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Entscheid

VB.2013.00449

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00449

3. Oktober 2013Deutsch31 min

(URT.2013.15627)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1959, überfiel am 14. Juni 1983 die Filiale der Bank B in C und am

27. Juni 1983 diejenige in D. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach

ihn mit Urteil vom 27. August 1984 des wiederholten Raubes und anderer

Delikte schuldig und bestrafte ihn mit 12 Jahren Zuchthaus sowie Fr. 1'250.-

Busse.

B. Einen

im Rahmen des Strafvollzugs in der Strafanstalt E gewährten Urlaub nutzte A am

21. November 1988 zur Flucht. Am 22. November 1988 überfiel er die

Filiale der Bank B in F. Auf der Flucht über den Berg G lieferte er sich eine

Schiesserei mit der Polizei; danach wurde er verhaftet. Das Geschworenengericht

des Kantons Zürich sprach ihn mit Urteil vom 31. Mai/24. Oktober 1990

schuldig des Raubes, der Geiselnahme, der Gefährdung des Lebens, der Gewalt und

Drohung gegen Beamte und weiterer Delikte und bestrafte ihn mit neun Jahren

Zuchthaus. Anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe wurde A im Sinn des damals

geltenden Art. 42 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937 (in der bis Ende 2006 geltenden Fassung, aStGB; ab 1. Januar 2007

vgl. Art. 64 StGB) verwahrt.

C. Nach

Verlegung in die Strafanstalt H, im Kanton I, kehrte A nach einem Berglauf am

10. Mai 1992 nicht mehr in die Anstalt zurück. Auf der Flucht traf er in J

(Kanton K) auf die Polizei, mit der er sich einen Schusswechsel lieferte. Schliesslich

konnte er am 13. Mai 1992 im Kanton XY (in YZ) im Rahmen einer

Grossfahndung verhaftet werden. Das Obergericht des Kantons K sprach ihn mit

Urteil vom 17. Dezember 1996 schuldig der Gefährdung des Lebens, der

Gewalt und Drohung gegen Beamte, der mehrfachen Freiheitsberaubung und Nötigung

sowie weiterer Delikte und bestrafte ihn mit 5 Jahren Zuchthaus. Anstelle des

Vollzugs der Freiheitsstrafe wurde wiederum die Verwahrung im Sinn von Art. 42

Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeordnet.

D. Da im

damaligen Zeitpunkt am 10. August 1998 zwei Drittel aller Strafen erstanden

gewesen wären, war die Möglichkeit einer bedingten Entlassung von A zu prüfen.

Dazu und zu weiteren damit in Zusammenhang stehenden Fragen wurde ein

psychiatrisches Gutachten bei Dr. L eingeholt (fortan Gutachten L), das A mit

Bezug auf Vollzugslockerungen recht positiv beurteilte. Dieser wurde am 19. Januar

1999 in die offene Strafanstalt M verlegt, aus der er am 21. Februar 1999

entwich. Er konnte erst am 10. März 1999 wieder verhaftet werden. A und N

brachten am 2. März 1999 auf Anleitung von O die Familie des Verwalters

der Bank P in Q in deren Haus in ihre Gewalt, um den Bankverwalter zur

Herausgabe von Geld zu zwingen. Das Vorhaben scheiterte. In der Folge überfiel A

am 10. März 1999 allein die Filiale R der Bank S, wobei er sich die Beute

mit O teilte. Das Obergericht des Kantons T sprach den – nicht geständigen – A

mit Urteil vom 20. Dezember 2001 der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen

Raubs, der Geiselnahme und anderer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit neun

Jahren Zuchthaus. Anstelle des Vollzugs der Zuchthausstrafe wurde A wiederum im

Sinn von Art. 42 aStGB verwahrt.

E. A würde

bei vollständiger Verbüssung aller Strafen bis l7. Juli 2018 im

Strafvollzug bleiben. Im Rahmen der Frage, ob er aufgrund der Revision des

Strafgesetzbuches unter neuem Recht verwahrt bleiben sollte oder die Voraussetzungen

für eine therapeutische Massnahme erfüllt seien, und weil A das Gesuch um

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gestellt hatte, wurde er von Dr. U

begutachtet (Gutachten U vom 5. November 2008. Mit Beschluss vom 26.

August 2010 führte das Obergericht die mit Urteilen des Geschworenengerichts

des Kantons Zürich vom 31. Mai/24. Oktober 1990, des Obergerichts des

Kantons K vom 17. Dezember 1996 und des Obergerichts des Kantons T vom 20. Dezember

2001 über A angeordneten Verwahrungen als Verwahrung nach neuem Recht weiter.

Ausserdem wies es den Antrag um bedingte Entlassung aus den erwähnten

Verwahrungen bzw. dem diesen vorangehenden Strafvollzug ab, was das Bundesgericht

mit Urteil vom 12. September 2011 bestätigte.

F. Am 18. Juni

2012 beantragte A die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs, um seine

Ehefrau V in ihrem Zuhause zu besuchen, die er am 15. Juni 2012 in der

Strafanstalt geheiratet hatte. Das Amt für Justizvollzug lehnte das Begehren um

"begleitete Tagesurlaube" am 11. Februar 2013 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 12. März 2013 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und verlangte

(zusammengefasst), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und ihm seien

begleitete Hafturlaube zu gewähren. Ausserdem seien die allgemeinen

Verfahrensgarantien und die Grundsätze eines fairen Verfahrens zu wahren.

Schliesslich habe er Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Von der

Anordnung einer freiwilligen Therapie, welche kein Gericht angeordnet habe und

die mit der Gewährung von Urlaub verknüpft worden sei, sei abzusehen.

Schliesslich sei ein aktueller Führungsbericht über ihn einzuholen. Das Amt für

Justizvollzug liess die Abweisung der Beschwerde beantragen. Mit Verfügung vom

28.

Mai 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab, soweit sie

darauf eintrat.

III.

Dagegen erhob A am 9. Juni 2013 Beschwerde am

Verwaltungsgericht, verwies vorab auf seinen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung, verlangte die Aufhebung der Verfügung vom

28.

Mai 2013, die Gewährung von Hafturlauben als erste Schritte einer

Vollzugslockerung, die Führung eines parteiöffentlichen, kontra­diktorischen

und fairen Verfahrens, die Umsetzung von schrittweisen Vollzugslockerungen,

ferner ein Verbot der Verknüpfung der Urlaubsgewährung mit einer freiwilligen

Therapie sowie die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Ausserdem seien ein aktueller Führungsbericht bei der Strafanstalt W einzuholen

und eine Verletzung des Amtsgeheimnisses durch den Fallverantwortlichen

festzustellen. Die Justizdirektion verzichtete auf eine einlässliche

Vernehmlassung zur Beschwerde, ebenso das Amt für Justizvollzug. A liess dem

Gericht ein Schreiben vom 4. August 2013 zukommen, gerichtet an den Direktor

der Strafanstalt W, worin er sich in verschiedener Hinsicht über die Haftbedingungen

und die ihm auferlegte "Zwangs-Therapie" beschwerte und damit die

Fortführung seines Hungerstreiks begründete.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Nach § 38

b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG wäre der Einzelrichter zum Entscheid

berufen. Da sich vorliegend aber Fragen von teilweise grundlegender Bedeutung

stellen, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38 b Abs. 2

VRG).

1.2

Streitgegenstand ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer

die Voraussetzungen für die Gewährung eines (nicht mehrerer; vgl. vorn

I.F) begleiteten Beziehungsurlaubs erfüllt, den er am 18. Juni 2012

verlangt hatte, um seine Frau an deren Wohnort in X zu besuchen. In der

Zwischenzeit wurde anscheinend ein weiteres Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers

vom 23. Februar 2013 nicht bewilligt. Unter diesen Umständen liesse sich

fragen, ob der Beschwerdeführer noch ein schützenswertes Interesse an der

Bewilligung des am 18. Juni 2012 beantragten Beziehungsurlaubs hat. Das ist zu bejahen: Auf das Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die

streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein

öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je

rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1; 135 I 79

E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2). Dies trifft im Fall eines umstrittenen

Hafturlaubs regelmässig zu (VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431,

E. 1.2; 10. August 2010, VB.2010.00354, E. 1.2).

1.3

Der

Beschwerdeführer erkennt eine Verletzung des Amtsgeheimnisses darin, dass der

Fallverantwortliche seinem ehemaligen Rechtsvertreter gegenüber noch vor seiner

(des Beschwerdeführers) Anhörung am 12. Oktober 2012 erwähnt habe, dass

das Gesuch auf begleitete Beziehungsurlaube wohl abgewiesen werde. Wie es sich

damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben: Das Verwaltungsgericht ist

weder Aufsichtsbehörde über das Amt für Justizvollzug noch

Strafuntersuchungsbehörde für den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320

Abs. 1 StGB), weshalb es an seiner Zuständigkeit fehlt. Entsprechend kann

auch die vom Beschwerdeführer beantragte Auswechslung des für ihn zuständigen

Fallverantwortlichen nicht beurteilt werden. Insofern ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

1.4

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch den Beschwerdegegner,

weil dieser erst acht Monate nach gestelltem Gesuch um begleiteten Urlaub

entschieden habe. Die Vorinstanz erörterte mit ausführlicher und zutreffender Begründung,

weshalb in der Bearbeitungsdauer von acht Monaten noch keine Verletzung des

Beschleunigungsgebots zu erkennen sei, worauf verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Insbesondere wird

darin auch erklärt, weshalb der Beschwerdegegner bis Ende November 2012

davon ausgehen durfte, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei für diesen

noch tätig. Der Beschwerdeführer vermag diesen Ausführungen nichts Substanzielles

entgegen zu halten. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen.

1.5

Der

Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines parteiöffentlichen, kontradiktorischen,

fairen Verfahrens im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach § 59 Abs. 1 VRG kann auf Antrag

der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.

Grundsätzlich hat das kantonale Gericht, dem es primär obliegt, die Öffentlichkeit

der Verhandlung zu gewährleisten, bei Vorliegen eines klaren und

unmissverständlichen Parteiantrags eine öffentliche Verhandlung durchzuführen

(BGE 122 V 47 E. 3; BGr, 3. April 2009,8C_124/2009, E. 3).

Allerdings schränkt Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht

zur Anhörung insoweit ein, als entweder eine zivilrechtliche Streitigkeit oder

eine gegen die betroffene Person gerichtete strafrechtliche Anklage vorliegen

muss. Grundsätzlich gelten die strafrechtlichen Verfahrensgarantien im

Strafvollzugsrecht nicht, da ihre Anwendbarkeit mit der rechtskräftigen Verhängung

der zu vollstreckenden Strafe bzw. mit der Beendigung des Strafverfahrens und

der Feststellung von Schuld oder Nichtschuld der angeklagten Person erlischt

(Ulrich Karpenstein/Franz C. Meyer, Kommentar EMRK, München 2012, Art. 6

Rz. 32; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl

am Rhein 2009, Art. 6 Rz. 43; BGr, 9. April 2008,6B_791/2007,

E. 2). Der Beschwerdeführer beruft sich daher zu Unrecht auf diese

Verfahrensgarantie.

1.6

Der Beschwerdeführer

verlangt im Beschwerdeverfahren trotz scheinbar etwas widersprüchlichen

Anträgen nicht nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Am 22. Februar

2013.

hatte er zudem bei der Justizdirektion den Antrag gestellt, es sei ihm ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren (gegen die

Verfügung vom 11. Februar 2013) zu bestellen, der jedoch mit Verfügung vom

26.

Februar 2013 abgewiesen wurde, weil der Beschwerdeführer im damaligen

Zeitpunkt noch keinen Rekurs erhoben hatte. Dagegen legte er kein Rechtsmittel

ein, was vorliegend nicht nachgeholt werden kann. Auch im danach anhängig

gemachten Rekursverfahren verlangte der Beschwerdeführer keinen unentgeltlichen

Rechtsbeistand mehr.

1.7

Der

Beschwerdeführer verlangt die Einholung eines aktuellen Führungsberichts von

der Strafanstalt W. Die Vorinstanzen stützten sich auf deren Vollzugsbericht

vom 3. August 2012, der sich positiv zur Gewährung eines Beziehungsurlaubs

äusserte. Grundsätzlich ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend,

wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand, was neue

tatsächliche Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht ausschliesst

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11, 16). Der Beschwerdeführer macht

indessen nicht geltend, dass sich inzwischen neue, für den Entscheid

wesentliche Tatsachen ergeben hätten, die sich einem aktuellen Führungsbericht

entnehmen liessen, weshalb auf die Einholung eines solchen zu verzichten ist.

1.8

Der

Beschwerdeführer beanstandet, dass sich die Rekursinstanz nicht mit allen

seinen Vorbringen einlässlich auseinandergesetzt habe. Wird ein Urlaubsgesuch

ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in

Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 enthaltene

Willkürverbot. Dabei ist zu beachten, dass die kantonalen Behörden im Bereich

des Strafvollzugs über einen weiten Ermessensspielraum verfügen; Willkür liegt

nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das

Ergebnis unhaltbar ist (BGr, 9. Februar 2005,1P.622/2004, E. 3; BGE

129.

I 8 E. 2.1). Die Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs verlangt,

dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Es genügt jedoch, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt

werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid

stützt. Dagegen muss sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen

Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich

auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I

97, E. 2b; 129 I 232 E. 3.2; 133 I 270, E. 3.1; 134 I 83,

E. 4.1). Angesichts des ausführlichen Rekursentscheids sowie der

umfangreichen Beschwerdeschrift vermochte der Beschwerdeführer durchaus zu

erkennen, auf welche wesentlichen Gesichtspunkte die Vorinstanz ihren Entscheid

abstützte.

2.

2.1

Ziel des

Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen. Die

Verurteilten werden soweit als möglich darin unterstützt, ihre Fähigkeit zur

Führung eines straffreien Lebens zu verbessern (Art. 75 Abs. 1 StGB; § 20

Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]).

Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den

Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken, ebenso daran, das Vollzugsziel zu

erreichen (Art. 75 Abs. 4 StGB; § 20 Abs. 3 StJVG). Die

Weigerung des Insassen, etwa an einer Therapie teilzunehmen, kann die Ablehnung

von Vollzugslockerungen rechtfertigen (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A., Bern 2009, Art. 75

N. 1; Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 75 N. 19; Benjamin F.

Brägger, in: Kommentar zum Strafrecht, 3. A., Bd. 1, Basel 2013, Art. 75

N. 17; BGr, 9. April 2008,6B_791/2007, E. 6).

2.2

Nach Art. 84

Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt,

zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem

Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht

und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Bei

der Gewährung von Urlaub bei möglicherweise gemeingefährlichen Tätern ist

vorher die Fachkommission zu hören. Diese beurteilt im Hinblick auf die

Einweisung in eine offene Anstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen

(Vollzugslockerungen, z. B.

Urlaub) die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn (a) dieser ein Verbrechen

nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (b) die Vollzugsbehörde die

Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann

(Art. 75a Abs. 1 und 2 StGB). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung

zu regeln ist wiederum Sache der Kantone (Stratenwerth/Wohlers, Art. 85

N. 5, Art. 75a N. 3).

2.3

Gemäss § 61

Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden

Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission

über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan Urlaubsrichtlinien) bewilligt.

Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (Abs. 4).

Ausgang und Urlaub können der eingewiesenen Person frühestens nach Verbüssung

eines Drittels der Strafe gemäss Ziff. 3.1 der Richtlinien bewilligt

werden, wenn (a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder Straftaten begeht;

(b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv

mitwirkt; (c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre

Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; (d) Grund zur Annahme

besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an

die festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in

sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; (e) sie über genügend Mittel verfügt,

um die Kosten des Urlaubs zu bezahlen. Beziehungsurlaube dienen dabei

insbesondere dem Besuch von Ehe- und Lebenspartnern (Ziff. 3.4 lit. a

und b der Richtlinien).

3.

Die Vorinstanz wies das Urlaubsgesuch vom 18. Juni 2012

im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers hätten weder das Obergericht noch das Bundesgericht

angeordnet, es seien ihm Vollzugslockerungen zu gewähren. Vielmehr habe sich

der Beschwerdeführer vorab selber um seine Resozialisierung zu bemühen, etwa

mit der Aufnahme einer deliktorientierten Therapie, was er verweigere. Zudem

sei sein Vollzugsverhalten insgesamt nicht tadellos, habe er doch ihm gewährte

Vollzugslockerungen jeweils zur Flucht aus dem Strafvollzug genutzt. Immerhin

weise er seit September 2010 keine Disziplinarstrafen mehr auf. Zudem habe sich

die Gefahr einer Flucht bis heute nicht vermindert. Das Gutachten U spreche von

einer deutlichen Gefahr für die Begehung neuer Raubstraftaten und

Eigentumsdelikte, weshalb Vollzugslockerungen einstweilen nicht verantwortbar

seien. Die Stellungnahme der Fachkommission laute ebenfalls negativ. Es fehle

dem Beschwerdeführer zudem an einem starken Beziehungsnetz; er erhalte seit

2013.

keine Besuche mehr von seiner Ehefrau. Er fühle sich zu Unrecht verwahrt

und habe trotz der Verbüssung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafen seine ungünstige

Legalprognose nicht verbessern können. Ausserdem sei die Begleitperson auf dem

Urlaub nicht dazu vorgesehen, eine Flucht des wohltrainierten Beschwerdeführers

unter Einsatz physischer Kräfte unter allen Umständen zu verhindern.

Schliesslich sei die Verknüpfung einer – nicht vom Gericht angeordneten –

deliktorientierten Therapie mit der Gewährung von Urlaub nicht grundsätzlich

unzulässig. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit für eine therapeutische

Behandlung; anderweitige Bemühungen zur Verbesserung seiner belasteten

Legalprognose seien nicht erkennbar. Auf diese ausführlichen und zutreffenden

Erwägungen ist vorab zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich mehrfach auf den Beschluss des Obergerichts vom

26.

August 2010 sowie auf das Urteil des Bundesgerichts vom 12. September

2011, welche die Gewährung von Vollzugslockerungen empfohlen hätten,

woran sich der Beschwerdegegner nicht halte. Der Beschwerdeführer zitiert

jedoch etwas einseitig, wenn er bloss darauf hinweist, dass die

Vollzugsbehörden ihn in seinen Bemühungen um Resozialisierung zu unterstützen

hätten. Der infrage stehende Passus lautet vollständig so:

"A hat es selbst in der Hand,

seine Legalprognose soweit zu verbessern, dass seine bedingte Entlassung in

absehbarer Zeit in Frage kommt. Neben der Aufnahme einer deliktorientierten

Therapie ist ihm dafür insbesondere zu empfehlen, sich konkret mit der

Stellensuche und dem Umgang mit dabei zu erwartenden Problemen auseinanderzusetzen.

Dafür stehen ihm im Strafvollzug Weiterbildungsangebote und Gespräche mit

Sozialarbeitern zur Verfügung, von welchen er Gebrauch machen kann.

Gleichzeitig sind die Vollzugsbehörden daran zu erinnern, dass es ihre Aufgabe

ist, A bei seinen Bemühungen um Resozialisierung zu unterstützen und ihm dazu namentlich

konkrete, schrittweise Perspektiven und Ziele zu eröffnen, auf welche er

hinarbeiten kann (konkrete Vollzugsplanung mit schrittweisen

Vollzugslockerungen), zumal sich A gegenwärtig im Strafvollzug und noch nicht

(bzw. nicht mehr) im Verwahrungsvollzug befindet. Dies gilt umso mehr, als es

sich bei A nicht um einen schwer geistesgestörten, untherapierbaren Verwahrten

handelt, sondern primär um einen langstrafigen Gefangenen."

Das Bundesgericht, von dem der Beschwerdeführer verlangt

hatte, es habe den Beschwerdegegner anzuweisen, Vollzugslockerungen anzuordnen,

verwies im Urteil vom 12. September 2011 (6B_424/2011) seinerseits auf die

erwähnten Bemerkungen im obergerichtlichen Entscheid. Richtig ist, dass es sich

dabei um Empfehlungen der Gerichte handelt. Daraus lässt sich jedoch kein unmittelbar

zu vollziehender Anspruch auf Vollzugslockerungen ableiten.

4.2

Der

Beschwerdegegner erliess hierauf am 12. Oktober 2012 einen Vollzugsplan, wonach

der Beschwerdeführer in seinen Fertigkeiten (soziale und alltagspraktische)

soweit gefördert werden sollte, um im Falle einer Entlassung straffrei zu

leben. Ferner habe er berufliche Fertigkeiten und Fähigkeiten durch einen

zweckmässigen Arbeitseinsatz zu erhalten bzw. erwerben. Schliesslich sollte er

sich mit den eigenen Anteilen, die zum Delikt führten, auseinandergesetzt haben

und die notwendigen Handlungskompetenzen beherrschen, um eine erneute

Tatbegehung zu vermeiden. Festgestellt wurde zudem zwar ein

rückfallpräventiver/deliktspezifischer Interventionsbedarf, wobei aber weiterführende

Interventionen mangels Veränderungs- und Offenlegungsbereitschaft nicht als

sinnvoll erschienen. Auch aus dem individuellen Vollzugsplan lassen sich jedoch

keine einklagbaren Rechte ableiten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für

weitere Vollzugslockerungen nicht erfüllt sind (Brägger, Art. 75 N. 19).

5.

Nach Ziff. 3.1 lit. a der Urlaubsrichtlinien

darf keine Gefahr dafür bestehen, dass die eingewiesene Person flieht oder

Straftaten begeht, wie dies auch Art. 84 Abs. 6 StGB fordert.

5.1

Zu den

Voraussetzungen der Fluchtgefahr kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf

ein Urlaubsgesuch nur dann wegen Fluchtgefahr abgelehnt werden, wenn dies

verhältnismässig ist und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des

Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Es entspricht zwar einem Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen

Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der Gewährung von Urlaub in Kauf zu

nehmen, das möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung

ausschliessen würde (BGr, 15. Oktober 2004,1P.470/2004, E. 5.1). Da

das Strafende beim Beschwerdeführer jedoch erst auf Juli 2018 fällt, erscheint

eine zurückhaltende Beurteilung des Fluchtrisikos aus diesem Grund nicht

gerechtfertigt.

5.2

Die

Vorinstanzen gingen beim Beschwerdeführer von einem erhöhten Fluchtrisiko aus,

was er bestreitet. Er erachtet den Vorwurf der Fluchtgefahr nur als Alibi für

die Verweigerung von Vollzugslockerungen und hält das Aufwärmen "der alten

Geschichten" (Fluchten) für ungerechtfertigt. Mit der Verweigerung von

Vollzugslockerungen wolle man ihn nur zu einer gerichtlich nicht angeordneten

Therapie zwingen.

5.3

Während

seine erste Flucht 1988 noch darauf zurückzuführen war, dass der Beschwerdeführer

seine Strafe nicht absitzen wollte, hatte die Flucht aus H 1992 einen anderen

Hintergrund. Aufgrund seines guten Vollzugsverhaltens war ihm erlaubt worden,

zusammen mit dem Direktor der Strafanstalt einen Berglauf zu bestreiten. Anscheinend

sollen gewisse Insassen der Strafanstalt H damals einen Ausbruch geplant haben,

wozu ihnen der Beschwerdeführer unter Androhung, ihm Säure ins Gesicht zu schütten,

Waffen aus einem bereitstehenden Auto ausserhalb der Strafanstalt hätte beschaffen

sollen. Dem entging er durch seine Flucht. Allerdings erklärt dies nicht,

weshalb sich der Beschwerdeführer anschliessend in J eine Schiesserei mit der

Polizei lieferte, um der Verhaftung zu entgehen. Einfacher wäre es für ihn

gewesen, um dem auf ihn ausgeübten Druck von Gefängnisinsassen aus dem Weg zu

gehen, sich ohne Widerstand verhaften zu lassen und den Grund für seine Flucht

anzugeben. Dies scheint wiederum mit dem von ihm gelebten Kodex in Widerspruch

zu stehen, niemanden jemals zu verpfeifen. Insofern besteht allerdings eine gewisse

Unabwägbarkeit seines Verhaltens: Das angegebene Motiv vermag zwar die Auslösung

der Flucht zu erklären. Es wurde indessen offenkundig durch andere, zusätzliche

Motive bei der Flucht überlagert, indem der Beschwerdeführer die wiedergewonnene

Freiheit dazu nutzte, sich dem Strafvollzug endgültig zu entziehen. Dabei ging

er immerhin soweit, mehrere Betroffene unter Waffengewalt in ihrem Einfamilienhaus

in Y festzuhalten, damit sie seine anlässlich der Schiesserei mit der Polizei

erlittene Schusswunde an der linken Hand verbinden. Dies korrespondiert

wiederum mit der Überzeugung des Beschwerdeführers, dass jeder in seiner

Situation, der noch geistig und körperlich gesund sei, versuchen sollte, die

legale Freiheit wiederzuerlangen, ansonsten die Verwahrung einer Todesstrafe

auf Zeit gleichkomme.

5.4

Infolge

der grundsätzlich (zu) positiven Beurteilung durch das Gutachten L gelangte der

Beschwerdeführer in den offenen Vollzug der Strafanstalt M. Dort schaufelte er

sich den Weg über einen grossen Schneehaufen in die Freiheit, liess es indessen

nicht dabei bewenden. Da er anscheinend O aus einem

"Abhängigkeitsverhältnis" heraus einen Gefallen schuldete, weil ihm

dieser zuvor einen gefälschten französischen Pass besorgt hatte,

"musste" er beim Überfall auf den Verwalter der Bank P in Q mitmachen,

wobei dessen Familie unter Waffengewalt festgehalten wurde, um Geld vom

Bankverwalter zu erpressen. Während sich dieser Überfall mit der vom Beschwerdeführer

gelieferten Begründung noch einigermassen erklären – wenn auch keineswegs

gutheissen – liesse, irritiert wiederum, dass der Beschwerdeführer kurz darauf

allein die Filiale der Bank S in R nach seiner "Methode" ausraubte,

indem er einen Keil unter die Eingangstüre schob und anwesende Bankkunden

bedrohte. Diesbezüglich gab er allerdings an, er habe von der Zürcher Justiz

die Mitteilung erhalten, dass er frühestens im Jahr 2007 entlassen werde, wobei

er nicht so lange habe warten wollen. Zudem habe er den Drogensüchtigen in M

entfliehen wollen und befürchtet, wieder in eine geschlossene Strafvollzugsanstalt

versetzt zu werden. Auch hier nutzte der Beschwerdeführer seine Flucht neben

dem angegebenen Motiv gerade dazu, sich definitiv dem Strafvollzug zu entziehen

und mit dem erbeuteten Geld nach Frankreich auszureisen. Der Beschwerdeführer

war bezüglich dieser Delikte zwar nicht geständig, wurde aber rechtskräftig

verurteilt, weshalb darauf abgestellt werden darf.

5.5

Schliesslich

ist das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Justizvollzugsbehörden

von starkem Misstrauen geprägt. So erachtet er die Einschätzung der Flucht- und

Rückfallgefahr nur als Druckmittel zum Erzwingen einer deliktorientierten

Therapie und wirft der Vollzugsbehörde vor, sich nicht an die Anweisungen des

Obergerichts zu halten (dazu vorn E. 4.1). Auch diese Umstände lassen es

nicht ausgeschlossen erscheinen, dass sich der Beschwerdeführer aus einem Gefühl

der ungerechten Behandlung heraus mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dem

Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge, wenn er in Freiheit wäre (BGr, 10. September

2013,6B_655/2013, E. 2). Insgesamt ist daher der Vorinstanz

beizupflichten, die von einer erheblichen Fluchtgefahr ausging. Inwieweit dies

heute anders sein soll, nachdem beim Beschwerdeführer ein Ende des ordentlichen

Strafvollzugs in nächster Zeit nicht ansteht (vorn E. 5.1) und ihm nach

Verbüssung seiner Freiheitsstrafe die Verwahrung droht, ist einstweilen nicht

zu erkennen.

6.

Ob das Vollzugsverhalten oder eine Rückfallgefahr einer

Urlaubsgewährung entgegenstehen, ist nach denselben Kriterien zu prüfen, die

auch im Verfahren zur Prüfung einer bedingten Entlassung angewandt werden

(Martino Imperatori in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 84

N. 34). Allerdings kommt der Beurteilung des Vollzugsverhaltens keine Bedeutung

als selbständiges Kriterium zu; vielmehr ist dieses lediglich als ein Element

in der Gesamtwürdigung zu beachten (Cornelia Koller in: Basler Kommentar zum

Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 86 N. 4, 10).

6.1

Die

Vorinstanz anerkannte das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als

nicht tadellos, während der Beschwerdegegner es als "nicht gut"

taxierte, was der Beschwerdeführer bestreitet. Die Rekursinstanz ging darauf

nicht näher ein, da sie das aktuelle Vollzugsverhalten für die Gewährung eines

ersten begleiteten Beziehungsurlaubs gegenüber den übrigen geprüften Kriterien

als nicht entscheidend erachtete. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist kurz

darauf einzugehen.

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer seit September 2010 keine Disziplinarstrafen mehr aufweist.

Der Umstand, dass er sechs zeitlich länger zurückliegende tätliche Auseinandersetzungen

während seines langjährigen Vollzugs zugesteht, lässt sein Verhalten im Vollzug

zwar nicht als untadelig erscheinen, erlaubt aber in dieser pauschalen Form

keine erheblichen Beanstandungen. Bei der Auseinandersetzung mit zwei Mitinsassen

aus dem Maghreb in der Strafanstalt Z von Dezember 2009 wurde der

Beschwerdeführer – nach vorangegangener Provokation seinerseits – vom einen

jedenfalls mit einer Rasierklinge und einer Hantel bedroht, wogegen er sich

wehrte. Daneben bestanden durchaus Disziplinlosigkeiten des Beschwerdeführers

in der Strafanstalt Z, indem er einmal nach sportlicher Betätigung den

Metalldetektorbogen nicht durchqueren wollte, einer obligatorischen Informationsveranstaltung

fernblieb und im Laufe seines Aufenthalts immer weniger Akzeptanz gegenüber der

Anstaltsleitung zeigte. Von geradezu andauernd renitentem Verhalten kann aber

auch unter Berücksichtigung von schwerer wiegenden Vorkommnissen in der

Strafanstalt W (Verweigerung des Bezugs der Zelle im Eintrittspavillon nach

Versetzung dahin; nach Ende 2011 angesetzter Hungerstreik) nicht gesprochen

werden. Unbestritten ist demgegenüber die gute und genaue Arbeitsleistung, die

der Beschwerdeführer liefert, auch wenn er im Hungerstreik ist, sowie seine

tadellose Zellenordnung. Er ist zudem zuständig für den Unterhalt des

Kraftraums und sorgt darin für Ordnung. Insofern erweist er sich als verlässlicher

und vertragsfähiger Insasse.

Insgesamt entspricht daher die

Würdigung seines Verhaltens als "nicht tadellos" der Realität und

steht als ein Element in der Gesamtwürdigung der Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung

einer solchen jedenfalls nicht entgegen.

6.2

Zu prüfen

bleibt sodann die Rückfallgefahr. Nach der Praxis des Bundesgerichts

sind das Vorleben des Verurteilten, die Täterpersönlichkeit, das deliktische

und sonstige Verhalten des Täters und die voraussichtlichen Lebensverhältnisse

nach der Entlassung einzubeziehen (Koller, Art. 86 N. 6). Dabei darf

auf das Gutachten U als älteres Gutachten abgestellt werden, wenn sich die

Verhältnisse seit dessen Erstellung nicht verändert haben (BGE 128 IV 241

E. 3.4). Das ist hier der Fall: Das Gutachten stammt vom 5. November

2008.

Dessen Ergänzung vom 8. März 2009 hatte insbesondere die Frage von

eingetretenen Veränderungen gegenüber dem Gutachten L vom 30. April 1998

und nach möglichen Vollzugslockerungen zu beantworten. Der Gutachter begründete

seine Einschätzung eines höheren Rückfallrisikos jedoch nicht mit eingetretenen

Veränderungen, sondern mit seiner anderslautenden Beurteilung. Dazu trug

insbesondere bei, dass der Beschwerdeführer die Delikte von 1999 bestreitet,

ein zunehmend planmässiges Vorgehen bei der Deliktsbegehung erkennen liess

(Arbeitsteilung, Organisation; vorn I.B–D) und diese jeweils aus dem

Strafvollzug heraus erfolgte. Zwischenzeitlich haben ausser gelegentlichen

Gesprächen mit dem Sozialdienst keine therapeutischen Gespräche mit dem

Beschwerdeführer stattgefunden. Es ist daher davon auszugehen, dass sich bei

ihm keine grundsätzlichen Änderungen eingestellt haben, auch wenn er beteuert,

keine Delikte mehr begehen zu wollen, was er nur in Freiheit beweisen könne.

6.2.1

Als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso

höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer

die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (Koller, Art. 86

N. 7). Auf die Verhältnisse des Beschwerdeführers bezogen ist

festzuhalten, dass er wiederholt Vollzugslockerungen zur Flucht nutzte und –

kaum geflohen und in Freiheit – jeweils eine Vielzahl von Delikten beging. Insbesondere

beeindruckt die kurze Zeit zwischen jeder Flucht und der anschliessenden

erneuten Delinquenz unter Waffengewalt (vorn I.B–D). Von einer Bewährung in

Freiheit kann bis anhin nicht gesprochen werden. Angesichts des noch Jahre

dauernden Strafvollzugs mit drohender Verwahrung ist zu befürchten, dass der

Beschwerdeführer eine neuerliche Flucht wiederum mit einem Delikt zur

finanziellen Absicherung verbinden würde. Das Gutachten U spricht denn auch von

fehlender Geduld des Beschwerdeführers, seine ungesicherten finanziellen

Bedürfnisse längerfristig auszuhalten.

6.2.2

Das Gutachten U verneint eine psychische Störung beim Beschwerdeführer,

geht jedoch von einer nicht gänzlich unauffälligen Persönlichkeitsentwicklung

und insbesondere von einem reduzierten Selbstwertgefühl aus. Diesem begegne der

Beschwerdeführer dadurch, dass er sich frühzeitig potenzieller Gefahren im

Hinblick auf eine weitere Reduktion seines Selbstwertgefühls erwehre, hierbei

jedoch auf untaugliche und gesellschaftlich nicht akzeptierte Verhaltensweisen

zurückgreife. Hinzu komme eine mangelhafte Auseinandersetzung mit seinen Taten

– diejenigen von 1999 würden weiterhin bestritten –, die bagatellisiert würden.

So konnten etwa die Opfer seiner Überfälle nicht wissen, dass er ihnen tatsächlich

keinen körperlichen Schaden zufügen wollte. Schliesslich erachtete der

Gutachter die therapeutische Erreichbarkeit des Beschwerdeführers als schwierig,

da er eine therapeutische Intervention ablehne. Von aussen an ihn

herangetragene Erkenntnisse bezüglich seiner Emotionen und Verhaltensmuster

müssten aber auf Ablehnung stossen, da er subjektiv einen Verlust an Autonomie

befürchte. Der Gutachter ging entsprechend von einem deutlichen Rückfallrisiko

aus, das nicht auf blossen Druck zur Erhöhung der Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers

zurückgeführt werden kann.

6.2.3

Während der Vollzugsbericht der Strafanstalt W vom 3. August 2012 noch

davon ausging, dass der Beschwerdeführer mit der Heirat eine neue (günstige)

Ausgangslage geschaffen und einen Empfangsraum aufgebaut habe, wurde er im Jahr

2013.

von seiner Ehefrau nicht mehr besucht. Die Ehe soll zwar noch bestehen,

doch hat sich die Ehefrau von ihm getrennt. Dennoch bot sie an, dass der

Beschwerdeführer seine Urlaube bei ihr verbringe. Inwieweit der erwähnte

Auffangraum in der Tat noch besteht, ist demnach fraglich.

6.2.4

Insgesamt ist daher von einer belasteten Legalprognose des

Beschwerdeführers auszugehen, welche die Gewährung von Urlauben mindestens

nicht ohne Weiteres zulässt.

6.3

Darauf ist

der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang Angebote zur Weiterbildung nicht

nutzte und eine Anlehre als sinnlos erachtete, obgleich das Obergericht im Beschluss

vom 26. August 2010 gerade auch darauf hingewiesen hatte (vorn E. 4.1)

und Solches im Vollzugsplan vorgesehen wurde, ohne Einfluss, weshalb sich

weitere Ausführungen dazu erübrigen.

7.

7.1

Ziff. 3.1

lit. b der Urlaubsrichtlinien verlangt, dass die eingewiesene Person unter

anderem bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt. An der

Vollzugskoordinationssitzung vom 1. März 2012 wurde die Aufarbeitung der

Taten des Beschwerdeführers im Rahmen einer deliktorientierten Therapie als

zentrale Intervention erachtet. Dabei sollte dem Beschwerdeführer aufgezeigt

werden, dass allfällige Vollzugslockerungen mit der Aufarbeitung der Delikte

einhergingen und der Einstieg in eine deliktorientierte Therapie erste

Vollzugslockerungen ermöglichen könnte. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen

und hält die Behörde für nicht berechtigt, eine solche anzuordnen.

7.2

Im Urteil

vom 15. Oktober 2004 gab sich das Bundesgericht kritisch gegenüber der

erwähnten Verknüpfung von Vollzugslockerungen mit einer genügenden,

insbesondere therapeutischen Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten.

Eine solche möge für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

gerechtfertigt sein, hingegen sei es fraglich, ob die Urlaubsversagung

eingesetzt werden dürfe, um die Einwilligung des Gefangenen in eine Therapie zu

erwirken. Im erwähnten Fall brauchte dies das Bundesgericht nicht näher zu

prüfen, weil es das Urlaubsgesuch aufgrund bestehender Fluchtgefahr ablehnte (BGr,

15.

Oktober 2004,1P.470/2004, E. 5.3). Im Urteil vom 21. Juli

1999.

(1P.313/1999) ging es um Urlaube eines Gesuchstellers von 24 Stunden, der

sich an seiner Tochter sexuell vergangen hatte und nicht therapiewillig war. Er

leugnete seine Taten und vermutete, dass seine Tochter gegen ihn ein Komplott

geschmiedet habe, weshalb befürchtet werden musste, er werde sich im Urlaub an

ihr rächen. Unter diesen Umständen hielt das Bundesgericht die Verknüpfung von

Urlaub und Therapie für nicht willkürlich (zit. in: BGr, 9. Februar 2005,

1P.622./2004, E. 7.3.1). Im Entscheid vom 9. Februar 2005 (eben zitiert)

erachtete es das Bundesgericht wiederum nicht als willkürlich, die Bewilligung

eines 28 Stunden dauernden Urlaubs eines Sexualdelinquenten von der

Einwilligung in eine Therapie abhängig zu machen. Dies umso eher, als der

Gutachter die Gefahr einer erneuten Vergewaltigung nicht auszuschliessen

vermochte und der dortige Beschwerdeführer sein Verhalten änderte, indem er

unter anderem Morddrohungen gegenüber einem Mitarbeiter des Sozialdienstes

geäussert hatte und wegen Drohung, sexueller Belästigung und eventueller Nötigung

von einer Drittperson angezeigt worden war. Ferner ging es nicht um die

Bewilligung von kürzeren Urlauben (BGr, 9. Februar 2005,1P.622/2004,

E. 7.4). Im Entscheid vom 9. April 2008 ging es um einen als

gemeingefährlich eingestuften Gewalttäter, der Vollzugslockerungen

(unbegleitete Urlaube) genoss, aber nicht willens war, eine regelmässige Psychotherapie

mit Behandlungsvertrag mit einer psychiatrischen Institution aufzunehmen. Das

Bundesgericht hielt fest, der Straftäter, der sich dieser gesetzlichen

Mitwirkungspflicht ohne triftige Gründe entziehe, habe die Konsequenzen daraus

zu tragen, und erachtete es als zulässig, bei einem als gemeingefährlich

eingestuften Gewalttäter Vollzugserleichterungen nur unter Bedingungen

(deliktorientierte Therapie) zu gewähren, welche die Gemeingefährlichkeit zu

verringern vermöchten (BGr, 9. April 2008,6B_791/2007, E. 5 und 6). Das

Verwaltungsgericht hielt es im Entscheid vom 12. August 2005 für problematisch,

die Vollzugslockerungen (Versetzung in den offenen Strafvollzug) zu verweigern,

weil sich der dortige Beschwerdeführer keiner deliktorientierten

therapeutischen Behandlung unterzog. Dabei spielte eine Rolle, dass ihm

begleitete, 12-stündige Beziehungsurlaube bewilligt worden waren, die

Fachkommission seine bedingte Entlassung empfohlen und er nur noch wenige

Monate bis zur vollständigen Verbüssung seiner Freiheitsstrafe abzusitzen hatte

(VB.2005.00259, E. 5.3, 6). In einem weiteren Entscheid vom 14. November

2012.

hielt es das Verwaltungsgericht bei einem wegen Mordes und anderen

Delikten zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe Verurteilten, der seine

Therapie abgebrochen hatte, für angebracht, die Bewilligung von

Vollzugslockerungen (Bewilligung eines 12-stündigen Beziehungsurlaubs) von der

Wiederaufnahme einer Therapie abhängig zu machen (VB.2012.00431, E. 4.3).

7.3

Gemäss der

bundes- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist demnach die

Verknüpfung von Vollzugslockerungen mit einer therapeutischen Behandlung nicht

grundsätzlich unzulässig. Massgeblich ist jedoch insbesondere, welche

Vollzugslockerungen in Betracht gezogen werden und wie die Rückfallgefahr

eingeschätzt wird (VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 4.2.2).

Vorliegend geht es zwar nur um einen Beziehungsurlaub von ca. 8 Stunden.

Indessen ist angesichts der erheblichen Gefahr einer Flucht des wohltrainierten

Beschwerdeführers, an die sich in der Vergangenheit jeweils kurzfristig Delikte

von erheblicher Tragweite mit Gefährdung Dritter (Geiselnahme, Freiheitsberaubung)

angeschlossen hatten, nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die Urlaubsgewährung

von einer genügenden, insbesondere therapeutischen Auseinandersetzung mit den

begangenen Delikten abhängig machten, umso eher, als das Verhalten des

Beschwerdeführers auf Eigenheiten in seiner Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen

ist (vorn E. 6.2.2). Zudem sind die Begleitpersonen nicht dazu geschult,

die Flucht eines Verurteilten während eines Beziehungsurlaubs zu verhindern.

7.4

Mit der

Verweigerung einer therapeutischen Behandlung verletzt der Beschwerdeführer

grundsätzlich seine Mitwirkungspflicht nach § 20 Abs. 3 StJVG.

Angesichts der fehlenden therapeutischen Erreichbarkeit lässt sich mindestens

einstweilen nicht abschätzen, inwiefern sich beim Beschwerdeführer eine

allfällige Änderung seiner Einstellung abzuzeichnen beginnt. Die erwähnten

Gespräche mit dem Sozialdienst, anlässlich deren der Beschwerdeführer Mitgefühl

für die Opfer seiner Taten gezeigt, könnten immerhin einen Anfang für den

Aufbau einer therapeutischen Aufarbeitung seines Verhaltens darstellen.

Allenfalls lässt sich bei regelmässiger Fortführung der Gespräche auch die

Vertragsfähigkeit des Beschwerdeführers besser abschätzen, womit die Frage

einer Urlaubsgewährung wieder aktuell würde. Bis dahin sind indessen keine

milderen erfolgversprechenden Massnahmen erkennbar, welche eine

Urlaubsgewährung unter der bestehenden Flucht- und Rückfallgefahr rechtfertigen

könnten. Das Vorgehen des Beschwerdegegners erscheint daher unter

Berücksichtigung seines weiten Beurteilungsspielraums als verhältnismässig; ein

Rechtsfehler in der Ermessensausübung liegt nicht vor.

8.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu

auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren, da sich seine Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos erwiesen

hat (§ 16 Abs. 1 VRG) und von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Eine Entschädigung steht dem

Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung bewilligt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…