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Entscheid

VB.2013.00469

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00469

17. Dezember 2013Deutsch17 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1.

Abteilung

VB.2013.00469

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. Dezember 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin

Regula Hunger.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

vertreten durch

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Wiedererteilung

des Führerausweises,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt wies das Gesuch von Avom 3. Januar

2013 um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung vom 4. Februar

2013 ab. Einem allfälligen Rekurs entzog das

Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung. A war zuvor der Führerausweis

wegen eines Gesichtsfelddefekts auf unbestimmte Zeit entzogen worden.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 22. Februar 2013 an die

Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 17. Mai 2013

ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 erhob A dagegen

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung. In der Hauptsache beantragte er, den Rekursentscheid

vom 17. Mai 2013 und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Februar

2013.

aufzuheben und sein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises

gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Wiedererteilung des

Führerausweises an A an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Juli 2013

auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich

aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden

erfolgt gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den

Einzelrichter, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden

Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den

Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Nach § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht von

Amts wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen.

Nach dieser Bestimmung besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung,

sondern liegt deren Durchführung im Ermessen des Gerichts. Ein Anspruch auf

Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung besteht indes im Anwendungsbereich

von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Nach der Rechtsprechung ist der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ein

Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6

Ziff. 1 EMRK mit der Folge, dass der Betroffene Anspruch auf eine öffentliche

mündliche Verhandlung hat (BGr, 3. November 2005, 6A.30/2005, E. 2.2;

BGE 121 II 22). Demgegenüber verleiht der Sicherungsentzug keinen derartigen

Anspruch, soweit der Führerausweis nicht unbedingt zur Berufsausübung notwendig

ist und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen

zu entscheiden hat (BGr, 3. November 2005, 6A.30/2005, E. 2.2; 9. Oktober

2002, 6A.48/2002, E. 7.4.2).

Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt noch behauptet, dass

er den Führerausweis unbedingt zur Berufsausübung benötigt. Aus den Akten

ergibt sich sodann keine Berufstätigkeit. Es ist somit nicht über einen

zivilrechtlichen Anspruch im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu

entscheiden, weshalb kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im vorliegenden

Verfahren des Sicherungsentzugs des Führerausweises besteht. Da sich eine

Rückweisung als notwendig erweist (nachfolgend, E. 3), kann im vorliegenden

Verfahren auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden.

2.2

Weiter verlangt der Beschwerdeführer die

Befragung von ihm als Partei sowie eine Konfrontationseinvernahme der Dres. med. C und D sowie Dr. med. E als sachverständige

Zeugen. Die Beantragung von Beweismittelerhebungen

bildet Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Der Richter darf jedoch auf die

Erhebung eines beantragten Beweismittels verzichten, wenn er den Sachverhalt

aufgrund der Akten hinreichend würdigen kann oder aufgrund einer vorweggenommenen

Beweiswürdigung annehmen darf, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen

nicht geändert würde (BGE 124 I 208, 211 E. 4a). Vorliegend ergibt sich

der Sachverhalt nicht mit angemessener Klarheit aus den Akten, weshalb zu

dessen näheren Abklärung eine Rückweisung zu erfolgen hat (nachfolgend,

E. 3). Es kann deshalb im Beschwerdeverfahren auf eine

Konfrontationseinvernahme verzichtet werden.

3.

Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie eine willkürliche Beweiswürdigung.

3.1

Eine

Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte

Fahreignung. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt

wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr

bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

[SVG]). Die Wiedererteilung des Führerausweises kann von der Bedingung

abhängig gemacht werden, dass der Betroffene die Behebung des Mangels nachweist

(Art. 17 Abs. 3 SVG). Nach Art. 7 Abs. 1 der

Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) haben Bewerber des

Lernfahr- oder Führerausweises sowie deren Inhaber die medizinischen

Mindestanforderungen des Anhangs 1 zur VZV zu erfüllen. Ziff. 3 dieses

Anhangs sieht betreffend "Gesicht" für die Führerausweiskategorie der

3.

Gruppe unter anderem Mindestanforderungen vor: Gesichtsfeld minimal

140° horizontal. Des Weiteren ist nach Art. 9 Abs. 2 lit. a VZV

bei der Erteilung bzw. beim Entzug des Führerausweises unter anderem das

Sehvermögen, insbesondere auch das Gesichtsfeld, zu berücksichtigen. Diese so

genannten Sicherungsentzüge dienen der Sicherheit des Strassenverkehrs vor

ungeeigneten Führern (Art. 30 Abs. 1 VZV).

3.2

Der

Beschwerdeführer erlitt am 30. April 2008 einen Hirninfarkt links. In

dessen Folge wurde unter anderem ein unvollständiger halbseitiger

Gesichtsfeldausfall (inkomplette homonyme Hemianopsie) diagnostiziert. Nach

diversen Abklärungen entzog die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. April

2010.

dem Beschwerdeführer den Führerausweis mit Wirkung ab 19. Januar 2009

auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm ab diesem Zeitpunkt das Führen von

Motorfahrzeugen aller Kategorien einschliesslich aller Unter- und Spezialkategorien.

Die Wiedererteilung wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Die Verfügung erwuchs unangefochten

in Rechtskraft. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob aus heutiger Sicht eine

Wiedererteilung des Führerausweises gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG angezeigt

ist.

3.3

Die begutachtenden Ärzte stellen bezüglich des Gesichtsfelds

des Beschwerdeführers grundsätzlich die gleiche Diagnose, nämlich dass der

Beschwerdeführer seit seinem am 30. April 2008 erlittenen Hirnschlag ein

beidseitiger partieller Gesichtsfeldausfall (Skotom) nach rechts bzw. eine

homonyme Hemianopsie nach rechts aufweist. Es bestehen jedoch gegenteilige

Auffassungen, ob der Beschwerdeführer trotz dieser Beeinträchtigung

fahrtauglich ist oder nicht.

F, Ophthalmologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 22. Oktober

2008.

fest, der Ausfall rechts sei sicher nicht mit Fahrtauglichkeit vereinbar.

Der Ausfall links sei irrelevant und werde vom Patienten nicht bemerkt. Da der

Patient von einer deutlichen Besserung berichtet habe, sei eine weitere

Untersuchung mit Bestimmung der Gesichtsfeldaussengrenzen nach Goldmann

notwendig gewesen. Die Nachuntersuchung am 7. Januar 2009 habe gezeigt,

dass weiterhin eine inkomplette homonyme Hemianopsie nach rechts bestehe. Auch

die Goldmann Gesichtsfeldmessung bestätige diesen Befund.

Dr. med.

E vom Institut für Rechtsmedizin würdigte in den Gutachten vom 5. Februar

2009, 9. September 2009, 28. Dezember 2009, 31. März 2010, 21. September

2010, 1. April 2011 und 28. Dezember 2011 jeweils die ihr vorgelegten

Untersuchungen. In diesen kam sie zum Ergebnis, dass an beiden Augen gewisse

relative und absolute Defekte im rechten Gesichtsfeldbereich vorliegen. Der

Befund entspreche einer zentralen sogenannten rechtsseitigen Hemianopsie.

Bezüglich der Bereiche der Gesichtsfelddefekte ergibt sich aus den Gutachten

des Instituts, dass die Defekte zwischen ca. 10°–60° nachweisbar sind. Neben den Horizontalen sind auch die rechten unteren und

oberen Quadranten betroffen. Weiter hält Dr. med. E fest, dass die

Aussengrenzen zwar intakt seien, die Defekte jedoch innerhalb dieser Grenze lägen;

aus verkehrsmedizinischer Sicht müsse das Gesichtsfeld aber durchgehend

horizontal intakt sein. Beim Blick geradeaus sei im zentralen Gesichtsfeld der

Defekt an beiden Augen im rechten Gesichtsfeld, also nicht durch das Gegenauge

kompensierbar, festzustellen. Objekte und Gefahrenmomente könne der Beschwerdeführer

in diesem Bereich nicht erkennen bzw. wahrnehmen. Das Gehirn setze den

fehlenden Bereich zu einem ganzen Bild ohne das fehlende Objekt zusammen. Die

Gefahr, dass der Beschwerdeführer Objekte und Gefahrenmomente zu spät

wahrnehme, müsse als erheblich betrachtet werden. Fälschlicherweise werde immer

wieder angenommen, durch entsprechende Kopf- oder Augenbewegungen könnten

relevante Gesichtsfeldausfälle kompensiert werden. Die Bedeutung des

Gesichtsfelds und dessen Defekte im Strassenverkehr sei lange aufgrund ungenügender

Methoden vernachlässigt worden. Heute versuche man in unterschiedlichen Studien

diese Bedeutung zu untersuchen, wobei die Meinungen und Aussagen sehr

unterschiedlich seien. So könne sie sich mit der Aussage einer Studie von Alex

Bowers et al. nicht einverstanden erklären, wonach bei einem rechtsseitigen

Ausfall die Spur eher links gehalten werde und dadurch die Sicherheit am

rechten Rand wachsen würde. Eine zweite Studie von Alex Bowers et al. habe

gezeigt, dass Patienten mit Hemianopsie im Simulator mehr Kollisionen mit

Fussgängerfiguren hätten als Nichtbetroffene. Daraus sei geschlossen worden,

dass Hemianopsie nicht kompatibel sei mit sicherem Autofahren. In einer

weiteren Studie sei festgestellt worden, dass gewisse Personen mit Hemianopsie

zum Lenken von Motorfahrzeugen fähig seien. Es seien aber nur vereinzelte

Verkehrsverhalten beurteilt worden. Das Institut für Rechtsmedizin verneinte

infolgedessen die Fahreignung. Dabei stützte es sich – mit Ausnahme der

Untersuchung vom 23. November 2009 – nicht auf eine eigene spezialisierte

Augenuntersuchung, sondern auf jene von Dritten.

Dr. med.

G, Ophthalmologie FMH, merkte in seinem Bericht vom 10. Februar 2010 an,

einerseits würden die gesetzlich vorgeschriebenen Aussengrenzen erreicht

werden, andererseits bestünden doch homonym – d. h. absolut nach rechts – ein bemerkenswerter Ausfall.

Er zögere, die Fahrtüchtigkeit zu bejahen, sei doch der Ausfall nach rechts im

unerlässlichen Gesichtsfeldbereich nach halbrechts markant unterbrochen.

Dres. D und C bzw. H von der Augenklinik des Spitals I

gelangten in ihren Berichten vom 23. März 2011, 6. Oktober 2011 und 10. Juli

2012.

zum Schluss, es zeige sich beidseits eine Einschränkung der

Gesichtsfeldaussengrenzen sowie eine homonymes Inselskotom in der jeweils

rechten Gesichtsfeldhälfte zwischen 10° und ca. 40°. Bei der binokularen

Gesichtsfeldprüfung zeige sich eine deutliche Verkleinerung des Skotoms, was

auf einen Ausgleich durch Blickbewegung zurückzuführen sei. Das Zentrum und die

Peripherie seien in der Horizontalen nicht betroffen. Schliesslich sei zu

beachten, dass diverse wissenschaftliche Studien gezeigt hätten, dass sich die

Fahrleistung von hemianopen Patienten nicht relevant von Gesunden unterscheiden

würde. Die Ärzte der Augenklinik des Spitals I gelangten zum Schluss, der

Beschwerdeführer sei trotz bestehenden binokularen Perizentralskotoms

fahrtüchtig, sofern keine mentalen und kognitiven Einschränkungen bestünden.

Sie empfahlen die Durchführung einer neuropsychologischen Testung und eines

praktischen Fahrtests zur Beurteilung der Gesamtsituation.

In neuropsychologischer Sicht hielten Dr. med. J, Neurologie FMH,

und Dr. phil. K, Neuropsychologin,

den Beschwerdeführer als fahrtauglich. In ihrem Bericht vom 27. Oktober

2010.

hielten sie aber fest, das Arbeitsverhalten sei etwas umständlich und

teils auch verlangsamt. Klinisch falle ein verlangsamtes visuelles Absuchen

auf, was sich auch in einem verlangsamten Tempo in einer visuellen Prüfung der

geteilten Aufmerksamkeit widerspiegle. Die Konzentration sei leicht vermindert

und die kognitive Flexibilität sei eingeschränkt.

Am 9. Juli 2012 unterzog sich der Beschwerdeführer

einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Im Bericht vom 10. August 2012

hielt Dipl.-Psych. L, Fachpsychologe Neuropsychologie und Verkehrspsychologie

FSP, fest, der Beschwerdeführer zeige ein höflich-freundliches Verhalten. Seine

Kritikfähigkeit im Zusammenhang mit der Wiedererteilung des Führerausweises sei

jedoch als problematisch einzustufen; er stelle die aktenkundigen Sachverhalte

stark einseitig verzerrt dar. Insgesamt hätten die ausführlichen Überprüfungen

der leistungsmässigen, kognitiv-psychomotori­schen Voraussetzungen für die

Fahreignung ein knapp unauffälliges Gesamtergebnis erbracht. Ein Test zur

reaktiven Belastbarkeit habe nicht durchgeführt werden können. Dem

Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die mehrfach durchgeführten Probeläufe

erfolgreich zu bewältigen. Es sei zu vermuten, dass diese Fehlleistung aufgrund

der erhöhten Stressanfälligkeit zustande gekommen sei. In denjenigen

Leistungstests, die auf das visuelle Suchverhalten fokussieren würden, hätten

sich sehr deutliche, signifikante Seitenunterschiede ergeben. Würden die

erzielten Testwerte für die rechte Seite verdoppelt werden, wären bei

sämtlichen Testparameter die Mindestanforderungen nicht erfüllt. Die visuellen

Probleme im rechten Gesichtsfeld würden sich in den verkehrspsychologischen

Leistungstests sehr deutlich zeigen. Aufgrund der deutlich besseren Leistung im

linken Gesichtsfeld hätten sich im Durchschnitt aber wieder unauffällige

Testergebnisse ergeben. Als Referenz sei jeweils eine alterskorrigierte Stichprobe

von Personen über 65 Jahren herangezogen worden. Es sei davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner reduzierten Stressbelastbarkeit in

stressbetonten Verkehrssituationen nicht mehr ausreichend in der Lage sei,

sicherheitsrelevant richtig zu reagieren. Zwar sei die Fahreignung als Lenker

der 3. medizinischen Gruppe gegeben. Aber die Frage, inwieweit der

ophthalmologisch verifizierbare perizentrale Gesichtsfeldausfall im Strassenverkehr

sicherheitsrelevant sei, könne nicht eindeutig beantwortet werden. Insofern

liege ein Grenzfall vor. Er persönlich empfehle dem Beschwerdeführer, auf das

Autofahren zu verzichten.

3.4

Die Ärzte gelangten nach dem Gesagten zu

unterschiedlichen Befunden. Während die Fahreignung von Dres. D und C bzw. H

aus ophthalmologischer Sicht bejaht wird, wird diese von Dr. med. E vom Institut für

Rechtsmedizin und von F verneint. Dr. med. G hingegen zögert, die Fahrtüchtigkeit zu bejahen. Aus

neuropsychologischer Sicht hielten Dr. med. J und Dr. phil.

K den Beschwerdeführer für fahrtauglich. Im Ergebnis wird die Fahrtauglichkeit

auch von Dipl.-Psych. L bejaht. Er empfahl dem Beschwerdeführer aber, auf das

Autofahren zu verzichten. Für Dr. med.

E lassen die bestehenden neuropsychologischen Defizite zusammen mit dem grossen

Gesichtsfelddefekt das sichere Lenken eines Motorfahrzeugs hingegen nicht zu.

Ebenfalls unterschiedlich interpretiert und berücksichtigt wurden die diversen

wissenschaftlichen Studien. Der Beschwerdeführer leitet daraus insgesamt ab,

ihm hätte der Führerausweis wieder erteilt werden müssen. Für die Wiedererteilung

des Führerausweises im vorliegenden gerichtlichen Verfahren bleibt indes kein

Raum, da aufgrund der Gutachten folgende Punkte unklar bleiben:

3.4.1

Zwar ist unstrittig, dass eine Gesichtsfeldeinschränkung in der jeweils

rechten Gesichtsfeldhälfte besteht. Darüber, ob bzw. inwieweit diese Einschränkung

binokular kompensiert werden kann, gehen die Einschätzungen aber auseinander. Es

ist unklar, inwieweit eine allfällige Kompensation dem Beschwerdeführer einen

falschen Eindruck der tatsächlichen Strassensituation vermittelt. Die

unterschiedlichen Einschätzungen sind (wohl) auf einen unterschiedlichen

methodischen Ansatz zurückzuführen. So hält Dr. med. E vom Institut für Rechtsmedizin fest, dass

mit der Goldmann-Perimetrie (III/3) die inneren Bereiche des Gesichtsfelds nicht

beurteilt werden könnten; die Octopus-Gesichtsfeldmessung eigne sich vor allem

dazu, zentrale und parazentrale Gesichtsfelddefekte besser zu erkennen. Dres. D

und C sind dagegen der Auffassung, dass das Ausfallareal (Skotom) im

Goldmann-Gesichtsfeld genauer verifizierbar sei.

3.4.2

Aus der Sicht des Instituts für Rechtsmedizin muss das Gesichtsfeld

durchgehend horizontal intakt sein. Diese Meinung wird von den Ärzten der

Augenklinik des Spitals I nicht geteilt, halten sie den Beschwerdeführer doch

trotz bestehender binokularen Perizentralskotoms für fahrtüchtig. Dr. med. G merkte an,

einerseits seien die gesetzlich vorgeschriebenen Aussengrenzen erreicht,

andererseits bestünde doch absolut nach rechts ein bemerkenswerter Ausfall.

Damit wird in den Berichten unterschiedlich beantwortet, ob das Gesichtsfeld

horizontal durchgehend intakt sein muss oder ob es ausreicht, dass sowohl das

Zentrum als auch die Aussengrenzen intakt sind. Es ist somit zu klären, wie

stark das Gesichtsfeld horizontal beeinträchtigt sein darf.

3.4.3

Das Gesamtergebnis der

verkehrspsychologischen Untersuchung fiel knapp unauffällig aus. Dieses

kam nur zustande, weil die Leistungen im linken Gesichtsfeld deutlich besser

waren als jene im rechten. Die visuellen Probleme im rechten Gesichtsfeld

zeigten sich in den verkehrspsychologischen Leistungstest aber deutlich. Weiter

ist zu beachten, dass ein Test zur reaktiven Belastbarkeit (RST3) gar nicht

durchgeführt werden konnte, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelang, die

mehrfach durchgeführten Probeläufe erfolgreich zu bewältigen. Dieser Test blieb

denn auch bei der Auswertung unberücksichtigt. Warum dieser unberücksichtigt

bleiben konnte und welche Auswirkungen eine allfällige Berücksichtigung gehabt

hätte, ist ebenfalls unklar und wurde im Gutachten von Dipl.-Psych. L nicht

einmal ansatzweise erklärt. Zudem fand diese verkehrspsychologische Untersuchung

keine Berücksichtigung im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Dezember

2011, da diese am 9. Juli 2012 und damit nach dem Gutachten des Instituts

vom 28. Dezember 2011 stattfand.

3.4.4

Ob der Zustand des Beschwerdeführers für das Führen eines Fahrzeugs im

vorliegenden Fall ausreicht, wurde von den Experten unterschiedlich beurteilt.

Zudem fehlt eine Gesamtbeurteilung. Solange jedoch die Frage, inwieweit die

festgestellten Ausfälle in Zusammenhang mit den neuropsychologischen Defiziten die

Fahreignung beeinträchtigen, nicht widerspruchsfrei beantwortet ist, bleibt für

die Wiedererteilung des Führerausweises im vorliegenden Verfahren kein Raum.

4.

4.1

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht

die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen, unter anderem durch den

Beizug von Sachverständigen. Fallen die beigezogenen Gutachten widersprüchlich

bzw. unklar aus, ist eine Oberexpertise anzuordnen (VGr, 23. November

2011, VB.2011.00387, E. 3; vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 25).

4.2

Die bei

den Akten liegenden Untersuchungen führten bezüglich der Fahreignung zu entgegengesetzten

Schlussfolgerungen (vgl. vorne E. 3.4). Die Privatgutachter der Augenklinik

des Spitals I bzw. der Fachpsychologe befürworteten die Fahreignung. Bei der Würdigung

dieser Berichte ist zu berücksichtigen, dass die genannten Personen vom Beschwerdeführer

(direkt) beauftragt wurden (vgl. VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00134,

E. 5.1.2). Vorliegend ist dies jedoch nicht entscheidend. Entscheidend ist

vielmehr, dass es an einer fachkundigen Auseinandersetzung mit dem

verkehrspsychologischen Gutachten vom 10. August 2012 fehlt. Dieses konnte

im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Dezember 2011, auf

welches sich die Vorinstanzen stützen, nicht berücksichtigt werden, da es zu

diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorlag (vgl. vorne E. 3.4.3). Die Vorinstanz

setzte sich zwar ihrerseits mit dem privaten verkehrspsychologischen Gutachten

auseinander; sie gewichtete gewisse Aussagen und Ergebnisse jedoch anders und

gelangte zum gegenteiligen Schluss als der Fachexperte (vgl. Entscheid der

Vorinstanz, S. 12). Damit nahm die Vorinstanz eine eigene Beurteilung der Situation

vor und beantwortete damit Fachfragen, wozu sie mangels spezifischer

Sachverständigkeit nicht zuständig war (vgl. BGr, 9. Februar 2007,

6P.223/2006, E. 2.5). Das Fehlen einer solchen Auseinandersetzung sowie

das Fehlen von neuen bzw. aktuellen Messungen des Gesichtsfelds und die unbeantwortete

Frage, inwieweit die Ausfälle in Zusammenhang mit allfälligen neuropsychologischen

Defiziten die Fahreignung beeinträchtigen, rechtfertigen vorliegend, das

Verfahren zwecks Einholung eines Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Damit wird die Gesamtschau hergestellt, die bisher fehlte (vgl.

vorne E. 3.4.4). Dabei erscheint es als zweckmässig, wenn nach Anhörung

des Beschwerdeführers zunächst ein spezialisiertes Institut bezeichnet wird,

das eine umfassende Untersuchung, d. h. in ophthalmologischer und neuropsychologischer

Hinsicht vornimmt. Alsdann sind diesem Institut in einem zweiten Schritt

sämtliche bisherigen Untersuchungsberichte zur Verfügung zu stellen. Das

Institut wird sodann gestützt auf seine eigene Untersuchung sowie auf eine

sachverständige Einschätzung der bisherigen Untersuchungen die Fahreignung einzuschätzen

haben. Dabei wird es sich insbesondere auch zu den vorn in E. 3.4

angesprochenen Divergenzen zu äussern haben. Gestützt auf diese Einschätzung

liegt es schliesslich an der Beschwerdegegnerin, den angefochtenen Entscheid in

Wiedererwägung zu ziehen oder aber daran festzuhalten.

4.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit eine Rückweisung

verlangt wurde. Der Entzug des Führerausweises bleibt jedoch vorderhand bestehen.

Der Beschwerdeführer obsiegt damit teilweise. Bei der Verlegung der

Verfahrenskosten und der Bemessung der Parteientschädigung ist neben dem

Unterliegerprinzip zu berücksichtigen, dass aufgrund der unterschiedlichen

Einschätzungen bereits die Beschwerdegegnerin bzw. die Rekursinstanz die

vollständigen Untersuchungsergebnisse hätte einholen bzw. ein Obergutachten

anordnen können. Aufgrund einer Mitberücksichtigung des Verursacherprinzips

gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 2 VRG sind die Verfahrenskosten demgemäss zu drei Vierteln der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG hat der

Beschwerdeführer sodann Anrecht auf eine Parteientschädigung. Bei deren

Bemessung ist neben dem Unterlieger- ebenfalls das Verursacherprinzip zu berücksichtigen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33).

4.4

Die Kosten

des Rekursverfahrens sind entsprechend zu verlegen. Aus denselben – wie bereits

für das Beschwerdeverfahren dargelegten – Gründen schuldet die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer für das bisherige Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung.

5.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen

zwecks Einholung eines Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem

Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dispositiv-Ziffer II

des Rekursentscheids vom 17. Mai 2013 wird hinsichtlich der Verteilung der

Verfahrenskosten dahingehend abgeändert, dass die Rekurskosten von

Fr. 1710.- zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel

dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

auszurichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …