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Entscheid

VB.2013.00461

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00461

29. Juli 2013Deutsch12 min

(URT.2013.15426)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4.

Abteilung

VB.2013.00461

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Juli 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso

Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

Reto Häggi Furrer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1985 geborener Ausländer, reiste am

13. August 2004 in die Schweiz ein und heiratete am 13. September

2004 eine 1966 geborene Schweizerin; in der Folge erhielt er eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Y. Ab dem 1. Mai 2006 lebten die

Eheleute getrennt; die Ehe wurde am 24. Februar 2009 geschieden.

Nachdem A am

1. September 2006 in den Kanton Zürich gezogen war, erteilte ihm das

Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung; ein Gesuch vom 21.

Juli 2008 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt mit

Verfügung vom 2. März 2009 ab.

Am 7. Mai 2009 heiratete A die 1978 geborene Schweizerin Z. Gestützt

auf diese Heirat erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bezirksgericht X bewilligte der Ehegattin mit Urteil vom 15. November 2011 das

Getrenntleben und stellte fest, dass A am

25. April 2011 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Mit Verfügung vom

23. Oktober 2012 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm

zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 23. Januar 2013.

Erwägungen

II.

A liess am 28. November 2012

rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die

Verfügung vom 23. Oktober 2012 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern. Mit Urteil vom 26. März 2013 wurde auch die Ehe A-Z geschieden. Die

Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 21. Mai 2013 in der

Hauptsache ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz

eine neue Frist bis 21. August 2013.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Juni 2013

liess A beim Verwaltungsgericht beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung des

Migrationsamtes vom 23. Oktober 2013 aufzuheben und dasselbe einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu

verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Juli 2013

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; die Frist für eine Beschwerdeantwort

läuft dem Migrationsamt noch.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a

und 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.

2.1

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem Ehepartner zusammenwohnen.

Nach einem ordnungsgemässen und ununter­brochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat

der ausländische Ehegatte nach Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung

der Niederlassungsbewilligung, was das weniger weit gehende Recht auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse

(BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Wurde die Ehegemeinschaft

aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 AuG

weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die

Ehege­meinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen

Aufenthalt in der Schweiz erforder­lich machen (lit. b).

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinne

dieser Bestimmun­gen ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345

E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die

eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im

Zusammenwohnen (BGE 136 II 113 E. 3.2; BGr, 23. Dezember

2010, 2C_544/2010, E. 2.2; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

[AuG], Bern 2010, Art. 50 N. 50).

2.2

Der Beschwerdeführer wohnte mit seiner ersten

Ehefrau höchstens ein Jahr und 7 ½ Monate und mit seiner zweiten Ehefrau

höchstens ein Jahr und 11 ½ Monate zusammen. Er macht jedoch geltend, er

habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, weil seine zwei Ehen mit

Schweizerinnen insgesamt die Dauer von drei Jahren überschritten hätten.

Der Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG knüpft an

den nach Art. 42 Abs. 1 AuG aus der Ehe bestehenden Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Der Zweck dieser Bestimmung besteht

darin, die gut integrierte ausländische Person nach einer gewissen Dauer der

anspruchs­begründenden Ehe in ihrem Vertrauen auf

Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung zu schützen.

Wird die eheliche Gemeinschaft jedoch aufgegeben, bevor ihre Dauer drei Jahre

erreicht hat, besteht kein Anspruch auf einen solchen Schutz; der Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt. Geht die ausländische Person

in solchen Fällen erneut eine Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer

ein, beruht die deshalb erteilte Aufenthaltsbewilligung auf einem neuen

Rechtsgrund. In diesem Fall entsteht der nacheheliche Anspruch auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung erst, wenn die Dauer dieser ehelichen Gemeinschaft

drei Jahre erreicht. Diese Lösung drängt sich auch deshalb auf, weil die

dreijährige Ehedauer ansonsten mit mehreren Kurzehen erreicht werden könnte,

was ein hohes Missbrauchspotential mit sich brächte (vgl. zum Ganzen VGr,

27.

März 2013, VB.2012.00656, E. 2.3 [nicht unter www.vgrzh.ch]; VGr

SG, 5. November 2008, B 2008/150, E. 2.2 [www.gerichte.sg.ch]; BVGr,

20.

Dezember 2012, C-4399/2011, E. 4 Ingress; offengelassen in BGr,

8.

Mai 2013, 2C_405/2013, E. 3.3.1, sowie 25. März 2013,

2C_73/2012, E. 2.2.3). Was der Beschwerdeführer dagegen

vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass eine

ausländische Person, deren Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer nach

drei Jahren aufgegeben wird, damit besser gestellt ist, als diejenige Person,

die zwei verschiedene Ehen mit Schweizerinnen oder Schweizern während insgesamt

vier Jahren lebte, von deren Ehen aber keine die Dauer von drei Jahren überschritt. Diese Lösung ist aber

gewollt, weil – wie oben dargelegt – das Vertrauen in die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung erst dann zivilstandsunabhängig geschützt werden soll,

wenn der Anspruch auf Verbleib beim Ehegatten bereits während dreier Jahre

bestand. Im zweiten Fall wird der ausländischen Person

mit der zweiten Ehe eine neue Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen neuen

Rechtsgrund erteilt. Erst wenn die zweite Ehe während dreier Jahre gelebt

wurde, entsteht ein Anspruch der erfolgreich integrierten ausländischen Person

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Dispositiv

Demnach hat der Beschwerdeführer, der

mit keiner seiner Ehefrauen drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft lebte,

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

2.3

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG Anspruch

auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, weil bei ihm ein persönlicher

Härtefall vorliege.

Wichtige Gründe im Sinne von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen, liegen gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG unter

anderem vor, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint. Dabei ist nicht entscheidend, ob es für den Ausländer

einfacher ist, in der Schweiz zu leben; allein der Umstand, dass die

Verhältnisse in einem Land generell schlechter sind als in der Schweiz, genügt

nicht zur Annahme eines nachehelichen persönlichen Härtefalls, ebenso wenig

eine gute Integration hierzulande (BGr, 25. Januar 2013, 2C_467/2012,

E. 2.3). Massgebend ist einzig, ob die Wiedereingliederung des Ausländers

in seiner Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall

liegt nur vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus

der Ehe abgeleiteten Aufenthalts­bewilligung eine

Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher Intensität verbunden wäre (BGE 138 II 393 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Ein Härtefall

kann nicht schon angenommen werden, weil der Ausländer in der Schweiz immer

gearbeitet hat, sich nichts hat zuschulden kommen lassen und inzwischen auch die

deutsche Sprache einigermassen beherrscht. Hat der Aufenthalt in der Schweiz

nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engeren Beziehungen zur Schweiz

begründet, besteht ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz nur,

wenn sich im Zusammenhang mit der erneuten Integration im Herkunftsland

besondere Probleme ergeben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 2. April

2013, 2C_1270/2012, E. 2.2, sowie 17. Oktober 2012, 2C_1010/2012,

E. 3.2.2).

Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, er halte sich seit mehr als acht (nunmehr bald neun)

Jahren in der Schweiz auf, habe nie Sozialhilfe bezogen, sich in

strafrechtlicher Hinsicht tadellos verhalten und beherrsche die deutsche

Sprache; er habe zudem einen grossen Freundeskreis von Schweizern und anderen hier

ansässigen Personen aus ganz Europa. Der Grund für die Trennung von seiner

Ehefrau sei deren Alkoholsucht gewesen. Der Beschwerdeführer müsse zudem noch

finanzielle Verpflichtungen erfüllen, die er im Zusammenhang mit seiner zweiten

Ehe eingegangen sei. Angesichts einer Arbeitslosenquote von 40 % sei seine

persönliche und berufliche Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet.

Was der Beschwerdeführer vorbringt,

vermag keinen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG zu begründen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht

dargetan, weshalb der Beschwerdeführer, der 19 Jahre in seinem Heimatland

lebte, bei seiner Wiedereingliederung vor besondere Probleme gestellt werden

sollte. Weder sein angeblich tadelloses Verhalten noch der grosse Freundeskreis

lassen auf Konsequenzen erheblicher Intensität bei einer Rückkehr in die

Heimat schliessen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers

lassen sich denn auch einzig so verstehen, dass ihm ein Leben in der Schweiz

leichter fiele. Damit hat er gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Unter diesen Umständen war dem

Beschwerdeführer auch keine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen.

2.4

Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer

Scheinehen eingegangen ist. Jedenfalls hinsichtlich der ersten Ehe bestünden

dafür Hinweise.

3.

3.1

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die

kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96

AuG über die Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung

(vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A.,

Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1

AuG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu

berücksichtigen. Die öffentlichen Interessen werden durch Art. 3

Abs. 1 und 3 AuG konkretisiert (Marc Spescha in: derselbe et al.,

Art. 96 AuG N. 3). Demnach erfolgt die Zulassung von erwerbstätigen

Ausländerinnen und Ausländern im Interesse der Gesamtwirtschaft und unter

Berücksichtigung der demografischen, sozialen und gesell­schaftlichen Entwicklung der Schweiz.

3.2

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können

nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder

ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der

Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich,

2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).

3.3

Der Beschwerdeführer verbrachte die prägenden

Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland und reiste erst im Alter von

19 Jahren in die Schweiz ein. Er übt als Lastwagenchaffeur keine

qualifizierte Tätigkeit aus, für welche keine Schweizerinnen oder Schweizer

bzw. Personen mit der Niederlassungsbewilligung gefunden werden könnten

(vgl. Art. 21 AuG). Zwar hat der Beschwerdeführer

immer gearbeitet, scheint die deutsche Sprache zu beherrschen und über einen

grossen Freundeskreis zu verfügen, er wurde jedoch im Jahr 2011 im Betrag von

Fr. 1'199.30 und bis im Juli 2012 im Betrag von Fr. 58'738.25

betrieben; im Umfang von Fr. 45'129.65 wurden Pfändungen vollzogen; damit

liegt in wirtschaftlicher Hinsicht nur eine beschränkte Integration vor.

Gesamthaft erscheint der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen

des pflicht­gemässen Ermessens keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, jedenfalls nicht rechts­verletzend.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen. Nachdem die dem Beschwerdeführer vorinstanzlich angesetzte

Ausreisefrist schon am 21. August 2013 abläuft, gilt es eine neue Frist

zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, und zwar bis 31. Oktober 2013

(vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3;

Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils

an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende

Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich bei einem den Wegwei­sungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheid binnen

dreier Monate ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine Parteientschädigung

erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öfffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl.

BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis

31. Oktober 2013 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …