. Als Begründung gab er zusammengefasst
an, sie seien aufgrund eines Konfliktes mit der Familie I bedroht.
C. Das
Migrationsamt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 13. Februar 2013 ab. Als
Begründung führte es an, die Betreuung von B und C durch die Grosseltern im Kosovo
sei nach wie vor möglich, es sei keine wesentliche Veränderung der
Betreuungsverhältnisse im Kosovo eingetreten. Die Trennung von B und C von
ihren Eltern sei durch letztere selber veranlasst worden. Es sei ein bewusster
Entscheid gewesen, ihren Kindern im Kosovo eine Ausbildung zu ermöglichen.
Sodann würden B und C bei einem Zuzug in die Schweiz mit erheblichen
Integrationsschwierigkeiten rechnen müssen. Schliesslich rechtfertige auch die
Bedrohung durch die Familie I den Nachzug in die Schweiz nicht, da die kosovarischen
Behörden den Schutz von B und C gewährleisten könnten.
Erwägungen
II. Gegen
diese Verfügung liess A bei der Sicherheitsdirektion Rekurs erheben, welcher
mit Entscheid vom 10. Mai 2013 abgewiesen wurde.
III. Am
12.
Juni 2013 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, B und C sei die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihren
Eltern zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit an das Migrationsamt für
weitere Abklärungen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Migrationsamts.
Während sich das Migrationsamt innert
Frist nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion mit Schreiben
vom 24. Juni 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss Art. 47
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird ein Familiennachzug nach Ablauf der in Art. 47
Abs. 1 AuG angeführten Fristen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre
Gründe vorliegen. Wichtige familiäre Gründe liegen
gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen
Familiennachzug gewahrt werden kann.
2.
2.1
Schutzobjekt beim nachträglichen Familiennachzug
ist die Wiedervereinigung der Familie, weswegen gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Nachzugsgesuche in der Regel abzuweisen sind, welche auf einen
anderen Zweck abzielen (BGE 131 II 6 E 3.1.1).
2.1.1
Vorliegend führt der Beschwerdeführer Nr. 1 als wichtigen familiären
Nachzugsgrund in erster Linie an, seine beiden Söhne, B und C, seien im Kosovo
einer latenten Gefährdung durch Mitglieder der Familie I ausgesetzt, da sich
Letztere aufgrund der eheschutzrichterlichen Trennung des Bruders des
Beschwerdeführers Nr. 1, J, von seiner Ehefrau, K, und der damit
einhergehenden strafrechtlichen Verurteilung von K an der Familie A würden
rächen wollen. Zusätzlich zu den bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Bedrohungen
gegen B und C vom 30. Oktober 2011 und vom 29. April 2012 sei es
unterdessen zu zwei weiteren Vorfällen gekommen: Gemäss Strafanzeige vom 25. Juni
2013.
sei C am 21. und 23. April 2013 durch L, einem Neffen von K, via
Facebook bedroht worden. Dem Schreiben vom 9. Dezember 2013 zufolge sei
des Weiteren C mit seinem Wagen anfangs November 2013 von M, welcher ebenfalls
mit dem Auto unterwegs war, gerammt worden. Der Wagen von C sei daraufhin von
der Strasse ab- und zum Stillstand gekommen. M sei in der Folge aus seinem Auto
ausgestiegen und auf C zugegangen, welchem es indessen gelungen sei, sein Auto
wieder zu starten und wegzufahren. C habe diesen Vorfall der Polizei gemeldet,
welche daraufhin M verhaftete. Allerdings sei Letzterer bereits nach 24 Stunden
wieder auf freien Fuss gesetzt worden, und es seien keine weiteren Massnahmen
zum Schutz des Opfers veranlasst worden. Der Beschwerdeführer Nr. 1 bringt
weiter vor, dass seine beiden Söhne aufgrund der angeführten Vorfälle im
Alltagsleben beeinträchtigt und an psychischen Beschwerden leiden würden. Zudem
seien aufgrund der latenten Gefährdung von B und C sowohl deren Grosseltern
mütterlicherseits, G und H, als auch sämtliche weiteren Familienangehörige im
Kosovo nicht in der Lage, für Erstere zu sorgen.
2.1.2
Damit begründet der Beschwerdeführer Nr. 1 sein Familiennachzugsgesuch
im Kern mit der Sicherheitslage im Kosovo; die Republik Kosovo sei nicht in der
Lage, seine beiden Söhne, B und C, vor Übergriffen Dritter zu schützen.
Insoweit er dies vorbringt, verkennt er, dass der nachträgliche Familiennachzug
grundsätzlich nicht das Recht auf Freiheit und Sicherheit, sondern das
familiäre Zusammenleben schützen will.
2.2
Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt gilt die
Republik Kosovo gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009, als
verfolgungssicherer Staat. Damit ist der Schutz des Individuums vor nicht
staatlicher Verfolgung grundsätzlich gewährleistet. Dementsprechend sind die
Justizbehörden vorliegend auch effektiv aktiv geworden und haben offensichtlich
ein (Straf-)Verfahren gegen die Fehlbaren eröffnet und eine vorläufige Festnahme
bzw. einen Hausarrest veranlasst. Dass es nicht zu weiteren
Opferschutzmassnahmen gekommen ist, was aus Sicht des Beschwerdeführers
Nr. 1 ungenügend für den Schutz von B und C ist,
belegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Nr. 1 nicht automatisch
ein Versagen der kosovarischen Justiz. Auch in der Schweiz kann nicht immer der
von den Opfern gewünschte Schutz bzw. die gewünschte Bestrafung der Täter
durchgesetzt werden. Sollte es den kosovarischen Behörden wirklich am Willen
fehlen, die mutmasslichen Täter zu verfolgen und zu bestrafen, ist es Sache des
Beschwerdeführers Nr. 1, allenfalls entsprechende Massnahmen auf dem
Rechtsweg im Kosovo zu erzwingen. Selbst wenn das rechtsstaatliche Versagen
eines Staates ausnahmsweise unter das Schutzobjekt von Art. 47 Abs. 4
AuG subsumiert würde, ist damit vorliegend bei der Republik Kosovo ein solches
Versagen nicht erstellt.
3.
3.1
Weiter soll die Bewilligung des Familiennachzugs
nach Ablauf der Fristen nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben
(BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012, E. 3.2; BBl 2002, 3709, 1.3.7.7). Der
Wortlaut von Art. 75 VZAE macht dementsprechend deutlich, dass ein
nachträglicher Nachzug der Kinder in die Schweiz nur dann infrage kommt, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug
gewährleistet werden kann. Wird das Nachzugsbegehren erst nach vielen Jahren
der Trennung gestellt, sind die gesamten Umstände in Bezug auf die persönliche
und familiäre Situation des Kindes sowie seine Integrationschancen und
Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen. Dabei sind
namentlich das Alter des Kindes, sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen
Kenntnisse von Bedeutung. Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender
Integrationsschwierigkeiten erscheint dabei umso grösser, je älter das Kind
ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Die
Anforderungen an die Stichhaltigkeit der Nachzugsgründe sind dementsprechend in
der Tendenz tiefer anzusetzen, je weiter das Kind von der Volljährigkeit
entfernt ist; bzw. umgekehrt, höher anzusetzen, wenn das Kind fast volljährig
ist (Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A.,
Zürich, 2012 Art. 47 AuG Rz. 6). Indessen ist das Kindswohl gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug.
Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten
Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012). So ist gemäss
Lehre zu berücksichtigen, ob den in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen
zugemutet werden kann, das Familienleben im Ausland zu leben (Marc Spescha in:
derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich, 2012 Art. 47
AuG Rz. 6).
3.2
Selbst wenn entgegen dem Ausgeführten ein Versagen
des Kosovo als Rechtstaat erstellt wäre und dies weiter entgegen dem Regelfall
einen wichtigen Grund nach Art. 47 Abs. 4 AuG für einen
nachträglichen Familiennachzug darstellen würde, wäre das Nachzugsgesuch in
Anbetracht der gesamten Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des
Kindswohles abzuweisen, weil ein Nachzug von B und C
in die Schweiz nicht erforderlich ist.
Der Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4
AuG Rechnung tragend, sind vor einem solchen Nachzug andere Mittel in Erwägung
zu ziehen, mit denen die vom Beschwerdeführer Nr. 1 geltend gemachten
Gründe für den Nachzug berücksichtigt und vermieden werden können:
B und C sind mittlerweile 18 bzw. 17 Jahre
alt und damit in einer Lebensphase, in welcher sie keine intensive Betreuung
mehr erfordern, wie dies etwa bei kleinen Kindern der
Fall ist. Dementsprechend ist eine angemessene Betreuung auch durch
gesundheitlich angeschlagene Grosseltern durchaus gewährleistet. Die Familie A weist zahlreiche Mitglieder auf, womit gar eine eventuelle
Umplatzierung zu anderen Verwandten möglich sein sollte. Es scheint dabei nur
schwer nachvollziehbar, dass sich aus Angst vor der Familie I niemand anbietet,
B und C aufzunehmen. Gemäss den Akten wohnen
Mitglieder der Familie weiter von N entfernt und leben somit nicht im direkten
Wirkungsbereich der Familie I. Ob der geltend gemachten Problematik gar durch
einen Umzug der Eltern in den Kosovo begegnet werden könnte, was B und C wohl das möglicherweise verlorene Sicherheitsgefühl zurückgeben
würde, kann dabei offenbleiben: Immerhin hatten die Eltern gemäss
Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2013 vor der Auseinandersetzung mit der
Familie I genau dies geplant.
In Bezug auf die Integrationschancen von B
und C in der Schweiz ist anzufügen, dass diese entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers Nr. 1 als eher gering zu betrachten sind. B
und C haben den grössten Teil ihrer Kindheit im Kosovo
verbracht und sind dementsprechend mit den Verhältnissen dort vertraut. Zur
Schweiz besteht hingegen – mit Ausnahme, dass die
Eltern hier leben – keine engere Beziehung. Sie sind
der deutschen Sprache nicht mächtig und eine aufgrund ihres Alters anstehende
Integration in den Arbeitsmarkt dürfte mit nicht zu vernachlässigenden
Schwierigkeiten verbunden sein.
4.
Der Beschwerdeführer Nr. 1
beantragt ferner sinngemäss, B und C seien bezüglich
der ihnen widerfahrenen Bedrohungen und bezüglich ihrer Gesamtsituation
anzuhören. Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG werden Kinder über
14.
Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese Bestimmung
orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK; vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG], Bern 2010, Art. 47 N. 26). Aus beiden Bestimmungen ergibt sich
kein Anspruch auf eine persönliche bzw. mündliche Anhörung der Kinder. Die
Anhörung der Kinder kann je nach der zu behandelnden Problematik und den
Umständen des Einzelfalls auch schriftlich oder über einen Vertreter
vorgenommen werden (vgl. den Wortlaut von Art. 12 KRK; siehe auch BGr, 4. Mai
2010,2C_599/2009,E. 3). Als erforderlich erweist sich eine Anhörung zudem
nur, wenn dies zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts notwendig ist.
Der vorliegende Sachverhalt
erweist sich als hinreichend geklärt. B und C konnten ihren Standpunkt im
Rahmen des bisherigen Verfahrens in angemessener Weise einbringen. Damit
erweisen sich die Anforderungen von Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 12
KRK als erfüllt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Aufgrund des Unterliegens sind dem
Beschwerdeführer Nr. 1 die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
i. V. m. §14 und § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)
angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…