VB.2013.00458
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00458
18. Juli 2013Deutsch15 min
(URT.2013.15410)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00458
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die Ehe
von B und A wurde mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom
4. April 2013 geschieden. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder C
(geb. 2001) und D (geb. 2006) teilte das Bezirksgericht Zürich B zu.
Dabei räumte es A das Recht ein, die Kinder unter anderem jedes zweite
Wochenende von Freitagabend, 20 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr, zu
sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
B. Am
15. Mai 2013 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer
von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von B und die
Schule der Kinder in Zürich sowie ein Kontaktverbot gegenüber diesen Personen
an.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 24. Mai 2013 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
E (fortan: Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots
um drei Monate. Mit Urteil vom 29. Mai 2013 fällte das Zwangsmassnahmengericht
einen vorläufigen (superprovisorischen) Entscheid, wobei es die Schutzmassnahmen
gegenüber B bis 30. August 2013 verlängerte, das Gesuch jedoch im Übrigen
abwies.
B. Auf eine
am 4. Juni 2013 von A erhobene Einsprache hin hörte das Zwangsmassnahmengericht
die Parteien am 10. Juni 2013 getrennt an und verlängerte mit Urteil desselben
Datums die angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber B bis 30. August 2013.
Im Übrigen wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab und hielt fest, das
Kontaktverbot gegenüber C und D sei am 1. Juni 2013 abgelaufen. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege von A wies es ebenfalls ab und auferlegte diesem
die Verfahrenskosten. B wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
III.
A. Daraufhin
erhob A am 17. Juni 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom
10.
Juni 2013 bezüglich der verlängerten Schutzmassnahmen gegenüber B.
Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B. Am
24.
Juni 2013 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung.
Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am selben Tag auf die freigestellte
Mitbeantwortung der Beschwerde. Am 26. Juni 2012 erstattete B die
Beschwerdeantwort und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am
2.
Juli 2013 nahm sie zur Eingabe der Kantonspolizei Zürich Stellung. Am
8.
Juli 2013 reichte A eine als "Ergänzung" bezeichnete Eingabe
ein, zu der sich B und die Kantonspolizei Zürich nicht mehr vernehmen liessen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom
Zwangsmassnahmengericht bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen
sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin
oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
Hintergrund der angeordneten Schutzmassnahmen sind gemäss
der Mitbeteiligten verschiedene Vorfälle. Am 11. Mai 2013 habe der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin angerufen und ihr gedroht, ihrem
Arbeitgeber zu sagen, dass sie an ihrer früheren Arbeitsstelle gestohlen habe,
wodurch sie ihren Job verlieren würde. Weiter soll der Beschwerdeführer am
12.
Mai 2013 vor seiner Wohnung auf die Beschwerdegegnerin zugerannt sein,
sodass diese – in der Angst, sie würde vom Beschwerdeführer geschlagen, was
früher schon vorgekommen sei – panikartig davongerannt und in Todesangst auf
den Rücksitz eines fremden Autos gestiegen sei. Daraufhin sei der
Beschwerdeführer in das Auto gestiegen, in dem sich die Kinder befunden hätten,
und habe der Beschwerdegegnerin zugerufen, dass er ihr die Kinder wegnehmen
werde. Nach dem Eintreffen der Polizei habe er ihr mit Gesten gedroht, sie und
ihren Freund umzubringen. Noch am selben Tag habe er der Beschwerdegegnerin vor
ihrer Wohnung nachgestellt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer am
14.
Mai 2013 den Freund der Geschädigten für längere Zeit mit dem Auto
verfolgt.
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann unter anderem durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
3.2
Liegt
ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest
und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden
Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen
in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende
Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.3
Bei
Gesuchen um Verlängerung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig,
wenn der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG).
Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es dem Gesuchsgegner
eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben
(§ 11 Abs. 1 GSG).
4.
4.1
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet angesichts der Nichtverlängerung der die Kinder betreffenden
Schutzmassnahmen durch die Vorinstanz und der Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift einzig die Rechtmässigkeit der
Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots bezüglich der Beschwerdegegnerin.
4.2
Die
Vorinstanz erwog hierzu im Urteil vom 10. Juni 2013 zusammengefasst, die
Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorfälle erschienen
insgesamt glaubhaft, weshalb konkrete Gefährdungshinweise in Bezug auf ihre
psychische und physische Integrität vorlägen. Aufgrund der von der
Beschwerdegegnerin geschilderten Vor- und Familiengeschichte und früherer
Vorkommnisse erscheine auch der Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft.
4.3
Der Beschwerdeführer
machte in der Beschwerde vom 17. Juni 2013 im Wesentlichen geltend, die
Schutzmassnahmen seien unbegründet. Er habe anlässlich der verschiedenen
Einvernahmen jeweils die Wahrheit gesagt, die Beschwerdegegnerin hingegen sei
psychisch gestört und übe gegenüber den Kindern Gewalt aus. Er und die Kinder
seien die Opfer, nicht die Beschwerdegegnerin. Solange die Schutzmassnahmen
gelten würden, verzichte er lieber auf das Besuchsrecht, da er seinen Kindern
nicht erklären wolle, warum dieses über eine Drittperson ausgeübt werden müsse.
