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Entscheid

VB.2013.00460

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00460

19. September 2013Deutsch19 min

(URT.2013.15573)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00460

Urteil

der 3. Kammer

vom 19. September 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin

Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RAin

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Ehegatten A und C beziehen seit Mai 2008 wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde

der Stadt Zürich. Am 4. Juli 2011 meldete A der Sozialbehörde, gemäss

einem Grundbuchauszug der Gemeinde C im Land E seien er, seine Schwester und

seine verstorbene Mutter je zu einem Drittel Besitzer eines Hauses in der

Ortschaft F.

B. Daraufhin

entschied die Sozialbehörde am 26. September 2011, A und C trotz Miteigentum

an dem Haus in F vorschussweise einstweilen bis 30. April 2012 mit

wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen (Disp.-Ziff. 1). Das Ehepaar wurde

verpflichtet, die Liegenschaft bis 30. April 2012 zu verkaufen oder sich

um die Auszahlung des Miteigentumsanteils zu bemühen (Disp.-Ziff. 2). Die

Kosten, die für den Verkauf unabdingbar seien, würden vom Verkaufserlös in

Abzug gebracht (Disp.-Ziff. 3). Der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft

sei bis maximal zur Höhe der bis anhin entstandenen Auslagen per sofort

zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 4). Falls A und C keine oder nur ungenügende

Verkaufs- oder Auszahlungsbemühungen nachwiesen, würde die Unterstützung

eingestellt und die bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Auslagen würden bis

zur Höhe der illiquiden Vermögenswerte per sofort zur Rückerstattung fällig

(Disp.-Ziff. 5). Im Fall der Ablösung ohne erfolgten Verkauf würde die

seit Unterstützungsbeginn vorschussweise ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe

bis zur Höhe der illiquiden Vermögenswerte zur Rückerstattung fällig

(Disp.-Ziff. 6). Für die weitere Unterstützung werde bei der Bedarfsrechnung

für A und C ab 1. November 2011 ein Vermögensertrag von Fr. 67.- als

Ertrag aus der Liegenschaft berücksichtigt und monatlich im Voraus von den

Unterstützungsleistungen in Abzug gebracht (Disp.-Ziff. 7).

C. Eine von A

dagegen am 24. Oktober 2011 erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 26. Januar

2012 ab, ohne Kosten zu erheben.

Erwägungen

II.

In der Folge gelangte A am

21.

Februar 2012 mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte

die Aufhebung des Entscheids der

SEK. Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

A. A erhob

dagegen am 17. Juni 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht mit den Anträgen,

der bezirksrätliche Beschluss sei aufzuheben und ihm bzw. seiner Familie seien

ungekürzte und unbefristete Sozialhilfeleistungen zuzusprechen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. Zudem ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Am

10.

Juli 2013 verzichtete der Bezirksrat auf Vernehmlassung, ohne einen

formellen Antrag zu stellen. Die Sozialbehörde beantragte am 18. Juli 2013

die Abweisung der Beschwerde. A nahm am 21. August 2013 zu diesen Eingaben

Stellung. Die Sozialbehörde liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gingen von einer Rückerstattungspflicht

des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 20'350.- aus. Zudem drohte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe an und kürzte diesem die monatlichen Unterstützungsbeiträge um den

Vermögensertrag der Liegenschaft im Land E (vgl. zur Höhe der ausgerichteten

wirtschaftlichen Hilfe). Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während

der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 38 N. 5). Der Streitwert beträgt daher insgesamt

deutlich über Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.3

Soweit der

Beschwerdeführer die unbefristete Zusprechung von Sozialhilfeleistungen

beantragte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Entscheid vom

26.

September 2011 betraf die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe

lediglich bis 30. April 2012 und umfasste keine zeitlich darüber

hinausgehenden Leistungen. Solche gehören damit nicht zum Streitgegenstand.

Ohnehin lässt sich die unbefristete Zusprechung von Sozialhilfeleistungen nicht

mit der periodischen Überprüfungspflicht der Fürsorgebehörden gemäss § 33

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) vereinbaren.

Der Beschwerdeführer wird im Übrigen nach eigenen Angaben immer noch von der

Beschwerdegegnerin unterstützt.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, Streitgegenstand bilde aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers

allein die Rechtmässigkeit der Verpflichtung zum Verkauf der Liegenschaft gemäss

Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses vom 26. September 2011. Wie der Beschwerdeführer

jedoch zu Recht geltend machte, hatte er mit Einsprache vom 24. Oktober

2011.

und Rekurs vom 21. Februar 2012 jeweils die vollumfängliche Aufhebung

der angefochtenen Entscheide beantragt. Im Gegensatz zur Vorinstanz prüfte die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid denn auch die Rechtmässigkeit der

Disp.-Ziff. 3–7 des Beschlusses vom 26. September 2011, was auch

deshalb angezeigt war, weil diese Ziffern mit der Anordnung von

Disp.-Ziff. 2 offensichtlich in einem engen sachlichen Zusammenhang

stehen. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist, was Gegenstand des

angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein

sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden daher neben Disp.-Ziff. 2

ebenso die Disp.-Ziff. 3–7 des Beschlusses vom 26. September 2011 Streitgegenstand.

2.2

Gemäss

Disp.-Ziff. 1 des Entscheids vom 26. September 2011 war der

Beschwerdeführer trotz Miteigentum an dem Haus in F einstweilen bis

30.

April 2012 vorschussweise mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen.

Angesichts der Anträge des Beschwerdeführers gemäss der Einsprache- und der

Rekursschrift hätte eigentlich auch die Rechtmässigkeit dieser Anordnung

beurteilt werden müssen, was jedoch sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die

Vorinstanz unterliessen. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Beschwerdeschrift

hierzu – im Gegensatz zu den Disp.-Ziff. 3–7 – allerdings nicht.

Disp.-Ziff. 1 des Entscheids vom 26. September 2011 gehört damit

nicht (mehr) zum Streitgegenstand.

3.

Zwischen den Parteien ist

im Wesentlichen umstritten, ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar

ist, das Haus im Land E zu verkaufen.

4.

4.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 SHV

die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

4.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um anfechtbare

Anordnungen (RB 1998 Nr. 34; VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208,

E. 2.2; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4)

4.3

Hilfesuchende

und unterstützte Personen haben aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden

Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhaltung von Vermögen.

Dies gilt auch für Grundeigentum, das zu den eigenen Mitteln im Sinn von

§ 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV gehört. Personen, die

Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als solche, die

Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Die

Verwertung von Liegenschaften (und anderen Vermögenswerten) des Hilfeempfängers

ist damit grundsätzlich Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe. Die

Sozialhilfeorgane können aber von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn

dadurch für die unterstützten Personen oder ihre Angehörigen ungebührliche

Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung

von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinien

Kap. E.2.1). Auf die Verwertung von Immobilienbesitz ist insbesondere zu

verzichten, wenn dieser – bei selbständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge

– einer nötigen Alterssicherung gleichkommt, wenn jemand voraussichtlich nur

kurz- oder mittelfristig unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender

Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte. Für Immobilien im

Ausland gelten dabei dieselben Prinzipien wie für Immobilien in der Schweiz

(VGr, 19. März 2009, VB.2008.00602, E. 2; SKOS-Richtlinien

Kap. E.2.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 9.3.01, Berücksichtigung von Grundeigentum im Allgemeinen,

30.

Januar 2013, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und

zumutbar sei, das Haus im Land E bzw. seinen Anteil daran zu verwerten, und sie

verzichtete deshalb auf die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung

gemäss § 20 SHG (vgl. den Hinweis in Disp.-Ziff. 1 des Entscheids vom

26.

September 2011 auf diese Bestimmung). Im Einspracheentscheid erwog sie

jedoch, dem Beschwerdeführer sei dahingehend zuzustimmen, dass ein Verkauf

seines Anteils am Haus kaum möglich sein dürfte. Indessen sei die Auflage, sich

um die Auszahlung seines Anteils zu bemühen, durchaus verhältnismässig und

zumutbar. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut von

Disp.-Ziff. 2 des Entscheids vom 26. September 2011

"lediglich" verpflichtet, die Liegenschaft bis 30. April 2012 zu

verkaufen oder sich um die Auszahlung des Miteigentumsanteils zu

bemühen. Nachdem das Haus unbestrittenermassen zur Hälfte auch der Schwester

des Beschwerdeführers zusteht und er damit ohne deren Zustimmung nur gerade

seinen Anteil daran veräussern könnte (vgl. hierzu E. 5.1.2), ist indes

nicht ersichtlich, inwiefern sich für ihn der Verkauf des Hauses von der

Auszahlung seines Miteigentumsanteils überhaupt unterscheiden sollte. Der

zweite Teil der Auflage von Disp.-Ziff. 2 kann jedenfalls nur dann einen

Sinn ergeben und zur Verbesserung seiner Lage beitragen, wenn neben den

Bemühungen auch die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Verwertung des Hauses an

sich für den Beschwerdeführer vorausgesetzt werden können, was die Vorinstanz

denn auch zu Recht prüfte. Die vorliegenden Umstände sind insofern mit

denjenigen vergleichbar, wo Hilfeempfänger von der Sozialbehörde angewiesen werden,

sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Eine solche Auflage kann sich ebenfalls

nur dann als rechtmässig erweisen, wenn diesen Personen zugleich auch zuzumuten

ist, in eine andere Bleibe zu ziehen (vgl. als Beispiel VGr, 31. Juli

2013, VB. 2013.00343, E. 3.4 [zur Publikation vorgesehen].

5.1.1

Der Beschwerdeführer bestritt zwar den in der Bestätigung der

Gemeindeversammlung C über die Besitzsteuern vom 20. Juni 2011 auf

€ 47'250.- bezifferten Wert des Hauses. Er tat dies jedoch in pauschaler

Weise und machte lediglich geltend, er wisse nicht, wie hoch der Wert sei. Die

Angaben des amtlichen Dokuments werden dadurch selbstredend nicht infrage

gestellt. Unter Berücksichtigung des Anteils seiner Schwester am Haus beträgt

derjenige des Beschwerdeführers € 23'625.-, was auch nach Abzug des

Vermögensfreibetrags von Fr. 8'000.- (SKOS-Richtlinien Kap. E.2.1; vgl.

VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00131, E. 4.2) zweifellos einen erheblichen

Vermögenswert darstellt.

5.1.2

Die "Bestätigung über die Rechte auf dem Immobilieneigentum" vom

20.

Juni 2011 weist unter der Rubrik "Eigentümer/Besitzer" der

fraglichen Liegenschaft zu gleichen Teilen den Beschwerdeführer sowie dessen

Schwester und die verstorbene Mutter als "Besitzer" aus. Die

Bestätigung der Gemeindeversammlung C vom gleichen Datum enthält demgegenüber

sowohl die Begriffe "Besitzsteuern" als auch

"Eigentumssteuerrechnung", "Information über das Eigentum"

sowie "Steuer für ihr Eigentum". Aufgrund dieser Dokumente ist somit

nicht ganz klar, ob der Beschwerdeführer (Mit-)Besitzer oder (Mit-)Eigentümer

des zu verwertenden Hauses ist. Ebenso wenig kann jedoch daraus abgeleitet

werden, dass er lediglich einen Anspruch auf Eigentumsübertragung der Liegenschaft

hätte und die endgültige rechtliche Regelung noch eines gerichtlichen Entscheids

bedürfte, wie er dies selbst vorbrachte. Ohnehin ungewiss ist, ob diese Unterscheidung

nach dem im Land E anwendbaren Recht hinsichtlich der Veräusserbarkeit des

entsprechenden Anteils überhaupt eine Rolle spielt. Nachdem der

Beschwerdeführer offensichtlich zur Begleichung der gesamten Steuerschuld

verpflichtet wurde, liegt der Schluss nahe, dass er trotz der geltend gemachten,

aber unbelegten Auseinandersetzung mit seiner Schwester bzw. ausstehenden

gerichtlichen Regelung jedenfalls von den kosovarischen Behörden als über das

Haus verfügungsberechtigt angesehen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass

ein Verkauf seines Miteigentumsanteils für den Beschwerdeführer rechtlich

möglich und ein solcher auch nicht von der Zustimmung seiner Schwester abhängig

ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelbehörde zwar

grundsätzlich auch Fragen des ausländischen Rechts von Amtes wegen abzuklären

hat. Die Verfahrensbeteiligten sind diesbezüglich allerdings

mitwirkungspflichtig (BGE 109 V 75 E. 3c; BGE 108 V 121 E. 3b;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 82, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer

unterliess es freilich, seine Ausführungen, wonach ein Verkauf für ihn

rechtlich unmöglich sei, mit entsprechenden Nachweisen zu stützen.

Faktisch dürfte es angesichts der vom Beschwerdeführer

geschilderten und nicht bestrittenen Umstände (geographische Lage und Grundriss

der Liegenschaft, mangelnde Nachfrage) allerdings tatsächlich nicht leicht

sein, das Haus bzw. seinen Anteil daran zu verkaufen. Hiervon geht selbst die

Beschwerdegegnerin aus (vgl. vorn E. 5.1). Gemäss Disp.-Ziff. 2 des

Entscheids vom 26. September 2011 hat sich der Beschwerdeführer jedoch

auch nur um eine Auszahlung seines Miteigentumsanteils zu bemühen, gegebenenfalls

sogar unter Zuhilfenahme eines Maklers (vgl. Disp.-Ziff. 3).

Konsequenterweise setzt die Androhung der Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe gemäss Disp.-Ziff. 5 ungenügende Verkaufs- oder Auszahlungsbemühungen

voraus. Der Beschwerdeführer hat offenbar auch schon entsprechende

Anstrengungen in Form von im Radio geschalteten Inseraten unternommen. Das

weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin für den Fall, dass das Haus trotz ausreichenden

Anstrengungen seitens des Beschwerdeführers keinen Käufer finden sollte, wurde

im Entscheid vom 26. September 2011 demgegenüber nicht geregelt. Sollten

sich die Verkaufsbemühungen definitiv als vergeblich erweisen, bestünde auch

dannzumal noch die Möglichkeit einer Rückerstattungsverpflichtung nach

§ 20 Abs. 1 SHG.

5.1.3

Wie die Vorinstanz richtigerweise erwog, bezieht der Beschwerdeführer seit

über fünf Jahren Sozialhilfe. Eine baldige Ablösung erscheint nicht in Sicht.

Von einer bloss kurzfristigen bzw. geringfügigen Unterstützung kann daher nicht

gesprochen werden. Sodann bewohnt zurzeit weder der Beschwerdeführer selbst

noch ein naher Angehöriger das Haus in F. Darüber hinaus bestehen auch noch

keine konkreten Pläne zur dortigen Wohnsitznahme in absehbarer Zeit, führte der

Beschwerdeführer (Jahrgang 1961) doch aus, er plane erst nach Erreichen des

Rentenalters nach F zu ziehen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch

nicht geltend, das Haus diene seiner Alterssicherung oder werde für eine

Erwerbstätigkeit genutzt. Der Schluss der Vorinstanz, dass ihm der Verkauf

seines Miteigentumsanteils auch zumutbar sei, ist folglich nicht zu

beanstanden. Eine ungebührliche Härte ist jedenfalls nicht ersichtlich.

5.2

Indem die

Vorinstanz es unterliess, die Rechtmässigkeit der Disp.-Ziff. 3–7 des Beschlusses

vom 26. September 2011 zu prüfen (vorn E. 2.1), verletzte sie das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). In Bezug auf die Disp.-Ziff. 3‑6

ist die Verletzung allerdings als minderschwer zu bezeichnen. Es handelt sich

dabei um verfahrensleitende Anordnungen, die in einem unmittelbaren

Zusammenhang mit der Auflage gemäss Disp.-Ziff. 2 stehen und die Planung

des weiteren Vorgehens anbelangen. Im Gegensatz zu der die persönliche Freiheit

des Beschwerdeführers tangierenden Verhaltensanweisung haben sie keinen später

nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge und sind damit nicht anfechtbar

(RB 1998 Nr. 34; VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 2.2;

18.

August 2011, VB.2010.00194, E. 1.3). Disp.-Ziff. 3

beinhaltet die Regelung der Kosten, die für den Verkauf des Hauses aufzuwenden

sind, wobei deren Abzug vom Verkaufserlös für den Beschwerdeführer offensichtlich

keinen Nachteil darstellt. Disp.-Ziff. 4 und Disp.-Ziff. 5 betreffen

die Rückerstattung der Unterstützungsauslagen und bedingen zunächst den Verkauf

des Hauses bzw. die Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe.

Disp.-Ziff. 6 droht die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe und die

Rückerstattung bei ungenügenden Verkaufs- oder Auszahlungsbemühungen lediglich

an. Sollte die Beschwerdegegnerin einst zum Schluss kommen, dass die

entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird sie die Rückerstattung bzw.

Einstellung ohnehin im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung anzuordnen haben.

5.3

Nach

Disp.-Ziff. 7 des Entscheids vom 26. September 2011 ist von den

Unterstützungsleistungen ein Vermögensertrag von 4 % des

Liegenschaftswerts in Abzug zu bringen. Gemäss der Beschwerdegegnerin

entspricht der Betrag von Fr. 67.- dem mutmasslichen Ertrag, der bei einer

allfälligen Vermietung der Liegenschaft erzielt werden könnte. Mit der

Ertragsanrechnung sollen trotz ihres Immobilienbesitzes unterstützte Personen

veranlasst werden, ihre Liegenschaft zu verkaufen. Zwar handelt es sich bei der

Liegenschaft im Land E wie gesagt um einen zu berücksichtigenden Vermögenswert,

der den eigenen Mitteln des Beschwerdeführers im Sinn von § 14 SHG zuzurechnen

ist. Nachdem dieser aber bereits gemäss Disp.-Ziff. 2 grundsätzlich verpflichtet

ist, das Haus bzw. seinen Anteil daran baldmöglichst zu verkaufen, ist

nicht einzusehen, weshalb gleichzeitig noch ein lediglich mutmasslicher Ertrag

aus einem Mietverhältnis im Sinn eines hypothetischen Einkommens zu

berücksichtigen wäre. Dass die Liegenschaft – aufgrund einer Vermietung oder

lediglich im Sinn eines Vermögenswerts – tatsächlich einen finanziellen

Nutzen abwerfen würde, ist weder erstellt, noch wird dies von der

Beschwerdegegnerin selbst angenommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die

Liegenschaft für den Beschwerdeführer im momentanen, unvermieteten Zustand

einen wirtschaftlichen Aufwand bedeutet. Ohnehin kann eine Liegenschaft in

Bezug auf einen allfälligen Vermögensertrag nicht einfach mit verzinstem

Barvermögen eines Sozialhilfebezügers verglichen werden. Die Anrechnung eines Ertrags

aus dem Haus als Vermögensgegenstand würde sich im Übrigen vorliegend

allenfalls dann rechtfertigen, wenn sich dieses effektiv als unverkäuflich

erwiese. Disp.-Ziff. 7 des Entscheids vom 26. September 2011 ist

damit aufzuheben.

5.4

Die Beschwerde

ist damit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1

Nachdem

der Beschwerdeführer zur Hauptsache unterliegt (Verpflichtung zum Verkauf der

Liegenschaft bzw. zur Vornahme entsprechender Bemühungen) und vorliegend nur

hinsichtlich des angerechneten Vermögensertrags obsiegt, der in Bezug auf den

Streitwert nur wenig ins Gewicht fällt (vgl. vorn E. 1.2), rechtfertigt es

sich, ihm die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund

seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung ist ihm

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat

keine solche verlangt.

6.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,

der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und

Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon

Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und

Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts

kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten

auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur

geringfügig differieren (Kölz/Boss-hart/Röhl, § 16 N. 31 f.).

6.2.1

In Anbetracht seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das vorliegende Verfahren kann

sodann angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde nicht als offensichtlich

aussichtslos im soeben umschriebenen Sinn bezeichnet werden. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen.

6.2.2

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verweist

das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis auf einen Bundesgerichtsentscheid

vom 14. Dezember 2006 (2P.234/2006 E. 5.1), aus welchem es den

Grundsatz ableitet, dass eine solche in sozialhilferechtlichen Verfahren nur

mit Zurückhaltung anzunehmen sei. In diesen gehe es nämlich regelmässig vorab

um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, die den Betroffenen in der

Regel ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr,

25.

Januar 2011, VB.2010.00691, E. 5.2; VGr, 15. November 2007,

VB.2007.00423, E. 5.4). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht davon, die

Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des

jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 130 I 180 E. 10.1). Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person des

Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung

des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten,

andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich

alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008

E. 10.1).

Der Beschwerdeführer hat

zwar im Einsprache- und Rekursverfahren gezeigt, dass er durchaus fähig ist,

seinen Standpunkt zu vertreten. Der Eingriff in seine Rechtsstellung ist

allerdings nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen. Zudem stellten sich

vorliegend verschiedene, nicht einfach zu beantwortende Fragen (vgl. insbesondere

E. 5.1 und E. 5.3). Der Beizug einer Rechtsvertreterin erweist sich

daher als notwendig. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ist folglich gutzuheissen, und es ist dem Beschwerdeführer

in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen. Diese ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

6.2.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in

der Person von RAin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren

bestellt.

3.

Der Vertreterin

des Beschwerdeführes läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von

der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche

Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 16. Mai 2013 sowie

Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Sonderfall- und

Einsprachekommission vom 26. Januar 2012 insofern aufgehoben, als sie die

Anrechnung eines Vermögensertrags von Fr. 67.- monatlich gemäss Dispositiv-Ziffer 7

der Verfügung der Stellenleitung vom 26. September 2011 bestätigen. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…