VB.2013.00464
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00464
22. August 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15499)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00464
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA C,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der aus
D stammende, 1971 geborene A reiste 1992 als Asylbewerber in die Schweiz ein.
1999 heiratete er seine Schweizer Ehefrau, von der er 2007 geschieden wurde.
Mit Urteil des Obergerichts vom 16. Januar 2007 wurde er wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit
einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bestraft. Gleichzeitig ordnete das
Gericht eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ohne Aufschub des
Strafvollzugs an und beschloss die Weiterführung einer früher angeordneten
ambulanten Massnahme sowie den nachträglichen Vollzug von sechs früher
ausgefällten Freiheitsstrafen (vorwiegend wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand). Das Kassationsgericht wies mit Zirkulationsbeschluss vom
24. Dezember 2007 eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde – ausser
in Bezug auf den nachträglichen Vollzug einer der früher ausgefällten
Freiheitsstrafen – ab, soweit es darauf eintrat.
A vollzieht die Freiheitsstrafe und die ambulante
Behandlung in der Justizvollzugsanstalt C. Das effektive Strafende fällt auf
den 25. Februar 2017, zwei Drittel des Vollzugs waren am 27. April
2013 verbüsst.
B. Am 7. November
2012 ersuchte A um bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB auf
den Zweidritteltermin hin, wobei er angab, im Fall einer Gutheissung des
Gesuchs auf eine Anhörung zu verzichten. Mit Verfügung vom 15. März 2013 hiess
das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung frühestens per 27. April
2013 gut, sofern und sobald A aus der Schweiz ausgeschafft werden könne. Er
werde dem Migrationsamt zwecks Ausschaffung zugeführt (Disp.-Ziff. I). Die
Probezeit entspreche dem Strafrest, dauere jedoch mindestens ein Jahr und
beginne mit dem Tag der bedingten Entlassung (Disp.-Ziff. II).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 22. April 2013 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte,
Disp.-Ziff. I der angefochtenen Verfügung sei insoweit abzuändern, als er spätestens
per 27. April 2013 bedingt zu entlassen sei, und insofern aufzuheben, als
die Zusätze "sofern und sobald er aus der Schweiz ausgeschafft werden
kann" und "Er wird dem Migrationsamt zwecks Ausschaffung
zugeführt" ersatzlos zu streichen seien. Eventualiter sei, in Aufhebung
der strittigen Zusätze von Disp.-Ziff. I, die Sache an das Amt für
Justizvollzug zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem sei eine Probezeit
von drei Jahren anzusetzen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte
ihm aber die beantragte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
III.
A. A erhob
daraufhin am 17. Juni 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 30. Mai 2013 sowie
seine umgehende und vorbehaltlose bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
Eventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Justizdirektion zurückzuweisen. Daneben ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
B. Am 25. Juni
2013.
beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Juni
2013.
erstattete das Amt für Justizvollzug die Beschwerdeantwort und stellte denselben
Antrag. A nahm zu diesen Eingaben nicht mehr Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt an
sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2). Da jedoch ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer machte zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs
durch die Vorinstanz geltend. Sie habe seinen Standpunkt lediglich verkürzt
wiedergegeben und sei auf seine ausführliche Begründung in der Rekursschrift
nicht eingegangen. Der Rekursentscheid sei daher bereits aus diesem Grund
aufzuheben.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert. Er ist formeller Natur
und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 5). Das rechtliche
Gehör umfasst unter anderem den Anspruch auf angemessene Begründung eines Entscheids
(vgl. auch § 10 Abs. 1 VRG). Diesem wird dann nachgekommen, wenn die
Begründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis
der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die entscheidende Behörde
darf sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich
nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu
befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 134 I 83 E. 4.1; VGr,
15.
März 2013, VB.2012.00843, E. 6.3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 39 f., mit weiteren Hinweisen).
2.3
Zwar ist
es richtig, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer in der Rekursschrift
vertretenen Standpunkt nur zusammengefasst wiedergab und die dortigen Ausführungen
nicht ausdrücklich bzw. im Einzelnen behandelte. Nach dem Gesagten ist dies allerdings
auch nicht zwingend notwendig. Aus den Erwägungen geht jedenfalls ausreichend
deutlich hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Rekurs abgewiesen hat, von
welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid
stützte. Diese erweisen sich sodann als nachvollziehbar und erlaubten ohne Weiteres,
den Entscheid anzufechten, was der Beschwerdeführer in der Folge denn auch tat.
Unter diesen Umständen liegt keine Gehörsverletzung vor und ist insofern von
einer Rückweisung der Sache abzusehen.
3.
3.1
Zwischen
den Parteien ist insbesondere umstritten, ob es zulässig ist, die bedingte Entlassung
mit der Ausschaffung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu verknüpfen, bzw.
die bedingte Entlassung von seiner Ausschaffung abhängig zu machen.
3.2
Gemäss
Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene, der zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, bedingt zu entlassen, wenn es
sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde
weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Bereits der Wortlaut dieser
Bestimmung gestattet es nicht, die Gewährung der bedingten Entlassung von der
Erfüllung weiterer Bedingungen – neben der zeitlichen Voraussetzung, des
Vollzugsverhaltens und der günstigen Legalprognose – abhängig zu machen. Das
Verwaltungsgericht erwog sodann in einem Entscheid vom 23. Februar 2007, dass
sich eine bedingte Entlassung nicht formell mit dem Vollzug einer
ausländerrechtlichen Aus- oder Wegweisung verknüpfen lasse. Begründet wurde
dies einerseits mit der mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs auf den 1. Januar 2007 aufgehobenen Landesverweisung nach
Art. 55 aStGB und der dadurch resultierenden Entflechtung zwischen
Strafverfolgung und Aufenthaltsberechtigung, andererseits mit den jeweils
unterschiedlichen Zuständigkeiten: Bei einer Verknüpfung würde die von der
Strafvollzugsbehörde zu beurteilende bedingte Entlassung abhängig vom Entscheid
einer anderen Behörde. Die sich daraus ergebende Unhaltbarkeit zeige sich
exemplarisch darin, dass ein Verurteilter den Strafrest vollumfänglich
verbüssen müsse, wenn die Fremdenpolizei (in durchaus zulässiger Weise) eine
Ausweisungs- oder Wegweisungsverfügung erst auf das Ende des Strafvollzugs
veranlassen würde (VB.2006.00388, E. 4.1; vgl. E. 2 dieses Entscheids
und die dortigen Hinweise zur früher anerkannten Zulässigkeit der Verknüpfung
der bedingten Entlassung mit der Landesverweisung nach Art. 55 aStGB).
Auch angesichts des von der Vorinstanz in E. 4.3 angeführten
anderslautenden Entscheids des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom
19.
September 2007 und der in der Lehre geäusserten Kritik und bevorzugten
"pragmatischen Einzelfalllösungen" (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I,
3.
A., Basel 2013, Art. 86 StGB N. 20) besteht vorliegend keine
Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der vom Bundesgericht mit
Urteil vom 6. Mai 2013 geschützte Entzug der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers bildet seinerseits keinen Rechtfertigungsgrund für eine
solche Verknüpfung bzw. den in Disp.-Ziff. I der Verfügung
vom 15. März 2013 angebrachten Vorbehalt. In welcher Weise die
Ausschaffung zu vollziehen ist, ist im Übrigen Sache des Migrationsamts und
nicht der Strafvollzugsbehörden.
3.3
Die
vorinstanzlichen Entscheide sind dementsprechend aufzuheben.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die
zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann
wurde sein Vollzugsverhalten sowohl vom Beschwerdegegner als auch von der
Vorinstanz als tadellos bezeichnet. Die Gewährung der bedingten Entlassung hing
bzw. hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige
Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.
4.1.1
Der Beschwerdegegner nahm Bezug auf den Vollzugsbericht vom 29. Januar
2013, auf das psychiatrische Gutachten vom 23. August 2006, auf den
Therapiebericht vom 4. Juni 2012 und die Ausführungen des behandelnden
Therapeuten anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 21. November
2012.
sowie auf die Stellungnahme der Fachkommission vom 28. Februar 2013. Angesichts
des guten Vollzugsverhaltens sowie der geringen bis moderaten Rückfallgefahr
für schwere Körperverletzungen sei die bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers gutzuheissen, sofern und sobald er ausgeschafft werden könne.
Zwar liege (noch) keine günstige Legalprognose vor, doch würde ein weiterer Vollzug
der Freiheitsstrafe in dieser Hinsicht voraussichtlich keine Verbesserungen
bringen, zumal die Suchtbehandlung als abgeschlossen betrachtet werden müsse.
In seiner Stellungnahme zum Rekurs führte der Beschwerdegegner sodann ergänzend
aus, eine bedingte Entlassung setze voraus, dass vorangehende Vollzugslockerungen
(Urlaube, offener Vollzug etc.) erfolgreich durchlaufen worden seien. Solche
kämen beim Beschwerdeführer aufgrund der als erhöht einzuschätzenden
Fluchtgefahr jedoch nicht infrage. Vorliegend sei abzuwägen gewesen, ob der
Beschwerdeführer bedingt in sein Heimatland entlassen werde oder die Strafe
vollständig zu verbüssen habe. Da die Rückfallgefahr durch die Weiterführung
des Vollzugs voraussichtlich nicht weiter gesenkt werden könne, sei im Sinn der
Differenzialprognose die bedingte Entlassung in das Heimatland gutgeheissen
worden.
4.1.2
Die Vorinstanz erwog, vorliegend bestehe die Besonderheit, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr keine im Vergleich zur
bedingten Entlassung weniger weitgehenden Vollzugslockerungen durchlaufen habe
und solche nicht durchgeführt werden könnten. Vor diesem Hintergrund habe der
Beschwerdegegner zu Recht pragmatisch entschieden, den Beschwerdeführer auf den
Zweidritteltermin hin in das Ausland zu entlassen. Eine Verbesserung der
Legalprognose sei kaum mehr zu erwarten gewesen, und die Tatsache, dass das
Durchlaufen der üblichen Integrationsschritte in der Schweiz nicht möglich sei,
würde bei einer Ausschaffung ins Ausland zumindest weniger ins Gewicht fallen.
Bei einer bedingten Entlassung in die Schweiz hätte demgegenüber die Gefahr
bestanden, dass der Beschwerdeführer gegen allenfalls anzuordnende Bewährungsauflagen
oder Weisungen verstossen, bzw. dass er sich allenfalls auch – mangels Aufenthaltsberechtigung
– erneut strafbar gemacht hätte. Der Strafvollzug hätte daher nicht ordnungsgemäss
abgeschlossen werden können.
4.2
Sowohl der
Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz gingen bei der Prüfung der Legalprognose
von der – wie gesagt unzulässigen – Möglichkeit der Verknüpfung der bedingten
Entlassung mit der Ausschaffung aus und stellten dem Beschwerdeführer zumindest
für dessen bevorstehendes Leben in D eine günstige Prognose. Der Beschwerdeführer
wird die Schweiz nach dem rechtskräftigen Entzug seiner Niederlassungsbewilligung
zwar zweifelsohne verlassen müssen. Anders als bei dem Fall, der dem vorn unter
E. 3.2 genannten Entscheid vom 23. Februar 2007 zugrunde lag, geht
aus den vorliegenden Akten jedoch nicht hervor, dass das Migrationsamt bereits um
dessen Zuführung ersucht hätte (vgl. VB.2006.00388, E. 4.4.1). Jedenfalls
zum jetzigen Zeitpunkt ist damit die Ausschaffung des Beschwerdeführers noch
nicht sichergestellt und dessen unmittelbare Zukunft hinsichtlich des Aufenthaltsorts
nach einer allfälligen bedingten Entlassung offen. Angesichts dieser Unklarheit
hätte der Beschwerdegegner die Legalprognose umfassend prüfen müssen, das
heisst auch für den Fall des Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz. Infolge
der Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der Ausschaffung wurde dies unterlassen.
Unter den gegebenen Umständen wäre die bedingte Entlassung dementsprechend nur
dann gutzuheissen gewesen, wenn dem Beschwerdeführer unabhängig vom bzw. für
jeden künftigen Lebensort eine günstige Prognose hätte gestellt werden können. Eine
Beschränkung der Prüfung auf einen Aufenthalt in D war demgegenüber nicht gerechtfertigt.
Die in dieser Hinsicht mangelhaften Abklärungen seitens des Beschwerdegegners
stellen überdies eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts dar.
Bei Aufhebung der angefochtenen Anordnung kann das
Verwaltungsgericht zwar gemäss § 63 Abs. 1 VRG auch reformatorisch
entscheiden, das heisst selber einen neuen Entscheid treffen. Eine Rückweisung
ist jedoch geboten, wenn sich wie hier die Kognition des Gerichts auf die
Rechtsverletzung beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) und für den zu
treffenden Neuentscheid Ermessen auszuüben ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64
N. 5). Bei der Beurteilung der Legalprognose des Beschwerdeführers,
handelt es sich gerade um einen solchen Ermessensentscheid (VGr, 2. April
2013, VB.2013.00042, E. 3.3; 13. Dezember 2012, VB.2012.00592,
E. 2.3). Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur Neubeurteilung der
bedingten Entlassung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dem Beschwerdeführer
der volle Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. zur Sprungrückweisung Kölz/Boss-hart/Röhl,
§ 64 N. 6).
4.3
Hinzuweisen
bleibt auf den gesetzlich vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den
Strafvollzugsbehörden und den Migrationsämtern: Nach Art. 97 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember
2005.
(Ausländergesetz, AuG) unterstützen sich die mit dem Vollzug dieses
Gesetzes betrauten Behörden gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie
erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in
amtliche Akten. Auch die anderen Behörden des Bundes, der Kantone und der
Gemeinden sind – im Rahmen der Amtshilfe – verpflichtet, die für den Vollzug
dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden
nach Abs. 1 bekanntzugeben (Art. 97 Abs. 2 AuG; BGr, 18. Januar
2013,2C_471/2012, E. 3.1). Diese gegenseitigen Informationspflichten
konkretisiert Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE). Danach melden die
Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden der kantonalen
Ausländerbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von
Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen sowie zivil- und
strafrechtliche Urteile, soweit Ausländerinnen und Ausländer davon betroffen
sind. Eine Meldung erfolgt zudem, wenn sich eine kontrollierte Person
rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Entsprechende Auskünfte müssen für den
Datenempfänger für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich sein
(BGr, 18. Januar 2013,2C_471/2012, E. 3.1).
5.
5.1
Dies führt
zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Disp.-Ziff. I der Verfügung
der Vorinstanz vom 30. Mai 2013 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 15. März 2013 sind aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der
Erwägungen an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
5.2
Angesichts
der Vollzugsdatenlage erfordert das Beschleunigungsgebot bei allen weiteren
Verfahrensschritten eine beförderliche und umgehende Behandlung (Art. 29
Abs. 1 BV; BGr, 21. Juni 2007,6B_122/2007, E. 4.3)
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer und dem
Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); entsprechend sind auch die Kosten
des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,
wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).
Allein aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer
seit mehreren Jahren im Strafvollzug befindet, kann nicht auf seine
Mittellosigkeit geschlossen werden. Immerhin erhielt bzw. erhält er für seine
dort geleistete Arbeit ein Entgelt (vgl. § 104 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Jedoch deuten die in den Akten befindlichen
Kontoauszüge auf seine Mittellosigkeit hin. Sodann kann das Rechtsmittelverfahren
angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin
schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden
rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den
Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwältin RA B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte
Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
7.
Beim vorliegenden Urteil
handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich
als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen
lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht
nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein
Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein
Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
gewährt und in der Person von Rechtsanwältin RA B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Der
Vertreterin des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von
30.
Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine
Aufstellung über ihren Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten
die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I der Verfügung der
Justizdirektion vom 30. Mai 2013 sowie die Verfügung des Amts für
Justizvollzug vom 15. März 2013 werden aufgehoben, und die Sache wird im
Sinn der Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zur neuen Entscheidung
zurückgewiesen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 733.- werden in Abänderung von Disp.-Ziff. III
des Rekursentscheids vom 30. Mai 2013 den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur
Hälfte auferlegt, wobei der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:..