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Entscheid

VB.2013.00457

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00457

31. Oktober 2013Deutsch9 min

(URT.2013.15706)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1.

Abteilung

VB.2013.00457

Urteil

der 1. Kammer

vom 31. Oktober 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C,

2. Gemeinderat

Glattfelden, vertreten durch RA D,

3. Baudirektion

Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Glattfelden erteilte der C mit Beschluss

vom 17. Dezember 2012 die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung

der bestehenden Hotelanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse

in F. Gleichzeitig wurde die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom

28. November 2012 eröffnet, mit der diese die erforderlichen kantonalen

Bewilligungen erteilt hatte.

Erwägungen

II.

A erhob dagegen am 21. Januar 2013 Rekurs an das

Baurekursgericht. Dieses trat auf den Rekurs mit Entscheid vom 23. Mai

2013.

nicht ein.

III.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts sei

aufzuheben und das Verfahren sei an dieses zurückzuweisen mit der

Verpflichtung, auf den Rekurs einzutreten und diesen in materiell-rechtlicher

Hinsicht zu behandeln; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht schloss am 27. Juni 2013 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion verzichtete

am 10. Juli 2013 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Der

Gemeinderat Glattfelden stellte am 16. September 2013 den Antrag, die

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers

abzuweisen. Die C liess sich nicht vernehmen. A verzichtete stillschweigend auf

eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur

Anfechtung des Rekursentscheids befugt, mit dem auf seinen Rekurs nicht

eingetreten wurde. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig

die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist.

Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache antragsgemäss zur Beurteilung der

materiellen Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Die Vorinstanz trat auf den Rekurs mangels Legitimation

nicht ein. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er sich als Betreiber

einer zonenkonformen Kompostieranlage gegen den geplanten, zonenwidrigen

Hotelbetrieb zur Wehr setzen können müsse.

2.1

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhe­bung oder

Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn

einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück

besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder

die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Män­gel rügt, deren Behebung diese

Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184,

E. 1.1 f., auch zum Folgenden; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte

Interesse nicht unter den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen.

Ein schutzwürdiges Interesse des Nachbars ist

gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens ihm einen praktischen Nutzen bringen

bzw. einen Nachteil abwenden kann, den die angefochtene Baubewilligung für sie

zur Folge hätte (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00321, E. 2;

RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, § 21 N. 35).

2.2

Die

Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann erfüllt, wenn irgendwelche

negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind. Ein

schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher nur dann, wenn die

Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind,

dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden

werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen

verdient keinen Rechtsschutz (BGr, 2. November 1983, ZBl 85/1984,

S. 378 ff.; VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791, E. 2.1; RB

1985.

Nr. 8).

2.3

Wie jede

Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Amtes wegen

geprüft werden. Die behördliche Prüfung entbindet den Anfechtenden aber nicht

davon, bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu

sub­stanziieren, welche die Legitimation begründen sollen. Er kann dies vor Verwaltungs­gericht

nicht mehr nachholen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41). An

diese Darlegung dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden,

wenn aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich

ist, dass das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des

Nachbarn unmittelbar berührt (VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483,

E. 4.1; RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40).

3.

3.1

Die

Vorinstanz verneinte die Legitimation des Beschwerdeführers mit der Begründung,

er hege bloss eine subjektive Befürchtung, dass sein Betrieb nach der

Erweiterung der Hotelanlage noch vermehrt von Immissionsklagen der

Bauherrschaft betroffen sein könnte. Seine Befürchtung sei indessen vage und

nicht durch objektive Umstände gestützt, zumal sich die Kompostieranlage des

Beschwerdeführers 80 m vom Baugrundstück entfernt und auf der anderen

Seite der Glatt befinde (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.2). Zudem bestehe

kein aktuelles Anfechtungsinteresse, da die geltend gemachte Gefahr bei fachgerechter

Ausstattung und Führung der Anlage eher gering sein dürfte (Entscheid der

Vorinstanz, E. 4.3). Hinzu komme, dass der Weiterbestand des

beschwerdeführerischen Betriebs zurzeit sehr ungewiss sei, nachdem der

Gemeinderat die nachgesuchte Baubewilligung für die Kompostieranlage am

4.

