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Entscheid

VB.2013.00452

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00452

7. August 2013Deutsch9 min

(URT.2013.15442)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 30. August 2012 entzog das

Strassenverkehrsamt A wegen einer schweren Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von 14 Monaten.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 18. September 2012 an die

Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom

16.

Mai 2013 ab.

III.

A erhob gegen diesen Entscheid am 15. Juni 2013

Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion zuhanden des Verwaltungsgerichts. Am

16.

Juni 2013 reichte er weitere Dokumente nach. Mit Schreiben vom 17. Juni

2013.

leitete die Sicherheitsdirektion die beiden Schreiben zuständigkeitshalber

an das Verwaltungsgericht weiter.

A beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der

Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. August 2012. Zudem seien die zu

bezahlenden Kosten des Rekursverfahrens betreffend Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

als nichtig zu erklären.

Die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, verzichtete mit

Schreiben vom 25. Juni 2013 auf eine Vernehmlassung. Das

Strassenverkehrsamt beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung von Beschwer-den gegen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da

im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der

Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem

Sachverhalt: Gemäss Polizeirapport vom 30. Juni 2012 lenkte der

Beschwerdeführer am 20. Juni 2012, um 15:54 Uhr, den Personenwagen 01

auf der B-Strasse in C (zwischen B-Kreuzung und Kantonsgrenze E) Richtung F. Dabei

überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h

(nach Abzug der Sicherheitsmarge).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf

Art. 16c Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. c

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG). Sie begründete

den vierzehnmonatigen Führerausweisentzug mit der Überschreitung der zulässigen

bzw. signalisierten Höchstgeschwindigkeit 80 km/h um 32 km/h (nach

Abzug der Sicherheitsmarge) einerseits und andererseits mit dem nicht mehr

leichten Verschulden, der erheblichen Verkehrsgefährdung, des belasteten fahrerischen

Leumunds sowie der geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit.

3.2

Die

Vorinstanz führte aus, die anfängliche Aussage des Rekurrenten, er habe sich immer

noch im Autobahnbereich gewähnt, sei unverständlich. Nach der Autobahnausfahrt

sei er mehrere 100 m gefahren, habe die markante B-Kreuzung mit

Lichtsignalanlage passiert und nach dieser Kreuzung die kombinierte Signaltafel

Ende der Höchstgeschwindigkeit 60/Hauptstrasse wahrgenommen. Trotzdem sei er

nach Toleranzabzug 112 km/h gefahren. Die leichte Steigung und die

Rechtskurve dem Waldrand entlang in Richtung F führten dazu, dass die Strecke

nicht völlig frei überblickt werden könne. Überdies sei die Fahrbahn nass

gewesen, was eine entsprechende vorsichtige Fahrweise verlange. Auch seien

gemäss Radarbild andere Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen. Es liege somit

eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG vor. Da dem Rekurrenten am 10. Januar 2008 wegen einer schweren

Widerhandlung der Ausweis für drei Monate entzogen worden sei, lägen die

Voraussetzungen für einen mindestens zwölfmonatigen Ausweisentzug vor. Eine

Erhöhung der Entzugsdauer um zwei Monate sei zudem gerechtfertigt, da in den

letzten fünf Jahren noch eine mittelschwere Widerhandlung hinzugekommen sei.

4.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche wird vom

Beschwerdeführer nicht bestritten. Er wendet jedoch ein, die Fahrbahn könne in

der erwähnten Fahrbahnstrecke jederzeit auf mindestens 150 m eingesehen

werden. Nach seiner Erinnerung sei die Fahrbahn nicht nass gewesen; es habe auf

jeden Fall nicht geregnet. Von einer Gefährdung des Lebens anderer könne keine

Rede sein. Ferner könnte ein falsches Fahrverhalten vermieden werden, wenn es

zusätzlich zum Hauptstrassenschild ein 80 km/h-Schild hätte. Zum Ereignis

vom 10. Januar 2008 merkt er an, es sei aus reinen Vernunftsgründen nicht

akzeptabel, diesen Unfall mit dem Prädikat "Schwer/Nichteignung" zu

qualifizieren. Er habe die Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten und der

Alkoholtest sei negativ gewesen. Der Unfall sei auf einen Sekundenschlaf

zurückzuführen gewesen.

5.

5.1

Gemäss

Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften,

bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970

ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden

(Art. 16 Abs. 3 SVG).

5.2

Das Gesetz

unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung.

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt

(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung

entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung der groben Verkehrsregelverletzung

im Sinn von Art. 90 Ziffer 2 SVG (BGE 132 II 234, 238

E. 3.2; BGr, 28. März 2007,6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen).

Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit

stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und

Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27

Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Signalen und

Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit

auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen.

Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom

13.

November 1962 beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserhalb

von Ortschaften 80 km/h.

5.3

Eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG

bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer

erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die

naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131

IV 133, 136 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unabhängig

von den konkreten Umständen objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn

von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn

von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die

Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h, ausserorts um

30.

km/h und innerorts um 25 km/h überschritten worden ist (BGr, 26. Oktober

2011,1C_335/2011, E. 2.2). Das Bundesgericht hat diese Limiten mehrfach

bestätigt (mit ausführlicher Begründung im Urteil 1C_83/2008 vom

16.

Oktober 2008). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts

der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus

unabdingbar sei. Der Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des

Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (in Kraft seit

1.

Januar 2005) darauf verzichtet, diese Rechtsprechung gesetzlich zu

verankern. Indessen habe er sie nicht infrage gestellt, sondern vielmehr im

Gesetzgebungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen (BGr, 25. No­vember

2008,1C_328/2008, E. 2; 16. Oktober 2008,1C_83/2008, E. 2).

Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende

Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen

des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob besondere

Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend

erscheinen lassen (BGr, 26. Oktober 2011,1C_335/2011, E. 2.2).

Das Vorliegen besonderer Umstände hat die Rekursinstanz

ausführlich geprüft und verneint (E. 3). Auf diese zutreffenden

Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Die Vorbringen in der

Beschwerdeschrift führen zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere vermag der Beschwerdeführer

nichts für sich abzuleiten, wenn an der fraglichen Stelle – wie er geltend

macht – viele Automobilisten seit Jahren zu schnell fahren sollten. Irrelevant

bleibt schliesslich, wie lange die genaue Distanz der übersichtlichen Strecke

ist und ob die Fahrbahn effektiv nass war. Auch wenn die Strecke übersichtlich

und die Fahrbahn trocken ist, liegen keine besonderen Umstände vor, die ein

Abweichen von der schematisierten Praxis rechtfertigen würden. Die

festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um

32.

km/h ist als eine schwere Widerhandlung im Sinn Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG zu qualifizieren.

5.4

Nach einer

schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Lernfahr- oder

Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen

fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal

wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde (Art. 16c Abs. 2

lit. c SVG).

Dem Beschwerdeführer wurde der Ausweis mit Verfügung vom

10.

Januar 2008 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften für drei Monate entzogen. Wenn der

Beschwerdeführer diese Würdigung aufgrund der Umstände in Zweifel zieht, bleibt

dies vorliegend unbeachtlich; der Beschwerdeführer hätte seinen Einwand in

einem Rechtsmittelverfahren gegen die betreffende Anordnung vorbringen müssen. Damit

beträgt die Dauer des Ausweisentzugs mindestens zwölf Monate (Art. 16c

Abs. 2 lit. c SVG) und darf nach Art. 16 Abs. 3 SVG nicht

unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2). Weil der

Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren vor der hier zu beurteilenden

Widerhandlung auch noch eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b

SVG begangen hat, wofür ihm mit Verfügung vom 12. Juli 2010 der Ausweis

für zwei Monate entzogen worden ist, ist eine Erhöhung der Entzugsdauer

gerechtfertigt. Erschwerend kommt der belastete fahrerische Leumund hinzu; ebenfalls

wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgte in den Jahren 2000 und 2007 je

eine Verwarnung und 2002 ein Ausweisentzug von einem Monat. Eine Entzugsdauer,

die zwei Monate über dem gesetzlichen Minimum liegt, ist unter Würdigung der

konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gerechtfertigt.

Demnach erweisen sich der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion und die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. August 2012 als rechtmässig.

6.

Inwiefern die Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- des

Rekursverfahrens nichtig sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht und

ist denn auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:…