VB.2013.00461
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00461
29. Juli 2013Deutsch12 min
(URT.2013.15426)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00461
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1985 geborener Ausländer, reiste am
13. August 2004 in die Schweiz ein und heiratete am 13. September
2004 eine 1966 geborene Schweizerin; in der Folge erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Y. Ab dem 1. Mai 2006 lebten die
Eheleute getrennt; die Ehe wurde am 24. Februar 2009 geschieden.
Nachdem A am
1. September 2006 in den Kanton Zürich gezogen war, erteilte ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung; ein Gesuch vom 21.
Juli 2008 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt mit
Verfügung vom 2. März 2009 ab.
Am 7. Mai 2009 heiratete A die 1978 geborene Schweizerin Z. Gestützt
auf diese Heirat erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bezirksgericht X bewilligte der Ehegattin mit Urteil vom 15. November 2011 das
Getrenntleben und stellte fest, dass A am
25. April 2011 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Mit Verfügung vom
23. Oktober 2012 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm
zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 23. Januar 2013.
Erwägungen
II.
A liess am 28. November 2012
rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die
Verfügung vom 23. Oktober 2012 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern. Mit Urteil vom 26. März 2013 wurde auch die Ehe A-Z geschieden. Die
Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 21. Mai 2013 in der
Hauptsache ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz
eine neue Frist bis 21. August 2013.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2013
liess A beim Verwaltungsgericht beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung des
Migrationsamtes vom 23. Oktober 2013 aufzuheben und dasselbe einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu
verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Juli 2013
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; die Frist für eine Beschwerdeantwort
läuft dem Migrationsamt noch.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a
und 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem Ehepartner zusammenwohnen.
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat
der ausländische Ehegatte nach Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung
der Niederlassungsbewilligung, was das weniger weit gehende Recht auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse
(BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Wurde die Ehegemeinschaft
aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 AuG
weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinne
dieser Bestimmungen ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345
E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im
Zusammenwohnen (BGE 136 II 113 E. 3.2; BGr, 23. Dezember
2010, 2C_544/2010, E. 2.2; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG], Bern 2010, Art. 50 N. 50).
2.2
Der Beschwerdeführer wohnte mit seiner ersten
Ehefrau höchstens ein Jahr und 7 ½ Monate und mit seiner zweiten Ehefrau
höchstens ein Jahr und 11 ½ Monate zusammen. Er macht jedoch geltend, er
habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, weil seine zwei Ehen mit
Schweizerinnen insgesamt die Dauer von drei Jahren überschritten hätten.
Der Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG knüpft an
den nach Art. 42 Abs. 1 AuG aus der Ehe bestehenden Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Der Zweck dieser Bestimmung besteht
darin, die gut integrierte ausländische Person nach einer gewissen Dauer der
anspruchsbegründenden Ehe in ihrem Vertrauen auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu schützen.
Wird die eheliche Gemeinschaft jedoch aufgegeben, bevor ihre Dauer drei Jahre
erreicht hat, besteht kein Anspruch auf einen solchen Schutz; der Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt. Geht die ausländische Person
in solchen Fällen erneut eine Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer
ein, beruht die deshalb erteilte Aufenthaltsbewilligung auf einem neuen
Rechtsgrund. In diesem Fall entsteht der nacheheliche Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung erst, wenn die Dauer dieser ehelichen Gemeinschaft
drei Jahre erreicht. Diese Lösung drängt sich auch deshalb auf, weil die
dreijährige Ehedauer ansonsten mit mehreren Kurzehen erreicht werden könnte,
was ein hohes Missbrauchspotential mit sich brächte (vgl. zum Ganzen VGr,
27.
März 2013, VB.2012.00656, E. 2.3 [nicht unter www.vgrzh.ch]; VGr
SG, 5. November 2008, B 2008/150, E. 2.2 [www.gerichte.sg.ch]; BVGr,
20.
Dezember 2012, C-4399/2011, E. 4 Ingress; offengelassen in BGr,
8.
Mai 2013, 2C_405/2013, E. 3.3.1, sowie 25. März 2013,
2C_73/2012, E. 2.2.3). Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass eine
ausländische Person, deren Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer nach
drei Jahren aufgegeben wird, damit besser gestellt ist, als diejenige Person,
die zwei verschiedene Ehen mit Schweizerinnen oder Schweizern während insgesamt
vier Jahren lebte, von deren Ehen aber keine die Dauer von drei Jahren überschritt. Diese Lösung ist aber
gewollt, weil – wie oben dargelegt – das Vertrauen in die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erst dann zivilstandsunabhängig geschützt werden soll,
wenn der Anspruch auf Verbleib beim Ehegatten bereits während dreier Jahre
bestand. Im zweiten Fall wird der ausländischen Person
mit der zweiten Ehe eine neue Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen neuen
Rechtsgrund erteilt. Erst wenn die zweite Ehe während dreier Jahre gelebt
wurde, entsteht ein Anspruch der erfolgreich integrierten ausländischen Person
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Dispositiv
Demnach hat der Beschwerdeführer, der
mit keiner seiner Ehefrauen drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft lebte,
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
2.3
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG Anspruch
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, weil bei ihm ein persönlicher
Härtefall vorliege.
Wichtige Gründe im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen, liegen gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG unter
anderem vor, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint. Dabei ist nicht entscheidend, ob es für den Ausländer
einfacher ist, in der Schweiz zu leben; allein der Umstand, dass die
Verhältnisse in einem Land generell schlechter sind als in der Schweiz, genügt
nicht zur Annahme eines nachehelichen persönlichen Härtefalls, ebenso wenig
eine gute Integration hierzulande (BGr, 25. Januar 2013, 2C_467/2012,
E. 2.3). Massgebend ist einzig, ob die Wiedereingliederung des Ausländers
in seiner Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall
liegt nur vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus
der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung eine
Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher Intensität verbunden wäre (BGE 138 II 393 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Ein Härtefall
kann nicht schon angenommen werden, weil der Ausländer in der Schweiz immer
gearbeitet hat, sich nichts hat zuschulden kommen lassen und inzwischen auch die
deutsche Sprache einigermassen beherrscht. Hat der Aufenthalt in der Schweiz
nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engeren Beziehungen zur Schweiz
begründet, besteht ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz nur,
wenn sich im Zusammenhang mit der erneuten Integration im Herkunftsland
besondere Probleme ergeben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 2. April
2013, 2C_1270/2012, E. 2.2, sowie 17. Oktober 2012, 2C_1010/2012,
E. 3.2.2).
Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, er halte sich seit mehr als acht (nunmehr bald neun)
Jahren in der Schweiz auf, habe nie Sozialhilfe bezogen, sich in
strafrechtlicher Hinsicht tadellos verhalten und beherrsche die deutsche
Sprache; er habe zudem einen grossen Freundeskreis von Schweizern und anderen hier
ansässigen Personen aus ganz Europa. Der Grund für die Trennung von seiner
Ehefrau sei deren Alkoholsucht gewesen. Der Beschwerdeführer müsse zudem noch
finanzielle Verpflichtungen erfüllen, die er im Zusammenhang mit seiner zweiten
Ehe eingegangen sei. Angesichts einer Arbeitslosenquote von 40 % sei seine
persönliche und berufliche Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet.
Was der Beschwerdeführer vorbringt,
vermag keinen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG zu begründen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
dargetan, weshalb der Beschwerdeführer, der 19 Jahre in seinem Heimatland
lebte, bei seiner Wiedereingliederung vor besondere Probleme gestellt werden
sollte. Weder sein angeblich tadelloses Verhalten noch der grosse Freundeskreis
lassen auf Konsequenzen erheblicher Intensität bei einer Rückkehr in die
Heimat schliessen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
lassen sich denn auch einzig so verstehen, dass ihm ein Leben in der Schweiz
leichter fiele. Damit hat er gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Unter diesen Umständen war dem
Beschwerdeführer auch keine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen.
2.4
Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer
Scheinehen eingegangen ist. Jedenfalls hinsichtlich der ersten Ehe bestünden
dafür Hinweise.
3.
3.1
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die
kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96
AuG über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A.,
Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1
AuG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu
berücksichtigen. Die öffentlichen Interessen werden durch Art. 3
Abs. 1 und 3 AuG konkretisiert (Marc Spescha in: derselbe et al.,
Art. 96 AuG N. 3). Demnach erfolgt die Zulassung von erwerbstätigen
Ausländerinnen und Ausländern im Interesse der Gesamtwirtschaft und unter
Berücksichtigung der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz.
3.2
Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können
nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder
ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der
Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).
3.3
Der Beschwerdeführer verbrachte die prägenden
Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland und reiste erst im Alter von
19 Jahren in die Schweiz ein. Er übt als Lastwagenchaffeur keine
qualifizierte Tätigkeit aus, für welche keine Schweizerinnen oder Schweizer
bzw. Personen mit der Niederlassungsbewilligung gefunden werden könnten
(vgl. Art. 21 AuG). Zwar hat der Beschwerdeführer
immer gearbeitet, scheint die deutsche Sprache zu beherrschen und über einen
grossen Freundeskreis zu verfügen, er wurde jedoch im Jahr 2011 im Betrag von
Fr. 1'199.30 und bis im Juli 2012 im Betrag von Fr. 58'738.25
betrieben; im Umfang von Fr. 45'129.65 wurden Pfändungen vollzogen; damit
liegt in wirtschaftlicher Hinsicht nur eine beschränkte Integration vor.
Gesamthaft erscheint der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen
des pflichtgemässen Ermessens keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, jedenfalls nicht rechtsverletzend.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen. Nachdem die dem Beschwerdeführer vorinstanzlich angesetzte
Ausreisefrist schon am 21. August 2013 abläuft, gilt es eine neue Frist
zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, und zwar bis 31. Oktober 2013
(vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3;
Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils
an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende
Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheid binnen
dreier Monate ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine Parteientschädigung
erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öfffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl.
BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
31. Oktober 2013 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …