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Entscheid

VB.2013.00459

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00459

5. September 2013Deutsch18 min

(URT.2013.15539)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00459

Urteil

der 3. Kammer

vom 5. September 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A und ihr Sohn C werden seit 1. Februar 2005 von der Stadt

Zürich wirtschaftlich unterstützt. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zürich sprach C am 22. März 2012 eine Hilflosenentschädigung

mittleren Grades im Betrag von Fr. 38.60 pro Tag ab Oktober 2010 bis

31. März 2020 (vorbehältlich Revision) zu. Im Juli 2012 überwies sie A

eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 17'121.80. Mangels Mittellosigkeit

stellte die Leitung des Sozialzentrums E am 23. Juli 2012 die Sozialhilfe

per 31. August 2012 ein und erwog, dass von A erwartet werde, den

Lebensunterhalt für die nächsten sechs Monate selbständig zu finanzieren.

B. Dagegen

reichte A am 30. Juli 2012 Einsprache bei der Sozialbehörde der Stadt

Zürich (nachfolgend Sozialbehörde) ein. Sie beantragte, der Entscheid vom 23. Juli

2012 sei aufzuheben, und es seien ihr, insbesondere im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme, Sozialleistungen von Fr. 3'468.- auszurichten; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. In prozessualer

Hinsicht stellte sie den Antrag auf vorsorgliche Ausrichtung der

Sozialleistungen von Fr. 3'468.- für die Dauer des Verfahrens und ersuchte

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Sonderfall- und Einsprachekommission

der Sozialbehörde wies die Einsprache am 15. November 2012 ab, soweit sie

nicht bereits zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Der Antrag

bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls

abgewiesen.

Erwägungen

II.

A erhob am 27. November 2012 beim

Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) Rekurs

gegen den Beschluss der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 15. November 2012 und beantragte die Aufhebung dieses Entscheids. Die

Hilflosenentschädigung sei nicht als Einkommen, eventualiter nur im Rahmen der

situationsbedingten Leistungen für behinderungsbedingte Mehrkosten anzurechnen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. Für das

Einsprache- und Rekursverfahren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Der Bezirksrat wies den Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung am 6. Juni 2013 ab.

III.

Dagegen liess A am 18. Juni 2013

Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und wiederholte ihre im Rahmen

des Rekursverfahrens gestellten Anträge. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einsprache-, Rekurs- und

Beschwerdeverfahren. Der Bezirksrat verzichtete am 10. Juli 2013 auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 18. Juli 2013

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die

angefochtenen Entscheide. A verzichtete am 26. Juli 2013 auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Es stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Unabhängig von

der Höhe des Streitwerts ist somit die Kammer zum Entscheid berufen (vgl. § 38

Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG kann

mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend gemacht

werden. Als solche gelten insbesondere: Ermessensmissbrauch, -überschreitung

oder –unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts. Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 2 VRG nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) in der 4. überarbeiteten Ausgabe von April 2005, wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Situationsbedingte

Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,

wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Krankheits-

und behinderungsbedingte Spezialauslagen sind Kosten für Leistungen, die nicht

im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im konkreten Einzelfall

aber sinnvoll und nutzbringend sind. Sie können angerechnet werden, sofern sie

nicht von anderer Seite übernommen werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.I, C.I.I).

Für die Betreuung von Familienangehörigen kann je nach Umfang der erbrachten

Leistung eine Integrationszulage von Fr. 100.- bis Fr. 300.- pro

Monat angerechnet werden. Diese wird nachschüssig für bereits erbrachte

Gegenleistungen ausgerichtet (SKOS-Richtlinien Kap. C.2;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 8.2.01,

Ziff. 1–3.1, Version vom 26. August 2012, unter www.sozialhilfe.zh.ch).

Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung bzw. Integrationszulage

liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden (VGr, 29. Juli 2008,

VB.2008.00233, E. 4.1 bzw. VGr, 17. Juni 2008, VB.2008.00145,

E. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 8.2.01, Ziff. 3.1).

