VB.2013.00490
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00490
23. Oktober 2013Deutsch7 min
(URT.2013.15651)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00490
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Kloten,
Beschwerdegegner,
betreffend Taxiprüfung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte am 8. Januar 2013 zum dritten Mal die
praktische Taxiprüfung der Stadt Kloten. Am 17. Januar 2013 verfügte die
Sicherheitsabteilung der Stadt Kloten, er habe die Taxiprüfung deutlich nicht
bestanden. Diese Verfügung wurde vom Stadtrat Kloten mit Beschluss vom
5. Februar 2013 bestätigt.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 11. Februar 2013
beantragte A sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses
vom 5. Februar 2013; zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Der
Bezirksrat Bülach wies den Rekurs mit Beschluss vom 2. Mai 2013 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A
die Rekurskosten von Fr. 400.-
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
A führte am 1. Juli 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 2. Mai 2013; zudem ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege. Der Bezirksrat verzichtete am 12./16. Juli 2013 auf eine
Vernehmlassung; der Stadtrat Kloten beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 20./26. August 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend die Zulassung
als Taxifahrer nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2
lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Gemeinden des Kantons Zürich sind im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie grundsätzlich
befugt, den Taxibetrieb auf ihrem Gebiet zu regeln (Art. 83 Abs. 1
sowie Art. 85 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005
[LS 101]; BGr, 17. Mai 2011,2C_940/2010, E. 2.1).
2.2
Nach
Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist
die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl
des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit.
Der Personen- und Warentransport durch Taxis ist eine unmittelbar auf Erwerb
oder Gewinn gerichtete, privatwirtschaftliche Tätigkeit und fällt daher in den
sachlichen Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit.
Gemäss Art. 94 Abs. 4 BV sind
Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch
Massnahmen, die sich gegen den freien Wettbewerb richten, nur zulässig, wenn
sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet
sind. Grundsatzwidrig sind Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um
gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen
(BGE 125 I 335 E. 2a). Bei der Beurteilung, ob eine Regelung
grundsatzwidrig sei, ist auf das Eingriffsmotiv und nicht auf die zu
erwartenden Auswirkungen einer Massnahmen auf den freien Wettbewerb abzustellen
(Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
8.
A., Zürich etc. 2012, N. 659). Massgebend ist dabei der objektive
Regelungszweck, der mit einer Massnahme verfolgt wird (Johannes Reich, Grundsatz
der Wirtschaftsfreiheit, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 807 ff.).
Gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Polizeiverordnung der Stadt
Kloten vom 8. Juni 2004 bedarf eines "Chaffeurausweises", wer in der Stadt Kloten haupt- oder nebenberuflich
als Taxichauffeur tätig sein will. Dieser Ausweis wird unter anderem erteilt,
wenn der Bewerber sich durch eine Taxiprüfung über genügende Kenntnisse der
regionalen Ortsverhältnisse ausgewiesen hat (Art. 73 Abs. 1
lit. c Polizeiverordnung).
Das Taxigewerbe steht – obwohl durch
private Anbieter betrieben – in seiner Funktion und seiner Bedeutung einem
öffentlichen Dienst sehr nahe, weshalb es grundsätzlich zulässig ist, dafür
eine Bewilligungspflicht vorzusehen (BGE 99 Ia 389 E. 3a). Die Pflicht von
in der Stadt Kloten tätigen Taxifahrern, sich über Ortskenntnisse auszuweisen,
dient sodann in erster Linie dem Schutz der Taxikunden. Die von der Stadt
Kloten für in der Stadt tätige Taxifahrer vorgeschriebene Taxiprüfung erweist
sich damit als grundsatzkonform. Erweist sich eine Massnahme als grundsatzkonform, bleibt zu prüfen, ob der Eingriff sich unter den
Voraussetzungen von Art. 36 BV als rechtmässig erweist.
3.
3.1
Nach
Art. 36 BV ist der Eingriff in ein Freiheitsrecht zulässig, soweit er auf
einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht (Abs. 1), im öffentlichen
Interesse liegt (Abs. 2), verhältnismässig ist (Abs. 3) und den
Kerngehalt des Freiheitsrechts nicht verletzt (Abs. 4).
3.2
Eine
Freiheitsbeschränkung muss grundsätzlich in einem Rechtssatz, dass heisst in einer
generell-abstrakten Norm, vorgesehen sein. Der Rechtssatz muss genügend
bestimmt, dass heisst so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein
Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem
den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann
(Häfelin/Haller/Keller, N. 308 mit Hinweisen).
Schwere Eingriffe in ein Freiheitsrecht
bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1
Satz 2 BV). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die
Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufes einen
schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar und bedarf zumindest hinsichtlich
ihrer Grundzüge stets einer formell-gesetzlichen Grundlage (BGE 122 I 130
E. 3b/bb mit Hinweisen; BGr, 26. Februar 2010,2C_564/2009,
E. 7.1).
3.3
Die
Polizeiverordnung vom 8. Juni 2004, aus welcher sich die
Bewilligungspflicht für Taxifahrer ergibt, wurde vom Stadtrat erlassen; es
handelt sich somit um eine Exekutivverordnung. Diese vermag den Anforderungen
an eine genügende gesetzliche Grundlage nicht zu genügen (vgl. hierzu auch BGr,
26.
Februar 2010,2C_564/2009, E. 7.1). Sodann ergibt sich weder aus
dem kantonalen noch aus dem kommunalen Recht eine genügende gesetzliche Grundlage,
um die Zulassung als Taxifahrer von über die bundesrechtlichen Vorgaben
(Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 in
Verbindung mit Art. 25 der Verkehrszulassungsverordnung vom
27.
Oktober 1976) hinausgehenden Voraussetzungen abhängig zu machen.
Demnach erweist sich die Pflicht, zur
Zulassung als Taxifahrer in der Stadt Kloten eine Prüfung über die
Ortskenntnisse abzulegen, mangels genügender gesetzlicher Grundlage als
rechtswidrig. Die Ausgangsverfügung ist insofern aufzuheben, als damit dem
Beschwerdeführer implizit untersagt wird, in der
Stadt Kloten als Taxifahrer tätig zu sein. Soweit der Beschwerdeführer aktuell
über die bundesrechtlichen Bewilligungen verfügt, hat der Beschwerdegegner ihn demnach als Taxifahrer auf dem
Gebiet der Stadt Kloten zuzulassen. In diesem Sinn ist die Angelegenheit an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im
Sinn der Erwägungen gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses
des Bezirksrats Bülach vom
2.
Mai 2013 sowie der Beschluss des Beschwerdegegners vom 5. Februar
2013.
aufzuheben. Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an den
Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In teilweiser Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des
Bezirksrats Bülach vom 2. Mai 2013 sind die
Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Da dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, wird sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos und ist abzuschreiben.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I
des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 2. Mai 2013 sowie der Beschluss
des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2013 werden aufgehoben. Die
Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner
zurückgewiesen.
In
teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des
Bezirksrats Bülach vom 2. Mai 2013 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …