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Entscheid

VB.2013.00448

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00448

22. Januar 2014Deutsch10 min

(URT.2014.15961)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

B, geboren 1995 in E (Kosovo), und C, geboren 1996 in E

(Kosovo), kehrten in den Jahren 2000 bzw. 2001 in den Kosovo zurück, nachdem

sie rund vier bzw. fünf Jahre in der Schweiz bei ihren Eltern, A, geboren 1975,

und F, geboren 1975, niedergelassen waren. Im Kosovo wurden sie fortan von

ihren Grosseltern mütterlicherseits, G und H, geboren 1948 bzw. 1949, betreut.

B. Mit

Eingabe vom 30. Juli 2012 bzw. vom 21. August 2012 ersuchte A um

Nachzug seiner beiden Söhne B und C in die Schweiz. Als Begründung gab er zusammengefasst

an, sie seien aufgrund eines Konfliktes mit der Familie I bedroht.

C. Das

Migrationsamt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 13. Februar 2013 ab. Als

Begründung führte es an, die Betreuung von B und C durch die Grosseltern im Kosovo

sei nach wie vor möglich, es sei keine wesentliche Veränderung der

Betreuungsverhältnisse im Kosovo eingetreten. Die Trennung von B und C von

ihren Eltern sei durch letztere selber veranlasst worden. Es sei ein bewusster

Entscheid gewesen, ihren Kindern im Kosovo eine Ausbildung zu ermöglichen.

Sodann würden B und C bei einem Zuzug in die Schweiz mit erheblichen

Integrationsschwierigkeiten rechnen müssen. Schliesslich rechtfertige auch die

Bedrohung durch die Familie I den Nachzug in die Schweiz nicht, da die kosovarischen

Behörden den Schutz von B und C gewährleisten könnten.

Erwägungen

II. Gegen

diese Verfügung liess A bei der Sicherheitsdirektion Rekurs erheben, welcher

mit Entscheid vom 10. Mai 2013 abgewiesen wurde.

III. Am

12.

Juni 2013 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und

beantragen, B und C sei die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihren

Eltern zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit an das Migrationsamt für

weitere Abklärungen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Migrationsamts.

Während sich das Migrationsamt innert

Frist nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion mit Schreiben

vom 24. Juni 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss Art. 47

Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird ein Familiennachzug nach Ablauf der in Art. 47

Abs. 1 AuG angeführten Fristen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre

Gründe vorliegen. Wichtige familiäre Gründe liegen

gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen

Familiennachzug gewahrt werden kann.

2.

2.1

Schutzobjekt beim nachträglichen Familiennachzug

ist die Wiedervereinigung der Familie, weswegen gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung Nachzugsgesuche in der Regel abzuweisen sind, welche auf einen

anderen Zweck abzielen (BGE 131 II 6 E 3.1.1).

2.1.1

Vorliegend führt der Beschwerdeführer Nr. 1 als wichtigen familiären

Nachzugsgrund in erster Linie an, seine beiden Söhne, B und C, seien im Kosovo

einer latenten Gefährdung durch Mitglieder der Familie I ausgesetzt, da sich

Letztere aufgrund der eheschutzrichterlichen Trennung des Bruders des

Beschwerdeführers Nr. 1, J, von seiner Ehefrau, K, und der damit

einhergehenden strafrechtlichen Verurteilung von K an der Familie A würden

rächen wollen. Zusätzlich zu den bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Bedrohungen

gegen B und C vom 30. Oktober 2011 und vom 29. April 2012 sei es

unterdessen zu zwei weiteren Vorfällen gekommen: Gemäss Strafanzeige vom 25. Juni

2013.

sei C am 21. und 23. April 2013 durch L, einem Neffen von K, via

Facebook bedroht worden. Dem Schreiben vom 9. Dezember 2013 zufolge sei

des Weiteren C mit seinem Wagen anfangs November 2013 von M, welcher ebenfalls

mit dem Auto unterwegs war, gerammt worden. Der Wagen von C sei daraufhin von

der Strasse ab- und zum Stillstand gekommen. M sei in der Folge aus seinem Auto

ausgestiegen und auf C zugegangen, welchem es indessen gelungen sei, sein Auto

wieder zu starten und wegzufahren. C habe diesen Vorfall der Polizei gemeldet,

welche daraufhin M verhaftete. Allerdings sei Letzterer bereits nach 24 Stunden

wieder auf freien Fuss gesetzt worden, und es seien keine weiteren Massnahmen

zum Schutz des Opfers veranlasst worden. Der Beschwerdeführer Nr. 1 bringt

weiter vor, dass seine beiden Söhne aufgrund der angeführten Vorfälle im

Alltagsleben beeinträchtigt und an psychischen Beschwerden leiden würden. Zudem

seien aufgrund der latenten Gefährdung von B und C sowohl deren Grosseltern

mütterlicherseits, G und H, als auch sämtliche weiteren Familienangehörige im

Kosovo nicht in der Lage, für Erstere zu sorgen.

2.1.2

Damit begründet der Beschwerdeführer Nr. 1 sein Familiennachzugsgesuch

im Kern mit der Sicherheitslage im Kosovo; die Republik Kosovo sei nicht in der

Lage, seine beiden Söhne, B und C, vor Übergriffen Dritter zu schützen.

Insoweit er dies vorbringt, verkennt er, dass der nachträgliche Familiennachzug

grundsätzlich nicht das Recht auf Freiheit und Sicherheit, sondern das

familiäre Zusammenleben schützen will.

2.2

Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt gilt die

Republik Kosovo gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009, als

verfolgungssicherer Staat. Damit ist der Schutz des Individuums vor nicht

staatlicher Verfolgung grundsätzlich gewährleistet. Dementsprechend sind die

Justizbehörden vorliegend auch effektiv aktiv geworden und haben offensichtlich

ein (Straf-)Verfahren gegen die Fehlbaren eröffnet und eine vorläufige Festnahme

bzw. einen Hausarrest veranlasst. Dass es nicht zu weiteren

Opferschutzmassnahmen gekommen ist, was aus Sicht des Beschwerdeführers

Nr. 1 ungenügend für den Schutz von B und C ist,

belegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Nr. 1 nicht automatisch

ein Versagen der kosovarischen Justiz. Auch in der Schweiz kann nicht immer der

von den Opfern gewünschte Schutz bzw. die gewünschte Bestrafung der Täter

durchgesetzt werden. Sollte es den kosovarischen Behörden wirklich am Willen

fehlen, die mutmasslichen Täter zu verfolgen und zu bestrafen, ist es Sache des

Beschwerdeführers Nr. 1, allenfalls entsprechende Massnahmen auf dem

Rechtsweg im Kosovo zu erzwingen. Selbst wenn das rechtsstaatliche Versagen

eines Staates ausnahmsweise unter das Schutzobjekt von Art. 47 Abs. 4

AuG subsumiert würde, ist damit vorliegend bei der Republik Kosovo ein solches

Versagen nicht erstellt.

3.

3.1

Weiter soll die Bewilligung des Familiennachzugs

nach Ablauf der Fristen nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben

(BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012, E. 3.2; BBl 2002, 3709, 1.3.7.7). Der

Wortlaut von Art. 75 VZAE macht dementsprechend deutlich, dass ein

nachträglicher Nachzug der Kinder in die Schweiz nur dann infrage kommt, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug

gewährleistet werden kann. Wird das Nachzugsbegehren erst nach vielen Jahren

der Trennung gestellt, sind die gesamten Umstände in Bezug auf die persönliche

und familiäre Situation des Kindes sowie seine Integrationschancen und

Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen. Dabei sind

namentlich das Alter des Kindes, sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen

Kenntnisse von Bedeutung. Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender

Integrationsschwie­rig­keiten erscheint dabei umso grösser, je älter das Kind

ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Die

Anforderungen an die Stichhaltigkeit der Nachzugsgründe sind dementsprechend in

der Tendenz tiefer anzusetzen, je weiter das Kind von der Volljährigkeit

entfernt ist; bzw. umgekehrt, höher anzusetzen, wenn das Kind fast volljährig

ist (Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A.,

Zürich, 2012 Art. 47 AuG Rz. 6). Indessen ist das Kindswohl gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug.

Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten

Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012). So ist gemäss

Lehre zu berücksichtigen, ob den in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen

zugemutet werden kann, das Familienleben im Ausland zu leben (Marc Spescha in:

derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich, 2012 Art. 47

AuG Rz. 6).

3.2

Selbst wenn entgegen dem Ausgeführten ein Versagen

des Kosovo als Rechtstaat erstellt wäre und dies weiter entgegen dem Regelfall

einen wichtigen Grund nach Art. 47 Abs. 4 AuG für einen

nachträglichen Familiennachzug darstellen würde, wäre das Nachzugsgesuch in

Anbetracht der gesamten Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des

Kindswohles abzuweisen, weil ein Nachzug von B und C

in die Schweiz nicht erforderlich ist.

Der Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4

AuG Rechnung tragend, sind vor einem solchen Nachzug andere Mittel in Erwägung

zu ziehen, mit denen die vom Beschwerdeführer Nr. 1 geltend gemachten

Gründe für den Nachzug berücksichtigt und vermieden werden können:

B und C sind mittlerweile 18 bzw. 17 Jahre

alt und damit in einer Lebensphase, in welcher sie keine intensive Betreuung

mehr erfordern, wie dies etwa bei kleinen Kindern der

Fall ist. Dementsprechend ist eine angemessene Betreuung auch durch

gesundheitlich angeschlagene Grosseltern durchaus gewährleistet. Die Familie A weist zahlreiche Mitglieder auf, womit gar eine eventuelle

Umplatzierung zu anderen Verwandten möglich sein sollte. Es scheint dabei nur

schwer nachvollziehbar, dass sich aus Angst vor der Familie I niemand anbietet,

B und C aufzunehmen. Gemäss den Akten wohnen

Mitglieder der Familie weiter von N entfernt und leben somit nicht im direkten

Wirkungsbereich der Familie I. Ob der geltend gemachten Problematik gar durch

einen Umzug der Eltern in den Kosovo begegnet werden könnte, was B und C wohl das möglicherweise verlorene Sicherheitsgefühl zurückgeben

würde, kann dabei offenbleiben: Immerhin hatten die Eltern gemäss

Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2013 vor der Auseinandersetzung mit der

Familie I genau dies geplant.

In Bezug auf die Integrationschancen von B

und C in der Schweiz ist anzufügen, dass diese entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers Nr. 1 als eher gering zu betrachten sind. B

und C haben den grössten Teil ihrer Kindheit im Kosovo

verbracht und sind dementsprechend mit den Verhältnissen dort vertraut. Zur

Schweiz besteht hingegen – mit Ausnahme, dass die

Eltern hier leben – keine engere Beziehung. Sie sind

der deutschen Sprache nicht mächtig und eine aufgrund ihres Alters anstehende

Integration in den Arbeitsmarkt dürfte mit nicht zu vernachlässigenden

Schwierigkeiten verbunden sein.

4.

Der Beschwerdeführer Nr. 1

beantragt ferner sinngemäss, B und C seien bezüglich

der ihnen widerfahrenen Bedrohungen und bezüglich ihrer Gesamtsituation

anzuhören. Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG werden Kinder über

14.

Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese Bestimmung

orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989

über die Rechte des Kindes (KRK; vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

[AuG], Bern 2010, Art. 47 N. 26). Aus beiden Bestimmungen ergibt sich

kein Anspruch auf eine persönliche bzw. mündliche Anhörung der Kinder. Die

Anhörung der Kinder kann je nach der zu behandelnden Problematik und den

Umständen des Einzelfalls auch schriftlich oder über einen Vertreter

vorgenommen werden (vgl. den Wortlaut von Art. 12 KRK; siehe auch BGr, 4. Mai

2010,2C_599/2009,E. 3). Als erforderlich erweist sich eine Anhörung zudem

nur, wenn dies zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts notwendig ist.

Der vorliegende Sachverhalt

erweist sich als hinreichend geklärt. B und C konnten ihren Standpunkt im

Rahmen des bisherigen Verfahrens in angemessener Weise einbringen. Damit

erweisen sich die Anforderungen von Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 12

KRK als erfüllt.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

Aufgrund des Unterliegens sind dem

Beschwerdeführer Nr. 1 die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

i. V. m. §14 und § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)

angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…