2.3

In der

Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 2 Abs. 2 SHG

werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer

Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. Dem Bezug von

Sozialhilfe gehen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor. Infrage

kommen insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen, familienrechtliche

Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Schadenersatzansprüche und

Stipendien (SKOS-Richtlinien Kap. A.4). Rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe kann u. a.

dann entsprechend der Höhe der in derselben Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen

Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger

rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen erhält (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auch auf Leistungen,

die der Hilfeempfänger für seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat

(vgl. § 27 Abs. 2 SHG).

2.4

Versicherte

mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind,

haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

Nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gilt eine Person als

hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf. Auf die Frage, inwieweit Hilflosenentschädigungen mit Sozialhilfeleistungen

verrechnet werden können, wird sogleich näher einzugehen sein (vgl. E. 3.2).

3.

3.1

Streitpunkt

bildet vorliegend, ob die an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Hilflosenentschädigung

eine Einnahme darstellt, mit welcher sie für die Betreuung ihres Sohnes entschädigt

wird, sodass sie von der Beschwerdegegnerin mangels Mittellosigkeit – wenn auch

nur vorübergehend – nicht mehr finanziell zu unterstützen wäre.

3.2

Im Urteil

I 615/06 vom 23. Juli 2007 erwog das Bundesgericht, dass die Hilflosenentschädigung

den gesetzlichen Zweck verfolge, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten

Kosten zu ersetzen, weshalb damit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten

entschädigt würden. Es charakterisierte diese Entschädigung als schadenersatzähnlich,

die kein Ersatzeinkommen darstelle, sondern auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet

und in diesem Sinn zweckgebunden sei. Bezüglich der Höhe erfolge eine pauschalierte

Entschädigung nach Schweregrad der Hilflosigkeit der behinderungsbedingten Aufwendungen

(E. 5.3; vgl. auch BGr, 25. Februar 2010, 8C_731/2009, E. 3.1;

Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der

Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 332 f.).

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist der

Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juli 2007 (Urteil I 615/06) bezüglich

der Anrechenbarkeit von Hilflosenentschädigungen im Zusammenhang mit

Sozialhilfeleistungen nicht einschlägig, ging es dort doch um die Klärung des

Einkommens betreffend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und

somit um eine andere Rechtsfrage. Das Bundesgericht hat hingegen die

Anrechenbarkeit von Hilflosenentschädigungen bei gewährter wirtschaftlicher

Hilfe im Entscheid vom 25. Februar 2010 (8C_731/2009, E. 3.5)

grundsätzlich bejaht, jedenfalls soweit im Rahmen der Sozialhilfe auch Pflege-,

Betreuungs- und andere Kosten übernommen würden. In diesem Licht ist auch der

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2010 (VB.2010.00181) zu

sehen, wonach bei Übernahme der Kosten für die Fremdbetreuung eines behinderten

Kindes durch die Gemeinde nichts gegen eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung

im Sozialhilfebudget der Familie spreche, welche eine Unter­stützungseinheit

darstelle (E. 4.1; vgl. auch VGr, 23. April 2007, VB.2007.00112, E. 4.2).

Auch gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch kann eine Hilflosenentschädigung

als Einnahme angerechnet werden, wenn die Sozialbehörde die Auslagen für die

Pflege und Betreuung der betroffenen Person als situationsbedingte Leistungen

im Budget einberechnet (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.1.01, Ziff. 1.6).

Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) geht von der Anrechenbarkeit

der Hilflosenentschädigung bei der Familienangehörige betreuenden Person aus,

wobei je nach Umfang der erbrachten Leistung eine Integrationszulage von Fr. 100.-

bis Fr. 300.- pro Monat angerechnet werden kann (Heinrich

Dubacher/Bernadette von Deschwanden, Wie berücksichtigt man die Hilflosenentschädigung?,

ZESO 2/2006 S. 16). Anlässlich der Luzerner Tagung zum Sozialhilferecht

vom 26. April 2012 wurde die Anrechenbarkeit der Hilflosenentschädigung

ebenfalls thematisiert. Dabei wurde die Meinung vertreten, die Hilflosenentschädigung

stelle eine zweckgerichtete Sozialleistung dar, weshalb man sie nur dann in der

Sozialhilfe als Einkommen anrechnen könne, wenn man im Gegenzug sämtliche

Auslagen für die Pflege berücksichtige und eine Betreuungsleistung einer

unterstützten Person der Erwerbsarbeit gleichstelle (Rudolf Hochuli, Anrechnung

von Sozialversicherungsleistungen, mit weiteren Hinweisen, auffindbar unter www.hslu.ch/hochuli-2.pdf).

3.3

Zunächst

ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn eine

Unterstützungseinheit bildet (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.01, Ziff. 1 und 2). Wie erwähnt ist

die Nachzahlung von Hilflosenentschädigung jedenfalls für die Deckung von

ausgewiesenen behinderungsbedingten Mehrkosten zu verwenden (vgl. E. 3.2),

weshalb die dafür bereits bezahlte Sozialhilfe an die Unterstützungsbedürftige

zurückgefordert werden darf (vgl. BGr, 25. Februar 2010, 8C_731/2009,

E. 3.3) bzw. die wirtschaftliche Hilfe an die Beschwerdeführerin infolge

fehlender Mittellosigkeit entsprechend einzustellen ist. Im vorliegenden Fall

sind solche Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege und Fremdbetreuung des

Sohnes entstanden sind, ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung der Hilflosenentschädigung

im Oktober 2010 angefallen und von der Beschwerdegegnerin insbesondere als

situationsbedingte Leistungen im Sinn von SKOS-Richtlinien Kap. C.I.I übernommen

worden. Nicht abgestellt werden kann auf den in der Bedarfsrechnung des erstinstanzlichen

Entscheids erwähnten Betrag für den Hort von monatlich Fr. 70.-, da es

sich um einen Durchschnittswert handelt, der im Übrigen für das künftige Budget

gilt.

3.4

Der

obgenannte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2010 (vorn

E. 3.2) unterscheidet sich vom vorliegenden Fall sodann dahingehend, dass

sich die Beschwerdeführerin bislang mehrheitlich selbst um ihren an einem

fragilen X-Syndrom leidenden, hilfsbedürftigen Sohn kümmerte . Die Vorinstanzen

erwogen, die Hilflosenentschädigung sei im Unterstützungsbudget als Einkommen

der Beschwerdeführerin für die Betreuung des Sohnes aufzuführen, denn die Beschwerdegegnerin

habe im entscheidrelevanten Zeitraum davon abgesehen, die Beschwerdeführerin zu

verpflichten, einer Erwerbsarbeit nachzugehen bzw. sich um ein grösseres Pensum

zu bemühen. Die Hilflosenentschädigung ist der Beschwerdeführerin indessen

schon deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie solche Betreuungsleistungen

tatsächlich erbrachte. Bezüglich der Frage, ob ihr ebenfalls ein Freibetrag für

Erwerbstätige zusteht, ist zu erwähnen, dass ihr – entgegen der Darstellung in

der Beschwerdeschrift – ein solcher Betrag in der Vergangenheit regelmässig gewährt

wurde. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung

im Familienrecht, wonach der Mutter die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit erst ab

einem bestimmten Alter des Kindes zuzumuten ist (vgl. BGE 115 II 6

E. 3c; BGr, 16. Januar 2007, 5C.203/2006, E. 3.2), im Bereich

der Sozialhilfe nicht gleichermassen zur Anwendung gelangt (vgl.

SKOS-Richtlinien Kap. C.I.3).

3.5

Angesichts

der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung ab Oktober 2010 steht der

Beschwerdegegnerin aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe somit ein

Rückerstattungsanspruch im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a SHG gegen

die Beschwerdeführerin im entsprechenden Umfang zu bzw. kann Letztere ab 1. September

2012.

von der Fürsorge vorübergehend abgelöst werden.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführerin wird erst neuerdings eine Integrationszulage im Sinn der

SKOS-Richtlinien Kap. C.2 ausbezahlt. Die Ausrichtung einer solchen Zulage

wurde vorinstanzlich als nicht von Belang eingestuft. Indessen ist dieser Punkt

zu behandeln, denn Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens hat insbesondere zu sein,

was nach richtiger Gesetzesanwendung Gegenstand des angefochtenen Entscheids

hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Angesichts der erfolgten Betreuung

ihres Sohnes hätte der Beschwerdeführerin eine solche Leistung bereits zu einem

früheren Zeitpunkt ausgerichtet werden müssen, was denn auch die mit dem

vorliegenden Fall betrauten Personen der Sozialbehörde einräumen. Mit der

verspäteten Ausrichtung der Integrationszulage hat die Beschwerdegegnerin ihr

Ermessen unterschritten, was eine Rechtsverletzung darstellt (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 79).

4.2

Der

Sozialbehörde ist die Diagnose des Sohnes der Beschwerdeführerin seit anfangs April

2008.

bekannt. Die Abklärung der IV-Stelle ergab sodann, dass der Sohn der

Beschwerdeführerin seit März 2008 in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen

(Auskleiden, Essen, Notdurft, Körperpflege und der Fortbewegung/Pflege

gesellschaftlicher Kontakte) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe

angewiesen sei sowie dauernd überwacht werden müsse. Aktenkundig ist, dass die

Beschwerdeführerin die Betreuung ihres Sohnes mehrheitlich übernahm (vgl.

E. 3.4). Aufgrund der Verhältnisse – die Beschwerdeführerin leidet, wenn

auch weniger ausgeprägt, ebenfalls am fragilen X-Syndrom und ist schnell

überfordert – war im Übrigen nicht zu erwarten, dass sie in der Lage gewesen

wäre, selber einen Antrag auf Ausrichtung einer Integrationszulage zu stellen.

Infolgedessen scheint es gerechtfertigt, ihr bereits ab April 2008

monatlich eine solche Zulage auszurichten. Da es sich dabei um die finanzielle

Honorierung und Förderung der Pflege von Angehörigen handelt, ist das

Bedarfsdeckungsprinzip nicht zu berücksichtigen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 5.1.11, Ziff. 1 und Kap. 8.2.01, Ziff. 2).

4.3

Die Höhe

der auszurichtenden Integrationszulage ist von der Sozialbehörde unter Wahrung

ihres pflichtgemässen Ermessens noch zu bestimmen. Nunmehr setzt sie dafür

einen Betrag in Höhe von Fr. 150.- ein. Bei der Festsetzung dieser Zulage

sind die SKOS-Richtlinien Kap. C.2 zu beachten, wonach alleinerziehende

Personen, die wegen der Betreuung ihres Kleinkinds weder einer Erwerbstätigkeit

noch einer ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen können, eine

monatliche Integrationszulage von mindestens Fr. 200.- erhalten.

4.4

Unter

diesen Umständen erweist es sich als gerechtfertigt, die entsprechenden Dispositiv-Ziffern

der vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die Sache nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zur Ergänzung bzw.

zwecks Neuentscheids zurückzuweisen, um die ab April 2008 auszurichtende

Integrationszulage festzusetzen. Der dabei nachzuzahlende Betrag ist

schliesslich mit demjenigen der Rückforderung aufgrund der bereits an die

Beschwerdeführerin ausbezahlten Hilflosenentschädigung zu verrechnen. Dies

führt dazu, dass die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdeführerin

bzw. deren fehlende Mittellosigkeit von kürzerer Dauer ist, als im

erstinstanzlichen Entscheid vom 23. Juli 2012 noch erwogen.

5.

5.1

Zu

beurteilen bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rahmen des Einsprache-

und Rekursverfahrens.

5.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen hin

die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Mittelos ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten

lediglich bezahlen könnte, wenn jene Mittel herangezogen würden, welche die

betroffene Person für die Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie

benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich

der Einkommenssituation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Dabei hat die Rechtsprechung immer

wieder betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche

Existenzminimum abgestellt werden dürfe, sondern die individuellen Umstände zu

berücksichtigen seien. Auch wenn das Einkommen wenig über dem Betrag liege, der

für den Lebensunterhalt notwendig sei, könne Bedürftigkeit angenommen werden

(BGE 124 I 1 E. 2.a; 108 Ia 108 E. 5.b; 106 Ia 82 E. 3; Arthur

Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 164 f.).

Überdies haben mittellose Personen nach § 16 Abs. 2 VRG einen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. In

sozialhilferechtlichen Verfahren ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es in solchen Verfahren

regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse geht, welche

den Betroffenen in der Regel ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar

ist (vgl. etwa VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 5.4).

5.3

Bezüglich

der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zunächst

festzuhalten, dass weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren

Verfahrenskosten erhoben wurden. Da der Beschwerdeführerin in diesen Verfahren

somit keine Kosten auferlegt wurden, besteht diesbezüglich kein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide; auf ihr

entsprechendes Begehren ist daher nicht einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 21; § 28 N. 7 und 9).

5.4

Angesichts

der Rückweisung der Sache an die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin erweisen

sich die Begehren der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich aussichtslos

(vgl. E. 4.4). Aufgrund ihrer Lebenssituation ist überdies nicht davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, die für den

Entscheid relevanten Tatsachen selbst vorzutragen (vgl. vorn E. 4.2). Zwar

charakterisierte die behandelnde Ärztin sie unter anderem als im Alltag häufig "lebensschlau"

und sich geschickt die nötige Unterstützung organisierend, stufte deren

Intelligenz aber als sehr wahrscheinlich unterdurchschnittlich ein. Zudem stellten

sich in der Sache komplexe Rechtsfragen. Der Beizug eines Rechtsvertreters erwies

sich deshalb als notwendig. Aus der Verrechnung der nachträglich

auszurichtenden Integra­tionszulage mit der Forderung aufgrund der

Hilflosenentschädigung ergibt sich zwar ein Überschuss (vorn E. 4.4), der

jedoch von der Beschwerdeführerin zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet

werden muss. Entsprechend kann ihr nicht zugemutet werden, damit auch noch die

Anwaltskosten zu begleichen. Sie hat somit als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu gelten. Unter diesen Umständen sind die Gesuche um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Vorinstanzen gutzuheissen.

6.

6.1

Zusammenfassend

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Disp.-Ziff. I und III des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 6. Juni

2013, Disp.-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses der Sonderfall- und

Einsprachekommission vom 15. November 2012 sowie die Verfügung der Leitung

des Sozialzentrums E vom 23. Juli 2012 sind aufzuheben, und die Sache ist zur

Ergänzung bzw. zu neuer Entscheidung an die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

6.2

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

7.1

Es bleibt,

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens zu prüfen.

7.2

Ein Teil

der Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, weshalb ihr Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegenstandslos ist. Wie

erwähnt (vgl. vorn E. 5.4) erweist sich die vorliegende Angelegenheit als

nicht offensichtlich aussichtslos. Auch ist von der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG auszugehen. Unter

diesen Umständen rechtfertigt es sich, die ihr auferlegten Verfahrenskosten in

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Bezüglich der Frage der Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters kann

auf die Erwägungen betreffend die entsprechenden Gesuche im Einsprache- und

Rekursverfahren verwiesen werden (vgl. E. 5.4). Auch im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführerin somit die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

7.3

Die

Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.

Bei der vorliegenden

Rückweisung handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Er ist daher vor

Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

3.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin läuft eine nicht

erstreckbare Frist von 30 Tagen, ab Zustellung

dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen

Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung

als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010, GebV

VGr);

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Disp.-Ziff. I

und III des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 6. Juni 2013, Disp.-Ziff. 1

und 2 des Beschlusses der Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 15. November 2012 sowie die Verfügung

der Leitung des Sozialzentrums E vom 23. Juli 2012 werden aufgehoben. Die

Sache wird im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor der Sonderfall- und Einsprachekommission

sowie für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt

und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. Rechtsanwalt B hat seine Entschädigungsforderung gegenüber den genannten

Instanzen geltend zu machen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die der Beschwerdeführerin

auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:…