VB.2013.00449
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00449
3. Oktober 2013Deutsch31 min
(URT.2013.15627)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00449
Urteil
der 3. Kammer
vom 3. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A, zzt. JVA W,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1959, überfiel am 14. Juni 1983 die Filiale der Bank B in C und am
27. Juni 1983 diejenige in D. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach
ihn mit Urteil vom 27. August 1984 des wiederholten Raubes und anderer
Delikte schuldig und bestrafte ihn mit 12 Jahren Zuchthaus sowie Fr. 1'250.-
Busse.
B. Einen
im Rahmen des Strafvollzugs in der Strafanstalt E gewährten Urlaub nutzte A am
21. November 1988 zur Flucht. Am 22. November 1988 überfiel er die
Filiale der Bank B in F. Auf der Flucht über den Berg G lieferte er sich eine
Schiesserei mit der Polizei; danach wurde er verhaftet. Das Geschworenengericht
des Kantons Zürich sprach ihn mit Urteil vom 31. Mai/24. Oktober 1990
schuldig des Raubes, der Geiselnahme, der Gefährdung des Lebens, der Gewalt und
Drohung gegen Beamte und weiterer Delikte und bestrafte ihn mit neun Jahren
Zuchthaus. Anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe wurde A im Sinn des damals
geltenden Art. 42 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (in der bis Ende 2006 geltenden Fassung, aStGB; ab 1. Januar 2007
vgl. Art. 64 StGB) verwahrt.
C. Nach
Verlegung in die Strafanstalt H, im Kanton I, kehrte A nach einem Berglauf am
10. Mai 1992 nicht mehr in die Anstalt zurück. Auf der Flucht traf er in J
(Kanton K) auf die Polizei, mit der er sich einen Schusswechsel lieferte. Schliesslich
konnte er am 13. Mai 1992 im Kanton XY (in YZ) im Rahmen einer
Grossfahndung verhaftet werden. Das Obergericht des Kantons K sprach ihn mit
Urteil vom 17. Dezember 1996 schuldig der Gefährdung des Lebens, der
Gewalt und Drohung gegen Beamte, der mehrfachen Freiheitsberaubung und Nötigung
sowie weiterer Delikte und bestrafte ihn mit 5 Jahren Zuchthaus. Anstelle des
Vollzugs der Freiheitsstrafe wurde wiederum die Verwahrung im Sinn von Art. 42
Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeordnet.
D. Da im
damaligen Zeitpunkt am 10. August 1998 zwei Drittel aller Strafen erstanden
gewesen wären, war die Möglichkeit einer bedingten Entlassung von A zu prüfen.
Dazu und zu weiteren damit in Zusammenhang stehenden Fragen wurde ein
psychiatrisches Gutachten bei Dr. L eingeholt (fortan Gutachten L), das A mit
Bezug auf Vollzugslockerungen recht positiv beurteilte. Dieser wurde am 19. Januar
1999 in die offene Strafanstalt M verlegt, aus der er am 21. Februar 1999
entwich. Er konnte erst am 10. März 1999 wieder verhaftet werden. A und N
brachten am 2. März 1999 auf Anleitung von O die Familie des Verwalters
der Bank P in Q in deren Haus in ihre Gewalt, um den Bankverwalter zur
Herausgabe von Geld zu zwingen. Das Vorhaben scheiterte. In der Folge überfiel A
am 10. März 1999 allein die Filiale R der Bank S, wobei er sich die Beute
mit O teilte. Das Obergericht des Kantons T sprach den – nicht geständigen – A
mit Urteil vom 20. Dezember 2001 der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen
Raubs, der Geiselnahme und anderer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit neun
Jahren Zuchthaus. Anstelle des Vollzugs der Zuchthausstrafe wurde A wiederum im
Sinn von Art. 42 aStGB verwahrt.
E. A würde
bei vollständiger Verbüssung aller Strafen bis l7. Juli 2018 im
Strafvollzug bleiben. Im Rahmen der Frage, ob er aufgrund der Revision des
Strafgesetzbuches unter neuem Recht verwahrt bleiben sollte oder die Voraussetzungen
für eine therapeutische Massnahme erfüllt seien, und weil A das Gesuch um
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gestellt hatte, wurde er von Dr. U
begutachtet (Gutachten U vom 5. November 2008. Mit Beschluss vom 26.
August 2010 führte das Obergericht die mit Urteilen des Geschworenengerichts
des Kantons Zürich vom 31. Mai/24. Oktober 1990, des Obergerichts des
Kantons K vom 17. Dezember 1996 und des Obergerichts des Kantons T vom 20. Dezember
2001 über A angeordneten Verwahrungen als Verwahrung nach neuem Recht weiter.
Ausserdem wies es den Antrag um bedingte Entlassung aus den erwähnten
Verwahrungen bzw. dem diesen vorangehenden Strafvollzug ab, was das Bundesgericht
mit Urteil vom 12. September 2011 bestätigte.
F. Am 18. Juni
2012 beantragte A die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs, um seine
Ehefrau V in ihrem Zuhause zu besuchen, die er am 15. Juni 2012 in der
Strafanstalt geheiratet hatte. Das Amt für Justizvollzug lehnte das Begehren um
"begleitete Tagesurlaube" am 11. Februar 2013 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 12. März 2013 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und verlangte
(zusammengefasst), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und ihm seien
begleitete Hafturlaube zu gewähren. Ausserdem seien die allgemeinen
Verfahrensgarantien und die Grundsätze eines fairen Verfahrens zu wahren.
Schliesslich habe er Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Von der
Anordnung einer freiwilligen Therapie, welche kein Gericht angeordnet habe und
die mit der Gewährung von Urlaub verknüpft worden sei, sei abzusehen.
