VB.2013.00469
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00469
17. Dezember 2013Deutsch17 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00469
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Dezember 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Regula Hunger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
vertreten durch
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wiedererteilung
des Führerausweises,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt wies das Gesuch von Avom 3. Januar
2013 um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung vom 4. Februar
2013 ab. Einem allfälligen Rekurs entzog das
Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung. A war zuvor der Führerausweis
wegen eines Gesichtsfelddefekts auf unbestimmte Zeit entzogen worden.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 22. Februar 2013 an die
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 17. Mai 2013
ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 erhob A dagegen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. In der Hauptsache beantragte er, den Rekursentscheid
vom 17. Mai 2013 und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Februar
2013.
aufzuheben und sein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises
gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Wiedererteilung des
Führerausweises an A an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Juli 2013
auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich
aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden
erfolgt gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den
Einzelrichter, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden
Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den
Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Nach § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht von
Amts wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen.
Nach dieser Bestimmung besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung,
sondern liegt deren Durchführung im Ermessen des Gerichts. Ein Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung besteht indes im Anwendungsbereich
von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Nach der Rechtsprechung ist der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ein
Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6
Ziff. 1 EMRK mit der Folge, dass der Betroffene Anspruch auf eine öffentliche
mündliche Verhandlung hat (BGr, 3. November 2005, 6A.30/2005, E. 2.2;
BGE 121 II 22). Demgegenüber verleiht der Sicherungsentzug keinen derartigen
Anspruch, soweit der Führerausweis nicht unbedingt zur Berufsausübung notwendig
ist und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
zu entscheiden hat (BGr, 3. November 2005, 6A.30/2005, E. 2.2; 9. Oktober
2002, 6A.48/2002, E. 7.4.2).
Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt noch behauptet, dass
er den Führerausweis unbedingt zur Berufsausübung benötigt. Aus den Akten
ergibt sich sodann keine Berufstätigkeit. Es ist somit nicht über einen
zivilrechtlichen Anspruch im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu
entscheiden, weshalb kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im vorliegenden
Verfahren des Sicherungsentzugs des Führerausweises besteht. Da sich eine
Rückweisung als notwendig erweist (nachfolgend, E. 3), kann im vorliegenden
Verfahren auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden.
2.2
Weiter verlangt der Beschwerdeführer die
Befragung von ihm als Partei sowie eine Konfrontationseinvernahme der Dres. med. C und D sowie Dr. med. E als sachverständige
Zeugen. Die Beantragung von Beweismittelerhebungen
bildet Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Der Richter darf jedoch auf die
Erhebung eines beantragten Beweismittels verzichten, wenn er den Sachverhalt
aufgrund der Akten hinreichend würdigen kann oder aufgrund einer vorweggenommenen
Beweiswürdigung annehmen darf, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert würde (BGE 124 I 208, 211 E. 4a). Vorliegend ergibt sich
der Sachverhalt nicht mit angemessener Klarheit aus den Akten, weshalb zu
dessen näheren Abklärung eine Rückweisung zu erfolgen hat (nachfolgend,
E. 3). Es kann deshalb im Beschwerdeverfahren auf eine
Konfrontationseinvernahme verzichtet werden.
3.
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie eine willkürliche Beweiswürdigung.
3.1
Eine
Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte
Fahreignung. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt
wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr
bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958.
[SVG]). Die Wiedererteilung des Führerausweises kann von der Bedingung
abhängig gemacht werden, dass der Betroffene die Behebung des Mangels nachweist
(Art. 17 Abs. 3 SVG). Nach Art. 7 Abs. 1 der
Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) haben Bewerber des
Lernfahr- oder Führerausweises sowie deren Inhaber die medizinischen
Mindestanforderungen des Anhangs 1 zur VZV zu erfüllen. Ziff. 3 dieses
Anhangs sieht betreffend "Gesicht" für die Führerausweiskategorie der
3.
Gruppe unter anderem Mindestanforderungen vor: Gesichtsfeld minimal
140° horizontal. Des Weiteren ist nach Art. 9 Abs. 2 lit. a VZV
bei der Erteilung bzw. beim Entzug des Führerausweises unter anderem das
Sehvermögen, insbesondere auch das Gesichtsfeld, zu berücksichtigen. Diese so
genannten Sicherungsentzüge dienen der Sicherheit des Strassenverkehrs vor
ungeeigneten Führern (Art. 30 Abs. 1 VZV).
3.2
Der
Beschwerdeführer erlitt am 30. April 2008 einen Hirninfarkt links. In
dessen Folge wurde unter anderem ein unvollständiger halbseitiger
Gesichtsfeldausfall (inkomplette homonyme Hemianopsie) diagnostiziert. Nach
diversen Abklärungen entzog die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. April
2010.
dem Beschwerdeführer den Führerausweis mit Wirkung ab 19. Januar 2009
auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm ab diesem Zeitpunkt das Führen von
Motorfahrzeugen aller Kategorien einschliesslich aller Unter- und Spezialkategorien.
Die Wiedererteilung wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Die Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob aus heutiger Sicht eine
Wiedererteilung des Führerausweises gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG angezeigt
ist.
3.3
Die begutachtenden Ärzte stellen bezüglich des Gesichtsfelds
des Beschwerdeführers grundsätzlich die gleiche Diagnose, nämlich dass der
Beschwerdeführer seit seinem am 30. April 2008 erlittenen Hirnschlag ein
beidseitiger partieller Gesichtsfeldausfall (Skotom) nach rechts bzw. eine
homonyme Hemianopsie nach rechts aufweist. Es bestehen jedoch gegenteilige
Auffassungen, ob der Beschwerdeführer trotz dieser Beeinträchtigung
fahrtauglich ist oder nicht.
F, Ophthalmologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 22. Oktober
2008.
fest, der Ausfall rechts sei sicher nicht mit Fahrtauglichkeit vereinbar.
Der Ausfall links sei irrelevant und werde vom Patienten nicht bemerkt. Da der
Patient von einer deutlichen Besserung berichtet habe, sei eine weitere
Untersuchung mit Bestimmung der Gesichtsfeldaussengrenzen nach Goldmann
notwendig gewesen. Die Nachuntersuchung am 7. Januar 2009 habe gezeigt,
dass weiterhin eine inkomplette homonyme Hemianopsie nach rechts bestehe. Auch
die Goldmann Gesichtsfeldmessung bestätige diesen Befund.
Dr. med.
E vom Institut für Rechtsmedizin würdigte in den Gutachten vom 5. Februar
2009, 9. September 2009, 28. Dezember 2009, 31. März 2010, 21. September
2010, 1. April 2011 und 28. Dezember 2011 jeweils die ihr vorgelegten
Untersuchungen. In diesen kam sie zum Ergebnis, dass an beiden Augen gewisse
relative und absolute Defekte im rechten Gesichtsfeldbereich vorliegen. Der
Befund entspreche einer zentralen sogenannten rechtsseitigen Hemianopsie.
Bezüglich der Bereiche der Gesichtsfelddefekte ergibt sich aus den Gutachten
des Instituts, dass die Defekte zwischen ca. 10°–60° nachweisbar sind. Neben den Horizontalen sind auch die rechten unteren und
oberen Quadranten betroffen. Weiter hält Dr. med. E fest, dass die
Aussengrenzen zwar intakt seien, die Defekte jedoch innerhalb dieser Grenze lägen;
aus verkehrsmedizinischer Sicht müsse das Gesichtsfeld aber durchgehend
horizontal intakt sein. Beim Blick geradeaus sei im zentralen Gesichtsfeld der
Defekt an beiden Augen im rechten Gesichtsfeld, also nicht durch das Gegenauge
kompensierbar, festzustellen. Objekte und Gefahrenmomente könne der Beschwerdeführer
in diesem Bereich nicht erkennen bzw. wahrnehmen. Das Gehirn setze den
fehlenden Bereich zu einem ganzen Bild ohne das fehlende Objekt zusammen. Die
Gefahr, dass der Beschwerdeführer Objekte und Gefahrenmomente zu spät
wahrnehme, müsse als erheblich betrachtet werden. Fälschlicherweise werde immer
wieder angenommen, durch entsprechende Kopf- oder Augenbewegungen könnten
relevante Gesichtsfeldausfälle kompensiert werden. Die Bedeutung des
Gesichtsfelds und dessen Defekte im Strassenverkehr sei lange aufgrund ungenügender
Methoden vernachlässigt worden. Heute versuche man in unterschiedlichen Studien
diese Bedeutung zu untersuchen, wobei die Meinungen und Aussagen sehr
unterschiedlich seien. So könne sie sich mit der Aussage einer Studie von Alex
Bowers et al. nicht einverstanden erklären, wonach bei einem rechtsseitigen
Ausfall die Spur eher links gehalten werde und dadurch die Sicherheit am
rechten Rand wachsen würde. Eine zweite Studie von Alex Bowers et al. habe
gezeigt, dass Patienten mit Hemianopsie im Simulator mehr Kollisionen mit
Fussgängerfiguren hätten als Nichtbetroffene. Daraus sei geschlossen worden,
dass Hemianopsie nicht kompatibel sei mit sicherem Autofahren. In einer
weiteren Studie sei festgestellt worden, dass gewisse Personen mit Hemianopsie
zum Lenken von Motorfahrzeugen fähig seien. Es seien aber nur vereinzelte
Verkehrsverhalten beurteilt worden. Das Institut für Rechtsmedizin verneinte
infolgedessen die Fahreignung. Dabei stützte es sich – mit Ausnahme der
Untersuchung vom 23. November 2009 – nicht auf eine eigene spezialisierte
Augenuntersuchung, sondern auf jene von Dritten.
Dr. med.
G, Ophthalmologie FMH, merkte in seinem Bericht vom 10. Februar 2010 an,
einerseits würden die gesetzlich vorgeschriebenen Aussengrenzen erreicht
werden, andererseits bestünden doch homonym – d. h. absolut nach rechts – ein bemerkenswerter Ausfall.
Er zögere, die Fahrtüchtigkeit zu bejahen, sei doch der Ausfall nach rechts im
unerlässlichen Gesichtsfeldbereich nach halbrechts markant unterbrochen.
Dres. D und C bzw. H von der Augenklinik des Spitals I
gelangten in ihren Berichten vom 23. März 2011, 6. Oktober 2011 und 10. Juli
2012.
zum Schluss, es zeige sich beidseits eine Einschränkung der
Gesichtsfeldaussengrenzen sowie eine homonymes Inselskotom in der jeweils
rechten Gesichtsfeldhälfte zwischen 10° und ca. 40°. Bei der binokularen
Gesichtsfeldprüfung zeige sich eine deutliche Verkleinerung des Skotoms, was
auf einen Ausgleich durch Blickbewegung zurückzuführen sei. Das Zentrum und die
Peripherie seien in der Horizontalen nicht betroffen. Schliesslich sei zu
beachten, dass diverse wissenschaftliche Studien gezeigt hätten, dass sich die
Fahrleistung von hemianopen Patienten nicht relevant von Gesunden unterscheiden
würde. Die Ärzte der Augenklinik des Spitals I gelangten zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei trotz bestehenden binokularen Perizentralskotoms
fahrtüchtig, sofern keine mentalen und kognitiven Einschränkungen bestünden.
Sie empfahlen die Durchführung einer neuropsychologischen Testung und eines
praktischen Fahrtests zur Beurteilung der Gesamtsituation.
In neuropsychologischer Sicht hielten Dr. med. J, Neurologie FMH,
und Dr. phil. K, Neuropsychologin,
den Beschwerdeführer als fahrtauglich. In ihrem Bericht vom 27. Oktober
2010.
hielten sie aber fest, das Arbeitsverhalten sei etwas umständlich und
teils auch verlangsamt. Klinisch falle ein verlangsamtes visuelles Absuchen
auf, was sich auch in einem verlangsamten Tempo in einer visuellen Prüfung der
geteilten Aufmerksamkeit widerspiegle. Die Konzentration sei leicht vermindert
und die kognitive Flexibilität sei eingeschränkt.
Am 9. Juli 2012 unterzog sich der Beschwerdeführer
einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Im Bericht vom 10. August 2012
hielt Dipl.-Psych. L, Fachpsychologe Neuropsychologie und Verkehrspsychologie
FSP, fest, der Beschwerdeführer zeige ein höflich-freundliches Verhalten. Seine
Kritikfähigkeit im Zusammenhang mit der Wiedererteilung des Führerausweises sei
jedoch als problematisch einzustufen; er stelle die aktenkundigen Sachverhalte
stark einseitig verzerrt dar. Insgesamt hätten die ausführlichen Überprüfungen
der leistungsmässigen, kognitiv-psychomotorischen Voraussetzungen für die
Fahreignung ein knapp unauffälliges Gesamtergebnis erbracht. Ein Test zur
reaktiven Belastbarkeit habe nicht durchgeführt werden können. Dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die mehrfach durchgeführten Probeläufe
erfolgreich zu bewältigen. Es sei zu vermuten, dass diese Fehlleistung aufgrund
der erhöhten Stressanfälligkeit zustande gekommen sei. In denjenigen
Leistungstests, die auf das visuelle Suchverhalten fokussieren würden, hätten
sich sehr deutliche, signifikante Seitenunterschiede ergeben. Würden die
erzielten Testwerte für die rechte Seite verdoppelt werden, wären bei
sämtlichen Testparameter die Mindestanforderungen nicht erfüllt. Die visuellen
Probleme im rechten Gesichtsfeld würden sich in den verkehrspsychologischen
Leistungstests sehr deutlich zeigen. Aufgrund der deutlich besseren Leistung im
linken Gesichtsfeld hätten sich im Durchschnitt aber wieder unauffällige
Testergebnisse ergeben. Als Referenz sei jeweils eine alterskorrigierte Stichprobe
von Personen über 65 Jahren herangezogen worden. Es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner reduzierten Stressbelastbarkeit in
stressbetonten Verkehrssituationen nicht mehr ausreichend in der Lage sei,
sicherheitsrelevant richtig zu reagieren. Zwar sei die Fahreignung als Lenker
der 3. medizinischen Gruppe gegeben. Aber die Frage, inwieweit der
ophthalmologisch verifizierbare perizentrale Gesichtsfeldausfall im Strassenverkehr
sicherheitsrelevant sei, könne nicht eindeutig beantwortet werden. Insofern
liege ein Grenzfall vor. Er persönlich empfehle dem Beschwerdeführer, auf das
Autofahren zu verzichten.
3.4
Die Ärzte gelangten nach dem Gesagten zu
unterschiedlichen Befunden. Während die Fahreignung von Dres. D und C bzw. H
aus ophthalmologischer Sicht bejaht wird, wird diese von Dr. med. E vom Institut für
Rechtsmedizin und von F verneint. Dr. med. G hingegen zögert, die Fahrtüchtigkeit zu bejahen. Aus
neuropsychologischer Sicht hielten Dr. med. J und Dr. phil.
K den Beschwerdeführer für fahrtauglich. Im Ergebnis wird die Fahrtauglichkeit
auch von Dipl.-Psych. L bejaht. Er empfahl dem Beschwerdeführer aber, auf das
Autofahren zu verzichten. Für Dr. med.
E lassen die bestehenden neuropsychologischen Defizite zusammen mit dem grossen
Gesichtsfelddefekt das sichere Lenken eines Motorfahrzeugs hingegen nicht zu.
Ebenfalls unterschiedlich interpretiert und berücksichtigt wurden die diversen
wissenschaftlichen Studien. Der Beschwerdeführer leitet daraus insgesamt ab,
ihm hätte der Führerausweis wieder erteilt werden müssen. Für die Wiedererteilung
des Führerausweises im vorliegenden gerichtlichen Verfahren bleibt indes kein
Raum, da aufgrund der Gutachten folgende Punkte unklar bleiben:
3.4.1
Zwar ist unstrittig, dass eine Gesichtsfeldeinschränkung in der jeweils
rechten Gesichtsfeldhälfte besteht. Darüber, ob bzw. inwieweit diese Einschränkung
binokular kompensiert werden kann, gehen die Einschätzungen aber auseinander. Es
ist unklar, inwieweit eine allfällige Kompensation dem Beschwerdeführer einen
falschen Eindruck der tatsächlichen Strassensituation vermittelt. Die
unterschiedlichen Einschätzungen sind (wohl) auf einen unterschiedlichen
methodischen Ansatz zurückzuführen. So hält Dr. med. E vom Institut für Rechtsmedizin fest, dass
mit der Goldmann-Perimetrie (III/3) die inneren Bereiche des Gesichtsfelds nicht
beurteilt werden könnten; die Octopus-Gesichtsfeldmessung eigne sich vor allem
dazu, zentrale und parazentrale Gesichtsfelddefekte besser zu erkennen. Dres. D
und C sind dagegen der Auffassung, dass das Ausfallareal (Skotom) im
Goldmann-Gesichtsfeld genauer verifizierbar sei.
3.4.2
Aus der Sicht des Instituts für Rechtsmedizin muss das Gesichtsfeld
durchgehend horizontal intakt sein. Diese Meinung wird von den Ärzten der
Augenklinik des Spitals I nicht geteilt, halten sie den Beschwerdeführer doch
trotz bestehender binokularen Perizentralskotoms für fahrtüchtig. Dr. med. G merkte an,
einerseits seien die gesetzlich vorgeschriebenen Aussengrenzen erreicht,
andererseits bestünde doch absolut nach rechts ein bemerkenswerter Ausfall.
Damit wird in den Berichten unterschiedlich beantwortet, ob das Gesichtsfeld
horizontal durchgehend intakt sein muss oder ob es ausreicht, dass sowohl das
Zentrum als auch die Aussengrenzen intakt sind. Es ist somit zu klären, wie
stark das Gesichtsfeld horizontal beeinträchtigt sein darf.
3.4.3
Das Gesamtergebnis der
verkehrspsychologischen Untersuchung fiel knapp unauffällig aus. Dieses
kam nur zustande, weil die Leistungen im linken Gesichtsfeld deutlich besser
waren als jene im rechten. Die visuellen Probleme im rechten Gesichtsfeld
zeigten sich in den verkehrspsychologischen Leistungstest aber deutlich. Weiter
ist zu beachten, dass ein Test zur reaktiven Belastbarkeit (RST3) gar nicht
durchgeführt werden konnte, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelang, die
mehrfach durchgeführten Probeläufe erfolgreich zu bewältigen. Dieser Test blieb
denn auch bei der Auswertung unberücksichtigt. Warum dieser unberücksichtigt
bleiben konnte und welche Auswirkungen eine allfällige Berücksichtigung gehabt
hätte, ist ebenfalls unklar und wurde im Gutachten von Dipl.-Psych. L nicht
einmal ansatzweise erklärt. Zudem fand diese verkehrspsychologische Untersuchung
keine Berücksichtigung im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Dezember
2011, da diese am 9. Juli 2012 und damit nach dem Gutachten des Instituts
vom 28. Dezember 2011 stattfand.
3.4.4
Ob der Zustand des Beschwerdeführers für das Führen eines Fahrzeugs im
vorliegenden Fall ausreicht, wurde von den Experten unterschiedlich beurteilt.
Zudem fehlt eine Gesamtbeurteilung. Solange jedoch die Frage, inwieweit die
festgestellten Ausfälle in Zusammenhang mit den neuropsychologischen Defiziten die
Fahreignung beeinträchtigen, nicht widerspruchsfrei beantwortet ist, bleibt für
die Wiedererteilung des Führerausweises im vorliegenden Verfahren kein Raum.
4.
4.1
Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht
die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen, unter anderem durch den
Beizug von Sachverständigen. Fallen die beigezogenen Gutachten widersprüchlich
bzw. unklar aus, ist eine Oberexpertise anzuordnen (VGr, 23. November
2011, VB.2011.00387, E. 3; vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 25).
4.2
Die bei
den Akten liegenden Untersuchungen führten bezüglich der Fahreignung zu entgegengesetzten
Schlussfolgerungen (vgl. vorne E. 3.4). Die Privatgutachter der Augenklinik
des Spitals I bzw. der Fachpsychologe befürworteten die Fahreignung. Bei der Würdigung
dieser Berichte ist zu berücksichtigen, dass die genannten Personen vom Beschwerdeführer
(direkt) beauftragt wurden (vgl. VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00134,
E. 5.1.2). Vorliegend ist dies jedoch nicht entscheidend. Entscheidend ist
vielmehr, dass es an einer fachkundigen Auseinandersetzung mit dem
verkehrspsychologischen Gutachten vom 10. August 2012 fehlt. Dieses konnte
im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Dezember 2011, auf
welches sich die Vorinstanzen stützen, nicht berücksichtigt werden, da es zu
diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorlag (vgl. vorne E. 3.4.3). Die Vorinstanz
setzte sich zwar ihrerseits mit dem privaten verkehrspsychologischen Gutachten
auseinander; sie gewichtete gewisse Aussagen und Ergebnisse jedoch anders und
gelangte zum gegenteiligen Schluss als der Fachexperte (vgl. Entscheid der
Vorinstanz, S. 12). Damit nahm die Vorinstanz eine eigene Beurteilung der Situation
vor und beantwortete damit Fachfragen, wozu sie mangels spezifischer
Sachverständigkeit nicht zuständig war (vgl. BGr, 9. Februar 2007,
6P.223/2006, E. 2.5). Das Fehlen einer solchen Auseinandersetzung sowie
das Fehlen von neuen bzw. aktuellen Messungen des Gesichtsfelds und die unbeantwortete
Frage, inwieweit die Ausfälle in Zusammenhang mit allfälligen neuropsychologischen
Defiziten die Fahreignung beeinträchtigen, rechtfertigen vorliegend, das
Verfahren zwecks Einholung eines Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Damit wird die Gesamtschau hergestellt, die bisher fehlte (vgl.
vorne E. 3.4.4). Dabei erscheint es als zweckmässig, wenn nach Anhörung
des Beschwerdeführers zunächst ein spezialisiertes Institut bezeichnet wird,
das eine umfassende Untersuchung, d. h. in ophthalmologischer und neuropsychologischer
Hinsicht vornimmt. Alsdann sind diesem Institut in einem zweiten Schritt
sämtliche bisherigen Untersuchungsberichte zur Verfügung zu stellen. Das
Institut wird sodann gestützt auf seine eigene Untersuchung sowie auf eine
sachverständige Einschätzung der bisherigen Untersuchungen die Fahreignung einzuschätzen
haben. Dabei wird es sich insbesondere auch zu den vorn in E. 3.4
angesprochenen Divergenzen zu äussern haben. Gestützt auf diese Einschätzung
liegt es schliesslich an der Beschwerdegegnerin, den angefochtenen Entscheid in
Wiedererwägung zu ziehen oder aber daran festzuhalten.
4.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit eine Rückweisung
verlangt wurde. Der Entzug des Führerausweises bleibt jedoch vorderhand bestehen.
Der Beschwerdeführer obsiegt damit teilweise. Bei der Verlegung der
Verfahrenskosten und der Bemessung der Parteientschädigung ist neben dem
Unterliegerprinzip zu berücksichtigen, dass aufgrund der unterschiedlichen
Einschätzungen bereits die Beschwerdegegnerin bzw. die Rekursinstanz die
vollständigen Untersuchungsergebnisse hätte einholen bzw. ein Obergutachten
anordnen können. Aufgrund einer Mitberücksichtigung des Verursacherprinzips
gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 2 VRG sind die Verfahrenskosten demgemäss zu drei Vierteln der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG hat der
Beschwerdeführer sodann Anrecht auf eine Parteientschädigung. Bei deren
Bemessung ist neben dem Unterlieger- ebenfalls das Verursacherprinzip zu berücksichtigen
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33).
4.4
Die Kosten
des Rekursverfahrens sind entsprechend zu verlegen. Aus denselben – wie bereits
für das Beschwerdeverfahren dargelegten – Gründen schuldet die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer für das bisherige Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung.
5.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen
zwecks Einholung eines Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem
Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dispositiv-Ziffer II
des Rekursentscheids vom 17. Mai 2013 wird hinsichtlich der Verteilung der
Verfahrenskosten dahingehend abgeändert, dass die Rekurskosten von
Fr. 1710.- zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel
dem Beschwerdeführer auferlegt werden.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
auszurichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …