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Entscheid

VB.2013.00488

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00488

23. Oktober 2013Deutsch19 min

(URT.2013.15695)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

verwaltungsgerichtlichen Praxis grundsätzlich im Sinn der Erwägungen abzuweisen

(vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00146, E. 3 mit Hinweisen; 20. März

2003, VB.2003.00048, E. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96).

Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass der Beschwerdeführer durch

den Rekursentscheid insofern beschwert ist, als die Vorinstanz – in unzulässiger

Ausdehnung des festgelegten Streitgegenstands – die Rechtmässigkeit der

Verfügung vom 19. Dezember 2012 bestätigt und sie den neuen zeitlichen

Umständen angepasst hat (vgl. die Festlegung der Vollzugsdaten neu auf 1. bis

31. Juli 2013 in Disp.-Ziff. II). Nach Aufhebung des Rekursentscheids

muss der Beschwerdeführer befürchten, dass die Beschwerdegegnerin den

Führerausweisentzug ein weiteres Mal mit geänderten Daten in Vollzug setzen

würde. Er hat damit ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die

mit Verfügung vom 1. November 2010 angeordnete Administrativmassnahme als

erstanden zu betrachten ist (vgl. zum Feststellungsbegehren VGr, 22. August

2012, VB.2012.00340, E. 1.4 Abs. 2). Auf sein dahingehendes (eventuelles)

Feststellungsbegehren ist folglich einzutreten.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seinen

Führerausweis der Beschwerdegegnerin bereits am 6. Oktober 2012 zur

Hinterlegung eingesandt und bis heute nicht zurückerhalten, womit der

angeordnete Warnungsentzug vollzogen sei.

4.1

4.1.1

Es entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, dass bei nachgewiesener

rechtzeitiger Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes und substanziierten

Angaben des Absenders über dessen Inhalt eine natürliche Vermutung für die

Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung spricht. Dem Empfänger steht der Nachweis offen, dass der tatsächliche Inhalt der Sendung

ein anderer war (BGer, 15. September 2005,5C.97/2005, E. 4.4.3, BGE

124 V 400 ff.). Bei versehentlichem Versand eines leeren oder

unvollständigen Umschlags trifft die angeschriebene Behörde ferner eine

Obliegenheit, den Absender unverzüglich auf diese Tatsache hinzuweisen. Erhält

dieser von der Adressatin innert nützlicher Frist keine entsprechende Anzeige,

so darf er in guten Treuen davon ausgehen, seine Sendung sei bei ihr

ordnungsgemäss angekommen.

Vorliegend ist mit dem vom

Beschwerdeführer ins Recht gelegten Zustellnachweis BMZ rechtsgenügend

erstellt, dass er eine eingeschriebene Sendung an die Beschwerdegegnerin

versandte, welche am 8. Oktober 2012 von der Staatskanzlei des Kantons

Zürich entgegengenommen wurde. Nach Angaben des Beschwerdeführers enthielt das

verschickte Couvert seinen Führerausweis, befestigt auf einem Karton der Grösse

C5, auf welchem handschriftlich das Rückgabedatum und die Referenznummer des

Ausweises aufgeführt gewesen seien (Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2013,

Ziff. 28, auch zum Folgenden). Zusätzlich habe sich im Couvert ein kurzes,

den auf dem Karton befestigten Ausweis umschliessendes Begleitschreiben

befunden (vgl. den als Beschwerdebeilage nachgereichten Computerausdruck).

4.1.2

Was den Inhalt des Umschlags betrifft, liegt seitens der Beschwerdegegnerin

keine substanziierte, nachvollziehbare Bestreitung der beschwerdeführerischen

Darstellung vor. In ihrem ersten Antwortschreiben vom 12. November 2012 bestritt

diese noch, "eine entsprechende Zusendung" vom Beschwerdeführer

erhalten zu haben, während sie in ihrem Schreiben vom 30. November 2012

vor allem deren Relevanz in Abrede stellte und den Beschwerdeführer auf die

Risiken eines Verlusts des eigenmächtig eingesandten Führerausweises hinwies.

In der Rekursvernehmlassung vom 10. Januar 2013 und in ihrem Bericht vom

4. Februar 2013 an die Vorinstanz legte die Beschwerdegegnerin

schliesslich dar, wie sie die bei ihr eingehenden Postsendungen erfasst und

verarbeitet. Weiter erklärte sie, dass sich im massgeblichen Dossier weder der

Führerausweis noch ein Begleitschreiben wiederfänden, bemängelte sodann die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Begleitschreiben noch nicht zu den

Akten produziert habe, und äusserte mit Bezug auf die Person des Absenders die

wenig sachdienliche Mutmassung, die fragliche Postsendung könnte im

Zusammenhang mit einem Mandanten des Beschwerdeführers stehen. Weitere von der

Vorinstanz veranlasste Nachforschungen über den Verbleib der Sendung blieben

anscheinend ergebnislos. Insbesondere liegt der fragliche Umschlag den

eingereichten Verfahrensakten nicht bei und wurde von der Beschwerdegegnerin

auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht; diese verzichtete vielmehr auf

eine Vernehmlassung.

Bei dieser Beweislage ist zugunsten des

Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er eine Sendung des behaupteten

Inhalts aufgab und diese bei der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss eingetroffen

ist.

4.2

4.2.1

Die Beschwedegegnerin stellt sich in ihrer Rekursvernehmlassung vom

10. Januar 2013 auf den Standpunkt, ein Lenker könne seinen Führerausweis

dem Strassenverkehrsamt nicht nach Belieben zustellen, um sich so einen

allfälligen späteren Führerausweisentzug anrechnen zu lassen. Für einen

vorzeitigen Führerausweisentzug bedürfe es nach konstanter Praxis einer

ausdrücklichen Vereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeitenden sowie – neben

der Zusendung des Führerausweises – einer ausdrücklichen schriftlichen

Erklärung der betroffenen Person, den Führerausweisentzug in Vollzug setzen zu

wollen. Werde eine erstinstanzliche Entzugsverfügung angefochten und

rechtkräftig bestätigt, werde der Lenker zwecks Stellungnahme zur Frage des

Vollzugstermins angeschrieben. Wünsche die betroffene Person eine unmittelbare

Abgabe des Führerausweises bzw. den sofortigen Vollzugsantritt, so habe sie

zusammen mit dem Führerausweis eine ausdrückliche, eigenhändig unterzeichnete

Erklärung einzusenden. Die Genehmigung erfolge sodann konkludent in Form einer

Vollzugsanordnung, mit der die Vollzugsdaten der ursprünglichen Entzugsverfügung

neu festgesetzt würden. Bei einer kommentarlosen Zusendung des Führerausweises

werde dieser – unter gleichzeitiger Erteilung der entsprechenden Instruktionen

– an den Absender zurückgesandt.

4.2.2

Eine solche Rücksendung blieb vorliegend aus. Die Beschwerdegegnerin wandte

sich erst mit ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2012 an den

Beschwerdeführer, ohne darin jedoch die erfolgte Einsendung zu thematisieren.

Dass der Beschwerdeführer darauf seinerseits, wie die Beschwerdegegnerin

moniert, "erst" am 6. November 2012 reagiert hat, ist nicht zu

beanstanden. Vielmehr hätte es vorab an der Beschwerdegegnerin gelegen, auf die

am 8. Oktober 2012 bei ihr eingegangene Sendung unverzüglich zu reagieren,

sollte sie deren Inhalt für unzureichend befunden haben (vgl. vorn

E. 4.1.1).

Ungeachtet der Voraussetzungen und

Rechtswirkungen der "freiwilligen Rückgabe" des Ausweises gemäss

Art. 32 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (vgl. dazu VGr, 9. Februar 2011,

VB.2010.00655, E. 5.2 mit Hinweisen) ist der Beschwerdeführer wenigstens

in seinem Vertrauen zu schützen, die Beschwerdegegnerin hätte die Hinterlegung

seines Führerausweises als rechtswirksam akzeptiert (vgl. Art. 5

Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung). Namentlich durfte er in

Anbetracht der Mitteilung vom 29. Oktober 2012 annehmen, es handle sich

bei der darin enthaltenen Einladung zur Bekanntgabe von Wunschterminen um ein

blosses Versehen, das sich mit seinem – entgegen der beschwerdegegnerischen

Beanstandung rechtzeitig verfassten – Antwortschreiben vom 6. November

2012 klären würde.

