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Entscheid

VB.2013.00478

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00478

11. Dezember 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15852)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A war

am Sonntagabend, 29. Mai 2011, mit dem Porsche seines Vaters, C,

unterwegs. In einer Linkskurve auf der D-Strasse in E, kurz nach der

Bushaltestelle F, verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Porsche kam

von der Fahrbahn ab und gelangte auf ein Wiesenbord, von wo aus A ihn zurück

auf die Strasse lenkte. Nach einer kurzen Pause setzte er seine Fahrt mit dem

stark beschädigten Auto auf der D-Strasse in nördlicher Richtung gegen G fort,

bis er nach ungefähr 10 km in H (Gemeinde I) von der Polizei angehalten

wurde. Zur Sicherung der Unfallstelle sowie zur Säuberung von Wiese und

Fahrbahn von dem ausgelaufenen Motorenöl alarmierte die Polizei die Feuerwehren

J, G und L.

B. Mit

Verfügung vom 7. März 2012 auferlegte die Gebäudeversicherung des Kantons

Zürich C Kosten von Fr. 4'744.- für die Strassensperrung und Verkehrs­umleitung,

die die Feuerwehr J wegen des Unfalls vom 29. Mai 2011 vorgenommen hatte.

Die von C dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel wurden vom Baurekursgericht

und dem Verwaltungsgericht abgewiesen (VGr, 4. April 2013, VB.2013.00085).

Ebenso wies das Bundesgericht eine daraufhin erhobene Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab (BGr, 26. September 2013,

2C_482/2013).

C. Am

20. Juli 2012 stellte die Gebäudeversicherung A einen Betrag von

Fr. 10'521.10 in Rechnung für den am Unfalltag erfolgten Ölwehreinsatz der

Feuerwehren J, G und L sowie für die maschinelle Fahrbahnreinigung und Entsorgung

des Ölbindematerials durch die Baudirektion des Kantons Zürich und für die

Aushebung, Entsorgung und Neubefüllung des Erdreichs im Bereich der

ölverschmutzten Wiese durch die N AG. Die dagegen von A erhobene

Einsprache wies die Gebäudeversicherung mit Entscheid vom 14. November

2012 ab.

Erwägungen

II.

A erhob danach am 17. Dezember 2012 Rekurs beim

Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom

14.

November 2012 sowie die Neufestsetzung bzw. Reduktion des

Einsatzkostenersatzes durch das Baurekursgericht oder (eventualiter) die

Gebäudeversicherung. Mit Entscheid vom 23. Mai 2013 wies das Baurekursgericht

den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine Umtriebsentschädigung

wurde nicht zugesprochen.

III.

A.

Daraufhin gelangte A am 26. Juni 2013 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Die erstinstanzliche Verfügung über den Feuerwehr-Einsatzkostenersatz sei durch

eine solche zu ersetzen, die ex aequo et bono auf einer den tatsächlichen

Verhältnissen gerecht werdenden und verhältnismässigen, somit wesentlich

tieferen Rechnungsstellung – maximal Fr. 1'000.- bis Fr. 1'500.- ‑

beruhe. Eventualiter sei die Sache an das Baurekursgericht zurück- und dieses

anzuweisen, den tatsächlich notwendigen, angemessenen und verhältnismässigen

Aufwand des Feuerwehreinsatzes für Strassensperrung und Verkehrsumleitung vom

29.

Juni 2011 zu eruieren, und die erstinstanzliche Verfügung über den

Feuerwehr-Einsatzkostenersatz sei aufzuheben und durch eine den tatsächlichen

Verhältnissen gerecht werdende und verhältnismässige, somit auf einer

wesentlich tieferen Rechnungsstellung beruhende Verfügung zu ersetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten

der Gebäudeversicherung.

B.

Am 4. Juli 2013 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 13. August 2013 stellte die Gebäudeversicherung denselben Antrag. Am

23.

August 2013 stellte A ein Ausstandsbegehren bezüglich

Verwaltungsrichter N. Am 26. August 2013 nahm er zur Beschwerdeantwort

Stellung. Die Abteilungspräsidentin i.V. Bea Rotach setzte mit Verfügung vom

26.

August 2013 sich und Gerichtsschreiber Cyrill Bienz zur Beurteilung

der Beschwerde ein und schrieb das Ausstandsbegehren als gegenstandslos

geworden ab. Am 3. September 2013 nahm die Gebäudeversicherung zur Eingabe

von A vom 26. August 2013 Stellung. Die Parteien liessen sich daraufhin

weitere Male vernehmen, zuletzt die Gebäudeversicherung am 4. Oktober

2013.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Streitigkeit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Nach § 27

Abs. 1 des Gesetzes vom 24. September 1978 über die Feuerpolizei und

das Feuerwehrwesen (FFG) sind Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen,

Ele­mentarereignissen und Erdbeben unentgeltlich, ausgenommen Einsätze nach

Abs. 2 dieser Bestimmung sowie nach § 28 FFG (Verkehrsunfälle und

Fahrzeugbrände) und § 29 FFG (ABC-Schutz). Gemäss § 29 Abs. 1

FFG trägt der Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses sämtliche

Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung einschliesslich

eines nach der Schwere des Ereignisses bemessenen Anteils an die in lit. a–c

genannten Aufwendungen (vgl. auch § 13 Abs. 1 der Verordnung vom

28.

Februar 2007 über den ABC-Schutz [ABCV]).

2.2

Unter

anderem gestützt auf § 29 Abs. 4 FFG sowie § 13 Abs. 4 ABCV

erliessen die Gebäudeversicherungsanstalt und das Amt für Abfall, Wasser,

Energie und Luft eine Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Abwehr.

Vorliegend gelangt die bis Ende 2012 geltende Version vom 8. Mai 2009 zur Anwendung

(OS 64, 255; nachfolgend: Tarifordnung).

Für den Einsatz von Feuerwehrpersonal werden gemäss § 3

Abs. 1 lit. a Tarifordnung die Personalkosten gemäss der

Entschädigungsverordnung der Gemeinde, der die einsatzleistende Feuerwehr

angehört, zuzüglich Fr. 60.- pro Einsatzstunde und Angehörige oder Angehörigen

der Feuerwehr für die Vorhaltekosten (Einsatzvorbereitung) verrechnet, und gemäss

lit. c für die übrigen Einsatzkräfte wie beigezogene Expertinnen und

Experten oder weitere Dritte die von diesen in Rechnung gestellten Kosten

zuzüglich 3 % Umtriebsentschädigung. Die verrechenbare Einsatzzeit für das

Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der

Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung).

Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet. Die

weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet (§ 3

Abs. 2 Tarifordnung).

Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden

die Kosten gemäss der Auflistung in § 4 Abs. 1 lit. a–y

Tarifordnung veranschlagt. Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der

Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr.

Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste angebrochene

Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die

Viertelstunde genau verrechnet (§ 4 Abs. 2 Tarifordnung). Fahrzeuge

und Geräte von beigezogenen Dritten werden zu den von diesen in Rechnung

gestellten Kosten, zuzüglich 3 % Umtriebsentschädigung, verrechnet

(§ 4 Abs. 4 Tarifordnung).

Gemäss § 5 Abs. 1 Satz 1 Tarifordnung werden für

den Einsatz von Verbrauchsmaterial die Kosten für den Ersatz des Materials,

zuzüglich 10 % Umtriebsentschädigung, verrechnet. Für die Entsorgung von

mit toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen verunreinigtem Löschwasser und

Abfällen werden die tatsächlichen Entsorgungskosten, zuzüglich 3 %

Umtriebsentschädigung, verrechnet (§ 5 Abs. 2 Tarifordnung).

2.3

Gemäss

Rechtsprechung und Lehre muss im Zusammenhang mit Feuerwehreinsätzen bei

Verkehrsunfällen beachtet werden, dass die Wahl der zu treffenden Massnahmen

unter zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt. Je

offensichtlicher die Gefahr, je grösser das Schadenpotenzial und je wertvoller

die bedrohten Rechtsgüter, desto summarischer darf die Prüfung der von der

Behörde zu ergreifenden Massnahmen ausfallen. Im Zweifel sind finanzielle

Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen.

Entsprechend erfolgt eine gerichtliche Kontrolle nur mit grosser Zurückhaltung.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass das Verwaltungsgericht nur offensichtlich unnötige,

leichtfertig gemachte Aufwendungen aus der Kostenberechnung streicht (VGr,

4.

April 2013, VB.2013.00085, E. 2.3; 28. Oktober 2010,

VB.2010.00438, E. 4.3; BGE 102 Ib 203 E. 6; vgl. Hans Rudolf Trüeb,

Kommentar zum USG, 2. A. Zürich 2004, Art. 59 Rz. 43).

3.

3.1

In Bezug

auf den Sachverhalt räumt der Beschwerdeführer ein, dass das Auto sowohl am

Unfall- als auch am Anhalteort Öl verlor. Er machte jedoch geltend, es sei

nicht nachgewiesen, ob bzw. wie viel Öl auf der Strecke von E nach H

ausgelaufen sei.

Im Rapport vom 14. Juli 2011 hielt die Polizei fest, auf

der D-Strasse und in der Wiese seien die Unfallspuren deutlich sichtbar. Die

Öl- und Flüssigkeitsspur in Richtung G sei "ebenfalls noch erkennbar"

gewesen. Die Alarmdepesche der Polizei an die Feuerwehr J wiederum spricht von

einer Ölspur von E bis nach H. Gemäss dem Protokoll der Feuerwehr L sei

"keine bemerkenswerte Ölspur" gefunden worden. Tatsächlich können den

Akten somit keine unmittelbaren Angaben zu der am Unfall- und Anhalteort, auf

dem dazwischen liegenden Strassenabschnitt sowie der insgesamt verlorenen

Ölmenge entnommen werden. Eine eindeutige, gegen eine Ölspur von E nach H

sprechende Schlussfolgerung lässt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

– jedoch auch die im Polizeirapport gewählte Formulierung nicht zu. Der

Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, das Fassungsvermögen

des Öltanks des Porsches sei zu gering, um angesichts des Ölverlusts am Unfall-

und am Anhalteort noch eine Ölspur auf einer 10 km langen Strecke

hinterlassen zu können. Die am Anhalteort aufgenommenen Fotografien zeigen

allerdings noch eine beträchtliche Menge an Flüssigkeit auf der Strasse. Daraus

ist zu schliessen, dass das Fahrzeug auch zwischen E und H mindestens

stellenweise und nicht nur "tropfenweise" bzw. lediglich unbedeutend

wenig an Öl verloren haben dürfte. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers

spricht sodann das Ausmass des zur Fahrbahnreinigung verwendeten Ölbinders

(insgesamt 15 Säcke à 20 kg) bzw. dessen Gewicht nach dem Gebrauch von

beinahe einer halben Tonne ebenfalls für einen erheblichen Flüssigkeitsverlust.

Dafür, dass die Feuerwehr ohne Notwendigkeit bzw. grundlos eine solch grosse

Menge an Ölbinder verwendet haben soll, bestehen keine Anzeichen. Der Beschwerdeführer

sieht ferner insbesondere den Protokolleintrag der Feuerwehr L als Beweis für

die Nichtexistenz einer Ölspur an. Das fragliche Protokoll enthält allerdings

keine Aussagen zum geprüften Streckenabschnitt. Die Beschwerdegegnerin führte

diesbezüglich aus, die Feuerwehr L habe die Strasse nur auf ihrem

Gemeindegebiet (Strecke O) kontrolliert. Dies wird vom Beschwerdeführer

bestritten und findet so in den Akten keine Stütze. Gleichwohl ist aber davon

auszugehen, dass die Verschmutzung der Fahrbahn gegen I hin im Verhältnis zur

Verschmutzung in der Nähe der Unfallstelle abgenommen und der Flüssigkeitsverlust

nicht auf jedem Streckenabschnitt dasselbe Ausmass erreicht haben dürfte.

Angesichts der gesamten Umstände kann jedenfalls auch nicht allein aufgrund des

Protokolls der Feuerwehr L geschlossen werden, zwischen dem Unfall- und

Anhalteort sei überhaupt kein Öl auf der Strasse hinterlassen worden.

Vorliegend bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass das

Fahrzeug nicht nur am Unfall- und Anhalteort, sondern auch auf der Strecke

zwischen E und H eine– wenn auch nicht durchgehende oder überall gleich

stark ausgeprägte, aber doch erhebliche – Ölspur hinterliess, die einen

Einsatz von Ölbinder durch die Feuerwehren bedingte. Der genaue Umfang der

verlorenen Flüssigkeit kann dabei offenbleiben.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Rapporte der Feuerwehren J und G seien ungenügend

detailliert. Es gehe daraus nicht hervor, welche ihrer Angehörigen zu welcher

Zeit welche Aufgaben erfüllt hätten. Damit könne nicht beurteilt werden, ob die

von ihnen in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich den erbrachten Leistungen

der Feuerwehrleute entsprachen.

Hinsichtlich des Inhalts der Rapporte kann in Anwendung

von § 70 in Verbindungmit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden

und durch die Akten belegten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Gerade aus dem Verrechnungsrapport, der nach unbestritten gebliebener Aussage

der Beschwerdegegnerin durch die Feuerwehren – und nicht durch sie selber –

ausgefüllt wurde, sind die jeweiligen Leistungen der Angehörigen der Feuerwehren

hinreichend deutlich ersichtlich. Zu weitergehenden Aufzeichnungen waren die

Feuerwehren nicht verpflichtet. Der Beschwerdegegnerin ist dabei dahingehend

zuzustimmen, dass sich eine derart umfangreiche Protokollierung, wie sie der Beschwerdeführer

verlangt, gerade in einem Notfalleinsatz als äusserst schwierig erweisen und

einen unverhältnismässig hohen Personalaufwand erfordern würde. Soweit sich der

Beschwerdeführer auf den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission

St. Gallen vom 12. Dezember 2006 (I/2-2006/18) beruft, kann ihm nicht

gefolgt werden. Die dortigen Akten enthielten keine Protokolle, die während des

Ereignisses oder kurz danach erstellt worden waren, und die Rechnungsstellung

stützte sich auf einen lediglich summarischen Überblick des Feuerwehrkommandanten

über den Ablauf der Ereignisse, der erst rund vier Monate nach dem Unfall

erstellt worden war und zudem teilweise im Widerspruch zu den Akten stand (vgl.

E. 4c/aa des Entscheids). Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Fall

in Bezug auf den Rapport der Feuerwehr J zwar geltend, mangels eines Datums sei

nicht erstellt, dass dieser unmittelbar im Anschluss an das zu beurteilende

Ereignis angefertigt worden sei. Allerdings ging der Verrechnungsrapport

bereits am 1. Juni 2011 und damit nur wenige Tage nach dem Autounfall bei

der Beschwerdegegnerin ein. Angesichts der darin enthaltenen Angaben zur Anzahl

der eingesetzten Feuerwehrleute und deren Einsatzstunden kommt daher auch dem

Umstand, dass die Feuerwehr J dieselben in ihrem Rapport noch lediglich prozentual

auf den Aufwand für die ABC-Abwehr und die Verkehrssicherung aufgeteilt hatte,

keine massgebliche Bedeutung zu.

Die Protokollierung des Unfallereignisses vom 29. Mai

2011.

bzw. der damaligen Leistungen der Angehörigen der beteiligten Feuerwehren

erweist sich nach dem Gesagten als genügend detailliert.

3.3

Der

Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, der von der Beschwerdegegnerin in

Rechnung gestellte Personal- und Fahrzeugaufwand sei angesichts des als

Bagatellunfall zu bezeichnenden Ereignisses unverhältnismässig gross gewesen.

Wie erwähnt (vorn E. 3.1) betraf das zu säubernde Gebiet

sowohl den Unfall- als auch den Anhalteort und den dazwischen liegenden

Strassenabschnitt. Dies führte zu einer örtlichen Zuständigkeit von drei

verschiedenen Feuerwehren. Dass sich alle diese zu einem Einsatz veranlasst

sahen, ist nachvollziehbar. Aus diesem Grund und angesichts der Meldung der

Polizei, es bestehe eine Ölspur von E bis nach H, deren Ausmass damals noch

nicht bekannt war, und der davon ausgehenden möglichen Gefahr für die Natur, erscheint

das auf den ersten Blick als gross zu bezeichnende Aufgebot von zunächst

insgesamt 31 Feuerwehrleuten und sechs Fahrzeugen noch nicht als offensichtlich

unverhältnismässig. Der Umstand, dass sich das Gefährdungspotenzial

rückblickend betrachtet tatsächlich in Grenzen gehalten haben dürfte, erlaubt

es vorliegend nicht, den Feuerwehren eine Überschreitung ihres Ermessensspielraums

in Bezug auf die anfänglich ergriffenen Vorkehrungen bzw. die ursprünglichen

Aufgebote vorzuwerfen (vgl. Trüeb, Art. 59 Rz. 37). Den einzelnen Rapporten

und dem Verrechnungsrapport kann sodann entnommen werden, dass das Personal und

die Fahrzeuge mangels Bedarf laufend aus dem Einsatz entlassen wurden. Wenn die

Vorinstanz vor dem Hintergrund der Grösse des betroffenen Gebiets richtigerweise

festhält, dass letztendlich elf Angehörige der Feuerwehr sowie zwei Fahrzeuge

vor Ort behalten worden seien, um Ölbinder zu streuen und in Zusammenarbeit mit

den aufgebotenen Drittunternehmen die Verschmutzungen auf der Wiese und der

Strasse zu beseitigen, und deshalb zum Schluss kommt, dass dieser Aufwand weder

leichtfertig noch offensichtlich unnötig gewesen sei, so ist dies nicht infrage

zu stellen.

Im Einzelnen macht der

Beschwerdeführer geltend, der Einsatz eines Raupenbaggers und eines

Lieferwagens mit Kipper sowie eines Facharbeiters während sechseinhalb Stunden

zur Reinigung einer Fläche von 10 m2 an der Unfallstelle sei

nicht erforderlich gewesen, hätten doch lediglich zwei Hilfsarbeiter mit

Schaufeln in kaum vier Stunden dasselbe Ergebnis erzielen können. Wenn die

Vorinstanz allerdings erwägt, dass fachmännische Gartenarbeiten nicht zu den

Kernaufgaben einer Feuerwehr gehören und deshalb für die fraglichen Arbeiten

(Abtragung des Erdreichs, Sanierung mit angelieferten Humus, Begrünung der

Wiese und Entsorgung des verschmutzten Erdreichs) ein Spezialunternehmen samt

Maschinen aufgeboten wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Angesichts der zu

erfüllenden Aufgaben erscheint auch der von der N AG in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand nicht

als unverhältnismässig hoch. Dem Umstand, dass ein Angehöriger der Feuerwehr G

einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Mitinhaber dieser Firma sein

soll, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte, kommt damit keine Bedeutung

zu. Dass gerade die N AG beigezogen wurde, erklärt sich im Übrigen wohl

vielmehr aus der örtlichen Nähe des Firmensitzes zum Unfallort. Der Beschwerdeführer

bemängelt weiter, der Einsatz der Kehrmaschine dürfte kaum vier Stunden

gedauert haben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich die Ölspur über ein

weites Gebiet erstreckte und die Maschine in einem Tempo fahren musste, die

eine Aufnahme des Ölbinders erlaubte. Gemäss der Tarifordnung sind sodann sowohl

die Hin- und Rückfahrt als auch die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

der Fahrzeuge und Geräte zu verrechnen. Für den Beschwerdeführer ist ferner nicht

nachvollziehbar und unverhältnismässig, dass vier Offiziere der Feuerwehr L zur

Suche der Ölspur zwischen dem Unfall- und dem Anhalteort eingesetzt wurden.

Angesichts der Grösse des zu prüfenden Gebiets und des damals noch unklaren

Ausmasses der Verschmutzung ist dieses personelle Aufgebot allerdings noch als

vertretbar und innerhalb des der Feuerwehr zukommenden Ermessensspielraums anzusehen.

Der verrechnete Personal- und Fahrzeugaufwand erweist sich

nach dem Gesagten weder als offensichtlich unnötig noch leichtfertig, weshalb

er vom Verwaltungsgericht nicht zu korrigieren ist (vorn E. 2.3).

3.4

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer geltend, der Einsatz der Feuerwehr J habe gemäss dem

Rapport von 20.00 Uhr bis 23.30 Uhr gedauert, weshalb nur dreieinhalb

und nicht vier Stunden hätten in Rechnung gestellt werden dürfen. Wie erwähnt

(vorn E. 2.2), ist der Personalaufwand von der Alarmierung bis zur

Retablierung sowie der Fahrzeugaufwand von der Ausfahrt bis zur Rückkehr

viertelstundengenau zu verrechnen. Gemäss der Alarmdepesche begann der Einsatz

der Feuerwehr J bereits mit dem Alarm (vgl. § 3 Abs. 2 Tarifordnung) um

19.38

Uhr, womit die verrechenbare Einsatzdauer drei Stunden und 52 Minuten

bzw. gerundet tatsächlich vier Stunden betrug. Aus der Alarmdepesche geht im

Übrigen nicht hervor, dass die Ölwehr effektiv erst am 20.01 Uhr alarmiert

worden wäre, sondern nur, dass der Alarm feuerwehrintern nach 19.38 Uhr an drei

verschiedene Gruppen ausgelöst wurde.

3.5

Der Schluss der Vorinstanz, wonach sämtliche

verrechneten Aufwendungen der am Ölwehreinsatz beteiligten Feuerwehren und

beigezogenen Dritten weder offensichtlich unnötig noch leichtfertigt getätigt

worden waren und die dadurch entstandenen Kosten von Fr. 10'521.10

zu Recht vollumfänglich dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt wurden, ist nach dem Gesagten und angesichts der vom

Verwaltungsgericht auszuübenden Zurückhaltung bei der Beurteilung nicht zu

beanstanden. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass der Aufwand

in einer den §§ 3 ff. Tarifordnung entsprechenden Weise verrechnet wurde.

4.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 1'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…