VB.2013.00452
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00452
7. August 2013Deutsch9 min
(URT.2013.15442)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00452
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. August 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Regula Hunger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
vertreten durch
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 30. August 2012 entzog das
Strassenverkehrsamt A wegen einer schweren Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von 14 Monaten.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 18. September 2012 an die
Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom
16.
Mai 2013 ab.
III.
A erhob gegen diesen Entscheid am 15. Juni 2013
Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion zuhanden des Verwaltungsgerichts. Am
16.
Juni 2013 reichte er weitere Dokumente nach. Mit Schreiben vom 17. Juni
2013.
leitete die Sicherheitsdirektion die beiden Schreiben zuständigkeitshalber
an das Verwaltungsgericht weiter.
A beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der
Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. August 2012. Zudem seien die zu
bezahlenden Kosten des Rekursverfahrens betreffend Staatsgebühr von Fr. 1'500.--
als nichtig zu erklären.
Die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, verzichtete mit
Schreiben vom 25. Juni 2013 auf eine Vernehmlassung. Das
Strassenverkehrsamt beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwer-den gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da
im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der
Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem
Sachverhalt: Gemäss Polizeirapport vom 30. Juni 2012 lenkte der
Beschwerdeführer am 20. Juni 2012, um 15:54 Uhr, den Personenwagen 01
auf der B-Strasse in C (zwischen B-Kreuzung und Kantonsgrenze E) Richtung F. Dabei
überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h
(nach Abzug der Sicherheitsmarge).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf
Art. 16c Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. c
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG). Sie begründete
den vierzehnmonatigen Führerausweisentzug mit der Überschreitung der zulässigen
bzw. signalisierten Höchstgeschwindigkeit 80 km/h um 32 km/h (nach
Abzug der Sicherheitsmarge) einerseits und andererseits mit dem nicht mehr
leichten Verschulden, der erheblichen Verkehrsgefährdung, des belasteten fahrerischen
Leumunds sowie der geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit.
3.2
Die
Vorinstanz führte aus, die anfängliche Aussage des Rekurrenten, er habe sich immer
noch im Autobahnbereich gewähnt, sei unverständlich. Nach der Autobahnausfahrt
sei er mehrere 100 m gefahren, habe die markante B-Kreuzung mit
Lichtsignalanlage passiert und nach dieser Kreuzung die kombinierte Signaltafel
Ende der Höchstgeschwindigkeit 60/Hauptstrasse wahrgenommen. Trotzdem sei er
nach Toleranzabzug 112 km/h gefahren. Die leichte Steigung und die
Rechtskurve dem Waldrand entlang in Richtung F führten dazu, dass die Strecke
nicht völlig frei überblickt werden könne. Überdies sei die Fahrbahn nass
gewesen, was eine entsprechende vorsichtige Fahrweise verlange. Auch seien
gemäss Radarbild andere Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen. Es liege somit
eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG vor. Da dem Rekurrenten am 10. Januar 2008 wegen einer schweren
Widerhandlung der Ausweis für drei Monate entzogen worden sei, lägen die
Voraussetzungen für einen mindestens zwölfmonatigen Ausweisentzug vor. Eine
Erhöhung der Entzugsdauer um zwei Monate sei zudem gerechtfertigt, da in den
letzten fünf Jahren noch eine mittelschwere Widerhandlung hinzugekommen sei.
4.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Er wendet jedoch ein, die Fahrbahn könne in
der erwähnten Fahrbahnstrecke jederzeit auf mindestens 150 m eingesehen
werden. Nach seiner Erinnerung sei die Fahrbahn nicht nass gewesen; es habe auf
jeden Fall nicht geregnet. Von einer Gefährdung des Lebens anderer könne keine
Rede sein. Ferner könnte ein falsches Fahrverhalten vermieden werden, wenn es
zusätzlich zum Hauptstrassenschild ein 80 km/h-Schild hätte. Zum Ereignis
vom 10. Januar 2008 merkt er an, es sei aus reinen Vernunftsgründen nicht
akzeptabel, diesen Unfall mit dem Prädikat "Schwer/Nichteignung" zu
qualifizieren. Er habe die Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten und der
Alkoholtest sei negativ gewesen. Der Unfall sei auf einen Sekundenschlaf
zurückzuführen gewesen.
5.
5.1
Gemäss
Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften,
bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970
ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden
(Art. 16 Abs. 3 SVG).
5.2
Das Gesetz
unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung.
Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung
entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung der groben Verkehrsregelverletzung
im Sinn von Art. 90 Ziffer 2 SVG (BGE 132 II 234, 238
E. 3.2; BGr, 28. März 2007,6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen).
Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit
stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und
Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27
Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Signalen und
Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit
auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen.
Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom
13.
November 1962 beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserhalb
von Ortschaften 80 km/h.
5.3
Eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG
bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer
erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131
IV 133, 136 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unabhängig
von den konkreten Umständen objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn
von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn
von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die
Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h, ausserorts um
30.
km/h und innerorts um 25 km/h überschritten worden ist (BGr, 26. Oktober
2011,1C_335/2011, E. 2.2). Das Bundesgericht hat diese Limiten mehrfach
bestätigt (mit ausführlicher Begründung im Urteil 1C_83/2008 vom
16.
Oktober 2008). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts
der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus
unabdingbar sei. Der Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des
Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (in Kraft seit
1.
Januar 2005) darauf verzichtet, diese Rechtsprechung gesetzlich zu
verankern. Indessen habe er sie nicht infrage gestellt, sondern vielmehr im
Gesetzgebungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen (BGr, 25. November
2008,1C_328/2008, E. 2; 16. Oktober 2008,1C_83/2008, E. 2).
Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende
Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen
des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob besondere
Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend
erscheinen lassen (BGr, 26. Oktober 2011,1C_335/2011, E. 2.2).
Das Vorliegen besonderer Umstände hat die Rekursinstanz
ausführlich geprüft und verneint (E. 3). Auf diese zutreffenden
Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Die Vorbringen in der
Beschwerdeschrift führen zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere vermag der Beschwerdeführer
nichts für sich abzuleiten, wenn an der fraglichen Stelle – wie er geltend
macht – viele Automobilisten seit Jahren zu schnell fahren sollten. Irrelevant
bleibt schliesslich, wie lange die genaue Distanz der übersichtlichen Strecke
ist und ob die Fahrbahn effektiv nass war. Auch wenn die Strecke übersichtlich
und die Fahrbahn trocken ist, liegen keine besonderen Umstände vor, die ein
Abweichen von der schematisierten Praxis rechtfertigen würden. Die
festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um
32.
km/h ist als eine schwere Widerhandlung im Sinn Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG zu qualifizieren.
5.4
Nach einer
schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Lernfahr- oder
Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen
fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal
wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde (Art. 16c Abs. 2
lit. c SVG).
Dem Beschwerdeführer wurde der Ausweis mit Verfügung vom
10.
Januar 2008 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften für drei Monate entzogen. Wenn der
Beschwerdeführer diese Würdigung aufgrund der Umstände in Zweifel zieht, bleibt
dies vorliegend unbeachtlich; der Beschwerdeführer hätte seinen Einwand in
einem Rechtsmittelverfahren gegen die betreffende Anordnung vorbringen müssen. Damit
beträgt die Dauer des Ausweisentzugs mindestens zwölf Monate (Art. 16c
Abs. 2 lit. c SVG) und darf nach Art. 16 Abs. 3 SVG nicht
unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2). Weil der
Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren vor der hier zu beurteilenden
Widerhandlung auch noch eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b
SVG begangen hat, wofür ihm mit Verfügung vom 12. Juli 2010 der Ausweis
für zwei Monate entzogen worden ist, ist eine Erhöhung der Entzugsdauer
gerechtfertigt. Erschwerend kommt der belastete fahrerische Leumund hinzu; ebenfalls
wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgte in den Jahren 2000 und 2007 je
eine Verwarnung und 2002 ein Ausweisentzug von einem Monat. Eine Entzugsdauer,
die zwei Monate über dem gesetzlichen Minimum liegt, ist unter Würdigung der
konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gerechtfertigt.
Demnach erweisen sich der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion und die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. August 2012 als rechtmässig.
6.
Inwiefern die Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- des
Rekursverfahrens nichtig sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht und
ist denn auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:…