5.
5.1
Im
Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist dem
Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen.
Zum einen kann sich dieses im Rahmen der Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das
Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt
gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands
einer Gefährdung (vorn E. 3.2). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr,
25.
September 2012, VB.2012.00548, E. 3.2; 5 November 2009,
VB.2009.00514, E. 4.1). Es ist daher auch nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen
Angaben der Parteien ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Die Vorinstanz hat
sich zu Recht darauf konzentriert, in erster Linie die Darstellung der
Ereignisse durch die Beschwerdegegnerin und ihre Aussagen vor den Behörden in
den Grundzügen zu analysieren und auf deren Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen.
5.2
Die
Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei,
in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen und vor der Vorinstanz
lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Sie gab im
Rahmen der polizeilichen Einvernahme überdies zu, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers
kaputt gemacht und ihrem Sohn einen Klaps auf den Hintern gegeben zu haben.
Dies zeigt, dass sie auch über ihr eigenes, allenfalls kritisch zu würdigendes
Verhalten umfassend Auskunft geben wollte und gab. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Sachverhaltsdarstellungen als glaubhaft
erachtete. Zwar bestritt der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der
polizeilichen Einvernahme, der Einvernahme durch den Staatsanwalt als auch im
Rahmen der vor-instanzlichen Anhörung grundsätzlich, die Beschwerdegegnerin
oder ihren Freund jemals mit dem Tod bedroht zu haben. Auch stellte er den
Ablauf des Vorfalls vom 12. Mai 2013 anders als die Beschwerdegegnerin
dar. Deren Aussagen werden jedoch dadurch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Wohl
war es nicht besonders geschickt von der Beschwerdegegnerin, die Kinder allein
zur Wohnung des Beschwerdeführers gehen zu lassen, um ein Blatt für die
Hausaufgaben von C zu holen, ohne sich vorher zu vergewissern, dass der
Beschwerdeführer zuhause sei. Indessen war auch diese Situation insgesamt unter
Kontrolle der Beschwerdegegnerin. Jedenfalls hätten diese Vorgänge das spätere
Verhalten des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt, auch wenn verständlich ist,
dass er sich ob dem Telefon der Nachbarin, bei der die Kinder von der Beschwerdegegnerin
dann gefunden wurden, etwas aufregte. Zu beachten ist überdies, dass der Beschwerdeführer
anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme immerhin eingestand, der Beschwerdegegnerin
am 12. Mai 2013 nachgerannt zu sein. Während der Hafteinvernahme räumte er
sodann auch ein, der Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2013 am Telefon gedroht
zu haben und am 12. Mai 2013 vor der Wohnung des Freundes bzw. der neuen
Wohnung der Beschwerdegegnerin vorbeigefahren zu sein, um zu sehen, ob diese wieder
zu Hause seien.
Sodann ist auch die Annahme der Fortdauer der Gefährdung
seitens der Vorinstanz angesichts des Umstands, dass nicht zum ersten Mal
Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet werden mussten, und
der weiteren Auseinandersetzungen der Parteien in der Vergangenheit, nicht zu
beanstanden. Darüber hinaus fürchtet sich die Beschwerdegegnerin offenbar sehr
vor dem Beschwerdeführer.
Dass das Rayon- und Kontaktverbot ihr gegenüber zu
"logistischen" Problemen bei der Ausübung des Besuchsrechts mit den
Kindern bzw. zur Regelung der Übergabe der Kinder führt, wie dies der
Beschwerdeführer geltend macht, kann zwar nicht von der Hand gewiesen werden.
Es ist allerdings nicht gerechtfertigt, die die Beschwerdegegnerin betreffenden
Schutzmassnahmen deswegen aufzuheben, denn die Erschwerung von Treffen mit
seinen Kindern lässt die Gefährdungssituation gegenüber derselben nicht dahinfallen.
Überdies sieht das Scheidungsurteil zu diesem Zweck eine Beistandschaft vor,
auch wenn eine solche gemäss dem Beschwerdeführer bis anhin offenbar noch nicht
eingerichtet werden konnte. Das vom Zwangsmassnahmengericht verlängerte Rayon-
und Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin stellt zwar unzweifelhaft einen
Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Die angeordneten
Massnahmen sind jedoch geeignet und erforderlich, um eine erneute
Beeinträchtigung der Integrität der Beschwerdegegnerin seitens des Beschwerdeführers
zu verhindern. In zeitlicher Hinsicht erscheint die Verlängerung des
Kontaktverbots um drei Monate als notwendig, um Ruhe und Ordnung in die
schwierige Situation zwischen den Parteien zu bringen. Das öffentliche Interesse
an der Vermeidung häuslicher Gewalt überwiegt die privaten Interessen des
Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin zu kontaktieren, eindeutig. Die
Verlängerung der Schutzmassnahmen ist damit auch verhältnismässig.
