VB.2013.00493
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00493
29. Juli 2013Deutsch4 min
(URT.2013.15438)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00493
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 29. Juli 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B,
2. Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS 130016,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind seit drei Jahren verheiratet und haben zwei gemeinsame Söhne.
Am 20. Juni 2013 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die
Dauer von jeweils 14 Tagen (bis 3. Juli 2013) die Wegweisung aus der
Wohnung der Familie, ein Rayonverbot betreffend die Umgebung der Wohnung sowie
ein Kontaktverbot zu B und den beiden Söhnen an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht
am Bezirksgericht C um gerichtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung.
Das Gericht lud mit Verfügung vom 24. Juni 2013 auf den 26. Juni 2013
zur Anhörung vor. A teilte auf telefonische Anfrage mit, er könne wegen eines
beruflichen Termins nicht zur Anhörung erscheinen. B konnte vom Gericht trotz
mehrmaligen Versuchs telefonisch nicht erreicht werden. Darauf entschied das
Gericht aufgrund der Akten und bestätigte die polizeilich angeordneten
Schutzmassnahmen bis am 4. Juli 2013 (recte: 3. Juli 2013).
III.
Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 1. Juli
2013.
an das Bezirksgericht C, das die Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juli
2013.
dem Verwaltungsgericht überwies. A beantragt sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19.
Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 VRG ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Gemäss § 21
lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das geltend gemachte Interesse muss
aktuell sein. Dieses ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im
Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht und durch
die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (BGE 116 II 721 E. 6). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit
des Verfahrens dahin, so ist dieses grundsätzlich als gegenstandslos
abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25, § 28
N. 13, § 63 N. 3).
2.2
Auf das
Erfordernis des aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses kann ausnahmsweise
verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer
Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der
behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass
die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670
E. 1.2).
2.3
Da die von
der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nur bis am 3. Juli 2013 in
Kraft waren, ist das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers wenige Tage nach
der Beschwerdeerhebung weggefallen. Auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann vorliegend nicht verzichtet werden, da sich keine
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Die Schutzmassnahmen wurden –
soweit aus den Akten ersichtlich – nicht verlängert, und die Beschwerdegegnerin
1.
hält sich nach Angaben des Beschwerdeführers höchstwahrscheinlich im Land D
auf.
Dispositiv
2.4 Demnach
ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die
Nebenfolgenregelung der angefochtenen Verfügung ist zu belassen, da sich diese
nicht ohne Weiteres als falsch herausstellt (vgl. RB 2003 Nr. 4 mit
Hinweisen; VGr, 20. Oktober 2005, VB.2005.00204, E. 2). Im Rahmen
einer summarischen Prüfung ist nicht zu beanstanden, dass das
Zwangsmassnahmengericht die Schutzmassnahmen aufgrund der detaillierten und
glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 vor der Polizei und der in der
polizeilichen Verfügung festgehaltenen Hämatome und Rötungen bestätigte.
2.5 Die
Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 390.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
5. Mitteilung
an:…