Schliesslich sei ein aktueller Führungsbericht über ihn einzuholen. Das Amt für
Justizvollzug liess die Abweisung der Beschwerde beantragen. Mit Verfügung vom
28.
Mai 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab, soweit sie
darauf eintrat.
III.
Dagegen erhob A am 9. Juni 2013 Beschwerde am
Verwaltungsgericht, verwies vorab auf seinen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung, verlangte die Aufhebung der Verfügung vom
28.
Mai 2013, die Gewährung von Hafturlauben als erste Schritte einer
Vollzugslockerung, die Führung eines parteiöffentlichen, kontradiktorischen
und fairen Verfahrens, die Umsetzung von schrittweisen Vollzugslockerungen,
ferner ein Verbot der Verknüpfung der Urlaubsgewährung mit einer freiwilligen
Therapie sowie die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Ausserdem seien ein aktueller Führungsbericht bei der Strafanstalt W einzuholen
und eine Verletzung des Amtsgeheimnisses durch den Fallverantwortlichen
festzustellen. Die Justizdirektion verzichtete auf eine einlässliche
Vernehmlassung zur Beschwerde, ebenso das Amt für Justizvollzug. A liess dem
Gericht ein Schreiben vom 4. August 2013 zukommen, gerichtet an den Direktor
der Strafanstalt W, worin er sich in verschiedener Hinsicht über die Haftbedingungen
und die ihm auferlegte "Zwangs-Therapie" beschwerte und damit die
Fortführung seines Hungerstreiks begründete.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Nach § 38
b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG wäre der Einzelrichter zum Entscheid
berufen. Da sich vorliegend aber Fragen von teilweise grundlegender Bedeutung
stellen, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38 b Abs. 2
VRG).
1.2
Streitgegenstand ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen für die Gewährung eines (nicht mehrerer; vgl. vorn
I.F) begleiteten Beziehungsurlaubs erfüllt, den er am 18. Juni 2012
verlangt hatte, um seine Frau an deren Wohnort in X zu besuchen. In der
Zwischenzeit wurde anscheinend ein weiteres Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers
vom 23. Februar 2013 nicht bewilligt. Unter diesen Umständen liesse sich
fragen, ob der Beschwerdeführer noch ein schützenswertes Interesse an der
Bewilligung des am 18. Juni 2012 beantragten Beziehungsurlaubs hat. Das ist zu bejahen: Auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die
streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein
öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je
rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1; 135 I 79
E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2). Dies trifft im Fall eines umstrittenen
Hafturlaubs regelmässig zu (VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431,
E. 1.2; 10. August 2010, VB.2010.00354, E. 1.2).
1.3
Der
Beschwerdeführer erkennt eine Verletzung des Amtsgeheimnisses darin, dass der
Fallverantwortliche seinem ehemaligen Rechtsvertreter gegenüber noch vor seiner
(des Beschwerdeführers) Anhörung am 12. Oktober 2012 erwähnt habe, dass
das Gesuch auf begleitete Beziehungsurlaube wohl abgewiesen werde. Wie es sich
damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben: Das Verwaltungsgericht ist
weder Aufsichtsbehörde über das Amt für Justizvollzug noch
Strafuntersuchungsbehörde für den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320
Abs. 1 StGB), weshalb es an seiner Zuständigkeit fehlt. Entsprechend kann
auch die vom Beschwerdeführer beantragte Auswechslung des für ihn zuständigen
Fallverantwortlichen nicht beurteilt werden. Insofern ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
1.4
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch den Beschwerdegegner,
weil dieser erst acht Monate nach gestelltem Gesuch um begleiteten Urlaub
entschieden habe. Die Vorinstanz erörterte mit ausführlicher und zutreffender Begründung,
weshalb in der Bearbeitungsdauer von acht Monaten noch keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots zu erkennen sei, worauf verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Insbesondere wird
darin auch erklärt, weshalb der Beschwerdegegner bis Ende November 2012
davon ausgehen durfte, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei für diesen
noch tätig. Der Beschwerdeführer vermag diesen Ausführungen nichts Substanzielles
entgegen zu halten. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen.
1.5
Der
Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines parteiöffentlichen, kontradiktorischen,
fairen Verfahrens im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach § 59 Abs. 1 VRG kann auf Antrag
der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.
Grundsätzlich hat das kantonale Gericht, dem es primär obliegt, die Öffentlichkeit
der Verhandlung zu gewährleisten, bei Vorliegen eines klaren und
unmissverständlichen Parteiantrags eine öffentliche Verhandlung durchzuführen
(BGE 122 V 47 E. 3; BGr, 3. April 2009,8C_124/2009, E. 3).
Allerdings schränkt Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht
zur Anhörung insoweit ein, als entweder eine zivilrechtliche Streitigkeit oder
eine gegen die betroffene Person gerichtete strafrechtliche Anklage vorliegen
muss. Grundsätzlich gelten die strafrechtlichen Verfahrensgarantien im
Strafvollzugsrecht nicht, da ihre Anwendbarkeit mit der rechtskräftigen Verhängung
der zu vollstreckenden Strafe bzw. mit der Beendigung des Strafverfahrens und
der Feststellung von Schuld oder Nichtschuld der angeklagten Person erlischt
(Ulrich Karpenstein/Franz C. Meyer, Kommentar EMRK, München 2012, Art. 6
Rz. 32; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl
am Rhein 2009, Art. 6 Rz. 43; BGr, 9. April 2008,6B_791/2007,
E. 2). Der Beschwerdeführer beruft sich daher zu Unrecht auf diese
Verfahrensgarantie.
1.6
Der Beschwerdeführer
verlangt im Beschwerdeverfahren trotz scheinbar etwas widersprüchlichen
Anträgen nicht nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Am 22. Februar
2013.
hatte er zudem bei der Justizdirektion den Antrag gestellt, es sei ihm ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren (gegen die
Verfügung vom 11. Februar 2013) zu bestellen, der jedoch mit Verfügung vom
26.
Februar 2013 abgewiesen wurde, weil der Beschwerdeführer im damaligen
Zeitpunkt noch keinen Rekurs erhoben hatte. Dagegen legte er kein Rechtsmittel
ein, was vorliegend nicht nachgeholt werden kann. Auch im danach anhängig
gemachten Rekursverfahren verlangte der Beschwerdeführer keinen unentgeltlichen
Rechtsbeistand mehr.
1.7
Der
Beschwerdeführer verlangt die Einholung eines aktuellen Führungsberichts von
der Strafanstalt W. Die Vorinstanzen stützten sich auf deren Vollzugsbericht
vom 3. August 2012, der sich positiv zur Gewährung eines Beziehungsurlaubs
äusserte. Grundsätzlich ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend,
wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand, was neue
tatsächliche Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht ausschliesst
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11, 16). Der Beschwerdeführer macht
indessen nicht geltend, dass sich inzwischen neue, für den Entscheid
wesentliche Tatsachen ergeben hätten, die sich einem aktuellen Führungsbericht
entnehmen liessen, weshalb auf die Einholung eines solchen zu verzichten ist.
1.8
Der
Beschwerdeführer beanstandet, dass sich die Rekursinstanz nicht mit allen
seinen Vorbringen einlässlich auseinandergesetzt habe. Wird ein Urlaubsgesuch
ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in
Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 enthaltene
Willkürverbot. Dabei ist zu beachten, dass die kantonalen Behörden im Bereich
des Strafvollzugs über einen weiten Ermessensspielraum verfügen; Willkür liegt
nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist (BGr, 9. Februar 2005,1P.622/2004, E. 3; BGE
129.
I 8 E. 2.1). Die Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs verlangt,
dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Es genügt jedoch, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Dagegen muss sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I
97, E. 2b; 129 I 232 E. 3.2; 133 I 270, E. 3.1; 134 I 83,
E. 4.1). Angesichts des ausführlichen Rekursentscheids sowie der
umfangreichen Beschwerdeschrift vermochte der Beschwerdeführer durchaus zu
erkennen, auf welche wesentlichen Gesichtspunkte die Vorinstanz ihren Entscheid
abstützte.
2.
2.1
Ziel des
Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen. Die
Verurteilten werden soweit als möglich darin unterstützt, ihre Fähigkeit zur
Führung eines straffreien Lebens zu verbessern (Art. 75 Abs. 1 StGB; § 20
Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]).
Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den
Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken, ebenso daran, das Vollzugsziel zu
erreichen (Art. 75 Abs. 4 StGB; § 20 Abs. 3 StJVG). Die
Weigerung des Insassen, etwa an einer Therapie teilzunehmen, kann die Ablehnung
von Vollzugslockerungen rechtfertigen (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A., Bern 2009, Art. 75
N. 1; Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 75 N. 19; Benjamin F.
Brägger, in: Kommentar zum Strafrecht, 3. A., Bd. 1, Basel 2013, Art. 75
N. 17; BGr, 9. April 2008,6B_791/2007, E. 6).
2.2
Nach Art. 84
Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt,
zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem
Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht
und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Bei
der Gewährung von Urlaub bei möglicherweise gemeingefährlichen Tätern ist
vorher die Fachkommission zu hören. Diese beurteilt im Hinblick auf die
Einweisung in eine offene Anstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen
(Vollzugslockerungen, z. B.
Urlaub) die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn (a) dieser ein Verbrechen
nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (b) die Vollzugsbehörde die
Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann
(Art. 75a Abs. 1 und 2 StGB). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung
zu regeln ist wiederum Sache der Kantone (Stratenwerth/Wohlers, Art. 85
N. 5, Art. 75a N. 3).
2.3
Gemäss § 61
Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden
Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission
über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan Urlaubsrichtlinien) bewilligt.
Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (Abs. 4).
Ausgang und Urlaub können der eingewiesenen Person frühestens nach Verbüssung
eines Drittels der Strafe gemäss Ziff. 3.1 der Richtlinien bewilligt
werden, wenn (a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder Straftaten begeht;
(b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv
mitwirkt; (c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre
Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; (d) Grund zur Annahme
besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an
die festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in
sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; (e) sie über genügend Mittel verfügt,
um die Kosten des Urlaubs zu bezahlen. Beziehungsurlaube dienen dabei
insbesondere dem Besuch von Ehe- und Lebenspartnern (Ziff. 3.4 lit. a
und b der Richtlinien).
3.
Die Vorinstanz wies das Urlaubsgesuch vom 18. Juni 2012
im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers hätten weder das Obergericht noch das Bundesgericht
angeordnet, es seien ihm Vollzugslockerungen zu gewähren. Vielmehr habe sich
der Beschwerdeführer vorab selber um seine Resozialisierung zu bemühen, etwa
mit der Aufnahme einer deliktorientierten Therapie, was er verweigere. Zudem
sei sein Vollzugsverhalten insgesamt nicht tadellos, habe er doch ihm gewährte
Vollzugslockerungen jeweils zur Flucht aus dem Strafvollzug genutzt. Immerhin
weise er seit September 2010 keine Disziplinarstrafen mehr auf. Zudem habe sich
die Gefahr einer Flucht bis heute nicht vermindert. Das Gutachten U spreche von
einer deutlichen Gefahr für die Begehung neuer Raubstraftaten und
Eigentumsdelikte, weshalb Vollzugslockerungen einstweilen nicht verantwortbar
seien. Die Stellungnahme der Fachkommission laute ebenfalls negativ. Es fehle
dem Beschwerdeführer zudem an einem starken Beziehungsnetz; er erhalte seit
2013.
keine Besuche mehr von seiner Ehefrau. Er fühle sich zu Unrecht verwahrt
und habe trotz der Verbüssung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafen seine ungünstige
Legalprognose nicht verbessern können. Ausserdem sei die Begleitperson auf dem
Urlaub nicht dazu vorgesehen, eine Flucht des wohltrainierten Beschwerdeführers
unter Einsatz physischer Kräfte unter allen Umständen zu verhindern.
Schliesslich sei die Verknüpfung einer – nicht vom Gericht angeordneten –
deliktorientierten Therapie mit der Gewährung von Urlaub nicht grundsätzlich
unzulässig. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit für eine therapeutische
Behandlung; anderweitige Bemühungen zur Verbesserung seiner belasteten
Legalprognose seien nicht erkennbar. Auf diese ausführlichen und zutreffenden
Erwägungen ist vorab zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich mehrfach auf den Beschluss des Obergerichts vom
26.
August 2010 sowie auf das Urteil des Bundesgerichts vom 12. September
2011, welche die Gewährung von Vollzugslockerungen empfohlen hätten,
woran sich der Beschwerdegegner nicht halte. Der Beschwerdeführer zitiert
jedoch etwas einseitig, wenn er bloss darauf hinweist, dass die
Vollzugsbehörden ihn in seinen Bemühungen um Resozialisierung zu unterstützen
hätten. Der infrage stehende Passus lautet vollständig so:
"A hat es selbst in der Hand,
seine Legalprognose soweit zu verbessern, dass seine bedingte Entlassung in
absehbarer Zeit in Frage kommt. Neben der Aufnahme einer deliktorientierten
Therapie ist ihm dafür insbesondere zu empfehlen, sich konkret mit der
Stellensuche und dem Umgang mit dabei zu erwartenden Problemen auseinanderzusetzen.
Dafür stehen ihm im Strafvollzug Weiterbildungsangebote und Gespräche mit
Sozialarbeitern zur Verfügung, von welchen er Gebrauch machen kann.
Gleichzeitig sind die Vollzugsbehörden daran zu erinnern, dass es ihre Aufgabe
ist, A bei seinen Bemühungen um Resozialisierung zu unterstützen und ihm dazu namentlich
konkrete, schrittweise Perspektiven und Ziele zu eröffnen, auf welche er
hinarbeiten kann (konkrete Vollzugsplanung mit schrittweisen
Vollzugslockerungen), zumal sich A gegenwärtig im Strafvollzug und noch nicht
(bzw. nicht mehr) im Verwahrungsvollzug befindet. Dies gilt umso mehr, als es
sich bei A nicht um einen schwer geistesgestörten, untherapierbaren Verwahrten
handelt, sondern primär um einen langstrafigen Gefangenen."
Das Bundesgericht, von dem der Beschwerdeführer verlangt
hatte, es habe den Beschwerdegegner anzuweisen, Vollzugslockerungen anzuordnen,
verwies im Urteil vom 12. September 2011 (6B_424/2011) seinerseits auf die
erwähnten Bemerkungen im obergerichtlichen Entscheid. Richtig ist, dass es sich
dabei um Empfehlungen der Gerichte handelt. Daraus lässt sich jedoch kein unmittelbar
zu vollziehender Anspruch auf Vollzugslockerungen ableiten.
4.2
Der
Beschwerdegegner erliess hierauf am 12. Oktober 2012 einen Vollzugsplan, wonach
der Beschwerdeführer in seinen Fertigkeiten (soziale und alltagspraktische)
soweit gefördert werden sollte, um im Falle einer Entlassung straffrei zu
leben. Ferner habe er berufliche Fertigkeiten und Fähigkeiten durch einen
zweckmässigen Arbeitseinsatz zu erhalten bzw. erwerben. Schliesslich sollte er
sich mit den eigenen Anteilen, die zum Delikt führten, auseinandergesetzt haben
und die notwendigen Handlungskompetenzen beherrschen, um eine erneute
Tatbegehung zu vermeiden. Festgestellt wurde zudem zwar ein
rückfallpräventiver/deliktspezifischer Interventionsbedarf, wobei aber weiterführende
Interventionen mangels Veränderungs- und Offenlegungsbereitschaft nicht als
sinnvoll erschienen. Auch aus dem individuellen Vollzugsplan lassen sich jedoch
keine einklagbaren Rechte ableiten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für
weitere Vollzugslockerungen nicht erfüllt sind (Brägger, Art. 75 N. 19).
5.
Nach Ziff. 3.1 lit. a der Urlaubsrichtlinien
darf keine Gefahr dafür bestehen, dass die eingewiesene Person flieht oder
Straftaten begeht, wie dies auch Art. 84 Abs. 6 StGB fordert.
5.1
Zu den
Voraussetzungen der Fluchtgefahr kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf
ein Urlaubsgesuch nur dann wegen Fluchtgefahr abgelehnt werden, wenn dies
verhältnismässig ist und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des
Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Es entspricht zwar einem Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen
Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der Gewährung von Urlaub in Kauf zu
nehmen, das möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung
ausschliessen würde (BGr, 15. Oktober 2004,1P.470/2004, E. 5.1). Da
das Strafende beim Beschwerdeführer jedoch erst auf Juli 2018 fällt, erscheint
eine zurückhaltende Beurteilung des Fluchtrisikos aus diesem Grund nicht
gerechtfertigt.
5.2
Die
Vorinstanzen gingen beim Beschwerdeführer von einem erhöhten Fluchtrisiko aus,
was er bestreitet. Er erachtet den Vorwurf der Fluchtgefahr nur als Alibi für
die Verweigerung von Vollzugslockerungen und hält das Aufwärmen "der alten
Geschichten" (Fluchten) für ungerechtfertigt. Mit der Verweigerung von
Vollzugslockerungen wolle man ihn nur zu einer gerichtlich nicht angeordneten
Therapie zwingen.
5.3
Während
seine erste Flucht 1988 noch darauf zurückzuführen war, dass der Beschwerdeführer
seine Strafe nicht absitzen wollte, hatte die Flucht aus H 1992 einen anderen
Hintergrund. Aufgrund seines guten Vollzugsverhaltens war ihm erlaubt worden,
zusammen mit dem Direktor der Strafanstalt einen Berglauf zu bestreiten. Anscheinend
sollen gewisse Insassen der Strafanstalt H damals einen Ausbruch geplant haben,
wozu ihnen der Beschwerdeführer unter Androhung, ihm Säure ins Gesicht zu schütten,
Waffen aus einem bereitstehenden Auto ausserhalb der Strafanstalt hätte beschaffen
sollen. Dem entging er durch seine Flucht. Allerdings erklärt dies nicht,
weshalb sich der Beschwerdeführer anschliessend in J eine Schiesserei mit der
Polizei lieferte, um der Verhaftung zu entgehen. Einfacher wäre es für ihn
gewesen, um dem auf ihn ausgeübten Druck von Gefängnisinsassen aus dem Weg zu
gehen, sich ohne Widerstand verhaften zu lassen und den Grund für seine Flucht
anzugeben. Dies scheint wiederum mit dem von ihm gelebten Kodex in Widerspruch
zu stehen, niemanden jemals zu verpfeifen. Insofern besteht allerdings eine gewisse
Unabwägbarkeit seines Verhaltens: Das angegebene Motiv vermag zwar die Auslösung
der Flucht zu erklären. Es wurde indessen offenkundig durch andere, zusätzliche
Motive bei der Flucht überlagert, indem der Beschwerdeführer die wiedergewonnene
Freiheit dazu nutzte, sich dem Strafvollzug endgültig zu entziehen. Dabei ging
er immerhin soweit, mehrere Betroffene unter Waffengewalt in ihrem Einfamilienhaus
in Y festzuhalten, damit sie seine anlässlich der Schiesserei mit der Polizei
erlittene Schusswunde an der linken Hand verbinden. Dies korrespondiert
wiederum mit der Überzeugung des Beschwerdeführers, dass jeder in seiner
Situation, der noch geistig und körperlich gesund sei, versuchen sollte, die
legale Freiheit wiederzuerlangen, ansonsten die Verwahrung einer Todesstrafe
auf Zeit gleichkomme.
5.4
Infolge
der grundsätzlich (zu) positiven Beurteilung durch das Gutachten L gelangte der
Beschwerdeführer in den offenen Vollzug der Strafanstalt M. Dort schaufelte er
sich den Weg über einen grossen Schneehaufen in die Freiheit, liess es indessen
nicht dabei bewenden. Da er anscheinend O aus einem
"Abhängigkeitsverhältnis" heraus einen Gefallen schuldete, weil ihm
dieser zuvor einen gefälschten französischen Pass besorgt hatte,
"musste" er beim Überfall auf den Verwalter der Bank P in Q mitmachen,
wobei dessen Familie unter Waffengewalt festgehalten wurde, um Geld vom
Bankverwalter zu erpressen. Während sich dieser Überfall mit der vom Beschwerdeführer
gelieferten Begründung noch einigermassen erklären – wenn auch keineswegs
gutheissen – liesse, irritiert wiederum, dass der Beschwerdeführer kurz darauf
allein die Filiale der Bank S in R nach seiner "Methode" ausraubte,
indem er einen Keil unter die Eingangstüre schob und anwesende Bankkunden
bedrohte. Diesbezüglich gab er allerdings an, er habe von der Zürcher Justiz
die Mitteilung erhalten, dass er frühestens im Jahr 2007 entlassen werde, wobei
er nicht so lange habe warten wollen. Zudem habe er den Drogensüchtigen in M
entfliehen wollen und befürchtet, wieder in eine geschlossene Strafvollzugsanstalt
versetzt zu werden. Auch hier nutzte der Beschwerdeführer seine Flucht neben
dem angegebenen Motiv gerade dazu, sich definitiv dem Strafvollzug zu entziehen
und mit dem erbeuteten Geld nach Frankreich auszureisen. Der Beschwerdeführer
war bezüglich dieser Delikte zwar nicht geständig, wurde aber rechtskräftig
verurteilt, weshalb darauf abgestellt werden darf.
5.5
Schliesslich
ist das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Justizvollzugsbehörden
von starkem Misstrauen geprägt. So erachtet er die Einschätzung der Flucht- und
Rückfallgefahr nur als Druckmittel zum Erzwingen einer deliktorientierten
Therapie und wirft der Vollzugsbehörde vor, sich nicht an die Anweisungen des
Obergerichts zu halten (dazu vorn E. 4.1). Auch diese Umstände lassen es
nicht ausgeschlossen erscheinen, dass sich der Beschwerdeführer aus einem Gefühl
der ungerechten Behandlung heraus mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge, wenn er in Freiheit wäre (BGr, 10. September
2013,6B_655/2013, E. 2). Insgesamt ist daher der Vorinstanz
beizupflichten, die von einer erheblichen Fluchtgefahr ausging. Inwieweit dies
heute anders sein soll, nachdem beim Beschwerdeführer ein Ende des ordentlichen
Strafvollzugs in nächster Zeit nicht ansteht (vorn E. 5.1) und ihm nach
Verbüssung seiner Freiheitsstrafe die Verwahrung droht, ist einstweilen nicht
zu erkennen.
6.
Ob das Vollzugsverhalten oder eine Rückfallgefahr einer
Urlaubsgewährung entgegenstehen, ist nach denselben Kriterien zu prüfen, die
auch im Verfahren zur Prüfung einer bedingten Entlassung angewandt werden
(Martino Imperatori in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 84
N. 34). Allerdings kommt der Beurteilung des Vollzugsverhaltens keine Bedeutung
als selbständiges Kriterium zu; vielmehr ist dieses lediglich als ein Element
in der Gesamtwürdigung zu beachten (Cornelia Koller in: Basler Kommentar zum
Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 86 N. 4, 10).
6.1
Die
Vorinstanz anerkannte das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als
nicht tadellos, während der Beschwerdegegner es als "nicht gut"
taxierte, was der Beschwerdeführer bestreitet. Die Rekursinstanz ging darauf
nicht näher ein, da sie das aktuelle Vollzugsverhalten für die Gewährung eines
ersten begleiteten Beziehungsurlaubs gegenüber den übrigen geprüften Kriterien
als nicht entscheidend erachtete. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist kurz
darauf einzugehen.
Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer seit September 2010 keine Disziplinarstrafen mehr aufweist.
Der Umstand, dass er sechs zeitlich länger zurückliegende tätliche Auseinandersetzungen
während seines langjährigen Vollzugs zugesteht, lässt sein Verhalten im Vollzug
zwar nicht als untadelig erscheinen, erlaubt aber in dieser pauschalen Form
keine erheblichen Beanstandungen. Bei der Auseinandersetzung mit zwei Mitinsassen
aus dem Maghreb in der Strafanstalt Z von Dezember 2009 wurde der
Beschwerdeführer – nach vorangegangener Provokation seinerseits – vom einen
jedenfalls mit einer Rasierklinge und einer Hantel bedroht, wogegen er sich
wehrte. Daneben bestanden durchaus Disziplinlosigkeiten des Beschwerdeführers
in der Strafanstalt Z, indem er einmal nach sportlicher Betätigung den
Metalldetektorbogen nicht durchqueren wollte, einer obligatorischen Informationsveranstaltung
fernblieb und im Laufe seines Aufenthalts immer weniger Akzeptanz gegenüber der
Anstaltsleitung zeigte. Von geradezu andauernd renitentem Verhalten kann aber
auch unter Berücksichtigung von schwerer wiegenden Vorkommnissen in der
Strafanstalt W (Verweigerung des Bezugs der Zelle im Eintrittspavillon nach
Versetzung dahin; nach Ende 2011 angesetzter Hungerstreik) nicht gesprochen
werden. Unbestritten ist demgegenüber die gute und genaue Arbeitsleistung, die
der Beschwerdeführer liefert, auch wenn er im Hungerstreik ist, sowie seine
tadellose Zellenordnung. Er ist zudem zuständig für den Unterhalt des
Kraftraums und sorgt darin für Ordnung. Insofern erweist er sich als verlässlicher
und vertragsfähiger Insasse.
Insgesamt entspricht daher die
Würdigung seines Verhaltens als "nicht tadellos" der Realität und
steht als ein Element in der Gesamtwürdigung der Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung
einer solchen jedenfalls nicht entgegen.
6.2
Zu prüfen
bleibt sodann die Rückfallgefahr. Nach der Praxis des Bundesgerichts
sind das Vorleben des Verurteilten, die Täterpersönlichkeit, das deliktische
und sonstige Verhalten des Täters und die voraussichtlichen Lebensverhältnisse
nach der Entlassung einzubeziehen (Koller, Art. 86 N. 6). Dabei darf
auf das Gutachten U als älteres Gutachten abgestellt werden, wenn sich die
Verhältnisse seit dessen Erstellung nicht verändert haben (BGE 128 IV 241
E. 3.4). Das ist hier der Fall: Das Gutachten stammt vom 5. November
2008.
Dessen Ergänzung vom 8. März 2009 hatte insbesondere die Frage von
eingetretenen Veränderungen gegenüber dem Gutachten L vom 30. April 1998
und nach möglichen Vollzugslockerungen zu beantworten. Der Gutachter begründete
seine Einschätzung eines höheren Rückfallrisikos jedoch nicht mit eingetretenen
Veränderungen, sondern mit seiner anderslautenden Beurteilung. Dazu trug
insbesondere bei, dass der Beschwerdeführer die Delikte von 1999 bestreitet,
ein zunehmend planmässiges Vorgehen bei der Deliktsbegehung erkennen liess
(Arbeitsteilung, Organisation; vorn I.B–D) und diese jeweils aus dem
Strafvollzug heraus erfolgte. Zwischenzeitlich haben ausser gelegentlichen
Gesprächen mit dem Sozialdienst keine therapeutischen Gespräche mit dem
Beschwerdeführer stattgefunden. Es ist daher davon auszugehen, dass sich bei
ihm keine grundsätzlichen Änderungen eingestellt haben, auch wenn er beteuert,
keine Delikte mehr begehen zu wollen, was er nur in Freiheit beweisen könne.
6.2.1
Als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso
höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer
die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (Koller, Art. 86
N. 7). Auf die Verhältnisse des Beschwerdeführers bezogen ist
festzuhalten, dass er wiederholt Vollzugslockerungen zur Flucht nutzte und –
kaum geflohen und in Freiheit – jeweils eine Vielzahl von Delikten beging. Insbesondere
beeindruckt die kurze Zeit zwischen jeder Flucht und der anschliessenden
erneuten Delinquenz unter Waffengewalt (vorn I.B–D). Von einer Bewährung in
Freiheit kann bis anhin nicht gesprochen werden. Angesichts des noch Jahre
dauernden Strafvollzugs mit drohender Verwahrung ist zu befürchten, dass der
Beschwerdeführer eine neuerliche Flucht wiederum mit einem Delikt zur
finanziellen Absicherung verbinden würde. Das Gutachten U spricht denn auch von
fehlender Geduld des Beschwerdeführers, seine ungesicherten finanziellen
Bedürfnisse längerfristig auszuhalten.
6.2.2
Das Gutachten U verneint eine psychische Störung beim Beschwerdeführer,
geht jedoch von einer nicht gänzlich unauffälligen Persönlichkeitsentwicklung
und insbesondere von einem reduzierten Selbstwertgefühl aus. Diesem begegne der
Beschwerdeführer dadurch, dass er sich frühzeitig potenzieller Gefahren im
Hinblick auf eine weitere Reduktion seines Selbstwertgefühls erwehre, hierbei
jedoch auf untaugliche und gesellschaftlich nicht akzeptierte Verhaltensweisen
zurückgreife. Hinzu komme eine mangelhafte Auseinandersetzung mit seinen Taten
– diejenigen von 1999 würden weiterhin bestritten –, die bagatellisiert würden.
So konnten etwa die Opfer seiner Überfälle nicht wissen, dass er ihnen tatsächlich
keinen körperlichen Schaden zufügen wollte. Schliesslich erachtete der
Gutachter die therapeutische Erreichbarkeit des Beschwerdeführers als schwierig,
da er eine therapeutische Intervention ablehne. Von aussen an ihn
herangetragene Erkenntnisse bezüglich seiner Emotionen und Verhaltensmuster
müssten aber auf Ablehnung stossen, da er subjektiv einen Verlust an Autonomie
befürchte. Der Gutachter ging entsprechend von einem deutlichen Rückfallrisiko
aus, das nicht auf blossen Druck zur Erhöhung der Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers
zurückgeführt werden kann.
6.2.3
Während der Vollzugsbericht der Strafanstalt W vom 3. August 2012 noch
davon ausging, dass der Beschwerdeführer mit der Heirat eine neue (günstige)
Ausgangslage geschaffen und einen Empfangsraum aufgebaut habe, wurde er im Jahr
2013.
von seiner Ehefrau nicht mehr besucht. Die Ehe soll zwar noch bestehen,
doch hat sich die Ehefrau von ihm getrennt. Dennoch bot sie an, dass der
Beschwerdeführer seine Urlaube bei ihr verbringe. Inwieweit der erwähnte
Auffangraum in der Tat noch besteht, ist demnach fraglich.
6.2.4
Insgesamt ist daher von einer belasteten Legalprognose des
Beschwerdeführers auszugehen, welche die Gewährung von Urlauben mindestens
nicht ohne Weiteres zulässt.
6.3
Darauf ist
der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang Angebote zur Weiterbildung nicht
nutzte und eine Anlehre als sinnlos erachtete, obgleich das Obergericht im Beschluss
vom 26. August 2010 gerade auch darauf hingewiesen hatte (vorn E. 4.1)
und Solches im Vollzugsplan vorgesehen wurde, ohne Einfluss, weshalb sich
weitere Ausführungen dazu erübrigen.
7.
7.1
Ziff. 3.1
lit. b der Urlaubsrichtlinien verlangt, dass die eingewiesene Person unter
anderem bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt. An der
Vollzugskoordinationssitzung vom 1. März 2012 wurde die Aufarbeitung der
Taten des Beschwerdeführers im Rahmen einer deliktorientierten Therapie als
zentrale Intervention erachtet. Dabei sollte dem Beschwerdeführer aufgezeigt
werden, dass allfällige Vollzugslockerungen mit der Aufarbeitung der Delikte
einhergingen und der Einstieg in eine deliktorientierte Therapie erste
Vollzugslockerungen ermöglichen könnte. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen
und hält die Behörde für nicht berechtigt, eine solche anzuordnen.
7.2
Im Urteil
vom 15. Oktober 2004 gab sich das Bundesgericht kritisch gegenüber der
erwähnten Verknüpfung von Vollzugslockerungen mit einer genügenden,
insbesondere therapeutischen Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten.
Eine solche möge für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
gerechtfertigt sein, hingegen sei es fraglich, ob die Urlaubsversagung
eingesetzt werden dürfe, um die Einwilligung des Gefangenen in eine Therapie zu
erwirken. Im erwähnten Fall brauchte dies das Bundesgericht nicht näher zu
prüfen, weil es das Urlaubsgesuch aufgrund bestehender Fluchtgefahr ablehnte (BGr,
15.
Oktober 2004,1P.470/2004, E. 5.3). Im Urteil vom 21. Juli
1999.
(1P.313/1999) ging es um Urlaube eines Gesuchstellers von 24 Stunden, der
sich an seiner Tochter sexuell vergangen hatte und nicht therapiewillig war. Er
leugnete seine Taten und vermutete, dass seine Tochter gegen ihn ein Komplott
geschmiedet habe, weshalb befürchtet werden musste, er werde sich im Urlaub an
ihr rächen. Unter diesen Umständen hielt das Bundesgericht die Verknüpfung von
Urlaub und Therapie für nicht willkürlich (zit. in: BGr, 9. Februar 2005,
1P.622./2004, E. 7.3.1). Im Entscheid vom 9. Februar 2005 (eben zitiert)
erachtete es das Bundesgericht wiederum nicht als willkürlich, die Bewilligung
eines 28 Stunden dauernden Urlaubs eines Sexualdelinquenten von der
Einwilligung in eine Therapie abhängig zu machen. Dies umso eher, als der
Gutachter die Gefahr einer erneuten Vergewaltigung nicht auszuschliessen
vermochte und der dortige Beschwerdeführer sein Verhalten änderte, indem er
unter anderem Morddrohungen gegenüber einem Mitarbeiter des Sozialdienstes
geäussert hatte und wegen Drohung, sexueller Belästigung und eventueller Nötigung
von einer Drittperson angezeigt worden war. Ferner ging es nicht um die
Bewilligung von kürzeren Urlauben (BGr, 9. Februar 2005,1P.622/2004,
E. 7.4). Im Entscheid vom 9. April 2008 ging es um einen als
gemeingefährlich eingestuften Gewalttäter, der Vollzugslockerungen
(unbegleitete Urlaube) genoss, aber nicht willens war, eine regelmässige Psychotherapie
mit Behandlungsvertrag mit einer psychiatrischen Institution aufzunehmen. Das
Bundesgericht hielt fest, der Straftäter, der sich dieser gesetzlichen
Mitwirkungspflicht ohne triftige Gründe entziehe, habe die Konsequenzen daraus
zu tragen, und erachtete es als zulässig, bei einem als gemeingefährlich
eingestuften Gewalttäter Vollzugserleichterungen nur unter Bedingungen
(deliktorientierte Therapie) zu gewähren, welche die Gemeingefährlichkeit zu
verringern vermöchten (BGr, 9. April 2008,6B_791/2007, E. 5 und 6). Das
Verwaltungsgericht hielt es im Entscheid vom 12. August 2005 für problematisch,
die Vollzugslockerungen (Versetzung in den offenen Strafvollzug) zu verweigern,
weil sich der dortige Beschwerdeführer keiner deliktorientierten
therapeutischen Behandlung unterzog. Dabei spielte eine Rolle, dass ihm
begleitete, 12-stündige Beziehungsurlaube bewilligt worden waren, die
Fachkommission seine bedingte Entlassung empfohlen und er nur noch wenige
Monate bis zur vollständigen Verbüssung seiner Freiheitsstrafe abzusitzen hatte
(VB.2005.00259, E. 5.3, 6). In einem weiteren Entscheid vom 14. November
2012.
hielt es das Verwaltungsgericht bei einem wegen Mordes und anderen
Delikten zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe Verurteilten, der seine
Therapie abgebrochen hatte, für angebracht, die Bewilligung von
Vollzugslockerungen (Bewilligung eines 12-stündigen Beziehungsurlaubs) von der
Wiederaufnahme einer Therapie abhängig zu machen (VB.2012.00431, E. 4.3).
7.3
Gemäss der
bundes- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist demnach die
Verknüpfung von Vollzugslockerungen mit einer therapeutischen Behandlung nicht
grundsätzlich unzulässig. Massgeblich ist jedoch insbesondere, welche
Vollzugslockerungen in Betracht gezogen werden und wie die Rückfallgefahr
eingeschätzt wird (VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 4.2.2).
Vorliegend geht es zwar nur um einen Beziehungsurlaub von ca. 8 Stunden.
Indessen ist angesichts der erheblichen Gefahr einer Flucht des wohltrainierten
Beschwerdeführers, an die sich in der Vergangenheit jeweils kurzfristig Delikte
von erheblicher Tragweite mit Gefährdung Dritter (Geiselnahme, Freiheitsberaubung)
angeschlossen hatten, nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die Urlaubsgewährung
von einer genügenden, insbesondere therapeutischen Auseinandersetzung mit den
begangenen Delikten abhängig machten, umso eher, als das Verhalten des
Beschwerdeführers auf Eigenheiten in seiner Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen
ist (vorn E. 6.2.2). Zudem sind die Begleitpersonen nicht dazu geschult,
die Flucht eines Verurteilten während eines Beziehungsurlaubs zu verhindern.
7.4
Mit der
Verweigerung einer therapeutischen Behandlung verletzt der Beschwerdeführer
grundsätzlich seine Mitwirkungspflicht nach § 20 Abs. 3 StJVG.
Angesichts der fehlenden therapeutischen Erreichbarkeit lässt sich mindestens
einstweilen nicht abschätzen, inwiefern sich beim Beschwerdeführer eine
allfällige Änderung seiner Einstellung abzuzeichnen beginnt. Die erwähnten
Gespräche mit dem Sozialdienst, anlässlich deren der Beschwerdeführer Mitgefühl
für die Opfer seiner Taten gezeigt, könnten immerhin einen Anfang für den
Aufbau einer therapeutischen Aufarbeitung seines Verhaltens darstellen.
Allenfalls lässt sich bei regelmässiger Fortführung der Gespräche auch die
Vertragsfähigkeit des Beschwerdeführers besser abschätzen, womit die Frage
einer Urlaubsgewährung wieder aktuell würde. Bis dahin sind indessen keine
milderen erfolgversprechenden Massnahmen erkennbar, welche eine
Urlaubsgewährung unter der bestehenden Flucht- und Rückfallgefahr rechtfertigen
könnten. Das Vorgehen des Beschwerdegegners erscheint daher unter
Berücksichtigung seines weiten Beurteilungsspielraums als verhältnismässig; ein
Rechtsfehler in der Ermessensausübung liegt nicht vor.
8.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu
auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, da sich seine Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos erwiesen
hat (§ 16 Abs. 1 VRG) und von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Eine Entschädigung steht dem
Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung bewilligt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…