5.3
Nach dem
Gesagten hält die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin
bis zum 30. August 2013 einer Rechtskontrolle stand.
6.
6.1
Die
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden vollumfänglich dem Beschwerdeführer
auferlegt. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch vom 24. Mai 2013
anlässlich der Anhörung seitens des Zwangsmassnahmengerichts insofern geändert
hatte, als sie nicht mehr um Erstreckung der die Kinder betreffenden Schutzmassnahmen
ersucht hatte und diese von der Vorinstanz schliesslich auch nicht verlängert
wurden, kann sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht als (teilweise)
unterliegend betrachtet werden. Die Kostenverteilung entspricht damit § 12 Abs. 1 GSG und ist folglich nicht zu beanstanden.
6.2
Zu
prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abwies. Die
unentgeltliche Rechtspflege nach § 16 VRG beinhaltet einerseits den
Anspruch auf Unentgeltlichkeit des Verfahrens (Abs. 1) und andererseits
das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Abs. 2). Da der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren nicht vertreten wurde, steht vorliegend nur die
Frage der unentgeltlichen Prozessführung zur Diskussion.
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,
der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und
Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand
nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet.
Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf
Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig
differieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 31 f.).
6.2.2
Zu beachten ist, dass die Vorinstanz die Schutzmassnahmen mit Urteil vom
29.
Mai 2013 zunächst ohne Stellungnahme bzw. Anhörung des
Beschwerdeführers und lediglich gestützt auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin
und die Akten verlängerte (vorn E. II.A.). Zum Zeitpunkt der Einreichung,
der für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Begehrens massgeblich ist (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 34), kann die Einsprache – zumindest aus
der Sicht des Beschwerdeführers – damit nicht als offensichtlich bzw. "von
vorneherein" aussichtslos im obgenannten Sinn bezeichnet werden. Durch die
Einsprache konnte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seinen Standpunkt im
Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anhörung persönlich darlegen, was jener
ausserdem eine bessere, nicht nur auf die Akten gestützte Beurteilung der
Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands seitens der Beschwerdegegnerin
bzw. der Glaubwürdigkeit der Parteien ermöglichte und zur Feststellung des
Sachverhalts beitrug (vgl. VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1;
§ 9 Abs. 3 GSG). Dass sich die Einsprache in der Folge als unbegründet
erwies, ist demgegenüber von geringerer Relevanz. Die Vorinstanz wies damit das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zu Unrecht wegen
Aussichtslosigkeit ab.
Zur Frage der Mittellosigkeit
äusserte sich die Vorinstanz nicht. Aus den Akten ist sodann auch nicht
ersichtlich, dass sie diesbezüglich weitere Abklärungen getroffen hätte, obwohl
der Beschwerdeführer mit der Einsprache die Einreichung von Belegen anerboten
hatte. Immerhin gab er der Mitbeteiligten zu Protokoll, er verdiene monatlich ungefähr
Fr. 5'300.- netto, habe kein Vermögen und ca. Fr. 30'000.- Schulden.
Darüber hinaus zahle er der Beschwerdegegnerin und seinen Kindern Unterhalt in
der Höhe von Fr. 2'250.- pro Monat. Angesichts der im Übrigen ungeklärten
Verhältnisse ist damit zugunsten des Beschwerdeführers von seiner
Mittellosigkeit auszugehen.
6.2.3
Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer demzufolge die unentgeltliche
Prozessführung gewähren müssen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten teilweise gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid vom
10.
Juni 2013 ist insofern aufzuheben, als das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Rekursverfahren abgewiesen wurde. Das Zwangsmassnahmengericht E ist zu
verpflichten, die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 300.-
unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Nachdem
der Beschwerdeführer zur Hauptsache (Aufhebung der Schutzmassnahmen) unterliegt
und vorliegend nur bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Rekursverfahren obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die gesamten
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine
beantragt.
8.2
Der
Beschwerdeführer beantragte auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Da er auch im Beschwerdeverfahren nicht
vertreten wird, ist hier jedoch ebenfalls nur die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung zu prüfen (vgl. vorn E. 6.2). Aufgrund seiner Angaben
gegenüber der Mitbeteiligten (vorn E. 6.2.2) und der Aufstellung seiner
monatlichen Lebenshaltungskosten in der Beschwerdeschrift ist von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem erweist sich die teilweise
gutzuheissende Beschwerde nicht als von vornherein offensichtlich aussichtslos,
weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist und die Verfahrenskosten
auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass er gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren nach Abschluss des
Verfahrens zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Dem Beschwerdeführer wird die
unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung
des Bezirksgerichts E (Zwangsmassnahmengericht) sowie Dispositiv-Ziffer 4
des Urteils desselben Gerichts, beide vom 10. Juni 2013, werden insofern aufgehoben, als das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Rekursverfahren abgewiesen wurde. Das
Zwangsmassnahmengericht E wird verpflichtet, die Kosten des Rekursverfahrens in
der Höhe von Fr. 300.- unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 310.-- Zustellkosten,
Fr. 1'310.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14 einzureichen.
5.
Mitteilung an:…