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Entscheid

VB.2013.00486

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00486

18. Dezember 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15879)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

1980 geborene A Staatsangehöriger von N wurde am 2. November 2004 durch

das Amtsgericht E (Deutschland) wegen Raubs mit Körperverletzung und Diebstahls

mit Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und

sechs Monaten verurteilt, nachdem er bereits am 30. April und 29. Juli

1999 (Datum der Rechtskraft) durch das Amtsgericht F (Deutschland) wegen

mehrfachen Diebstahls geringwertiger Sachen und vorsätzlichen Gebrauchs eines

Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu Geldstrafen von 15 bzw. 20

Tagessätzen zu je DM 20.- und einem Monat Fahrverbot verurteilt wurde. Die

Freiheitsstrafe wurde später von der Staatsanwaltschaft E (Deutschland) zur

Vollstreckung ausgeschrieben.

Danach hielt sich A illegal in der Schweiz auf und wurde

deswegen am 11. April 2007 in G von der Polizei verhaftet, am 13. April

2007 wegen des Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen

bestraft und – nachdem die deutschen Behörden auf eine Auslieferung verzichtet

hatten – tags darauf nach O ausgeschafft.

B. Am 27. April

2007 heiratete A in N die im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau B, und

reiste am 7. August 2007 erneut in die Schweiz ein, worauf ihm am 16. August

2007 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner hier niedergelassenen

Ehefrau erteilt und in der Folge mehrmals verlängert wurde. Im 2007 ging aus

der Ehe die Tochter D hervor, welche wie ihre Mutter die

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich besitzt.

C. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom 6. November 2008 wurde A wegen Hehlerei,

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und

trotz Führerausweisentzugs schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe

von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 1'500.-

bestraft sowie deswegen am 17. Dezember 2008 ausländerrechtlich verwarnt.

Mit weiteren Strafbefehlen genannter Staatsanwaltschaft wurde er am 7. August

2009 wegen Nötigung mit 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse

von Fr. 600.- sowie am 25. November 2009 mit 360 Stunden

gemeinnütziger Arbeit wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs

bestraft. Es folgten weitere Strafbefehle der Staatsanwaltschaft P vom 13. Januar

2010 und der Staatsanwaltschaft J vom 24. März 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) bzw. trotz Entzugs des Führerscheins,

mit verhängten Strafen von 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit bzw. Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-.

D. Anlässlich

einer am 6. Oktober 2009 durchgeführten Eheschutzverhandlung wurde vom

Einzelrichter des Bezirksgerichts K von der bereits am 15. Juli 2009

erfolgten Trennung der Ehegatten Vormerk genommen. Aufgrund der Trennung und

seiner strafrechtlichen Verfehlungen widerrief das Migrationsamt mit

unangefochten gebliebener und rechtskräftig gewordener Verfügung vom

22. Dezember 2009 die Aufenthaltsbewilligung von A und wies ein am 10. März

2010 gestelltes Wiedererwägungsgesuch ab, worauf A im März 2010 aus der Schweiz

ausreiste.

E. Nachdem

der Beschwerdeführer am 29. November 2010 ohne das erforderliche Visum in

die Schweiz einreiste und selbentags in L verhaftet wurde, wurde er am 26. Januar

2011 erneut aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, das Land nach Beendigung

seines Strafvollzugs unverzüglich zu verlassen. Ein am 18. Januar 2011

gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich

wurde hierbei bis zum Nachweis seiner erfolgten Ausreise sistiert und ein

hiergegen eingereichter Rekurs am 14. Februar 2011 von der

Sicherheitsdirektion abgewiesen. Nach seiner erneuten Ausreise aus der Schweiz

beantragte A am 16. August 2012 (von ihm datiert mit 2. August 2012)

bei der Schweizer Vertretung in M eine Einreisebewilligung zum Verbleib bei

seiner im Kanton Zürich niedergelassenen Ehefrau. Beide Gesuche wurden mit

Verfügung des Migrationsamts vom 11. Januar 2013 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Ein hiergegen von A und B erhobener Rekurs wurde mit Entscheid vom 27. Mai 2013 durch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Juni 2013 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

A die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Streitsache zur

weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihres

Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand

sowie die Zusprechung einer durch die Vorinstanz zu

leistenden Entschädigung von Fr. 1'800.-,

eventualiter sei den Beschwerdeführenden (auch) für

das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bzw.

unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den

Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt

werden (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Handhabung

des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht lediglich

auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).

1.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen, dass sie zur Verschaffung eines persönlichen

Eindrucks und zur Belegung ihrer aktuellen Lebensverhältnisse persönlich zu

befragen seien. Weil das Verfahren vor Verwaltungsgericht im Regelfall

schriftlich ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 18), sich ein Anspruch

auf mündliche Anhörung auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 der

Schweizerischen Bundesverfassung (BV) oder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt (vgl. BGE 134 I 140 E. 5) und sich

die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren und im Rahmen

ihrer Beschwerdeschrift hinreichend schriftlich äussern konnten, ist eine

persönliche respektive mündliche Befragung nicht notwendig.

