VB.2013.00488
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00488
23. Oktober 2013Deutsch19 min
(URT.2013.15695)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00488
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Robert
Lauko.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
vertreten durch
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug
(Vollzug),
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 1. November 2010 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis wegen mittelschwerer
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz für die Dauer von einem Monat
mit Wirkung vom 1. bis 28. Februar 2011.
Den von A hiergegen geführten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung, mit Entscheid vom
4. November 2011 ab. Der Ausweisentzug wurde am 19. März 2012 vom
Verwaltungsgericht (VB.2011.00778) und mit Urteil vom 29. August 2012
(1C_253/2012) vom Bundesgericht bestätigt.
II.
Am 6. Oktober 2012 gab A eine an das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gerichtete eingeschriebene Sendung auf,
in der sich sein Führerausweis sowie ein Schreiben befunden haben sollen, worin
er um dessen Rücksendung per 6. November 2012 bat.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 teilte das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A mit, die Entzugsverfügung vom
1. November 2010 sei in Rechtskraft erwachsen, und räumte ihm eine
zehntätige Frist ein, um allfällige Wünsche zur Festsetzung des Abgabetermins
bekanntzugeben.
Mit Eingabe vom 6. November 2012
ersuchte A das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, ihm den Führerausweis zu
retournieren, nachdem er diesen gestützt auf das rechtskräftige Bundesgerichtsurteil
bereits für einen Monat zurückgegeben und die verfügte Entzugsdauer damit
erstanden habe.
In seinem Antwortschreiben an A vom
12. November 2012 bestritt das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, ein
entsprechendes Schreiben bzw. eine entsprechende Zusendung erhalten zu haben.
Praxisgemäss habe damit der Vollzug des Führerausweisentzugs weder begonnen
noch könne er als erstanden betrachtet werden. A wurde erneut eine zehntätige
Frist zur Festsetzung eines Abgabetermins gewährt.
Mit Schreiben vom 18. November 2012
hielt A an seinen Ausführungen fest und bestand darauf, den Führerausweis an
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich eingesandt zu haben.
Am 30. November 2012 erwiderte das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, dass es aufgrund seiner Praxis, wonach
das kommentarlose Einsenden des Führerausweises ohne Absprache mit der Behörde
weder einen Vollzug des Ausweisentzugs noch einen entsprechenden
Vertrauenstatbestand darstelle, keine Rolle spiele, ob und wann die fragliche
Zustellung erfolgt sei. Demnach könne seinem Anliegen, den Vollzug des Führerausweisentzugs für erstanden zu betrachten, keine Folge
geleistet werden. Eine Anordnung betreffend die Vollzugsdaten werde A in den
nächsten Tagen erhalten und bleibe er bis zum festgesetzten Termin fahrberechtigt.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012
(offenbar versandt an eine nicht mehr aktuelle Privatadresse von A) setzte das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich die Vollzugsdaten auf die Zeit vom
18. Februar bis 17. März 2013 fest.
III.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012
erhob A bei der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung, Rekurs
gegen das Schreiben des Strassenverkehrsamts vom
30. November 2012 und beantragte in der Hauptsache, die "Verfügung
vom 30. November 2012" aufzuheben und festzustellen, dass der gegen
ihn verfügte Führerausweisentzug erstanden sei. Mit Rekursentscheid vom
28. Mai 2013 deutete die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich,
Rekursabteilung, das eingereichte Rechtsmittel in einen Rekurs gegen die
Verfügung vom 13. Dezember 2012 um und wies ihn ab, soweit sie darauf
eintrat. Die Vollzugsdaten wurden neu festgesetzt auf den Zeitraum vom
1. bis 31. Juli 2013.
IV.
Mit
Beschwerde vom 28. Juni 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den
Rekursentscheid vom 28. Mai 2013 aufzuheben und das Verfahren zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei der Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass der mit Verfügung
vom 1. November 2010 verfügte Entzug des Führerausweises erstanden sei.
Subeventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, einen Nichteintretensentscheid in Bezug auf den gegen die
"Verfügung vom 30. November 2012" gerichteten Rekurs zu fällen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit
Präsidialverfügung vom 1. Juli 2013 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerdegegnerin an, mit Bezug auf den infrage stehenden Führerausweisentzug
einstweilen keine Anordnungen im ADMAS-Register einzutragen bzw. eine
allenfalls bereits veranlasste Eintragung über einen Entzug des Führerausweises
vom 1. bis 31. Juli 2013 wieder löschen zu lassen.
Am
15. Juli 2013 verzichtete die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich,
Rekursabteilung, auf eine Vernehmlassung.
Das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist
der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1 In
E. 1.3 des Rekursentscheids vom 28. Mai 2013 sprach die Vorinstanz
dem Schreiben vom 30. November 2012, den der Beschwerdeführer in seinem
Rekurs angefochten hat, den Verfügungscharakter ab, weil dieser durch die
Mitteilung weder beschwert sei noch seine Interessen zum betreffenden Zeitpunkt
tangiert seien. Das Schreiben könne somit nicht als eine mit Rekurs anfechtbare
Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG qualifiziert werden. In der
Annahme, der Rekurrent habe nach wie vor ein Interesse am Rekursverfahren,
deutete die Vorinstanz den Rekursantrag des Beschwerdeführers in E. 2.3 dahingehend
um, als damit eine Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2012 gefordert
werde, trat in der Folge auf den Rekurs insoweit ein und wies ihn ab. Nicht
eingetreten ist die Vorinstanz dagegen auf den Antrag des Beschwerdeführers,
die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm kostenlos einen neuen Führerausweis
auszustellen (E. 6).
2.2 Gemäss § 23
Abs. 1 VRG muss eine Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. Der Antrag hat klar, eindeutig und unbedingt zu sein und kann nach
Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nur noch reduziert, hingegen nicht mehr
erweitert werden (VGr, 2. Juni 2010,
VB.2009.00708, E. 8; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23
N. 14 f., auch zum Folgenden). Ob der Rekurs einen klaren und eindeutigen
Antrag enthält, ist danach zu beurteilen, wie die Rekursschrift bei objektiver
Betrachtung verstanden werden muss. Dass der Rechtsmittelkläger zur
Durchsetzung seiner Interessen den Antrag besser anders gestellt hätte, kann
keine Rolle spielen; es kommt nur darauf an, was sich aus der Rekursschrift
selber herauslesen lässt (RB 1982 Nr. 21). Soweit der Wille des Rekurrenten
bereits aus dem Antrag hervorgeht, muss er nicht unter Zuhilfenahme der Begründung
oder sonstiger Umstände eruiert werden (vgl. VGr, 13. Januar 2010,
VB.2009.00656, E. 1.4).
Im
vorliegenden Fall umfasste das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers an die Vorinstanz
allein die Aufhebung der von ihm als Verfügung betrachteten Mitteilung vom 30. November
2012 und liess insofern keinen Interpretationsspielraum offen. Zum Zeitpunkt
der Rekurserhebung vom 19. Dezember 2012 wie auch während der verbleibenden
Dauer der Rekursfrist war dem Beschwerdeführer die Verfügung vom
13. Dezember 2012 noch nicht rechtsgültig eröffnet und ihm deren Existenz
unbekannt: Obwohl der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in seinem
Schreiben vom 6. November 2012 eine Adressänderung bekanntgegeben und sie
darum gebeten hatte, die weitere Korrespondenz wie bis anhin an seine
Geschäftsadresse zu senden, stellte die Beschwerdegegnerin besagte Verfügung an
die frühere Privatadresse des Beschwerdeführers zu. Dort wurde sie offenbar von
dessen betagten Mutter in Empfang genommen und wurde dem Beschwerdeführer
gemäss eigener Vermutung erst am 18. Februar 2013 übergeben, nachdem er
mit Erhalt der Rekursvernehmlassung vom 10. Januar 2013 von der Verfügung
überhaupt Kenntnis erlangt hatte (vgl. die vorinstanzliche Aufforderung zur
Stellungnahme vom 7. Februar 2013). Auf sein Gesuch hin stellte ihm die
Beschwerdegegnerin schliesslich am 11. März 2013 die betreffende Verfügung
in Kopie zu.
2.3 Die
Annahme, der Beschwerdeführer habe mit seinem Rekurs vom 19. Dezember 2012
die ihm damals noch unbekannte Verfügung vom 13. Dezember 2012 anfechten
wollen, erweist sich als nicht nachvollziehbar und widerspricht auch seinem
später manifestierten Willen: Nach Ziff. 12 seiner Beschwerdeschrift vom
28. Juni 2013 sah der Beschwerdeführer von einer späteren Anfechtung der
Verfügung vom 13. Dezember 2012 ab, weil er im betreffenden Zeitraum nicht
auf sein Fahrzeug angewiesen, dafür beruflich sehr stark belastet gewesen sei.
Die Vorinstanz hat den Rekursantrag des Beschwerdeführers demnach unter unzulässiger
Annahme eines Rekurswillens umgedeutet und ihn in Bezug auf die Verfügung vom
13. Dezember 2012 an die Hand genommen. Der Rekursentscheid ist aus diesem
Grund rechtfehlerhaft und insoweit aufzuheben.
2.4 Hebt das
Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so kann es selbst entscheiden
(§ 63 Abs. 1 VRG) oder die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung
nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt
wurde (§ 64 Abs. 1 VRG).
Der Beschwerdeführer beantragt primär, die Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil er sich
durch die Umdeutung seines Rekurses ohne vorgängige Stellungnahme in seinem
Gehörsanspruch verletzt sieht. Eine Ausdehnung des Rekursantrags auf die
Verfügung vom 13. Dezember 2012 käme aber selbst nach Anhörung des
Beschwerdeführers einer unzulässigen Erweiterung des mit dem Rekursantrag
fixierten Streitgegenstands gleich (vgl. vorn E. 2.2 Abs. 1). Die
Rückweisung der Angelegenheit erweist sich damit als zwecklos und würde
lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen. Gleiches gilt für seinen
Subeventualantrag, die Sache zur Ausfällung eines Nichteintretensentscheids
hinsichtlich seines gegen das Schreiben vom 30. November 2012 gerichteten
Rekurses auszufällen. Vielmehr kann das Verwaltungsgericht selber in der Sache
entscheiden.
3.
Gegenstand
eines
Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (VGr,
21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 1.2, mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3).
Seinen Rekurs richtete der Beschwerdeführer gegen das Schreiben vom
30. November 2012, den er nach wie vor als anfechtbare Verfügung im Sinn
von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG) betrachtet.
Die Verfügung vom 13. Dezember 2012 bildet auch in diesem Verfahren nicht
Streitgegenstand.
3.1 Mit anfechtbaren Anordnungen im Sinn
von § 19 und § 41 VRG sind Verfügungen gemeint. Die Verfügung ist ein
individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete
verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in
verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 4–31 N. 11 f. mit Hinweisen). Abzustellen
ist dabei allein auf den materiellen Verfügungsbegriff; die fehlende Verfügungsform bedeutet mit anderen Worten nicht,
dass keine Verfügung vorliegt (vgl. VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002,
E. 4.2 Abs. 1 f., mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 888). Verfügungscharakter
weisen indessen nur Vorgänge auf, mit denen die Behörde Rechtswirkungen
anstrebt (Jürg Bickel/Magnus Oeschger/Andreas Stöckli, Die verfahrensfreie Verfügung.
Ein Beitrag zu einem übersehenen Konzept des VwVG, ZBl 110/2009, S. 593
ff., S. 596, auch zum Folgenden; vgl. auch Susanne Genner, Zur Abgrenzung
von Rechtsakt und Realakt im öffentlichen Recht, AJP 2011, S. 1153 ff.
Ziff. 2.1). Fehlt einer Anordnung die Regelungsabsicht, d. h. der immanente Wille,
ein Rechtsverhältnis zu regeln, liegt keine Willenserklärung (Verfügung) vor.
Ob der Inhalt einer Erklärung als verbindlich gewollt geäussert ist, beurteilt
sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Rolf Heirich Haltner, Begriff und
Arten der Verfügung im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes [Artikel 5
VwVG], Zürich 1979, S. 30; vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi, N. 888).
Anhand dieses Kriteriums ist die nicht auf rechtliche Wirkung gerichtete
Tatsachenfeststellung (Wissenserklärung) von der auf rechtliche Wirkung
abzielenden Feststellungsverfügung zu unterscheiden (Haltner, S. 114).
3.2 Die
Mitteilung vom 30. November 2012 enthält neben einem allgemeinen Hinweis
auf die Praxis der Beschwerdegegnerin zum (vorzeitigen) Vollzug eines
Führerausweisentzugs folgenden (letzten) Abschnitt:
"Nach
dem Gesagten kann Ihrem Anliegen, den Entzug des Führerausweises für erstanden
zu betrachten, keine Folge geleistet werden. Sie werden in den nächsten Tagen
eine Anordnung betreffend die Vollzugsdaten erhalten. Bis zum festgesetzten
Termin des Vollzugsbeginns bleiben Sie fahrberechtigt."
Mit der verwendeten Formulierung gab die
Beschwerdegegnerin zu erkennen, dass sie den rechtskräftig gewordenen
Führerausweisentzug mit einer entsprechenden Vollzugsverfügung demnächst in
Kraft setzten wollte. Anhaltspunkte, dass die Behörde bereits mit ihrer
Mitteilung eine rechtsverbindliche Feststellung hinsichtlich des
Massnahmenvollzugs hätte treffen wollen, sind keine ersichtlich. Das Schreiben
trägt weder eine explizite Dispositivanordnung noch eine Rechtsmittelbelehrung
und erging in Reaktion auf die Eingabe des rechtskundigen Beschwerdeführers vom
18. November 2012, worin dieser lediglich seine Sicht der Dinge über die
Wirkung seiner Ausweishinterlegung darlegte und um kostenlosen Ersatz seines
offenbar bei der Beschwerdegegnerin in Verstoss geratenen Führerausweises
ersuchte. Einen expliziten Antrag auf Feststellung, dass der gegen ihn
ausgesprochene Ausweisentzug mit der angeblichen Hinterlegung erstanden sei,
enthielt sein Schreiben nicht. Der Beschwerdeführer
konnte der Mitteilung vom 30. November 2012 deshalb auch nach Treu und
Glauben nicht die Bedeutung einer rechtsverbindlichen Feststellungsverfügung
beimessen. Da diese somit keine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG
darstellt, hätte die Vorinstanz bei Zugrundelegung des richtigen
Anfechtungsobjekts auf den Rekurs nicht eintreten dürfen.
3.3 Trat die
Vorinstanz trotz Fehlens einer Eintretensvoraussetzung auf ein Rechtsmittel
ein, so ist die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde nach der
Sachverhalt
verwaltungsgerichtlichen Praxis grundsätzlich im Sinn der Erwägungen abzuweisen
(vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00146, E. 3 mit Hinweisen; 20. März
2003, VB.2003.00048, E. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96).
Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass der Beschwerdeführer durch
den Rekursentscheid insofern beschwert ist, als die Vorinstanz – in unzulässiger
Ausdehnung des festgelegten Streitgegenstands – die Rechtmässigkeit der
Verfügung vom 19. Dezember 2012 bestätigt und sie den neuen zeitlichen
Umständen angepasst hat (vgl. die Festlegung der Vollzugsdaten neu auf 1. bis
31. Juli 2013 in Disp.-Ziff. II). Nach Aufhebung des Rekursentscheids
muss der Beschwerdeführer befürchten, dass die Beschwerdegegnerin den
Führerausweisentzug ein weiteres Mal mit geänderten Daten in Vollzug setzen
würde. Er hat damit ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die
mit Verfügung vom 1. November 2010 angeordnete Administrativmassnahme als
erstanden zu betrachten ist (vgl. zum Feststellungsbegehren VGr, 22. August
2012, VB.2012.00340, E. 1.4 Abs. 2). Auf sein dahingehendes (eventuelles)
Feststellungsbegehren ist folglich einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seinen
Führerausweis der Beschwerdegegnerin bereits am 6. Oktober 2012 zur
Hinterlegung eingesandt und bis heute nicht zurückerhalten, womit der
angeordnete Warnungsentzug vollzogen sei.
4.1
4.1.1
Es entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, dass bei nachgewiesener
rechtzeitiger Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes und substanziierten
Angaben des Absenders über dessen Inhalt eine natürliche Vermutung für die
Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung spricht. Dem Empfänger steht der Nachweis offen, dass der tatsächliche Inhalt der Sendung
ein anderer war (BGer, 15. September 2005,5C.97/2005, E. 4.4.3, BGE
124 V 400 ff.). Bei versehentlichem Versand eines leeren oder
unvollständigen Umschlags trifft die angeschriebene Behörde ferner eine
Obliegenheit, den Absender unverzüglich auf diese Tatsache hinzuweisen. Erhält
dieser von der Adressatin innert nützlicher Frist keine entsprechende Anzeige,
so darf er in guten Treuen davon ausgehen, seine Sendung sei bei ihr
ordnungsgemäss angekommen.
Vorliegend ist mit dem vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegten Zustellnachweis BMZ rechtsgenügend
erstellt, dass er eine eingeschriebene Sendung an die Beschwerdegegnerin
versandte, welche am 8. Oktober 2012 von der Staatskanzlei des Kantons
Zürich entgegengenommen wurde. Nach Angaben des Beschwerdeführers enthielt das
verschickte Couvert seinen Führerausweis, befestigt auf einem Karton der Grösse
C5, auf welchem handschriftlich das Rückgabedatum und die Referenznummer des
Ausweises aufgeführt gewesen seien (Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2013,
Ziff. 28, auch zum Folgenden). Zusätzlich habe sich im Couvert ein kurzes,
den auf dem Karton befestigten Ausweis umschliessendes Begleitschreiben
befunden (vgl. den als Beschwerdebeilage nachgereichten Computerausdruck).
4.1.2
Was den Inhalt des Umschlags betrifft, liegt seitens der Beschwerdegegnerin
keine substanziierte, nachvollziehbare Bestreitung der beschwerdeführerischen
Darstellung vor. In ihrem ersten Antwortschreiben vom 12. November 2012 bestritt
diese noch, "eine entsprechende Zusendung" vom Beschwerdeführer
erhalten zu haben, während sie in ihrem Schreiben vom 30. November 2012
vor allem deren Relevanz in Abrede stellte und den Beschwerdeführer auf die
Risiken eines Verlusts des eigenmächtig eingesandten Führerausweises hinwies.
In der Rekursvernehmlassung vom 10. Januar 2013 und in ihrem Bericht vom
4. Februar 2013 an die Vorinstanz legte die Beschwerdegegnerin
schliesslich dar, wie sie die bei ihr eingehenden Postsendungen erfasst und
verarbeitet. Weiter erklärte sie, dass sich im massgeblichen Dossier weder der
Führerausweis noch ein Begleitschreiben wiederfänden, bemängelte sodann die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Begleitschreiben noch nicht zu den
Akten produziert habe, und äusserte mit Bezug auf die Person des Absenders die
wenig sachdienliche Mutmassung, die fragliche Postsendung könnte im
Zusammenhang mit einem Mandanten des Beschwerdeführers stehen. Weitere von der
Vorinstanz veranlasste Nachforschungen über den Verbleib der Sendung blieben
anscheinend ergebnislos. Insbesondere liegt der fragliche Umschlag den
eingereichten Verfahrensakten nicht bei und wurde von der Beschwerdegegnerin
auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht; diese verzichtete vielmehr auf
eine Vernehmlassung.
Bei dieser Beweislage ist zugunsten des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er eine Sendung des behaupteten
Inhalts aufgab und diese bei der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss eingetroffen
ist.
4.2
4.2.1
Die Beschwedegegnerin stellt sich in ihrer Rekursvernehmlassung vom
10. Januar 2013 auf den Standpunkt, ein Lenker könne seinen Führerausweis
dem Strassenverkehrsamt nicht nach Belieben zustellen, um sich so einen
allfälligen späteren Führerausweisentzug anrechnen zu lassen. Für einen
vorzeitigen Führerausweisentzug bedürfe es nach konstanter Praxis einer
ausdrücklichen Vereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeitenden sowie – neben
der Zusendung des Führerausweises – einer ausdrücklichen schriftlichen
Erklärung der betroffenen Person, den Führerausweisentzug in Vollzug setzen zu
wollen. Werde eine erstinstanzliche Entzugsverfügung angefochten und
rechtkräftig bestätigt, werde der Lenker zwecks Stellungnahme zur Frage des
Vollzugstermins angeschrieben. Wünsche die betroffene Person eine unmittelbare
Abgabe des Führerausweises bzw. den sofortigen Vollzugsantritt, so habe sie
zusammen mit dem Führerausweis eine ausdrückliche, eigenhändig unterzeichnete
Erklärung einzusenden. Die Genehmigung erfolge sodann konkludent in Form einer
Vollzugsanordnung, mit der die Vollzugsdaten der ursprünglichen Entzugsverfügung
neu festgesetzt würden. Bei einer kommentarlosen Zusendung des Führerausweises
werde dieser – unter gleichzeitiger Erteilung der entsprechenden Instruktionen
– an den Absender zurückgesandt.
4.2.2
Eine solche Rücksendung blieb vorliegend aus. Die Beschwerdegegnerin wandte
sich erst mit ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2012 an den
Beschwerdeführer, ohne darin jedoch die erfolgte Einsendung zu thematisieren.
Dass der Beschwerdeführer darauf seinerseits, wie die Beschwerdegegnerin
moniert, "erst" am 6. November 2012 reagiert hat, ist nicht zu
beanstanden. Vielmehr hätte es vorab an der Beschwerdegegnerin gelegen, auf die
am 8. Oktober 2012 bei ihr eingegangene Sendung unverzüglich zu reagieren,
sollte sie deren Inhalt für unzureichend befunden haben (vgl. vorn
E. 4.1.1).
Ungeachtet der Voraussetzungen und
Rechtswirkungen der "freiwilligen Rückgabe" des Ausweises gemäss
Art. 32 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (vgl. dazu VGr, 9. Februar 2011,
VB.2010.00655, E. 5.2 mit Hinweisen) ist der Beschwerdeführer wenigstens
in seinem Vertrauen zu schützen, die Beschwerdegegnerin hätte die Hinterlegung
seines Führerausweises als rechtswirksam akzeptiert (vgl. Art. 5
Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung). Namentlich durfte er in
Anbetracht der Mitteilung vom 29. Oktober 2012 annehmen, es handle sich
bei der darin enthaltenen Einladung zur Bekanntgabe von Wunschterminen um ein
blosses Versehen, das sich mit seinem – entgegen der beschwerdegegnerischen
Beanstandung rechtzeitig verfassten – Antwortschreiben vom 6. November
2012 klären würde.
4.2.3
Auch wenn der Beschwerdeführer als praktizierender Wirtschaftsanwalt
rechtskundig ist, musste ihm die vorn E. 4.2.1 dargelegte Praxis der
Beschwerdeführerin nicht bekannt sein. Hervorzuheben ist, dass es vorliegend
nicht um eine vorzeitige Hinterlegung des Ausweises im Rahmen eines hängigen
Administrativ- bzw. Gerichtsverfahrens geht, sondern um eine Rückgabe nach
dessen rechtskräftiger Erledigung, bei der die Problematik einer Abgabe des
Führerausweises "auf Vorrat" keine eminente Rolle spielt. Auf ihrer Internetseite
beschreibt die Beschwerdegegnerin denn auch nur das Vorgehen im Fall eines
freiwilligen Vollzugsantritts, der noch vor dem Erlass der erstinstanzlichen
Verfügung stattfindet (vgl. http://www.stva.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/stva/de/StVAaw/AWama/
AMAablauf/AMAentabg.html). Auf die Situation nach rechtskräftiger Erledigung
eines Rechtsstreits über die angeordnete Administrativmassnahme geht die Seite
nicht explizit ein: Die einzureichende "Erklärung betreffend vorzeitigen
Antritt des Ausweisentzugs" ist nach ausdrücklicher Angabe nur wirksam,
solange keine schriftliche Entzugsverfügung vorliegt.
4.2.4
Unter den gegebenen Umständen durfte und musste der Beschwerdeführer also davon
ausgehen, dass er vom 6. Oktober bis 5. November 2012 nicht
fahrberechtigt war. Da er in seinem dahingehenden Vertrauen zu schützen ist,
hat er damit die ihm mit der Entzugsverfügung vom 1. November 2010
auferlegte Administrativmassnahme vollumfänglich erstanden. Folglich kann
dahingestellt bleiben, ob und inwiefern der Ausweisentzug zusätzlich durch die
fälschlicherweise an die Mutter des Beschwerdeführers zugestellte Verfügung vom
13. Dezember 2012, mit welcher der Vollzug auf den 18. Februar bis
17. März 2013 festgesetzt wurde, als vollzogen zu betrachten wäre (vgl.
auch den Auszug aus dem ADMAS vom 3. Juni 2013).
5.
Die Beschwerde ist demnach insoweit
gutzuheissen und der Rekursentscheid vom 28. Mai 2013 aufzuheben, als die
Vorinstanz darin auf den von ihr umgedeuteten Rekurs des Beschwerdeführers
eintrat und ihn materiell beurteilt hat (vgl. vorn E. 2.2 f.). Es ist
dabei im Sinn des Eventualantrags des Beschwerdeführers festzustellen, dass der
ihm mit inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 1. November 2010
auferlegte Warnungsentzug vollumfänglich erstanden ist (vgl. vorn
E. 4.2.3).
Da sich der Rekurs des Beschwerdeführers
nicht gegen eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG
richtete, weshalb die Vorinstanz bei Zugrundelegung des richtigen
Anfechtungsobjekts auf sein Rechtsmittel gar nicht hätte eintreten dürfen (vgl.
vorn E. 3.2), und der Beschwerdeführer überdies hauptsächlich die
Rückweisung der Angelegenheit beantragt, obsiegt er nur teilweise. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Da keine der Parteien vollständig
obsiegt, sind weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren
Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 28. Mai
2013 aufgehoben, soweit darin auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten
wurde.
Es wird festgestellt, dass der mit Verfügung des
Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 1. November 2010 gegen den
Beschwerdeführer ausgesprochene Warnungsentzug des Führerausweises erstanden
ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen
abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdeführer und
der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…