VB.2013.00456
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00456
12. Februar 2014Deutsch4 min
(URT.2014.16030)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00456
Beschluss
der 2. Kammer
vom 12. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem A, geboren 1980,
Staatsangehörige von Spanien, zweimal im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung
L EG/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit war und am 22. Juni 2005
erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur selbständigen
Erwerbstätigkeit ersuchte, stellte sie am 14. Dezember 2009 erneut ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur selbständigen
Erwerbstätigkeit, welches mit Verfügung vom 24. August 2012 abgewiesen
wurde. Als Begründung führte das Migrationsamt an, A sei ihrer Mitwirkungspflicht
nicht nachgekommen, womit sie den Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit
nicht erbracht habe. Zudem sei sie in der Schweiz straffällig geworden.
Erwägungen
II.
Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs vom 5. Oktober 2012 wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 12. April 2013 ab.
III.
Mit Schreiben vom 12. Juni
2013.
erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie liess sinngemäss
beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit auszustellen.
Während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde.
Nach Einsicht in die
Beschwerde und die Akten wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom
9.
Januar 2014 Frist angesetzt, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu
beweisen, unter Androhung andernfalls wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde
einzutreten. Dem kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben
sind (BGE 123 II 56 E. 2.). Unter anderem hat es zu prüfen, ob die
Rechtsmittelfrist eingehalten wurde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich
1999, §§ 19–28 N. 92 f.).
Gemäss § 53 in Verbindung mit
§ 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Sie beginnt am Tag nach der gehörigen
Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen. Wird der mittels eingeschriebener
Post versandte Entscheid nicht abgeholt, gilt dessen Zustellung als am siebten
Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die
Beschwerdeführerin mit der Zustellung rechnen musste (§ 71 in Verbindung
mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Letzteres ist der Fall,
wenn sie vom Verfahren wusste. Wird ein Entscheid mehrmals zugestellt, löst
grundsätzlich die erste Zustellung den Fristenlauf aus (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, § 10 N. 33). Nach § 70 in Verbindung mit § 11
Abs. 2 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der
Frist der schweizerischen Post übergeben sein.
1.2
Der
Rekursentscheid wurde der Beschwerdeführerin vorliegend zunächst zweimal mittels
Einschreiben und sodann mittels B-Post zugestellt. Sowohl die erste als auch
die zweite eingeschriebene Postsendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht
abgeholt. Da die Beschwerdeführerin vom Verfahren wusste, hatte sie doch mit
Schreiben vom 5. Oktober 2012 rekurriert, ist grundsätzlich das erste
Einschreiben vom 12. April 2013 massgebend. Allerdings kann aufgrund der
fehlenden Sendungsverfolgung des ersten Einschreibens nicht gesagt werden, zu
welchem Zeitpunkt dessen Zustellung genau erfolgte. Deshalb ist auf die zweite
eingeschriebene Sendung vom 18. April 2013 abzustellen. Diese gilt als am
26.
April 2013 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 27. Mai 2013
abgelaufen ist. Die Aufgabe der Beschwerdeschrift zuhanden der Post erfolgte
hingegen erst am 17. Juni 2013 und somit mit einer rund zweiwöchigen
Verspätung. Damit hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist nicht
eingehalten.
Nach dem Gesagten ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Da die Beschwerdeführerin unterliegt,
sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Der vorliegende Entscheid
kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführerin einen
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht.
Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…