2.

Die Beschwerdeführenden machen

zusammenfassend geltend, dass der Widerruf respektive die Nichterteilung der

Aufenthaltsbewilligung unzulässig respektive unverhältnismässig gewesen sei, da

die meisten Straftaten geringfügiger Natur gewesen und vor den damaligen

Lebensumständen zu würdigen seien. Die bedingte Freiheitsstrafe des

Amtsgerichts E (Deutschland) vom 2. November 2004 könne nicht als massgebend betrachtet werden, habe

sie doch weder bei der Erteilung noch beim Widerruf der Aufenthalts­bewilligung eine massgebliche Rolle gespielt.

2.1

Da der

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vom 22. Dezember 2009 unangefochten

geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist, bilden allein die mit Verfügung vom

11.

Januar 2013 abgewiesenen Gesuche um Bewilligung der Einreise und

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau vom 18. Januar

2011.

und 2. August 2012 (recte: 16. August 2012) und nicht der

vorangegangene Bewilligungswiderruf Verfahrensgegenstand.

2.2

Der ausländische Ehegatte einer

hier niedergelassenen Person hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 43

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom

16.

Dezember 2005 [AuG]). Ein entsprechender Anspruch lässt sich bei

tatsächlich gelebter und intakter familiärer Beziehung zu Personen mit

gefestigtem hiesigen Anwesenheitsrecht zudem auch aus dem durch Art. 8

Abs. 1 EMRK und dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV

geschützten Recht auf Familienleben ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1)

Nachdem sich die Ehegatten zunächst

getrennt und Scheidungsabsichten geäussert haben, haben sie sich gemäss

übereinstimmenden Angaben wieder angenähert, so dass derzeit wieder von einer

gelebten Ehegemeinschaft auszugehen ist. Damit besteht grundsätzlich (wieder)

ein Recht auf Ehegattennachzug.

2.3

2.3.1

Der entsprechende Anspruch auf Familiennachzug erlischt gemäss Art. 51

Abs. 2 lit. b AuG jedoch unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach

Art. 62 AuG vorliegen. Insbesondere kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen

(respektive muss nicht verlängert oder erteilt werden), wenn die Ausländerin

oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde

(Art. 62 lit. b AuG). Eine solche ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377

E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).

Hierbei spielt es grundsätzlich

keine Rolle, ob die entsprechende Strafe durch ein in- oder ausländisches

Gericht ausgesprochen wurde, sofern das infrage stehende Delikt auch nach

schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen aufzufassen wäre,

das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und insbesondere

die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist, dass für vergleichbare

Taten auch in der Schweiz eine überjährige Strafe ausgesprochen worden wäre

(vgl. BGr, 13. März 2012,2C_817/2011, E. 3.1.1).

2.3.2

Es ist unbestritten und durch einen Auszug aus dem Zentralregister des

deutschen Bundesamts für Justiz vom 13. Dezember 2012 belegt, dass der

Beschwerdeführer am 2. November 2004 vom Amtsgericht E (Deutschland) zu

einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die

Bewilligungsverweigerung durch die Vorinstanzen wurde sodann auch massgeblich –

wenngleich nicht ausschliesslich – mit der in Deutschland ausgesprochenen

Freiheitsstrafe begründet. Diese Freiheitsstrafe war der Bewilligungsbehörde jedoch

bereits beim Zulassungsentscheid vom 16. August 2007 und den nachfolgenden

Verlängerungsentscheiden bekannt und spielte selbst beim Bewilligungswiderruf

vom 22. Dezember 2009 höchstens eine untergeordnete Rolle. Es stellt sich

deshalb die Frage, inwieweit die vom Amtsgericht E (Deutschland) ausgesprochene

Strafe für die hier zu beurteilende Bewilligungsverweigerung noch massgebend

sein darf.

2.3.3

Grundsätzlich begründet die vormalige Erteilung oder Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung noch kein schutzwürdiges Vertrauen, dass eine solche

auch zukünftig erteilt oder verlängert werde (vgl. BGr, 22. September

2011,2C_760/2011, E. 2.3 und altrechtlich BGE 126 II 377 E. 3). Auch

die letztendlich ebenfalls auf Vertrauensschutzüberlegungen fussende Praxis,

wonach ein nachträglicher Widerruf ausgeschlossen ist, wenn eine Bewilligung

trotz Kenntnis eines "fragwürdigen Verhaltens" der gesuchstellenden

Person erteilt wurde (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 62 N. 21; Marc Spescha in: ders. et al.,

Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 5), ist auf

das vorliegende Verfahren nicht unmittelbar anwendbar: Der Bewilligungswiderruf

vom 22. Dezember 2009 erfolgte primär aufgrund des Wegfalls der

Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 AuG infolge der

Trennung der Ehegatten sowie des Fehlens nachehelicher Aufenthaltsrechte im

Sinn von Art. 50 AuG und nicht wegen der in Deutschland begangenen

Delikte, welche allein zur Begründung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung

des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK beigezogen wurden.

Ohnehin ist vorliegend nicht zu beurteilen, inwieweit die Bewilligungsbehörde

bei einem späteren Bewilligungswiderruf auch Vorstrafen berücksichtigen

durften, welche ihnen schon bei der Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung bekannt waren. Vielmehr ist zu beurteilen, ob die

Bewilligungsbehörde bei der erneuten Erteilung einer zwischenzeitlich

erloschenen Aufenthaltsbewilligung auf die in Deutschland erwirkten und ihr

bereits bekannten Vorstrafen zurückkommen durfte. Da ein allfälliges Vertrauen

in den Fortbestand der Aufenthaltsbewilligung spätestens mit der Rechtskraft

des Widerrufsentscheids vom 22. Dezember 2009 zerstört worden war, können

sich die Beschwerdeführenden im zu beurteilenden Verfahren bezüglich (erneuter)

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung infolge Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft von vornherein nicht mehr auf Vertrauensschutz berufen. Ein

schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der früher bereits einmal

erteilten, jedoch aus anderen Gründen rechtskräftig widerrufenen Aufenthaltsbewilligung,

konnte damit nicht (mehr) verletzt werden (anders hingegen der ansonsten

ähnlich gelagerte Entscheid VGr, 12. September 2012, VB.2012.00378,

E. 2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vormals bereits einmal im

Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, wäre allenfalls bei der

fremdenpolizeilichen Ermessensausübung mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 126 II

377.

E. 3).

2.3.4

Auch wenn die ausländische Verurteilung zu einer überjährigen

Freiheitsstrafe unbestritten und belegt ist, fehlen in den Akten sowohl eine

Kopie als auch das Original des entsprechenden Urteils des Amtsgerichts E

(Deutschland) vom 2. November 2004. Aus dem in den Akten befindlichen

deutschen Zentralregisterauszug sind zumindest die Rechtskraft des Entscheids,

die begangenen Delikte, das Datum der letzten Tat und die ausgesprochenen Strafen

ersichtlich. Hingegen fehlen sowohl Anklageschrift als auch eine allenfalls

vorhandene Urteilsbegründung. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob bereits anhand

der rudimentären Angaben aus dem deutschen Zentralregister auf eine

längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG

geschlossen werden darf.

2.3.4.1

Ausländische Dokumente, welche über die anwendbaren Strafbestimmungen und

die Strafzumessung nur unzureichend oder nicht verlässlich Auskunft geben,

lassen in der Regel keine Subsumtion unter den Begriff der längerfristigen

Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG zu (vgl. VGr, 12. September

2012, VB.2012.00378, E. 2 in Bezug auf ein in weiten Teilen unleserliches,

ausländisches Haftentlassungsdokument). Praxisgemäss entscheidet jedoch primär

Straftat, -art und -höhe über die Qualifikation als längerfristige

Freiheitsstrafe (vgl. BGr, 25. Mai 2010,2C_784/2009,

E. 3.4), weshalb auch nicht grundsätzlich auszuschliessen ist, dass

ausnahmsweise bereits anhand eines ausländischen Strafregisterauszugs auf eine

Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn genannter

Bestimmung geschlossen werden kann: Dies dürfte insbesondere dann gelten, wenn

die Rechtstaatlichkeit des ausländischen Verfahrens und die Authentizität der

eingereichten Belege ausser Frage steht, die Tatschwere bereits aufgrund der

aus dem Auszug ersichtlichen Delikte und der Höhe der ausgesprochenen Strafe augenfällig

ist und ein begründetes Urteil oder weitere aussagekräftige Dokumente – wie z. B. eine Anklageschrift

oder Einvernahmeprotokolle – nicht vorhanden oder nicht erhältlich sind. Wenn

hingegen entsprechende Dokumente mit zumutbarem Aufwand beschafft werden

könnten und die bundesgerichtliche Einjahresgrenze im ausländischen Entscheid

nicht massiv überschritten wird, rechtfertigt sich das blinde Abstellen auf

(ausländische) Strafregisterauszüge und den daraus ersichtlichen Strafen ohne

Einsichtnahme in an sich greifbare Dokumente nicht. Bei der Beschaffung

entsprechender Unterlagen trifft den betroffenen Ausländer eine gewisse

Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG),

weshalb er insbesondere auch die bei ihm befindlichen Dokumente zu edieren und

allenfalls bei der Beschaffung weiterer Unterlagen im Ausland mitzuwirken hat.

2.3.4.2

Die vorinstanzlichen Entscheide stützen sich weitgehend auf die lediglich

aus dem Zentralregisterauszug des deutschen Bundesamts für Justiz ersichtliche

Verurteilung des Amtsgerichts E (Deutschland) vom 2. November 2004.

Weitere Abklärungen zum dazumaligen Tatablauf wurden nicht vorgenommen,

insbesondere wurde auch der Beschwerdeführer nie dazu aufgefordert, weitere

Unterlagen einzureichen. Der genannte Zentralregisterauszug lässt jedoch nur

bedingt eine verlässliche Qualifikation der Delikte zu: So ist beispielsweise

die konkrete Tatrolle des Beschwerdeführers, die Schwere der begangenen

Körperverletzung, die Deliktssumme und – bis auf die im Register vermerkte

(letzte) Tat – der zeitliche Ablauf der verschiedenen Straftaten nicht

ersichtlich. Gerade weil die Taten bereits einige Zeit zurück und die

ausgesprochene Strafe nicht massiv über der vom Bundesgericht festgelegten Einjahresgrenze

liegen sowie unter ausländischer Jurisdiktion ausgefällt wurden, rechtfertigt

sich die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltserstellung,

zumal das Migrationsamt und die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht gemäss § 7

Abs. 1 VRG nicht ausreichend nachgekommen sind. Insbesondere wäre zu

klären gewesen, ob eine Urteilsbegründung oder zumindest eine dem Urteil

zugrundeliegende Anklageschrift vorhanden und beschaffbar gewesen wäre, wobei

der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten allenfalls auch

hätte verpflichtet werden können, bei der Dokumentenbeschaffung im zumutbaren

Ausmass mitzuhelfen.

Dem erst nach genannten

Abklärungen eruierbaren öffentlichen Fernhalteinteresse ist sodann noch das

private Interesse der Beschwerdeführenden und ihrer gemeinsamen Tochter,

namentlich die Auswirkungen einer allfälligen Bewilligungsverweigerung auf

deren Leben, vertieft gegenüber zu stellen und nötigenfalls näher abzuklären.

Dies führt zu einer teilweisen

Gutheissung und Rückweisung der Beschwerde.

3.

Weil der Ausgang des Verfahrens offen

ist, mithin keine Partei obsiegt oder unterliegt, sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner zur Hälfte und den Beschwerdeführenden – unter solidarischer

Haftung füreinander – zu je einem Viertel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und Abs. 14 VRG) und ist für das

Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). Über

die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird die

Rekursinstanz im Neuentscheid zu befinden haben.

4.

Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung

mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Da die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

liegt keine offensichtliche Aussichtslosigkeit vor. Zufolge ihrer gesetzlichen

Mitwirkungspflicht ist es jedoch Sache der Gesuchsteller, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit

zu erbringen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG). Ihnen obliegt es, ihre

Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend

darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 29). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchsteller werden praxisgemäss

hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4; Marc Forster, Der Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, ZBl 93/1992 S. 457 ff., 460). So müssen sie ihre

finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen.

Die anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführenden führen aus, dass der Beschwerdeführer nichts zu den

anfallenden Verfahrens- und Anwaltskosten beisteuern könne und auch seine

ebenfalls beschwerdeführende Ehefrau aktuell über kein nennenswertes Einkommen

verfüge, um diese zu bestreiten. Als Beweis wird hierbei lediglich die Nachreichung von Steuerunterlagen der

Beschwerdeführerin offeriert. Mit dieser Begründung sind die Beschwerdeführenden

ihren Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen, zumal die in

den Akten liegenden Belege zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin unvollständig

bzw. teilweise nicht mehr aktuell sind und diese gemäss den Angaben ihres Rechtsvertreters

gegenwärtig "eigenfinanzierungsfähig" ist. Über die aktuelle Einkommens-

und Vermögenssituation des Beschwerdeführers ist nichts bekannt, jedoch war er

gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zumindest in der Lage, seine

Schulden abzubauen. Damit ist die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden

anhand der Aktenlage nicht erstellt und die blosse Offerte der

Nachreichung von Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin reicht nicht aus,

diese zu belegen. Es wäre den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden

zumutbar gewesen, durch rechtzeitige Einreichung weiterer Unterlagen ihre

aktuelle Einkommens-, Vermögens-, und Bedarfssituation näher darzulegen.

Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand ist daher sowohl für

das Beschwerde- als auch für das vorinstanzliche Verfahren mangels ausreichender

Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen.

5.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid

handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das

Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 27. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren

Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner und zu je einem Viertel den

Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten, auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…