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Entscheid

VB.2013.00464

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00464

22. August 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15499)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der aus

D stammende, 1971 geborene A reiste 1992 als Asylbewerber in die Schweiz ein.

1999 heiratete er seine Schweizer Ehefrau, von der er 2007 geschieden wurde.

Mit Urteil des Obergerichts vom 16. Januar 2007 wurde er wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit

einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bestraft. Gleichzeitig ordnete das

Gericht eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ohne Aufschub des

Strafvollzugs an und beschloss die Weiterführung einer früher angeordneten

ambulanten Massnahme sowie den nachträglichen Vollzug von sechs früher

ausgefällten Freiheitsstrafen (vorwiegend wegen Fahrens in angetrunkenem

Zustand). Das Kassationsgericht wies mit Zirkulationsbeschluss vom

24. Dezember 2007 eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde – ausser

in Bezug auf den nachträglichen Vollzug einer der früher ausgefällten

Freiheitsstrafen – ab, soweit es darauf eintrat.

A vollzieht die Freiheitsstrafe und die ambulante

Behandlung in der Justizvollzugsanstalt C. Das effektive Strafende fällt auf

den 25. Februar 2017, zwei Drittel des Vollzugs waren am 27. April

2013 verbüsst.

B. Am 7. November

2012 ersuchte A um bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB auf

den Zweidritteltermin hin, wobei er angab, im Fall einer Gutheissung des

Gesuchs auf eine Anhörung zu verzichten. Mit Verfügung vom 15. März 2013 hiess

das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung frühestens per 27. April

2013 gut, sofern und sobald A aus der Schweiz ausgeschafft werden könne. Er

werde dem Migrationsamt zwecks Ausschaffung zugeführt (Disp.-Ziff. I). Die

Probezeit entspreche dem Strafrest, dauere jedoch mindestens ein Jahr und

beginne mit dem Tag der bedingten Entlassung (Disp.-Ziff. II).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 22. April 2013 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte,

Disp.-Ziff. I der angefochtenen Verfügung sei insoweit abzuändern, als er spätestens

per 27. April 2013 bedingt zu entlassen sei, und insofern aufzuheben, als

die Zusätze "sofern und sobald er aus der Schweiz ausgeschafft werden

kann" und "Er wird dem Migrationsamt zwecks Ausschaffung

zugeführt" ersatzlos zu streichen seien. Eventualiter sei, in Aufhebung

der strittigen Zusätze von Disp.-Ziff. I, die Sache an das Amt für

Justizvollzug zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem sei eine Probezeit

von drei Jahren anzusetzen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte

ihm aber die beantragte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.

A. A erhob

daraufhin am 17. Juni 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 30. Mai 2013 sowie

seine umgehende und vorbehaltlose bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

Eventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die

Justizdirektion zurückzuweisen. Daneben ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

B. Am 25. Juni

2013.

beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Juni

2013.

erstattete das Amt für Justizvollzug die Beschwerdeantwort und stellte denselben

Antrag. A nahm zu diesen Eingaben nicht mehr Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt an

sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2). Da jedoch ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer machte zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs

durch die Vorinstanz geltend. Sie habe seinen Standpunkt lediglich verkürzt

wiedergegeben und sei auf seine ausführliche Begründung in der Rekursschrift

nicht eingegangen. Der Rekursentscheid sei daher bereits aus diesem Grund

aufzuheben.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert. Er ist formeller Natur

und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine

Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 5). Das rechtliche

Gehör umfasst unter anderem den Anspruch auf angemessene Begründung eines Entscheids

(vgl. auch § 10 Abs. 1 VRG). Diesem wird dann nachgekommen, wenn die

Begründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis

der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die entscheidende Behörde

darf sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich

nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu

befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 134 I 83 E. 4.1; VGr,

15.

März 2013, VB.2012.00843, E. 6.3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 39 f., mit weiteren Hinweisen).

2.3

Zwar ist

es richtig, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer in der Rekursschrift

vertretenen Standpunkt nur zusammengefasst wiedergab und die dortigen Ausführungen

nicht ausdrücklich bzw. im Einzelnen behandelte. Nach dem Gesagten ist dies allerdings

auch nicht zwingend notwendig. Aus den Erwägungen geht jedenfalls ausreichend

deutlich hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Rekurs abgewiesen hat, von

welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid

stützte. Diese erweisen sich sodann als nachvollziehbar und erlaubten ohne Weiteres,

den Entscheid anzufechten, was der Beschwerdeführer in der Folge denn auch tat.

Unter diesen Umständen liegt keine Gehörsverletzung vor und ist insofern von

einer Rückweisung der Sache abzusehen.

3.

3.1

Zwischen

den Parteien ist insbesondere umstritten, ob es zulässig ist, die bedingte Entlassung

mit der Ausschaffung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu verknüpfen, bzw.

die bedingte Entlassung von seiner Ausschaffung abhängig zu machen.

3.2

Gemäss

Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene, der zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, bedingt zu entlassen, wenn es

sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde

weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Bereits der Wortlaut dieser

Bestimmung gestattet es nicht, die Gewährung der bedingten Entlassung von der

Erfüllung weiterer Bedingungen – neben der zeitlichen Voraussetzung, des

Vollzugsverhaltens und der günstigen Legalprognose – abhängig zu machen. Das

Verwaltungsgericht erwog sodann in einem Entscheid vom 23. Februar 2007, dass

sich eine bedingte Entlassung nicht formell mit dem Vollzug einer

ausländerrechtlichen Aus- oder Wegweisung verknüpfen lasse. Begründet wurde

dies einerseits mit der mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs auf den 1. Januar 2007 aufgehobenen Landesverweisung nach

Art. 55 aStGB und der dadurch resultierenden Entflechtung zwischen

Strafverfolgung und Aufenthaltsberechtigung, andererseits mit den jeweils

unterschiedlichen Zuständigkeiten: Bei einer Verknüpfung würde die von der

Strafvollzugsbehörde zu beurteilende bedingte Entlassung abhängig vom Entscheid

einer anderen Behörde. Die sich daraus ergebende Unhaltbarkeit zeige sich

exemplarisch darin, dass ein Verurteilter den Strafrest vollumfänglich

verbüssen müsse, wenn die Fremdenpolizei (in durchaus zulässiger Weise) eine

Ausweisungs- oder Wegweisungsverfügung erst auf das Ende des Strafvollzugs

veranlassen würde (VB.2006.00388, E. 4.1; vgl. E. 2 dieses Entscheids

und die dortigen Hinweise zur früher anerkannten Zulässigkeit der Verknüpfung

der bedingten Entlassung mit der Landesverweisung nach Art. 55 aStGB).

Auch angesichts des von der Vorinstanz in E. 4.3 angeführten

anderslautenden Entscheids des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom

19.

September 2007 und der in der Lehre geäusserten Kritik und bevorzugten

"pragmatischen Einzelfalllösungen" (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I,

3.

A., Basel 2013, Art. 86 StGB N. 20) besteht vorliegend keine

Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der vom Bundesgericht mit

Urteil vom 6. Mai 2013 geschützte Entzug der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers bildet seinerseits keinen Rechtfertigungsgrund für eine

solche Verknüpfung bzw. den in Disp.-Ziff. I der Verfügung

vom 15. März 2013 angebrachten Vorbehalt. In welcher Weise die

Ausschaffung zu vollziehen ist, ist im Übrigen Sache des Migrationsamts und

nicht der Strafvollzugsbehörden.

3.3

Die

vorinstanzlichen Entscheide sind dementsprechend aufzuheben.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die

zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann

wurde sein Vollzugsverhalten sowohl vom Beschwerdegegner als auch von der

Vorinstanz als tadellos bezeichnet. Die Gewährung der bedingten Entlassung hing

bzw. hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige

Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

4.1.1

Der Beschwerdegegner nahm Bezug auf den Vollzugsbericht vom 29. Januar

2013, auf das psychiatrische Gutachten vom 23. August 2006, auf den

Therapiebericht vom 4. Juni 2012 und die Ausführungen des behandelnden

Therapeuten anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 21. November

2012.

sowie auf die Stellungnahme der Fachkommission vom 28. Februar 2013. Angesichts

des guten Vollzugsverhaltens sowie der geringen bis moderaten Rückfallgefahr

für schwere Körperverletzungen sei die bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers gutzuheissen, sofern und sobald er ausgeschafft werden könne.

Zwar liege (noch) keine günstige Legalprognose vor, doch würde ein weiterer Vollzug

der Freiheitsstrafe in dieser Hinsicht voraussichtlich keine Verbesserungen

bringen, zumal die Suchtbehandlung als abgeschlossen betrachtet werden müsse.

In seiner Stellungnahme zum Rekurs führte der Beschwerdegegner sodann ergänzend

aus, eine bedingte Entlassung setze voraus, dass vorangehende Vollzugslockerungen

(Urlaube, offener Vollzug etc.) erfolgreich durchlaufen worden seien. Solche

kämen beim Beschwerdeführer aufgrund der als erhöht einzuschätzenden

Fluchtgefahr jedoch nicht infrage. Vorliegend sei abzuwägen gewesen, ob der

Beschwerdeführer bedingt in sein Heimatland entlassen werde oder die Strafe

vollständig zu verbüssen habe. Da die Rückfallgefahr durch die Weiterführung

des Vollzugs voraussichtlich nicht weiter gesenkt werden könne, sei im Sinn der

Differenzialprognose die bedingte Entlassung in das Heimatland gutgeheissen

worden.

4.1.2

Die Vorinstanz erwog, vorliegend bestehe die Besonderheit, dass der

Beschwerdeführer aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr keine im Vergleich zur

bedingten Entlassung weniger weitgehenden Vollzugslockerungen durchlaufen habe

und solche nicht durchgeführt werden könnten. Vor diesem Hintergrund habe der

Beschwerdegegner zu Recht pragmatisch entschieden, den Beschwerdeführer auf den

Zweidritteltermin hin in das Ausland zu entlassen. Eine Verbesserung der

Legalprognose sei kaum mehr zu erwarten gewesen, und die Tatsache, dass das

Durchlaufen der üblichen Integrationsschritte in der Schweiz nicht möglich sei,

würde bei einer Ausschaffung ins Ausland zumindest weniger ins Gewicht fallen.

Bei einer bedingten Entlassung in die Schweiz hätte demgegenüber die Gefahr

bestanden, dass der Beschwerdeführer gegen allenfalls anzuordnende Bewährungsauflagen

oder Weisungen verstossen, bzw. dass er sich allenfalls auch – mangels Aufenthaltsberechtigung

– erneut strafbar gemacht hätte. Der Strafvollzug hätte daher nicht ordnungsgemäss

abgeschlossen werden können.

4.2

Sowohl der

Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz gingen bei der Prüfung der Legalprognose

von der – wie gesagt unzulässigen – Möglichkeit der Verknüpfung der bedingten

Entlassung mit der Ausschaffung aus und stellten dem Beschwerdeführer zumindest

für dessen bevorstehendes Leben in D eine günstige Prognose. Der Beschwerdeführer

wird die Schweiz nach dem rechtskräftigen Entzug seiner Niederlassungsbewilligung

zwar zweifelsohne verlassen müssen. Anders als bei dem Fall, der dem vorn unter

E. 3.2 genannten Entscheid vom 23. Februar 2007 zugrunde lag, geht

aus den vorliegenden Akten jedoch nicht hervor, dass das Migrationsamt bereits um

dessen Zuführung ersucht hätte (vgl. VB.2006.00388, E. 4.4.1). Jedenfalls

zum jetzigen Zeitpunkt ist damit die Ausschaffung des Beschwerdeführers noch

nicht sichergestellt und dessen unmittelbare Zukunft hinsichtlich des Aufenthaltsorts

nach einer allfälligen bedingten Entlassung offen. Angesichts dieser Unklarheit

hätte der Beschwerdegegner die Legalprognose umfassend prüfen müssen, das

heisst auch für den Fall des Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz. Infolge

der Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der Ausschaffung wurde dies unterlassen.

Unter den gegebenen Umständen wäre die bedingte Entlassung dementsprechend nur

dann gutzuheissen gewesen, wenn dem Beschwerdeführer unabhängig vom bzw. für

jeden künftigen Lebensort eine günstige Prognose hätte gestellt werden können. Eine

Beschränkung der Prüfung auf einen Aufenthalt in D war demgegenüber nicht gerechtfertigt.

