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Entscheid

VB.2013.00493

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00493

29. Juli 2013Deutsch4 min

(URT.2013.15438)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00493

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 29. Juli 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Andreas

Conne.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B,

2. Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz

GS 130016,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B sind seit drei Jahren verheiratet und haben zwei gemeinsame Söhne.

Am 20. Juni 2013 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die

Dauer von jeweils 14 Tagen (bis 3. Juli 2013) die Wegweisung aus der

Wohnung der Familie, ein Rayonverbot betreffend die Umgebung der Wohnung sowie

ein Kontaktverbot zu B und den beiden Söhnen an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht

am Bezirksgericht C um gerichtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung.

Das Gericht lud mit Verfügung vom 24. Juni 2013 auf den 26. Juni 2013

zur Anhörung vor. A teilte auf telefonische Anfrage mit, er könne wegen eines

beruflichen Termins nicht zur Anhörung erscheinen. B konnte vom Gericht trotz

mehrmaligen Versuchs telefonisch nicht erreicht werden. Darauf entschied das

Gericht aufgrund der Akten und bestätigte die polizeilich angeordneten

Schutzmassnahmen bis am 4. Juli 2013 (recte: 3. Juli 2013).

III.

Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 1. Juli

2013.

an das Bezirksgericht C, das die Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juli

2013.

dem Verwaltungsgericht überwies. A beantragt sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom

19.

Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 VRG ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Gemäss § 21

lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das geltend gemachte Interesse muss

aktuell sein. Dieses ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im

Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht und durch

die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (BGE 116 II 721 E. 6). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit

des Verfahrens dahin, so ist dieses grundsätzlich als gegenstandslos

abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25, § 28

N. 13, § 63 N. 3).

2.2

Auf das

Erfordernis des aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses kann ausnahmsweise

verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer

Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der

behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass

die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670

E. 1.2).

2.3

Da die von

der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nur bis am 3. Juli 2013 in

Kraft waren, ist das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers wenige Tage nach

der Beschwerdeerhebung weggefallen. Auf das Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann vorliegend nicht verzichtet werden, da sich keine

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Die Schutzmassnahmen wurden –

soweit aus den Akten ersichtlich – nicht verlängert, und die Beschwerdegegnerin

1.

hält sich nach Angaben des Beschwerdeführers höchstwahrscheinlich im Land D

auf.

Dispositiv

2.4 Demnach

ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die

Nebenfolgenregelung der angefochtenen Verfügung ist zu belassen, da sich diese

nicht ohne Weiteres als falsch herausstellt (vgl. RB 2003 Nr. 4 mit

Hinweisen; VGr, 20. Oktober 2005, VB.2005.00204, E. 2). Im Rahmen

einer summarischen Prüfung ist nicht zu beanstanden, dass das

Zwangsmassnahmengericht die Schutzmassnahmen aufgrund der detaillierten und

glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 vor der Polizei und der in der

polizeilichen Verfügung festgehaltenen Hämatome und Rötungen bestätigte.

2.5 Die

Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 390.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

5. Mitteilung

an:…