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Entscheid

VB.2013.00462

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00462

18. Dezember 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15891)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte die Spitaldirektion des Spitals B mit

Schreiben vom 4. Februar 2013 bezüglich seiner im Jahr 2008 verstorbenen

Ehefrau um "Herausgabe der gesamten im Spital B aufliegenden,

fallspezifischen Patientendokumentation" inklusive dreier im Gesuch bezeichneter

Proben. Dieses Begehren wiederholte er mit Schreiben an die Spitaldirektion vom

17. April 2013. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 antwortete die

Spitaldirektion, für die Entbindung der Spitalärzte von der Schweigepflicht

müsse A ein Interesse an der Einsichtnahme geltend machen und dieses begründen.

Er werde daher gebeten, der Spitaldirektion seine Motive für sein

Akteneinsichtsgesuch anzugeben.

Erwägungen

II.

Darauf rekurrierte A mit Eingabe vom 20. Mai 2013 bei

der Gesundheitsdirektion und beantragte, die Gesundheitsdirektion möge das Spital

B dazu anhalten, seinem Antrag auf Herausgabe der Patientendokumentation nachzukommen;

gegebenenfalls möge die Gesundheitsdirektion alle nachgesuchten Unterlagen bis

zum letztinstanzlichen Urteil "einsichern lassen". Die

Gesundheitsdirektion trat auf den Rekurs mit Verfügung vom 27. Mai 2013

nicht ein.

III.

Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 17. Juni 2013 an

das Verwaltungsgericht und wiederholte seine Rekursanträge. Die

Gesundheitsdirektion beantragte am 28. Juni 2013, die Beschwerde sei

abzuweisen bzw. auf diese sei nicht einzutreten, und die Spitaldirektion

verzichtete am 14. August 2013 auf eine Beschwerdeantwort. A wiederholte

seine Anträge mit Eingabe vom 21. August 2013 erneut. Die Spitaldirektion

liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner

habe das Verfahren mit Schreiben vom 2. Mai 2013 innert zulässiger Frist

anhand genommen und werde dieses weiterhin hängige

Verfahren fortführen, wenn der Beschwerdeführer die notwendigen Angaben gemacht

habe, auf die er im genannten Schreiben hingewiesen worden sei. Demzufolge sei

keine Rechtsverweigerung ersichtlich. Sodann weise das Schreiben des

Beschwerdegegners den Beschwerdeführer lediglich auf das formelle Vorgehen bei

einem Gesuch um Einsicht in die Krankengeschichte und auf die

Begründungspflicht hin; es regle somit weder ein Rechtsverhältnis in

verbindlicher Weise, noch begründe es unmittelbar

vollstreckbare Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers. Daraus

schloss die Vorinstanz sinngemäss, das Schreiben vom 2. Mai 2013 sei keine

anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Der Beschwerdeführer werde die Möglichkeit haben, eine nach Verfahrensabschluss

erlassene Verfügung des Beschwerdegegners mit Rekurs anzufechten. Zudem sei die

Sicherstellung von Akten bisher nicht beantragt worden, weshalb dies nicht

Gegenstand des Rekursverfahrens sein könne. Daher sei auf den Rekurs nicht

einzutreten.

3.

3.1

Mit anfechtbaren

Anordnungen im Sinn von § 19 und § 41 VRG sind Verfügungen gemeint.

Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt,

durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend

oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31

N. 11 f. mit Hinweisen). Abzustellen ist

dabei allein auf den materiellen Verfügungsbegriff; die fehlende Verfügungsform bedeutet mit anderen Worten nicht,

dass keine Verfügung vorliegt (vgl. VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002,

E. 4.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich

2013, N. 888). Verfügungscharakter weisen indessen nur Vorgänge auf, mit denen die Behörde

Rechtswirkungen anstrebt (Jürg Bickel/Magnus Oeschger/Andreas Stöckli, Die

verfahrensfreie Verfügung. Ein Beitrag zu einem übersehenen Konzept des VwVG,

ZBl 110/2009, S. 593 ff., S. 596).

3.2

Die Rechtsnatur des Schreibens des

Beschwerdegegners vom 2. Mai 2013 ist unklar. Aus der Abfassung in Form eines

Briefs kann zwar nicht abgeleitet werden, dass keine

Verfügung vorliegt. Gegen die Qualifikation als Verfügung spricht jedoch die

Tatsache, dass keine Konsequenzen angedroht wurden für den Fall der fehlenden

oder ungenügenden Begründung des Interesses des Beschwerdeführers an der

Einsichtnahme in die bzw. an der Herausgabe der

Krankengeschichte. Demnach ist fraglich, ob der Beschwerdegegner in

rechtsverbindlicher Weise Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers

begründen, ändern oder aufheben wollte. Gegen die Qualifikation des Schreibens

als Verfügung sprechen auch die Formulierung, der Beschwerdeführer werde

gebeten, seine Motive für das Akteneinsichtsgesuch anzugeben, und die Tatsache,

dass keine Rechtsmittelbelehrung angegeben wurde. Die

Vorinstanz führte aus, das Verfahren sei beim

Beschwerdegegner weiterhin hängig und werde fortgeführt, wenn der

Beschwerdeführer die notwendigen Angaben gemacht habe. Falls der

Beschwerdegegner das Verfahren ohne entsprechende weitere Eingabe des

Beschwerdeführers nicht fortsetzen würde, hätte das Schreiben

insoweit Rechtswirkungen. In diesem Fall wäre das

Schreiben zwar nicht als Endverfügung zu qualifizieren, da es das Verfahren

nicht definitiv abschliesst, aber immerhin als Zwischenverfügung, welche dem

Beschwerdeführer auferlegt, sein Interesse an der Einsichtnahme in die

Patientendokumentation zu begründen, ansonsten sein Gesuch nicht anhand

genommen bzw. nicht darauf eingetreten oder dieses abgewiesen

würde.

3.3

Die Frage, ob es sich beim Schreiben des

Beschwerdegegners vom 2. Mai 2013 um ein blosses Informationsschreiben ohne

rechtsverbindliche Wirkung oder um eine rechtsverbindliche Zwischenverfügung

handelt, kann offenbleiben, denn in beiden Fällen trat die Vorinstanz zu Recht

nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers ein. Im letzteren Fall fehlt es an

den Voraussetzungen zur Anfechtung von Zwischenentscheiden. Gemäss § 19a

Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gegen nicht

die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffende selbständig eröffnete Vor-

und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Eine

Gutheissung der Beschwerde würde lediglich zur Aufhebung der Zwischenverfügung,

nicht jedoch zu einem Endentscheid über das Einsichtsgesuch führen. Einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt die Aufforderung zur Begründung des

Interesses an der Akteneinsicht nicht, könnte sich doch der Beschwerdeführer

dagegen noch im Rahmen der Beschwerde gegen einen die Akteneinsicht

verweigernden Endentscheid wehren. Auch wenn das Schreiben des

Beschwerdegegners als blosses Informationsschreiben qualifiziert wird, ist das

Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs dagegen

nicht zu beanstanden, denn der Beschwerdeführer wird durch ein rein

informatives Schreiben ohne rechtsverbindliche Wirkung nicht beschwert und hat

daher kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. § 21

Abs. 1 VRG).

3.4

Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um

Sicherstellung von Akten trat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht nicht ein, da

dieses nicht Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war. Soweit der Beschwerdeführer damit ein Gesuch um Erlass

einer vorsorglichen Massnahme stellen wollte, substanziierte er die dafür

notwendigen besonderen Gründe (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 9)

weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren, weshalb die Vorinstanz darauf zu

Recht nicht eintrat und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine

vorsorglichen Massnahmen anzuordnen sind.

3.5

Im Übrigen ist mit der Vorinstanz keine

Rechtsverweigerung ersichtlich, reagierte doch der Beschwerdegegner auf die

Eingabe des Beschwerdeführers mit einem Schreiben und legte offenbar ein entsprechendes

Geschäft mit Geschäftsnummer an. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs.

2.

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an:…