Die in dieser Hinsicht mangelhaften Abklärungen seitens des Beschwerdegegners

stellen überdies eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts dar.

Bei Aufhebung der angefochtenen Anordnung kann das

Verwaltungsgericht zwar gemäss § 63 Abs. 1 VRG auch reformatorisch

entscheiden, das heisst selber einen neuen Entscheid treffen. Eine Rückweisung

ist jedoch geboten, wenn sich wie hier die Kognition des Gerichts auf die

Rechtsverletzung beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) und für den zu

treffenden Neuentscheid Ermessen auszuüben ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64

N. 5). Bei der Beurteilung der Legalprognose des Beschwerdeführers,

handelt es sich gerade um einen solchen Ermessensentscheid (VGr, 2. April

2013, VB.2013.00042, E. 3.3; 13. Dezember 2012, VB.2012.00592,

E. 2.3). Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur Neubeurteilung der

bedingten Entlassung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dem Beschwerdeführer

der volle Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. zur Sprungrückweisung Kölz/Boss-hart/Röhl,

§ 64 N. 6).

4.3

Hinzuweisen

bleibt auf den gesetzlich vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den

Strafvollzugsbehörden und den Migrationsämtern: Nach Art. 97 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember

2005.

(Ausländergesetz, AuG) unterstützen sich die mit dem Vollzug dieses

Gesetzes betrauten Behörden gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie

erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in

amtliche Akten. Auch die anderen Behörden des Bundes, der Kantone und der

Gemeinden sind – im Rahmen der Amtshilfe – verpflichtet, die für den Vollzug

dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden

nach Abs. 1 bekanntzugeben (Art. 97 Abs. 2 AuG; BGr, 18. Januar

2013,2C_471/2012, E. 3.1). Diese gegenseitigen Informationspflichten

konkretisiert Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE). Danach melden die

Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden der kantonalen

Ausländerbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von

Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen sowie zivil- und

strafrechtliche Urteile, soweit Ausländerinnen und Ausländer davon betroffen

sind. Eine Meldung erfolgt zudem, wenn sich eine kontrollierte Person

rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Entsprechende Auskünfte müssen für den

Datenempfänger für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich sein

(BGr, 18. Januar 2013,2C_471/2012, E. 3.1).

5.

5.1

Dies führt

zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Disp.-Ziff. I der Verfügung

der Vorinstanz vom 30. Mai 2013 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 15. März 2013 sind aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der

Erwägungen an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

5.2

Angesichts

der Vollzugsdatenlage erfordert das Beschleunigungsgebot bei allen weiteren

Verfahrensschritten eine beförderliche und umgehende Behandlung (Art. 29

Abs. 1 BV; BGr, 21. Juni 2007,6B_122/2007, E. 4.3)

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer und dem

Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); entsprechend sind auch die Kosten

des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,

wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

Allein aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer

seit mehreren Jahren im Strafvollzug befindet, kann nicht auf seine

Mittellosigkeit geschlossen werden. Immerhin erhielt bzw. erhält er für seine

dort geleistete Arbeit ein Entgelt (vgl. § 104 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Jedoch deuten die in den Akten befindlichen

Kontoauszüge auf seine Mittellosigkeit hin. Sodann kann das Rechtsmittelverfahren

angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde nicht als offensichtlich

aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin

schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden

rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den

Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwältin RA B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte

Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

7.

Beim vorliegenden Urteil

handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich

als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen

lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht

nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein

Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein

Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

gewährt und in der Person von Rechtsanwältin RA B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Der

Vertreterin des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von

30.

Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine

Aufstellung über ihren Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten

die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I der Verfügung der

Justizdirektion vom 30. Mai 2013 sowie die Verfügung des Amts für

Justizvollzug vom 15. März 2013 werden aufgehoben, und die Sache wird im

Sinn der Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zur neuen Entscheidung

zurückgewiesen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 733.- werden in Abänderung von Disp.-Ziff. III

des Rekursentscheids vom 30. Mai 2013 den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur

Hälfte auferlegt, wobei der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:..