4.2.3

Auch wenn der Beschwerdeführer als praktizierender Wirtschaftsanwalt

rechtskundig ist, musste ihm die vorn E. 4.2.1 dargelegte Praxis der

Beschwerdeführerin nicht bekannt sein. Hervorzuheben ist, dass es vorliegend

nicht um eine vorzeitige Hinterlegung des Ausweises im Rahmen eines hängigen

Administrativ- bzw. Gerichtsverfahrens geht, sondern um eine Rückgabe nach

dessen rechtskräftiger Erledigung, bei der die Problematik einer Abgabe des

Führerausweises "auf Vorrat" keine eminente Rolle spielt. Auf ihrer Internetseite

beschreibt die Beschwerdegegnerin denn auch nur das Vorgehen im Fall eines

freiwilligen Vollzugsantritts, der noch vor dem Erlass der erstinstanzlichen

Verfügung stattfindet (vgl. http://www.stva.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/stva/de/StVAaw/AWama/

AMAablauf/AMAentabg.html). Auf die Situation nach rechtskräftiger Erledigung

eines Rechtsstreits über die angeordnete Administrativmassnahme geht die Seite

nicht explizit ein: Die einzureichende "Erklärung betreffend vorzeitigen

Antritt des Ausweisentzugs" ist nach ausdrücklicher Angabe nur wirksam,

solange keine schriftliche Entzugsverfügung vorliegt.

4.2.4

Unter den gegebenen Umständen durfte und musste der Beschwerdeführer also davon

ausgehen, dass er vom 6. Oktober bis 5. November 2012 nicht

fahrberechtigt war. Da er in seinem dahingehenden Vertrauen zu schützen ist,

hat er damit die ihm mit der Entzugsverfügung vom 1. November 2010

auferlegte Administrativmassnahme vollumfänglich erstanden. Folglich kann

dahingestellt bleiben, ob und inwiefern der Ausweisentzug zusätzlich durch die

fälschlicherweise an die Mutter des Beschwerdeführers zugestellte Verfügung vom

13. Dezember 2012, mit welcher der Vollzug auf den 18. Februar bis

17. März 2013 festgesetzt wurde, als vollzogen zu betrachten wäre (vgl.

auch den Auszug aus dem ADMAS vom 3. Juni 2013).

5.

Die Beschwerde ist demnach insoweit

gutzuheissen und der Rekursentscheid vom 28. Mai 2013 aufzuheben, als die

Vorinstanz darin auf den von ihr umgedeuteten Rekurs des Beschwerdeführers

eintrat und ihn materiell beurteilt hat (vgl. vorn E. 2.2 f.). Es ist

dabei im Sinn des Eventualantrags des Beschwerdeführers festzustellen, dass der

ihm mit inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 1. November 2010

auferlegte Warnungsentzug vollumfänglich erstanden ist (vgl. vorn

E. 4.2.3).

Da sich der Rekurs des Beschwerdeführers

nicht gegen eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG

richtete, weshalb die Vorinstanz bei Zugrundelegung des richtigen

Anfechtungsobjekts auf sein Rechtsmittel gar nicht hätte eintreten dürfen (vgl.

vorn E. 3.2), und der Beschwerdeführer überdies hauptsächlich die

Rückweisung der Angelegenheit beantragt, obsiegt er nur teilweise. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Da keine der Parteien vollständig

obsiegt, sind weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren

Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 28. Mai

2013 aufgehoben, soweit darin auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten

wurde.

Es wird festgestellt, dass der mit Verfügung des

Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 1. November 2010 gegen den

Beschwerdeführer ausgesprochene Warnungsentzug des Führerausweises erstanden

ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen

abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdeführer und

der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…