März 2013 verweigert und deren Beseitigung angeordnet habe. Ungeachtet

des Ausgangs des diesbezüglichen Rekursverfahrens (G.-Nr. R4.2013.00040)

erweise sich das beschwerdeführerische Anfechtungsinteresse als hypothetisch und

nicht aktuell.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Konflikt zwischen dem zonenwidrigen Hotelbetrieb

und der grundsätzlich zonenkonformen Nutzung des Grundstücks des Beschwerdeführers

sei vorprogrammiert. Aufgrund der Nähe zum Streitobjekt (40 m) sei der Beschwerdeführer

offensichtlich rechtsmittelberechtigt, da die Auswirkungen des Bauvorhabens auf

die Liegenschaft des Beschwerdeführers auf der Hand lägen. Insbesondere habe

der Beschwerdeführer ein Anrecht auf die materiell-rechtliche Überprüfung seines

Einwands der mangelnden Zonenkonformität des geplanten Hotelkomplexes. Da die

raumplanerische Zuweisung eines Grundstücks zu einer gewissen Zone stets in der

Absicht erfolge, voraussehbare Nutzungskonflikte bereits auf der Planungsebene

weit möglichst zu vermeiden, sei es stossend, wenn sich der Betreiber einer

grundsätzlich zonenkonformen Anlage als direkter Nachbar nicht gegen die

Realisierung eines zonenfremden Betriebs zur Wehr setzen könne. Dies komme

einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. An die

Darlegung eines besonderen persönlichen Berührtseins seien keine hohen

Anforderungen zu stellen, wenn aufgrund einer unmittelbaren Nachbarschaft

offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben in eigenen

Interessen mehr betroffen sei als Dritte oder die Allgemeinheit. Dies sei unter

anderem dann der Fall, wenn sich der Nachbar auf die Verletzung von

Bestimmungen berufe, die neben der Wahrung öffentlicher Interessen auch den

Schutz der Nachbarn bezwecken. Die Festlegung in den Zonenplänen diene auch dem

allgemeinen Rechtsanspruch, vermeidbare Konflikte zu verhindern. Entsprechend

dürfe das Zonenregime nicht durch die Ansiedlung von zonenfremden Bauten

ausgehebelt werden und müsse sich ein Nachbar diesbezüglich beschweren können.

Schliesslich könne dem Beschwerdeführer die Rechtsmittellegitimation auch nicht

mit den bestehenden Konflikten im Zusammenhang mit der bestehenden

Kompostieranlage abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei berechtigt, sein

Grundstück zonenkonform zu nutzen.

4.

Die enge nachbarliche Raumbeziehung ist vorliegend

unbestritten. Strittig ist dagegen, ob der Beschwerdeführer genügend dargetan

hat, inwiefern die allfällige Erteilung der Baubewilligung konkrete eigene

Interessen intensiver beeinträchtigt als die Interessen irgendwelcher Dritter.

4.1

Die qualifizierte persönliche Betroffenheit des

Beschwerdeführers in konkreten eigenen Interessen ist vorliegend – anders als

im vom Beschwerdeführer zitierten Fall VB.2010.00184 vom 17. November 2010

– nicht offensichtlich. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend,

dass das Bauvorhaben selber bzw. dessen Betrieb seine Interessen

beeinträchtigen würden. Vielmehr befürchtet er vermehrte Beanstandungen der von

seiner Anlage ausgehenden Emissionen.

Die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren aufgezeigten

möglichen Konflikte bzw. deren Intensivierung haben ihren Grund in der

Grundstücksnutzung und stellen einen Nachteil dar. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen

möglichen Konflikte können seine betrieblichen Interessen beeinträchtigen und

seinen Betrieb allenfalls gefährden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse,

diesen Nachteil abzuwenden.

4.2

Entgegen

der Auffassung der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.3) kann die

Aktualität dieses Interesses nicht verneint werden. Insbesondere kann die

Frage, ob die absehbaren Beanstandungen des beschwerdeführerischen Betriebs

berechtigt sind oder nicht, für die Beurteilung von dessen

Rechtsmittellegitimation nicht entscheidend sein. Ebenso wenig kann diese davon

abhängen, ob der Beschwerdeführer die Gefahr solcher Konflikte durch

Anpassungen der Ausstattung oder Führung seiner Anlage selber reduzieren

könnte. Angesichts des Umstands, dass die projektierten Erweiterungsbauten in

einer geringeren Distanz zur Anlage des Beschwerdeführers zu liegen kommen

sollen, kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Gefahr weiterer

Beanstandungen sei nur gering.

4.3

Schliesslich

kann die Aktualität des beschwerdeführerischen Interesses nicht mit der

Begründung verneint werden, der Weiterbestand seines Betriebs sei angesichts

der Verweigerung der Baubewilligung für die Erstellung bzw. Erweiterung der

Anlage ungewiss. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen berechtigt, das

fragliche Grundstück zonenkonform zu nutzen. Die – noch nicht rechtskräftige –

Verweigerung der Baubewilligung für die zurzeit betriebene Anlage ändert daran

nichts.

4.4

Die

Vorinstanz hat die erforderliche qualifizierte Betroffenheit des

Beschwerdeführers und damit dessen Rekurslegitimation nach dem Gesagten zu Unrecht

verneint.

5.

Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.

Demgemäss ist die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdegegnerschaft kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die

private Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a

und Abs. 3 VRG).

6.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid vom 23. Mai 2013

aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht

zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1–3 zu je einem Drittel auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 1'200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …