VB.2013.00457
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00457
31. Oktober 2013Deutsch9 min
(URT.2013.15706)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00457
Urteil
der 1. Kammer
vom 31. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C,
2. Gemeinderat
Glattfelden, vertreten durch RA D,
3. Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Glattfelden erteilte der C mit Beschluss
vom 17. Dezember 2012 die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung
der bestehenden Hotelanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse
in F. Gleichzeitig wurde die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom
28. November 2012 eröffnet, mit der diese die erforderlichen kantonalen
Bewilligungen erteilt hatte.
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 21. Januar 2013 Rekurs an das
Baurekursgericht. Dieses trat auf den Rekurs mit Entscheid vom 23. Mai
2013.
nicht ein.
III.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts sei
aufzuheben und das Verfahren sei an dieses zurückzuweisen mit der
Verpflichtung, auf den Rekurs einzutreten und diesen in materiell-rechtlicher
Hinsicht zu behandeln; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht schloss am 27. Juni 2013 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion verzichtete
am 10. Juli 2013 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Der
Gemeinderat Glattfelden stellte am 16. September 2013 den Antrag, die
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers
abzuweisen. Die C liess sich nicht vernehmen. A verzichtete stillschweigend auf
eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur
Anfechtung des Rekursentscheids befugt, mit dem auf seinen Rekurs nicht
eingetreten wurde. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig
die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist.
Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache antragsgemäss zur Beurteilung der
materiellen Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Die Vorinstanz trat auf den Rekurs mangels Legitimation
nicht ein. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er sich als Betreiber
einer zonenkonformen Kompostieranlage gegen den geplanten, zonenwidrigen
Hotelbetrieb zur Wehr setzen können müsse.
2.1
Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn
einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück
besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder
die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese
Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184,
E. 1.1 f., auch zum Folgenden; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte
Interesse nicht unter den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen.
Ein schutzwürdiges Interesse des Nachbars ist
gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens ihm einen praktischen Nutzen bringen
bzw. einen Nachteil abwenden kann, den die angefochtene Baubewilligung für sie
zur Folge hätte (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00321, E. 2;
RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, § 21 N. 35).
2.2
Die
Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann erfüllt, wenn irgendwelche
negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind. Ein
schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher nur dann, wenn die
Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind,
dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden
werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen
verdient keinen Rechtsschutz (BGr, 2. November 1983, ZBl 85/1984,
S. 378 ff.; VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791, E. 2.1; RB
1985.
Nr. 8).
2.3
Wie jede
Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Amtes wegen
geprüft werden. Die behördliche Prüfung entbindet den Anfechtenden aber nicht
davon, bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu
substanziieren, welche die Legitimation begründen sollen. Er kann dies vor Verwaltungsgericht
nicht mehr nachholen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41). An
diese Darlegung dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden,
wenn aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich
ist, dass das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des
Nachbarn unmittelbar berührt (VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483,
E. 4.1; RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40).
3.
3.1
Die
Vorinstanz verneinte die Legitimation des Beschwerdeführers mit der Begründung,
er hege bloss eine subjektive Befürchtung, dass sein Betrieb nach der
Erweiterung der Hotelanlage noch vermehrt von Immissionsklagen der
Bauherrschaft betroffen sein könnte. Seine Befürchtung sei indessen vage und
nicht durch objektive Umstände gestützt, zumal sich die Kompostieranlage des
Beschwerdeführers 80 m vom Baugrundstück entfernt und auf der anderen
Seite der Glatt befinde (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.2). Zudem bestehe
kein aktuelles Anfechtungsinteresse, da die geltend gemachte Gefahr bei fachgerechter
Ausstattung und Führung der Anlage eher gering sein dürfte (Entscheid der
Vorinstanz, E. 4.3). Hinzu komme, dass der Weiterbestand des
beschwerdeführerischen Betriebs zurzeit sehr ungewiss sei, nachdem der
Gemeinderat die nachgesuchte Baubewilligung für die Kompostieranlage am
4.
März 2013 verweigert und deren Beseitigung angeordnet habe. Ungeachtet
des Ausgangs des diesbezüglichen Rekursverfahrens (G.-Nr. R4.2013.00040)
erweise sich das beschwerdeführerische Anfechtungsinteresse als hypothetisch und
nicht aktuell.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Konflikt zwischen dem zonenwidrigen Hotelbetrieb
und der grundsätzlich zonenkonformen Nutzung des Grundstücks des Beschwerdeführers
sei vorprogrammiert. Aufgrund der Nähe zum Streitobjekt (40 m) sei der Beschwerdeführer
offensichtlich rechtsmittelberechtigt, da die Auswirkungen des Bauvorhabens auf
die Liegenschaft des Beschwerdeführers auf der Hand lägen. Insbesondere habe
der Beschwerdeführer ein Anrecht auf die materiell-rechtliche Überprüfung seines
Einwands der mangelnden Zonenkonformität des geplanten Hotelkomplexes. Da die
raumplanerische Zuweisung eines Grundstücks zu einer gewissen Zone stets in der
Absicht erfolge, voraussehbare Nutzungskonflikte bereits auf der Planungsebene
weit möglichst zu vermeiden, sei es stossend, wenn sich der Betreiber einer
grundsätzlich zonenkonformen Anlage als direkter Nachbar nicht gegen die
Realisierung eines zonenfremden Betriebs zur Wehr setzen könne. Dies komme
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. An die
Darlegung eines besonderen persönlichen Berührtseins seien keine hohen
Anforderungen zu stellen, wenn aufgrund einer unmittelbaren Nachbarschaft
offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben in eigenen
Interessen mehr betroffen sei als Dritte oder die Allgemeinheit. Dies sei unter
anderem dann der Fall, wenn sich der Nachbar auf die Verletzung von
Bestimmungen berufe, die neben der Wahrung öffentlicher Interessen auch den
Schutz der Nachbarn bezwecken. Die Festlegung in den Zonenplänen diene auch dem
allgemeinen Rechtsanspruch, vermeidbare Konflikte zu verhindern. Entsprechend
dürfe das Zonenregime nicht durch die Ansiedlung von zonenfremden Bauten
ausgehebelt werden und müsse sich ein Nachbar diesbezüglich beschweren können.
Schliesslich könne dem Beschwerdeführer die Rechtsmittellegitimation auch nicht
mit den bestehenden Konflikten im Zusammenhang mit der bestehenden
Kompostieranlage abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei berechtigt, sein
Grundstück zonenkonform zu nutzen.
4.
Die enge nachbarliche Raumbeziehung ist vorliegend
unbestritten. Strittig ist dagegen, ob der Beschwerdeführer genügend dargetan
hat, inwiefern die allfällige Erteilung der Baubewilligung konkrete eigene
Interessen intensiver beeinträchtigt als die Interessen irgendwelcher Dritter.
4.1
Die qualifizierte persönliche Betroffenheit des
Beschwerdeführers in konkreten eigenen Interessen ist vorliegend – anders als
im vom Beschwerdeführer zitierten Fall VB.2010.00184 vom 17. November 2010
– nicht offensichtlich. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend,
dass das Bauvorhaben selber bzw. dessen Betrieb seine Interessen
beeinträchtigen würden. Vielmehr befürchtet er vermehrte Beanstandungen der von
seiner Anlage ausgehenden Emissionen.
Die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren aufgezeigten
möglichen Konflikte bzw. deren Intensivierung haben ihren Grund in der
Grundstücksnutzung und stellen einen Nachteil dar. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen
möglichen Konflikte können seine betrieblichen Interessen beeinträchtigen und
seinen Betrieb allenfalls gefährden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse,
diesen Nachteil abzuwenden.
4.2
Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.3) kann die
Aktualität dieses Interesses nicht verneint werden. Insbesondere kann die
Frage, ob die absehbaren Beanstandungen des beschwerdeführerischen Betriebs
berechtigt sind oder nicht, für die Beurteilung von dessen
Rechtsmittellegitimation nicht entscheidend sein. Ebenso wenig kann diese davon
abhängen, ob der Beschwerdeführer die Gefahr solcher Konflikte durch
Anpassungen der Ausstattung oder Führung seiner Anlage selber reduzieren
könnte. Angesichts des Umstands, dass die projektierten Erweiterungsbauten in
einer geringeren Distanz zur Anlage des Beschwerdeführers zu liegen kommen
sollen, kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Gefahr weiterer
Beanstandungen sei nur gering.
4.3
Schliesslich
kann die Aktualität des beschwerdeführerischen Interesses nicht mit der
Begründung verneint werden, der Weiterbestand seines Betriebs sei angesichts
der Verweigerung der Baubewilligung für die Erstellung bzw. Erweiterung der
Anlage ungewiss. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen berechtigt, das
fragliche Grundstück zonenkonform zu nutzen. Die – noch nicht rechtskräftige –
Verweigerung der Baubewilligung für die zurzeit betriebene Anlage ändert daran
nichts.
4.4
Die
Vorinstanz hat die erforderliche qualifizierte Betroffenheit des
Beschwerdeführers und damit dessen Rekurslegitimation nach dem Gesagten zu Unrecht
verneint.
5.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.
Demgemäss ist die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdegegnerschaft kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die
private Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a
und Abs. 3 VRG).
6.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid vom 23. Mai 2013
aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht
zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1–3 zu je einem Drittel auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …