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Entscheid

VB.2013.00456

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00456

12. Februar 2014Deutsch4 min

(URT.2014.16030)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem A, geboren 1980,

Staatsangehörige von Spanien, zweimal im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung

L EG/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit war und am 22. Juni 2005

erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur selbständigen

Erwerbstätigkeit ersuchte, stellte sie am 14. Dezember 2009 erneut ein Gesuch

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur selbständigen

Erwerbstätigkeit, welches mit Verfügung vom 24. August 2012 abgewiesen

wurde. Als Begründung führte das Migrationsamt an, A sei ihrer Mitwirkungspflicht

nicht nachgekommen, womit sie den Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit

nicht erbracht habe. Zudem sei sie in der Schweiz straffällig geworden.

Erwägungen

II.

Den gegen diese

Verfügung erhobenen Rekurs vom 5. Oktober 2012 wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 12. April 2013 ab.

III.

Mit Schreiben vom 12. Juni

2013.

erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie liess sinngemäss

beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung

EG/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit auszustellen.

Während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde.

Nach Einsicht in die

Beschwerde und die Akten wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom

9.

Januar 2014 Frist angesetzt, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu

beweisen, unter Androhung andernfalls wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde

einzutreten. Dem kam die Beschwerdeführerin nicht nach.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben

sind (BGE 123 II 56 E. 2.). Unter anderem hat es zu prüfen, ob die

Rechtsmittelfrist eingehalten wurde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich

1999, §§ 19–28 N. 92 f.).

Gemäss § 53 in Verbindung mit

§ 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Sie beginnt am Tag nach der gehörigen

Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen. Wird der mittels eingeschriebener

Post versandte Entscheid nicht abgeholt, gilt dessen Zustellung als am siebten

Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die

Beschwerdeführerin mit der Zustellung rechnen musste (§ 71 in Verbindung

mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Letzteres ist der Fall,

wenn sie vom Verfahren wusste. Wird ein Entscheid mehrmals zugestellt, löst

grundsätzlich die erste Zustellung den Fristenlauf aus (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, § 10 N. 33). Nach § 70 in Verbindung mit § 11

Abs. 2 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der

Frist der schweizerischen Post übergeben sein.

1.2

Der

Rekursentscheid wurde der Beschwerdeführerin vorliegend zunächst zweimal mittels

Einschreiben und sodann mittels B-Post zugestellt. Sowohl die erste als auch

die zweite eingeschriebene Postsendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht

abgeholt. Da die Beschwerdeführerin vom Verfahren wusste, hatte sie doch mit

Schreiben vom 5. Oktober 2012 rekurriert, ist grundsätzlich das erste

Einschreiben vom 12. April 2013 massgebend. Allerdings kann aufgrund der

fehlenden Sendungsverfolgung des ersten Einschreibens nicht gesagt werden, zu

welchem Zeitpunkt dessen Zustellung genau erfolgte. Deshalb ist auf die zweite

eingeschriebene Sendung vom 18. April 2013 abzustellen. Diese gilt als am

26.

April 2013 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 27. Mai 2013

abgelaufen ist. Die Aufgabe der Beschwerdeschrift zuhanden der Post erfolgte

hingegen erst am 17. Juni 2013 und somit mit einer rund zweiwöchigen

Verspätung. Damit hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist nicht

eingehalten.

Nach dem Gesagten ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Da die Beschwerdeführerin unterliegt,

sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Der vorliegende Entscheid

kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführerin einen

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht.

Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…