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Entscheid

VB.2013.00458

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00458

18. Juli 2013Deutsch15 min

(URT.2013.15410)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00458

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. Juli 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill

Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die Ehe

von B und A wurde mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom

4. April 2013 geschieden. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder C

(geb. 2001) und D (geb. 2006) teilte das Bezirksgericht Zürich B zu.

Dabei räumte es A das Recht ein, die Kinder unter anderem jedes zweite

Wochenende von Freitagabend, 20 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr, zu

sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

B. Am

15. Mai 2013 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer

von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von B und die

Schule der Kinder in Zürich sowie ein Kontaktverbot gegenüber diesen Personen

an.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 24. Mai 2013 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts

E (fortan: Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots

um drei Monate. Mit Urteil vom 29. Mai 2013 fällte das Zwangsmassnahmengericht

einen vorläufigen (superprovisorischen) Entscheid, wobei es die Schutzmassnahmen

gegenüber B bis 30. August 2013 verlängerte, das Gesuch jedoch im Übrigen

abwies.

B. Auf eine

am 4. Juni 2013 von A erhobene Einsprache hin hörte das Zwangsmassnahmengericht

die Parteien am 10. Juni 2013 getrennt an und verlängerte mit Urteil desselben

Datums die angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber B bis 30. August 2013.

Im Übrigen wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab und hielt fest, das

Kontaktverbot gegenüber C und D sei am 1. Juni 2013 abgelaufen. Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege von A wies es ebenfalls ab und auferlegte diesem

die Verfahrenskosten. B wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.

A. Daraufhin

erhob A am 17. Juni 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom

10.

Juni 2013 bezüglich der verlängerten Schutzmassnahmen gegenüber B.

Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Am

24.

Juni 2013 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am selben Tag auf die freigestellte

Mitbeantwortung der Beschwerde. Am 26. Juni 2012 erstattete B die

Beschwerdeantwort und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am

2.

Juli 2013 nahm sie zur Eingabe der Kantonspolizei Zürich Stellung. Am

8.

Juli 2013 reichte A eine als "Ergänzung" bezeichnete Eingabe

ein, zu der sich B und die Kantonspolizei Zürich nicht mehr vernehmen liessen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom

Zwangsmassnahmengericht bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen

sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin

oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

Hintergrund der angeordneten Schutzmassnahmen sind gemäss

der Mitbeteiligten verschiedene Vorfälle. Am 11. Mai 2013 habe der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin angerufen und ihr gedroht, ihrem

Arbeitgeber zu sagen, dass sie an ihrer früheren Arbeitsstelle gestohlen habe,

wodurch sie ihren Job verlieren würde. Weiter soll der Beschwerdeführer am

12.

Mai 2013 vor seiner Wohnung auf die Beschwerdegegnerin zugerannt sein,

sodass diese – in der Angst, sie würde vom Beschwerdeführer geschlagen, was

früher schon vorgekommen sei – panikartig davongerannt und in Todesangst auf

den Rücksitz eines fremden Autos gestiegen sei. Daraufhin sei der

Beschwerdeführer in das Auto gestiegen, in dem sich die Kinder befunden hätten,

und habe der Beschwerdegegnerin zugerufen, dass er ihr die Kinder wegnehmen

werde. Nach dem Eintreffen der Polizei habe er ihr mit Gesten gedroht, sie und

ihren Freund umzubringen. Noch am selben Tag habe er der Beschwerdegegnerin vor

ihrer Wohnung nachgestellt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer am

14.

Mai 2013 den Freund der Geschädigten für längere Zeit mit dem Auto

verfolgt.

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann unter anderem durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

3.2

Liegt

ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest

und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden

Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen

in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende

Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3

Bei

Gesuchen um Verlängerung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig,

wenn der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG).

Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es dem Gesuchsgegner

eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben

(§ 11 Abs. 1 GSG).

4.

4.1

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

bildet angesichts der Nichtverlängerung der die Kinder betreffenden

Schutzmassnahmen durch die Vorinstanz und der Ausführungen des

Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift einzig die Rechtmässigkeit der

Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots bezüglich der Beschwerdegegnerin.

4.2

Die

Vorinstanz erwog hierzu im Urteil vom 10. Juni 2013 zusammengefasst, die

Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorfälle erschienen

insgesamt glaubhaft, weshalb konkrete Gefährdungshinweise in Bezug auf ihre

psychische und physische Integrität vorlägen. Aufgrund der von der

Beschwerdegegnerin geschilderten Vor- und Familiengeschichte und früherer

Vorkommnisse erscheine auch der Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft.

4.3

Der Beschwerdeführer

machte in der Beschwerde vom 17. Juni 2013 im Wesentlichen geltend, die

Schutzmassnahmen seien unbegründet. Er habe anlässlich der verschiedenen

Einvernahmen jeweils die Wahrheit gesagt, die Beschwerdegegnerin hingegen sei

psychisch gestört und übe gegenüber den Kindern Gewalt aus. Er und die Kinder

seien die Opfer, nicht die Beschwerdegegnerin. Solange die Schutzmassnahmen

gelten würden, verzichte er lieber auf das Besuchsrecht, da er seinen Kindern

nicht erklären wolle, warum dieses über eine Drittperson ausgeübt werden müsse.

5.

5.1

Im

Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist dem

Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen.

Zum einen kann sich dieses im Rahmen der Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das

Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt

gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands

einer Gefährdung (vorn E. 3.2). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr,

25.

September 2012, VB.2012.00548, E. 3.2; 5 November 2009,

VB.2009.00514, E. 4.1). Es ist daher auch nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen

Angaben der Parteien ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Die Vorinstanz hat

sich zu Recht darauf konzentriert, in erster Linie die Darstellung der

Ereignisse durch die Beschwerdegegnerin und ihre Aussagen vor den Behörden in

den Grundzügen zu analysieren und auf deren Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen.

5.2

Die

Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei,

in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen und vor der Vorinstanz

lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Sie gab im

Rahmen der polizeilichen Einvernahme überdies zu, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers

kaputt gemacht und ihrem Sohn einen Klaps auf den Hintern gegeben zu haben.

Dies zeigt, dass sie auch über ihr eigenes, allenfalls kritisch zu würdigendes

Verhalten umfassend Auskunft geben wollte und gab. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Sachverhaltsdarstellungen als glaubhaft

erachtete. Zwar bestritt der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der

polizeilichen Einvernahme, der Einvernahme durch den Staatsanwalt als auch im

Rahmen der vor-instanzlichen Anhörung grundsätzlich, die Beschwerdegegnerin

oder ihren Freund jemals mit dem Tod bedroht zu haben. Auch stellte er den

Ablauf des Vorfalls vom 12. Mai 2013 anders als die Beschwerdegegnerin

dar. Deren Aussagen werden jedoch dadurch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Wohl

war es nicht besonders geschickt von der Beschwerdegegnerin, die Kinder allein

zur Wohnung des Beschwerdeführers gehen zu lassen, um ein Blatt für die

Hausaufgaben von C zu holen, ohne sich vorher zu vergewissern, dass der

Beschwerdeführer zuhause sei. Indessen war auch diese Situation insgesamt unter

Kontrolle der Beschwerdegegnerin. Jedenfalls hätten diese Vorgänge das spätere

Verhalten des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt, auch wenn verständlich ist,

dass er sich ob dem Telefon der Nachbarin, bei der die Kinder von der Beschwerdegegnerin

dann gefunden wurden, etwas aufregte. Zu beachten ist überdies, dass der Beschwerdeführer

anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme immerhin eingestand, der Beschwerdegegnerin

am 12. Mai 2013 nachgerannt zu sein. Während der Hafteinvernahme räumte er

sodann auch ein, der Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2013 am Telefon gedroht

zu haben und am 12. Mai 2013 vor der Wohnung des Freundes bzw. der neuen

Wohnung der Beschwerdegegnerin vorbeigefahren zu sein, um zu sehen, ob diese wieder

zu Hause seien.

Sodann ist auch die Annahme der Fortdauer der Gefährdung

seitens der Vorinstanz angesichts des Umstands, dass nicht zum ersten Mal

Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet werden mussten, und

der weiteren Auseinandersetzungen der Parteien in der Vergangenheit, nicht zu

beanstanden. Darüber hinaus fürchtet sich die Beschwerdegegnerin offenbar sehr

vor dem Beschwerdeführer.

Dass das Rayon- und Kontaktverbot ihr gegenüber zu

"logistischen" Problemen bei der Ausübung des Besuchsrechts mit den

Kindern bzw. zur Regelung der Übergabe der Kinder führt, wie dies der

Beschwerdeführer geltend macht, kann zwar nicht von der Hand gewiesen werden.

Es ist allerdings nicht gerechtfertigt, die die Beschwerdegegnerin betreffenden

Schutzmassnahmen deswegen aufzuheben, denn die Erschwerung von Treffen mit

seinen Kindern lässt die Gefährdungssituation gegenüber derselben nicht dahinfallen.

Überdies sieht das Scheidungsurteil zu diesem Zweck eine Beistandschaft vor,

auch wenn eine solche gemäss dem Beschwerdeführer bis anhin offenbar noch nicht

eingerichtet werden konnte. Das vom Zwangsmassnahmengericht verlängerte Rayon-

und Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin stellt zwar unzweifelhaft einen

Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Die angeordneten

Massnahmen sind jedoch geeignet und erforderlich, um eine erneute

Beeinträchtigung der Integrität der Beschwerdegegnerin seitens des Beschwerdeführers

zu verhindern. In zeitlicher Hinsicht erscheint die Verlängerung des

Kontaktverbots um drei Monate als notwendig, um Ruhe und Ordnung in die

schwierige Situation zwischen den Parteien zu bringen. Das öffentliche Interesse

an der Vermeidung häuslicher Gewalt überwiegt die privaten Interessen des

Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin zu kontaktieren, eindeutig. Die

Verlängerung der Schutzmassnahmen ist damit auch verhältnismässig.

5.3

Nach dem

Gesagten hält die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin

bis zum 30. August 2013 einer Rechtskontrolle stand.

6.

6.1

Die

Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden vollumfänglich dem Beschwerdeführer

auferlegt. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch vom 24. Mai 2013

anlässlich der Anhörung seitens des Zwangsmassnahmengerichts insofern geändert

hatte, als sie nicht mehr um Erstreckung der die Kinder betreffenden Schutzmassnahmen

ersucht hatte und diese von der Vorinstanz schliesslich auch nicht verlängert

wurden, kann sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht als (teilweise)

unterliegend betrachtet werden. Die Kostenverteilung entspricht damit § 12 Abs. 1 GSG und ist folglich nicht zu beanstanden.

6.2

Zu

prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abwies. Die

unentgeltliche Rechtspflege nach § 16 VRG beinhaltet einerseits den

Anspruch auf Unentgeltlichkeit des Verfahrens (Abs. 1) und andererseits

das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Abs. 2). Da der Beschwerdeführer

im vorinstanzlichen Verfahren nicht vertreten wurde, steht vorliegend nur die

Frage der unentgeltlichen Prozessführung zur Diskussion.

6.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,

der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und

Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand

nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr

nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet.

Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf

Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig

differieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 31 f.).

6.2.2

Zu beachten ist, dass die Vorinstanz die Schutzmassnahmen mit Urteil vom

29.

Mai 2013 zunächst ohne Stellungnahme bzw. Anhörung des

Beschwerdeführers und lediglich gestützt auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin

und die Akten verlängerte (vorn E. II.A.). Zum Zeitpunkt der Einreichung,

der für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Begehrens massgeblich ist (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 34), kann die Einsprache – zumindest aus

der Sicht des Beschwerdeführers – damit nicht als offensichtlich bzw. "von

vorneherein" aussichtslos im obgenannten Sinn bezeichnet werden. Durch die

Einsprache konnte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seinen Standpunkt im

Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anhörung persönlich darlegen, was jener

ausserdem eine bessere, nicht nur auf die Akten gestützte Beurteilung der

Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands seitens der Beschwerdegegnerin

bzw. der Glaubwürdigkeit der Parteien ermöglichte und zur Feststellung des

Sachverhalts beitrug (vgl. VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1;

§ 9 Abs. 3 GSG). Dass sich die Einsprache in der Folge als unbegründet

erwies, ist demgegenüber von geringerer Relevanz. Die Vorinstanz wies damit das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zu Unrecht wegen

Aussichtslosigkeit ab.

Zur Frage der Mittellosigkeit

äusserte sich die Vorinstanz nicht. Aus den Akten ist sodann auch nicht

ersichtlich, dass sie diesbezüglich weitere Abklärungen getroffen hätte, obwohl

der Beschwerdeführer mit der Einsprache die Einreichung von Belegen anerboten

hatte. Immerhin gab er der Mitbeteiligten zu Protokoll, er verdiene monatlich ungefähr

Fr. 5'300.- netto, habe kein Vermögen und ca. Fr. 30'000.- Schulden.

Darüber hinaus zahle er der Beschwerdegegnerin und seinen Kindern Unterhalt in

der Höhe von Fr. 2'250.- pro Monat. Angesichts der im Übrigen ungeklärten

Verhältnisse ist damit zugunsten des Beschwerdeführers von seiner

Mittellosigkeit auszugehen.

6.2.3

Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer demzufolge die unentgeltliche

Prozessführung gewähren müssen.

7.

Die Beschwerde ist nach dem

Gesagten teilweise gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid vom

10.

Juni 2013 ist insofern aufzuheben, als das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Rekursverfahren abgewiesen wurde. Das Zwangsmassnahmengericht E ist zu

verpflichten, die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 300.-

unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Nachdem

der Beschwerdeführer zur Hauptsache (Aufhebung der Schutzmassnahmen) unterliegt

und vorliegend nur bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

im Rekursverfahren obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die gesamten

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine

beantragt.

8.2

Der

Beschwerdeführer beantragte auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege. Da er auch im Beschwerdeverfahren nicht

vertreten wird, ist hier jedoch ebenfalls nur die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung zu prüfen (vgl. vorn E. 6.2). Aufgrund seiner Angaben

gegenüber der Mitbeteiligten (vorn E. 6.2.2) und der Aufstellung seiner

monatlichen Lebenshaltungskosten in der Beschwerdeschrift ist von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem erweist sich die teilweise

gutzuheissende Beschwerde nicht als von vornherein offensichtlich aussichtslos,

weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist und die Verfahrenskosten

auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen,

dass er gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren nach Abschluss des

Verfahrens zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Dem Beschwerdeführer wird die

unentgeltliche Prozessführung gewährt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung

des Bezirksgerichts E (Zwangsmassnahmengericht) sowie Dispositiv-Ziffer 4

des Urteils desselben Gerichts, beide vom 10. Juni 2013, werden insofern aufgehoben, als das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Rekursverfahren abgewiesen wurde. Das

Zwangsmassnahmengericht E wird verpflichtet, die Kosten des Rekursverfahrens in

der Höhe von Fr. 300.- unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf

die Gerichtskasse zu nehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 310.-- Zustellkosten,

Fr. 1'310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14 einzureichen.

5.

Mitteilung an:…