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Entscheid

VB.2013.00463

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00463

19. Dezember 2013Deutsch12 min

(URT.2013.15885)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der

Immobilien-Bewirtschaftung der Stadt Zürich am 2. Oktober 2012 in

Ergänzung zur Baubewilligung vom 3. Februar 2009 die baurechtliche

Bewilligung hinsichtlich des Ballspielplatzes beim Strandbad Wollishofen, Seestrasse 451

(Kat.-Nr. 01), in Zürich-Wollishofen.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangte A am 9. November 2012 an das

Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Bauentscheids und

eventualiter die Neuausschreibung des Bauvorhabens unter Beachtung der

denkmalpflegerischen Aspekte. Das Baurekursgericht führte am 12. März 2013

im Beisein der Parteien einen Abteilungsaugenschein bei der Spielwiese

Wahlenpark (Zürich-Oerlikon) und beim Spielfeld Schulhaus Rebhügel

(Zürich-Binz) durch und testete die dort verwendeten Ballfangnetze. Am 17. Mai

2013.

hiess es den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss der

Bausektion mit folgenden Nebenbestimmungen:

Dispositiv

Dispositivziffer

I.1.: "Der Sandbelag hat nach der Walzung eine Tiefe von mindestens 15 cm

aufzuweisen."

Dispositivziffer

I.2.: "Das Ballfangnetz darf nicht straff gespannt sein und der

Klirrschutz hat derart beschaffen zu sein, dass weder das Netz noch die

Klemmhülsen gegen die Posten schlagen können."

Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf

einzutreten war.

III.

Dagegen erhob A am 20. Juni 2013 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Bauentscheid sei unter Aufhebung des

Entscheids der Vorinstanz aufzuheben, soweit dieser die Vorgaben des Urteils

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2010 nicht

erfülle, insbesondere insoweit er keine vollständige Abdeckung der Fassade der

Badeanstalt und keinen Rückprallschutz enthalte.

Das Baurekursgericht beantragte am 28. Juni 2013 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die

Immobilien-Bewirtschaftung der Stadt Zürich am 11. Juli 2013 und die

Bausektion der Stadt Zürich am 26. August 2013 schlossen ebenfalls auf

Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. September 2013 hielt der

Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das vorliegende

Beschwerdeverfahren beruht auf folgendem Sachverhalt:

1.1 Die

Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Beschwerdegegnerin 1 am 3. Februar

2009 die baurechtliche Bewilligung für die Sanierung des Strandbads Wollishofen

und des dazu gehörigen Ballspielplatzes. Dieser ist rund 106 m2 gross und grenzt unmittelbar

an die Nordfassade des Badegebäudes an. Er liegt rund 2 m von der

beschwerdeführerischen Grundstücksgrenze entfernt. Den gegen die Baubewilligung

erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht am 18. September 2009

teilweise gut und ergänzte die angefochtene Bewilligung hinsichtlich der

Öffnungszeiten des Ballspielplatzes. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Verwaltungsgericht am 17. November 2010 teilweise gut (VB.2009.00605) und

ergänzte die angefochtene Baubewilligung um folgende Punkte:

- Der neue

Platzbelag hat mindestens denselben Schalldämpfungseffekt aufzuweisen wie der bestehende.

- An die

ungeschützte Rückwand des Ballspielplatzes ist eine weiche Isolationsmatte oder

ein Netz anzubringen, welche(s) den Aufprall der Bälle dämpft bzw. abbremst.

Dabei ist darauf zu achten, dass die Bälle nach dem Aufprall nicht wieder ins

Spielfeld zurückspringen.

- Für das

Fussballspielen dürfen nur weiche Hallenfussbälle verwendet werden. Diese

müssen mit einem Filz- oder einem anderen schallabsorbierenden Überzug

ausgestattet sein.

- Der

Spielbetrieb auf dem Spielplatz ist von 9:00 bis 19:00 Uhr gestattet, wobei

jeweils eine Mittagsruhe von 12:00 – 13:00 Uhr einzuhalten ist. An Sonn- und

Feiertagen gelten dieselben Betriebszeiten.

1.2 In der

Folge hiess das Bundesgericht am 27. Juli 2011 (1C_34/2011) eine dagegen erhobene

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gut. Es befand,

dass auch für das Volleyballspiel Softbälle zu benutzen seien. Zudem sei auch

entlang der südlichen Längsseite des Ballspielplatzes, an der Fassade des Badegebäudes,

eine Schallschutzmassnahme notwendig. Da bei der konkreten Ausführung auch den

Anliegen des Denkmalschutzes Rechnung zu tragen sei, sei es sachgerecht, die Angelegenheit

zur Neubeurteilung an die städtische Behörde zurückzuweisen. Die vom

Verwaltungsgericht angeordneten Nebenbestimmungen behielten im Übrigen ihre

Gültigkeit.

1.3 Mit der

baurechtlichen Bewilligung vom 2. Oktober 2012 beurteilte die Bausektion

der Stadt Zürich die von der Bauherrin erarbeitete Projektänderung. Darin wird

vorgesehen, dass anstelle des bestehenden Kunstrasens ein Sandbelag eingebracht

wird. Zudem soll der Ballspielplatz mit Ausnahme der östlichen Schmalseite,

welche weiterhin mit einem Textilnetz versehen bleiben soll, mit einem

Drahtseilnetz eingefangen werden. An der westlichen Rückwand sowie entlang der

Badehausfassade soll das Netz einen Abstand von 15 cm zur jeweils dahinterstehenden

Wand aufweisen. Der über die Rückwand hinausragende, gegen die Seestrasse

gerichtete Netzbereich sowie der parallel zur beschwerdeführerischen Liegenschaft

verlaufende Netzabschnitt sollen an Pfosten montiert werden. Das Netz soll eine

Höhe von 3,2 m aufweisen. Einzig gegen die Seestrasse hin, welche gegenüber

dem Ballspielplatz höher gelegen ist, soll das Netz insgesamt eine Höhe von

rund 4,6 m erreichen. Das Netz reicht beim Badegebäude bis zur Oberkante

der Fenster im ersten Geschoss. Für die im zweiten Geschoss der Badeanlage

befindlichen Fenster ist keine Schutzvorrichtung vorgesehen.

Die Bausektion der Stadt

Zürich bewilligte das Projekt, verfügte jedoch, dass das Drahtseilnetz bei den

freistehenden Einfriedungen (d. h. gegen die Seestrasse und

die beschwerdeführerische Liegenschaft hin) mit einem Klirrschutz auszurüsten

oder allseitig in einem Abstand von 15 cm zur Tragkonstruktion bzw. zu den

Zaunpfosten zu montieren sei. Die einzelnen Seile seien sodann mittels

Klemmhülsen aneinander zu heften und die vor den massiven Mauern erstellten

Netzteile müssten so befestigt werden, dass das Aufschlagen des Netzes auf die

dahinterliegende Wand vermieden werde.

1.4 Das

Baurekursgericht ergänzte den Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich insoweit,

als es anordnete, dass der Sandbelag nach der Walzung eine Tiefe von mindestens

15 cm aufzuweisen habe. Sodann ordnete es an, das Ballfangnetz dürfe nicht

straff gespannt sein und der Klirrschutz müsse derart beschaffen sein, dass

weder das Netz noch die Klemmhülsen gegen die Pfosten schlagen könnten.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht

und das Bundesgericht hätten die Bausektion angewiesen, eine Lösung zu finden,

welche das Zurückspringen der Bälle auf das Spielfeld verunmögliche. Damit sei

von vornherein ausgeschlossen, dass ein gespanntes Netz diese Vorgabe erfüllen

könne. Es sei nach wie vor möglich, sich die Bälle selbst zuzuspielen. Auch

werde das Metallnetz nicht über die ganze Fassade des Badegebäudes, sondern nur

bis etwa zur halben Höhe gezogen. Ein bloss halb hohes Netz würde nur dann etwas

nützen, wenn über dem Feld ebenfalls ein Netz gespannt wäre, welches verhindern

würde, dass die Bälle an die nackte Mauer über dem Netz gespielt werden

könnten. Auch sei es offenkundig nicht möglich, die Badbesucher davon

abzuhalten, mit eigenen mitgebrachten Bällen zu spielen, zumal sich der

Ballspielplatz in der entlegensten Ecke der Badeanlage befinde. Die vom

Bundesgericht bestätigten Auflagen des Verwaltungsgerichts dürften in der

Umsetzung nicht verwässert werden.

3.

Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

bildet lediglich die Frage, ob die im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. November

2010 und des Bundesgerichts vom 27. Juli 2011 angeordneten Lärmschutzmassnahmen

korrekt umgesetzt worden sind.

3.1 In ihren

Entscheiden haben das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht – neben anderen

baulichen und organisatorischen Massnahmen – auflageweise angeordnet, dass an

die Rückwand und an die längere Seitenwand des Ballspielplatzes eine weiche

Isolationsmatte oder ein Netz anzubringen ist, welche(s) den Aufprall der Bälle

dämpft bzw. abbremst. Dabei ist darauf zu achten, dass die Bälle nach dem

Aufprall nicht wieder ins Spielfeld zurückspringen können. Neben dem Effekt der

Schallreduktion soll damit auch verhindert werden, dass sich ein einzelner Spieler

den Ball mithilfe der Wand jeweils selber zuspielen kann, was besonders

lärmintensiv und störend wahrgenommen wird. Zudem wurde angeordnet, dass auf

dem Spielplatz nur weiche, vom Badeanlagepersonal abzugebende Bälle verwendet

werden dürfen. Das Bundesgericht hat schliesslich festgehalten, dass bei der

konkreten Ausführung auch den Anliegen des Denkmalschutzes Rechnung zu tragen

ist.

3.2 Gemäss dem

bei den Akten liegenden Protokoll der Projektteamsitzung vom 7. Juni 2012

wurden seitens der Bauherrschaft verschiedene Lösungen geprüft, die ein Zurückspringen

der Bälle ins Spielfeld verhindern sollen. Dabei hat sich ergeben, dass die

getesteten Prallschutzmatten sogar eine schallverstärkende Wirkung zeigten. Die

ebenfalls untersuchten Schaumstoffmatten waren nicht aussenraumtauglich, da sie

Wasser aufsaugten. Die Untersuchung von textilen Netzen ergab, dass diese wegen

der starken Ausdehnung beim Ballaufprall mindestens 1 m vor der Längswand

aufgespannt werden müssten. Aufgrund der geringen Feldabmessungen wurde diese

Variante ebenfalls ausgeschlossen.

Man entschied sich für ein Drahtseilnetz aus Edelstahl,

welches mit ca. 15 cm Abstand ohne vertikale Pfosten vor die Wände gespannt

werden soll. Die Lösung mit Drahtseilnetzen wurde bereits bei anderen lärmempfindlichen

Standorten als geräuscharmer Ballfang eingesetzt. Auch aus denkmalpflegerischer

Sicht wurde diese Lösung als verträglich betrachtet, da sie relativ transparent

in Erscheinung tritt und mit Abstand zum Bauwerk reversibel montiert werden kann.

Die Bausektion der Stadt Zürich schloss sich dieser

Beurteilung an. In der baurechtlichen Bewilligung vom 2. Oktober 2012 ist

demgemäss die Anbringung eines Drahtseilnetzes vorgesehen. Zudem soll anstelle

des bestehenden Kunstrasens ein Sandbelag eingebracht werden.

3.3 Das

Baurekursgericht hat am 12. März 2013 einen Augenschein durchgeführt und

an zwei Standorten mit Drahtseilnetzen jenes Herstellers, der das

streitbetroffene Netz liefern soll, das "Rückprallverhalten" von

weichen Bällen getestet. Gemäss dem bei den Akten liegenden

Augenscheinprotokoll hat sich gezeigt, dass die Bewegungsenergie der gespielten

Bälle beim Aufprall auf das Drahtseilnetz weitgehend abgedämpft wird. Aus der

Fotodokumentation ergibt sich, dass die Bälle in lediglich geringem Abstand zum

Drahtseilnetz auf dem Boden gelandet sind. Zusätzlich wurde festgestellt, dass

der Aufprall auf das Netz sowohl bei Smashs als auch bei gekickten Bällen kaum

zu hören war und das Netz nur geringfügig nachgab.

3.4 Aufgrund

der Feststellungen des Baurekursgerichts erweist sich die gewählte Lösung mit

einem Drahtseilnetz ohne Weiteres als zweckdienlich. Einerseits ist sie aus

denkmalpflegerischer Sicht die verträglichste Variante. Andererseits hat der

vorinstanzliche Augenschein gezeigt, dass die auf das Netz gespielten Bälle

kaum zu hören waren und mit lediglich geringem Abstand zum Drahtseilnetz auf

dem Boden landeten. Im Gegensatz zu den beiden Standorten des vorinstanzlichen

Augenscheins wird beim vorliegend zu beurteilenden Ballspielplatz der einzubringende

weiche Sandbelag zusätzlich dafür sorgen, dass die vom Netz

"abtropfenden" Bälle nicht ins Spielfeld zurückrollen können. Es ist

daher nicht davon auszugehen, dass sich ein einzelner Spieler den Ball selbst

wieder zuspielen könnte. Mit den ergänzenden Anordnungen des Baurekursgerichts,

wonach der Sandbelag eine Tiefe von mindestens 15 cm aufzuweisen hat, das Ballfangnetz

nicht straff gespannt sein darf und der Klirrschutz derart beschaffen sein

muss, dass weder das Netz noch die Klemmhülsen gegen die Pfosten schlagen

können, ist zusätzlich sichergestellt, dass die Vorgaben des Verwaltungsgerichts

und des Bundesgerichts eingehalten werden. Die von den Vorinstanzen vorgesehene

Umsetzung der Auflagen ist somit ohne Weiteres geeignet, den angestrebten Lärmschutz

unter Berücksichtigung der Anliegen des Denkmalschutzes zu gewährleisten.

3.5 Der

Beschwerdeführer stört sich im Weiteren daran, dass das Metallnetz nicht über

die ganze Fassade, sondern nur bis etwa zur halben Höhe des Badegebäudes

gezogen wird. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nur mit

Softbällen gespielt werden darf und diese nicht gleich wuchtig wie Hartbälle

geschlagen bzw. geworfen werden können. Im Weiteren ist zu beachten, dass die

Bälle in der Regel bestimmungsgemäss in Längsrichtung gegen die Rückwand zur

Seestrasse und wieder zurück zur östlichen Schmalseite in Richtung See und

nicht quer gegen die Fassade des Badegebäudes gespielt werden. Deswegen und

aufgrund der Höhe des Netzes von 3,2 m ist davon auszugehen, dass nur vereinzelt

Bälle über das Netz und an die Fassade des Badegebäudes gespielt werden. Die

anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins in rund vier Meter Höhe gegen die

Fassade des Schulhauses geschossenen Softbälle waren gemäss

Augenscheinprotokoll nur schlecht hörbar. Selbst wenn sich eine einzelne Person

den Ball über das Drahtseilnetz via Fassade selbst zuwerfen wollte – was

allerdings aufgrund der beengten Platzverhältnisse in Querrichtung und der

jeweils zu erreichenden Höhe wenig attraktiv erscheint – ist aufgrund der zu

verwendenden Softbälle nur von geringfügigen Lärmimmissionen auszugehen. Die Forderung

des Beschwerdeführers nach einem über die ganze Fassade gespannten Netz bzw.

nach einer nach oben geschlossenen Einfriedung des Ballspielplatzes lässt sich

aufgrund der zu erwartenden, lediglich geringfügigen Immissionen sowie unter

Berücksichtigung der Anliegen des Denkmalschutzes nicht rechtfertigen. Mit der

Errichtung eines Drahtseilnetzes bis zu einer Höhe von 3,2 m wird die

entsprechende Lärmschutzauflage in den Urteilen des Verwaltungsgerichts und des

Bundesgerichts hinreichend umgesetzt.

3.6 Der

Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es sei offenkundig nicht möglich,

die Badebesucher davon abzuhalten, mit eigenen mitgebrachten Bällen zu spielen,

zumal sich der Ballspielplatz in der entlegensten Ecke der Badeanlage befinde.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem während den Öffnungszeiten stets

anwesenden Aufsichtspersonal obliegt, diese Anordnung durchzusetzen. Sollten

tatsächlich eigene Bälle verwendet werden, wäre dies schon anhand des lauteren

Abschlagsknalls gegenüber Softbällen vom Aufsichtspersonal hörbar, auch wenn

sich dieses nicht unmittelbar beim Ballspielplatz befindet bzw. diesen nicht im

unmittelbaren Blickfeld hat. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass

die getroffene Anordnung vom Personal nicht kontrolliert werden könnte. Es ist

Aufgabe der Badeanlagebetreiberin, ihr Personal entsprechend zu instruieren. Jedenfalls

kann im Rahmen der hier zu prüfenden Umsetzung der vorgesehenen Lärmschutzauflagen

nicht gesagt werden, die Auflage, dass nur von der Badeanstalt abgegebene Bälle

verwendet werden dürfen, sei von vornherein nicht kontrollier- oder

durchsetzbar. Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die

Prüfung des Drahtseilnetzes anlässlich des Augenscheins vom 12. März 2013

mit einem Soft- und nicht (auch) mit einem Hartball durchgeführt hat.

3.7 Zusammenfassend

ist die Umsetzung der in den Urteilen des Verwaltungsgerichts und des

Bundesgerichts angeordneten Lärmschutzauflagen für den Betrieb des Ballspielplatzes

nicht zu beanstanden.

Die Beurteilung der sich im vorliegenden Verfahren

stellenden Fragen war aufgrund der bei den Akten liegenden Pläne und Unterlagen

ohne Weiteres möglich, weshalb sich der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug

der Akten aus den früheren Baubewilligungsverfahren erübrigte.

4.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) und steht ihm

von vornherein keine Parteientschädigung zu. Mangels besonderen Aufwands im

Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist auch der Beschwerdegegnerin 1

trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:…